Urteil des VG Stuttgart vom 03.12.2012
VG Stuttgart: behandlung, verhaltenstherapie, vergleich, nummer, zahl, unterteilung, mindestdauer, tinnitus
VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 3.12.2012, 2 S 2266/12
Leitsätze
Die für verhaltenstherapeutische Einzelbehandlungen mit einer Dauer von mindestens 50
Minuten geltende GOÄ Ziffer 870 gestattet keinen mehrfachen Ansatz der Gebühr bei
Behandlungen, die diese Mindestdauer überschreiten. Erhebliche Überschreitungen der
Mindestzeit können deshalb lediglich zum Ansatz eines höheren Steigerungsfaktors führen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Stuttgart vom 11. Oktober 2012 - 1 K 3765/11 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 639,47 EUR festgesetzt.
Gründe
1 Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil des
Verwaltungsgerichts Stuttgart zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Aus dem Vorbringen der
Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen
Entscheidung.
2 Die Klägerin befand sich wegen einer Tinnitus-Erkrankung in Behandlung bei dem
Psychotherapeuten Dr. K... Für die an sechs verschiedenen Tagen zwischen dem 21.1. und
dem 10.2.2011 erfolgten Therapiesitzungen wurden ihr insgesamt 1.900,40 EUR in
Rechnung gestellt. Die - mit einem Steigerungsfaktor von 2,3 versehene - GOÄ-Ziffer 870
(„Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten - gegebenenfalls
Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten“) wurde dabei jeweils
mehrfach, nämlich multipliziert mit einer bestimmten Zahl von „Therapieeinheiten“,
angesetzt. Die Beklagte anerkannte die Gebühren nach der GOÄ-Ziffer 870 jeweils nur
einmal pro Sitzung als erstattungsfähig an, da die GOÄ keinen mehrfachen Ansatz der
Gebühr bei längeren Sitzungen vorsehe. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die
Beklagte zu Recht in dieser Weise verfahren, da im Text der Gebührenziffer auf eine
Mindestzeit abgestellt werde. Die Gebührenziffer könne deshalb auch bei erheblichen
Überschreitungen der Mindestzeit nicht mehrfach berechnet werden. Erheblichen
Überschreitungen der Mindestzeit begründeten lediglich den Ansatz eines höheren
Steigerungsfaktors. Dem habe die Beklagte entsprochen, indem sie bei allen Sitzungen mit
einer Länge von mehr als 100 Minuten (= zwei Therapieeinheiten) an Stelle eines
Steigerungsfaktors von 2,3 einen Steigerungsfaktor von 3,5 angesetzt habe.
3 Der Senat teilt diese Beurteilung. Für die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts
spricht außer dem Wortlaut der GOÄ-Ziffer 870, der, wie das Verwaltungsgericht zu Recht
betont, nur von einer Mindestzeit spricht, aber keine zeitliche Begrenzung nach oben
vornimmt, ein Vergleich mit der folgenden GOÄ-Ziffer 871 („Verhaltenstherapie,
Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen, Dauer
mindestens 50 Minuten, je Teilnehmer … . Bei einer Sitzungsdauer von mindestens 100
Minuten kann die Leistung nach Nummer 871 zweimal berechnet werden“). Die für
Gruppenbehandlungen mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen
maßgebende GOÄ-Ziffer 871 kommt wie die für Einzelbehandlungen geltende GOÄ-Ziffer
870 nur bei Behandlungen mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten zur Anwendung.
Von der GOÄ-Ziffer 870 unterscheidet sie sich jedoch dadurch, dass sie einen zweimaligen
Ansatz der Gebühr bei einer Sitzungsdauer von mehr als 100 Minuten gestattet. Das Fehlen
einer entsprechenden Regelung bei der GOÄ-Ziffer 870 kann nur so verstanden werden,
dass bei Einzelbehandlungen ein mehrfacher Ansatz der Gebühr bei längeren Sitzungen
nicht zulässig sein soll. Erhebliche Überschreitungen der Mindestzeit bei einer Behandlung
können deshalb auch nach Ansicht des Senats lediglich zum Ansatz eines höheren
Steigerungsfaktors führen. Der Einwand der Klägerin, dass eine solche Betrachtung zur
Folge haben könne, dass Behandlungen ohne Not in die Länge gezogen würden, da die
behandelnden Ärzte höhere Honorare erzielen könnten, wenn täglich jeweils nur eine
Therapieeinheit von mindestens 50 Minuten durchgeführt werde, rechtfertigt keine andere
Beurteilung.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts
beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.
5 Der Beschluss ist unanfechtbar.