Urteil des VG Stuttgart vom 12.10.2010
VG Stuttgart (antwort, antrag, unternehmen, aug, baden, württemberg, land, schulpflicht, genehmigung, anordnung)
VG Stuttgart Beschluß vom 12.10.2010, 12 K 3829/10
(Einstweiliger Rechtsschutz; ein Unternehmen betreffende parlamentarische Anfrage)
Leitsätze
Wendet sich ein privates Unternehmen dagegen, dass die Regierung eine das Unternehmen betreffende
parlamentarische Anfrage beantwortet, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Zulässig ist der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
Der Schutz privater Rechte und der Informationsanspruch der Abgeordneten sind im Einzelfall einander so
zuzuordnen, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkung entfalten.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt bei sachdienlicher Auslegung, dem Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen
Anordnung zu untersagen, bis zum Abschluss eines Klageverfahrens die Fragen im Antrag der Abgeordneten
des Landtags von Baden-Württemberg Dr. M., Z., B., K. und Q. vom 23.09.2010 (LTDrs. 14/6956) zu
beantworten.
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Dieser Antrag ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig, denn es liegt eine öffentlich-rechtliche
Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die
richtige Antragsform. Denn in der Hauptsache wäre die statthafte Klageart eine Unterlassungsklage in Form der
allgemeinen Leistungsklage (vgl. zu allem VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.10.1996, NJW 1997, 754).
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Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn die Frist zur Abgabe der
Stellungnahme läuft am 15.10.2010 ab.
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Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dabei werden der Prüfung die
Antworten zugrundegelegt, wie sie im Schriftsatz des Antragsgegners vom 11.10.2010 wiedergegeben werden.
Denn dort wird ausgeführt: "Der Antragsgegner wird den Antrag wie unterlegt beantworten …". Darüber hinaus
wird berücksichtigt, dass die Daten, für die der Antragsgegner ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der
Antragstellerin annimmt, in einem Begleitschreiben an den Präsidenten des Landtags aufgeführt werden, in
dem darauf hingewiesen wird, dass die Informationen nicht veröffentlicht werden dürfen.
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Ein Frage- und Informationsrecht des Landtags gegenüber der Landesregierung folgt aus Art. 25 Abs. 1 Satz 2
und Art. 27 Abs. 3 LV. An diesem Frage- und Informationsrecht nehmen die einzelnen Abgeordneten und die
Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der
Geschäftsordnung des Landtags teil (vgl. zum Bundesrecht insgesamt BVerfG, Beschl. v. 01.07.2009,
BVerfGE 124, 161). Diesem Frage- und Informationsrecht korrespondiert eine Verpflichtung der
Landesregierung, Anfragen zu beantworten (vgl. § 54 Abs. 3 LTGO). Die Antwortpflicht der Landesregierung
erstreckt sich grundsätzlich nur auf solche Bereiche, für die die Landesregierung verantwortlich ist (vgl.
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.08.2008, DVBl 2008, 1380;
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschl. v. 05.11.2009 - Vf. 133-I-08 -, juris). Die
Verhältnisse rein privat getragener Unternehmen wie der Antragstellerin sind nur in eingeschränktem Umfang
zulässiger Gegenstand parlamentarischer Anfragen und Antworten der Landesregierung (vgl.
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.08.2008, a.a.O.; Bayerischer
Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2006, NVwZ 2007, 204). Dies ist jedenfalls dann der Fall,
wenn ein Bezug zur Verantwortlichkeit der Landesregierung besteht (vgl. Glauben/Edinger, DÖV 1995, 941,
944).
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Der Anspruch der Abgeordneten geht auf eine vollständige und zutreffende Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage. Grenzen dieses Informationsanspruchs ergeben sich aus dem Verfassungsrecht.
So unterliegen Angaben zu Unternehmen und über Unternehmensdaten Einschränkungen. Von Bedeutung ist
insoweit insbesondere der durch Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen. Er verbietet die unbefugte Weitergabe von Unternehmensdaten, die nicht offenkundig
sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. hierzu BVerfG, Beschl.
v. 14.03.2006, BVerfGE 115, 205; BVerwG, Beschl. v. 04.01.2005 - 6 B 59/04 -, juris). Auf Datenschutz
dagegen kann sich die Antragstellerin nicht berufen, denn das Landesdatenschutzgesetz gilt nur für natürliche
Personen (§ 3 Abs. 1 LSDG). Der Schutz eines Unternehmens darf nur im überwiegenden Interesse der
Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden; die
Einschränkung darf nicht weiter gehen als es unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen unerlässlich ist.
Dieser Schutz und der parlamentarische Informationsanspruch müssen im Einzelfall einander so zugeordnet
werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten. Bei der hiernach gebotenen Abwägung sind
Art und Bedeutung des mit der Anfrage verfolgten Ziels und die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der
betroffenen Daten angemessen zu berücksichtigen (vgl. insgesamt Verfassungsgerichtshof für das Land
Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.08.2008, und Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
26.07.2006, jew, a.a.O.; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185, 188). Bei der Abwägung ist schließlich zu
berücksichtigen, dass die Beantwortung solcher Anfragen für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen
Systems von großer Bedeutung ist und bei Beeinträchtigungen die Möglichkeit einer späteren Richtigstellung
besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.03.1996, NJW 1996, 2085).
7
Im vorliegenden Falle kann die Antragstellerin als Betreiber von Privatschulen zulässigerweise Gegenstand von
parlamentarischen Anfragen sein. Denn es bestehen zwischen ihr als Betreiber von Privatschulen und der
öffentlichen Verwaltung und damit der Regierung rechtliche Beziehungen.
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Die in Baden-Württemberg grundsätzlich bestehende Schulpflicht ist von großer Bedeutung und von hohem
Wert (vgl. Beschluss der Kammer vom 17.11.2009 - 12 K 4153/09 - m.w.N.). Die Schulpflicht muss in einer
öffentlichen Schule (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SchG) oder in einer genehmigten Ersatzschule (vgl. § 4 Abs. 2
PSchG) erfüllt werden. Die Privatschulen sind in die mit der Schulpflicht verbundenen verfassungsrechtlichen
Vorgaben und Aufgaben eingebunden (Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV; vgl. § 1 PSchG). Nach § 4
Abs. 1 PSchG ist für Ersatzschulen eine Genehmigung erforderlich, die von bestimmten Voraussetzungen
abhängig ist (§§ 5 f. PSchG) und einer umfangreichen Prüfung bedarf (vgl. Vogel, RdJB 2009, 346). Es findet
eine eingeschränkte Überwachung statt (§ 8 PSchG). Schließlich steht Ersatzschulen staatliche Finanzhilfe zu
(§§ 17 ff. PSchG); das Sonderungsverbot (Art. 7 Abs. 4 GG) ist zu beachten.
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Nach diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf vorläufige Untersagung der
Beantwortung der Anfrage vom 23.09.2010.
10 Die Einwendungen zu den Einzelfragen Nr. 4, 9 und 10 verfolgt die Antragstellerin nicht weiter. Sie sieht ihnen
durch das beabsichtigte Vorgehen des Antragsgegners Rechnung getragen. Dies ergibt sich aus den
Ausführungen im Schriftsatz vom 11.10.2010.
11 Gegen die Beantwortung der Fragen Nr. 1, 2 und 3 - betrifft die Anzahl der von der Antragstellerin betriebenen
Privatschulen, deren Gründung und deren Status als genehmigte Ersatzschulen oder anerkannte
Ergänzungsschulen - kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg wenden. Bei den Antworten handelt es sich
nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 11.10.2010 um Informationen,
die über eine Internetrecherche jedermann zugänglich sind. Damit entfällt ein Geheimhaltungsinteresse der
Antragstellerin von vornherein. Soweit sie insoweit ausführt, eine Diskussion über die Angaben der
Landesregierung im Parlament sei geeignet, ihren guten Ruf nachhaltig zu schädigen, ist dies nicht
nachvollziehbar. Denn die angeforderten Angaben sind wertfrei. Im Übrigen kann die Antragstellerin eine
Diskussion über sie im Landtag mit diesem Antrag ohnehin nicht verhindern.
12 Die Antwort zu Frage Nr. 5 - betrifft den monatlichen Eigenbeitrag der Eltern für den Schulbesuch ihrer Kinder -
kann die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen. Denn in der Antwort wird nur ausgeführt, die
Eigenanteile würden statistisch nicht erfasst. Die Festlegung des Eigenanteils sei Angelegenheit der
Schulträger. Auf die Antragstellerin selbst wird darüber hinaus nicht eingegangen.
13 Auch die Antwort zu Frage Nr. 6 - betrifft die Erfüllung aller Genehmigungsvoraussetzungen durch die Schulen
- kann die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen. Denn in der Antwort wird ausgeführt, zum Zeitpunkt
der Genehmigung hätten alle Bildungsgänge sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. In diesem Falle
bestehe ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Genehmigung der privaten Schule. Darüber hinaus enthält die
Antwort nur allgemeine rechtliche Ausführungen ohne konkreten Bezug auf die Antragstellerin.
14 Auch die Antwort zu Frage Nr. 7 - betrifft die Möglichkeit von Schülerinnen und Schülern, an den Schulen der
Antragstellerin staatlich anerkannte Abschlüsse erwerben zu können - kann die Antragstellerin nicht in ihren
Rechten verletzen. Denn in der Antwort wird dargestellt, in welchen Bildungsgängen staatlich anerkannte
Abschlüsse erworben werden können. Weiter wird ausgeführt, dass die Schülerinnen und Schüler die
Prüfungen in den Einrichtungen der Antragstellerin ablegen können; soweit keine staatliche Anerkennung
vorliege, könne der Abschluss über eine Schulfremdenprüfung erworben werden.
15 Schließlich kann auch die Antwort zu Frage Nr. 8 - betrifft Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Schulen
der Antragstellerin und die Entwicklung der Zahlen in den letzten Jahren - die Antragstellerin nicht in ihren
Rechten verletzen. Denn die in der Antwort übermittelten Schülerzahlen sind nach dem unwidersprochenen
Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 11.10.2010 beim Statistischen Landesamt auf Nachfrage für
jedermann - auch ohne Geltendmachung eines berechtigten Interesses - erhältlich.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
17 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.