Urteil des VG Stuttgart vom 29.04.2010

VG Stuttgart (regionalplan, windkraftanlage, standort, zahl, streichung, errichtung, württemberg, baden, abstand, ausweisung)

VG Stuttgart Urteil vom 29.4.2010, 13 K 898/08
Rechtsschutz gegen die Errichtung einer Windenergieanlage
Leitsätze
Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer raumbedeutsamen Windkraftanlage im Außenbereich sowie zur
Nichtigkeit eines Regionalplanes wegen abwägungsfehlerhafter Auswahl von Potenzialstandorten für die
Windenergienutzung (hier: bejaht)
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 25.02.2005 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den beantragten
positiven Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage (Gesamthöhe 167 m) auf dem Grundstück Flst. Nr.
3931 der Gemarkung XXX, Gemeinde XXX gemäß der Bauvoranfrage vom 05.08.2004 zu erteilen.
2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die
Beigeladenen zu 1 und 2 jeweils 1/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils
selbst.
Tatbestand
I.
1
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Frage der planungsrechtlichen
Zulässigkeit der Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Flurstück Nr. 3931, Gemarkung XXX,
Gemeinde XXX.
2
Die Klägerin reichte am 10.08.2004 bei der Beklagten einen Antrag auf Bauvorbescheid gemäß § 57 LBO ein.
Danach soll auf dem Baugrundstück eine Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 120 m und einem
Rotorradius von 47 m (Gesamthöhe 167 m, hilfsweise 147 m) errichtet werden.
3
Der Abstand des geplanten Standorts zur nächsten Wohnbebauung (XXX) beträgt ca. 750 m. Das
Baugrundstück liegt im Außenbereich und zugleich im Geltungsbereich des am 22.05.2009 in Kraft getretenen,
geänderten Flächennutzungsplanes 01-2004 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Crailsheim, der
unter anderem zwischen XXX und XXX ein Windenergievorranggebiet für nichtraumbedeutsame
Windkraftanlagen ausweist. Das Baugrundstück liegt teilweise innerhalb dieses Vorranggebiets, der geplante
Anlagenstandort jedoch außerhalb der ausgewiesenen Vorrangfläche.
4
Mit Schreiben vom 17.09.2004 teilte die Beigeladene zu 1 der Genehmigungsbehörde mit, dass der
Gemeinderat XXX in seiner Sitzung vom 16.09.2004 beschlossen habe, das Einvernehmen zu der
Bauvoranfrage nicht zu erteilen, weil die VVG Crailsheim, der die Gemeinde XXX angehöre, derzeit den
Flächennutzungsplan ändere, um Windenergievorranggebiete auszuweisen. Das Einvernehmen werde
verweigert, um zu verhindern, dass vor Abschluss des Flächennutzungsplanverfahrens mit der Errichtung von
Windkraftanlagen vollendete Tatsachen geschaffen würden, die dem geplanten Flächennutzungsplan
womöglich zuwider laufen.
5
Von den weiter beteiligten Fachbehörden wurden keine Einwände gegen das Bauvorhaben vorgebracht.
6
Mit Bescheid vom 25.02.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Errichtung der Windkraftanlage
bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei und ein positiver Bauvorbescheid daher nicht erteilt werden könne. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Errichtung der Windkraftanlage sei planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1
BauGB zu beurteilen. Da nach § 36 Abs. 1 BauGB die Baurechtsbehörde über die Zulässigkeit von Vorhaben
nach § 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheide und die Gemeinde Frankenhardt ihr
Einvernehmen versagt habe, habe dem Antrag nicht entsprochen werden können.
7
Bereits am 21.01.2005 hatte die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
8
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte habe über den Antrag auf Bauvorbescheid seit dem
10.08.2004 nicht entschieden. Die 3-Monats-Frist des § 75 VwGO sei daher abgelaufen. Die Klage sei auch
begründet, da sich der vorgesehene Standort der Windkraftanlage im Außenbereich befinde und das
privilegierte Vorhaben deshalb gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 5 BauGB planungsrechtlich zulässig sei.
9
Außerdem liege das Grundstück innerhalb einer Sonderbaufläche „Windkraft“ der im Verfahren befindlichen
Flächennutzungsplanänderung.
10 Auch andere öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB stünden dem Vorhaben nicht entgegen.
11 Die ausreichende Erschließung des Baugrundstücks sei ebenfalls gesichert. Reiche der gegenwärtige Zustand
der Erschließung nicht aus, könne der Bauherr eines privilegierten Vorhabens das in der unzureichenden
Erschließung liegende Hindernis durch ein hinreichend konkretisiertes und zuverlässiges Erschließungsangebot
ausräumen. Die betroffene Gemeinde sei auch verpflichtet, sich mit der Herstellung der Erschließungsanlage
durch den Bauherrn eines privilegierten Vorhabens jedenfalls dann abzufinden, wenn der Gemeinde nach dem
Ausbau des Wegs keine unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen würden und die Annahme des Angebots
auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar sei. Das Erschließungsangebot sei der Gemeinde in der Regel
jedoch zumutbar, wenn es auch die Übernahme des durch den Ausbau entstehenden Unterhaltungsaufwandes
einschließe. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Klägerin
werde der Beigeladenen zu 1 bis zum Verhandlungstermin ein ausreichendes Erschließungsangebot in dem
vorgenannten Sinne unterbreiten. Der Abschluss dieses Erschließungsvertrages sei aber auch nicht zwingend
notwendig, da das Baugrundstück auf einer Länge von ca. 100 m unmittelbar an die Kreisstraße K 2638
angrenze und deshalb - wenn auch etwas aufwändiger - während der Errichtungsphase auch unmittelbar von
der Kreisstraße aus angefahren werden könne.
12 Der Anschluss einer Windkraftanlage an das öffentliche Stromnetz sei keine Frage der bauplanungsrechtlichen
oder immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Er könne zudem mit den Mitteln des
Energiewirtschaftsgesetzes und des EEG durchgesetzt werden. Dazu sei der Anlagenbetreiber im vorliegenden
Fall auch nicht zwingend auf die Inanspruchnahme von Wegeflächen zur Kabelverlegung angewiesen.
Unabhängig davon sei die Gemeinde gemäß §§ 19, 20 GWB zu einer solchen Gestattung zu den üblichen
Bedingungen verpflichtet. Bei der Berechnung des Flächenbedarfs für drei Windkraftanlagen zur Festlegung
des planerischen Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße könnten in Hauptwindrichtung lediglich
Mindestabstände zwischen den Anlagen in Höhe des Dreifachen bzw. maximal des Fünffachen des
Rotordurchmessers zugrunde gelegt werden (vgl. im Einzelnen Klagebegründungen v. 21.01.2005, 31.03.2010,
08.04.2010 und v. 22.04.2010).
13 Die Klägerin beantragt,
14
den Bescheid des Beklagten vom 25.02.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den
beantragten positiven Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage (Gesamthöhe 167 m,
hilfsweise 147 m) auf dem Grundstück Flst. Nr. 3931 der Gemarkung XXX, Gemeinde XXX gemäß ihrer
Bauvoranfrage vom 05.08.2004 zu erteilen
hilfsweise
festzustellen, dass das in der Bauvoranfrage bezeichnete Vorhaben bis zum Inkrafttreten des
Regionalplanes 2020 planungsrechtlich zulässig und der ablehnende Bescheid vom 25.02.2005 deshalb
rechtswidrig war.
15 Der Beklagte beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17 Zur Begründung trägt er vor, die Bauvoranfrage der Klägerin sei im Februar 2005 negativ beschieden worden,
weil die Beigeladene zu 1 das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt habe. Zum damaligen
Zeitpunkt sei von der Flächennutzungsplanung der VVG Crailsheim keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB ausgegangen, da die Flächennutzungsplan-Teiländerung 22-2001, die Vorrangflächen für
Windkraftanlagen vorgesehen habe, durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufgehoben worden sei und
ein neues FNP-Verfahren zur Ausweisung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen im Zeitpunkt der
behördlichen Entscheidung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Auch die Regionalplanung habe zum
damaligen Zeitpunkt die Zulässigkeit des nach § 35 Abs. 1 Ziff. 5 BauGB privilegierten Vorhabens nicht in
Frage gestellt. Die Teilfortschreibung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 sei allerdings am 24.03.2006
in der Verbandsversammlung als Satzung beschlossen und dem Wirtschaftsministerium zur Genehmigung
vorgelegt worden. Deshalb sei die geplante Windkraftanlage zum jetzigen Zeitpunkt bauplanungsrechtlich nicht
mehr zulässig, weil der fortgeschriebene Regionalplan für das Gebiet der VVG Crailsheim keine Vorrangfläche
für Windkraftanlagen vorsehe und der Windkraftanlage als raumbedeutsames Vorhaben nun der öffentliche
Belang der Regionalplanung entgegenstehe.
18 Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht würden dem Vorhaben allerdings keine Ablehnungsgründe
entgegenstehen. Dies gelte insbesondere auch für die Belange des Landschaftsschutzes, da die
Windkraftanlage aufgrund der Vorbelastung der näheren Umgebung durch eine weitere Windkraftanlage und
eine 110 KV-Leitung zu keiner Verunstaltung des Landschaftsbildes führe.
19 Aus der Sicht des Artenschutzes und insbesondere aus avifaunistischer Sicht bestünden gegen das Vorhaben
ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken, da am geplanten Standort keine besonderen oder gar
windkraftempfindlichen Vogelvorkommen bekannt seien. Dem Vorhaben würden daher insgesamt keine
Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen.
20 Es sei allerdings richtig, dass sich der zum Baugrundstück führende Feldweg in seinem jetzigen Zustand nicht
zum Befahren von Baufahrzeugen eigne, wie sie zur Errichtung einer Windkraftanlage eingesetzt werden
müssten. Dieser Feldweg entspreche lediglich den üblichen Standards eines ausgebauten Schotterweges mit
einer Breite von 2,30 m (vgl. im Einzelnen Klageerwiderungen vom 02.03.2005, 03.05.2006, 31.08.2006,
16.07.2008, 01.02.2010 und vom 29.03.2010).
21 Die Beigeladene zu 1 beantragt,
22
die Klage abzuweisen.
23 Die Gemeinde XXX habe ihr Einvernehmen zu der Bauvoranfrage verweigert, weil zu diesem Zeitpunkt bereits
eine erneute Ausweisung von Windenergievorranggebieten durch die VVG Crailsheim beabsichtigt gewesen
sei. Nach Klärung einiger offener Rechtsfragen habe der VVG im Oktober 2005 zunächst den Beschluss
gefasst, Windenergievorranggebiete sowohl für raumbedeutsame als auch für nicht-raumbedeutsame
Windkraftanlagen auszuweisen. Nachdem allerdings die Fortschreibung des Regionalplanes Heilbronn-Franken
2020 am 24.03.2006 in Kraft getreten sei, habe der VVG die FNP-Änderung 01-2004 nochmals geändert und
nur noch Vorranggebiete für nicht-raumbedeutsame Anlagen ausgewiesen. Diese FNP-Änderung 01-2004 sei
schließlich am 24.10.2008 vom Regierungspräsidium Stuttgart genehmigt worden und am 22.05.2009 in Kraft
getreten.
24 Dem Vorhaben stehe aber der Regionalplan Heilbronn-Franken in der Teilfortschreibung aus dem Jahr 2006
entgegen. Bei diesem Regionalplan handele es sich nicht um eine Verhinderungsplanung, sondern um eine
zulässige Standortsteuerung, da dem Regionalplan ein schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde liege. Insoweit
schließe sich die Beigeladene zu 1 den Ausführungen des Beigeladenen zu 2 im Schriftsatz vom 09.02.2010
an. Außerdem sei die im Rahmen der Bauvoranfrage auch aufgeworfene Frage der ausreichenden Erschließung
noch nicht geklärt. Die zum Baugrundstück führenden Wege müssten in wasserdurchlässiger Form befestigt
werden und eine Breite zwischen 3 und 4,50 m aufweisen. Das Fahrgewicht des zur Errichtung der
Windkraftanlage notwendigen Krans betrage pro Achse 12 Tonnen bei einer Fahrzeugbreite von 2,50 m. Zur
Erschließung des Grundstücks sei daher offensichtlich ein weiterer Wegeausbau erforderlich. Deshalb fehle
bislang eine ausreichende Erschließung für das Vorhaben. Ein zumutbares Angebot auf Abschluss eines
Erschließungsvertrages für die Inanspruchnahme der Flächen der Beigeladenen zu 1 liege bislang nicht vor.
Insbesondere sei die ausreichende Traglast des vorhandenen Feldweges für die Erschließung bislang nicht
geklärt. Es sei Sache der Klägerin, eventuelle Zweifel an der Traglast des Feldweges - gegebenenfalls durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens - auszuräumen. Außerdem müsse es einer Kommune möglich
sein, ein solches Erschließungsangebot abzulehnen, wenn der Standort für eine Windkraftanlage in einem
Bereich liege, in dem nach der Regional- und Flächennutzungsplanung keine Vorrangfläche vorgesehen sei.
Solange die Beigeladene zu 1 eine Entscheidung über ein solches Erschließungsangebot noch nicht getroffen
habe, sei sie auch nicht verpflichtet, den Ausbau des gemeindlichen Feldweges zu dulden. Nach Vorlage des
Erschließungsangebotes müsse der Gemeinde außerdem eine ausreichende Bearbeitungszeit von 2 Monaten
zur Verfügung gestellt werden, um über die Frage des gemeindlichen Einvernehmens erneut zu entscheiden.
Es fehle daher derzeit an einer ausreichenden Erschließungssicherung des Baugrundstücks im Sinne des § 35
BauGB.
25 Außerdem benötige die Klägerin auch noch einen zivilrechtlichen Nutzungsvertrag zur Nutzung der Wege, um
die Windkraftanlage an das überörtliche Stromverteilernetz anzuschließen. Da die Beigeladene zu 1 den
Standort nicht befürworte, sei zumindest zweifelhaft, ob ein solcher Wegenutzungsvertrag abgeschlossen
werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 46 EnWG habe die Klägerin keinen Anspruch
auf Abschluss eines solchen Wegenutzungsvertrages. da eine Gemeinde ein solches Angebot auch ablehnen
könne, um Ziele der Bauleitplanung durchzusetzen. Aufgrund der Festsetzung von Vorrang- und
Ausschlussgebieten durch den Flächennutzungsplan und den Regionalplan, bei denen es sich nicht um eine
Verhinderungsplanung handle, könne eine Weigerung der Gemeinde auch weder als Missbrauch nach § 19
GWB noch als unbillige Behinderung oder Diskriminierung nach § 20 GWB bewertet werden.
26 Es fehle daher jedenfalls derzeit auch das Sachbescheidungsinteresse mangels (zivilrechtlicher)
Verfügungsbefugnis über das Wegegrundstück.
27 Dem Vorhaben stehe außerdem der 2006 fortgeschriebene Regionalplan entgegen, dem ein schlüssiges
Gesamtkonzept zugrundeliege. Insoweit werde auf die Ausführungen des Beigeladenen zu 2 Bezug
genommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne einer Windkraftanlage zudem
auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als öffentlicher Belang entgegenstehen. Deshalb
hänge die planungsrechtliche Unzulässigkeit der geplanten Anlage im Ergebnis nicht von der
Rechtswirksamkeit des Regionalplanes ab (vgl. im Einzelnen Stellungnahme vom 08.09.2009 und
Anwaltsschriftsätze vom 19.03.2010 und vom 13.04.2010).
28 Der Beigeladene zu 2 beantragt,
29
die Klage abzuweisen.
30 Dem Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 komme gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Ausschlusswirkung zu.
Das Vorhaben der Klägerin, das außerhalb der im Regionalplan festgesetzten Konzentrationsflächen liege, sei
deshalb unzulässig.
31 Die Ausschlusswirkung, die § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an bestimmte Ziele der Raumordnung knüpfe, gelte
allerdings nur für raumbedeutsame Vorhaben. Der Beigeladene zu 2 habe die Kriterien für eine
Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen nicht zu restriktiv gewählt. Aufgrund des spezifischen
Geländeprofils der Region Heilbronn-Franken, das durch größere flächenmäßige Anteile leicht gewellter Ebenen
geprägt wäre, seien auch bereits kleinere Windkraftanlagen aus größeren Entfernungen wahrnehmbar. Die
Raumbedeutsamkeit von Anlagen sei daher zu Recht bei Einzelanlagen ab einer Nabenhöhe von 50 m bzw. ab
mindestens 3 Anlagen ohne Höhenbeschränkung angenommen worden.
32 Als Referenzanlage sei der Planung eine Anlage mit einer Nabenhöhe von etwa 80 bis 100 m und einem
Rotordurchmesser von 66 m zugrunde gelegt worden. Die Richtigkeit der Bestimmung der Dimension der
Referenzanlage werde auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.
33 Bei der Bestimmung der Vorrangflächen für Windkraftanlagen habe der Beigeladene zu 2 das Planungskonzept
stufenweise in insgesamt fünf Arbeitsschritten umgesetzt.
34 Im ersten Abschnitt seien die Tabuzonen ermittelt worden, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht
eignen würden. Dabei sei der Planungsträger in zwei Teilschritten vorgegangen.
35 Im ersten Teilschritt seien insgesamt 28 harte und weiche Ausschluss- und Tabukriterien (vgl. hierzu im
Einzelnen nachfolgend S. 11 ff) zur Anwendung gekommen. Nach diesem ersten Teilschritt hätten sich im
gesamten Verbandsgebiet 748 Potenzialflächen mit einer Gesamtfläche von 12.200 ha (ca. 2,5 % der
gesamten Regionsfläche) ergeben.
36 In einem zweiten Teilschritt des ersten Arbeitsschrittes sei die ausreichende Flächeneignung der 748
Potenzialflächen überprüft worden. Dabei seien zunächst die Flächen mit zu geringer Windhöffigkeit
ausgeschlossen worden (insgesamt 450).
37 Um den Außenbereich durch eine räumliche Konzentration von Anlagen zu schonen, sei weiter eine
Mindeststandortgröße (3 Anlagen/20 ha) festgelegt worden.
38 Bei dem Prüfschritt der Mindeststandortgröße seien außerdem die Teilflächen, die durch die Anwendung der
sich „linienförmig“ auswirkenden Tabukriterien geteilt worden seien, bis zu einem Abstand von maximal 200
Metern voneinander zusammengefasst und weiterhin als eine Potenzialfläche behandelt worden. Die
Tabukriterien „Straße“, „Eisenbahnstrecke“, „Fließgewässer 2. Ordnung“ und „Hochspannungsfreileitungen ab
110 kV“ hätten daher zu keiner Teilung und dem Ausschluss von Potenzialflächen wegen Unterschreitung der
Mindestflächengröße infolge der Teilung geführt.
39 Die in den Plänen dargestellte Forderung eines Mindestabstandes von 280 Metern beidseits von
Hochspannungsleitungen sei erst zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren gestellt worden und habe sich auf
die Festsetzung von Vorrangflächen nicht ausgewirkt, weil bei der Suche der geeigneten Potenzialstandorte im
ersten Suchlauf (Ausschlusskriterien) noch von einem Mindestabstand von lediglich 100 Metern beidseits von
Hochspannungsfreileitungen ausgegangen worden sei.
40 Die Anwendung dieser „planerischen Ausschlusskriterien“ habe zu einer Reduzierung der Potenzialflächen um
weitere 219 Flächen auf 80 Potenzialflächen mit einer Gesamtfläche von ca. 3.975 ha geführt.
41 Im nächsten Arbeitsschritt seien die verbliebenen Potenzialflächen anhand festgelegter Rückstellkriterien auf
ihre Eignung überprüft worden. Dabei handele es sich um Kriterien, die aus regionalplanerischer Sicht einen
hohen Schutzanspruch begründen, sich jedoch nicht in jedem Fall gegenüber der Nutzung der Flächen für
Windkraftanlagen durchsetzen würden. Lediglich wenn auf eine Potenzialfläche mehrere solcher
Rückstellkriterien zuträfen, führe dies im Regelfall dazu, dass die Potenzialfläche aus der weiteren Betrachtung
herausfalle. Die Anwendung der Rückstellkriterien habe hier zu einer Reduzierung der insgesamt 80
Potenzialflächen auf 38 Potenzialstandorte mit einer Gesamtfläche von 2359 ha geführt.
42 Im dritten Arbeitsschritt seien die verbliebenen Potenzialstandorte schließlich mittels planerischen Kriterien und
unter Einbeziehung von Abwägungskriterien im Einzelfall beurteilt worden. Abwägungskriterien seien dabei zum
einen Restriktionen gewesen, die für sich genommen nicht ausreichend seien, um eine Flächenfreihaltung oder
einen Schutzabstand zu begründen und bei denen deshalb eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich sei. Das
Abwägungskriterium „Einkreisung“ sei festgesetzt worden, um kleinräumige Überlastungserscheinungen im
visuellen Einwirkungsbereich von Siedlungen zu vermeiden. Dieses Kriterium sei in der Regel dann zur
Anwendung gekommen, wenn sich mehr als zwei potenzielle Vorrangflächen im Abstand von 3 Kilometern um
Siedlungen befunden hätten. In der Tabelle „Rückstellkriterien“ sei dieses Kriterium in der Spalte „EINKR“ nur
aufgrund eines Bearbeitungsfehlers verblieben und - wie sich aus der Spalte „Begründungen“ ergebe - nicht als
Begründung entfallender Standorte (mit) herangezogen worden. Bei mehr als zwei Standortbereichen im
Abstand von 3 Kilometern um Siedlungen seien diese (sämtlichen) Standorte einer vergleichenden
Detailüberprüfung anhand der Abwägungskriterien (Restriktions- und Positiv-Kriterien) unterzogen worden.
43 Als Positiv-Kriterien seien insbesondere die Vorprägungen von Standortbereichen durch bereits früher erfolgte
Ausweisungen als Vorrangstandorte (z.B. durch den Regionalplan 1995 oder Flächennutzungspläne) oder
bereits vorhandene Windkraftanlagen festgesetzt worden.
44 In einem weiteren Arbeitsschritt seien die verbliebenen Potenzialstandorte einer überschlägigen FFH-
Verträglichkeitsprüfung unterzogen worden.
45 Unter Berücksichtigung dieses Arbeitsschrittes hätten sich schließlich 17 Potenzialstandorte ergeben, die nach
Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren noch auf 14 Vorrangstandorte mit einer
Gesamtfläche von ca. 592 ha reduziert worden seien. Diese Vorgehensweise habe die Klägerin nicht kritisiert.
46 Es könnten auch keine Zweifel daran bestehen, dass der Teilfortschreibung „Windenergie“ des Regionalplanes
Heilbronn-Franken 2020 mit den skizzierten Arbeitsschritten der Planung ein schlüssiges gesamträumiges
Planungskonzept zugrunde liege.
47 Dabei sei der Planungsträger insbesondere auch befugt gewesen, im ersten Verfahrensschritt durch die
Festlegung von Ausschluss- bzw. Tabukriterien relativ große Pufferzonen um bestimmte Nutzungen
festzulegen.
48 Das Gesamtergebnis des Planungskonzepts könne auch nicht als Negativplanung im Sinne der
obergerichtlichen Rechtsprechung eingestuft werden, da mit der Ausweisung von 14 Vorranggebieten mit einer
Fläche von ca. 592 ha gegenüber der Gesamtfläche des Regionalverbands von 476.497 ha auf 1,34 ‰ des
Verbandsgebietes die Nutzung der Windenergie ermöglicht worden sei. Damit befänden sich 30 % des
gesamten Anlagenbestandes an Windkraftanlagen in Baden-Württemberg in der Region Heilbronn-Franken,
obwohl das Gebiet der Region lediglich einen Anteil von ca. 13 % an der Gesamtfläche des Landes Baden-
Württemberg einnehme.
49 Der als Ausschlusskriterium festgelegte Mindestabstand von 950 m zu Siedlungsflächen ohne Gewerbe sei bei
den heute durchschnittlich großen Anlagen (100 m Nabenhöhe und mehr) angemessen. Der gewählte
Siedlungsabstandswert entspreche in der pauschalierenden Festlegung in etwa den von den am meisten
schutzbedürftigen Nutzungen einzuhaltenden Abständen bei Zugrundelegung von drei Referenzanlagen
aktueller Bauart. Bei drei Referenzanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m sei von allgemeinen Wohngebieten
ein Abstand von ca. 660 m und bei noch größerer Schutzbedürftigkeit (35 dB/A) ein Schutzabstand von 990 m
einzuhalten. Der festgelegte Mindestabstand von 950 m trage außerdem dem Vorsorgeaspekt Rechnung. Denn
bereits jetzt sei eine Tendenz zum Einsatz immer höherer und leistungsstärkerer Windkraftanlagen erkennbar,
so dass im Planungszeitraum (bis 2020) mit höheren Lärmbelastungen zu rechnen sei, welche die Festlegung
einer „Pufferzone“ rechtfertigen würden.
50 Auch die Flächenfreihaltung von Gewerbe- und Industriegebieten sei nicht zu beanstanden, da dieses
Ausschlusskriterium allgemeiner planerischer Praxis entspreche und schon deshalb gerechtfertigt sei, weil
Windkraftanlagen typischer Weise bereits aufgrund entsprechender Festsetzungen in den Bebauungsplänen
zur zulässigen Höhe von Anlagen und wegen der einzuhaltenden Abstandsflächen in diesen Gebieten nicht
realisiert werden könnten.
51 Der festgesetzte Mindestabstand von Aussiedlerhöfen und Wohnplätzen von 500 m berücksichtige, dass
aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung im Regelfall vom Gebietstyp eines Mischgebiets auszugehen sei, für
das ein um 10 dB/A höherer Immissionsschutzrichtwert gegenüber reinen Wohngebieten bzw. ein um 5 dB/A
höherer Wert gegenüber einem allgemeinen Wohngebiet anzusetzen sei. Ausgehend von diesen
Immissionsschutzrichtwerten sei ein Abstand von ca. 450 m ausreichend, um Beeinträchtigungen durch Lärm
zu vermeiden. Der gewählte Mindestabstand von 500 m trage wiederum dem Aspekt der Vorsorge Rechnung
und entspreche im Übrigen in etwa dem vom Wirtschaftsministerium in den Hinweisen vom Oktober 2003
empfohlenen Wert.
52 Bei dem Ausschlusskriterium „Grünflächen“ handele es sich um Grünflächen im bauplanungsrechtlichen Sinne
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, auf denen Windkraftanlagen im Regelfall
bauplanungsrechtlich ohnehin unzulässig seien. Da die räumliche Steuerungsmöglichkeit gemäß § 35 Abs. 3
BauGB ausschließlich auf den Außenbereich beschränkt sei, habe die Heranziehung von Innenbereichsflächen
und insbesondere von Grünflächen als Ausschlusskriterium in ihrer Wirkung ohnehin nur deklaratorischen
Charakter.
53 Mit der Festlegung eines Schutzabstandes von 500 m von regional bedeutsamen Erholungseinrichtungen sei
beabsichtigt, Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion durch Lärm, aber auch durch Schattenwurf und
Lichtreflexe sowie eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu vermeiden. Das Ausschlusskriterium
betreffe im Übrigen lediglich die sogenannten „Vorranggebiete für Erholung“. Die „Vorbehaltsgebiete“ bzw.
„Sicherungsbereiche für Erholung“ seien dagegen lediglich Abwägungskriterien im dritten Arbeitsschritt des
Suchlaufs.
54 Das Ausschlusskriterium der Freihaltung der Platzrunde bei Flug- und Landeplätzen bzw. eines
Mindestabstandes von 2.100 m um den Flugplatzbezugspunkt bei Segelflugplätzen entspreche bei
Zugrundelegung der genannten Referenzanlage (98 m Nabenhöhe) den allgemeinen Richtlinien für die
Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Segelflughäfen vom 23.05.1969 (Kapitel III).
55 Der als Ausschlusskriterium festgesetzte Mindestabstand zur Radaranlage Lauda-Königshofen (5.300 m)
basiere auf Forderungen der Wehrbereichsverwaltung in einem entsprechenden Schreiben vom 18.11.2004.
56 Davon zu unterscheiden sei das Abwägungskriterium „25 km Abstand zur Radaranlage Lauda-Königshofen“.
Dieses trage dem Umstand Rechnung, dass die Höhe und die Anordnung von Anlagen in einem Umkreis von
25 km zur Radaranlage Lauda-Königshofen nicht frei von Restriktionen sei, die auch die Qualität der
Potentialflächen bzw. Potentialstandorte für die Windenergienutzung in diesem Bereich einschränken würden.
Es sei daher sachgerecht dieses Abwägungskriterium im dritten Arbeitsschritt des Suchlaufes heranzuziehen.
57 Der festgesetzte Mindestabstand von 100 m zur Uferkante von Fließgewässern erster Ordnung,
Bundeswasserstraßen und Binnengewässern mit einer Größe von mehr als 0,5 ha beruhe auf der fachlichen
Überlegung, dass derartige Teilbereiche Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung hätten. Dieser
Aspekt finde auch seinen Niederschlag in § 55 NatSchG, wonach im Außenbereich bauliche Anlagen innerhalb
von 50 m von der Uferlinie der Bundeswasserstraßen und an Gewässern erster Ordnung nicht errichtet oder
wesentlich erweitert werden dürften. Dieser Erholungsschutzstreifen sei mithin von Bebauung freizuhalten. Mit
Blick auf die größere Höhe von Windkraftanlagen und deren erhebliche Lärmemissionen sei der größere
Abstand von 100 m gewählt worden.
58 Die sehr kleinflächige Zone I der Wasserschutzgebiete sei nach den einschlägigen wasserrechtlichen
Vorschriften immer von Bebauung freizuhalten, um Beeinträchtigungen der Wasserfassung zu vermeiden.
Auch dieses Ausschlusskriterium sei mithin abwägungsfehlerfrei festgestellt worden.
59 Gleiches gelte auch für die Heranziehung der Zone II der Wasserschutzgebiete. Auch diese seien in der Regel
von Bebauung freizuhalten.
60 Das Ausschlusskriterium der Freihaltung von Waldgebieten und eines Schutzstreifens von 100 m zur
Waldkante liege im planerischen Ermessen des Planungsträgers. Maßgebend für dieses Ausschlusskriterium
sei gewesen, dass die Region Heilbronn-Franken relativ waldarm sei und der ländliche Raum überwiegend
landwirtschaftlich genutzt werde. Vor dem Hintergrund der ökologischen Bedeutung der Waldflächen und ihrer
Erholungsfunktion sei daher eine weitere Beeinträchtigung der noch vorhandenen Wälder durch Erschließung
und Errichtung von Anlagen zu vermeiden gewesen. Dies entspreche auch den Zielsetzungen des
Landeswaldgesetzes und des Naturschutzgesetzes. Von besonderer Bedeutung sei in diesem Zusammenhang
auch gewesen, dass die Wälder im Verbandsgebiet zu 93 % mit besonderen Schutzfunktionen und mit 70 %
der Waldflächen sogar mit hochwertigen Schutzfunktionen wie z. B. als regionale Grünzüge, Grünzäsuren,
Vorranggebiete Forstwirtschaft, Vorranggebiete für Erholung, Bannwälder, Schonwälder, Naturschutzgebiete,
flächenhafte Naturdenkmale, FFH-Gebiete und SPA-Gebiete belegt seien. Der über die Waldränder
hinausreichende Schutzstreifen von 100 m sei mit Blick auf den Arten- und Biotopschutz als
Ausschlusskriterium festgelegt worden, da die Übergangsbereiche zwischen Wald- und Freifläche eine höhere
Artenvielfalt aufweisen würden. Die Waldränder seien von erheblicher Bedeutung als Jagd- und Brutgebiet für
Greifvögel und Fledermäuse. Die Festlegung solcher Schutzabstände entspreche daher der allgemeinen
Planungspraxis.
61 Der festgelegte Mindestabstand von 200 m zu FFH-Gebieten basiere auf dem hohen ökologischen Wert bzw.
dem Schutzcharakter derartiger Gebiete. Der Planungsträger sei insoweit den Empfehlungen des
Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom Oktober 2003 gefolgt.
62 Bei der Festlegung des Ausschlusskriteriums „Schutzbedürftige Bereiche für Naturschutz und
Landschaftspflege“ (Flächenfreihaltung) seien die schutzbedürftigen Bereiche für die Landschaftspflege
berücksichtigt worden, die größere besonders geschützte Biotope von in der Regel über 5 ha und wichtige
ökologische Netzstrukturen umfassen und deren Unterschutzstellung auf der Schutzbedürftigkeit der 14
regionalen arten- und biotopschutzrelevanten Bereiche basiere.
63 Die Festlegung eines Mindestabstandes von 750 m zu regional bedeutsamen Kulturdenkmalen sei aus
Gründen des denkmalpflegerischen Umgebungsschutzes geboten, aus dem ein planerischer Freihalteanspruch
resultiere.
64 Sämtliche Ausschlusskriterien seien daher fachlich begründet und lägen allesamt im Rahmen des planerischen
Ermessens des Planungsträgers.
65 Eine Mindestwindhöffigkeit habe als planerisches Ausschlusskriterium zur Ermittlung von Potentialflächen für
die Windenergienutzung herangezogen werden können. Der festgelegte Wert von 4,6 m pro Sekunde in der
Bezugshöhe von 50 m entspreche in etwa einem Wert von 5 m pro Sekunde in 80 m Bezugshöhe bzw. von 5,2
m pro Sekunde in 100 m Höhe über Gelände. Der herangezogene Mindestwindhöffigkeitswert von 4,6 m pro
Sekunde in einer Bezugshöhe von 50 m über Gelände sei sachgerecht, da bei Anwendung dieses
Ausschlusskriteriums sich ca. 450 Einzelflächen mit 6.853 ha in der Region ergeben würden. Der festgesetzte
Wert entspreche auch entsprechenden Forderungen aus den einschlägigen Fachkreisen und trage der
Zielsetzung einer wirtschaftlichen und auch ausreichend Raum schaffenden regionalen Steuerung der
Windenergie Rechnung.
66 Mit der Festlegung einer Mindestflächengröße von 20 ha als Ausschlusskriterium werde dem Ziel Rechnung
getragen, Windenergieanlagen an wenigen Standorten zu konzentrieren, um eine „Verspargelung“ der
Landschaft zu vermeiden. Bei dieser Festlegung seien auch bauordnungsrechtliche Abstände zu
Grundstücksgrenzen (ca. 60 m) und Abschattungseffekte bei der Windausnutzung von Anlagen untereinander
(ca. 500 m als pauschalierender Wert) sowie unterschiedliche Anordnungskonstellationen von Einzelanlagen
berücksichtigt worden, wie sie in der Windfibel Baden-Württemberg (dort Seite 26 f) dargestellt seien. Die
festgelegte Mindestgröße lasse die Aufstellung von drei Referenzanlagen zu. Die Anwendung dieses
Ausschlusskriteriums habe zu einer Verringerung der Potentialflächen auf insgesamt 80 Flächen geführt.
Entfallen seien hierdurch 219 Einzelflächen, von denen 49 eine Fläche von weniger als 2 ha und 182
Einzelflächen eine Fläche von weniger als 10 ha aufweisen würden.
67 Die festgelegten Rückstellkriterien seien ebenfalls sachgerecht. Die angestrebte Flächenfreihaltung von
Landschaftsschutzgebieten und Naturparks stehe im Einklang mit den einschlägigen naturschutzrechtlichen
Vorschriften, nach denen Bauvorhaben in Landschaftsschutzgebieten und Naturparks ohnehin Restriktionen
unterliegen würden.
68 Die Festlegung eines anzustrebenden Mindestabstandes von 750 bis 3000 m zu sichtexponierten regional
bedeutsamen Kulturdenkmalen sei gerechtfertigt, weil Bau- und Kulturdenkmale kulturhistorisch durch die
Landschaft geprägt seien bzw. ihrerseits die Landschaft prägen würden mit der Folge, dass das
Zusammenwirken solcher Denkmale mit dem Landschaftsraum als visuell empfindliches Ensemble anzusehen
seien. Bei der Festlegung des Abstandswerts habe man sich an dem Wert von Landschaftsbilduntersuchungen
orientiert, wie sie etwa in der Windfibel Baden-Württemberg dargestellt seien. Der Wert ergebe sich aus der
Wirkzone II für größere Anlagen (vgl. Windfibel Bad.-Württ., S. 97 ).
69 Das Abwägungskriterium Überlastungsschutz der Landschaft durch Festlegung eines Mindestabstandes von 3
km zwischen festzulegenden Vorranggebieten basiere auf der Annahme, dass durch eine kleinräumige Häufung
von Standorten von Windkraftanlagen eine erdrückende Wirkung auf Ortslagen hervorgerufen werden könne.
Bei der Festlegung des Abstandes sei berücksichtigt worden, dass der ländliche Raum im Gebiet des
Regionalverbandes Heilbronn-Franken durch dörfliche Siedlungskerne in einem Abstand zwischen 2 und 3 km
untereinander geprägt seien und dieses Siedlungsmuster durch zu enge Abstände von Vorrangstandorten für
Windkraftanlagen zu stark überprägt würde.
70 Das Restriktionskriterium Wasserschutzgebiet Zone III sei aus Überlegungen des Grundwasserschutzes
gerechtfertigt.
71 Die Möglichkeit einer Netzanbindung und der Wirtschaftlichkeit der Realisierung der Windkraftnutzung in den
Vorranggebieten sei ebenfalls geprüft worden. Zu Letzterem habe eine Plausibilitätsabschätzung anhand der
Windhöffigkeitswerte des Deutschen Wetterdienstes stattgefunden. Vergleichsdaten aus anderen Regionen
würden belegen, dass alle Vorranggebiete mit einer Windhöffigkeit von mindestens 5 m pro Sekunde in 100 m
über Gelände den 60 %-Referenzwert einhalten.
72 Der im vorliegenden Verfahren in Frage stehende Standort sei bereits im ersten Arbeitsschritt der
Standortsuche ausgeschieden, weil er den Mindestabstand zu den Siedlungsflächen von 950 m und den
vorgegebenen Mindestabstand zu Waldflächen von 100 m nicht einhalte.
73 Von den in der Teilfortschreibung 2006 ausgewiesenen 14 Vorranggebieten seien bereits 10 als regionale
Windparkstandorte in der vorherigen Teilfortschreibung des Regionalplanes ausgewiesen gewesen. Von den an
diesen Windparkstandorten maximal möglichen Anlagen (ca. 76) seien im Zeitpunkt der Teilfortschreibung 2006
bereits 38 Anlagen errichtet gewesen. Drei der neu ausgewiesenen Vorranggebiete seien im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Teilfortschreibung 2006 bereits mit der dort möglichen Zahl von insgesamt 16 Anlagen bebaut
gewesen. Lediglich in dem neu hinzugekommenen Vorranggebiet „Südwestlich Kirchberg/Dörrmenz“ (21,4 ha/3
Anlagen) sei noch keine Anlage errichtet worden. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Negativplanung
vorliege, sei jedoch auf die Gesamtzahl der ausgewiesenen Vorrangflächen (hier: 14) abzustellen und nicht
lediglich auf die Zahl der hinzukommenden Standorte (hier: 4). Weiter sei darauf abzustellen, wie viele
Windkraftanlagen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttreten der Fortschreibung des Regionalplanes tatsächlich noch
realisiert werden könnten (hier: 40 weitere Anlagen). Zusammen mit den bereits errichteten Anlagen sei damit
der Windenergienutzung im Verbandsgebiet ausreichend Raum geschaffen worden. Dies zeige im Übrigen auch
ein Vergleich der Region Heilbronn-Franken mit anderen Regionen im Land.
74 Von den Potentialstandorten, die das Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße von 20 ha nicht erfüllen
und deshalb ausgeschlossen worden seien, hätten insgesamt 17 eine Größe zwischen 13 und 19,9 ha (vgl. im
Einzelnen Anwaltsschriftsätze vom 09.02.2010, 30.03.2010, 12.04.2010, 14.04.2010).
75 Der Berichterstatter hat bereits am 13.11.2009 mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen
des Ergebnisses dieses Erörterungstermins wird auf die Terminsniederschrift vom 13.11.2009 Bezug
genommen, von der die Beteiligten eine Mehrfertigung erhalten haben.
76 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten
verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
77
Das Gericht konnte nach der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (Beschluss vom 16.04.2010) mit
Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.
78
1. Gegen die
Zulässigkeit
verfolgte Klagebegehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides weiterhin
statthaft, obwohl das beabsichtigte Vorhaben (Errichtung einer Windkraftanlage) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der
4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 ihres Anhanges (i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20.06.2005, BGBl. I S. 1687) inzwischen der Genehmigungspflicht nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz unterfällt.
79
Denn das vorliegende Klageverfahren ist bereits vor dem 01. Juli 2005 rechtshängig geworden, so dass im
vorliegenden Fall die verfahrensrechtliche Übergangsbestimmung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG
Anwendung findet, wonach Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem
01.07.2005 rechtshängig geworden sind, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Genehmigungsvorschriften abgeschlossen werden können. Da zu den Verfahren im Sinne des § 67 Abs. 9
Satz 3 BImSchG nicht nur Verfahren gehören, die auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet sind,
sondern auch Verfahren auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides (vgl. hierzu OVG Nordrhein-
Westfalen, Urt. v. 15.03.2006 - 8 A 2672/03 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.2006 - 3 S 914/05 -; Nieders.
OVG, Urt. v. 13.06.2007 - 12 LB 25/07 -, jeweils in Juris), kann die Klägerin ihren Antrag auf Erteilung eines
Bauvorbescheids auch weiterhin im vorliegenden Klageverfahren verfolgen und ist diese nicht verpflichtet,
ihren Klageantrag im Wege einer Antragsänderung auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung umzustellen.
80
2. Die Klage ist auch bereits mit dem gestellten Hauptantrag
begründet
81
Die Ablehnung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl.
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf eine positive Bescheidung ihrer
Bauvoranfrage vom 10.08.2004, weil die beabsichtigte Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe
von 120 m und einem Rotorradius von 47 m (Gesamthöhe 167 m) auf dem Grundstück Flst. Nr. 3931,
Gemarkung XXX, Gemeinde XXX bauplanungsrechtlich zulässig ist.
82
2.1. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner vertiefenden Betrachtung, dass das
Baugrundstück im
Außenbereich
um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich
privilegiertes Vorhaben
planungsrechtliche Zulässigkeit deshalb nach § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zu beurteilen ist. Ebenso ist
außer Streit, dass die Errichtung der geplanten Windkraftanlage zugleich
raumbedeutsam
Abs. 3 Satz 2 BauGB ist.
83
2.2. Nach den vorliegenden Behördenakten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestehen auch
keine Zweifel daran, dass dem Vorhaben
keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn.
1 bis 7 BauGB entgegenstehen.
84
Insbesondere hat das Landratsamt Schwäbisch Hall als zuständige Genehmigungsbehörde nach dem
Erörterungstermin vom 13.11.2009 noch überprüft, ob dem Vorhaben avifaunistische und
immissionsschutzrechtliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 5 BauGB entgegenstehen
und dies in seiner Stellungnahme vom 01.02.2010 ebenso verneint wie eine Verunstaltung des
Landschaftsbildes.
85
Gegen diese Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1
bis 7 BauGB bestehen keine rechtlichen Bedenken, nachdem weder die Klägerin noch die Beigeladenen
dagegen substantiierte Einwendungen erhoben haben, die zu Zweifeln an deren Richtigkeit Anlass geben
könnten.
86
2.3. Entgegen die Rechtsansicht der Beigeladenen zu 1 ist auch die
ausreichende Erschließung
Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB
gesichert
87
Mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll lediglich ein Mindestmaß an Zugänglichkeit des
Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge gewährleistet werden. Welche konkreten Anforderungen an die
wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks in tatsächlicher Hinsicht zu stellen sind, richtet sich nach den
jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles (vgl. Dürr, in Brügelmann BauGB, § 35 RdNr. 109 m.w.N.). Es
kommt hierbei auf die Auswirkungen und Bedürfnisse des jeweiligen Bauvorhabens und insbesondere auf das
zu erwartende Verkehrsaufkommen für die Nutzung des Bauvorhabens an (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 -
4 C 53.74 - in BauR 76, 185).
88
An die wegemäßige Erschließung zur Nutzung einer im Außenbereich liegenden Windkraftanlage sind daher -
ähnlich wie bei landwirtschaftlichen Betrieben - nur geringe Anforderungen zu stellen, weil diese nur
gelegentlich, insbesondere zu Kontrollbesuchen oder Wartungszwecken, erreichbar sein muss (vgl. VG
Meiningen, Beschl. v. 25.01.2006 - 5 E 386/05.ME -, in Juris).
89
Dies wurde von der Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig
hat die Beigeladene zu 1 bestritten, dass die zum Baugrundstück führenden öffentlichen Feldwege für die zur
Durchführung dieser Kontrollbesuche und Wartungsarbeiten notwendigen Fahrten mit den von der Klägerin
genannten Fahrzeugtypen (PKW, Lieferwagen, etc.) ausreichend sind, nachdem diese Feldwege offensichtlich
auch für ein Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen geeignet sind.
90
Soweit die Beigeladene zu 1 lediglich weiterhin in Abrede stellt, dass die genannten Feldwege zum Befahren
durch die zur Errichtung der Windkraftanlage notwendigen Baufahrzeuge (Kran, Transportfahrzeuge, etc.)
geeignet seien und sie hierfür deshalb einen Wegeausbau für erforderlich hält, dem sie nicht zustimmen
müsse, können diese Fragen offen bleiben. Denn mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll -
wie bereits dargelegt - lediglich ein Mindestmaß an Zugänglichkeit des Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge im
Rahmen der zweckentsprechenden Nutzung der baulichen Anlage gewährleistet werden. Auf die Frage der
Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase kommt es dabei nicht an. Denn die Erreichbarkeit
des Baugrundstücks während der Bauphase ist keine Frage der ausreichenden Erschließung und damit der
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, sondern lediglich eine Frage der tatsächlichen
Realisierbarkeit. Die Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase ist daher im
Genehmigungsverfahren ebenso wenig zu prüfen, wie die privatrechtliche Befugnis des Bauherrn, das
Vorhaben auf dem Grundstück zu errichten (vgl. hierzu § 58 Abs. 3 LBO; so auch VG Meiningen, Beschl. v.
25.01.2006 - 5 E 386/05.ME -; VG Würzburg, Urt. v. 21.08.2006 - W 4 K 06.324 -, jew. in Juris).
91
Unabhängig davon ist die ausreichende Erschließung des Baugrundstücks im vorliegenden Fall jedoch aber
auch deshalb gesichert, weil dieses direkt an die Kreisstraße K 2638 angrenzt und während der
Errichtungsphase der Windkraftanlage deshalb auch unmittelbar von der Kreisstraße aus angefahren werden
kann. Soweit hierzu eine provisorische Zuwegung auf dem Baugrundstück erforderlich ist, um die Bauteile der
Windkraftanlage zum konkreten Aufstellungsort zu verbringen, bleibt es der Klägerin überlassen, vor
Baubeginn die hierfür notwendigen Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer zu treffen. Geht man
aber dementsprechend davon aus, dass das Baugrundstück bei objektiver Betrachtung nicht nur über die
genannten öffentlichen Feldwege, sondern - insbesondere während der Bauphase - auch über die unmittelbar
angrenzende Kreisstraße erreichbar ist, bedürfen die von der Beigeladenen zu 1 im Zusammenhang mit dem
von der Klägerin unterbreiteten Erschließungsangebot aufgeworfenen Rechtsfragen hier weder einer
Erörterung noch einer Entscheidung.
92
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1 in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, die
Klägerin habe sich im Rahmen ihrer Bauvoranfrage auch für den Errichtungszeitraum der Windkraftanlage auf
eine Zufahrt über die genannten öffentlichen Feldwege festgelegt, mit der Folge, dass bei der Beurteilung der
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen der Bauvoranfrage ausschließlich auf diese
wegemäßige Anbindung des Baugrundstücks abzustellen sei, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass
dieses Vorbringen bereits deshalb ins Leere geht, weil die Klägerin eine solche Festlegung in ihrer
Bauvoranfrage nicht zum Ausdruck gebracht hat. In der allgemeinen Baubeschreibung der Bauvoranfrage
heißt es vielmehr ganz allgemein, dass zur Erschließung der Windkraftanlage „vorhandene Straßen- und
Wirtschaftswege“ genutzt würden, die zum Befahren der notwendigen Baufahrzeuge während der
Errichtungsphase eine Breite von 3 m bis 4,5 m aufweisen müssten. Von einer Festlegung der Klägerin auf
eine Zufahrt zum Baugrundstück während der Bauphase ausschließlich über die vorhandenen Feldwege kann
daher offensichtlich keine Rede sein.
93
Und selbst wenn die Klägerin eine solche Festlegung im Rahmen ihrer Bauvoranfrage getroffen hätte und
diese ursprünglich beabsichtigte Zufahrtsmöglichkeit - wie im vorliegenden Fall - wegen der mangelnden
Kooperationsbereitschaft des Eigentümers des Wegegrundstücks nicht realisiert werden könnte, würde dies
nicht zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Bauvorhabens führen, wenn das Baugrundstück - wie hier -
auch noch über eine andere Zuwegung verfügt, deren Benutzung der vorgenannte Wegeeigentümer nicht
verhindern kann.
94
Denn für die Frage der ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks kommt es ausschließlich auf dessen
tatsächliche Erreichbarkeit an. Diese Erreichbarkeit und damit eine ausreichende Erschließung im Sinne des
§ 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann deshalb nicht verneint werden, so lange bei mehreren Zufahrtsmöglichkeiten
zumindest eine auch tatsächlich zur Verfügung steht.
95
2.4. Die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
aufgeführten privilegierten Vorhaben öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür
durch Darstellungen im
Flächennutzungsplan
Raumordnung
96
2.5. Eine solche
Ausschlusswirkung
Änderung 01-2004 der VVG Crailsheim nicht zu. Denn dieser Flächennutzungsplan, der in seiner
ursprünglichen Fassung bei der Ausweisung von Windenergievorranggebieten nicht zwischen
raumbedeutsamen und nicht-raumbedeutsamen Windkraftanlagen unterschieden hat, wurde nach dem
Inkrafttreten der Teilfortschreibung des Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020 von der VVG Crailsheim
nochmals ausdrücklich abgeändert.
97
Diese am 22.05.2009 in Kraft getretene, und bis heute gültige geänderte Fassung der Flächennutzungsplan-
Änderung 01-2004 weist ausdrücklich ausschließlich Vorranggebiete für nicht-raumbedeutsame
Windkraftanlagen aus, weil die VVG Crailsheim nach dem Inkrafttreten des Regionalplanes 2020 nur noch von
einer eigenen (kommunalen) Regelungs- und Planungsbefugnis für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen
ausgegangen ist und sich die VVG Crailsheim mit ihrer Flächennutzungsplanung auch nicht in Widerspruch
zur Regionalplanung setzen wollte.
98
Geht man aber infolgedessen davon aus, dass die in dem genannten Flächennutzungsplan vorgenommene
positive Ausweisung geeigneter Vorrangflächen zur Windenergienutzung ausdrücklich auf nicht-
raumbedeutsame Anlagen beschränkt wurde, kann dieser Planung im Umkehrschluss auch keine
Ausschlusswirkung für raumbedeutsame Windkraftanlagen zugesprochen werden. Denn der Ausschluss
bestimmter Vorhaben aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der in der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, soweit die Planung auch
sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle (also auf den ausgewiesenen
Vorrangflächen) gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen.
99
Die von der Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung vertretene Schlussfolgerung, wonach ein
Flächennutzungsplan, der eine Ausschlusswirkung für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen entfaltet, eine
solche Ausschlusswirkung sodann „erst recht“ gegenüber raumbedeutsamen Windkraftanlagen entfalten
müsse, lässt sich daher mit der Regelungssystematik des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und der darin zum
Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung offensichtlich nicht vereinbaren. Dies bedarf an dieser
Stelle auch keiner vertiefenden Erörterung, nachdem die planungsrechtliche Unbeachtlichkeit des genannten
Flächennutzungsplanes für das vorliegende Vorhaben von allen anderen Verfahrensbeteiligten nicht bestritten
wurde.
100 2.6. Auch die am 24.03.2006 in Kraft getretene Teilfortschreibung „Windenergie“ des Regionalplans Heilbronn-
Franken 2020 (im Weiteren:
Regionalplan 2020
BauGB für eine raumbedeutsame Windkraftanlage, wie sie in der Bauvoranfrage der Klägerin beschrieben
wurde, herbeizuführen.
101 2.6.1. Wie bereits dargelegt, stellt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Errichtung von Windkraftanlagen im
Außenbereich unter einen
Planungsvorbehalt
Flächennutzungsplanung, sondern auch an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der
Regionalplanung, richtet. Dieser Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über
die Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten, also die Ausweisung von sogenannten
Vorrangflächen voraus, durch die zugleich ein Ausschluss solcher Anlagen an anderen Stellen im Plangebiet
angestrebt und festgeschrieben wird.
102 Diese in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierte
Ausschlusswirkung
Windkraftanlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorrangflächen in der Regel unzulässig sind, lässt sich – wie
bereits dargelegt - nach der Wertung des Gesetzgebers aber nur dann rechtfertigen, wenn der Plan zugleich
sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen
durchsetzen.
103 Dem Plan muss deshalb ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzept zugrunde liegen, das den
allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller im
Rahmen dieser Planung zu beachtenden Belange darf sich nicht auf die positive Ausweisung von
Vorrangflächen beschränken, sondern muss sich vielmehr auch auf die ausgeschlossenen Standorte
erstrecken.
104 Auch wenn der Gesetzgeber den Planungsträger mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine
normative Gewichtungsvorgabe im Sinne einer speziellen Förderungspflicht der Windenergienutzung beigefügt
hat, darf sich der Planungsträger mit einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte
Verhinderungsplanung hinausläuft, nicht begnügen. Die kommunalen und regionalen Plangeber müssen
vielmehr die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich grundsätzlich zu
privilegieren, im Rahmen ihrer Planung beachten und bei der Abwägung der beachtlichen Belange auch so
gewichten, dass für die Windenergienutzung im Plangebiet tatsächlich in substanzieller Weise Raum
geschaffen wird (ständige obergerichtliche Rechtsprechung; vgl. z. B. BVerwG, Urteile v. 17.12.2002 - 4 C
15.01 -, v. 13.03.2002 - 4 C 4.02 - und v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2006 - 3 S
2115/04 -, OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 1010/04 -, jew. in Juris).
105 Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen wäre der Regionalplan 2020 also nur dann geeignet, die
Zulässigkeit von Windkraftanlagen außerhalb der festgesetzten Vorrangflächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB auszuschließen, wenn dieser auf einem
schlüssigen Gesamtkonzept
Abwägungsfehler
substanzieller Weise Raum schaffen
106 Diesen Anforderungen genügt der Regionalplan 2020 jedoch nicht. Denn es bestehen nicht nur rechtliche
Bedenken gegen einen Teil der im Regionalplanverfahren angewandten Suchlaufkriterien.
107 Auch bei der Anwendung dieser Suchlaufkriterien sind dem Beigeladenen zu 2 erhebliche Fehler unterlaufen,
die im Ergebnis dazu geführt haben, dass eine beträchtliche Zahl der als Vorranggebiete möglicherweise
geeigneten Potenzialflächen zum Teil ohne jeglichen sachlichen Grund und zum überwiegenden Teil im
Ergebnis jedenfalls abwägungsfehlerhaft für eine Windenergienutzung ausgeschlossen worden sind.
108 Diese Fehler bei der Festlegung und Anwendung der Suchlaufkriterien führen im Ergebnis auch dazu, dass
der Beigeladene zu 2 mit dem Regionalplan 2020 der Windenergienutzung in seinem Verbandsgebiet nicht in
dem möglichen und gebotenen Umfang Raum geschaffen hat, mit der Folge, dass dieser Regionalplan
mangels ausreichender Darstellung von Positivflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen insgesamt
nichtig ist und ihm daher nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Ausschlusswirkung zukommt
(vgl. zur Frage des Umfangs der Nichtigkeit in Fällen der vorliegenden Art: z. B. BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 -
4 C 2/04 - m.w.N. in Juris).
109 2.6.2. Zwar bestehen gegen das der Planung zugrundegelegte und im Schriftsatz vom 09.02.2010 vom
Beigeladenen zu 2 im Einzelnen dargestellte,
mehrstufige Plankonzept
Verfahrensschritten unter Verwendung von Kriterien unterschiedlicher Wertigkeit (Ausschlusskriterien,
Rückstellkriterien, Abwägungskriterien) einerseits die Vorrangflächen für Windkraftanlagen im Sinne einer
positiven Standortzuweisung und andererseits die Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen bestimmt werden,
keinen grundsätzlichen Einwände.
110 2.6.3. Eben so wenig begegnen die vom Beigeladenen zu 2 festgelegten „
schutzgutbezogenen
Ausschlusskriterien
Verfahrensschritt (erster Teilschritt) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
111 Soweit die Klägerin bei mehreren dieser Ausschlusskriterien die sachliche Notwendigkeit der damit
angestrebten Flächenfreihaltungen und Mindestabstände in Zweifel gezogen hat, teilt das Gericht diese
rechtlichen Bedenken nicht, nachdem der Beigeladene zu 2 die sachliche Berechtigung dieser
Ausschlusskriterien im Schriftsatz vom 09.02.2010 und in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen plausibel
begründet hat.
112 Dabei fällt zwar auf, dass der Beigeladene zu 2 bei der zur Festlegung der über Mindestabstände definierten
Ausschlusskriterien gebotenen typisierenden und pauschalierenden Betrachtung nicht ausnahmslos die im
Plankonzept beschriebene Referenzanlage zugrunde gelegt, sondern auch Vorsorgeaspekte und
Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Planungshorizont 2020 berücksichtigt hat.
113 Soweit der Beigeladene zu 2 dabei teilweise auch von den Empfehlungen des Wirtschaftsministeriums Baden-
Württemberg (vgl. im Einzelnen: Hinweise für die Festlegung von Vorrangebieten für regional bedeutsame
Windkraftanlagen mit regionsweiter außergebietlicher Ausschlusswirkung vom Oktober 2003 - Az.: 5 R-458/2 -
sowie Windfibel vom April 2001) und ebenso von fachgesetzlich vorgeschriebenen Schutzabständen (z. B.
nach Eisenbahnrecht, Straßenrecht, Luftverkehrsrecht, Wasserrecht, etc.) abgewichen ist, halten sich diese
„Vorsorge- und Sicherheitszuschläge“ aber noch in einem sachlich begründbaren Rahmen und sind deshalb
vom Planungsermessen des Beigeladenen zu 2 gedeckt.
114 Dies gilt insbesondere für den von der Klägerin beanstandeten Mindestabstand von 950 m zu Siedlungen
ohne Gewerbe, den der Beigeladene zu 2 ohne weiteres nachvollziehbar begründen konnte (vgl. hierzu auch
Nieders. OVG, Urt. v. 09.10.2008 - 12 Kn 35/07 - in Juris, das sogar einen Abstand von 1000 m zu
Siedlungen für zulässig erachtet hat).
115 Auch für die anderen Ausschlusskriterien, die über Mindestabstände definiert wurden, gilt insoweit im
Ergebnis nichts anderes.
116 Die Anwendung dieser schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien mit den zum Teil „großzügigen“ Sicherheits-
und Vorsorgezuschlägen hat im Ergebnis auch noch zu keiner zu starken Reduzierung der für eine
Windenergienutzung in Betracht kommenden Potenzialflächen im Sinne einer Verhinderungsplanung geführt.
Denn nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien sind im Verbandsgebiet (476.494 ha)
748 Potenzialflächen mit einer Gesamtfläche von 12.200 ha übrig geblieben und damit noch eine
ausreichende Zahl, um der Windenergienutzung im Plangebiet im gebotenen Umfang Raum zu geben.
117 2.6.4. Die Zulässigkeit des (ersten) planerischen Ausschlusskriteriums der
Mindest-windhöffigkeit
m/Sek. in 50 m über Gelände), das im ersten Verfahrensschritt als zweiter Teilschritt zur Anwendung
gekommen ist, steht ebenfalls außer Zweifel. Denn auch dieses planerische Ausschlusskriterium, durch das
die nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien verbliebenen 748 Potenzialflächen um
weitere 450 Potenzialflächen auf 298 Potenzialflächen reduziert worden sind, hat der Beigeladene zu 2
schlüssig und überzeugend begründet. Dies bedarf keiner weiteren Erörterung, nachdem die Klägerin ihre
ursprünglichen Einwände gegen dieses Ausschlusskriterium in der mündlichen Verhandlung nicht mehr
aufrecht erhalten hat.
118 2.6.5. Es bestehen jedoch aus mehreren Gründen rechtliche Bedenken gegen das zweite planerische
Ausschlusskriterium der
Mindeststandortgröße
die verbliebenen 298 Potenzialflächen um weitere 218 Potenzialflächen auf letztlich 80 Potenzialflächen
reduziert worden sind.
119 Zwar hält das Gericht die
Festlegung
zulässig, um eine flächige Überlastung der Landschaft durch eine Vielzahl von Windkraftanlagen, die ohne
erkennbare Ordnung über das gesamte Plangebiet verstreut stehen und so zu der - viel zitierten und aus
raumordnerischen Gründen unerwünschten - „Verspargelung der Landschaft“ führen, zu vermeiden.
120 Es steht auch außer Zweifel, dass das mit dem Ausschlusskriterium verfolgte raumordnerische Ziel, einen
flächendeckenden Anlagenwildwuchs, der zu Nutzungskonflikten und einer Beeinträchtigung einer Vielzahl
schutzwürdiger Belange im Außenbereich führen kann, durch die Festlegung einer Mindestanlagenzahl,
kombiniert mit einer Mindeststandortgröße verhindert werden kann, da hierdurch die Errichtung von
Windkraftanlagen sowohl zahlenmäßig als auch räumlich auf bestimmte Flächen konzentriert wird.
121 Selbst wenn man also die Festlegung eines solchen planerischen Ausschlusskriteriums aus den genannten
Gründen für grundsätzlich zulässig erachtet, ist jedoch bei der
Anwendung
berücksichtigen, dass bereits die schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und das planerische
Ausschlusskriteriums der Mindestwindhöffigkeit im Einzelfall zu einer erheblichen zahlenmäßigen
Reduzierung der für die Errichtung von Windkraftanlagen in Betracht kommenden Außenbereichsflächen und
damit bereits zu der ausreichenden Konzentration führen können.
122 Dies gilt in besonderem Maße für Plangebiete, die besonders windarm, dicht besiedelt und aufgrund einer
hohen Zahl schutzwürdiger Belange besonders „hochwertig“ sind. Denn es liegt auf der Hand, das in solchen
Plangebieten dem Ziel einer räumlichen Konzentrationswirkung von Windkraftanlagen bereits durch die
Anwendung der hohen Zahl schutzgutbezogener Ausschlusskriterien und des Kriteriums der
Mindestwindhöffigkeit in ausreichendem Maße Rechnung getragen sein und für eine zusätzliche Anwendung
des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße zum Zwecke einer (weiteren) Konzentration von Anlagen
folglich im Einzelfall keine sachliche Notwendigkeit mehr bestehen kann.
123 Gerade auch im vorliegenden Fall zeigt schon ein Blick auf die vom Beigeladenen zu 2 vorgelegte Karte mit
den verbliebenen Potenzialstandorten nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien, dass im gesamten
Landkreis Heilbronn bereits nach Anwendung der genannten schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und
dem Kriterium der Mindestwindhöffigkeit insgesamt nur fünf Potenzialflächen übrig geblieben sind, die für eine
Ausweisung als Vorranggebiete noch in Betracht gekommen wären. Berücksichtigt man weiter, dass sich
diese verbliebenen Potenzialflächen auf zwei, ca. 40 km auseinanderliegende Teilbereiche (Gemeindegebiet
Schwaigern/Brackenheim und Roigheim/Möckmühl/Widdern) konzentrieren, kann nicht ernsthaft in Abrede
gestellt werden, dass im Landkreis Heilbronn bereits durch die Anwendung der genannten Ausschlusskriterien
eine mehr als ausreichende Konzentrationswirkung eingetreten ist und in diesem Bereich deshalb keine
sachlich begründbare Notwendigkeit mehr bestand, mit dem Kriterium der Mindeststandortgröße weitere vier
der fünf verbliebenen Potenzialflächen aus den weiteren Suchläufen des Regionalplanverfahrens
herauszunehmen.
124 Nichts anderes gilt im Wesentlichen auch für mehr als die Hälfte der Flächen der Landkreise Hohenlohe und
Schwäbisch Hall, die sich in südöstlicher Richtung an den Landkreis Heilbronn anschließen. Auch in diesen
Bereichen sind nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und des Kriteriums der
Mindestwindhöffigkeit lediglich noch ca. 20 für eine Windenergienutzung in Betracht kommende
Potenzialflächen übrig geblieben und damit eine Zahl, die im Verhältnis zur Größe des genannten Bereichs
und ihrer Lage und Abstände zueinander die Annahme einer „Verspargelung der Landschaft“ von vornherein
ausschließt. Auch dies erschließt sich dem Betrachter bereits ohne Weiteres durch einen Blick auf die
genannte Karte mit den verbliebenen Potenzialstandorten und bedarf daher keiner näheren Erläuterung.
125 Die undifferenzierte, flächendeckende Anwendung des Kriteriums der Mindeststandortgröße hat also im
vorliegenden Regionalplanverfahren dazu geführt, dass jedenfalls im Landkreis Heilbronn und in weiten Teilen
der Landkreise Hohenlohe und Schwäbisch Hall zwischen 20 und 30 für eine Windenergienutzung
möglicherweise geeignete Potenzialstandorte aus den weiteren Suchläufen herausgenommen worden sind,
obwohl in diesen Bereichen eine solche Herausnahme zur Erreichung des raumordnerischen Ziels der
Konzentration von Windkraftanlagen nicht mehr erforderlich war, weil die Gefahr einer „Verspargelung der
Landschaft“ schon nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und des Kriteriums der
Mindestwindhöffigkeit nicht mehr bestand.
126 2.6.6. Doch selbst man wenn diese erheblichen Zweifel an der raumordnerischen Erforderlichkeit einer
solchen undifferenzierten, flächendeckenden Anwendung des Kriteriums zur Mindeststandortgröße auf das
gesamte Plangebiet zurückstellen würde, verbleiben darüber hinaus jedenfalls durchgreifende rechtliche
Bedenken gegen die vom Beigeladenen zu 2 vorgenommene konkrete
Berechnung des
Mindestflächenbedarfs
127 Dabei ist allerdings zunächst wiederum nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 dieser Berechnung
die unter dem Gesichtspunkt Flächenbedarf „ungünstigste“
Aufstellungskonfiguration
Hauptwindrichtung und einer dahinterstehenden Windkraftanlage - wie in der Windfibel des
Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg dargestellt (Seite 27, Abbildung 12) - zugrunde gelegt hat.
128 Denn eine solche Anordnung der Windkraftanlagen dürfte auch im vorliegenden Plangebiet bei einer Vielzahl
der in Betracht kommenden Potenzialflächen nicht unwahrscheinlich sein. Auch die dabei angenommenen
Abstände zwischen den Windkraftanlagen (4-facher bzw. 8-facher Rotordurchmesser) sind ohne Weiteres
nachvollziehbar, um eine störungsfreie Funktion der Anlagen sicherzustellen. Die Rechtsansicht der Klägerin,
dass der Beigeladene zu 2 an dieser Stelle lediglich den 3- bis 5-fachen Rotordurchmesser hätte zugrunde
legen dürfen, teilt das Gericht daher nicht.
129 Es bestehen aber erhebliche Bedenken gegen die
Berücksichtigung von bauordnungsrechtlichen
Abstandsflächen
130 Dabei kann zunächst offen bleiben, ob bei der Festlegung von Ausschlusskriterien bauordnungsrechtliche
Aspekte bereits deshalb außer Betracht zu bleiben haben, weil die mit den positiven
Vorrangflächenausweisungen verbundene Ausschlusswirkung in der Regel durch städtebauliche bzw.
raumplanerische Gründe legitimiert sein muss (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urt. v.
08.12.2005 - 1 C 10065/05 - in Juris).
131 Denn die Einbeziehung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen in die Mindestflächenberechnung wäre nur
dann plausibel, wenn die Ausweisung von Vorrangflächen im Plangebiet auch tatsächlich parzellenscharf, d.
h. entlang von bestehenden Grundstücksgrenzen erfolgen würde. Denn nur wenn die Grenzen des
Vorranggebietes mit den Grundstücksgrenzen der darin liegenden potenziellen Baugrundstücke identisch
wären, müssten die im Vorranggebiet geplanten Windkraftanlagen die bauordnungsrechtlichen
Abstandsflächen auch gegenüber den Grenzen des Vorranggebietes einhalten und wären diese Abstände
folglich bei der Berechnung des Vorrangflächenbedarfs zu berücksichtigen.
132 Erfolgt die Ausweisung der Vorranggebiete dagegen – wie im vorliegenden Fall – nicht parzellenscharf, hat
dies zur Folge, dass der Standort einer Windkraftanlage durchaus ganz am Rande eines Vorrangebietes
liegen und trotzdem zugleich auf dem Baugrundstück alle bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen
zu den angrenzenden Nachbargrundstücken einhalten kann.
133 Zwar kann auch bei der vorliegenden Ausweisungspraxis nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die
Grenze eines ausgewiesenen Vorranggebietes zufällig mit der Grundstücksgrenze eines potenziellen
Baugrundstücks übereinstimmt.
134 Diese Wahrscheinlichkeit ist jedoch nicht nur tatsächlich, sondern auch theoretisch bereits deshalb äußerst
gering, weil sich der Grenzverlauf und die Form der potenziellen Vorranggebiete aus der Anwendung der
schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien im ersten Verfahrensschritt ergibt. Da die Mehrzahl dieser
Ausschlusskriterien über Mindestabstände definiert werden, die zeichnerisch kreisförmig darzustellen sind,
weisen auch die nach Anwendung dieser Kriterien verbleibenden Potenzialflächen überwiegend - und in der
Regel auch an mehreren Seiten - gerundete Grenzverläufe auf (vgl. hierzu Karte über die Potentialstandorte
nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien), die bereits aus diesem Grund mit Grundstücksgrenzen, die -
von wenigen, vernachlässigbaren Ausnahmen abgesehen - in der Regel geradlinig verlaufen, nicht identisch
sein können.
135 Eine (zufällige) Übereinstimmung der Grenzen von Vorrangflächen mit Grundstücksgrenzen ist deshalb
überhaupt nur denkbar, soweit diese durch Tabuzonen gebildet werden, die auch geradlinige Grenzverläufe
aufweisen können (insbesondere Straßen, Bahnlinien, Freileitungen, etc.).
136 Eine Übereinstimmung der Grenzen solcher linear verlaufender Tabuzonen mit Grundstücksgrenzen ist jedoch
in der Mehrzahl der Fälle wiederum deshalb auszuschließen, weil Grundstücksgrenzen in der Regel in einem
geringen Abstand zu den durch die genannten Tabuzonen geschützten Straßen, Eisenbahnstrecken und
Fließgewässer, etc. verlaufen bzw. direkt an diese angrenzen, während die durch solche Tabuzonen
gebildeten Grenzen der späteren Vorranggebiete den festgesetzten Mindestabstand von 100 m gegenüber den
genannten Straßen, Eisenbahnstrecken und Fließgewässern einhalten und damit mit Grundstücksgrenzen
bereits deshalb wiederum regelmäßig nicht identisch sind.
137 Aus alledem folgt, dass eine Übereinstimmung auch nur einer Grenze eines Vorranggebietes mit einer
Grundstücksgrenze eines möglichen Baugrundstücks nicht nur tatsächlich, sondern auch theoretisch äußerst
unwahrscheinlich ist.
138 Die Wahrscheinlichkeit, dass - wie in ihrer Mindestflächenberechnung vom Beigeladenen zu 2 zugrunde gelegt
- gleichzeitig drei Grenzen eines ausgewiesenen Vorranggebietes mit drei Grundstücksgrenzen so
übereinstimmen, dass in Bezug auf jeden der drei potenziellen Windkraftanlagenstandorte innerhalb der
Vorrangfläche die Berücksichtigung einer bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche gerechtfertigt wäre, dürfte
dementsprechend bei Null liegen.
139 Die Mindestflächenberechnung ist daher bereits deshalb zu beanstanden, weil der Beigeladene zu 2 dabei von
dem offensichtlich unwahrscheinlichen Sachverhalt ausgegangen ist, dass die Vorranggebietsgrenzen
identisch mit den Grundstücksgrenzen möglicher Baugrundstücke sind (vgl. zur Berücksichtigung
offensichtlicher Unwahrscheinlichkeiten in Planverfahren: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -
, OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 110/04 - jew. in Juris).
140 Hinzu kommt, dass der Beigeladene zu 2 seiner Mindestflächenberechnung nicht die Maße der
Referenzanlage
Planung festgelegt und im Schriftsatz vom 09.02.2010 auch mit überzeugenden Argumenten als für die im
Rahmen der Regionalplanung übliche pauschalierende und typisierende Betrachtung repräsentativ eingestuft
hat.
141 Legt man der Mindestflächenberechnung aber diese Referenzanlage zugrunde und verzichtet man aus den
dargelegten Gründen auf eine Berücksichtigung der gegenüber den Grenzen der Vorrangflächen in der Regel
ohnehin nicht einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen, errechnet sich hieraus ein
Mindestflächenbedarf für drei Windkraftanlagen von lediglich knapp 7 ha (bei 4 bzw. 8-fachen
Rotordurchmesser-abständen).
142 Legt man der Berechnung die vom Beigeladenen zu 2 angenommene größere Windkraftanlage zugrunde
(Rotordurchmesser 82 Meter), beträgt der Mindestflächenbedarf für 3 Windkraftanlagen lediglich knapp 11 ha.
143 Jedoch selbst wenn man bei der Berechnung auch noch die von der Referenzanlage gegenüber drei
Grundstücksgrenzen einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen mit einbezieht, errechnet sich
hieraus lediglich ein Flächenbedarf von maximal 14,5 ha für drei Anlagen.
144 Die vom Beigeladenen zu 2 errechnete Mindestflächengröße von 20 ha ist daher selbst dann deutlich, nämlich
um über 25 % zu hoch angesetzt, wenn man bei der Berechnung trotz der dargelegten sachlichen Bedenken
auch noch die von der Referenzanlage einzuhaltenden Abstandsflächen zu Nachbargrundstücksgrenzen
berücksichtigt.
145 Die Richtigkeit der Einschätzung, dass der Mindestflächenbedarf für drei Referenzanlagen lediglich bei ca. 15
ha (entspricht ca. 5 ha pro Anlage) anzusetzen ist, wird im Übrigen auch durch die vom Beigeladenen zu 2
letztlich festgesetzten Vorranggebiete bestätigt, von denen mehr als 1/3 bei einer Fläche zwischen 26,6 und
52 ha und einer Anlagenzahl zwischen 5 und 14 als ausreichend dimensionierte Vorranggebiete eingestuft
wurden, was einem Raumbedarf zwischen 3,7 und 5,5 ha pro Anlage entspricht.
146 Soweit der Beigeladene zu 2 hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass diese im Verhältnis
zur Größe der Vorrangfläche höheren Anlagenzahlen zumindest bei zwei Standorten darauf zurückzuführen
seien, dass dort auch kleinere Windkraftanlagen errichtet worden seien, rechtfertigt dies keine andere
Beurteilung.
147 Denn dieses Vorbringen belegt vielmehr, dass in den ausgewiesenen Vorranggebieten nicht nur
Windkraftanlagen errichtet worden sind, deren Maße über denen der Referenzanlage liegen, sondern auch
Windkraftanlagen, die diese Maße offensichtlich unterschreiten. Dieses Vorbringen bestätigt daher lediglich,
dass der Beigeladene zu 2 seinem - insoweit durchaus schlüssig begründeten - Plankonzept zu Recht die von
ihm im Schriftsatz vom 09.02.2010 beschriebene Referenzanlage zugrunde gelegt hat und es daher sachlich
nicht gerechtfertigt ist, bei der Berechnung des Mindestflächenbedarfs für 3 Anlagen sodann hiervon
abweichend von einer ausschließlichen Realisierung deutlich größerer Windkraftanlagen auszugehen.
148 2.6.7. Als
Zwischenergebnis
(flächendeckende) Anwendung eines
Mindestflächenkriteriums
Regionalplanverfahrens für
zulässig
Mindestflächenbedarfs seine eigenen Planvorgaben (Referenzanlage) nicht beachtet hat, er zudem von einem
offensichtlich unwahrscheinlichen Sachverhalt ausgegangen ist (Vorrangflächengrenzen identisch mit
Baugrundstücksgrenzen) und er allein mit diesem Vorgehen mindestens 12 Potenzialflächen (vgl. Aufstellung
im Schriftsatz des Beigeladenen zu 2 vom 30.03.2010), die für eine Windenergienutzung möglicherweise
geeignet gewesen wären, letztlich ohne sachliche Rechtfertigung aus dem weiteren Regionalplanverfahren
herausgenommen hat.
149 2.6.8. Darüber hinaus ist weiter zumindest zweifelhaft, ob der Beigeladenen zu 2 das Ausschlusskriterium der
Mindeststandortgröße ausnahmslos abwägungsfehlerfrei angewendet hat. Denn er hat das
Ausschlusskriterium auch auf
Teilflächen von Potenzialflächen
dass die betreffende Potenzialfläche von einer linear verlaufenden Tabuzone durchschnitten wird. Hierzu hat
der Beigeladene zu 2 mit Schriftsatz vom 14.04.2010 ergänzend vorgetragen, dass Potenzialflächen, die von
einer „linienförmigen“ Tabuzone geteilt wurden, bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der
Mindeststandortgröße nur dann weiterhin als eine einheitliche Potenzialfläche eingestuft wurden, wenn die sie
teilende Tabuzone nicht breiter als 200 m war.
150 Auch gegen dieses im Plankonzept nicht festgelegte, bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der
Mindeststandortgröße aber berücksichtigte „Zerschneidungskriterium“ bestehen rechtliche Bedenken, da keine
konkreten sachlichen Gesichtspunkte ersichtlich oder vorgetragen sind, die es rechtfertigen könnten, die vom
Beigeladenen zu 2 vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Potenzialflächen, die von einer
linienförmigen Tabuzone durchschnitten werden, gerade an eine Breite dieser Tabuzone von 200 m zu
knüpfen. Denn es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auch Potenzialflächen trotz ihrer
„Zerschneidung“ durch eine mehr als 200 Meter breite Tabuzone noch für die Aufnahme von mindestens drei
Anlagen geeignet gewesen wären und deshalb ohne nachvollziehbare sachliche Notwendigkeit aus dem
weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen worden sind.
151 2.6.9. Auf eine weitere Sachaufklärung zur Ermittlung der genauen Zahl der Potentialflächen, die aufgrund
dieses „Zerschneidungskriteriums“ bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße
als zwei Teilflächen behandelt wurden und deshalb bereits im ersten Verfahrensschritt herausgefallen sind,
kann jedoch an dieser Stelle verzichtet werden, da der Regionalplan 2020 jedenfalls auf den nachfolgenden
Verfahrensebenen (
Zweiter Verfahrensschritt: Rückstellkriterien; Dritter Verfahrensschritt: planerische
Kriterien/Abwägungskriterien/Einzelfallbeurteilung) abwägungsfehlerhaft
152 Dabei bestehen gegen das nach Anwendung der Ausschlusskriterien weiter vorgesehene und im Schriftsatz
vom 09.02.2010 (vgl. Seite 18 ff.) im Einzelnen beschriebene
stufenweise
geeigneten Vorranggebieten keine grundsätzlichen konzeptionellen Einwände.
153 Die für den
zweiten Verfahrensschritt
Regionalplanes 2020 sachlich ausreichend begründet bzw. erläutert und begegnen daher keinen rechtlichen
Bedenken.
154 Unter Berücksichtigung der mit den Rückstellkriterien verfolgten regionalplanerischen Ziele ist auch nicht zu
beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 diesen Rückstellkriterien eine mit den Ausschlusskriterien
vergleichbar hohe Wertigkeit beigemessen hat, die bei der Anwendung dieser Kriterien im Einzelfall dazu
führen kann, dass sich bereits ein solches Rückstellkriterium gegenüber der Nutzung der Fläche für
Windenergieanlagen durchsetzt und das Vorliegen mehrerer solcher Rückstellkriterien regelmäßig zur
Streichung der betreffenden Potenzialfläche im zweiten Verfahrensschritt führt.
155 2.6.10. Der Beigeladene zu 2 hat sich an diese im Plankonzept schlüssig dargelegten Anwendungsvorgaben
bei seinen Auswahl- bzw. Ausschlussentscheidungen im zweiten Verfahrensschritt jedoch nur teilweise
gehalten.
156 Denn er hat von den nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbliebenen 80 Potenzialflächen im zweiten
Verfahrensschritt 42 Potenzialstandorte aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen und dabei
lediglich bei 21 - also bei der Hälfte der in diesem Verfahrensschritt gestrichenen - Potenzialflächen seine
eigenen, oben beschriebenen Planvorgaben beachtet.
157 Dies ergibt sich unmittelbar aus der vom Beigeladenen zu 2 vorgelegten
Tabelle „Beurteilung über
Rückstellkriterien“ vom März 2004
Rückstellkriterien stichwortartig zusammengefasst und auch die Gründe für das Entfallen einzelner Standorte
genannt sind.
158 In dieser Tabelle ist für alle 80 nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbliebenen Potenzialflächen
aufgelistet, welche Rückstell- und welche Abwägungskriterien für deren Eignungsbeurteilung relevant waren.
Dabei wurde ein vorliegendes Rückstellkriterium in der Tabelle mit einer 1 gekennzeichnet. In der Spalte
„SUM“ (= Summe) wurden die vorliegenden Rückstell- und Abwägungskriterien addiert.
159 Zur Anwendung der in der Tabelle dargestellten Kriterien hat die Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu
2 in der mündlichen Verhandlung und auch nochmals im Schriftsatz vom 14.04.2010 erläutert, dass es sich
bei der Wiedergabe der planerischen Kriterien und der Abwägungskriterien des 3. Verfahrensschrittes in der
genannten Tabelle vom März 2004 (Rückstellkriterien) lediglich um einen Darstellungsfehler handle, diese
Kriterien der Beurteilung im zweiten Verfahrensschritt jedoch nicht zugrundegelegt worden seien.
160 Soweit in diesem zweiten Verfahrensschritt Potenzialflächen entfallen seien, seien hierfür ausschließlich die
in der letzten Spalte der Tabelle
„Begründungen
161 Geht man aber von der Richtigkeit dieser Erläuterungen des Beigeladenen zu 2 aus, folgt aus der genannten
Tabelle, dass sich der Beigeladene zu 2 lediglich bei der Hälfte der 42 in diesem Verfahrensschritt entfallenen
Potenzialflächen an seine eigenen Planvorgaben gehalten hat, weil lediglich bei 21 Potenzialflächen das
Entfallen des Standortes tatsächlich auf das Vorliegen von einem oder zwei Rückstellkriterien gestützt wurde.
162 Dabei handelt es zum Einen um die
Standorte Nrn. 45, 50, 54, 55, 56, 58, 71, 73 und 76
Rahmen der vorgenommenen Einzelfallbetrachtung bereits
ein
gewichtig eingestuft wurde, dass die betreffenden Potenzialflächen bereits allein wegen Vorliegen dieses
einen Rückstellkriteriums entfallen sind und zum Andern um die
Standorte
67, 69, 70, 74 und 75,
nicht zu beanstandender Weise entsprechend den Vorgaben des Plankonzepts bereits im zweiten
Verfahrensschritt aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen wurden (vgl. im Einzelnen
Begründungen entfallende Standorte, Tabelle vom März 2004, letzte Spalte).
163 Bei der Beurteilung der
Standorte Nrn. 4, 65, 68, 78 und 79
aufgestellten Planvorgaben jedoch offensichtlich nicht beachtet.
164 Denn der Beigeladene zu 2 hat ausweislich der in der Tabelle gegebenen - und nach seinem eigenen
Vorbringen für das Entfallen der Standorte allein maßgeblichen - Begründungen die Herausnahme dieser
Potenzialflächen jeweils auf das Vorliegen
eines Rückstellkriteriums
planerischen Kriteriums
planerische Kriterium
„Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“
Kriterium
„Überlastungsschutz der Landschaft“.
165 Nachdem der Beigeladene zu 2 das Entfallen von Standorten, die bereits wegen des Vorliegens eines
Rückstellkriteriums aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen wurden, auch lediglich mit der
ausschließlichen Nennung dieses Rückstellkriteriums begründet hat, geht das Gericht davon aus, dass bei
den vorgenannten Standorten das Vorliegen des genannten Rückstellkriteriums für den Beigeladenen zu 2
allein nicht ausreichend war, um die Potenzialfläche aus dem weiteren Regionalplanverfahren
herauszunehmen und die Herausnahme deshalb zusätzlich auch auf das in der Begründung genannte
planerische Kriterium gestützt wurde.
166 Denn insoweit muss sich der Beigeladene zu 2 - soweit die von ihm vorgelegten Unterlagen, welche die
Abwägungsentscheidungen im Planverfahren dokumentieren sollen, nach seinen eigenen Erläuterungen
„Darstellungsfehler“ aufweisen - an seinen Einlassungen im vorliegenden Klageverfahren festhalten lassen,
wonach für das Entfallen von Standorten nicht die einzelnen Eintragungen in den „Kriterien-Spalten“ der
Tabelle (0 oder 1), sondern ausschließlich die in der
letzten Spalte
gewesen sein sollen.
167 Das Entfallen der
Standorte Nrn. 8, 11, 13, 19, 20, 25, 36, 40, 48, 49, 52, 62 und 80
weitergehend - sogar ausschließlich auf das Vorliegen
eines
dritten Verfahrensschrittes, nämlich die Kriterien
„Überlastungsschutz der Landschaft“
der Einkreisung von Ortslagen“
168 Diese nach dem Plankonzept erst im dritten Verfahrensschritt zur Anwendung kommenden planerischen
Kriterien begründen nach den eigenen Planvorgaben des Beigeladenen zu 2 jedoch einen geringeren
Schutzanspruch als Rückstellkriterien und sind daher nach der eigenen planerischen Gewichtung des
Beigeladenen zu 2 für sich genommen nicht ausreichend, um eine Flächenfreihaltung bzw. einen
Schutzabstand zu begründen.
169 Geht man deshalb (mit dem Plankonzept) davon aus, dass in der Regel mindestens 2 (höherwertige)
Rückstellkriterien vorliegen müssen, um eine Potenzialfläche im zweiten Verfahrensschritt aus dem weiteren
Regionalplanverfahren herauszunehmen, erweist sich eine solche Herausnahme, die kumulativ auf ein
Rückstellkriterium und ein geringer wertiges - und deshalb erst im dritten Verfahrensschritt zur Anwendung
kommendes - planerisches Kriterium gestützt wurde, nicht nur wegen des darin liegenden Verstoßes gegen
das vorgegebene Plankonzept, sondern in erster Linie wegen der darin liegenden Fehlgewichtung der für die
Herausnahme maßgeblichen Kriterien als
abwägungsfehlerhaft
170 Für die Herausnahme von Potenzialflächen auf der Verfahrensebene der Rückstellkriterien (2.
Verfahrensschritt) ausschließlich aufgrund solcher weniger gewichtigen planerischen Kriterien aus dem 3.
Verfahrensschritt gilt dies noch in verstärktem Maße.
171 Soweit die Herausnahme im zweiten Verfahrensschritt in der Mehrzahl der genannten Fälle ausschließlich
oder zusätzlich auf das planerische Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“ gestützt wurde, hat dieses
plankonzeptwidrige Vorgehen des Beigeladenen zu 2 weiter zur Folge, dass die bei Vorliegen dieses
Kriteriums (erst) im dritten Verfahrensschritt vorzunehmende
Standortauswahlentscheidung
„konkurrierenden“ Potenzialflächen unter Einbeziehung der hierbei zu beachtenden
Abwägungskriterien
diesem nachfolgenden dritten Verfahrensschritt in Bezug auf sämtliche betroffenen Standorte tatsächlich
unterblieben ist und sich das plankonzeptwidrige Vorgehen des Beigeladenen zu 2 wegen dieser
unterbliebenen Standortauswahlentscheidung auch auf der dritten Verfahrensebene als abwägungsfehlerhaft
erweist.
172 Die Herausnahme des
Standortes Nr. 44
Rückstellkriterien ausschließlich mit einer „sehr starken Beeinträchtigung verschiedener Vogelarten“
begründet.
173 Auch hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um ein Rückstellkriterium im Sinne des Plankonzepts,
sondern allenfalls um einen schutzwürdigen Belang, der bei der Einzelfallbeurteilung im Rahmen des dritten
Verfahrensschrittes hätte Berücksichtigung finden können (wie z. B. im Fall der Standorte 27, 31 und 34, die
unter anderem auch wegen ihrer Lage in einem Bereich mit hoch gefährdeten Brutvogelarten oder in einem
Vogelflugkorridor gestrichen wurden).
174 Auch die Streichung dieses Standorts erweist sich daher nicht nur wegen des Verstoßes gegen das
Plankonzept, sondern in erster Linie wegen der dabei erfolgten Fehlgewichtung des einzigen
Herausnahmegrundes als abwägungsfehlerhaft.
175 Als
Zwischenergebnis
Regionalplanung 2020 zugrundeliegenden Plankonzept eine Streichung von Potenzialflächen ausschließlich
auf die festgelegten höherwertigen Rückstellkriterien gestützt werden konnte, durch ein Abweichen von diesen
Planvorgaben insgesamt 19 der in diesem Suchlauf entfallenen 42 Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft aus
dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen worden sind.
176 2.6.11. Hinzu kommt, dass darüber hinaus auch im
dritten Verfahrensschritt,
der Ausschluss- und Rückstellkriterien (1. und 2. Verfahrensschritt) verbliebenen Potenzialflächen nach
planerischen Kriterien, Abwägungskriterien und im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung abschließend beurteilt
werden, weitere Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft gestrichen worden sind.
177 Insoweit bestehen zunächst erhebliche rechtliche Bedenken gegen das vom Beigeladenen zu 2 festgelegte
planerische Kriterium
Einkreisungskriterium).
178 Die Festlegung eines solchen planerischen Kriteriums mag zwar grundsätzlich zulässig sein, um kleinräumige
Überlastungserscheinungen im visuellen Einwirkungsbereich von Siedlungen zu verhindern.
179 Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beigeladene zu 2 die Anwendung dieses Kriteriums auf
den Nahbereich um Siedlungen (3 km Radius) beschränkt hat.
180 Die weitere Anknüpfung des Einkreisungskriteriums an die
Zahl der Standortbereiche
Sache nicht plausibel, da die visuellen Überlastungserscheinungen - wie beispielsweise eine erdrückende
Wirkung durch Windkraftanlagen - im Einwirkungsbereich von Siedlungen, denen der Beigeladene zu 2 mit
diesem planerischen Kriterium begegnen will, nicht durch die Zahl der Vorrangflächen (Standortbereiche),
sondern ausschließlich durch eine auf diesen Vorrangflächen realisierbare (hohe) Zahl von Windkraftanlagen
hervorgerufen werden kann.
181 Im vorliegenden Regionalplan wurden sowohl Vorranggebiete für maximal 3 Windkraftanlagen als auch für 5,
6, 8, 9 und 14 Windkraftanlagen ausgewiesen. Nach der inhaltlichen Anknüpfung des Kriteriums an die Zahl
der Standortbereiche würden zwei Potenzialflächen, die von ihrer Größe geeignet wären, beispielsweise 9 und
14 Windkraftanlagen aufzunehmen, nicht unter das planerische „Einkreisungskriterium“ fallen, obwohl auf
diesen zwei Standortbereichen in einem Abstand von weniger als 3 km zu der betreffenden Siedlung
insgesamt 23 Windkraftanlagen errichtet werden könnten.
182 Demgegenüber wäre bei 3 kleineren Standortbereichen für jeweils maximal 3 Windkraftanlagen, die in dem
genannten 3-km-Radius um eine Siedlung liegen, das planerische „Einkreisungskriterium“ erfüllt, mit der
Folge, dass in diesem Fall im Rahmen der vom Planungsträger sodann zu treffenden
Standortauswahlentscheidung einer dieser drei Standortbereiche unter Einbeziehung der Abwägungskriterien
(Restriktions- und Positivkriterien) ausgeschieden würde, obwohl offensichtlich ist, dass die in dem zweiten
Beispielsfall maximal möglichen 9 Windkraftanlagen zu keinen größeren Überlastungserscheinungen im
visuellen Einwirkungsbereich der betroffenen Siedlung führen können als die 23 Windkraftanlagen der ersten
Fallkonstellation.
183 Das vom Beigeladenen festgelegte Einkreisungskriterium ist daher mit seiner inhaltlichen Anknüpfung an die
Zahl der Standortbereiche in sich nicht plausibel.
184 Doch selbst wenn man das Kriterium trotz seiner in der Sache fragwürdigen Anknüpfung an die Zahl der
Standortbereiche als zulässig erachten würde, hat der Beigeladene zu 2 das
Vorliegen
jedenfalls bei insgesamt 7 der im dritten Verfahrensschritt verbliebenen Potenzialflächen zu Unrecht bejaht
und die Streichung der betreffenden Standorte folglich zu Unrecht (auch) mit diesem Kriterium begründet.
185 Wird die Streichung eines Standortes aber (auch) auf ein Kriterium gestützt, das offensichtlich nicht vorliegt,
ist die Streichung dieses Standortes bereits aus diesem Grund als abwägungsfehlerhaft einzustufen.
186 Nach der vom Beigeladenen zu 2 vorgelegten
Tabelle „Ausschluss über planerische Kriterien und
Abwägungskriterien und Einzelfallbeurteilung“ vom 07.05.2004
nach den Einlassungen des Beigeladenen zu 2 allein ausschlaggebenden Gründe für die Streichung des
jeweiligen Standortes enthält, handelt es sich hierbei um die
Standorte Nrn. 5, 6, 12, 23, 37, 38 und 46:
187 Die
Standorte Nrn. 5 und 6
unter anderem mit dem Argument „Überlastung Einzelgemeinde (wäre dritter Standort)“ gestrichen.
188 Nach der dem Gericht vorliegenden „Karte mit den Potenzialstandorten nach Anwendung von 28
Ausschlusskriterien“befindet sich in der Nähe des Standortes Nr. 5 aber lediglich der Standort Nr. 6, der
jedoch gestrichen wurde.
189 In der näheren Umgebung des Standorts Nr. 6 befinden sich nur die Standorte Nr. 5 und 7, von denen lediglich
der Standort Nr. 7 als regionaler Standort ausgewiesen wurde. Der Standort Nr. 5 wurde dagegen ebenfalls
gestrichen (s. o.).
190 Auch die Streichung des
Standortes Nr. 12
„Überlastungsschutz der Landschaft“ begründet, sondern zusätzlich auf das Einkreisungskriterium“ gestützt,
obwohl von den vier weiteren Standorten, mit denen zusammen der Standort Nr. 12 eine Einkreisung einer
Ortslage hätte begründen können (Standorte Nrn. 11, 13, 51 und 52), lediglich der Standort Nr. 51 als
regionaler Standort ausgewiesen wurde.
191 In Bezug auf den
Standort Nr. 23
Ortschaft Ahorn-Berolzheim „bei Realisierung Standort in der Nachbarregion“ genannt. Auch diese
Standortstreichung ist mit dieser Begründung selbst dann abwägungsfehlerhaft, wenn der genannte „Standort
in der Nachbarregion“ tatsächlich inzwischen realisiert worden wäre. Denn selbst in diesem Fall würden sich in
einem Umkreis von 3 km zu der Ortschaft Ahorn-Berolzheim außer dem Standort Nr. 23 und dem
hypothetischen Standort in der Nachbarregion keine weiteren geeigneten Potenzialflächen befinden, mit denen
zusammen die beiden genannten Standorte das Einkreisungskriterium erfüllen könnten.
192 Auch auf den
Standort Nr. 37
Standorte Nrn. 31, 34, 45 und 46, mit denen zusammen er eine Ortslage hätte einkreisen können, ebenfalls
alle gestrichen worden sind.
193 In Bezug auf den gestrichenen
Standort Nr. 38
mit den Standorten Nrn. 24, 25, 39 und 41 in Betracht gekommen, die jedoch mit Ausnahme des Standortes
Nr. 41 ebenfalls alle gestrichen worden sind.
194 Dem
Standort Nr. 46
mit den Standorten Nrn. 31, 32, 34, 37 und 45 zukommen können, die jedoch ebenfalls alle gestrichen worden
sind.
195 Die Standorte Nrn. 5 und 23 befinden sich demnach offensichtlich bereits nicht zusammen mit mindestens
zwei
Einkreisungskriteriums, sodass in Bezug auf diese Standorte bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen
für die Anwendung des Kriteriums nicht vorlagen.
196 In den übrigen Fällen mit „mehr als zwei Standortbereichen im Abstand von 3 Kilometern um eine Siedlung“
(Standorte Nrn. 6, 12, 37, 38 und 46) hätten aber jeweils mindestens zwei der konkurrierenden
Standortbereiche übrig bleiben müssen, wenn der Beigeladene zu 2 seine eigenen Planvorgaben beachtet und
tatsächlich die im Schriftsatz vom 14.04.2010 beschriebene „vergleichende Detailüberprüfung“ zwischen den
Standortbereichen vorgenommen hätte.
197 Die Streichung dieses
Standortes Nr. 38
dessen „südliches Drittel“ den 3 km-Abstand zum regionalen Standort - gemeint ist wohl der Standort Nr. 41
(südöstlich Kühlsheim-Steinbach) - nicht einhalte.
198 Auch auf dieses Argument kann die Streichung der gesamten Potenzialfläche Nr. 38 aber offensichtlich nicht
gestützt werden, da deren Gesamtfläche 142,3 ha beträgt und jedenfalls mehr als die Hälfte dieser
Gesamtfläche den 3 km-Abstand des genannten planerischen Kriteriums „Überlastungsschutz der Landschaft“
ohne Weiteres einhält.
199 Der
Standort Nr. 3
einzige Voraussetzung nicht eingetreten ist. Denn ausweislich der Begründung in der Tabelle vom 07.05.2004
sollte dieser Standort nur „bei Beibehaltung Standort 53“ entfallen, der im Regionalplan 2020 jedoch nicht als
regionales Vorranggebiet ausgewiesen wurde. Die Streichung dieses Standortes ist daher im Ergebnis ohne
sachlichen Grund erfolgt.
200 Die Standorte Nrn. 3, 5, 6, 12, 23, 37, 38 und 46 sind nach alledem im 3. Verfahrensschritt
abwägungsfehlerhaft gestrichen worden.
201 2.6.12. Darüber hinaus bestehen auch gegen die Streichung mehrerer weiterer Standorte im dritten
Verfahrensschritt gewisse rechtliche Bedenken, weil zumindest bei einem Teil der vom Beigeladenen zu 2
angegebenen Streichungsgründe nicht erkennbar ist, welche (überwiegenden) öffentlichen Belange mit diesen
Ausschlussgründen vor einem Nutzungskonflikt mit der Windenergienutzung geschützt werden sollten.
202 Nicht nachvollziehbar in diesem Sinne ist insbesondere das bei mehreren Standorten herangezogene
Streichungsargument
„angrenzende oder die Potenzialfläche querende Rad- und Wanderwege“
insoweit auch nicht ansatzweise erkennbar ist, inwiefern deren zweckentsprechende Nutzung durch in der
Nähe befindliche Windkraftanlagen so erheblich beeinträchtigt sein könnte, dass eine (auch) hierauf gestützte
Streichung des Standorts gerechtfertigt wäre.
203 Nichts anderes gilt für den Streichungsgrund
„Nähe zu Naturdenkmal“ bzw. „Naturdenkmal innerhalb der
Potenzialfläche“
204 Den stichwortartigen Begründungen in der Tabelle vom 07.05.2004 lässt sich ebenfalls nicht entnehmen,
inwiefern eine Windenergienutzung in der Nähe der genannten Naturdenkmale den Gründen ihrer
Unterschutzstellung zuwiderlaufen könnte.
205 Ebenso wenig erschließt sich dem Gericht die sachliche Berechtigung des Streichungsgründe
„Nähe zu“
bzw. „Lage zwischen Landschaftsschutzgebieten“
206 Denn insoweit sieht das Plankonzept des Beigeladenen zu 2 bereits auf der Ebene der Rückstellkriterien eine
Flächenfreihaltung vor. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2 offensichtlich keine sachliche Notwendigkeit
gesehen, über diese Flächenfreihaltung hinaus - wie etwa bei den Waldgebieten - auch noch Pufferzonen um
Landschaftsschutzgebiete und Naturparks festzulegen. Es ist daher auch nicht ersichtlich, welche
schutzwürdigen Belange außerhalb der genannten Gebiete durch eine Windenergienutzung so stark betroffen
sein könnten, dass bereits die bloße Nähe einer für die Windenergienutzung möglicherweise geeigneten
Potenzialfläche zu einem Landschaftsschutzgebiet oder Naturpark deren Streichung mit rechtfertigen könnte.
207 Noch weniger nachvollziehbar erweist sich in diesem Zusammenhang das Streichungsargument
„Lage
zwischen zwei Natura-Flächen“
208 Denn in Bezug auf die Natura 2000-Schutzgebiets-Konzeption (FFH- und SPA-Schutzgebiete) ist der
Beigeladene zu 2 im Rahmen seines Plankonzepts selbst davon ausgegangen, dass über die Freihaltung
dieser Flächen sowie einer zusätzlichen Abstandseinhaltung von pauschal 200 m, der in Bezug auf FFH-
Gebiete auch als Ausschlusskriterium festgelegt wurde, „im Wesentlichen nicht von einer Beeinträchtigung
dieser Schutzgebiete ausgegangen werden könne“ (vgl. Ziff. II.4 der Erläuterungen zur Vorgehensweise und
zu den verwendeten Kriterien). Weshalb die bloße Lage zwischen solchen Flächen im Einzelfall sodann
trotzdem die Streichung einer Potenzialfläche rechtfertigen soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
209 Die Frage, ob der Beigeladene zu 2 die genannten und aus den dargelegten Gründen nicht ohne Weiteres
nachvollziehbaren Streichungsgründe im Rahmen einer weiteren Sachaufklärung möglicherweise noch hätte
plausibel erläutern können oder sich auch die Streichung dieser Standorte letztlich als abwägungsfehlerhaft
erwiesen hätte, kann jedoch offen bleiben.
210 Denn selbst wenn die Streichung aller weiteren Standorte im dritten Verfahrensschritt abwägungsfehlerfrei
erfolgt wäre und man trotz der unter Ziffer 2.6.5 dargelegten rechtlichen Bedenken auch das planerische
Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße mit dem festgesetzten Inhalt für uneingeschränkt zulässig
erachten würde, bleibt als
Zwischenergebnis
und dritten Verfahrensschritt des Regionalplanverfahrens mindestens 27 für eine Windenergienutzung
möglicherweise geeignete Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft als mögliche regionale Vorranggebiete
ausgeschlossen hat.
211 2.6.13. Aufgrund dieser hohen Zahl von Fehlern bei der Anwendung der Suchlaufkriterien des zweiten und
dritten Verfahrensschritts des Regionalplanverfahrens, die im Ergebnis zu einem abwägungsfehlerhaften
Ausschluss von mehr als einem Drittel der nach Anwendung aller Ausschlusskriterien noch verbliebenen 80
Potentialflächen geführt hat, kann dem Beigeladenen zu 2 als Planungsträger auch nicht bescheinigt werden,
dass er mit dem Regionalplan 2020 seiner Obliegenheit, der Windenergienutzung in seinem Plangebiet in
substanzieller Weise Raum zu schaffen, hinreichend Rechnung getragen hat.
212 Wie bereits eingangs unter Ziffer 2.6.1 ausgeführt, setzt die Erfüllung dieser Obliegenheit im Rahmen einer
Regionalplanung nicht voraus, dass der Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen
Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hätte, da eine derart weitreichende normative
Gewichtungsvorgabe der Regelung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht zu entnehmen ist (so auch Nieders.
OVG, Urt. v. 11.07.2007 - 12 Lc 18/07 - in Juris).
213 Die Ausschlusswirkung eines Regionalplanes lässt sich aber nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann
rechtfertigen, wenn der Plangeber die bundesgesetzlich vorgesehene Privilegierung von Windenergieanlagen
im Außenbereich im Regionalplanverfahren nicht nur beachtet, sondern sie bei der Abwägung mit anderen
öffentlichen Belangen im Rahmen der Suche und Festlegung geeigneter Vorranggebiete auch entsprechend
dieser in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers
abwägungsfehlerfrei gewichtet hat.
214 Hieraus folgt, dass der Plangeber seiner gesetzlichen Obliegenheit, der Windenergienutzung in seinem
Plangebiet in substanzieller Weise Raum zu schaffen - unabhängig von der Zahl und Größe der letztlich
ausgewiesenen Vorranggebiete und deren prozentualem Anteil an der Gesamtfläche des Plangebiets -
grundsätzlich dann nicht im gebotenen Umfang nachgekommen ist, wenn er nicht nur einzelne, sondern - wie
hier - eine Vielzahl (27 von 80) der für eine Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialflächen
als Vorranggebiete ausgeschlossen hat, obwohl nach den Vorgaben des Plankonzepts und deren
zweckentsprechender Anwendung im Regionalplanverfahren für diesen Ausschluss keine sachliche
Notwendigkeit besteht, um Nutzungskonflikte zu vermeiden und höherwertige öffentliche Belange zu
schützen.
215 Dem Regionalplan 2020 kommt daher jedenfalls wegen der festgestellten Abwägungsfehler im 2. und 3.
Verfahrensschritt die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierte Ausschlusswirkung nicht zu.
216 2.6.14. Die Darlegungen des Beigeladenen zu 2, mit denen dieser den Nachweis führen will, dass der
Regionalplan 2020 keine Negativplanung im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung darstellt, zwingen
insoweit zu keiner anderen Beurteilung.
217 Soweit der Beigeladene zu 2 vorgetragen hat, er habe mit den ausgewiesenen 14 Vorranggebieten mit einer
Fläche von ca. 592 ha gegenüber der Gesamtfläche des Plangebiets von 476497 ha auf 1,35 ‰ des
Plangebiets die Nutzung der Windenergie ermöglicht und damit der Windenergienutzung im Plangebiet in
substanzieller Weise Raum geschaffen, weil die Grenze zur Negativplanung nach der Rechtsprechung des
VGH Baden-Württemberg, bei 1,00 ‰ der Gesamtfläche des Plangebiets liege, kann dieser Argumentation
nicht gefolgt werden.
218 Denn der VGH Baden-Württemberg hat in der zitierten Entscheidung (Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 - in
Juris) lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der in jenem Verfahren streitgegenständliche Regionalplan „die
Grenze zur Negativplanung noch nicht überschreite“. Es handelt sich also um eine Einzelfallbeurteilung, die
über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine konkreten Anhaltspunkte dafür enthält, dass der VGH Baden-
Württemberg mit dieser Entscheidung zugleich einen absolut geltenden „Grenzwert“ für die Annahme einer
unzulässigen Verhinderungsplanung festlegen wollte.
219 Eine solche Festlegung stünde auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
nach der die Grenze zur Negativplanung nicht abstrakt bestimmbar ist, sondern nur im Rahmen einer
Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Plangebiet
festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.07.2006 - 4 B 49/06 -, ebenso OVG Rheinland-Pfalz,
Urt. v. 02.10.2007 - 8 C 11412/06 - jew. in Juris).
220 Dieser Rechtsprechung ist uneingeschränkt zu folgen. Denn es liegt auf der Hand, dass die Zahl der für eine
Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialflächen und damit auch der prozentuale Anteil der
im Regionalplanverfahren letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete an der Gesamtfläche des Plangebiets auch
in sehr starkem Maße von der Zahl der Ausschlusskriterien (Tabuzonen) und der wirtschaftlichen Eignung (=
Windhöffigkeit) der Potenzialflächen abhängt und diese Faktoren im Einzelfall sehr unterschiedlich sein
können.
221 Dementsprechend kann in einem windarmen und zugleich dicht besiedelten Plangebiet mit einer hohen Zahl
von Tabuzonen bereits die Ausweisung eines prozentual sehr kleinen Teils seiner Gesamtfläche als
Vorranggebiete noch eine ausreichende Positivausweisung darstellen (vgl. VGH Bad.-Württ. für 1 ‰, a.a.O.;
ebenso für 3 ‰ OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.; und für 5,1 ‰ Nieders. OVG, Urt. v. 09.10.2008 - 12 Kn 35707 -
jeweils in Juris), während in einem eher dünn besiedelten und zugleich windreichen Plangebiet selbst eine
Ausweisung von 1 % des Plangebiets als Vorrangflächen sich im Einzelfall als Negativplanung erweisen kann
(vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 110/04 - in Juris).
222 Diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung festzustellende „Bandbreite“ zwischen 1 ‰ und 1 % ist daher
lediglich das Ergebnis unterschiedlicher Einzelfallbeurteilungen und bestätigt die Einschätzung des Gerichts,
dass der bloße prozentuale Anteil der Vorrangflächen an der Gesamtfläche des Plangebiets grundsätzlich
kein geeignetes Kriterium für die Feststellung einer Negativplanung, sondern allenfalls ein Indiz für eine
Verhinderungstendenz darstellen kann (so auch OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.).
223 Ebenso wenig ist auch die vom Beigeladenen zu 2 weiter angestellte vergleichende Betrachtung der Region
Heilbronn-Franken mit anderen Regionen in Baden-Württemberg geeignet, um das Vorliegen einer
Negativplanung auszuschließen. Denn für die Beantwortung der Frage, ob der Regionalplan 2020 der
Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schafft, kommt es ausschließlich darauf an, ob und in
welchem Umfang gerade diese Planung die Neuerrichtung von Windkraftanlagen oder eine Modernisierung
(Repowering) bestehender Anlagen zulässt und nicht auf den bereits vor dieser Planung vorhandenen
Anlagenbestand (hier: 30% der Anlagen auf 13 % der Gesamtfläche des Landes Baden-Württemberg).
224 Auch der vom Beigeladenen zu 2 weiter geltend gemachte Umstand, dass mit den in seinem Verbandsgebiet
bereits existierenden Windkraftanlagen die Zielvorgaben des Energiekonzepts Baden-Württemberg für die
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Jahr 2009 bereits zu 84,2 % erreicht gewesen seien, ist
für die rechtliche Beurteilung des Regionalplanes 2020 ohne Bedeutung, weil sich aus diesen allgemeinen
energiepolitischen Zielvorgaben der Landesregierung nicht ableiten lässt, dass die einzelnen Regionen der
Windenergienutzung in ihrem jeweiligen Verbandsgebiet lediglich entsprechend ihres eigenen Flächenanteils
an der Gesamtfläche des Landes Baden-Württemberg Raum geben müssen. Eine solche Schlussfolgerung
kann aus den genannten Zielvorgaben der Landesregierung bereits deshalb nicht gezogen werden, weil die
Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung in den verschiedenen Regionen des Landes - wie bereits
dargelegt - sehr unterschiedlich sein können und sich ein Regionalverband bei der Ausweisung von
Vorranggebieten daher grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, sich an diesen Zielvorgaben oder den
Aktivitäten anderer Regionalverbände zu orientieren.
225 Entscheidet sich ein Regionalverband für die Ausweisung von Vorrangflächen für die Windenergienutzung,
trifft ihn vielmehr die von den Aktivitäten anderer Regionalverbände und den politischen Zielvorgaben der
Landesregierung unabhängige, gesetzlich normierte Obliegenheit, auch sämtliche für eine Windenergienutzung
geeigneten Potenzialflächen in seinem Verbandsgebiet als Vorranggebiete positiv auszuweisen, auf denen
nach fehlerfreier Anwendung sämtlicher Suchlaufkriterien keine Nutzungskonflikte mit anderen öffentlichen
Belangen zu erwarten sind.
226 Entgegen der Rechtsansicht des Beigeladenen zu 2 ist auch die absolute Zahl der letztlich ausgewiesenen
Vorranggebiete kein ausreichendes Indiz, um das Vorliegen einer Verhinderungsplanung zu widerlegen.
227 Denn von den nach Anwendung der 28 schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien verbliebenen 80
Potenzialflächen wurden lediglich 14 (entspricht 4,85 %) als Vorranggebiete ausgewiesen, von denen zudem
10 bereits im Regionalplan 1995 als Vorranggebiete festgesetzt worden waren.
228 Die übrigen 4 (neu) ausgewiesenen regionalen Vorranggebiete waren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Regionalplanes 2020 bereits als kommunale Standorte ausgewiesen und bis auf einen Standort (Standort Nr.
72/südlich Kirchberg-Dörrmenz) auch bereits vollständig mit der dort vorgesehenen Zahl von Windkraftanlagen
überbaut.
229 Dies bedeutet, dass bei ausnahmslos allen durch den Regionalplan 2020 ausgewiesenen regionalen
Vorranggebieten eines der im dritten Suchlauf anzuwendenden Positiv-Kriterien vorlag. Demgegenüber hat
sich von den im zweiten und dritten Suchlauf verbliebenen 66 Potenzialflächen, bei denen kein solches
Positiv-Kriterium vorlag, im Rahmen der Abwägungsentscheidungen keine einzige gegenüber den in den
Suchlaufkriterien zum Ausdruck kommenden anderen öffentlichen Belangen durchsetzen können.
230 Ob bei einem solchen Abwägungsergebnis dem Planungsträger bescheinigt werden kann, bei seinen
Abwägungsentscheidungen dem Gewicht, das der Bundesgesetzgeber der Windenergienutzung durch den
Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beimisst, ausreichend Rechnung getragen zu haben,
erscheint zumindest fraglich.
231 Denn selbst wenn man mit dem Beigeladenen zu 2 grundsätzlich davon ausgeht, dass bei der Beantwortung
der Frage, ob eine Negativplanung vorliegt, auch die Vorranggebiete in die Betrachtung mit einbezogen
werden können, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Regionalplanes 2020 bereits vollständig oder teilweise
überbaut waren, weil auch in diesen Vorranggebieten durch die neue Planung möglicherweise ein über den
derzeitigen Anlagenbestand hinausgehendes Ausbaupotenzial (Repowering) rechtlich sichergestellt wird (vgl.
OVG Lüneburg, Urteil vom 24.01.2008 - 12 LB 44/07 - in Juris), lässt sich dieser Rechtsgedanke im
vorliegenden Fall lediglich auf die 4 Standortbereiche anwenden, die bereits nach geltenden
Flächennutzungsplänen mit Windkraftanlagen bebaubar waren (kommunale Windkraft-STO; vgl. Tabelle vom
07.05.04)), da nur in diesen Vorranggebieten künftig auch größere (= raumbedeutsame) Windkraftanlagen als
bisher (nur nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen) errichtet werden können und deshalb nur an diesen
Standorten ein über den derzeitigen Anlagenbestand hinausgehendes und damit zusätzliches
Ausbaupotenzial durch den Regionalplan 2020 ermöglicht wird.
232 Für die übrigen 10 Standortbereiche, die bereits durch den Regionalplan 1995 als regionale (Windpark-
)Vorranggebiete ausgewiesen worden waren, wird ein solches zusätzliches Ausbaupotenzial durch den
Regionalplan 2020 dagegen nicht geschaffen, da der Beigeladene zu 2 die betreffenden, ausnahmslos
größeren Potenzialflächen im Regionalplanverfahren 2020 ebenso ausnahmslos auf die Flächengröße der
bereits früher ausgewiesenen regionalen Standorte reduziert hat (vgl. im Einzelnen Tabelle vom 07.05.04,
letzte Spalte). In Bezug auf diese Standortbereiche wurde im Ergebnis also lediglich der „Status Quo“ aus
dem Regionalplan 1995 in den Regionalplan 2020 übernommen und - im wahrsten Sinne des Wortes -
offensichtlich kein zusätzlicher „Raum“ für die Errichtung von Windkraftanlagen geschaffen.
233 Auch in Bezug auf die bereits früher ausgewiesenen kommunalen Standorte kann ein solches „Raum
schaffen“ allenfalls in den Ausbaumöglichkeiten gesehen werden, die der Regionalplan 2020 an diesen
Standorten einräumt (im Einzelnen: Vergrößerung bzw. Repowering von 16 bestehenden Anlagen an den
Standorten Nrn. 22, 42 und 47 plus Neuerrichtung von 3 raumbedeutsamen Anlagen am Standort Nr. 72; vgl.
Tabelle I. im Schriftsatz des Beigeladenen zu 2 vom 30.03.2010).
234 Stellt man diesem, durch den Regionalplan 2020 ausschließlich an den früheren kommunalen Standorten
geschaffenen Ausbaupotenzial die Zahl der bislang außerhalb von ausgewiesenen Vorranggebieten liegenden,
aber dennoch planungsrechtlich zulässigen Anlagen gegenüber (ca. 30), die nach dem Willen des
Beigeladenen zu 2 künftig unter die Ausschlusswirkung des Regionalplanes 2020 fallen sollen und bei denen
infolge dieser Ausschlusswirkung ein Ausbau (Vergrößerung bzw. Repowering) künftig möglicherweise
rechtlich nicht mehr ohne weiteres zulässig sein wird, fällt die „Ausweisungsbilanz“ des Regionalplanes 2020
noch deutlich ungünstiger aus.
235 Denn diese Gesamtbetrachtung der positiven und negativen Rechtsfolgen des Regionalplanes 2020 führt zu
dem Ergebnis, dass dieser neben der bloßen Übernahme von bereits früher (kommunal oder regional)
ausgewiesenen und zudem bereits weitgehend mit Windkraftanlagen überbauten Vorranggebieten keine
zusätzlichen Positivflächen für die Windenergienutzung ausweist und den durch den Plan letztlich
ausschließlich geschaffenen Ausbaumöglichkeiten (Vergrößerung bzw. Repowering) für insgesamt 19
Windkraftanlagen infolge der mit dem Plan zugleich beabsichtigten Ausschlusswirkung eine Verhinderung
entsprechender Aktivitäten in Bezug auf ca. 30 genehmigter und damit legal errichteter Windkraftanlagen
gegenüberstehen würde.
236 Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob der Regionalplan 2020 auch aufgrund dieser im Ergebnis tendenziell
eher negativen Ausweisungsbilanz als „verkappte Verhinderungsplanung“ im Sinne der obergerichtlichen
Rechtsprechung einzustufen ist, weil ihm jedenfalls aus den in den Ziffern 2.6.10. und 2.6.11. dargelegten
Gründen die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Ausschlusswirkung nicht zukommen kann.
237 3. Geht man aber dementsprechend davon aus, dass der von der Klägerin gestellte Hauptantrag begründet
ist, bedürfen der Hilfsantrag und die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen keiner Entscheidung
mehr.
238 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.