Urteil des VG Stuttgart vom 21.03.2013

VG Stuttgart: kosten für unterkunft und verpflegung, aufenthaltserlaubnis, einreise, stadt, versorgung, abgabe, krankheitsfall, anfechtungsklage, ermessensfehler, vaterschaft

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 21.3.2013, 12 S 1188/12
Leitsätze
1. Ein Asylgesuch des durch eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG Begünstigten
führt - sofern dies in der Verpflichtungserklärung nicht ausdrücklich vorgesehen ist - nicht zum
Ende der übernommenen Verpflichtung zur Tragung der Kosten für den Lebensunterhalt.
2. Dasselbe gilt für das "Hineinwachsen" in eine unbedingte Anspruchsposition für einen
Aufenthaltstitel und - in der Regel - für die bloße Stellung eines Antrag auf Erlass eines solchen
Aufenthaltstitels.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. April 2012
- 4 K 1626/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme durch den beklagten Landkreis
aus einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG.
2 Er ist deutscher Staatsangehöriger und übernahm im Rahmen des Verfahrens zur
Erteilung eines Besuchervisums für seine Schwester, die die togoische
Staatsangehörigkeit besitzt, unter dem 04.06.2008 auf einem bundeseinheitlich
verwendeten Vordruck die Verpflichtung, von dem Beginn der voraussichtlichen
Visumsgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts der Schwester oder bis zur Erteilung
eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck die Kosten für deren
Lebensunterhalt und Ausreise zu tragen. Nach dem Inhalt der Erklärung umfasst die
Verpflichtung u.a. die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt
einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und
bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, wie etwa für einen Arztbesuch, für
Medikamente und einen Krankenhausaufenthalt. Dies gelte auch, soweit die
Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhten, wie etwa Leistungen nach
dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem
Asylbewerberleistungsgesetz, nicht jedoch für Aufwendungen, die auf einer
Beitragsleistung beruhten.
3 Nach der Einreise der Schwester des Klägers in das Bundesgebiet wurde deren Visum
einmal verlängert, hernach verließ sie die Wohnung des Klägers und stellte im November
2009 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 06.07.2010
als offensichtlich unbegründet ablehnte. Zuvor hatte die Schwester des Klägers am
27.01.2010 einen Sohn geboren, dessen Vater deutscher Staatsangehöriger ist. Am
16.06.2011 wurde der Schwester auf ihren Antrag vom 10.06.2010 eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG erteilt.
4 Der beklagte Landkreis nahm den Kläger auf Erstattung von nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz in der Zeit vom 10.12.2009 bis zum 31.03.2011
aufgewendeter Kosten in Höhe von 9.437,08 EUR in Anspruch.
5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat auf den Tatbestand
des verwaltungsgerichtlichen Urteils Bezug (§ 130b S. 1 VwGO).
6 Mit Urteil vom 19.04.2012 - 4 K 1626/11 - wies das Verwaltungsgericht Freiburg die gegen
den Erstattungsbescheid des Landratsamts Konstanz vom 31.03.2011 und dessen
Widerspruchsbescheid vom 19.07.2011 gerichtete Anfechtungsklage des Klägers ab.
7 Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der beklagte Landkreis habe die Befugnis,
den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen,
die Verpflichtungserklärung des Klägers sei wirksam abgegeben, nicht durch einen
Widerruf erloschen, decke den im Streit stehenden Zeitraum dem Grunde und der Höhe
nach ab und sei auch ohne beachtliche Ermessensfehler erlassen worden.
8 Eine von dem Kläger der Ausländerbehörde der Stadt Recklinghausen im März 2009
gegenüber abgegebene Widerrufs- oder Rücktrittserklärung sei jedenfalls nicht schriftlich
erfolgt, so dass dem Formerfordernis des § 60 Abs. 2 S. 1 LVwVfG - sollte dessen direkte
bzw. entsprechende Anwendung in Betracht kommen - nicht genügt sei.
9 Bei Berücksichtigung der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
24.11.1998 - 1 C 33.97 - ergebe sich entsprechend den allgemeinen Regeln der §§ 133,
157 BGB zur Auslegung der Verpflichtungserklärung keine Beschränkung auf die Zeiten
der Geltungsdauer des der Schwester des Klägers erteilten Besuchsvisums. Die Haftung
des Klägers habe sodann auch nicht mit der Stellung des Asylantrags seiner Schwester
geendet. Hiergegen spreche bereits die Erwähnung der Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz im Text der Verpflichtungserklärung. Bei der infolge der
Asylantragstellung erteilten Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG handele es sich
auch nicht um einen „Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Der
Rechtsbegriff des Aufenthaltstitels sei in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG abschließend definiert.
Wäre unter einem Aufenthaltstitel auch eine Aufenthaltsgestattung zu fassen, hätte es der
von der Verpflichtungserklärung begünstigte Ausländer in der Hand, die Reichweite der
Verpflichtungserklärung gleichsam auf Null zu reduzieren, indem er sogleich nach der
Einreise mit einem Besuchervisum einen Asylantrag stelle. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts seien im Übrigen Zeiten eines nur geduldeten Aufenthalts
zweifellos von der Verpflichtungserklärung umfasst. Dies und der Umstand, dass es sich
bei der Aufenthaltsgestattung gleichsam um ein verfahrensrechtliches Aufenthaltsrecht
handele, das sich der Ausländer selbst und ohne Erfüllung eines materiell-rechtlichen
aufenthaltsrechtlichen Tatbestands beschaffen könne, ließen es - neben dem Wortlaut der
Verpflichtungserklärung - nicht gerechtfertigt erscheinen, den Asylantrag als die Geltung
einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG begrenzenden Umstand zu verstehen.
10 Allerdings sei die Schwester des Klägers mit der Geburt ihres deutschen Sohnes am
27.01.2010 in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zum Zwecke
des Familiennachzugs hineingewachsen, welche nicht von der Sicherung des
Lebensunterhalts abhänge. Einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung,
dass insoweit ein unmittelbarer und immanenter Vorbehalt einer jeden
Verpflichtungserklärung bestehe, der nicht erst im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln
sei, könne sich die Kammer indes nicht anschließen. Denn diese Auffassung vertrage sich
nicht mit dem Wortlaut der abgegebenen Verpflichtungserklärung und den
Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB. Die dem erstattungsberechtigten
Leistungsträger und den Gerichten aufgetragene Auslegung der Verpflichtungserklärung
dürfe nicht zugunsten allgemeiner Billigkeitserwägungen überspannt werden. Für solche
sei lediglich im Rahmen der Ermessensausübung Raum, nicht jedoch bei der Prüfung, ob
überhaupt (noch) ein Haftungsgrund gegeben sei.
11 Schließlich ließen sich auf Behördenseite nach Maßgabe des § 114 S. 1 VwGO auch
keine beachtlichen Ermessensfehler erkennen. An den Einkommensverhältnissen des
Klägers gemessen sei der ihm gegenüber festgesetzte Betrag zwar hoch, es bestünden
aber keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Leistungsfähigkeit damit überfordert sein
könnte. Namentlich habe er - trotz mehrfacher Anfragen des Beklagten im
Widerspruchsverfahren - in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände geltend gemacht, die
gegen seine (volle) Inanspruchnahme sprächen. In Fällen dieser Art geböten es aber die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel, dass die öffentliche Hand
ihr zustehende Geldleistungsansprüche auch geltend mache.
12 Gegen das dem Kläger am 26.04.2012 zugestellte Urteil hat dieser am 29.05.2012 (dem
Dienstag nach Pfingsten) Berufung eingelegt und diese wie folgt begründen lassen:
13 Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt zutreffend wiedergegeben, die
Entscheidung sei jedoch unzutreffend, weil die Haftung des Klägers aus der
Verpflichtungserklärung mit der Stellung des Asylantrags seiner Schwester geendet habe.
Der ursprüngliche ausschließliche Aufenthaltszweck der Schwester sei die Betreuung
ihrer mitgereisten Mutter gewesen. Mit dem Asylantrag habe sich sodann nicht nur dieser
Aufenthaltszweck, sondern auch die Rechtsgrundlage für ihren weiteren Aufenthalt im
Bundesgebiet geändert. Sie habe mit dem Asylantrag zwar keinen Aufenthaltstitel i.S.v. §
4 AufenthG erlangt, jedoch einen legalisierten Aufenthaltsstatus getrennt und unabhängig
von der Vorgeschichte. Dieses Aufenthaltsrecht beruhe auf dem verfassungsrechtlich
verankerten Asylgrundrecht und sei deshalb mit einem aufenthaltsrechtlichen
Aufenthaltstitel vergleichbar.
14 Was die der Schwester gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
angehe, sei zu berücksichtigen, dass ihr hinsichtlich des Bezugs dieser Leistungen
während der Dauer des Asylverfahrens kein Entscheidungsspielraum zugekommen sei.
Auch wenn sie keinen entsprechenden Leistungsantrag gestellt hätte, wären die vom
Beklagten in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung verursacht
worden. Ein Asylbewerber sei nämlich verpflichtet, den Aufenthalt in einer
Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen und Nahrungsmittel nach einschlägigen Vorschriften
zu beziehen. Die somit im Zuge des Asylverfahrens quasi kraft Gesetzes verursachten
Kosten könnten daher nicht von denjenigen Lebenshaltungskosten umfasst sein, wie sie
das Formular der Stadt Recklinghausen aufzähle.
15 Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Vaterschaft des Kindes der Schwester von
dessen deutschem Vater bereits acht Monate vor der Ausstellung einer Duldung für die
Schwester anerkannt worden sei. Der Schwester sei daher bereits frühzeitig als der allein
sorgeberechtigten Mutter ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zugekommen.
Sie habe am 10.06.2010 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 2 S. 1 Nr.
3 AufenthG beantragt; erst ein Jahr später sei ihr dann die Aufenthaltserlaubnis erteilt
worden. Bei einer zügigen und ordnungsgemäßen Bearbeitung hätte die
Aufenthaltserlaubnis jedoch schon im Sommer 2010 erteilt werden müssen. Zwar habe die
Ausländerbehörde das Verfahren gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zum Zweck der
Anfechtung der Vaterschaft ausgesetzt, ein entsprechender Antrag beim Amtsgericht sei
aber erst am 20.10.2010 gestellt und im Hinblick auf das Ergebnis des
Vaterschaftsgutachtens auf Anfrage des Amtsgerichts Konstanz vom 22.02.2011 erst am
09.05.2011 zurückgenommen worden. Irgendwelche Anhaltspunkte, die die Einleitung
eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens gerechtfertigt hätten, seien nicht ersichtlich
gewesen. Die erst am 16.06.2011 erteilte Aufenthaltserlaubnis habe der Schwester daher
bereits - quasi rückwirkend - am 10.06.2010 mit der Folge zugestanden, dass Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab diesem Zeitpunkt ggf. von dieser selbst, nicht
jedoch vom Kläger hätten zurückverlangt werden können.
16 Der Kläger beantragt,
17 das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. April 2012 - 4 K 1626/11 - zu
ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2011 und dessen
Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2011 aufzuheben.
18 Der Beklagte beantragt,
19 die Berufung zurückzuweisen.
20 Er macht geltend, der von dem Kläger unterzeichneten Verpflichtungserklärung sei klar zu
entnehmen, dass dessen Haftung erst ende, wenn auch der Aufenthalt seiner Schwester
ende oder ihr ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt werde. Die
Verpflichtungserklärung des Klägers habe auch die Erstattung von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz umfasst. Eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG sei
einem Aufenthaltstitel nicht gleichzusetzen, was sich aus § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG und
auch aus § 63 AsylVfG ergebe. Auf den Inhalt des Merkblatts zur Verwendung des
bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i.V.m. §§ 66 und 67
AufenthG werde Bezug genommen.
21 Die Auffassung des Klägers stehe auch im Widerspruch zu dem Zweck der
Verpflichtungserklärung, mit welcher seiner Schwester überhaupt erst die Einreise nach
Deutschland ermöglicht worden sei. Mit der Verpflichtungserklärung habe der Bezug von
Sozialhilfe durch die Schwester während ihres gesamten Aufenthaltes verhindert werden
sollen. Es könne nicht im Interesse des Gesetzgebers sein, mittels einer
Verpflichtungserklärung einem Ausländer die Einreise zu ermöglichen, damit dieser dann
anschließend die Haftung des Verpflichteten mittels eines Asylantrags mit der Folge
beenden könne, dass hierauf die öffentlichen Kassen belastet würden.
22 Der Einwand des Klägers, dass seiner Schwester nach ihrer Asylantragstellung
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufgezwungen worden seien und ihm
daher diese Kosten nicht zugerechnet werden könnten, sei nicht berechtigt. Nach dem
Wortlaut der Verpflichtungserklärung bestehe eine Verpflichtung der Erstattung sämtlicher
öffentlicher Mittel für den Lebensunterhalb einschließlich der Versorgung mit Wohnraum
und der Versorgung im Krankheitsfall, die eine zuständige Behörde aufgewendet habe,
insbesondere Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dem Kläger sei
daher bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung bekannt gewesen, dass er auch für
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haften müsse und verpflichtet sei,
solche an die zuständige Behörde zu erstatten. Der Wortlaut der Verpflichtungserklärung
stelle auch eindeutig darauf ab, dass die Verpflichtung erst mit der Erteilung eines
Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck ende. Eine Verzögerung seitens der
Ausländerbehörde sei nicht bekannt und vom Verwaltungsgericht auch nicht festgestellt
worden.
23 Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten des Beklagten und die
Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
24 Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4
VwGO erfüllende Berufung des Klägers ist unbegründet.
25 Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen den
Erstattungsbescheid des Beklagten vom 31.03.2011 sowie dessen Widerspruchsbescheid
vom 19.07.2011 zu Recht abgewiesen, denn diese Bescheide sind rechtmäßig und
verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
26 Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als
unbegründet zurück und sieht deshalb von einer ausführlichen Darstellung der
Entscheidungsgründe ab (§ 130b S. 2 VwGO). Er merkt ergänzend nur das Folgende an:
27 a) Einer direkten bzw. entsprechenden Anwendung der Bestimmung des § 60 LVwVfG auf
die von dem Kläger gegenüber der Stadt Recklinghausen im März 2009 abgegebene
Rücktrittserklärung steht nach der Auffassung des Senats auch entgegen, dass sich die
Verhältnisse, die für die Abgabe der Verpflichtungserklärung des Klägers maßgebend
gewesen waren, seit deren Abgabe nicht so wesentlich geändert haben dürften, dass dem
Kläger ein Festhalten an dem Inhalt der Verpflichtungserklärung nicht mehr zuzumuten
war. Denn die Verpflichtungserklärung stand nur insoweit in einem Bezug zu der Erteilung
eines Visums an die Schwester des Klägers, als damit der Beginn der Verpflichtung nach
§ 68 AufenthG festgelegt worden ist. Im Übrigen knüpfte die Verpflichtungserklärung
gerade nicht lediglich an die Geltungsdauer des der Schwester erteilten Visums zu
Besuchszwecken an. Dass diese nach einer gewissen Zeit die Wohnung des Klägers
verließ, um sodann einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte zu stellen, und
dass sie zudem Mutter eines deutschen Sohnes wurde, kann nicht als derart
außergewöhnlich i.S.v. § 60 Abs. 1 S. 1 LVwVfG aufgefasst werden, dass hierdurch der
nach § 68 AufenthG übernommenen Verpflichtung die Grundlage entzogen worden wäre.
28 b) Dass die Stellung eines Asylantrags nicht per se einer nach § 68 Abs. 1 AufenthG
abgegebenen Verpflichtung ein Ende setzt (vgl. dazu ergänzend VG Trier, Urteil vom
05.06.2012 - 1 K 1591/11 -, juris, sowie auch unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 4 der
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für
die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten VG Münster, Urteil vom
14.06.2012 - 8 K 2632/10 - juris), entspricht jedenfalls dem Willen des
Bundesgesetzgebers, wie er in der Bestimmung des § 8 Asylbewerberleistungsgesetz -
AsylbLG - seinen Ausdruck gefunden hat. Denn nach § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG werden
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gewährt, soweit der erforderliche
Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere aufgrund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1
S. 1 AufenthG gedeckt wird. Die Regelung setzt danach zwingend voraus, dass mit der
Stellung eines Asylantrags, der Anspruch auf Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz auslöst, eine nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG abgegebene
Verpflichtung nicht endet.
29 Allerdings wirft die Regelung in § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG in dem vorliegenden
Zusammenhang die Frage auf, ob bei einer wirksamen Verpflichtung des Klägers nach §
68 Abs. 1 S. 1 AufenthG der beklagte Landkreis seiner Schwester Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz überhaupt rechtmäßig gewähren durfte. Denn nur eine
rechtmäßige Leistungsgewährung ist dazu geeignet, eine Erstattungspflicht auf der
Grundlage einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG auszulösen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 - BVerwGE 108,1). Indes erfordert § 8 Abs. 1 S. 1
AsylbLG, dass der Lebensunterhalt aufgrund der Verpflichtung nach § 68 AufenthG auch
tatsächlich gedeckt worden ist (vgl. Scheider in GK-AsylbLG, Stand Januar 2013, RN 17,
18, 26; Groth in JurisPK-SGB XII, § 8 AsylbLG RN 17; VG Karlsruhe, Beschl. v. 18.3.2002 -
8 K 521/02 - InfAuslR 2003, 113; SG Dortmund, Beschl. v. 11.5.2011 - S 47 AY 58/11 -
SAR 2011, 106 m. w. N. aus der Kommentarliteratur), was in dem hier zu entscheidenden
Fall für den vorliegend maßgeblichen Zeitraum ab der Asylantragstellung der Schwester
des Klägers von diesem nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht
ersichtlich ist.
30 Ebenso wenig vermag sich der Kläger darauf zu berufen, dass der Beklagte in
Anwendung von § 8 Abs. 1 S. 2 AsylbLG jedenfalls die für Erkrankungen seiner Schwester
aufgewendeten Kosten zu übernehmen gehabt hätte. Besteht eine Verpflichtung nach § 68
Abs. 1 S. 1 AufenthG, übernimmt nach § 8 Abs. 1 S. 2 AsylbLG zwar die zuständige
Behörde die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei
Pflegebedürftigkeit. Dies gilt indes nur, soweit es durch das jeweilige Landesrecht
vorgesehen ist (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 AsylbLG am Ende). Eine dementsprechende
landesrechtliche Regelung besteht indes - auch nach dem Bekunden des Vertreters des
Beklagten in der mündlichen Verhandlung - in Baden-Württemberg nicht. Insbesondere
sehen dies die Regelungen des baden-württembergischen Gesetzes über die Aufnahme
und Unterbringung von Flüchtlingen (FlüAG), das nach seinem § 1 Nr. 2 auch die
Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes regelt, nicht vor.
31 c) Dem von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur bei der Beurteilung der Frage, zu
welchem Zeitpunkt eine einmal übernommene Verpflichtung nach § 68 AufenthG endet,
bemühte Gesichtspunkt, dass jedenfalls die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach §
68 AufenthG dann nicht gefordert werden könne, wenn auch bei mangelnder Sicherung
des Lebensunterhalts des Ausländers ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels - wie etwa im Fall des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 AufenthG - bestehe, wird
nach der Auffassung des Senats jedenfalls dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass
- wie dies in dem bundeseinheitlich verwendeten Vordruck für eine
Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG vorgesehen ist - die Zahlungsverpflichtung
mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck endet. Eine
Vorverlegung des Endes der Zahlungsverpflichtung etwa bereits auf den Zeitpunkt eines
„Hineinwachsens in eine Anspruchsposition“, auf den Zeitpunkt des Entstehens des
materiellen Erteilungsanspruchs oder auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nach der Auffassung des Senats rechtlich nicht
geboten. Soweit die Gegenauffassung darauf abstellt, wegen der Verknüpfung mit dem für
den Aufenthaltstitel maßgeblichen materiellen Recht ende die Wirksamkeit einer zunächst
nicht zu beanstandenden Verpflichtungserklärung dann, wenn die Erteilung bzw.
Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht mehr von einer bestehenden Sicherung des
Lebensunterhalts abhängig gemacht werden dürfe und der Ausländer später in einer
unbedingte Anspruchsposition hinsichtlich eines Aufenthaltstitels hineinwachse (vgl. etwa
Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Komm., Stand März 2012, § 68 AufenthG RdNr. 5), lässt sie
unberücksichtigt, dass auch bei dem Vorliegen einer sog. „unbedingten
Anspruchsposition“ eine solche von dem Ausländer zunächst - im Wege eines Antrags auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - geltend zu machen ist, die (etwaigen sonstigen)
Anspruchsvoraussetzungen sodann von der zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen
eines Verwaltungsverfahrens zu prüfen sind und schließlich die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis - jedenfalls in der Regel (vgl. zur ausnahmsweisen rückwirkenden
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 14.97 -, NVwZ
1999, 306) - erst zu dem Zeitpunkt des entsprechenden stattgebenden Bescheids erfolgt.
In jedem Fall - so etwa auch bei der Beantragung eines Visums gem. § 3 Abs. 3 AufenthG
zum Zwecke eines Daueraufenthalts vom Ausland aus - nimmt die Prüfung eines Antrags
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen gewissen Zeitraum in Anspruch, was auch für
die Fälle gilt, in denen die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht von einer bestehenden
Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden darf, denn auch die im
Übrigen von dem Ausländer zu erfüllenden Voraussetzungen liegen nicht stets bereits bei
der Antragstellung offen zutage. Auch im Falle einer Antragstellung vom Ausland her hätte
die Schwester des Klägers daher mit der - hier seitens der Stadt Radolfzell für erforderlich
gehaltenen - Prüfung zu rechnen gehabt, ob es sich bei ihrem am 27.01.2010 geborenen
Sohn tatsächlich um einen deutschen Staatsangehörigen bzw. ob es sich bei Herrn K.C.A.
tatsächlich um den leiblichen Vater ihres Sohnes handelt. Keineswegs hätte die
Schwester des Klägers in diesem Fall eine sofortige Einreise in das Bundesgebiet bzw.
eine sofortige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - ohne nähere Prüfung der weiteren
Voraussetzungen - beanspruchen können.
32 Dass in dem vorliegenden Fall das bei der Stadt Radolfzell geführte Verfahren auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Schwester unangemessen lange gedauert
hätte, vermag der Senat im Übrigen nicht anzunehmen, zumal abhängig von dem
jeweiligen Arbeitsanfall in der Behörde auch die zeitweise Nichtbearbeitung eines
Verwaltungsverfahrens - ohne dass dies zugleich zu einer überlangen Verfahrensdauer
führt - nicht beanstandet werden kann. Insbesondere lässt sich für den Senat nicht
erkennen, dass in dem vorliegenden Fall das zusätzlich angestrengte Verfahren nach §
1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, das zu einer zeitweisen Aussetzung des ausländerrechtlichen
Verfahrens nach § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG geführt hat, nicht hätte durchgeführt
werden dürfen.
33 d) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Berufungsverhandlung im
Hinblick auf die konkrete Höhe der vom Beklagten geltend gemachten
Erstattungsforderung noch den Ansatz des sogenannten Taschengeldes nach dem
AsylbLG bemängelt sowie die Höhe der geltend gemachten Kosten der Unterkunft
bestritten hat, vermag auch dies keine (zumindest teilweise) Rechtswidrigkeit der
angegriffenen Bescheide zu begründen. Denn bei dem von dem Beklagten angesetzten
Taschengeld handelt es sich nach § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG um eine zusätzliche Leistung
an die Leistungsberechtigten „zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen
Lebens“. Auch diese Beträge erachtet der Senat als „Kosten für den Lebensunterhalt eines
Ausländers“ i.S.v. § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG, zumal die mit der Gewährung eines
„Taschengeldes“ erfolgte Ergänzung des Sachleistungsprinzips dem
Leistungsberechtigten zwar für bestimmte Bedarfsbereiche eine gewisse
Dispositionsfreiheit ermöglicht, indes wegen der Höhe des Barbetrags keinen ernsthaften
Spielraum für zweckfremde Ausgaben zulässt (vgl. Hohm in GK-AsylbLG, Komm., Stand
Dezember 2012, § 3 RdNr. 64 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/4451). Hinsichtlich der
bemängelten Höhe der Kosten für die Unterkunft der Schwester des Klägers (hier: bis
November 2010 monatlich 180,-- EUR und ab Dezember 2010 monatlich 140,-- EUR)
handelt es sich bei dem Einwand des Klägers lediglich um ein unsubstantiiertes
Bestreiten. Nachdem der Vertreter des beklagten Landkreises in der
Berufungsverhandlung hierauf entgegnet hat, die Kosten für die Unterkunft seien von dem
Beklagten für die von ihm betriebene Asylbewerberunterkunft satzungsrechtlich festgelegt
worden, sieht der Senat keinen Anlass, die Erstattungsforderung hinsichtlich der geltend
gemachten Höhe der Unterkunftskosten zu beanstanden.
34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
35 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen
nicht vor.
36
Beschluss
37 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3
GKG auf 9.437,00 EUR festgesetzt.
38 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.