Urteil des VG Stuttgart vom 20.08.2010
VG Stuttgart (auflösende bedingung, kläger, beschränkung, duldung, bedingung, grund, zwingender grund, stationäre behandlung, irak, baden)
VG Stuttgart Urteil vom 20.8.2010, 12 K 999/10
Antrag auf unbeschränkte Duldung
Tenor
Soweit die der Duldung beigefügte auflösende Bedingung im Streit war, wird das Verfahren nach
übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt vom Beklagten eine Duldung ohne auflösende Bedingung, ohne räumliche Beschränkung
auf das Stadtgebiet S. und mit Gestattung einer Beschäftigung.
2
Er reiste im August 2000 zur Asylantragstellung in das Bundesgebiet ein und gab damals an, sunnitischer
Kurde aus dem Nordirak zu sein. Mit Bescheid vom 6.4.2001 lehnte das Bundesamt seinen Asylantrag ab.
Dagegen erhob der Kläger Klage, die auf Grund des Krieges im Irak im Juni 2003 mit Zustimmung der
Klägerseite zum Ruhen gebracht wurde. Der Kläger hielt sich aber zwischen 2002 und 2004 unter anderen
Personalien in England auf und wurde schließlich von den britischen Behörden rücküberstellt.
3
Durch Urteil vom 20.10.2005 verhängte das Landgericht E. gegen den Kläger wegen gefährlicher
Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin wies
ihn das Regierungspräsidium Stuttgart mit Verfügung vom 1.6.2006 unter der Bedingung eines erfolglosen
Abschlusses seines Asylerstverfahrens aus dem Bundesgebiet aus. Eine gegen diese Verfügung gerichtete
Klage des Klägers blieb ohne Erfolg. Durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 7.8.2008 wurde gegen ihn wegen
sexueller Nötigung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt, die ebenfalls zur
Bewährung ausgesetzt wurde.
4
Erst im Mai 2007 wurde der Rechtsstreit um das Asylerstverfahren des Klägers durch das Bundesamt wieder
angerufen. Mit Urteil vom 11.9.2009 - A 9 K 557/07 - wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage ab; einen
dagegen erhobenen Zulassungsantrag lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss
vom 9.12.2009 ab. Am 1.3.2010 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, den das Bundesamt mit Bescheid
vom 4.6.2010 ablehnte. Dagegen hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, über die
noch nicht entschieden ist (A 13 K 2209/10).
5
Schon in Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung führte der Kläger einen Rechtsstreit gegen die untere
Ausländerbehörde auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (vgl. dazu das ohne Erfolg gebliebene Verfahren
vor dem VG Stuttgart 12 K 3914/09). Nach bestandskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens beantragte er
über die untere Ausländerbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe mit Schriftsatz vom 1.3.2010, ihm eine
Duldung ohne auflösende Bedingung, ohne räumliche Beschränkung auf das Stadtgebiet S. aber mit einer
Erlaubnis seiner Beschäftigung zu erteilen. Zur Begründung verwies er auf die unmäßig lange Dauer seines
Asylerstverfahrens.
6
Das Regierungspräsidium Karlsruhe forderte ihn mit Bescheid vom 12.2.2010 zu
Passbeschaffungsbemühungen auf und wies die untere Ausländerbehörde an, dem Kläger eine Duldung mit
auflösender Bedingung, Beschränkung des Aufenthalts auf das Stadtgebiet S. und ohne Gestattung der
Erwerbstätigkeit zu erteilen. Zur Begründung für die räumliche Beschränkung war ausgeführt, „Verhinderung
und Verfestigung des Aufenthalts und Verhinderung des Untertauchens“, zur Begründung der fehlenden
Zulassung einer Erwerbstätigkeit, „Verhinderung der Verfestigung des Aufenthalts und Schutz des
Rechtsverkehrs wegen nicht feststehender Identität…. Nach pflichtgemäßer Ermessensausübung wird Ihnen
die Beschäftigung nicht gestattet, da Sie sich nicht rechtstreu verhalten. Gegen Sie wurde bereits eine
Ausweisung wegen diverser Straftaten erlassen.“
7
Die untere Ausländerbehörde erteilte dem Kläger am 4.3.2010 eine bis 3.6.2010 geltende entsprechende
Duldungsbescheinigung.
8
Am 19.3.2010 hat der Kläger Klage erhoben.
9
In der ihm im Juni 2010 erteilten bis 7.9.2010 gültigen Duldungsbescheinigung ist die auflösende Bedingung
nicht mehr erhalten.
10 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, das Beschäftigungsverbot sei rechtswidrig, denn er werde
dadurch stigmatisiert und traumatisiert. Das ergebe sich insbesondere aus der fachärztlichen Stellungnahme
von Dr. S. vom 26.1.2010. Darin wird diagnostiziert, dass der Kläger unter einem anhaltenden depressiven
Syndrom mit Affektinstabilität und somatoformer Schmerzstörung auf dem Boden einer sequentiellen
Traumatisierung leide. Mit einer angemessenen psychotherapeutischen und eventuell auch medikamentösen
Unterstützung könne sicherlich eine Besserung erzielt werden. Bei einer erneuten schweren psychosozialen
Belastung wie etwa durch eine Abschiebung sei mit einer schweren, ggf. lebensbedrohlichen Verschlechterung
zu rechnen. Deswegen - so der Kläger - sei ein Härtefall nach der Beschäftigungsverfahrensverordnung
anzunehmen. Jede andere Ermessensausübung sei schikanös und richte sich vermutlich auch gegen seine
jüdische Abstammung, die er von Anfang an vorgetragen habe. Vergleichbares gelte für die räumliche
Beschränkung.
11 Der Kläger beantragt,
12
den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Duldung ohne räumliche Beschränkung auf die Stadt S. zu erteilen
und ihm die Beschäftigung unbeschränkt, hilfsweise nach Zustimmung der Arbeitsagentur, zu gestatten.
13 Der Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen
15 Er führt aus, die räumliche Beschränkung sei zur Sicherstellung der Abschiebung und zur Verhinderung
weiterer Straftaten verhältnismäßig. Ein Anspruch auf Gestattung einer Erwerbstätigkeit bestehe nicht, denn in
das Ermessen nach § 10 BeschVerfV sei auch die Straffälligkeit des Klägers einzustellen.
16 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich der auflösenden Bedingung für
erledigt erklärt; der Beklagte hatte sich bereits zuvor einer etwaigen Erledigungserklärung angeschlossen. Vom
Kläger ist unter Vorlage von Materialien ausgeführt worden, Passbeschaffungsbemühungen hinsichtlich des
Iraks seien von vornherein aussichtlos. Zur Frage eines Beitrags einer Beschäftigung zu seiner Gesundung hat
der Kläger einen Hilfsbeweisantrag gestellt und schließlich darauf hingewiesen, er müsse wohl bald in
stationäre Behandlung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug
genommen.
17 Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt.
18 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - einschließlich jener zum
Asylfolgeverfahren des Klägers - und der Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
19 A. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Beifügung einer auflösenden Bedingung (vgl. § 36
Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG) zur Duldung (§ 60a AufenthG) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der
Berichterstatter das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen.
20 B. Die verbleibenden Klagen, über die ebenfalls der Berichterstatter entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 u. 3
VwGO), bleiben ohne Erfolg.
21 I. Das gilt zunächst für die Klage auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis .
22 Sie wurde zu Recht als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) erhoben und ist auch im Übrigen
zulässig. Sie bleibt aber mit Haupt- und Hilfsantrag schon deswegen ohne Erfolg, da der Verpflichtung des
zuständigen Regierungspräsidiums Karlsruhe (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 Nr. 2 AAZuVO) zur Erteilung einer
Beschäftigungserlaubnis derzeit ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
23 1. Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer sind die §§ 4
Abs. 3 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 10 f. BeschVerfV.
24 Denn die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis setzt grundsätzlich den Besitz eines Aufenthaltstitels voraus,
so dass nur Geduldete kraft Gesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, es sei denn, sie wird ihnen nach
den Vorgaben der Beschäftigungsverfahrensverordnung ausnahmsweise gestattet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1
BeschVerfV kann Geduldeten mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung
erlaubt werden. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV regelt, dass die Zustimmung der Bundesagentur ohne
Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, wenn sich Ausländer seit vier Jahren
ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Entgegen der Ansicht des Klägervertreters führt § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV nur zu einem Wegfall
des Zustimmungserfordernisses der Bundesagentur, nicht aber zu einem gebundenen Anspruch auf Erteilung
einer Beschäftigungserlaubnis (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.6.2010 - 11 S 1264/10 -). Zu einem
Wegfall des Zustimmungserfordernisses führt nach § 7 BeschVerfV auch ein Härtefall. Auch dann ist aber
noch Ermessen auszuüben.
25 2. Das Regierungspräsidium darf jedoch derzeit das Ermessen nach den genannten Bestimmungen nicht
ausüben, weil die Voraussetzungen des zwingenden Versagungsgrunds nach § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV
vorliegen.
26 Nach dieser Bestimmung darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden,
wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden
können. Hierbei handelt es sich um einen zwingenden Versagungsgrund, den das Gericht zu prüfen hat, auch
wenn sich der Beklagte nicht auf ihn beruft.
27 Zu vertreten hat ein Ausländer insbesondere, wenn er ein Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine
Identität und seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt (§ 11 Satz 2 BeschVerfV).
Solche Täuschungshandlungen sind aber nicht stets erforderlich. Die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 2. Alt.
BeschVerfV sind auch anzunehmen, wenn der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von
Reisepapieren nicht oder nur unzureichend nachkommt und dadurch seine Abschiebung verhindert (vgl. Nds.
OVG, Beschl. v. 8.4.2010 - 11 PA 85/10 - ; OVG NRW, Beschl. v. 18.1.2006, NVwZ-RR 2007, 60). Der
Kläger ist nach bestandskräftigem Abschluss seines Asylerstverfahrens im Februar 2010 zur Mitwirkung an der
Passbeschaffung aufgefordert worden und war auch ohne diese Aufforderung kraft Gesetzes (vgl. § 48 Abs. 3
Satz 1 AufenthG) hierzu verpflichtet. Er räumt ein, keinerlei Anstrengungen dahingehend unternommen zu
haben. Doch waren solche Anstrengungen weder auf Grund seines Asylfolgeverfahrens (dazu a)) noch auf
Grund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (dazu b)) oder wegen fehlender Kausalität für die
Aufenthaltsbeendigung (dazu c)) entbehrlich.
28 a) Sein Asylfolgeantrag berechtigt den Kläger nicht, Passbeschaffungsbemühungen zu unterlassen.
29 Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg besteht auch insoweit eine
Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamts für das Regierungspräsidium (vgl. §§ 4 Satz 1 u. 42
Satz 1 AsylVfG; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.12.2008 - 11 S 1454/08 -). Solange das Bundesamt im
Asylfolgeverfahren nicht entschieden hat, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, ist der Kläger zu
Passbeschaffungsbemühungen verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.10.1998, VBlBW 1999, 229).
30 b) Auch kann er nicht geltend machen, jegliche Bemühungen um die Beschaffung eines Passes bzw. um
Beschaffung von Dokumenten, die bei der Passbeschaffung weiterhelfen könnten (wie Geburtsurkunde,
Staatsbürgerschafturkunde etc.) seien von vornherein aussichtlos .
31 Allerdings trifft die Behauptung seines anwaltlichen Vertreters zu, dass die Beschaffung irakischer Pässe im
Bundesgebiet schwierig ist (vgl. insbes. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom April 2010, der auf mangelnde
Unterstützung der Auslandsvertretung und Probleme bei der Identitätsfeststellung verweist). Daraus kann aber
noch nicht geschlossen werden, dass eine Passausstellung in jedem Fall aussichtlos sei. Dagegen spricht
schon die Erfahrung des Berichterstatters, dass heiratswillige Iraker nach jahrelanger Beteuerung, sie könnten
keine Pass erhalten, plötzlich doch beim Standesamt zumindest Geburtsurkunden oder gar neu ausgestellte
irakische Pässe vorzulegen vermögen, deren Echtheit freilich zweifelhaft sein mag (vgl. Auswärtiges Amt,
a.a.O., S. 37). Deswegen ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, jegliche Bemühungen um Erlangung von
Identitätsdokumenten aus dem Irak zu unterlassen (so auch VG Düsseldorf, Urt. v. 30.6.2010 - 7 K 5960/09 -
mehr, was schon überaus zweifelhaft erscheint. Denn dann gehört es zu den zumutbaren Handlungen, einen
Anwalt im Herkunftsland zu beauftragen, um zumindest einen Auszug aus dem Geburtsregister etc. zu
beschaffen (so OVG Saarl., Beschl. v. 1.4.2010 - 2 A 486/09 - ; OVG NRW, Beschl. v. 19.8.2009 - 18 A
3049/08 - ). In auffälligem Kontrast zur Einschaltung eines Rechtsanwalts in allen inländischen
Belangen steht, dass der Kläger noch nicht einmal einen Versuch unternommen hat, über einen Anwalt
zumindest an ein Identitätsdokument zu gelangen, das die Behauptung seines Namens und seines
Herkunftsorts zumindest unterstreichen könnte. Denn immerhin hat er in Großbritannien andere Personalien
verwendet, so dass bislang alle Personalangaben des Klägers überaus zweifelhaft sind.
32 c) Schließlich kann auch nicht behauptet werden, die unterlassenen Bemühungen des Klägers seien nicht
kausal für die fehlende Möglichkeit zur Beendigung seines Aufenthalts.
33 Bereits der Wortlaut des § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV belegt, dass dieser Versagungsgrund nur bejaht
werden kann, wenn ein Verhalten des Ausländers für die fehlende Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung
kausal ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18.1.2006, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2005, VBlBW
2006, 113). An der Kausalität des Unterlassens des Klägers würde es fehlen, wenn zur Zeit überhaupt nicht in
den Irak abgeschoben würde. Doch nach der derzeitigen Erlasslage in Baden-Württemberg sind Abschiebungen
gerade von Straftätern in den Nordirak möglich und sollen auch versucht werden (vgl. ZV-AufenthR, Stand Dez.
2009; Abschnitt D, Irak Nr. 3, Rückführungen in den Irak).
34 Liegt somit ein zwingender Grund für die Versagung der Beschäftigung vor, ist für die mit einem
Hilfsbeweisantrag begehrt Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob eine Erwerbstätigkeit der Gesundung des
Klägers förderlich wäre, schon aus Rechtsgründen kein Raum.
35 II. Auch die Klage gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf das Stadtgebiet S.
bleibt ohne Erfolg.
36 Gegen diese belastende Auflage (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG) ist die Anfechtungsklage zulässig. Sie ist
aber unbegründet. Denn die räumliche Beschränkung entspricht dem Gesetz und kann daher den Kläger nicht
in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es spricht schon Vieles dafür, dass der Beklagte
zwingend zur Aufnahme dieser Beschränkung verpflichtet war (dazu 1.). Selbst wenn dem nicht zu folgen sein
sollte, lässt seine Ermessensausübung keine Fehler erkennen (dazu 2.).
37 1. Der Beklagte war von Gesetzes wegen gehalten, den Aufenthalt des Klägers auf das Stadtgebiet S. zu
beschränken.
38 Das ergibt sich aus § 56 Abs. 3 AsylVfG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gelten räumliche Beschränkungen
zu einer Aufenthaltsgestattung nach deren Erlöschen fort. Eine solche Beschränkung auf das Stadtgebiet S.
war in der Aufenthaltsgestattung des Klägers enthalten und ihm wurde nach Abschluss des Asylerstverfahrens
kein Aufenthaltstitel erteilt; sein Aufenthalt im Bundesgebiet galt nicht als erlaubt (§ 56 Abs. 3 Satz 2
AsylVfG). Nach Auffassung des Berichterstatters wurde die räumlichen Beschränkung im Falle des Klägers
durch das Regierungspräsidium Karlsruhe auch nicht aufgehoben (§ 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG). Zwar überprüft
dieses nach Abschluss der Asylerstverfahren von in Baden-Württemberg lebenden Ausländern routinegemäß
die Modalitäten der nun erforderlichen Duldungserteilung. Alleine die nachfolgende Erteilung einer
asylverfahrensunabhängigen Duldung beinhaltet aber nach der überzeugenden Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen noch keine Aufhebung der räumlichen Beschränkung (so Beschl.
v. 10.03.2010 - 18 B 1702/09 - ). Das dürfte auch aus Gerechtigkeitserwägungen gelten: Während des
Laufs des Asylerstverfahrens müssen sich selbst Asylbewerber, deren Verfolgung sich später erweist, eine
enge räumliche Beschränkung gefallen lassen. Es ist nicht einzusehen, weswegen Asylbewerber, deren
Asylverfahren ohne Erfolg bleibt, dann gerade deswegen einen weiteren Aufenthaltsradius im Bundesgebiet
erhalten sollen. Das gebietet insbesondere nicht die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach
der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Bundeslandes
beschränkt ist. Denn sie läuft bei der dargelegten Anwendung des § 56 Abs. 3 AsylVfG nicht leer, da sie ihre
Bedeutung für andere vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer als abgelehnte Asylbewerber entfalten kann.
39 2. Selbst wenn man entgegen dem Ausgeführten davon ausgeht, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe
bewusst die Aufenthaltsbeschränkung aus der Aufenthaltsgestattung aufgehoben und dann über § 61 Abs. 1
Satz 2 AufenthG nach Ermessen neu angeordnet hätte, ließe die Ermessensausübung keine Fehler erkennen
(vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
40 Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Erteilung von Duldungen samt dazugehöriger Zusätze um
ein „Massengeschäft“ handelt. Da es unbefristete Duldungen auf Grund der Definition der Duldung als „
vorübergehende “ Aussetzung der Abschiebung nicht geben kann (so auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, §
60a Rn. 53 u. 262), müssen Duldungen immer wieder kurzfristig verlängert werden. Daher können die
Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen in Zusammenhang mit der Duldungserteilung
nicht hoch angesetzt werden. Vor diesem Hintergrund sind hier die Ermessenserwägungen des
Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht zu beanstanden.
41 a) Allerdings ist eine enge räumliche Beschränkung im Falle des Kläger zur Sicherung einer Ausreise derzeit
auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht geboten. Denn eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung dürfte
auf Grund der Angaben im ärztlichen Gutachtens vom 26.1.2010 nicht zu erwarten sein.
42 b) Nach der amtlichen Begründung (vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 92) soll § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aber
auch ermöglichen, das Untertauchen eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers zu erschweren. Diese
gesetzliche Befugnis und den damit verfolgten Zweck hat das Regierungspräsidium unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalles ermessensgerecht angewandt. Denn der Kläger ist ausgewiesener Straftäter und
war zudem sogar während seines Asylerstverfahrens nachweislich abgetaucht und ausgereist.
43 C. Über die Kosten des eingestellten Verfahrensteils hat der Berichterstatter auf Grund von § 161 Abs. 2
VwGO nach Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessen ist hier zu Lasten des Klägers auszuüben, da der
Berichterstatter in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung die Beifügung von auflösenden
Bedingungen zur Duldung für rechtlich unbedenklich erachtet (vgl. nur Bay. VGH, Beschl. v. 10.9.2008, AuAS
2009, 58). Etwas anderes gilt nur dann, wenn einer Duldung eine auflösende Bedingung beigefügt wird, deren
Eintritt innerhalb der regelmäßig überschaubaren Duldungsdauer hochgradig unwahrscheinlich oder gar
ausgeschlossen ist, etwa auf Grund einer Erkrankung. Der Kläger hatte das ärztliche Gutachten vom 26.1.2010
aber zunächst dem Regierungspräsidium Karlsruhe nicht vorgelegt. Als es der Berichterstatter dem
Regierungspräsidium Karlsruhe zuleitete, erklärte sich dieses unverzüglich bereit, in der nächsten Duldung die
auflösende Bedingung zu streichen (Rechtsgedanke des § 156 VwGO).
44 Die Kosten im Übrigen hat der Kläger auf Grund seines Unterliegens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
45 Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 und
124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.