Urteil des VG Stuttgart vom 14.12.2010
VG Stuttgart: besoldung, familie, nettoeinkommen, unterhalt, betrug, lebensstandard, auskunft, gestaltungsspielraum, erhaltung, verzicht
VG Stuttgart Urteil vom 14.12.2010, 6 K 376/10
Leitsätze
Die Besoldung eines Richters in der Besoldungsgruppe R1 war 2009 nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger ist Richter am ... in der Besoldungsgruppe R 1. Er ist verheiratet und hat fünf minderjährige Kinder. Seine Ehefrau ist selbständig; sie
hat ein schwankendes Einkommen.
2
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - im Folgenden: LBV -übersandte dem Kläger die Mitteilung 1/09 über die
Zusammensetzung seiner Bezüge im Januar 2009. Danach betrug das Grundgehalt 5.200,35 EUR, der Familienzuschlag Ehegattin 116,14 EUR,
der Familienzuschlag Kinder an laufenden Bezügen 1.122,27 EUR und an einmaligen Bezügen 1.800,00 EUR. Dieselben Bezüge (außer den
einmaligen Bezügen zum Familienzuschlag Kinder) erhielt der Kläger laut Mitteilung 2/09 ab Februar 2009. Nach der Mitteilung 3/09 betrug das
Grundgehalt ab Mai 2009 5.397,56 EUR mit einmaligen Bezügen in Höhe von 394,42 EUR, der Familienzuschlag Ehegattin betrug 119,62 EUR
sowie an einmaligen Bezügen 6,96 EUR, der Familienzuschlag Kinder betrug 1.156,47 EUR und an einmaligen Bezügen 67,40 EUR. Schließlich
setzten sich die Bezüge ab Juli 2009 (nach Erreichen der Dienstaltersstufe12) nach der Mitteilung 4/09 wie folgt zusammen: Grundgehalt
5.610,16 EUR, Familienzuschlag Ehegattin 119,62 EUR sowie Familienzuschlag Kinder 1.156,47 EUR.
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Der Kläger erhob durch Schreiben vom 28.12.2009, das am selben Tag beim LBV einging, Widerspruch gegen seine Besoldung ab Januar
2009. Er beantragte, ihn rückwirkend zum 01.01.2009 und für die Zukunft amtsangemessen zu alimentieren. Er trug dazu vor, sein Widerspruch
sei unmittelbar gegen die Höhe der Besoldung zulässig. Die Höhe der ihm gewährten Besoldung verletze das durch Art. 33 Abs. 5 GG
gewährleistete Prinzip der amtsangemessenen Alimentation. Gerügt werde zudem die zu geringe Erhöhung der familienbezogenen
Gehaltsbestandteile für seine Kinder 3 bis 5. Die Berechnung von Mehrbeträgen durch die nunmehr getroffene gesetzliche Regelung orientiere
sich an einem gewichteten Durchschnittsregelsatz, ausgehend von den Sätzen nach dem SGB II, dem „Hartz IV“. Dies gehe fehl, denn der
entsprechende Bedarf liege deutlich höher. Er verweise auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - 1 BvL 4/09- und beantrage, das
Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ruhen zu bringen. Ergänzend werde gerügt, dass auch die
familienbezogenen Gehaltsbestandteile für seine beiden älteren Kinder zu niedrig seien. Dies führe dazu, dass er in erheblichem Umfang
gezwungen sei, Gehaltsbestandteile seines Grundgehaltes für den Bedarf der Kinder einzusetzen. Der einkommensteuerrechtliche
Familienleistungsausgleich könne dies bei weitem nicht ausgleichen. Insoweit werde er bei seiner Besoldung gegenüber einem vergleichbaren
kinderlosen Kollegen gleichheitswidrig benachteiligt.
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Das LBV erklärte sich durch Schreiben vom 28.12.2009 bereit, das Verfahren wegen höherer familienbezogener Gehaltsbestandsteile für dritte
und weitere Kinder ab dem 01.01.2009 auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 BvL 4/09 über
den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 27.01.2009 entschieden habe. Im Übrigen wurde auf Art. 5 des Gesetzes zur Änderung
reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2008 verwiesen.
5
Das LBV wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 29.12.2009 insoweit als unbegründet zurück, als er sich gegen
die Nichtzahlung von höherer als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung ab 01.01.2009 richtete.
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Durch weiteren Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 wies das LBV den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, soweit er sich
gegen die Nichtzahlung von erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandsteilen für das erste und zweite Kind ab 01.01.2009 richtete. Das LBV
führte hierzu aus, das Bundesverfassungsgericht sei in seinen Entscheidungen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 davon ausgegangen, dass
die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum damaligen Zeitpunkt
im Wesentlichen amtsangemessen gewesen seien, der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf hingegen durch zusätzliche Leistungen
gedeckt werden müsse. Es sei nichts dafür ersichtlich und werde auch nicht vorgetragen, dass der Gesetzgeber verfassungswidrig handle, wenn
er an der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in
allen Stufen der Besoldungsordnung amtsangemessen seien, festhalte. Es liege auch keine gleichheitswidrige Behandlung vor. Im Übrigen
erhalte der Kläger für den Unterhalt (seiner Ehefrau) und des ersten und zweiten Kindes familienbezogene Gehaltsbestandteile. Deshalb sei der
Vergleich mit einem kinderlosen Kollegen nicht zutreffend. Es gebe auch keinen aus Art. 33 Abs. 5 GG ableitbaren selbständigen Anspruch des
Beamten auf Unterhalt für seine Familienangehörigen. Ferner verwies das Bundesverwaltungsgericht auf Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 - und nahm hinsichtlich der Darlegungserfordernisse zur Amtsangemessenheit
der Besoldung auf Urteile des VG München vom 24.07.2009 - M 21 K 08.3729 und M 21 K 08.3726 - Bezug.
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Am Montag, den 01.02.2010 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid vom
30.12.2009.
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Das LBV wies den Widerspruch vom 28.12.2009 durch Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 als unbegründet zurück, soweit es dem Kläger
um die Zahlung von erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandteilen für dritte und weitere Kinder ab 01.01.2009 ging. Hierzu führte das LBV
aus, der Kläger sei durch Schreiben vom 10.02.2010 vom Ausgang der Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvL 4/09) informiert worden. Die
Verpflichtung des Gesetzgebers im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, bei der Neuregelung von Vorschriften des SGB II
einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7
SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, habe für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Nach Art. 5 des Gesetzes zur Änderung reise- und
umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2008 belaufe sich der Betrag für das dritte Kind und weitere Kinder ab 01.03.2009 auf 315,77
EUR bei Vollbeschäftigung. Der Landesgesetzgeber habe somit die Beträge für dritte und weitere Kinder erhöht. Es sei nicht erkennbar, dass die
gezahlten familienbezogenen Gehaltsbestandteile ab 01.01.2009 nicht amtsangemessen wären, zumal auch der Bundesgesetzgeber ab
01.01.2009 das Kindergeld für das dritte Kind von 154,00 EUR auf 170,00 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind von jeweils 179,00
EUR auf jeweils 195,00 EUR erhöht habe. Dass die amtsangemessene Alimentation für dritte und weitere Kinder ab 01.01.2009 nicht gegeben
sein solle, sei trotz Aufforderung auch nicht substantiiert vorgetragen worden.
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Der Kläger erweiterte am 21.04.2010 die Klage auf den Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010. Zur Begründung der Klage trägt er vor, er
beziehe sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977, 22.03.1990 und 24.11.1998. Er berufe sich darauf, dass
sowohl die familienbezogenen Bestandteile für das dritte bis fünfte Kind als auch diejenigen für das erste und zweite Kind den
verfassungsrechtlichen Vorgaben im Jahr 2009 nicht (mehr) genügten. Sein tatsächliches Netto-Einkommen habe laut elektronischer
Lohnsteuerbescheinigung für 2009 bei 64.865,00 EUR gelegen. Ohne jeden Familienzuschlag Kinder wäre das Bruttoeinkommen 2009 um
13.812,24 EUR geringer gewesen. Berücksichtige man die dann geringere Steuerlast, hätte das Nettoeinkommen bei ca. 55.950,00 EUR
gelegen. Das bedeute, dass er für seine Kinder im Gesamtjahr 2009 etwa 8.915,00 EUR als familienbezogene Besoldungsbestanteile netto
erhalten habe. Zu diesem Betrag sei das vereinnahmte Kindergeld in Höhe von 11.156,00 EUR hinzuzurechnen, was einen Gesamtbetrag in
Höhe von 20.071,00 EUR jährlich bzw. 1.672,58 EUR monatlich für alle fünf Kinder zusammen ergebe. Für jedes einzelne Kind ergebe sich der
Betrag von 334,53 EUR monatlich, wobei der Unterschied zwischen dem ersten und zweiten Kind einerseits und den weiteren Kindern
andererseits hinweg gedacht worden sei. Er habe für die ersten beiden Kinder 2009 Kindergeld in Höhe von 3936,00 EUR erhalten und nicht
5.814,00 EUR, wie der Beklagte behaupte.
10 Er konzediere, dass damit möglicherweise das reine sächliche Existenzminimum gewährleistet sei. Darum gehe es aber nicht. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 seien Bedarfssätze, die an dem äußersten Mindestbedarf eines
Kindes ausgerichtet seien, also insbesondere die Sozialhilfesätze, staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung. Die
Alimentation des Beamten und seiner Familie sei demgegenüber etwas qualitativ Anderes. Diesen Unterschied müsse die Bemessung der
kinderbezogenen Bestandteile des Beamtengehaltes deutlich werden lassen. Hieran fehle es bei ihm, bezogen auf das Jahr 2009. Den
„rechtshistorischen Argumenten“ des LBV könne nicht gefolgt werden. Die Anschauung, was zum Bedarf eines Kindes zähle, habe sich seit 1990
geändert, und zwar gerade auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. So sei erst seit der steuerrechtlichen Leitentscheidung
zum Familienlastenausgleich vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 -anerkannt, dass es neben dem sächlichen Existenzminimum einen zusätzlichen
Erziehungsbedarf und einen Betreuungsbedarf gebe, der als finanzielle Größe berücksichtigt werden müsse. Zwar habe der Gesetzgeber
insoweit durch eine deutliche Anhebung des Kindergeldes reagiert, jedoch genüge dies nicht. In diesem Zusammenhang seien als
Vergleichsgröße die Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle in den Blick zu nehmen, aus der sich ergebe, welchen Betrag er im Falle einer
Trennung von der Familie nach den zivilrechtlichen Vorschriften an Kindesunterhalt zu leisten hätte. Bezogen auf das Jahr 2009 hätte er für seine
ersten beiden Kinder mindestens 604,00 EUR monatlich aufzubringen. Treffe die Annahme des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom
24.11.1998 zu, wonach der Gesetzgeber beim besoldungsrechtlichen Fragenkreis von denjenigen Regelsätzen für den Kindesunterhalt
ausgehen dürfe, die die Rechtsordnung zur Verfügung stelle, dann springe geradezu ins Auge, dass zwischen dem ihm besoldungs- und
kindergeldrechtlich Zugewendeten in Höhe von 334,00 EUR und dem zivilrechtlichen Regelsatz in Höhe von 604,00 EUR eine solche Kluft liege,
dass sich die Annahme der Verfassungswidrigkeit nahezu aufdränge. Im Ergebnis gelte dasselbe mit Blick auf sein drittes Kind und seine
weiteren Kinder. Die vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1998 aufgestellte „115 %-Regel“ könne heute nicht aufrechterhalten werden. Die
Kluft zwischen Besoldungsrecht und Unterhaltsrecht habe inzwischen ein nicht mehr hinnehmbares Maß erreicht. Sofern der Grundsatz der
Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht völlig aufgegeben werden solle, sei hier eine besoldungsrechtliche Korrektur notwendig. Ursache für das
bestehende Missverhältnis sei im Übrigen der Umstand, dass die 115 %-Regel die Unterschiede, die sich aus dem Erfordernis der
Amtsangemessenheit der Alimentation ergeben würden, nicht genügend berücksichtige, soweit es um den Familienzuschlag für dritte und
weitere Kinder gehe. Er, der Kläger, sei in Folge der geltenden gesetzlichen Regelungen vor die Wahl gestellt, entweder seinen Lebensstandard
amtsangemessen aufrechtzuerhalten und daneben den Lebensstandard seiner Kinder auf 115 % des „Hartz IV-Niveaus“ einzustellen (was völlig
lebensfremd wäre), oder aber - was der Realität entspreche, den gemeinsamen Lebensstandard der Familie auf ein für alle Familienmitglieder
einheitliches Niveau zu senken, indem er die familienneutralen Besoldungsbestandteile in erheblichem Umfang für den Bedarf der Kinder mit
einsetze, insoweit selbst Verzicht übe und hierdurch seine eigene amtsangemessene Alimentation verliere.
11 Auch sei mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 geklärt, dass der Gesetzgeber bei grundrechtlichen
Gewährleistungsrechten verpflichtet sei, die Leistungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie
nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen. Da es sich beim Anspruch auf
amtsangemessene Alimentation um ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat handle, fänden die Grundsätze dieser
Entscheidung auch für das vorliegende Verfahren Anwendung. Deshalb müssten die geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften zu den
familienbezogenen Besoldungsbestandteilen für unterhaltsberechtigte Kinder schon deshalb verfassungsrechtlich beanstandet werden, weil
ihnen kein entsprechendes Verfahren zugrundeliege, es sich vielmehr im Wesentlichen (115 %-Regel) um „gegriffene“ Werte handle. Eine
sachgerechte und den Vorgaben der Verfassung entsprechende Leistungsbestimmung könnte in dem Verfahren liegen, welches das
Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 09.02.2010 selbst zugrundegelegt habe. Danach wäre auf die Werte der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 2008 des Statistischen Bundesamtes abzustellen, wobei das Ausgabeverhalten einer entsprechenden Vergleichsgruppe
in den Blick zu nehmen sei. Insoweit werde beantragt, eine amtliche Auskunft des Statistischen Bundesamtes einzuholen.
12 Nachdem ein bestandskräftiger Steuerbescheid für 2009 vorliege, ließen sich die Beträge, die er tatsächlich vereinnahmt habe, ermitteln. Die
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotene Netto- Betrachtung sei ihrem Wesen nach die Berücksichtigung der
individuellen Steuerlast.
13 Im Übrigen beantragt der Kläger Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht. Er beantragt weiter,
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1. festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten
und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen seien und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
30.12.2009 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht;
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2. festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des dritten,
vierten und fünften Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen seien und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
22.03.2010 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
16 Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18 Er verweist auf die angefochtenen Widerspruchsbescheide und widerspricht der Auffassung des Klägers, dass die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, wonach die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der
Besoldungsordnung im Wesentlichen amtsangemessen seien, nicht mehr zeitgemäß sei. Vielmehr habe die Berechnung zwingend nach den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 zu erfolgen, also nur anhand von abstrakten Vorgaben und nicht unter
Berücksichtigung von individuellen Gegebenheiten. Die Berechnung erfolge daher nach den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen
Merkmalen mit der Differenz des Nettoeinkommens nach der Besoldungsgruppe R 1 Endstufe ohne Kinder zum Nettoeinkommen nach der
Besoldungsgruppe R 1 Endstufe mit zwei Kindern. Allerdings sei die zunächst vorgelegte Berechnung fehlerhaft. Durch Schriftsatz vom
10.12.2010 wurde eine neue Berechnung vorgelegt. Dabei sei jeweils der vom Bundesverfassungsgericht für dritte und weitere Kinder
entwickelte Berechnungsmodus zugrunde gelegt worden. Bei isolierter Betrachtung der Mehrbeträge für die ersten beiden Kinder ergebe sich
eine rechnerische Unteralimentation, und bei Betrachtung der Kinder drei bis fünf zeige sich eine Überalimentation. Dabei handele es sich
ausschließlich um Modellrechnungen, aus denen der Kläger keine Zugeständnisse ableiten könne. Das Bundesverfassungsgericht habe in
seinen Entscheidungen vom 30.03.1977, 22.03.1990 und 24.11.1998 klargestellt, dass das Beamtengehalt in seinen familienneutralen
Bestandteilen so bemessen sei, dass eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden könne. Damit stehe fest, dass es
keine Anspruchsgrundlage für eine höhere Besoldung des Klägers gebe und dass der Berechnungsmodus des Bundesverfassungsgerichts von
vornherein nicht zur Überprüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung im Hinblick auf das erste und zweite Kind geeignet sei. Aus dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 könne der Kläger kein abweichendes Berechnungsverfahren einfordern. Das Gericht habe sich
im Urteil vom 24.11.1998 dahin festgelegt, dass der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf als Basis für die Beurteilung der Amtsangemessenheit
heranzuziehen sei. Wenn der Kläger sich gegen die „115%- Regel“ wende, so argumentiere er im Ergebnis gegen die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts. Die Ermittlung des Nettoeinkommens richte sich nach der Entscheidung vom 24.11.1998, sodass vom
Bruttoeinkommen nicht die individuelle Einkommensteuer abzuziehen sei, sondern die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen
Lohnsteuertabelle. Ein zwanzigprozentiger Zuschlag zur Abgeltung einmaliger Leistungen sei seit dem Inkrafttreten des SGB XII am 01.01.2005
nicht mehr zu machen, weil einmalige Leistungen jetzt bereits in dem gewichteten erhöhten Regelsatz enthalten seien. Einer amtlichen Auskunft
des Statistischen Bundesamtes könne demnach keine Relevanz beigemessen werden.
19 Nach der vom LBV vorgelegten neuen fiktiven Berechnung von Mehrbeträgen im Familienzuschlag für das erste und zweite Kind beträgt das
Nettoeinkommen eines Richters mit der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 ohne Kinder 53.820,14 EUR, dasjenige eines Richters mit zwei
Kindern 59.837,02 EUR. Nach der Berechnungsmethode für das dritte Kind und weitere Kinder besteht ein notwendiges Mehr an
Nettobesoldung pro Jahr in Höhe von 3.314,08 EUR und 276,17 EUR pro Monat; für das dritte bis fünfte Kind ergibt sich eine Überalimentation in
Höhe von 399,43 EUR pro Jahr und in Höhe von 33,29 EUR pro Monat.
20 Die einschlägigen Akten des LBV liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
21 Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Wegen des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des
Gesetzgebers können Beamten (und Richtern - diese sind im Folgenden ebenfalls gemeint) auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer
Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr müssen sie ihren
Alimentationsanspruch dadurch geltend machen, dass sie Klage auf die Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei in verfassungswidriger
Weise zu niedrig bemessen ( vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49/07-, BVerwGE 131, 20 und juris). Hierfür haben sie dann auch ein
Feststellungsinteresse.
22 Die Klage ist aber nicht begründet. Das Nettoeinkommen des Klägers ist mit seinen sämtlichen familienbezogenen Besoldungsbestandteilen im
Kalenderjahr 2009 nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen. Daher muss das Gericht keine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG über die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Besoldung einholen.
23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört das Alimentationsprinzip zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu
beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt dem Beamten ein grund- rechtsähnliches
Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten angemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst
auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber
hat dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte nicht vor die Wahl gestellt werden darf, entweder ein „Minimum an Lebenskomfort“ zu befriedigen
oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu
unterhalten. Bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, ist die Zahl der Kinder eines Beamten
daher von Bedeutung. Art. 33 Abs. 5 GG belässt dem Gesetzgeber insoweit allerdings einen Gestaltungsspielraum. Ob die Dienstbezüge des
Beamten amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung
vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten
Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese
Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. zu diesen Grundsätzen Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.03.1977- 2 BvR 1039/75, 2
BvR 1045/75-, BVerfGE 44,249 sowie juris; Beschluss vom 22.03.1990- 2 BvL 1/86-, BVerfGE 81, 363 sowie juris, Beschluss vom 24.11.1998- 2
BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99,300 und juris).
24 Das Bundesverfassungsgericht ist in seinen Beschlüssen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 zu dem Ergebnis gekommen, dass die
Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie
mit einem oder zwei Kindern
während der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden müsse. Der Gesetzgeber
überschreite seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem Beamten zumute, für den Unterhalt seines
dritten Kindes
familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender
Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile sei nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren
Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen könne.
25 Ob der Gesetzgeber eine ausreichende Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern sichergestellt hat, beurteilt sich nach den
Beschlüssen vom 22.03.1990 und 24.11.1998 auf der
Basis
demgegenüber jedoch etwas qualitativ Anderes ist, muss der Unterschied bei der Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des
Beamtengehalts sichtbar werden. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 22.03.1990 ausgeführt, ein um 15 v.H. über dem
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag der kinderbezogenen Bestandteile des Beamtengehalts lasse den von der Verfassung
gebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten (und
seiner Familie) geschuldeten Unterhalt derzeit hinreichend deutlich werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom
24.11.1998 bekräftigt und hinzugefügt, dass diese Berechnungsmethode nicht zu einer absoluten Bestimmung dessen führe, was die dem
Beamten zu gewährende Alimentation ausmache. Würden die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht
einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen, so habe der Gesetzgeber den ihm zustehenden
Gestaltungsspielraum überschritten. Da dies in den Jahren 1988 bis 1996 nicht der Fall war, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss
vom 24.11.1998 die entsprechenden besoldungsrechtlichen Gesetze insoweit für unvereinbar mit Art. 33 Art. 5 GG erklärt. Falls der Gesetzgeber
die Rechtslage nicht bis zum 31.12.1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung bringe, gelte mit Wirkung vom 01.01.2000, dass
Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe
von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes hätten, der sich nach Maßgabe der Beschlussgründe
errechne.
26 An dieser „115%- Regel“ ist entgegen der Ansicht des Klägers auch heute noch festzuhalten. Seine Argumente überzeugen nicht. Der Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 u.a. - BVerfGE 99, 216 sowie juris- (zum Betreuungsbedarf als notwendigem
Bestandteil des familiären Existenzminimums) kann die Regel schon deshalb nicht in Frage stellen, weil er zeitlich
vor
Senates vom 24.11.1998 liegt. Auch die Erwähnung der „Düsseldorfer Tabelle“ im Beschluss vom 22.03.1990 führt nicht zu dem vom Kläger
vertretenen Ergebnis. Zum einen stellt das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss gerade die 115%- Regel auf. Zum zweiten wird die
Düsseldorfer Tabelle vom Bundesverfassungsgericht nur beispielhaft erwähnt; daneben wird auf die Berechnungen des Statistischen
Bundesamtes abgestellt; und zum dritten hat sich die Berechnungsgrundlage der Düsseldorfer Tabelle seit dem Beschluss vom 22.03.1990
entscheidend geändert: Seit 01.01.2008 gibt es die Regelbetragverordnung, auf welcher die Tabelle basierte, nicht mehr, sondern die
Mindestunterhaltsbeträge ergeben sich jetzt aus § 1612a BGB; diese Vorschrift stellt aber auf das Einkommensteuergesetz ab (Kinderfreibetrag).
Wird der Kinderfreibetrag erhöht, so steigen auch die Beträge für den Kindesunterhalt. Mit der 115%- Regel haben diese Beträge unmittelbar
also nichts mehr zu tun.
27 Der Kläger kann aber auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 -1 BvL 1/09 u.a.-, NJW 2010, 505 und juris) nichts für
seine Ansicht herleiten. In diesem Urteil ging es um das Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art.
1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), nicht aber um Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber muss hier alle
existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf bemessen.
Demgegenüber ist die Alimentation des Beamten und seiner Familie etwas Anderes als die staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes
sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle, wie das Bundesverfassungsgericht schon im Beschluss vom 30.03.1977 ausgeführt
hat. Daher kann das Urteil vom 09.02.2010 nicht auf die Beamtenalimentation übertragen werden, auch wenn diese grundrechtsähnliche
Elemente enthält. Abgesehen davon gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverfassungsgericht seine jahrelange, gefestigte
Rechtsprechung zur Beamtenalimentation nunmehr in Frage stellen wollte. Mithin bedarf es auch der vom Kläger schriftlich beantragten
Einholung einer Auskunft des Statistischen Bundesamtes nicht.
28 Schließlich kann die Kammer nicht einmal ansatzweise erkennen, dass sich die allgemeine Ansicht darüber, was zum Bedarf eines Kindes
gehöre, seit 1998 entscheidend gewandelt habe. Zwischen dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 und dem hier
maßgebenden Kalenderjahr 2009 liegen gerade einmal etwas mehr als zehn Jahre. Auch 1998 war schon bekannt, dass es einen Betreuungs-
und Erziehungsbedarf gibt. Da das Bundesverfassungsgericht sich in seiner Entscheidung vom 10.11.1998 mit dem Betreuungsbedarf befasst
hatte, war ihm die Problematik bei seinem Beschluss vierzehn Tage später offensichtlich präsent, und dennoch ging es ohne weiteres von der
115% - Regel aus; von der Düsseldorfer Tabelle war im Beschluss vom 24.11.1998 schon gar nicht mehr die Rede.
29 Das Gericht sieht sich in seiner Auffassung auch durch die beiden Entscheidungen bestätigt, auf die der Beklagte mit Recht hinweist: Im Urteil
vom 17.06.2004 -2 C 34/02-, BVerwGE 121, 91 sowie juris, führt das Bundesverwaltungsgericht aus, das Nettoeinkommen des Beamten sei
pauschalierend und typisierend zu ermitteln. Die Bedarfsberechnung (hier: des dritten Kindes) gehe von 115 % des durchschnittlichen
Gesamtbedarfs eines Kindes aus. Der VGH Baden- Württemberg schließlich stellt im Urteil vom 13.02.2007 -4 S 2289/05- , VBlBW 2007, 466
sowie juris) ebenfalls auf die 115%- Regel ab.
30 Nach Übertragung dieser Grundsätze auf das vorliegende Klageverfahren bleiben beide Klageanträge erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht
hat im Beschluss vom 30.03.1977 festgestellt, es entspreche einer gewissen Selbstverständlichkeit, dass bei der Familie
mit einem oder zwei
Kindern
Gehaltsbestandteilen bestritten werden könne und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzuträten. In diesem Fall bestünden
keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibe, die von der
Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt würden. Diese Rechtsprechung hat das
Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998 bestätigt. Das Gericht hat keine Veranlassung, von
dieser Auffassung abzuweichen. Vielmehr stellt es auch für das Kalenderjahr 2009 fest, dass der Unterhalt der beiden ersten Kinder des Klägers
ganz überwiegend aus den familienneutralen Gehaltsbestandteilen zu bestreiten ist; der Rest kann aus dem kinderbezogenen Familienzuschlag
sowie aus dem Kindergeld bestritten werden. Dagegen ist es nicht zulässig, einen Mehrbedarf nach den Grundsätzen zu berechnen, die für das
dritte Kind und die weiteren Kinder gelten. Die Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 10.12.2010, die aufgrund dieser
Berechnungsmethode zum Mehr an Besoldung kommt, ist daher nicht aussagekräftig.
31 Im Hinblick auf die
Kinder drei bis fünf
auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen. Das LBV hat entsprechend den Vorgaben im Beschluss vom 24.11.1998,
welche durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 a.a.O. präzisiert worden sind, berechnet, dass die „115%- Grenze“ im
Kalenderjahr 2009 nicht unterschritten wurde, sondern dass die (Netto-) Besoldung um 33,29 EUR im Monat (399,43 EUR im Jahr) darüber lag.
Der Kläger hat gegen die Berechnung (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 10.12.2010) selbst nichts eingewandt. Auch die Kammer
hält die Berechnung für gut nachvollziehbar, vollständig und korrekt. Es wurde auch zutreffend begründet, weshalb der zwanzigprozentige
Zuschlag seit 01.01.2005 nicht mehr zu machen ist. Damit sind die familienbezogenen Besoldungsbestandteile hinsichtlich des dritten bis fünften
Kindes des Klägers 2009 nicht zu niedrig bemessen gewesen.
32 Zur Klarstellung ist noch festzustellen, dass die Ergebnisse der Anlage 3 zum Schriftsatz vom 10.12.2010 nicht herangezogen werden können,
weil diese dadurch zustande kamen, dass die Berechnungsmethode für das dritte und die weiteren Kinder auch auf die ersten beiden Kinder
übertragen wurde. Dies ist aber nicht zulässig, wie bereits ausgeführt wurde.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, denn es bedarf
obergerichtlicher Klärung, ob die Alimentation eines Richters mit mehreren Kindern im Kalenderjahr 2009 verfassungsgemäß war.
35
Beschluss vom 14. Dezember 2010
36 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf
3.000,00 EUR