Urteil des VG Stuttgart vom 05.08.2014

VG Stuttgart: jugend und sport, ernennung, stellenausschreibung, vergleich, anschluss, begriff, direktor, meinung, verfügung, erstellung

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 5.8.2014, 4 S 1016/14
Leitsätze
1. Wegen ihrer Statusamtsbezogenheit kann der Dienstherr beim Leistungsvergleich die
dienstliche Beurteilung eines statusniedrigeren Beamten nicht unter Hinweis darauf "anheben" ,
dass dieser Aufgaben und Verantwortung entsprechend dem höheren Amt des im Gesamturteil
gleich beurteilten Konkurrenten wahrgenommen habe.
2. Bei der Stelle eines Studiendirektors in A 15 als Abteilungsleiter zur Koordinierung
schulfachlicher Aufgaben an einem Gymnasium (§ 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG) handelt es sich um
ein funktionsgebundenes Amt und nicht (nur) um eine - als Bezugspunkt der
Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich ausscheidende -
Funktionsbeschreibung des Dienstpostens.
3. Gegen die Durchführung eines auch ein Bewerbergespräch umfassendes
Überprüfungsverfahrens nach der Verwaltungsvorschrift "Besetzung von Funktionsstellen und
Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich"
(VwV-Besetzungsverfahren) vom 05.12.2001 (K.u.U. 2002, 68), zuletzt geändert durch
Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 (K.u.U. 2009, 223), zur Besetzung einer
Abteilungsleiterstelle bestehen weiterhin keine grundsätzlichen Bedenken (vgl.
Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg
vom 30. April 2014 - 5 K 328/14 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem
Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen
nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000,--
EUR untersagt, die im Amtsblatt „Kultus und Unterricht“ 1/2013 S.P. 18 ausgeschriebene Stelle
„Studiendirektorin als Abteilungsleiterin/ Studiendirektor als Abteilungsleiter zur Koordinierung
schulfachlicher Aufgaben, A 15, am ...“ mit einem Mitbewerber zu besetzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1 Die - zulässige - Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht
hat deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der bei der gegebenen
Konstellation sachdienlich auf einen Ausspruch wie aus dem Tenor ersichtlich gerichtet
ist, zu Unrecht abgelehnt.
2 Ein Anordnungsgrund liegt vor (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2
ZPO). Erstinstanzlich hat der Antragsgegner dies „zum gegenwärtigen Zeitpunkt“ damit in
Abrede gestellt, dass entsprechend der - jedenfalls anwaltlich bekannten - regelmäßigen
Verwaltungspraxis in Stellenbesetzungsverfahren ein Wartezeitraum von mindestens zwei
Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung eingeräumt werde,
dieser Wartezeitraum am Nachmittag des 06.02.2014 (Eingang des Eilantrags bei Gericht)
jedoch noch nicht abgelaufen gewesen sei; durch einen Rückruf der Bevollmächtigten der
Antragstellerin hätte ebenso wie durch den dann per Telefax eingelegten Widerspruch
ohne Weiteres sichergestellt werden können, dass entsprechend der Verwaltungspraxis
die Besetzung der Stelle mit einem Mitbewerber zunächst nicht erfolgen werde. Soweit
sich der Antragsgegner hierfür auf die sich aus der Verfassung ergebenden Mitteilungs-
und Wartepflichten des Dienstherrn berufen und eingewendet hat, dass eine hiergegen
verstoßende Ernennung des Beigeladenen trotz des Grundsatzes der Ämterstabilität
wieder hätte rückgängig gemacht werden können, gilt dies nach der in Bezug
genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 04.11.2010
(- 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102) nur, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß
gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtschutzmöglichkeiten zur
Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor der Ernennung gehindert
worden ist. Hierzu ist der unterlegene Bewerber aber gerade darauf verwiesen, innerhalb
der Wartefrist eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beantragen, durch
die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird.
3 Die Antragstellerin hat auch - wie mit der Beschwerde hinreichend dargelegt -einen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
4 Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2
i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn
verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest
dann verlangen, wenn deren Erfolgsaussichten hierbei offen sind, seine Auswahl also
möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO anzulegen,
wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG,
Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; Senatsbeschluss vom
20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306 m.w.N. aus der Rechtsprechung). So liegt
es hier. Das Auswahlverfahren ist zu Lasten der Antragstellerin wegen Verletzung deren
Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung rechtswidrig
gewesen und ihre Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl sind offen.
5 Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer an Art. 33 Abs. 2 GG zu orientierenden
Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, NVwZ 2013, 573), wobei
maßgeblich in erster Linie das abschließende Gesamturteil ist, welches anhand einer
Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen
Gesichtspunkte gebildet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -
, NVwZ-RR 2012, 241). Der Dienstherr ist verfassungsrechtlich jedoch nicht gezwungen,
die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel er die
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber feststellt, ist durch Art. 33 Abs.
2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der
dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese
hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet Art. 33 Abs. 2
GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungs- bzw.
Auswahlverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr
mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests
oder Bewerbergespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er
diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom
11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191).
6 Vor diesem Hintergrund bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass in der
Praxis des Antragsgegners bei der Besetzung von Funktionsstellen im Schulbereich - wie
vorliegend der Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors (als
Abteilungsleiterin/als Abteilungsleiter) „zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“ an
einem Gymnasium im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG (vgl. auch die
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Aufgaben und
Stellung der Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an
allgemeinbildenden Gymnasien und an beruflichen Schulen (Abteilungsleiter)“ vom
25.05.2005, K.u.U. 2005, 84) - nach II. Nr. 1 und Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift des
Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Besetzung von Funktionsstellen und
Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich“
vom 05.12.2001 (K.u.U. 2002, 68), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom
11.11.2009 (K.u.U. 2009, 223) - im Folgenden: VwV-Besetzungsverfahren - das
durchzuführende Überprüfungsverfahren die Erstellung einer Anlassbeurteilung und je
nach Funktionsstelle weitere Überprüfungsmaßnahmen umfasst; als solche werden die
Unterrichtsanalyse mit Beratung und das Bewerbergespräch genannt, worüber ein
Beurteilungsbescheid mit Note erstellt wird; die Behörde trifft „unter Berücksichtigung aller
Teile des Überprüfungsverfahrens“ die (zusammenfassende) Eignungsbewertung (II Nr.
2.3 VwV-Besetzungsverfahren), wofür die vier Notenstufen „besonders gut geeignet“, „gut
geeignet“, „geeignet“ und „nicht geeignet“ zur Verfügung stehen (II. Nr. 1 VwV-
Besetzungsverfahren).
7 Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner nach Durchführung von Bewerbergesprächen
am 13.03.2013 jeweils mit Bescheid vom 20.06.2013 „aufgrund aller relevanten
Unterlagen“ dem Beigeladenen die abschließende Eignungsbeurteilung „besonders gut
geeignet“ und der Antragstellerin die abschließende Eignungsbeurteilung (noch) „gut
geeignet“ zuerkannt. Daraufhin hat sich der Antragsgegner - entsprechend dem
übereinstimmend mit der zusammenfassenden Eignungsbewertung begründeten
Besetzungsvorschlag (I Nr. 2.1 VwV-Besetzungsverfahren) - für den Beigeladenen
entschieden.
8 Diese Auswahlentscheidung ist jedoch zu Lasten der Antragstellerin fehlerhaft. Denn die
dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 25.01.2013 und diejenige der
Antragstellerin vom 16.05.2011, bestätigt am 19.02.2013, sind nicht mit dem ihnen
zukommenden unterschiedlichen Gewicht in die Auswahlentscheidung einbezogen
worden. Zwar sind beide Bewerber jeweils mit dem Gesamturteil „sehr gut“ beurteilt. Die
Antragstellerin hat jedoch das statusrechtliche Amt einer Oberstudienrätin der
Besoldungsgruppe A 14 inne, während der Beigeladene Studienrat in A 13 ist. Im
Allgemeinen ist die Annahme gerechtfertigt, dass bei formal gleicher Bewertung (im
Gesamturteil) die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich
besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, da
mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres
Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB
31.06 -, BVerwGE 128, 329 und etwa Senatsbeschluss vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 -).
Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 20.03.2007 - 2
BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563) ausdrücklich als grundsätzlich mit den Vorgaben des Art.
33 Abs. 2 GG vereinbar bestätigt. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht schematisch auf
jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher
Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende
Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des
Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011,
1191). Insoweit hat der Antragsgegner das grundsätzlich höhere Gewicht der
statushöheren Beurteilung der Antragstellerin deshalb für nicht gegeben erachtet, weil der
Beigeladene Aufgaben wahrgenommen habe, die denen eines Oberstudienrats
entsprächen. Diese Sichtweise und die damit begründete „Anhebung“ der Beurteilung des
statusniedrigeren Beigeladenen auf das Niveau der Beurteilung der statushöheren
Antragstellerin sind jedoch fehlerhaft.
9 Im nach Durchführung des Überprüfungsverfahrens erstellten Bescheid vom 20.06.2013
wird der Antragstellerin - im Anschluss an die Feststellung, dass das Bewerbergespräch
einen „noch guten Eindruck“ hinterlassen hat - als abschließende Eignungsbeurteilung für
die zu besetzende Funktionsstelle „aufgrund aller relevanten Unterlagen“ die Note „gut
geeignet“ zuerkannt; die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin im Statusamt A 14 mit
dem Gesamturteil „sehr gut“ wird nicht erwähnt. Dem Beigeladenen wird im Bescheid vom
20.06.2013 - im Anschluss an die Feststellung, dass das Bewerbungsgespräch einen
„sehr guten Eindruck“ hinterlassen hat - als abschließende Eignungsbeurteilung für die zu
besetzende Funktionsstelle „aufgrund aller relevanten Unterlagen“ die Note „besonders
gut geeignet“ zuerkannt; die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen aus dem Statusamt
A 13 wird (ebenfalls) nicht erwähnt. Im nachfolgenden Besetzungsvorschlag des
Regierungspräsidiums zugunsten des Beigeladenen als besonders gut geeignet für die
ausgeschriebene Abteilungsleiterstelle heißt es im Hinblick auf verschiedene
beschriebene Tätigkeiten an der Deutschen Schule Pretoria, die (auch) in der dienstlichen
Beurteilung vom 25.01.2013 in der Rubrik II. b) „Sonderaufgaben“ erwähnt sind, dass der
Beigeladene vom Umfang und Anspruch her Aufgaben wahrnehme, „die mindestens einer
Oberregierungsratsstelle“ entsprächen; das Bild einer engagierten und kompetenten
Lehrkraft werde durch das Bewerbungsgespräch in jeder Hinsicht bestätigt. Zur
Antragstellerin heißt es im Besetzungsvorschlag abschließend, dass sie „unter Würdigung
aller maßgeblichen Gesichtspunkte und ihr Statusamt als Oberstudienrätin
berücksichtigend“ als „noch gut geeignet“ für die ausgeschriebene Abteilungsleiterstelle
gesehen werde. Im Abwägungsvermerk - allerdings ohne Angabe von Verfasser und
Datum - ist festgehalten, dass die dienstlichen Leistungen des Beigeladenen im Statusamt
A 13 mit „sehr gut“ (1,0) bewertet worden seien, der Beigeladene vom Umfang und
Anspruch her Aufgaben wahrnehme, die mindestens einer Oberstudienratsstelle
entsprächen und somit die ihm im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung übertragene
Verantwortung mit der (auch) der mit 1,0 bewerteten Antragstellerin (Oberstudienrätin)
übertragenen Verantwortung mindestens vergleichbar sei; die Befähigungsbeurteilung des
Beigeladenen unterscheide sich nicht wesentlich von der seiner Mitbewerberin; daraus
folge, dass der Antragstellerin (als Oberstudienrätin) aufgrund deren dienstlicher
Beurteilung mit der Note 1,0 im höheren Statusamt gleichwohl kein Eignungsvorsprung
zukomme; der Beigeladene habe im Bewerbungsgespräch (Note: 1,0) die geweckten
Erwartungen vollumfänglich erfüllen können und verfüge somit aufgrund des deutlich
besseren Bewerbergesprächs - gegenüber dem Bewerbergespräch der Antragstellerin
(Note: 2,0) - über einen Eignungsvorsprung; die dienstlichen Leistungen der
Antragstellerin seien im Statusamt A 14 mit „sehr gut“ (1,0) bewertet worden; die sehr gute
dienstliche Beurteilung habe im Bewerbungsgespräch (Note: noch 2,0) so nicht bestätigt
werden können. In der abschließenden Begründung für den zusammenfassenden
Besetzungsvorschlag zugunsten des Beigeladenen wird ausgeführt, dass das
Bewerbergespräch eindeutig zu dessen Gunsten ausgehe und den Ausschlag gebe, ihn
als den deutlich geeigneteren Bewerber zu sehen. Als „Fazit“ ist nachfolgend festgehalten,
dass der Vorsprung, den der Beigeladene hier bezüglich der Eignung gegenüber (auch)
der Antragstellerin aufweise, aus Sicht der Behörde so deutlich sei, dass er insgesamt und
trotz des niedrigeren Statusamts einen Vorsprung in der Gesamteignungsaussage erhalte.
Danach hat die Behörde das - zunächst erkannte - höhere Gewicht der statushöheren
Beurteilung der Antragstellerin (bei formal gleichem Gesamturteil) damit als „kompensiert“
(„kein Eignungsvorsprung“) angesehen, dass der Beigeladene Aufgaben wahrgenommen
habe, die mindestens einer Oberstudienratsstelle entsprächen, bzw. dass ihm damit eine
Verantwortung übertragen gewesen sei, die mit derjenigen der als Oberstudienrätin
beurteilten Antragstellerin mindestens vergleichbar gewesen sei. Diese „Gleichstellung“
der beiden Beurteilungen ist fehlerhaft.
10 Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen
eine Aussage, ob und in welchem Maß der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die
mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.). Der Beurteilungsmaßstab ergibt sich also aus dem
Statusamt, das der zu beurteilende Beamte innehat. An dessen Anforderungen sind die
auf dem konkreten Dienstposten erbrachten Leistungen zu messen. Es kommt also weder
auf die Wertigkeit des Dienstpostens an, den der Beamte im Beurteilungszeitraum
bekleidet (hat), noch darauf, ob er „an sich“ ein höheres Statusamt haben müsste als er
tatsächlich hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.12.2013 - 2 B 60.12 -, Juris). Darin liegt
kein „schlichtes Abstellen auf den formalen Unterschied der Statusämter“, das Art. 33 Abs.
2 GG und der darin geforderten Bestenauslese widerspräche. Der Beigeladene ist
Studienrat (Besoldungsgruppe A 13) und damit nach den für dieses Amt geltenden
Maßstäben zu beurteilen. Zwar hängt - wie erwähnt - das zusätzlich zu berücksichtigende
Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung bzw. das entsprechend
minder zu berücksichtigende Gewicht der in einem niedrigeren Statusamt erteilten
Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. Als „besondere Umstände der
unterschiedlichen Statusämter“ der Antragstellerin und des Beigeladenen kann der
Antragsgegner aber nicht - woran er im Beschwerdeverfahren festhält - anführen, dass der
Beigeladene Aufgaben und Verantwortung wahrgenommen habe, die denen eines
Oberstudienrats entsprochen hätten bzw. vergleichbar gewesen wären. Der
Antragsgegner kann nicht geltend machen, dass es sich hierbei um leistungsbezogene
Umstände handele, durch die ein Statusrückstand kompensiert werden könne. Denn
vorliegend geht es (zunächst) allein um die Frage, ob von der grundsätzlichen
Höhergewichtung der Beurteilung der Antragstellerin im statushöheren Amt abzusehen ist.
Dies betrifft allein die (Ausgangs-)Ebene des Vergleichs der beiden dienstlichen
Beurteilungen mit Blick auf das in unterschiedlichen Statusämtern erzielte gleiche
Gesamturteil. Auf dieser Ebene kann der Statusrückstand des Beigeladenen nicht durch
die Wahrnehmung von Aufgaben, die nach Ansicht des Dienstherrn vom Umfang und
Anspruch her mindestens einer Oberstudienratsstelle entsprechen, als kompensiert
angesehen werden, weil damit - wie erwähnt - in unzulässiger Weise der
statusamtsbezogene Beurteilungsmaßstab verlassen würde. Ob ein (Beurteilungs-
)Statusrückstand durch - höhergewichtete - leistungsbezogene Kriterien kompensiert
werden kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011, a.a.O.), ist eine andere
(nachfolgende) Frage.
11 Hat der Antragsgegner das danach höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung der
Antragstellerin fehlerhaft nicht in Ansatz gebracht (Abwägungsvermerk: „kein
Eignungsvorsprung“), so erweist sich auch die darauf aufbauende Auswahlentscheidung
zulasten der Antragstellerin als fehlerhaft. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Mangel mit
der Erwägung kompensiert werden kann, dass der Beigeladene im Bewerbergespräch
einen „sehr guten Eindruck“ (Note: 1,0 nach der Bewerberübersicht) hinterlassen hat
gegenüber einem nur „noch guten Eindruck“ (Note: 2,0 nach der Bewerberübersicht) der
Antragstellerin, bzw. ob der Vorsprung des Beigeladenen beim Bewerbergespräch den
Vorsprung der Antragstellerin bei den dienstlichen Beurteilungen nicht nur wettmachen,
sondern sogar zu einem „Gesamtvorsprung“ führen kann. Denn entsprechende
Erwägungen hat der Antragsgegner nicht angestellt. Soweit es im „Fazit“ des - nicht
unterzeichneten - Abwägungsvermerks heißt, dass der Vorsprung des Beigeladenen hier
(gemeint beim Bewerbergespräch) gegenüber der Antragstellerin so deutlich sei, dass er
insgesamt und „trotz des niedrigen Statusamtes“ einen Vorsprung in der
Gesamteignungsaussage erhalte, ist damit nur das mit A 13 niedrigere Statusamt des
Beigeladenen als solches angesprochen, nicht aber (auch) die hierauf bezogene
dienstliche Beurteilung. Sollte diese gleichwohl gemeint gewesen sein, stellte dies einen
unauflösbaren Widerspruch zu der vorausgehenden (begründeten) Feststellung im
Abwägungsvermerk dar, wonach der Antragstellerin aufgrund ihrer dienstlicher
Beurteilung mit der Note 1,0 im höheren Statusamt gleichwohl „kein Eignungsvorsprung“
gegenüber dem Beigeladenen zukomme. Aufgrund der ihm zustehenden - gerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbaren -Beurteilungsermächtigung ist die Gewichtung der einzelnen
Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens im Rahmen der Auswahlentscheidung allein
Sache des Dienstherrn und kann vom Gericht nicht ersetzt werden (vgl. Senatsbeschluss
vom 20.01.2011, a.a.O.).
12 Bei der unter Vermeidung des aufgezeigten Mangels erneut zu treffenden
Auswahlentscheidung des Antragsgegners erscheint - nach derzeitigem Erkenntnisstand -
ein Erfolg der Bewerbung der Antragstellerin nicht ausgeschlossen.
13 Der Senat merkt ergänzend an: Entgegen der Meinung der Antragstellerin liegt kein mit
Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2013 (a.a.O.)
unzulässiger „Dienstpostenbezug der Auswahlentscheidung“ vor. Zwar darf die an Art. 33
Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht anhand der
Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen, von engen Ausnahmefällen (etwa
Erfordernis einer bestimmten Fachausbildung) abgesehen. Vielmehr ist Bezugspunkt der
Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG das angestrebte Statusamt (vgl. auch
BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, IÖD 2013, 98). Dazu hat sich der
Antragsgegner jedoch nicht in Widerspruch gesetzt. Bei der in Rede stehenden Stelle
„Studiendirektorin als Abteilungsleiterin/Studien-direktor als Abteilungsleiter zur
Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“ handelt es sich nämlich um ein
funktionsgebundenes Amt. Bei einem solchen wird das Amt nicht abstrakt, sondern nach
der damit konkret verbundenen Funktion umschrieben oder es tritt zu dem abstrakten
Begriff eine funktionsbezogene Bezeichnung hinzu (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 -
2 C 41/80 -, BVerwGE 65, 270 m.w.N.). Entsprechend werden in den
Besoldungsordnungen bestimmte statusrechtliche Ämter nicht abstrakt, sondern nach der
damit verbundenen Funktion umschrieben und festgelegt (z. B. Besoldungsgruppe A 15:
Direktor des Fachseminars für Sonderpädagogik) oder in der Umschreibung und
Festlegung des statusrechtlichen Amts tritt zu dem abstrakten Begriff eine
funktionsbezogene Bezeichnung hinzu, wie dies vorliegend in der Besoldungsgruppe A
15 mit der Ausweisung „Studiendirektor - zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“ der
Fall ist.
14 Wenn der Antragsgegner nach dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung eine
belastbare, teamfähige Führungskraft mit ausgeprägter Kommunikationsfähigkeit und
Eigeninitiative sucht, so wird danach nicht in unzulässiger Weise (nur) auf den konkreten
Dienstposten abgehoben, sondern das genannte funktionsgebundene bzw.
funktionsbezogene Statusamt in den Blick genommen. Ferner ist es nicht zu beanstanden,
wenn der Antragsgegner aufgrund der in § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG festgelegten Aufgabe
eines Funktionsträgers „zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“, nämlich den
Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, von einer verantwortlichen
Mitarbeit im Schulleitungsteam ausgeht und mit Blick hierauf im Anforderungsprofil von
einer „Führungskraft“ spricht (vgl. zu den Aufgaben im Einzelnen die bereits erwähnte
Verwaltungsvorschrift). Insofern weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass neben
den im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung ausdrücklich erwähnten Kriterien der
Belastbarkeit, der Teamfähigkeit, der ausgeprägten Kommunikationsfähigkeit und der
Eigeninitiative eine „Führungskraft“ regelmäßig noch weitere Eigenschaften besitzen sollte
wie etwa Durchsetzungsvermögen, Entschlusskraft, Fähigkeit zur Menschenführung als
Vorgesetzter usw. Ferner dürfte nicht zu beanstanden sein, wenn der Dienstherr insoweit
im Fall einer - zulässigen bzw. gebotenen -„Ausschöpfung“ der dienstlichen Beurteilungen
auf darin enthaltene, für das Beförderungsamt wesentliche Einzelfeststellungen bzw. -
aussagen zurückgreift, wobei bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen der unmittelbare
Vergleich einzelner Feststellungen bzw. Aussagen nur bei Vorliegen zwingender Gründe
zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012, a.a.O.).
15 Es bestehen weiterhin keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass sich der
Antragsgegner in der VwV-Besetzungsverfahren bei der Besetzung einer Funktionsstelle
der vorliegenden Art (Abteilungsleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben) für
ein Überprüfungsverfahren entschieden hat, das neben der Erstellung einer
Anlassbeurteilung als „weitere Überprüfungsmaßnahme“ das Bewerbergespräch umfasst
(II Nr. 1) und mit einer Eignungsbewertung für die zu besetzende Funktionsstelle endet,
die unter Berücksichtigung aller Teile des Überprüfungsverfahrens getroffen wird (II Nr.
3.2). Während hierfür eine vierstufige Notenskala (II Nr. 1: besonders gut geeignet, gut
geeignet, geeignet und nicht geeignet) und für die einzubeziehende Anlassbeurteilung
nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport
„Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“
vom 21.07.2009 (K.u.U. 2000, 280), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom
10.08.2009 (K.u.U. 2009, 200), ein sechsstufiger Beurteilungsmaßstab (sehr gut, gut,
befriedigend, ausreichend, mangelhaft und ungenügend unter jeweiliger Beschreibung der
Notenstufe) zur Verfügung stehen, ist in der VwV-Besetzungsverfahren für das
Bewerbergespräch - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - keine Bewertungs-
oder Notenskala vorgesehen. Eine solche lässt sich - entgegen der Meinung des
Antragsgegners - insbesondere nicht I Nr. 1.3 VwV-Besetzungsverfahren entnehmen, wo
es lediglich heißt, dass die „Einzelnoten“ sowie die zusammenfassenden
Eignungsbewertungen auf Blatt 5 der Bewerberübersicht festgehalten werden. Woraus
sich hier ergeben soll, dass für die Bewertung der Bewerbergespräche grundsätzlich eine
Skala mit den Noten 1 bis 6 („sehr gut“ bis „ungenügend“) Verwendung findet, ist nicht
erkennbar. Eine zahlenmäßig ausgedrückte Note für das jeweilige Bewerbergespräch
vom 13.03.2013 ist lediglich auf Blatt 5 der Bewerberübersicht ausgewiesen (für die
Antragstellerin: 2,0 und für den Beigeladenen: 1,0). Andererseits ist nichts dafür ersichtlich,
dass der Antragsgegner in der Praxis der Beurteilung der Bewerbergespräche im Rahmen
des Überprüfungsverfahrens nach der VwV-Besetzungsverfahren für die zu vergebenden
„Einzelnoten“ nicht ständig einheitlich auf die sechsstufige Notenskala zurückgreift, wie sie
üblicherweise (richtlinienkonform) bei den dienstlichen Beurteilungen und auch sonst im
Bereich der Schulverwaltung zugrunde gelegt wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass es - so wie ein Gesamturteil grundsätzlich nicht rein arithmetisch zu bilden ist - dem
Dienstherrn aufgrund der ihm zustehenden Beurteilungsermächtigung obliegt, die Note
der dienstlichen Beurteilung und die Note für das Bewerbergespräch, auch wenn beide
jeweils nach einer anderen, nämlich sechsstufigen Notenskala erteilt werden, auf die
vierstufige Beurteilungsskala für die zusammenfassende Eignungsbewertung
„herunterzubrechen“. Da die Begründung des Besetzungsvorschlags nach I Nr. 2.1 VwV-
Besetzungsverfahren mit der zusammenfassenden Eignungsbewertung übereinstimmen
muss, muss auch deren „Nachvollziehbarkeit“ gegeben sein.
16 Hinsichtlich der auf der Grundlage der VwV-Besetzungsverfahren durchgeführten
Bewerbergespräche ist anerkannt, dass derartige Gespräche grundsätzlich unmittelbar
leistungsbezogene Erkenntnisquellen sein können, wenn sie nach festgelegten,
einheitlichen Kriterien bewertet werden, und dann wie strukturierte Auswahlgespräche
„ergänzend zur dienstlichen Beurteilung“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011, a.a.O.)
herangezogen werden können. Vorliegend hat der Antragsgegner mit der Antragstellerin
und mit dem Beigeladenen Bewerbergespräche am gleichen Tag (13.03.2013) vor
derselben Kommission in zeitlich gleichem Umfang zu den im jeweiligen
Beurteilungsbescheid vom 20.06.2013 als u.a. behandelt angegebenen gleichen Themen
durchgeführt. Hinsichtlich des Erfordernisses der hinreichenden Dokumentation und der
gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011, a.a.O.) bestehen
indes Bedenken. Dass sich der Gesprächsverlauf (auch) aus der Einladung zu den
Bewerbergesprächen ergebe, wie der Antragsgegner meint, kann schwerlich zutreffen und
auch nicht festgestellt werden; ob der Gesprächsverlauf mit dem Antragsgegner nach dem
jeweiligen Beurteilungsbescheid (erst) vom 20.06.2013 - der eine „zusammenfassende
Würdigung“ enthält - als in ausreichender Weise nachvollziehbar angesehen werden
kann, erscheint ebenfalls zweifelhaft; insofern dürfte sich gegenüber der dies grundsätzlich
billigenden Haltung des Senats im Beschluss vom 20.01.2011 (a.a.O.) durch die genannte
nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2011 (a.a.O.) eine
Verschärfung ergeben haben. Ferner bestehen mit Blick auf die Themen „Motivation und
Bewerbungsgründe, Passung auf die Stellenausschreibung“ sowie „Vorstellungen von
den Aufgaben als Abteilungsleiter/in“ und die abschließende Feststellung, dass das
Gespräch insgesamt einen „
sehr guten Eindruck
guten Eindruck
jeweiligen Bewerbergespräch nicht doch eher um ein Vorstellungsgespräch gehandelt
hat, das im Wesentlichen nur der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks dient und
deshalb allenfalls ein - nicht unmittelbar leistungsbezogenes - Hilfskriterium darstellt (vgl.
hierzu Senatsbeschluss vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, Juris).
17 Die Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000,-- EUR für den Fall der
Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung findet ihre Grundlage in § 167
Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit,
die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162
Abs. 3 VwGO).
19 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2
GKG (ständige Praxis des Senats).
20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).