Urteil des VG Stuttgart vom 26.07.2010

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VG Stuttgart Urteil vom 26.7.2010, 12 K 638/10
Leistungen der Postbeamtenkrankenkasse
Leitsätze
Auch wenn die Messung otoakustischer Emissionen mit verschiedenen Methoden durchgeführt wird, kann Nr.
1409 GOÄ nur einmal angesetzt werden,.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
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Die Klägerin ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 50 %.
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Am 03.08.2009 stellte sie einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen u.a. aufgrund der Rechnung
der PVS ... vom 13.07.2009 über 304,05 EUR. Die Rechnung enthielt den zweifachen Ansatz der Nr. 1409
GOÄ in Höhe von 88,60 EUR.
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Mit Bescheid vom 24.08.2009 gewährte die Beklagte für die Aufwendungen aufgrund dieser Rechnung
Kassenleistungen von 129,87 EUR. Zur Begründung führte sie aus, Nr. 1409 GOÄ könne nur einmal pro
Sitzung abgerechnet werden. Der Klägerin verblieb insoweit ein Selbstbehalt von 22,15 EUR an
Kassenleistungen.
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Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie legte hierzu eine Stellungnahme der PVS ... vom 15.09.2009 vor.
Darin wurde ausgeführt, die Nr. 1409 GOÄ sei für zwei verschiedene Messungen mit zwei verschiedenen
Verfahren angesetzt worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
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Am 23.02.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich darauf, es seien nicht eine Messung in zwei
Ohren, sondern zwei Messungen an beiden Ohren durchgeführt worden.
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Die Klägerin beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
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die Beklagte zu verpflichten, ihr für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS ... vom 13.07.2009
weitere Kassenleistungen in Höhe von 22,15 EUR zu gewähren, und den Bescheid der Beklagten vom
24.08.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 08.02.2010 aufzuheben, soweit sie dem
entgegenstehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11 Sie macht geltend, da die Leistungsbeschreibung im Plural abgefasst sei, erfasse sie auch Messungen mit
verschiedenen Methoden.
12 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
13 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung
entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtmäßig
und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die
zusätzlich geltend gemachten Kassenleistungen.
15 Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der
Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis
48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen
erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Rechnungen für
ärztliche Leistungen müssen nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt sein und die Bezeichnung der
Krankheit enthalten (§ 31 Abs. 3 Satz 4 der Satzung).
16 Der Gebührenordnung für Ärzte entspricht nur der einmalige Ansatz der Nr. 1409 GOÄ, nicht aber deren
weiterer Ansatz im gleichen Termin.
17 Nr. 1409 GOÄ erfasst die "Messung otoakustischer Emissionen". Dabei ist Nr. 1409 GOÄ für Messungen in
einer Sitzung (an beiden Ohren) nur einmal berechenbar (Hoffmann/Kleinken, GOÄ, 3. Aufl., RdNr. 9 zu Nrn.
1400 bis 1418); dies entspricht einhelliger Meinung (Brück, GOÄ, Anm. zu Nr. 1409; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt,
Der GOÄ-Kommentar, 2. Auflage [2002], Anm. zu Nr. 1409). Diese Auslegung lässt sich aus der Formulierung
"Messung otoakustischer Emissionen" herleiten, die keinen Raum für eine Differenzierung nach Anzahl,
Häufigkeit oder Art der durchgeführten Messungen lässt. Die Ziffer erfasst vielmehr jegliche Messung
otoakustischer Emissionen in einer Sitzung.
18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
19 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1
Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
20
Beschluss vom 26. Juli 2010
21 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf
EUR 22,15