Urteil des VG Saarlouis vom 23.11.2007

VG Saarlouis: verschulden, befreiung, untätigkeitsklage, entlastung, gemeinde, original, unterlassungsklage, ausnahme, bebauungsplan, behörde

VG Saarlouis Beschluß vom 23.11.2007, 5 K 822/07
Kostenentscheidung nach Rücknahme der Untätigkeitsklage
Leitsätze
Im Falle der Klagerücknahme richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 155 Abs. 2
VwGO, wenn die Klageerhebung auf einem Verschulden eines anderen Beteiligten beruht (
§ 155 Abs. 4 VwGO) oder aber der Kläger im Falle der Untätigkeitsklage mit seiner
Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (§ 161 Abs. 3 VwGO).
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Kläger die Klage zurückgenommen haben (§
92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 Euro EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Danach hat derjenige, der eine
Klage zurücknimmt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entgegen der Einschätzung der Kläger sind die Kosten des Verfahrens nicht der Beklagten
wegen Verschuldens auf der Grundlage des § 155 Abs. 4 VwGO oder aber nach § 161
Abs. 3 VwGO aufzuerlegen.
§ 155 Abs. 4 VwGO („Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind,
können diesem auferlegt werden.“) eröffnet dem Gericht bei der Kostenentscheidung die
Möglichkeit, einzelfallbezogen das Verhalten der Beteiligten zu berücksichtigen und die
typisierenden Regelungen der §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 2 und 3 VwGO nicht oder
modifiziert zur Anwendung kommen zu lassen. § 155 Abs. 4 VwGO stellt keine
Rechtsgrundlage für allgemeine Billigkeitserwägungen dar, die das Gericht ermächtigt, die
Kosten nach Ermessen zu verteilen. Voraussetzung ist immer ein vorprozessuales oder
prozessuales Verschulden eines Beteiligten.
Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 die Kosten stets dem Beklagten zur
Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Weder die Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 VwGO noch die des § 161 Abs. 3 VwGO
liegen vor, sodass es bei der gesetzlichen Regelung des § 155 Abs. 2 VwGO bleibt.
1. Ein Verschulden der Beklagten vermag das Gericht – anders als die Kläger – aufgrund
des Geschehensablaufes nicht erkennen.
Am 09.08.2006 ging bei der Beklagten ein rudimentär ausgefüllter Antrag auf Abweichung
… zum Vorhaben „Terrassenvergrößerung und –überdachung“ ein, dessen Eingang von der
Beklagten mit Schreiben vom 10.08.2006 bestätigt wurde. Darin wurden die Kläger darauf
hingewiesen, dass Terrassenüberdachungen bis zu 36 qm und 3 m Tiefe nach § 61 Abs. 1
Nr. 1 h LBO verfahrensfrei seien, somit keiner Baugenehmigung bedürften. Für die weitere
Frage, ob für das Vorhaben eine Abweichung (Befreiung) wegen Überschreitung von
Baugrenzen oder Baulinien oder aber von der Abstandsfläche erforderlich seien, müsse ein
entsprechender Antrag mit Lageplan und Bauzeichnungen entsprechend der
BauVorlagenVO eingereicht werden; die bisher eingereichten Unterlagen würden zur
Entlastung zurückgegeben.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27.10.2006 beantragten die Kläger sodann
formlos und unter Beifügung von eigenen Zeichnungen und eines Gebäudeplanes die
Erteilung einer Befreiung von der Vorschrift des § 30 BauGB wegen Überschreitung der
rückwärtigen Baugrenze.
Mit Schreiben vom 02.11.2006 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass der Antrag
unvollständig sei und insbesondere Antragsformulare, Flurkarte und Lageplanskizze im
Maßstab 1:500 mit der Darstellung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem
Grundstück und dem Nachbargrundstück sowie der Baugrenzen und Baulinien fehlten.
Der Bevollmächtigte bekundete sodann mit Schriftsatz vom 07.11.2006 sein Befremden
über das Schreiben vom 02.11.2006, weil die Sache doch bereits am 15.10.2006 mit
Dipl.-Ing. E. besprochen worden sei.
Am 21.12.2006 zeigten die Kläger bei der Beklagten als Gemeinde ihr verfahrensfreies
Vorhaben mittels des entsprechenden Vordrucks an. Diese teilte unter dem 28.12.2006
mit, dass das Vorhaben verfahrensfrei sei und eine vorläufige Untersagung nach § 15 (1)
Satz 2 BauGB nicht beantragt werde. Wegen der Überschreitung der überbaubaren
Grundstücksfläche erteilte die Beklagte als Gemeinde mit Bescheid vom 28.12.2006
Befreiung.
Mit Schreiben vom 05.02.2007 teilte die Beklagte den Klägern mit, die mit Bescheid vom
31.08.2006 verfügte Baueinstellung sei mit dem Zulassungsbescheid vom 28.12.2006
automatisch aufgehoben worden. Die Terrassenüberdachung könne ausgeführt werden,
jedoch unter Einhaltung der Abstandsfläche zum Nachbargrundstück von 3,00 m. Eine
Genehmigung der Überdachung im 3-m-Abstand zur Grundstücksgrenze sei nur mit
Zustimmung des Nachbarn möglich.
Daraufhin trug der Bevollmächtigte der Kläger gegenüber der Beklagten vor, diese
begehrten gerade die Überdachung der Terrasse bis zur Grundstücksgrenze. Dem
Verfahren solle deshalb Fortgang gegeben werden und zwar durch ausdrückliche
Ablehnung dieses Antrags oder Entscheidung über den Widerspruch gegen die
(Baueinstellungs-) Verfügungen vom 30. bzw. 31.08.2006 bzw. Abgabe an den
Rechtsausschuss.
Darauf antwortete die Beklagte, dass die Baueinstellungsverfügung vom 31.08.2006
aufgrund der Zulassung vom 28.12.2006 und der Erklärung der Kläger, das Bauvorhaben
in einer anderen Form durchzuführen erledigt sei.
Mit Schreiben vom 13.03.2007 bestand der Bevollmächtigte der Kläger auf Entscheidung
über den Widerspruch und kündigte eine Unterlassungsklage an. Mit weiterem Schreiben
vom 20.04.2007 verwies der Bevollmächtigte auf sein Schreiben vom 07.08.2006, mit
dem er die Abweichung für die Überdachung bis zur Grundstücksgrenze beantragt habe.
Dort befinde sich mittlerweile ein Sichtschutzzaun, bis zu dem sich das Glasdach zukünftig
erstrecken solle. Es werde um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten.
Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 02.05.2007, der Antrag vom 07.08.2006 sei
völlig unbestimmt gewesen und zur Entlastung zurückgegeben worden, sodass kein
bearbeitungsfähiger Antrag vorliege.
Am 29.06.2007 haben die Kläger sodann beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage
erhoben und eine Bescheidung ihres Antrags vom 20.04.2007 begehrt.
Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung erneut darauf hingewiesen, dass der Antrag
schon deshalb ins Leere gehe, weil ihr kein bescheidungsfähiger Antrag vorliege.
Auf den Hinweis des Gerichts vom 11.09.2007, dass beim Verwaltungsgericht kein
Bescheidung eines Antrags, sondern allenfalls eine Verpflichtung zur Erteilung einer
Abweichung von der Einhaltung der Abstandsfläche begehrt werden kann, beantragten die
Kläger sodann unter dem 05.10.2007 die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer
Abweichung von der Einhaltung der Abstandsfläche gemäß dem in der Klageschrift
dargestellten Vorhaben und überreichten „der Ordnung halber anliegend im Original für die
Beklagte einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung der Kläger vom
27.09.2007.“
Das Verhalten der Beklagten gab den Klägern von Rechts wegen keinen Anlass zur
Erhebung der Untätigkeitsklage. Die Beklagte hat den Antrag vom 07.08.2006 in jeder
Hinsicht rechtlich zutreffend als völlig unbestimmt zur Entlastung zurückgesandt. Das hat
zur Folge, dass der Antrag rechtlich nicht mehr existierte und folglich auch nicht mehr
beschieden werden musste. Eine (weitere) Entscheidung über den Widerspruch gegen die
Baueinstellungsverfügung kam ersichtlich nicht mehr in Betracht, nachdem die Beklagte
erklärt hatte, dass dieser Bescheid im Zusammenhang mit der Zulassung vom
28.12.2006 aufgehoben worden sei. Da der Antrag vom 27.10.2006 ausdrücklich auf die
Erteilung einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren
Grundstücksfläche beschränkt war, lag der Beklagten bei Klageerhebung ersichtlich kein zu
bescheidender Antrag vor. Inhalte mündlicher Besprechungen sind per se ungeeignet, den
Inhalt von Bau- oder Abweichungsanträgen zu bestimmen. Beim Baurecht handelt es sich
(primär) aus Beweisgründen um ein streng formales Rechtsgebiet, in dem die Behörde nur
über schriftlich fixierte und nach den Bestimmungen der BauVorlagenVO (hier: § 13)
vorgelegte Darstellungen und Pläne entscheidet.
Damit liegt ein Verschulden der Beklagten im Sinne von § 155 Abs. 4 VwGO nicht vor.
2. Auch § 161 Abs. 3 VwGO greift für die Kläger nicht, weil kein Antrag von ihnen
unbeschieden geblieben ist. Vielmehr hat die Klägerin auf jedes Schreiben der Kläger
sogleich reagiert. Über einen im Rechtssinne nicht vorliegenden und nach der Einschätzung
der Kläger erahnbaren Antrag musste sie nicht förmlich entscheiden.