Urteil des VG Saarlouis vom 01.02.2010

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VG Saarlouis Beschluß vom 1.2.2010, 11 L 72/10
Einstweiliger Anordnungsantrag einer Stadtratsfraktion
Leitsätze
Antrag einer Stadtratsfraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den (Ober-
)Bürgermeister hinsichtlich verschiedener auf die nächste Stadtratssitzung bezogener
Gegenstände
Tenor
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den folgenden
Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung der Sitzung des Stadtrates der Kreisstadt
Saarlouis am 04.02.2010 aufzunehmen:
„Sachstandsbericht Klage gegen das Saarland wegen
Genehmigung eines Tanklagers im Saarlouiser Hafen“
Die
Klage gegen das Saarland wegen
Genehmigung eines Tanklagers im Saarlouiser Hafen
ist,
3. anzuordnen, dass der Tagesordnungspunkt „Sachstandsbericht Klage gegen
das Saarland wegen Genehmigung eines Tanklagers im Saarlouiser Hafen“ nicht
durch Beschluss der Mehrheitsfraktion vertagt werden kann,
4. anzuordnen, dass die Redezeit zu diesem Tagesordnungspunkt nicht (auf 3
Minuten) reduziert werden darf,
5. anzuordnen, dass zur Beurteilung der Sachlage
Zusammenhang mit der zu beschließenden Klage stehen, der Antragstellerin
unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft insbesondere:
- das in der Saarbrücker Zeitung am 25.01.10 zitierte Gutachten,
welches die Stadtverwaltung nach eigenen Angaben zur
Substantiierung der Klage in Auftrag gegeben hat,
- Schreiben vom 04.02.2009 der Kreisstadt Saarlouis an das
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz gegen den erteilten
Genehmigungsbescheid,
- Begründung des Widerspruches, Schreiben vom 21.04.2009 der
Kreisstadt Saarlouis,
- Schreiben des Landesamtes für Umweltschutz an die Stadt
Saarlouis vom 18.05.2009, sofern der Antragsgegner darüber
verfügt,
- Widerspruchsbescheid vom 17.08.2009,
- Klageschrift der Stadt Saarlouis gegen den Bescheid vom
14.09.2009,
- Hinweisschreiben des Verwaltungsgerichtes vom 24.11.2009,
- Stellungnahme der Stadt Saarlouis zu dem Schreiben,
- Sitzungsprotokoll der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung,
Bau und Umwelt vom 01.12.2009,
6. den Antragsgegner unverzüglich zu nachfolgender Auskunft zu verpflichten:
- Wann wurde und wer hat die Stadt zur Klage gegen die
Baugenehmigung des Tanklagers ermächtigt?
- Warum wurde der Stadtrat nicht unverzüglich über die
Klageerhebung informiert?
- Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde das in der Saarbrücker
Zeitung vom 21.01.2010 erwähnte Gutachten beauftragt?
- Wer hat das Gutachten erstellt?
- Was hat das Gutachten gekostet?
- Wie hoch kann der maximale Schaden gegen die Stadt Saarlouis im
Falle der Klageabweisung sein?
- Wie hoch schätzt die Stadtverwaltung die Erfolgaussichten der
Klage ein (bitte in % angeben)?
- Wie begründet die Verwaltung diese Einschätzung?
- Hat der Oberbürgermeister in einem persönlichen Gespräch mit der
Fa. … die Gründe für die Haltung der Stadt Saarlouis dargelegt?
- Wenn nein, warum nicht?,
werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens tragen gemäß § 155 Abs. 1 S. 1VwGO der Antragsgegner zu
ein Sechstel und die Antragstellerin zu fünf Sechsteln.
Gründe
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den
Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht W. und die Richter am Verwaltungsgericht W.
in der Erwägung, dass
- der Antragstellerin kein subjektives Recht darauf zusteht,
Zuständigkeiten des Stadtrates anstelle des Stadtrates gegen den
Antragsgegner geltend zu machen,
- die Antragstellerin zwar die Aufnahme bestimmter, zum
Zuständigkeitsbereich des Stadtrates gehörender
Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung der nächsten
Stadtratssitzung verlangen kann, dieser Anspruch ihr aber nicht das
Recht verleiht, dass sich der Stadtrat hiermit auch inhaltlich befasst
und der Antragsgegner insoweit ohnehin nicht passivlegitimiert ist,
- die Begrenzung der Redezeit in § 24 Abs. 3 der Geschäftsordnung
für den Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis und seine Ausschüsse
festgelegt ist und die vorgenommene Begrenzung nicht von
vornherein unverhältnismäßig erscheint, so dass eine Überprüfung
der Geschäftsordnung insoweit einem Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleiben muss, und der Antragsgegner insoweit ohnehin
nicht passivlegitimiert ist,
- die zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Unterlagen und
Auskünfte der Antragstellerin auch noch im Rahmen der
Stadtratssitzung zur Verfügung gestellt werden können, falls der
Stadtrat beschließt, sich inhaltlich mit dem Tagesordnungspunkt
„Sachstandsbericht Klage gegen das Saarland wegen Genehmigung
eines Tanklagers im Saarlouiser Hafen“ zu befassen,
ihr gemäß § 37 Abs. 1 S. 3 KSVG ohnehin kein Akteneinsichtsrecht zusteht, solange nicht
der Stadtrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat,
und sie ihr Recht auf Unterrichtung nach § 37 Abs. 1 S. 2 KSVG vor Stellung der
vorliegenden Anträge noch nicht beim Antragsgegner geltend gemacht hatte, so dass
dessen Erfüllung nicht so dringlich erscheint, dass hierfür ein Anordnungsgrund
angenommen werden könnte,
beschlossen.