Urteil des VG Saarlouis vom 31.10.2008

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VG Saarlouis Urteil vom 31.10.2008, 11 K 86/08
Folge der Erhebung einer Bearbeitungsgebühr für den durch die Absetzungen von der
Schmutzwassergebühr entstehenden Verwaltungsaufwand
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren
(Widerspruchsbescheid vom 31.10.2007, an die Prozessbevollmächtigten des Klägers am
22.12.2007 zugestellt) mit seiner am 22.01.2008 bei Gericht erhobenen Klage gegen die
im Abwassergebührenbescheid des Beklagten vom 30.01.2007 festgesetzte und
angeforderte Bearbeitungsgebühr für die Absetzung von Schmutzwasser in Höhe von
15,00 EUR.
Der Kläger rügt allein die Höhe der festgesetzten Bearbeitungsgebühr. Er ist der
Auffassung, die Gebühr verstoße gegen §§ 6 Abs. 1, 6 Abs. 2 und 6 Abs. 3 KAG. Die
angesetzte Gebühr von 15,00 EUR sei weit übersetzt und übersteige in jedem Fall die
anfallenden Kosten, sodass das in § 6 Abs. 1 KAG verankerte Kostendeckungsprinzip
verletzt sei. Die Gebühr könne sich nur auf den anfallenden Mehraufwand wegen der
Schmutzwasserabsetzung beziehen. Sonstige Tätigkeiten seien durch die weiter
anfallenden Wassergebühren bereits abgegolten sowie erfasst und könnten nicht doppelt
angesetzt werden. Insoweit handele es sich bei den vom Beklagten in die Kalkulation für die
Absetzungsgebühr eingestellten Kosten für die An- und Abfahrt, die Ablesezeit, die
Plausibilitätsprüfung der Daten, deren Eingabe, die Erstellung und den Versand des
Bescheides um sogenannte „sowieso-Kosten“, die von den gezahlten Abwassergebühren
bereits gedeckt seien. Eine weitere Gebührenerhebung rechtfertige sich daher nicht. Da
der Beklagte weder Vergleichsangebote eingeholt noch eine öffentliche Ausschreibung des
Auftrags durchgeführt habe, liege auch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 KAG vor, da die
Kosten nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt worden seien. Mit Blick
auf den in der Kalkulation in Ansatz gebrachten Arbeitsaufwand von 17 Minuten pro Fall
liege auch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 KAG vor, wonach die Gebühr nach Art und Umfang
der Benutzung zu bemessen sei, also nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser
Maßstab sei vorliegend nicht beachtet, da statt des in Ansatz gebrachten
Arbeitsaufwandes von 17 Minuten pro Fall allenfalls 3 Minuten für das Eingeben einer Zahl
in ein Datenprogramm angesetzt werden könnten. Die eigentlichen Abrechnungen und der
Ausdruck erfolgten computergesteuert, sodass kein zusätzlicher Zeitaufwand entstehe. Bei
dem Ablesevorgang bezüglich des Schmutzwasserzählers und des normalen
Wasserzählers handele es sich zudem - wie bereits ausgeführt - um einen einheitlichen
Vorgang. Dass die in Rede stehende Gebühr vollkommen überhöht sei, ergebe sich auch
bei einem Vergleich entsprechender Gebühren in anderen Gemeinden. So würden in Bad
Camberg, Gudensberg, Mörfelden-Waldorf, Fulda, Griesheim, Runkel/Lahn,
Liederbach/Taunus deutlich geringere Gebühren in Höhe von lediglich bis zu 3,00 EUR
erhoben.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30.01.2007
und den Widerspruchsbescheid vom
31.10.2007 insoweit aufzuheben, als eine
Bearbeitungsgebühr für
Schmutzwasserabsetzungen in Höhe von
15,00 EUR festgesetzt und angefordert
worden ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass sich die Erhebung der hier vorliegenden Verwaltungsgebühr nach §
5 KAG richte. Vor der Beauftragung der Gemeindewerke A-Stadt (GWH), die für den
Beklagten die im Rahmen der Absetzungen anfallenden Arbeiten erledige, sei eine
Vergleichsrechnung durchgeführt worden. Diese Vergleichsrechnung habe zum Ergebnis
gehabt, dass die GWH kostengünstiger sei. Eine Ausschreibung der auf die GWH
übertragenen Arbeiten sei mit Blick auf das Auftragsvolumen nicht erforderlich gewesen.
Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR sei erstmals zum 01.01.2005 erhoben
worden. Mit steigenden Abwassergebühren sei die Zahl derer, die in A-Stadt eine
Rückerstattung hätten erlangen wollen von ehemals 23 Zählern auf 340 im Jahre 2005
angestiegen. Mit dem Anstieg dieser Fälle sei auch der Anteil der Kosten gestiegen, die für
die Bearbeitung dieser Absetzungen angefallen seien. Eine Deckung über den allgemeinen
Kanalbenutzungsgebührenhaushalt sei aufgrund gebührenrechtlicher Grundsätze nicht
mehr in Frage gekommen. Die Einführung der Gebühr sei vielmehr ein Beleg dafür, dass
Kosten die lediglich einzelne Gebührenzahler beträfen, nicht zu Lasten der Gesamtheit der
Gebührenzahler gingen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Rechtsausschusses
für den … verwiesen, der zum Gegenstand der Beratung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Die gem. §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis
der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden
kann, ist unbegründet.
Die im Bescheid des Beklagten vom 30.01.2007 erfolgte Festsetzung und Anforderung
einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Gebühr sind die §§ 12 Abs. 1, Abs. 5, Anlage I
Ziffer 7 des Abgabenverzeichnisses der Satzung des Zweckverbandes Kommunale
Entsorgung A-Stadt über die Erhebung von Abgaben für den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage und deren Benutzung sowie über die Erhebung von Kleineinleiter- und
Entsorgungsgebühren vom 01.12.2004 (Abwasserabgabensatzung - im Folgenden AWGS
-) i.V.m. §§ 2, 4, 5 KAG. Nach diesen Vorschriften war der Beklagte berechtigt, für den
durch die Absetzungen von der Schmutzwassergebühr entstehenden Verwaltungsaufwand
eine jährliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR zu erheben.
Die allein in Streit stehende Höhe dieser Gebühr ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Vorliegend handelt es sich um eine allein auf Veranlassung (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 AGWS: "
…wird auf Antrag des Gebührenpflichtigen…") und im Interesse des Klägers - nämlich zur
Reduzierung der von ihm zu zahlenden Abwassergebühren - erfolgte Leistung des
Beklagten und somit um eine Verwaltungsgebühr nach § 5 Abs. 1 KAG; auf diese
Verwaltungsgebühr finden entgegen der Auffassung des Klägers die Vorschriften der §§ 6
Abs. 1, 6 Abs. 2 und Abs. 3 KAG, die nur für Benutzungsgebühren gelten, keine
Anwendung. Nach § 5 Abs. 4 Ziffer 3 KAG i.V.m. § 6 Abs. 3 SaarlGebG richten sich die
Gebührensätze für die Verwaltungsgebühren bei festen Gebühren und Rahmengebühren
allein nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des
Verwaltungszweiges. Nach Satz 3 der letztgenannten Vorschrift ist bei der Bemessung der
Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren zudem der Nutzen der staatlichen
Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass bei der
Bestimmung der Gebührenhöhe das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip zu
beachten und miteinander in Einklang zu bringen sind. Die Bedeutung des
Kostendeckungsprinzip im Bereich der Verwaltungsgebühren erschöpft sich jedoch in einer
„Veranschlagungsmaxime“, die lediglich besagt, dass die Gemeinde sich bei der
Veranschlagung der Gebühreneinnahmen von dem Bestreben leiten lassen muss, einen
Überschuss über die sorgfältig veranschlagten Ausgaben zu vermeiden. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass der Verwaltungsaufwand genau errechnet wird; es genügt, dass er
sachgerecht geschätzt und der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt wird (vgl. statt vieler:
Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand März 2008, § 5 Rdnr. 50 m.w.N.)
Hiervon ausgehend hat der Beklagte anhand der von ihm vorgelegten
Gebührenvergleichskalkulation (vgl. Bl. 31 der Gerichtsakte) nachvollziehbar und
überzeugend dargelegt, dass der Gebührensatz von 15,00 EUR nicht zu einer Überdeckung
führt. Entgegen der Auffassung des Klägers leidet die Kalkulation nicht dadurch an
durchgreifenden Fehlern, weil sie sog. "sowieso-Kosten" enthält. Der Kläger verkennt mit
seinem Vorbringen, die Kosten für den gesamten Ablesevorgang einschließlich der An- und
Abfahrt des Ablesers, die Erstellung und den Versand des Bescheides seien bereits durch
die Erhebung der Abwassergebühren gedeckt und könnten keine weiteren
Gebührenerhebungen rechtfertigen, dass die Bearbeitungsgebühr ausschließlich für den
Aufwand erhoben wird, der beim Beklagten dadurch anfällt, dass der Kläger von der ihm
durch § 12 der AGWS ermöglichten Abwassergebührenbefreiung Gebrauch macht. Diese
Abwassergebührenbefreiung liegt allein in seinem Interesse und allein er (und die übrigen
von der Absetzungsmöglichkeit Gebrauch machenden
Kanalbenutzungsgebührenpflichtigen) müssen für diese von der Verwaltung zur Verfügung
gestellte Leistung zahlen. Eine Abgeltung dieser Leistungen (auch nur zum Teil) über die
allgemeinen Kanalbenutzungsgebühren kann nicht erfolgen, denn diese Leistungen gehören
nicht zu den nach § 6 Abs. 2 KAG ansatzfähigen Kosten für die Benutzung der öffentlichen
Abwasseranlage, da sie für deren Betrieb nicht erforderlich sind. Hierauf hat der Beklagte
zu Recht hingewiesen. Die Verwaltungsgebühr ist daher so zu kalkulieren, dass jeweils die
konkreten Arbeitsleistungen, die für die Ablesung und Berechnung der abzusetzenden
Schmutzwassermengen erforderlich sind, anzusetzen sind. Dies hat der Beklagte getan,
und er hat - wie die Vergleichskalkulation belegt - vor der Beauftragung der GWH als Dritten
mit der Erfüllung seiner eigenen Aufgaben überprüft, ob er selbst diese Aufgaben nicht in
eigener Regie kostengünstiger erfüllen kann.
Eine Ausschreibung des an die GWH vergebenen Auftrags war hier nicht erforderlich.
Vorliegend beträgt das Auftragsvolumen für die 340 Antragsteller nur ca. 5.000,00 EUR
pro Jahr und damit musste der Dienstleistungsauftrag an die GWH jedenfalls mangels
Erreichen des in Artikel 7 genannten Schwellenwerts nicht in Umsetzung der Richtlinien
97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1997 zur Änderung der
Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der
Verfahrensvergaben öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. EG Nr. L
328 S. 1) ausgeschrieben werden. Der Schwellenwert der Verordnung über die Vergabe
öffentlicher Aufträge -Vergabeverordnung-VgV- ist ebenfalls bei weitem nicht erreicht (vgl. §
2 VgV). Auch das Landesrecht gebietet keine Ausschreibung. Nach § 31 Abs. 1 der
Gemeindehaushaltsverordnung (seit dem 01.12.2007 wortgleich § 24 der
Kommunalhaushaltsverordnung) muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche
Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere
Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen.
Hier rechtfertigen sowohl die Natur des Geschäfts als auch besondere Umstände die
freihändige Vergabe an die GWH. Mit Blick auf das geringe Auftragsvolumen und darauf,
dass die mit dem Auftrag verbundene Leistung allein den die Absetzung in Anspruch
Nehmenden nutzt, wäre ein umfangreiches Vergabeverfahren mit Preisanfrage, vorheriger
Erstellung eines detaillierten Leistungsverzeichnisses und Auswertung der Anfragen
unverhältnismäßig und würde dem Grundsatz des allgemeinen abgabenrechtlichen Gebots
der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung widersprechen, zumal der Beklagte
vor der Beauftragung der GWH überprüft hat, ob er seine Aufgaben nicht in eigener Regie
kostengünstiger erfüllen kann. Zudem liegt es diese Besonderheiten berücksichtigend in der
Natur der Sache, dass der Beklagte mit der GWH eine mit ihm durch einen
Geschäftsbesorgungsvertrag verbundene und von ihm selbst u.a. für diesen Zweck
mitbegründete Einrichtung in Anspruch nimmt (vgl. in diesem Zusammenhang Hess. VGH,
Beschluss vom 27.09.2006 -5 N 358/04-, zit. nach juris). Der Beklagte hat auch nicht
gegen § 31 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung verstoßen, wonach bei der Vergabe
von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden sind,
die das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bekannt gibt. In diesen sind die
hier allein einschlägigen VOL nämlich nicht bindend vorgeschrieben, sondern lediglich zur
Anwendung empfohlen (vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 06.06.2002, S. 1051 und
Amtsblatt vom 12.04.2007, S. 839).
Des Weiteren ist nicht zu erkennen, dass der Beklagte gegen das - insbesondere bei der
Bemessung der jeweiligen Einzelgebühr - zu beachtende Äquivalenzprinzip verstoßen hat.
Dies findet seine Grundlage in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG
abgeleiteten und daher Verfassungsrang einnehmenden Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Daraus folgt, dass bei der Bemessung der Gebühr ein ausgewogenes
Verhältnis zwischen der dem Gebührenschuldner erbrachten Leistung einerseits und der
von ihm als Gegenleistung geforderten Gebühr andererseits bestehen muss. Wesentliche
Merkmale, auf die dabei abzustellen ist, sind der Verwaltungsaufwand, das wirtschaftliche
oder sonstige Interesse des Gebührenschuldners und der Nutzen, den dieser von der
erbrachten Verwaltungsleistung hat. Davon ausgehend ist die Gebührenfestsetzung nach
dem Abgabenverzeichnis Anlage 1 Ziff. 7 der AWGS rechtlich nicht zu beanstanden.
Angesichts des Umstandes, dass nach den obigen Ausführungen der Beklagte den
Verwaltungsaufwand in nicht zu beanstandender Weise ermittelt und kostenmäßig
festgesetzt hat sowie im Hinblick darauf, dass mit der Absetzung der nicht in die
Kanalisation eingeleiteten Schmutzwassermenge eine Ersparnis im Interesse des
Gebührenpflichtigen erfolgt (vorliegend handelt es sich um 89 cbm Schmutzwasser, was
einer Einsparung von 219,38 EUR entspricht), erweist sich die festgesetzte Gebührenhöhe
von 15,00 EUR nicht als unverhältnismäßig.
Verstößt die festgesetzte Gebühr somit weder gegen das Kostendeckungsprinzip noch
gegen das Äquivalenzprinzip, so ist der weitere Einwand des Klägers, wonach andere
Gemeinden für die Bearbeitung der Absetzungen geringere Gebühren erheben, ebenfalls
nicht geeignet, seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass der Kläger
seinen entsprechenden Vortrag nicht näher substantiiert hat, sondern sich auf bloße
entsprechende Behauptungen beschränkt, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Gebührenbescheides des Beklagten unerheblich, ob und in welcher Höhe
andere Gemeinden von ihrem Recht auf Erhebung kostendeckender Verwaltungsgebühren
Gebrauch gemacht haben.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.