Urteil des VG Saarlouis vom 13.12.2010

VG Saarlouis: treu und glauben, erlass, stadtrat, sport, dringlichkeit, verfügung, behörde, geschäftsführer, verzicht, glaubhaftmachung

VG Saarlouis Beschluß vom 13.12.2010, 1 L 2360/10
Einstweiligen Anordnung; Verwirkung; schnelle Umsetzung der Förderziele des
Zukunftsinvestitionsgesetzes; Zuwendungsverfahren
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.764,35 EUR festgesetzt.
Gründe
I
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 31.03.2009 – Eingang bei der
Antragsgegnerin am 03.04.2009 – die Aufnahme der von ihm geplanten Maßnahmen,
Gebäudesanierung an der …..schule und der …..schule in A-Stadt, in den
Maßnahmenkatalog im Rahmen des Konjunkturprogrammes II. Diesen Antrag lehnte diese
mit Bescheid vom 05.05.2009 mit der Begründung ab, die Landeshauptstadt A-Stadt
werde aus diesem Programm mit einem Gesamtvolumen von maximal 9 Millionen Euro im
Bereich der Bildungsinfrastruktur gefördert. Dieses Volumen sei mit den notwendigen
städtischen Maßnahmen und den Meldungen anderer Träger sehr frühzeitig „deutlich
überzeichnet“ gewesen. Die Verwaltung habe alle vorliegenden Maßnahmen
zusammengestellt, geprüft und ihrem Stadtrat zur Entscheidung in dessen Sitzung vom
31.03.2009 vorgelegt. Das Ergebnis der anschließenden Abstimmung der Clearingstelle
beim Ministerium für Inneres und Sport unter Leitung von Herrn Minister … sei der
Lenkungsgruppe des Landes vorgelegt worden, die abschließend über das Maßnahmepaket
der Landeshauptstadt entschieden habe. Diese Entscheidung liege ihr mittlerweile vor.
Deshalb bedauere sie, mitteilen zu müssen, dass das Verfahren der Landeshauptstadt A-
Stadt im Rahmen des Konjunkturprogrammes II damit seinen Abschluss gefunden habe
und der Antrag des Antragstellers wegen der vorgenannten engen Terminvorgaben nicht
mehr in den Entscheidungsprozess habe einfließen können.
Gegen diesen ihm am 07.05.2009 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am
07.05.2010 mit Telefaxschreiben – Eingang bei der Antragsgegnerin um 23.44 Uhr –,
mithin ein Jahr nach Erhalt des ablehnenden Bescheides, Widerspruch erhoben. Er rügte
eine unterbliebene Ermessensausübung.
Hierauf teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem 08.06.2010 mit, dass sie
nicht beabsichtige, dem Widerspruch abzuhelfen. Wie sie bereits in ihrem Schreiben vom
05.05.2009 ausgeführt habe, habe die Verwaltung alle vorliegenden Maßnahmen
zusammengestellt, geprüft und dem Stadtrat zur Entscheidung in seiner Sitzung am
31.03.2009 vorgelegt. Darin enthalten gewesen seien auch mehrere Maßnahmen freier
und kirchlicher Träger. Insofern habe sehr wohl eine Ermessenserwägung stattgefunden.
Ein Ermessensnichtgebrauch, wie vom Antragsteller behauptet, vermöge sie nicht zu
erkennen.
Sie wiederholte, die vom Stadtrat beschlossenen Maßnahmen seien mit der Clearingstelle
beim Ministerium für Inneres und Sport abgestimmt und das Ergebnis der Lenkungsgruppe
des Landes vorgelegt worden, die abschließend über das Maßnahmenpaket der
Landeshautstadt entschieden habe. Zu diesem Zeitpunkt habe noch kein Antrag des
Antragstellers vorgelegen und ein solcher auch nicht berücksichtigt werden können. Dessen
Antrag sei erst am 03.04.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangen.
Die Antragsgegnerin bat den Antragsteller bis zum 20.06.2010 mitzuteilen, ob er seinen
Widerspruch aufrecht erhalten wolle. Andernfalls werde sie den Vorgang dem
Stadtrechtsausschuss der Landeshauptstadt A-Stadt zur Entscheidung vorlegen. Dieses
Verfahren sei für den Unterlegenen kostenpflichtig.
Der Antragsteller hielt mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.06. 2010 an
seinem Widerspruch fest. Er führte hierzu aus, die Antragsgegnerin selbst räume
seinem Widerspruch fest. Er führte hierzu aus, die Antragsgegnerin selbst räume
ausdrücklich ein, dass sein Antrag vom 31.03.2009 nicht mehr in den
Entscheidungsprozess eingeflossen sei, da deren Stadtrat zu diesem Zeitpunkt bereits alle
zu fördernden Maßnahmen beschlossen habe. Damit stehe eindeutig fest, dass sein Antrag
in „irgendwie entwickelte“ Ermessenserwägungen gar nicht mehr habe einbezogen werden
können. Aus diesem Grunde verfolge der Antragsteller seinen Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Förderantrag in vollem Umfange weiter.
Auch seien die Fördervoraussetzungen der angemeldeten Maßnahmen erfüllt. Diese
müssten im Einzelfall nach den Vorgaben des Gesetzes zur Umsetzung von
Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder, der zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Saarland geschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 02.04.2009
und der gemeinsamen Richtlinie des Saarländischen Innen-, Umwelt- und
Bildungsministeriums vom 28.04.2009 für die Förderung von Maßnahmen nach dem
Zukunftsinvestitionsgesetzes (Förderrichtlinie Zukunftsinvestitionsgesetz) beurteilt werden.
Der Antragsteller verwies in diesem Zusammenhang auf die zwischenzeitlich in einem
Verfahren gegen den Regionalverband A-Stadt ergangenen Beschlüsse der erkennenden
Kammer vom 22.05.2009 in 1 L 398/09 und des OVG des Saarlandes vom 01.03.2010 in
3 B 23/10.
Über den Widerspruch des Antragstellers wurde vor dem Rechtsausschuss der
Landeshauptstadt A-Stadt am 16.11.2010 (Az.: 80/10) verhandelt.
Der Antragsteller vertrat die Auffassung, er habe die angeblich verspätete Antragstellung
nicht zu vertreten, da er von den zuständigen Ministerien und der Antragsgegnerin nicht
beziehungsweise zu spät von einer Möglichkeit der Antragstellung im Rahmen des
Konjunkturprogrammes II unterrichtet worden sei. Die potentiellen Antragsteller hätten
angeschrieben werden müssen. Im Gegensatz zu kirchlichen Trägern sei der Antragsteller
nicht durch irgendein Ministerium informiert worden. Sie hätten im Februar durch die
Presse von diesem Maßnahmenpaket erfahren.
Die Antragsgegnerin hielt dem entgegen, durch eine Info-Veranstaltung Anfang 2009 und
durch entsprechende Pressemitteilungen sei über das Investitionsprogramm umfassend
informiert worden. Die Kommunen seien angewiesen worden, die Maßnahmen hinsichtlich
des Konjunkturprogramms II zügig durchzuführen. Die Landeshauptstadt habe keine
Maßnahmenträger angeschrieben. Eine solche Vorgehensweise sei auch problematisch, da
die potentiellen Maßnahmenträger nicht bekannt seien. Die eingehenden Anträge seien
zusammengestellt und dem Stadtrat zur Beschlussfassung in seiner Sitzung vom
31.03.2009 vorgelegt worden. Im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden finanziellen
Rahmens sei eine Liste der zu fördernden Projekte aufgestellt und über diese Beschluss
gefasst worden. Nach Abschluss dieses Verfahrens hätten keine weiteren Anträge – auch
nicht der des Antragstellers – berücksichtigt werden können. Auf der Liste hätten sich
Maßnahmen freier und kirchlicher Träger befunden. Insoweit habe eine
Ermessensentscheidung stattgefunden.
Weitere Gelder stünden nicht zur Verfügung; die finanziellen Mittel seien erschöpft. Die
damals beschlossenen Maßnahmenpakete befänden sich bereits in der Umsetzung;
teilweise seien die Maßnahmen schon abgeschlossen. Eine nachträgliche Aufnahme des
Antragstellers in das Förderprogramm habe unter Umständen zur Folge, dass andere
bereits bewilligte Maßnahmen gekürzt werden müssten, da die ihr zur Verfügung
stehenden Mittel bereits verplant und zugeteilt worden seien.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers regte in der Sitzung des
Stadtrechtsausschusses den Abschluss eines Vergleiches an. Ein solcher sei
zwischenzeitlich auf die verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse auch mit dem
Regionalverband geschlossen worden.
Den Beteiligten wurden Schriftsatznachlässe mit der Zielsetzung einer Prüfung gewährt, ob
in einer der nächsten Stadtratssitzungen noch über den Antrag des Antragstellers über die
Aufnahme in den Maßnahmekatalog entschieden werden könne und – ähnlich wie mit dem
Regionalverband – ein Vergleich möglich wäre.
Die nachgelassenen Schriftsätze gingen nach den Verwaltungsunterlagen der
Widerspruchsbehörde nicht bei dieser ein. Eine erneute Befassung des Stadtrates der
Antragsgegnerin mit der Angelegenheit fand nicht statt. Ein Vergleich kam nicht zustande.
Mit Telefaxschreiben vom 03.12.2010 beantragte der Antragsteller den Erlass einer
einstweiligen Anordnung mit dem Ziele der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur
Neubescheidung seines Antrages vom 31.03.2009 auf Aufnahme in den
Maßnahmenkatalog im Rahmen des genannten Investitionsprogramms unter Nachholung
von Ermessenserwägungen.
Unter Bezugnahme auf die Beschlüsse der Kammer vom 22.05.2009 – 1 L 398/09 -, vom
12.01.2010 -1 L 1070/09 - und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom
01.03.2010 - 3 B 23/10 - in den für ihn erfolgreichen Antragsverfahren gegen den
Regionalverband A-Stadt, in denen er seine nachträgliche Beteiligung an dem genannten
Zuwendungsverfahren erstritten hatte und deren Begründungen er auch in diesem
Verfahren gegen den Antragsgegner für einschlägig hält, beanstandet er, die
Antragsgegnerin habe seinen Antrag nach der Beschlussfassung deren Stadtrates vom
31.03.2010 über den Maßnahmenkatalog noch nachträglich in das Bewilligungsverfahren
einbeziehen und eine ermessenfehlerfreie Entscheidung treffen müssen.
Er hält die Sicherung seines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile, die er angesichts der langen Dauer des
Hauptsacheverfahrens in Kauf nehmen müsste, für geboten. Er ist der Ansicht, ein
Anordnungsgrund für die begehrte gerichtliche Anordnung sei bereits deshalb gegeben, weil
das Konjunkturpaket nach den Vorgaben des Bundes und des Landes zügig umgesetzt
werden solle. Aus diesem Grund sei der Förderzeitraum nach § 5 ZuInvG begrenzt. Nach §
5 Satz 2 ZuInvG könnten im Jahre 2011 Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben
vor dem 31. September 2010 begonnen
des Antragstellers – worden seien. Somit sei aufgrund des lange hinhaltenden Verhaltens
der Antragsgegnerin nunmehr größte Eile geboten, andernfalls drohe durch bloßen
Zeitablauf die Vereitelung seines Rechts auf Auszahlung der begehrten Finanzmittel, zumal
die Gefahr bestehe, dass der wesentliche Teil der Finanzmittel dann verausgabt worden
sei.
Durch gerichtliche Verfügung vom 08.12.2010 hat der Berichterstatter der Kammer den
Antragsteller darauf hingewiesen, dass nach dem vorgetragenen Sachverhalt Zweifel
sowohl an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis als auch an der Glaubhaftmachung
eines Anordnungsgrundes bestünden: In seinem Antrag vom 31.03.2009 auf Beteiligung
am Investitionsverfahren habe er unter anderem ausgeführt, die darin aufgeführten
Sanierungsmaßnahmen seien nur dann möglich, wenn er hierfür Finanzhilfen aus dem
Konjunktur- und Investitionsprogramm Saar erhalte. Da er den Anordnungsgrund für eine
vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin damit begründet habe, dass er bis zum
31.12.2010 zur Vermeidung eines Ausschlusses von einem eventuellen
Subventionsanspruch mit den Sanierungsmaßnahmen begonnen haben müsse, dürfe es
unter Berücksichtigung der äußerst knappen Zeitspanne bis zum Jahresende und der Dauer
des eventuell noch in Gang zu setzenden Entscheidungsprozesses unmöglich sein, dass der
Antragsteller mit der geplanten Maßnahme noch bis zum Jahresende beginnen könne.
Hierauf hat der Antragsteller mit Schreiben vom 10.12.2010 behauptet, bereits vor dem
31.10.2010 mit den Investitionsvorhaben begonnen und sie teilweise sogar abgeschlossen
zu haben und hierfür Beweis angeboten.
Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag des Antragstellers entgegen getreten. Sie hält ihre
Entscheidung weiterhin für rechtmäßig. Noch vor Eingang des Antrages des Antragstellers
habe ihr Stadtrat am 31.03.2009 nach vorangegangenen Vorberatungen in den einzelnen
Bezirksräten, im Finanz- und Liegenschaftsausschuss und dem Werksausschuss
entschieden gehabt, welche Einzelmaßnahmen der Landeshauptstadt und sonstiger Dritter
in die Maßnahmeliste aufgenommen werden sollen. Nach einer anschließenden
Abstimmung mit der Clearingstelle beim Innenministerium sei das Ergebnis der
Lenkungsgruppe des Landes vorgelegt worden, die dem Maßnahmepaket der
Antragsgegnerin zugestimmt habe. Diese Umstände seien dem Antragsteller auch mit
Schreiben vom 05.05.2009 von ihr mitgeteilt worden.
Die vom Antragsteller für sich in Anspruch genommene Rechtsprechung der
Saarländischen Verwaltungsgerichte sei nicht einschlägig. Diese Beschlüsse der
Verwaltungsgerichte seien vor dem Hintergrund ergangen, dass zum Zeitpunkt der
Entscheidung durch das zuständige kommunale Gremium der Antrag auf Aufnahme in die
Maßnahmeliste bereits gestellt gewesen sei. Im Unterschied hierzu habe im hier zur
Entscheidung anstehenden Falle zum Zeitpunkt der Entscheidung durch ihren Stadtrat am
31.03.2009 noch gar kein Antrag des Antragstellers vorgelegen, der in die
Ermessensentscheidung ihres Stadtrats hätte einfließen können. Sie sei auch rechtlich nicht
verpflichtet gewesen, das gemeindeinterne Auswahlverfahren nach dem verspäteten
Zugang des Antrags des Antragstellers wieder zu eröffnen. In Folge des Fehlens
eindeutiger gesetzlicher Vorgaben zum Ablauf des Auswahlverfahrens habe dessen
Ausgestaltung ihrem pflichtgemäßen Ermessen oblegen. Auf Grund der rechtlichen
Vorgaben sei sie gehalten gewesen, das Verwaltungsverfahren nach dem
Zukunftsinvestitionsgesetz möglichst schnell durchzuführen. Überdies hätten ihr zum
Zeitpunkt der Entscheidung ihres Stadtrates Zuwendungsanträge in einem Umfange
vorgelegen, der das Volumen der ihr zustehenden Gesamtzuwendungen weit überstiegen
habe. Vor diesem Hintergrund könne ihre Entscheidung, das gemeindeinterne
Auswahlverfahren nicht wieder zu eröffnen, nicht als ermessenfehlerhaft angesehen
werden; die Beweggründe hierfür seien mehr als sachgerecht.
Auch müsse gesehen werden, dass der Antragsteller nach der für ihn negativen
Entscheidung vom 05.05.2009 keinerlei rechtliche Schritte (Widerspruchseinlegung,
einstweiliger Rechtsschutz) oder sonstige Tätigkeiten (Vorstelligwerben beim Ausgangsamt
etc.) entfaltet habe, um sein weiteres Interesse an der Förderung seines Bauvorhabens im
Rahmen des Konjunkturpakts Saar zu begründen. Vielmehr habe sie – die Antragsgegnerin
-, aus der unterbliebenen Reaktion des Antragstellers schließen müssen, dass dieser von
seinem Anspruch auf Förderung Abstand genommen habe. Insoweit scheine auch die vom
Antragsteller behauptete Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung vor dem
Hintergrund, dass der Antragsteller erst eineinhalb Jahre nach Nichtberücksichtigung seines
verspäteten Antrags einen gerichtlichen Eilantrag stelle, höchst zweifelhaft. In der
Rechtsprechung sei insoweit anerkannt, dass in einem solchen Falle „die Sache eigentlich
nicht dringlich“ sei und deshalb das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint werden
müsse, wenn der Betroffene über einen längeren Zeitraum hin unwidersprochen einen
bestehenden Zustand hingenommen habe. Dabei sei als weiterer Beleg für die fehlende
Dringlichkeit noch anzuführen, dass der Antragsteller durch seinen Geschäftsführer in einer
fernmündlichen Unterredung mit ihrer Kämmerei um Klärung der Frage gebeten habe, ob
nicht als Kompensation für den Verzicht auf die Weiterverfolgung des Förderungsanspruchs
eine Reduzierung des Erbbauzinses bezüglich eines vom Antragsteller genutzten
städtischen Grundstücks in Betracht kommen könne. Die Antragsgegnerin bezog sich zur
Glaubhaftmachung auf einen über dieses Telefonat gefertigten Aktenvermerk vom
28.04.2010, Blatt 14 ihrer Verwaltungsunterlagen.
Dieses Verhalten lasse nur den Schluss zu, dass der Antragsteller selbst die Dringlichkeit
der Fördermaßnahme als nicht besonders hoch eingestuft und eine vermeintliche
Rechtsposition dazu habe nutzen wollen, „anderweitigen Profit herauszuschlagen“.
Dem wiederum ist der Antragsteller in der bereits erwähnten Stellungnahme vom
10.12.2010 entgegen getreten: „Trotz unermüdlichen Nachhakens“ des Antragstellers
durch Schreiben vom 18.06. und 10.09.2010 sowie der von der Antragsgegnerin selbst
eingeräumten mündlichen Nachfragen durch den Geschäftsführer des Antragstellers habe
die Stadt eine Entscheidung über den Widerspruch bis heute hinausgeschoben. Jedenfalls
könne sich die Antragsgegnerin nicht darauf zurückziehen, der Antragsteller habe durch
sein Verhalten suggeriert, von seinem Förderanspruch Abstand zu nehmen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen bezieht sich die Kammer auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners und
des Rechtsausschusses, der insgesamt Gegenstand dieser Entscheidung ist.
II
Das auf § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestützte Verpflichtungsbegehren des Antragstellers,
mit dem er die Neubescheidung seines Antrages vom 31.03.2009 auf Aufnahme in den
Maßnahmenkatalog im Rahmen des genannten Investitionsprogramms unter Nachholung
von Ermessenserwägungen durch die Antragsgegnerin begehrt, bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig.
1)
In der Rechtsprechung ist es allgemein anerkannt, dass auch das Geltendmachen
verfahrensrechtlicher Rechte – hier: der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung –
den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt und dass diese mit der Folge verwirkt
werden können, dass sie nicht mehr ausgeübt werden dürfen, wenn seit der Möglichkeit
ihrer Wahrnehmung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten,
welche die verspätete Geltendmachung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben
erscheinen lassen (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 04.08.1993 – 1 TG 1460/93 -,
NVwZ 1994, S. 398). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Behörde in Folge des
Verhaltens des Berechtigten – hier des Antragstellers – darauf vertrauen durfte, dass
dieser das ihm grundsätzlich zustehende Recht auf Beantragung einer einstweiligen
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis – das auch auf einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
beruhen kann – nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde.
Diese vor allem in so genannten Konkurrentenverfahren um die Vergabe einer
höherwertigen Beamtenstelle (vgl. hierzu nur BVerwG, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 298
unter Hinweis auf BVerwGE 44, 294, 298 = NJW 1974, 1260) und in baurechtlichen
Nachbarstreitverfahren (so etwa BVerwG, Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 87)
entwickelte Rechtsprechung gilt allgemein auch für alle sonstigen Verfahren, in denen der
Betroffene über eine längere Zeit hin einen bestehenden Zustand unwidersprochen
hingenommen hat, vor allem wenn auch der Rechtskreis eines Drittbetroffenen – hier: der
anderen Bewerber um eine öffentliche Zuwendung – durch den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung berührt wird (HessVGH a.a.O.) und durch den Zeitablauf allein die
behauptete Dringlichkeit der begehrten Maßnahme widerlegt ist (vgl. hierzu HessVGH,
Beschluss vom 18.11.1974 – VI TG 40/74, ES VGH Band 24, S. 217),
Nach der Rechtsprechung kann von einem Verstoß gegen Treu und Glauben dann
gesprochen werden, wenn die Behörde und/oder die sonstigen Betroffenen nach der
negativen Entscheidung zu Lasten des Berechtigten – hier des Antragstellers – in Folge
dessen Verhaltens darauf vertrauen durften, dass dieser sein Recht nach einer längeren
Zeit nicht mehr im Wege einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung nach § 123 Abs. 1
Satz 2 VwGO gerichtlich geltend machen würde (Vertrauensgrundlage) und die Behörde
und/oder die sonstigen Beteiligten tatsächlich darauf vertraut haben, dass der Antragsteller
den Anspruch nicht mehr geltend machen würde (Vertrauenstatbestand). Hinzu kommen
muss, dass die Drittbetroffenen und die Behörde in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen
sich so eingerichtet haben, dass ihnen durch die verspätete Durchsetzung des Rechts
durch den Antragsteller ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. zu den
Grundsätzen HessVGH, Beschluss vom 04.08.1993, a.a.O., S. 399).
Diese Voraussetzungen liegen in dem zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsverhältnis
vor. Auch an ihm waren und sind neben Antragsteller und Antragsgegnerin zahlreiche
andere Bewerber um die beschränkten öffentlichen Gelder im Rahmen des genannten
Investitionsprogramms beteiligt. Auch hier ist die nunmehr behauptete Dringlichkeit der
begehrten gerichtlichen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung durch das
eigene Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit widerlegt: Über seinen Antrag
vom 31.03.2009 war bereits Anfang Mai 2009 ablehnend entschieden. Der Antragsteller
selbst hat sich exakt ein Jahr nach Zustellung dieses Ablehnungsbescheides Zeit gelassen,
um gegen diese ablehnende Entscheidung Widerspruch einzulegen. Ungeachtet des
Umstandes, dass er die – hier mangels einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung zu
dem Ausgangsbescheid einjährige – Widerspruchsfrist grundsätzlich bis zum Fristende
ausschöpfen durfte, musste er andererseits unmittelbar nach Erlass des
Ablehnungsbescheides durch die Antragsgegnerin vom 05.05.2009 während des sich
daran anschließenden Zeitraumes erkennen, dass nach den zeitlichen Vorgaben des
Investitionsprogrammes, von denen später noch die Rede sein wird, der Erhalt einer
Zuwendung selbst bei einer nachträglichen Aufnahme in den Maßnahmenkatalog allein
durch das Verstreichen dieses langen Zeitraumes ganz erheblich gefährdet würde. Nicht
ohne Grund musste er sich in der Verhandlung über seinen Widerspruch vor dem
Stadtrechtsausschuss am 16.11.2010 die Frage gefallen lassen, weshalb er nicht – wie in
dem Antragsverfahren gegen den Regionalverband Saar – bereits unmittelbar nach der
Ablehnung seines Antrages gerade wegen des von ihm behaupteten
Ermessensnichtgebrauchs – insoweit eine Parallele zu den anhängig gewesenen
Antragverfahren vor dem Verwaltungsgericht – einen entsprechenden Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gestellt habe.
Auch war er sich dessen bewusst, dass die Förderziele des Zukunftsinvestitionsgesetzes –
zusätzliche Investitionen der Kommunen und der Länder mit Unterstützung des Bundes –
möglichst schnell und störungsfrei umgesetzt werden mussten. Deshalb musste auch das
Zuwendungsverfahren nach den gesetzlichen Vorgaben möglichst schnell durchgeführt und
abgeschlossen werden. Dabei ergibt sich das Beschleunigungsziel des
Zukunftsinvestitionsgesetzes – erst am 06.03.2009 in Kraft getreten – schon aus § 1 Abs.
2 ZuInvG, wonach die in Absatz 1 der Höhe nach bezifferten Mittel mindestens zur Hälfte
des Betrages bis zum 31. Dezember 2009 abgerufen worden sein sollten. Für das
Saarland bestand gemäß § 3 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung dieses
Gesetzes zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern, darunter dem
Saarland – vom 02.04.2009, die Verpflichtung, dem Bundesministerium der Finanzen bis
Ende Mai 2009
und Prioritäten, aufgeteilt nach Förderbereichen entsprechend § 3 Abs. 1 ZuInvG, sowie
Informationen zu den Investitionsanteilen der Kommunen, dem Umfang der öffentlichen
Finanzierung sowie der dafür eingeplanten Bundesförderung, zu übersenden. Gemäß § 3
Abs. 2 dieser Verwaltungsvereinbarung bestand für die Länder dann auch anschließend die
vierteljährlich
Förderlisten laufender Projekte unter Zuordnung zu dem Förderbereich gemäß § 3 Abs. 1
ZuInvG mit einer Kurzbeschreibung der einzelnen Maßnahmen, Angaben über die Höhe des
Investitionsvolumens, den kommunalbezogenen Anteil und die Höhe der Beteiligung des
Bundes an der öffentlichen Finanzierung zu übersenden. Zu Recht weist die
Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Saarland den mit dieser
Verwaltungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nur nachkommen konnte, wenn
zuvor die jeweiligen Kommunen die von ihnen beabsichtigten Maßnahmen dem Land
schnellstmöglich mitgeteilt hatten. Schließlich war nach § 7.1.2. der Gemeinsamen
Richtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport, des Ministeriums für Umwelt und des
Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur für die Förderung von Maßnahmen
nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz – Förderrichtlinie – vom 28.04.2009 bereits mit dem
beim Ministerium für Inneres und Sport einzureichenden Antrag der Kommunen bei allen
Projekten der Beschluss des jeweiligen Gemeinderates über die Maßnahmenfestlegung mit
einzureichen. In § 5 „Förderzeitraum“ ZuInvG heißt es dann weiter, dass Investitionen
gefördert werden, wenn sie am 27. Januar 2009 oder später begonnen wurden und dass
ferner im Jahre 2011 Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden können,
die vor dem 31. Dezember 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahre 2011 ein
selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird.
Der Antragsteller musste sich auch durch die zwischen ihm und dem Regionalverband A-
Stadt ergangene Entscheidung der Kammer über den damaligen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 22.05.2009 – 1 L 398/09 – der Dringlichkeit
einer von ihm eventuell erwogenen gerichtlichen Inanspruchnahme bewusst sein. Damals
hat die Kammer (Seite 8 ihrer Entscheidung) darauf hingewiesen, dass es für eine
Entscheidung der Regionalversammlung des Antragsgegners über den Förderantrag des
Antragstellers noch nicht zu spät sei. Auch wenn die Maßnahmenliste bereits mit der
Koordinierungsstelle des Ministeriums für Inneres und Sport abgestimmt worden sei und
die vom Land eingesetzte Lenkungsgruppe in ihrer Sitzung am 24.04.2009 der Aufnahme
der Maßnahmen in das Förderprogramm Konjunkturpakt Saar zugestimmt habe – so das
Rundschreiben Nr. 8 der Koordinierungsstelle des Ministeriums für Inneres und Sport vom
29.04.2009 – bestehe für die Antragsgegnerin immer noch die Möglichkeit, die
Maßnahmeliste zu ändern und andere Prioritäten zu benennen. Allerdings könne es nach
Stellung sämtlicher Einzelanträge und dem Erlass der entsprechenden
Bewilligungsbescheide durch das Ministerium für Inneres und Sport als zentrale
Bewilligungsbehörde für eine Anpassung der Maßnahmeliste unter Umständen zu spät sein
Bewilligungsbehörde für eine Anpassung der Maßnahmeliste unter Umständen zu spät sein
(Seite 9, oben, des Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2009).
Obwohl sich der Antragsteller mithin über die Folgen eines Untätigbleibens bewusst sein
musste, hat er keine gerichtlichen Schritte unternommen, um noch in das Verfahren
einbezogen zu werden, hat sich exakt ein Jahr mit seinem Widerspruch Zeit gelassen,
während zwischenzeitlich die vom Stadtrat der Antragsgegnerin vom 31.03.2009
beschlossenen Maßnahmen mit der Clearingstelle beim Ministerium für Inneres und Sport
abgestimmt und das Ergebnis dieses Clearingsverfahrens der Lenkungsgruppe des Landes
vorgelegt wurden, die dann abschließend über das Maßnahmenpaket der
Landeshauptstadt entschieden hat. Auf seinen Widerspruch vom 07.05.2010 wurde die
Antragstellerin dann mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 08.06.2010 auf den Fortgang
des Verwaltungsverfahrens in diesem Sinne hingewiesen. Es hätte nun an der
Antragstellerin selbst gelegen, spätestens zum damaligen Zeitpunkt gerichtlichen
Rechtsschutz auf nachträgliche Beteiligung an dem Auswahlverfahren zu erreichen. Auch
noch danach ist sie – bis auf die lapidare Mitteilung an die Antragsgegnerin vom
10.09.2010, dass er seinen Widerspruch aufrecht erhalte – in Bezug auf die Einleitung
eines Eilverfahrens untätig geblieben. Logische Folge hiervon war, dass entsprechende
Bewilligungsbescheide an die einbezogenen Maßnahmenträger ergangen sind, über die
vorhandenen Gelder verfügt wurde und mangels weiterer Gelder die finanziellen Mittel
ausgeschöpft sind (vgl. zum aktuellen Verfahrensstand das Protokoll über die öffentliche
Sitzung des Stadtrechtsausschusses vom 16.11.2010).
Durch diese lang dauernde Untätigkeit – und dies trotz der zusätzlichen Erkenntnisse des
Antragstellers aus den gerichtlichen Eilverfahren gegen den Regionalverband – durfte die
Antragsgegnerin tatsächlich darauf vertrauen, dass der gerichtliche Anspruch im
Eilverfahren nicht mehr geltend gemacht würde (Vertrauenstatbestand). Darauf hat sich
die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 08.12.2010 zum Eilantrag des
Antragstellers ausdrücklich berufen und zusätzlich darauf hingewiesen, dass der
Antragsteller am 28.04.2010 – das heißt noch vor Einlegung des Widerspruchs – einen
Verzicht auf die Weiterverfolgung des Förderanspruchs in Aussicht gestellt hatte, wenn sich
die Antragsgegnerin zu einer Reduzierung des Erbauzinses über ein vom Antragsteller
genutztes städtisches Grundstück bereit erklären könnte (vgl. den Aktenvermerk der
Antragsgegnerin vom 28.04.2010, Blatt 14 der Akte). In diesem Aktenvermerk heißt es
bemerkenswerter Weise, „auf eine Klageerhebung wegen Nichtberücksichtigung im
Maßnahmenkatalog – wie etwa beim Regionalverband geschehen -“ möchte „der
Antragsteller jedoch wegen des guten Verhältnisses zur LHS eigentlich verzichten“ (LHS:
Landeshauptstadt).
Auf dieses Untätigbleiben des Antragstellers haben sich die Antragsgegnerin und die
übrigen beteiligten Stellen, insbesondere die Bewilligungsbehörde, auch in der Folgezeit
eingerichtet, das Verwaltungsverfahren zu Ende geführt und die entsprechenden
Bewilligungsbescheide an die Maßnahmenträger erlassen.
Genau auf einen solchen Vertrauenstatbestand und eine weitere Abstandnahme des
Antragstellers von der Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes hat sich
die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 08.12.2010 berufen. Soweit der
Antragsteller dem in seiner ergänzenden Antragsbegründung vom 10.12.2010 entgegen
hält, die Antragsgegnerin habe „trotz unermüdlichen Nachhakens des Antragstellers durch
Schreiben vom 18.06. und 10.09.2010 sowie der von der Antragsgegnerin selbst
eingeräumten mündlichen Nachfragen durch den Geschäftsführer des Antragstellers eine
Entscheidung über den Widerspruch bis heute hinausgeschoben, ist dies nicht geeignet,
das bei der Antragsgegnerin und den übrigen Beteiligten eingetretene Vertrauen in Frage
zu stellen. Mit diesem Vorbringen ist keineswegs ausgeräumt, dass der Antragsteller schon
bis zur Einlegung seines Widerspruchs am 07.05.2010 exakt ein Jahr gewartet hatte, ohne
überhaupt irgendwelche Anstrengungen zur nachträglichen Beteiligung am
Investitionsverfahren unternommen zu haben. Von einem „unermüdlichen Nachhaken“
während dieses Zeitraumes kann mithin keine Rede sein. Die vom Antragsteller genannten
Schreiben vom Juni und September 2010 gingen bei der Antragsgegnerin zu einem
Zeitpunkt ein, als der Entscheidungsprozess schon weit fortgeschritten war, die
Antragsgegnerin ihren Berichtspflichten gegenüber dem Bundesministerium schon längst
nachgekommen war und die ersten Bewilligungsbescheide schon erlassen waren und
befassten sich inhaltlich nur mit der Aufrechterhaltung des Widerspruchs, um den es bei
der hier zu beantwortenden Frage, ob der prozessuale Rechtsbehelf eines Antrages auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung früher hätte geltend gemacht werden müssen,
gerade nicht geht. Im Übrigen bestätigen dann die in dem Aktenvermerk vom gleichen
Tage festgehaltenen Äußerungen des Geschäftsführers des Antragstellers am 28.04.2010
nachhaltig, dass die Antragsgegnerin tatsächlich darauf vertrauen durfte, dass der
Antragsteller auch in der Folgezeit gerichtlichen Eilrechtsschutz nicht mehr in Anspruch
nehmen werde.
Den am Subventionsverfahren Beteiligten würde durch die verspätete Durchsetzung des
Rechts des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch ein unzumutbarer
Nachteil entstehen. Unter Berücksichtigung des in den Nrn. 7.1. und 7.2. der
Förderrichtlinien Zukunftsinvestitionsgesetz geregelten sehr komplexen Antrags – und
Bewilligungsverfahrens unter Mitwirkung mehrerer Behörden und Stellen würde das
erneute Ingangsetzen des weitgehend abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens für alle
Beteiligten mit einer ganz erheblichen Belastung verbunden sein. Mit einer eventuellen
nachträglichen Aufnahme des Antragstellers in den Maßnahmenkatalog würde möglicher
Weise eine andere Maßnahmen- und Prioritätenliste, letztendlich auch eine andere
Aufteilung der verfügbaren Gelder verbunden sein. Da der Bewilligungsbehörde keine
zusätzlichen Gelder zur Verfügung stehen, hätte dies unter Umständen wiederum
Rechtsfolgen für die zwischenzeitlich begünstigten Projektträger, deren Zuwendungen
unter Umständen reduziert werden müssten. Dies würde die weitere Frage aufwerfen, ob
die an jene ergangenen Zuwendungsbescheide zurückgenommen oder widerrufen werden
könnten. Da sich die Zuwendungsbescheide nach vorläufiger Einschätzung der Kammer als
rechtmäßig darstellten dürften – insoweit hätte selbst eine rechtswidrige
Nichtberücksichtigung des Antragstellers keinen Einfluss auf die Rechtsmäßigkeit der an die
anderen Zuwendungsempfänger gerichteten Bescheide – käme ein Widerruf der Bescheide
nach Maßgabe § 49 SVwVfG wohl kaum und, wenn überhaupt, nur dann in Betracht, wenn
die Bewilligungsbehörde den Betroffenen die mit dem (Teil-)Widerruf der
Zuwendungsbescheide verbundenen Vermögensnachteile ersetzen würde, den diese
aufgrund ihres Vertrauens auf den Verwaltungsakts erlitten hätten.
Unter Berücksichtigung dieses durch die lange Untätigkeit des Antragstellers geschaffenen
Vertrauenstatbestandes auf Seiten der Antragsgegnerin, der übrigen beteiligten Stellen und
der begünstigten Zuwendungsempfänger stellt sich der nunmehr bei Gericht anhängig
gemachte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den zuvor beschriebenen
Vorgaben der Rechtsprechung als ein Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als
rechtsmissbräuchlich dar, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.
Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller angesichts der
unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid der Antragsgegnerin vom
05.05.2009 fristgerecht noch Widerspruch innerhalb eines Jahres nach Zugang des
Ablehnungsbescheides erheben durfte. Denn in zeitlicher Hinsicht ist es in der
Rechtsprechung anerkannt, dass die Verwirkung von Verfahrensrechten – hier dem Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – auch schon vor Ablauf der gesetzlich
vorgeschriebenen Ausschlussfristen (vgl. etwa § 58 Abs. 2 VwGO) eintreten kann – so
HessVGH, Entscheidung vom 04.08.1993, a.a.O. und BVerwG, Beschluss vom
17.02.1089 – B 28.89 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87 -. Die Jahresfrist des § 58
Abs. 2 VwGO gilt ohnehin nur für befristete Rechtsverhältnisse, zu denen § 123 VwGO
nicht zählt (HessVGH, a.a.O.). Dabei bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, bis wann
ein eventueller Eilantrag des Antragstellers noch beim Verwaltungsgericht hätte eingehen
können, ohne dass dieser gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hätte.
Jedenfalls hätte er sich mit der Anrufung des Verwaltungsgerichts nach Ablehnung seines
Antrages vom 31.03.2009 keinesfalls bis zum 03.12.2010 – mithin knapp neunzehn
Monate lang – Zeit lassen dürfen, um gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Deshalb ist
sein Antrag jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig.
2)
Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Antrag auch unbegründet wäre:
Der im Rahmen der Regelungsanordnung glaubhaft zu machende Anordnungsgrund setzt
nämlich ebenfalls voraus, dass es dem jeweiligen Antragsteller unter Berücksichtigung
öffentlichen
zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Bei der insoweit gebotenen
Interessenabwägung würden die zuvor beschriebenen überragenden Interessen der
Antragsgegnerin, der übrigen beteiligten Behörden und Stellen und der begünstigten Dritten
das aufgrund der langen Untätigkeit in Folge eigenen Verschuldens geschwächte Interesse
des Antragsteller überwiegen.
II
Der Antrag des Antragstellers war damit auf seine Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO
zurückzuweisen.
III
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG und folgt den gleichen
Erwägungen, wie die Streitwertentscheidungen in den Beschlüssen der erkennenden
Kammer vom 22.05.2009 – 1 L 398/09 – und vom 12.01.2010 – 1 L 1070/09, bestätigt
durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.03.2010 – 3 B 23/10 -. Ausgehend von
dem von dem Antragsteller behaupteten Investitionsaufwand in Höhe von 207.049,34 EUR
(so sein Antrag vom 31.03.2009), einer Förderquote von 75% = 155.287,-- EUR, war für
den Bescheidungsantrag 1/10 dieses Betrages, mithin 15.528,70 EUR anzusetzen. Nach
ständiger Rechtsprechung der Kammer war dieser Betrag für das Verfahren auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, was einen Betrag von 7.764,35 EUR
ergibt.