Urteil des VG Saarlouis vom 28.04.2010
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VG Saarlouis Urteil vom 28.4.2010, 5 K 1579/09
Gebührenanspruch für die bauaufsichtliche Prüfung im Rahmen eines
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens im Saarland
Leitsätze
1. Das Allgemeine Gebührenverzeichnis berechtigt im Saarland die
Immissionsschutzbehörde, neben den Gebühren für das Verfahren nach dem BImSchG
Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung nach dem
GebVerzBauaufsicht zu erheben.
2. Die Gebührenerhebung für die bauaufsichtliche Prüfung erfordert eine Entscheidung der
Behörde über das bzw. die zur Genehmigung gestellten Vorhaben.
3. Windkraftanlagen können Gebäude darstellen, wenn sie die Voraussetzungen des § 2
Abs. 2 LBO SL erfüllen.
4. Ein Vorbescheid zum Nichtvorliegen der Sperrwirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
führt nicht zur Reduzierung des Gebührenanspruchs für die bauaufsichtliche Prüfung des
Vorhabens.
5. Typenprüfungen begründen keinen Anspruch auf Reduzierung der im
Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren.
6. Gebühren in Höhe von weniger als 1 v.H. der Rohbau- und Herstellungskosten verstoßen
nicht gegen das Äquivalenzprinzip.
Tenor
Der Genehmigungsbescheid vom 27.04.2009 und der Widerspruchsbescheid vom
24.09.2009 werden in Kapitel VI Gebührenfestsetzung hinsichtlich der Gebühr für die
bauaufsichtliche Prüfung aufgehoben soweit mehr als 4.027,50 Euro festgesetzt wurden.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der
sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls
nicht die Vollstreckung betreibende Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 9.114,73 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich insoweit gegen einen immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsbescheid für eine Windkraftanlage, als damit Gebühren in Höhe von
9.114,73 Euro für die bauaufsichtliche Prüfung von zwei alternativ zur Genehmigung
gestellten Vorhaben festgesetzt wurden.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes verpflichtete die Untere Bauaufsichtsbehörde
mit Urteil vom 17.0008 – 2 R 11/06 – unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2003
und des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2004 und unter Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils vom 30.08.2006 – 5 K 106/04 –, dem Kläger einen positiven
Bauvorbescheid zu der Frage des Nichtvorliegens einer Sperrwirkung im Sinne des § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage Typ
Vensys 62, Nabenhöhe 69 m, Rotordurchmesser 62 m, Gesamthöhe 100 m zu erteilen.
Im August 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Genehmigung
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für eine Windenergieanlage Vensys 62
Nabenhöhe 69 m oder Enercon E 53 73 m Nabenhöhe. Die für die bauaufsichtliche Prüfung
des Vorhabens „Errichtung einer Windkraftanlage Enercon E 53, Gesamthöhe 99,60 m
oder Vensys 62, Gesamthöhe 99,90 m“ erforderlichen Unterlagen reichte der Kläger im
September 2008 ein. Die Bauaufsichtbehörde teilte dem Beklagten in der Stellungnahme
zum Genehmigungsverfahren nach den §§ 4, 19 BImSchG mit, dass gegen die Errichtung
und den Betrieb einer der beiden Windenergieanlagen bei Erfüllung nachstehender Auflagen
aus bauordnungsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestünden. Die Gebühr für die
bauaufsichtliche Stellungnahme betrage 10.821,92 Euro und möge mit der
Genehmigungsgebühr eingezogen werden.
Mit dem Genehmigungsbescheid vom 27.04.2009 erteilte der Beklagte dem Kläger die
Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E 53
inE.. Unter Kapitel VI „Gebührenfestsetzung“ heißt es in dem Bescheid:
Die Erhebung der Verwaltungsgebühr erfolgt auf Grund des Gesetzes Nr. 800
über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland
(SaarlGebG) vom 24.06.1964 (ABl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 15.02.2006 (ABl. S. 474, 530) in Verbindung mit Nr. 7 UNr. 1.3 des
Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der zur Zeit geltenden Fassung.
Die Gebühr wird unter Zugrundelegung der von Ihnen gemachten Wertangabe
(Herstellungskosten für 1 WKA) in Höhe von 637.000,00 Euro
auf (1/10 v.H. der Errichtungskosten) 637,00 EUR
und des weiteren für die bauaufsichtliche Prüfung gemäß der Verordnung über
den Erlass eines besonderen Gebührenverzeichnisses für die
Bauaufsichtsbehörden (GebVerzBauaufsicht) in der derzeit geltenden Fassung
auf 10.821,92 EUR festgesetzt.
Hinzu kommen gem. § 2 Abs. 2 Buchstabe a) SaarlGebG besondere Auslagen in
Form von Postgebühren für die Zustellung in Höhe von 4,52 EUR.
Zu zahlender Gesamtbetrag 11.463,44 EUR.
Am 14.05.2009 erhob der Kläger (allein) gegen die Gebührenfestsetzung für die
bauaufsichtliche Prüfung im Bescheid vom 27.04.2009 Widerspruch. Zur Begründung
machte er im Wesentlichen geltend, die bauaufsichtliche Prüfung im Rahmen der Erteilung
einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei keine hoheitliche Tätigkeit mit
Außenwirkung, für die im Wege der Auslagenerstattung Gebühren erhoben werden
dürften. Das habe schon das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26.04.1974 – VII C
96.72 -, Gewerbearchiv 1975, 21, entschieden. Wenn man dieser Argumentation nicht
folge wollte, werde hilfsweise geltend gemacht, dass der Gebührenansatz überhöht sei.
Bereits im Jahre 2003 sei ein Vorbescheidsantrag gestellt und nach dem Urteil des OVG
des Saarlandes im Juli 2008 auch erteilt worden.
Auf den Widerspruch änderte das Ministerium für Umwelt mit Widerspruchsbescheid vom
24.09.2009 den Bescheid vom 27.04.2009 insoweit ab, als es im Rahmen der
Gebührenerhebung gemäß Kapitel VII den vom Kläger zu begleichenden Gesamtbetrag auf
9.756,25 Euro festsetzte. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur
Begründung heißt es in dem Bescheid: Rechtswidrig sei die Gebührenfestsetzung insoweit,
als die in Ansatz gebrachten Herstellungskosten die Mehrwertsteuer enthielten, im Übrigen
sei die Gebührenfestsetzung rechtmäßig. Die Addition der Gebühr für die
immissionsrechtliche Genehmigung mit der für die bauaufsichtliche Prüfung im Rahmen der
Gebührenfestsetzung sei nach der Anmerkung zu Ziffer 1.1 bis 1.5 der Nr. 7 des
Allgemeinen Gebührenverzeichnisses zulässig. Danach sei die bauaufsichtliche
Prüfungsgebühr von der dort erfolgenden Gebührenberechnung ausgenommen. Die
bauaufsichtliche Prüfung sei im Rahmen der nach § 10 Abs. 5 BImSchG sowie § 11 der 9.
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV)
erforderlichen Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben
berührt werde, für das Baurecht erforderlich. Gegen die „Erhöhung“ der Gesamtgebühr
spreche auch nicht der Sinn der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG, weil die
Konzentration nichts darüber aussagt, wie die Gebühr für dieses Verfahr zu bemessen sei.
(VG Hannover, Urteil vom 25.04.2009 – 12 A 6919/04 -; VG Oldenburg, Urteil vom
11.09.2008 – 5 A 2159/06 -; OVG Magdeburg, Urteil vom 17.08.2006 – 2 L 330/04 -) Die
vom Kläger zitierte Kommentierung und Rechtsprechung besage allein, dass eine separate
Gebührenerhebung für die von der Konzentrationswirkung erfassten Genehmigungen nicht
zulässig sei. (So auch: Seibert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I,
Stand: April 2009, § 13 Rn. 33) Eine solche Gebührenerhebung liege indes nicht vor.
Die bauaufsichtliche Prüfung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde stelle eine
Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG dar. Diese entfalte auch
Außenwirkung, obwohl die Bauaufsicht die Genehmigung nicht erteile. Denn das Ergebnis
der Prüfung fließe in die Genehmigung mit ein, etwa durch die Aufnahme der
vorgeschlagenen Nebenbestimmungen. Der Beklagte sei auch berechtigt, die von der
Unteren Bauaufsichtsbehörde angeforderte Gebühr vom Kläger gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1
Buchstabe e) SaarlGebG als besondere Auslage zu verlangen. Die Gebührenberechnung sei
bis auf die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer nicht zu beanstanden. Entgegen der
Auffassung des Klägers habe die Bauaufsicht zwei Windkraftanlagen prüfen müssen, und
zwar zunächst den Typ Vensys 62 und sodann den Typ Enercon 53, die der Kläger mit
seinem Genehmigungsantrag vom 11.08.2008 alternativ zur Genehmigung gestellt habe.
Der Kläger habe nicht glaubhaft dargetan, dass er mit dem Beklagten vereinbart habe, den
Typ Vensys 62 wegen der möglichen Ablehnung aus technischen Gründen nicht zur
Genehmigung gestellt zu haben. Denn diese „Abstimmung“ mit dem Mitarbeiter des
Beklagten habe vor der Antragstellung am 11.08.2008 stattgefunden.
Zutreffend sei auch die auf der Grundlage von Nr. 4 i.V.m. Nr. 1..2 GebVerzBauaufsicht
erfolgte Reduzierung der Gebühr auf ¾ der Gebühr nach Nr. 1 GebVerzBauaufsicht in
Ansatz gebracht worden.
Entgegen der Einschätzung des Klägers stelle die genehmigte WKA auch ein Gebäude im
Sinne von § 2 Abs. 2 und damit im Sinne von § 51 LBO dar. Gebäude seien selbstständig
benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden könnten und
geeignet oder bestimmt seien, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Die Windkraftanlagen würden auf einem Stahlturm errichtet, in dessen Inneren sich die
Aufstiegsleiter mit dem Steigschutz, Ruhe- und Arbeitsplattformen befänden; optional
könne eine Befahranlage geliefert werden. Auch die geschlossenen Gondeln könnten zu
Wartungszwecken betreten werden. Windkraftanlagen seien deshalb selbstständig
benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden könnten und
– was insbesondere für die Gondeln gelte – dazu bestimmt seien, dem Schutz der darin
befindlichen technischen Anlagen zu dienen. (VG des Saarlandes, Urteil vom 29.10.2008 –
5 K 98/08 -, LKRZ 2009, 38 f.)
Der Gebührenberechnung stehe auch nicht entgegen, dass die Untere
Bauaufsichtsbehörde bereits den Bauvorbescheid vom 02.07.2008 erteilt und damit die
WKA vom Typ Vensys S 62 bauaufsichtlich geprüft habe. Der Vorbescheid habe dem
Kläger attestiert, dass dem im Jahre 2003 zur Prüfung gestellten Vorhaben Anfang Juli
2008 grundsätzlich keine öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
entgegen gestanden haben. Das schließe eine erneute (ausführliche) bauaufsichtliche
Prüfung anhand der nunmehr konkreten Plan- und Antragsunterlagen für den Typ Vensys
62 auch angesichts des mittlerweile bestehenden Standes der Technik nicht aus.
Auch die Anwendung von Nr. 1..2 GebVerzBauaufsicht sei rechtmäßig. Aufgrund der
baulichen Beschaffenheit der WKA sei dem Beklagten und der Unteren
Bauaufsichtsbehörde zuzustimmen, dass der Rohbauwert, so wie es die
Gebührenberechnung vorsehe, schwer zu bestimmen sei. Der vom Kläger genannte
Rohbauwert entspreche nicht der im Gebührenverzeichnis (Anm. 1 zur Berechnung der
Gebühren) vorgesehenen Berechnungsmethode. Eine Reduktion der Gebührenhöhe unter
dem Gesichtspunkt, dass es sich bei der bauaufsichtlichen Prüfung einer WKA um eine
aufgrund des Überwiegens der Maschinentechnik und Elektrik bei dem Bauvorhaben
verminderte Prüfung handele, komme nicht in Betracht. Nach den Angaben des Klägers
betrügen die Aufwendungen für Maschinentechnik und Elektrik lediglich 20 v.H. der
Gesamtaufwendungen.
Zutreffend rüge der Kläger, dass bei der Berechnung der Gebührenhöhe nach Nr. 2 der
Anmerkung zur Berechnung der Gebühren des am 01.10.2008 in Kraft getretenen
GebVerzBauaufsicht die Umsatzsteuer nicht zu den Herstellungskosten hinzuzurechnen sei.
Da die bauaufsichtliche Stellungnahme als Ergebnis der Prüfung am 21.10.2008 erfolgt sei
und es bei Fehlen einer Übergangsbestimmung auf die bei der Vornahme der
Amtshandlung geltende Fassung der rechtlichen Gebührenbestimmungen ankomme, (VGH
Mannheim, NVwZ-RR 1994, 612; VGH Mannheim, Urteil vom 02.03.1995 – 2 S 1595/93 -
) sei zu Gunsten des Klägers die „neuere“ Fassung des Gebührenverzeichnisses der
Gebührenberechnung zugrunde zu legen. Nach Abzug der Umsatzsteuer beliefen sich die
Herstellungskosten für den Typ Vensys auf 679.000 Euro, für den Typ Enercon auf
535.180 Euro. Damit reduzierten sich die Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung um
insgesamt 2.348,71 Euro auf nunmehr 9.114,73 Euro.
Der Betrag von 9.114,73 EUR setzt sich ausweislich der beiden Berechnungen der
Bauaufsichtsbehörde vom 08.07.2009 wie folgt zusammen:
Genehmigung nach BImSchG o.ä.
1.1 Bearbeitung eines Bauantrages und Erteilung der Baugenehmigung für die
Errichtung, Herstellung, Aufstellung, Änderung und Nutzungsänderung von:
1.. Gebäuden gemäß § 51 LBO
1..2. soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist Herstellungswert
679.000,00 EUR
Fiktiv ermittelte Gebühr nach Nr. 1..1 (Max.-Gebühr) 4,60 EUR je angef.
500,00 EUR des Herstellungswertes 6.246,80 EUR
(mind. 75,00 EUR, maximal fiktiv ermittelte Gebühr nach 1..1)
Anmerkung: Die errechnete Gebühr nach Unternummer 1..2 darf die fiktiv
ermittelte Gebühr nach Unternummer 1..1 nicht überschreiten.
21 Prüfung der bautechnischen Nachweise
2 Prüfung des Nachweises des Brandschutzes
2.1 Die Grundgebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes ist in
der Gebühr nach Nummer 1 enthalten. Sie errechnet sich in Abhängigkeit von
den anrechenbaren Bauwerten soweit die Leistungen nicht nach Zeitaufwand
entsprechend Nummer 2.2., Punkt 5. zu vergüten sind. Bei anrechenbaren
Bauwerten bis einschließlich 100.000 Euro beträgt die Grundgebühr 300 Euro.
Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 100.000 Euro ergibt sich die volle
Grundgebühr durch Multiplikation des anrechenbaren Bauwertes (BW) mit dem
Wert (Y), wobei (Y) nach folgender Gleichung zu berechnen ist: Y = A x BW
B
In die Gleichung sind in Abhängigkeit des anrechenbaren Bauwertes (BW)
folgende Werte für A und B einzusetzen:
Anrechenbarer Bauwert in Euro
A
B
> 100.000
0,034655 -0,1998
< 7.500.000
0,034655 -0,1998
Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle fünfhundert Euro
aufzurunden.
Anrechenbarer Bauwert
679.000,00
EUR
Errechneter Wert (Y)
0,002369
Anrechenbarer Bauwert x Wert (Y) = volle
Grundgebühr
1.608,53 EUR
Gebühr nach Nr. 1
4.638,27 EUR
Gebühr nach 4 (3/4 der Gebühr nach Nr. 1)
3.478,70 EUR
Hinweis: Die Grundgebühr für die Prüfung des
Nachweises
des Brandschutzes ist gesondert nach Nr. 2.1 zu
ermitteln.
Gebühr für die Prüfung des Brandschutzes
1.608,53 EUR
a) Gebührensumme ungerundet <3.478,27 +
1.608,53 =>
5.087,23 EUR
d) Gesamtsumme (Gebühren gerundet und Auslagen)
5.087,23 EUR
Genehmigung nach BImSchG o.ä.
1.1 Bearbeitung eines Bauantrages und Erteilung der Baugenehmigung für die
Errichtung, Herstellung, Aufstellung, Änderung und Nutzungsänderung von:
1.. Gebäuden gemäß § 51 LBO
1..2. soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist Herstellungswert
535.180,00 EUR
Fiktiv ermittelte Gebühr nach Nr. 1..1 (Max.-Gebühr) 4,60 EUR je angef.
500,00 EUR des Herstellungswertes 4.926,60 EUR
(mind. 75,00 EUR, maximal fiktiv ermittelte Gebühr nach 1..1)
Anmerkung: Die errechnete Gebühr nach Unternummer 1..2 darf die fiktiv
ermittelte Gebühr nach Unternummer 1..1 nicht überschreiten.
21 Prüfung der bautechnischen Nachweise
2 Prüfung des Nachweises des Brandschutzes
2.1 Die Grundgebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes ist in
der Gebühr nach Nummer 1 enthalten. Sie errechnet sich in Abhängigkeit von
den anrechenbaren Bauwerten soweit die Leistungen nicht nach Zeitaufwand
entsprechend Nummer 2.2., Punkt 5. zu vergüten sind. Bei anrechenbaren
Bauwerten bis einschließlich 100.000 Euro beträgt die Grundgebühr 300 Euro.
Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 100.000 Euro ergibt sich die volle
Grundgebühr durch Multiplikation des anrechenbaren Bauwertes (BW) mit dem
Wert (Y), wobei (Y) nach folgender Gleichung zu berechnen ist: Y = A x BW
B
In die Gleichung sind in Abhängigkeit des anrechenbaren Bauwertes (BW)
folgende Werte für A und B einzusetzen:
Anrechenbarer Bauwert in Euro
A
B
> 100.000
0,034655 -0,1998
< 7.500.000
0,034655 -0,1998
Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle fünfhundert Euro
aufzurunden.
Anrechenbarer Bauwert
535.180,00
EUR
Errechneter Wert (Y)
0,002484
Anrechenbarer Bauwert x Wert (Y) = volle
Grundgebühr
1.330,21 EUR
Gebühr nach Nr. 1
3.596,39 EUR
Gebühr nach 4 (3/4 der Gebühr nach Nr. 1)
2.697,29 EUR
Hinweis: Die Grundgebühr für die Prüfung des
Nachweises
des Brandschutzes ist gesondert nach Nr. 2.1 zu
ermitteln.
Gebühr für die Prüfung des Brandschutzes
1.330,21 EUR
a)
Gebührensumme
ungerundet
4.027,50 EUR
d) Gesamtsumme (Gebühren gerundet und Auslagen)
4.027,50 EUR
Am 16.10.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage gegen den
Gebührenbescheid vom 04.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
24.09.2009 erhoben. Zur Begründung macht er geltend, bei der Verwaltungstätigkeit der
Baubehörde habe es sich nicht um eine Amtshandlung im Sinne des SaarlGebG gehandelt.
Darunter fielen nämlich nur Amtshandlungen mit Außenwirkung, nicht jedoch solche im
Rahmen der Amtshilfe oder internen Mitwirkung einer Behörde an der Amtshandlung einer
anderen Behörde. Soweit sich der Beklagte auf Entscheidungen des VG Hannover, des VG
Oldenburg und des OVG Magdeburg stütze, ändere das nichts, weil sich diese
Entscheidungen mit der Problematik „Amtshandlung“ überhaupt nicht auseinandergesetzt
hätten, obwohl das insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.1994 (- 4 C 1.93 -, NVwZ 1994, 1102,
insbesondere 1106 rechte Spalte) und des VGH Mannheim im Urteil vom 02.03.1995 (- 2
S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029, 1030) aufgedrängt hätte. Aus dem vom Beklagten
herangezogenen Urteil des Bayerischen VGH vom 02.08.2007 – 23 Bv 07.720 – ergebe
sich eher das Gegenteil; dort sei es allerdings auch nicht um die Problematik der
Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG, sondern einen Fall aus dem Bayerischen
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gegangen. Mangels entsprechender Außenwirkung
der Amtshandlung der Bauaufsichtsbehörde fehle es an einer Rechtsgrundlage für die
Gebührenerhebung. Anders als etwa in den Gebührenregelungen etwa von Niedersachsen
Erhöhung
immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für den Fall vorsähen, dass die
Genehmigung andere Zulassungen einschließe, fehle es für das Saarland an einer solchen
Regelung. Die Anmerkung nach Ziffer 1.7 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, dass
die Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung in den Gebühren für das
die Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung in den Gebühren für das
immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nicht enthalten seien, stelle sich nicht
als Rechtsgrundlage für eine Erhöhung der Gebühr dar, zumal im Allgemeinen
Gebührenverzeichnis ein Hinweis auf § 13 BImSchG fehle.
Eindeutig falsch sei die Rechtsauffassung des Beklagten, er – der Kläger – habe zwei
Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage gestellt. Er habe beantragt,
alternativ einen der beiden Typen – entweder Enercon E 53 oder Vensys 62 – zu
genehmigen. Dr. P. vom Beklagten habe ihm signalisiert, dass der im Jahre 2003 zur
Genehmigung gestellte Typ Vensys 62 mit einer Nabenhöhe von 69 m nicht mehr
genehmigt werden könne. Dementsprechend seien das Projekt Vensys 62 fallengelassen
und dem Beklagten die Unterlagen für den Typ Enercon 53 zur Prüfung vorgelegt worden.
Auch sei nur für diesen Typ ein Schallgutachten vorgelegt worden. Über den Typ 62 habe
der Beklagte folglich auch keine Sachentscheidung getroffen. Auch das Argument, bei der
Windkraftanlage handele es sich um ein Bauwerk, sei nicht geeignet, die Auffassung des
Beklagten zu stützen. Im Urteil vom 29.10.2008 habe das VG nicht definitorisch gesagt,
dass Windkraftanlagen Gebäude seien. Diese würden nur zu Prüf- und Wartungszwecken
betreten und zuvor abgeschaltet; sie dienten nicht dem Schutz von Menschen, Tieren oder
Sachen. So sei ein Betreten beim Betrieb der Anlagen hoch gefährlich. Die Wiedergabe der
Ausführungen im Urteil vom 29.10.2008 – 5 K 98/08 -, LKRZ 2009, 38-39, sei daher nicht
geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass Windkraftanlagen keine Gebäude seien. Sie
mögen bauliche Anlagen sein, von denen gebäudegleiche Wirkungen ausgingen, (OVG
Münster, Urteil vom 29.08.1997 – 7 A 629/95 -, BRS 59 Nr. 110 betreffend eine WKA mit
28,5 m Nabenhöhe, 17,2 m Rotordurchmesser und einem Turmdurchmesser von 1,20
m unten sowie 0,70 m oben) seien aber keine Gebäude. Das habe das
Verwaltungsgericht des Saarlandes im Urteil vom 29.10.2008 offensichtlich übersehen.
Im Hinblick darauf, dass für die WKA bereits eine Typengenehmigung vorliege, sei die in
Rechnung gestellte Gebühr völlig überhöht und verstoße damit gegen das Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip. (Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2007, S.
443 ff.) Danach müsse ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert
der besonderen Leistung der Verwaltung für den Empfänger bestehen. Dieses Prinzip sei
insbesondere zu beachten, wenn für die Anlage bereits eine Typengenehmigung vorhanden
sei. Das Kostendeckungsprinzip besage, dass das Gebührenaufkommen den
Verwaltungsaufwand nicht überschreiten dürfe. Beide Prinzipien würden durch die
Gebührenfestsetzung verletzt. Daher verbiete sich eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer
Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entferne. (BVerwG, Urteil vom
19.09.2001 – 6 C 13.00 -, BVerwGE 115, 125, in einem Falle, in dem eine
Gebührenverordnung die Vorauserhebung von Kosten für 30 Jahre vorsah; VG des
Saarlandes, Urteil vom 11.03.2009 – 5 K 910/07 -, S. 13 in einem Falle, in dem für ein
Vorhaben mit einem Gesamtvolumen von 40 Mio. Euro eine Befreiungsgebühr von mehr
als 3,6 Mio. Euro festgesetzt worden war.) Dieser Fall sei gegeben, weil die
Baugenehmigungsbehörde lediglich die Abstandsflächen, den Brandschutz und die Statik zu
prüfen gehabt habe, was vorliegend jeweils einfach gewesen sei. Schließlich sei die
eigentliche Leistung, nämlich die Erteilung der Genehmigung vom Beklagten und nicht von
der Bauaufsicht erbracht worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 27.04.2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheid vom 24.09.2009 hinsichtlich der
Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung in Höhe von
9.114,73 EUR aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beantragt die Beiladung der Unteren Bauaufsichtsbehörde, weil es in der Sache um
deren Gebührenberechnung gehe. Dass Prüfungen und Untersuchungen gebührenpflichtige
Amtshandlungen seien, ergebe sich schon aus § 1 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG. Die
abgerechnete bauaufsichtliche Prüfung im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren habe auch die erforderliche Außenwirkung gehabt. Nach § 10 Abs.
5 BImSchG hole die Genehmigungsbehörde die Stellungnahmen der Behörden ein, deren
Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt würden. Diese Behörden hätten zu prüfen,
ob sichergestellt sei, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb
der Anlage nicht entgegenstehen. Die Bauaufsichtsbehörde habe etwa die Einhaltung der
Abstandsflächen, des Brandschutzes und die Statik zu prüfen. Jeder Antragsteller einer
immissions-schutzrechlichen Genehmigung wisse, dass ohne eine positive Stellungnahme
der prüfenden Behörden die Genehmigung voraussichtlich nicht erteilt werde. Der Kläger
habe die bauaufsichtliche Prüfung mit der Einreichung der erforderlichen Prüfunterlagen
veranlasst. Deshalb leiste die Bauaufsichtsbehörde keine Amtshilfe und wirke auch nicht
bloß intern mit. Die Konzentrationswirkung der Immissionsrechtlichen Genehmigung stehe
einer Gebührenerhebung für die bauaufsichtliche Prüfung nicht entgegen, weil die
Verfahrensart nichts über die Bemessung der Gebühr für das Verfahren besage. (VG
Hannover, Urteil vom 25.04.2007 – 12 A 6919/04 -) Die vom Kläger zitierte
Rechtsprechung besage allein, dass die Bauaufsichtsbehörde ihre Gebühr nicht
selbstständig vom Kläger verlangen dürfe. Vorliegend regele die Anmerkung zu den Ziffern
1.1 bis 1.5 der Nr. 7 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, dass die bauaufsichtliche
Prüfungsgebühr von der dort geregelten Gebührenberechnung ausgenommen sei.
Unzutreffend seien die Angaben des Klägers zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens. Der
Kläger habe eine alternative Genehmigung für zwei verschiedene Windkraftanlagen
beantragt und für beide Anlagentypen die Prüfunterlagen einschließlich der erforderlichen
Schallgutachten vorgelegt. Auch in den Prüfunterlagen für die Bauaufsichtsbehörde sei das
Vorhaben als die „Errichtung einer Windkraftanlage Enercon E 53, Gesamthöhe 99,60 m
oder Vensys 62, Gesamthöhe 99,90 m“ bezeichnet. Dementsprechend habe die Prüfung
beider Anlagen zum Prüfumfang der Bauaufsichtsbehörde gehört. Die Behauptung des
Klägers, eine Genehmigung der „veralteten“ Vensys-Anlage sei aus der Sicht des Beklagten
und in Abstimmung mit dieser aus dem Verfahren (bereits) ausgeschieden, sei falsch und
werde auch durch den von ihm selbst ausgefüllten Genehmigungsantrag vom 11.08.2008
widerlegt. Diesem Antrag habe er die umfangreichen Prüfunterlagen einschließlich der
Schallschutznachweise für beide Anlagen beigefügt. Herr Dr. P. habe bei der Einreichung
des Genehmigungsantrags am 11.08.2008 lediglich darauf hingewiesen, dass die Anlage
Vensys 62 möglicherweise nicht mehr genehmigungsfähig sei, weil sie nicht mehr dem
Stand der Technik entsprechen könnte. Das sei zu diesem Zeitpunkt aber nicht geklärt
gewesen. Der Kläger habe daraufhin aus eigener Veranlassung handschriftlich die Anlage
Enercon E 53 als alternativ zu prüfende Anlage hinzugefügt. Für die für die Prüfung
zuständigen Behörden sei der Begriff „alternativ“ eindeutig gewesen, zumal der Kläger den
Antrag auf Genehmigung des Anlagentyps Vensys 62 nicht zurückgenommen habe. Dass
Windkraftanlagen Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 LBO seien, ergebe sich sehr wohl aus
dem Urteil vom 29.10.2008 – 5 K 98/08 -. Auch ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip
liege nicht vor. Denn die Gebühren seien nach den §§ 6 und 7 SaarlGebG nach dem
Verwaltungsaufwand und dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu
berechnen. Gebühren von 9.756,25 EUR für Errichtungskosten in Höhe von 679.000 EUR
seien nicht unverhältnismäßig. Daran ändere auch die vorgelegte Typenprüfung nichts.
Denn diese enthalte nur Angaben zur Statik des Anlagentyps. Die Behörde müsse aber
weitere Prüfungen vornehmen wie etwa den Brandschutz, die Abstandsflächen und die
Erschließung.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der
beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung
war.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Die allein in Streit stehende Gebührenfestsetzung für die bauaufsichtliche Prüfung im
Bescheid vom 27.04.2009 (in Höhe von ursprünglich 10.821,92 EUR) ist in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vom 24.09.2009 (und damit um
2.348,71 EUR reduziert auf 9.114,73 EUR) hinsichtlich eines (weiteren) Betrages in Höhe
von 5.087,23 EUR rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist
die Festsetzung der Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung in Höhe von 4.027,50 EUR
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ist das Saarländische Gebührengesetz in
Verbindung mit den einschlägigen Gebührenverzeichnissen.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG sind für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des
Landes und der Organe der im staatlichen Auftrag handelnden Personen des öffentlichen
Rechts Gebühren zu erheben soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen oder einem
Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind.
Mit der Gebühr sind nach § 2 Abs. 1 SaarlGebG die der Behörde oder dem Organ
erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der vom Gebührenschuldner zu erstattenden
besonderen Auslagen abgegolten. Besondere Auslagen sind nach § 2 Abs. 2 SaarlGebG
außer den in Gebührenverzeichnissen aufgeführten Auslagen:
a) die Postgebühren für Zustellungen,
b) die Telegrafengebühren und die im Fernsprechverkehr zu
entrichtenden Fernsprechgebühren,
c) die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
d) die bei Dienstgeschäften entstehenden Reisekosten.
e) die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre
Tätigkeit zu zahlen sind,
f) die Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
Aufgrund der Ermächtigung in § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 SaarlGebG hat die
Landesregierung die Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnis
erlassen. Die Gebühr für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist
dort unter Nr. 7 geregelt, die u.a. die Gebührentatbestände 1.1 für Genehmigungen im
förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, für Änderungen im Verfahren ohne
Öffentlichkeitsbeteiligung, 1.3 für Genehmigungen im vereinfachten Verfahren ohne
Öffentlichkeitsbeteiligung, und 1.4 für Veränderungen an Anlagen nach Ziffer 1.3 regeln.
Vorliegend wurde dem Kläger vom Beklagten eine Genehmigung im vereinfachten
Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt, sodass der Gebührentatbestand der Nr. 7
Ziffer 1.3 greift, der 1/10 v.H. der Errichtungskosten vorsieht. Die Gebühr in Höhe von 637
EUR für die Erteilung der Genehmigung steht nicht im Streit. Dieser betrifft den Satz im
Anschluss an Nr. 7 Ziffer 1.7 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, der lautet:
„In den Gebühren nach den Ziffern 1.1, , 1.3, 1.4 und 1.5 ist die Gebühr für die
bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung einschließlich einmaliger Rohbau- und
Schlussabnahmen nicht enthalten.“
Auf dieser Grundlage verlangt der Beklagte vom Kläger unter Berücksichtigung der
Reduzierung des Betrages durch die Widerspruchsbehörde nunmehr vom Grundsatz her zu
Recht Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung seines Vorhabens. Die Bauaufsicht hat
gegenüber dem Kläger ersichtlich keinen Anspruch auf Gebühren, weil der Kläger von der
Bauaufsichtsbehörde keine Amtshandlung (mit Außenwirkung) beantragt hat. Die
Bauaufsichtsbehörde hat auch gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Gebühren,
weil der Beklagte nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SaarlGebG persönliche Gebührenfreiheit genießt.
Ob die Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf den Ersatz von
Auslagen hat, betrifft das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht. Denn
der Gebührenanspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger richtet sich nach dem
Gebührengesetz und den Gebührenverzeichnissen und nicht nach einem eventuellen
Anspruch der Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Beklagten. Die Bestimmung nach Nr. 7
Ziffer 1.7 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses begründet nur für den Beklagten einen
eigenen Gebührenanspruch.
Zwar mag es eigentümlich erscheinen, dass für die Prüfung der Stellungnahmen von allen
auf den Seiten 15/27 und 16/27 des Genehmigungsbescheides näher bezeichneten
Behörden und Stellen, die nach § 10 Abs. 5 BImSchG am Verfahren beteiligt wurden, nur
für die bauaufsichtliche Prüfung zusätzliche Gebühren vorgesehen sind. Das fällt allerdings
unter den weiten Gestaltungsrahmen des Verordnungsgebers bei der Aufstellung von
Gebührenverzeichnissen und mag gerade in Bezug auf Windkraftanlagen mit einer
Gesamthöhe von mehr als 50 m seinen Grund darin haben, dass diese bis zum
24.06.2005 dem Baugenehmigungsverfahren unterlagen und folglich die bauaufsichtlichen
Gebühren zu entrichten waren. Der Einschätzung des Klägers, es bedürfe einer
ausdrücklicheren Bestimmung, dass sich die Gebühr für die Erteilung der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um die Gebühren für die bauaufsichtliche
Prüfung erhöhe, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Vielmehr ist die Regelung,
dass die Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung nicht in der Gebühr
nach den Ziffern 1.1 bis 1.5 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses enthalten ist,
eindeutig nur in der Weise zu verstehen, dass die Gebühren nach dem GebVerzBauaufsicht
noch zusätzlich hinzukommen.
Es bedarf im Allgemeinen Gebührenverzeichnis – entgegen der Einschätzung des Klägers –
auch keines Hinweises auf § 13 BImSchG, weil dessen Regelungsgehalt, die
Konzentrationswirkung, dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gerade
immanent ist und folglich keiner Hervorhebung im Gebührenverzeichnis bedarf.
Ins Leere gehen die umfangreichen Ausführungen des Klägers zur erforderlichen und
angeblich fehlenden Außenwirkung der Prüfaktivitäten der Unteren Bauaufsichtsbehörde
des Landkreises Neunkirchen, die in der Tat keine Außenwirkung hatten. Darauf kommt es
indes nicht an. Denn die Gebühren für die Erteilung der Genehmigung werden durch den
Beklagten erhoben. Diese Genehmigung hat der Beklagte dem Kläger mit der
entsprechenden Außenwirkung erteilt. Die bauaufsichtliche Prüfung ist aufgrund der in § 13
BImSchG geregelten Konzentrationswirkung im immissionschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren von Rechts wegen alleinige Sache des Beklagten, für die er auf
der Grundlage der Anmerkung zu Nr. 7 Ziffer 1.7 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses
die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis Bauaufsicht verlangen kann. Die
Bauaufsichtsbehörde ist grundsätzlich allein auf der Grundlage von § 10 Abs. 5 BImSchG zu
beteiligen. Ob der Beklagte die Prüfung durch eigene Bedienstete oder externe
Sachverständige vornimmt, ist seine Sache, wobei er nur die Gebühren nach dem
GebVerzBauaufsicht verlangen kann. Sollte der Beklagte die bauaufsichtliche Prüfung durch
Externe vornehmen lassen, stellen deren Honorarforderungen grundsätzlich keine Auslagen
im Verständnis von § 2 Abs. 2 Buchstabe e) SGebG dar. Denn das Gebührengesetz und
das Gebührenverzeichnis gehen wie selbstverständlich davon aus, dass die zuständige
Behörde im Regelfall auch über den für die Prüfung erforderlichen Sachverstand verfügt.
Die Einschätzung im Widerspruchsbescheid auf den Seiten 7 und 8, die bauaufsichtliche
Prüfung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde stelle eine Amtshandlung gegenüber dem
Kläger dar, die als Prüfungsaufwand besondere Auslagen im Verständnis von § 2 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Buchstabe e) SaarlGebG vom Empfänger der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu tragen seien, teilt die Kammer nicht.
Auch die Regelung in Nummer 4 GebVerzBauaufsicht begründet keinen eigenen
Gebührenanspruch der Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Kläger oder dem Beklagten.
Diese Regelung ermäßigt allein den Gebührenanspruch für die bauaufsichtliche Prüfung
einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden baulichen Anlage auf 3/4
der Gebühr zu Nummer 1. Diese Ermäßigung trägt dem Umstand Rechnung, dass die
Gebühr nach Nummer 1 auch den allgemeinen Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung
eines Bauantrages mit abdeckt, der bei einer bloßen Stellungnahme nicht anfällt.
Deshalb können von der Gebührenordnung erfasste Amtshandlungen, die von der von
Rechts wegen sachverständigen Behörde vorzunehmen sind, zwar externen Personen
übertragen, jedoch grundsätzlich nicht (zusätzlich) als Auslagen abgerechnet werden. Noch
im Oktober 2005 hatte im Übrigen dasselbe Ministerium, das den Widerspruchsbescheid
erlassen hat, Aufsichtsklage gegen einen Widerspruchsbescheid erhoben, in dem vom
Rechtsausschuss die Auffassung vertreten worden war, Gutachterausschüsse könnten die
Vorbereitung von Wertgutachten an Sachverständige delegieren und die dafür
entstehenden Kosten als Auslagen vom Auftraggeber verlangen. Die Kammer hat dem
Ministerium im Urteil vom 17.0007 – 5 K 141/05 – in vollem Umfang Recht gegeben: Da
die Mitglieder der Gutachterausschüsse nach § 193 BauGB und § 4 Abs. 1 Satz 3 GutVO
gründliche und umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung von
Grundstücken haben müssten, bedürften sie für die Wertfeststellung gerade nicht externer
Sachverständiger.
Damit war der Beklagte vom Grundsatz her berechtigt, die Gebühren für die
bauaufsichtliche Prüfung auf der Grundlage des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die
Bauaufsichtsbehörden vom Kläger zu verlangen.
Erfolg hat die Klage insoweit, als der Beklagte vom Kläger Gebühren für die bauaufsichtliche
Prüfung der alternativ zur Genehmigung gestellten Windkraftanlage vom Typ Vensys 62
verlangt. Zwar hat der Kläger mit seinem Antrag vom 11.08.2008 eindeutig zwei Anlagen
alternativ zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt („Vensys 62 Nabenhöhe
69 m oder Enercon E 53 73 m Nabenhöhe“. Auch der Bauantrag vom 11.09.2008
benennt als Vorhaben die „Errichtung einer Windkraftanlage Enercon E 53, Gesamthöhe
99,60 m oder Vensys 62, Gesamthöhe 99,90 m“. Mit dieser Alternativbezeichnung des
Vorhabens hat die Untere Bauaufsichtsbehörde dem Beklagten die Stellungnahme im
immissionsschutzrechtlichen Verfahren unter dem 21.10.2008 übersandt. Auch die
Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 05.0009, vom 11.03.2009 und vom
14.04.2009 tragen jeweils diesen Betreff, ohne dass der Kläger dagegen Einwände
erhoben hat. Insoweit spricht substantiell nichts für die Behauptung des Klägers, er habe
von Anfang an nur den Typ Enercon E 53 zur Genehmigung gestellt. Dass er tatsächlich
nur die Genehmigung für den Typ Enercon E 53 haben wollte, den Typ Vensys 62 aber
nicht aus dem Genehmigungsverfahren durch Rücknahme oder auf andere Weise
herausgenommen hat, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung plausibel und
überzeugend damit erklärt, dass er nur für den Typ Vensys 62 einen Vorbescheid hatte
und befürchten musste, im Falle der alleinigen Beantragung des Types Enercon E 53
erneut eine Ablehnung aus den bauplanungsrechtlichen Gründen zu erhalten, die
Gegenstand des jahrelangen Rechtsstreits um den nach § 76 S. 2 und 3 LBO nur befristet
gültigen Bauvorbescheid waren.
Da allerdings der Genehmigungsbescheid nur die Anlage vom Typ Enercon E 53 und keine
(echte) Entscheidung über die Anlage vom Typ Vensys 62 enthält, ist für die
bauaufsichtliche Prüfung der Vensys 62 kein Gebührenanspruch entstanden.
Nach § 13 Abs. 1 SaarlGebG entsteht der Anspruch auf Zahlung von Verwaltungsgebühren
mit der Vollendung der Amtshandlung und nur im Falle des § 9 Abs. 2 mit der Rücknahme
des Antrags. Amtshandlung ist vorliegend die förmliche Entscheidung über die Erteilung
bzw. Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Diese wurde nur für den
Typ Enercon E 53 vorgenommen, während der Genehmigungsbescheid über den Typ
Vensys 62 keine förmliche Entscheidung trifft.
Zu diesem Typ heißt es zwar auf Seite 17/27 der Genehmigung unter Lärmschutz im
letzten Absatz: „Im Übrigen entspricht die Anlage hinsichtlich der Tonhaltigkeit dem Stand
der Technik, da die Vermessungsberichte aufzeigen, dass immissionsseitig kein
Tonzuschlag zu vergeben ist. Insoweit konnte für die ebenfalls beantragte Anlage des Typs
Vensys 62/1200kW keine Genehmigung erteilt werden, da diese letzteres Kriterium nicht
erfüllt und damit den Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG nicht genügt. Vom
Antragsteller wurde auch eine entsprechende Genehmigung nicht favorisiert, da sich die
Lärmprognose nur auf die Daten der Enercon – Anlage beziehen und hinsichtlich der Anlage
Vensys 62/1200 kW keine Angaben abgegeben wurden.“
Diese (eher versteckte) Formulierung lässt indes nicht den Schluss zu, dass damit der
Genehmigungsantrag für die Anlage Vensys 62 (förmlich) abgelehnt wurde. Denn die
Entscheidung des Beklagten ist ausdrücklich in Kapitel I genannt und umfasst (allein) die
Genehmigung der Anlage vom Typ Enercon E 53. Auch in der Begründung (Kapitel V 1.
Allgemeines) ist allein vom Antrag für den Typ Enercon 53 die Rede. Auch die
zusammenfassende Bewertung der Prüfungen (Kapitel V 6.) spricht nicht von der
Ablehnung eines Antrags, sondern ausschließlich davon, dass die Genehmigung zu erteilen
gewesen sei, weil die Genehmigungsvoraussetzungen vorgelegen hätten.
Da sich in den dem Gericht vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten auch keine
Rücknahmeerklärung des Klägers für den Typ Vensys befindet, ist für die Prüfung dieses
Anlagentyps kein Gebührenanspruch entstanden. Wenn der Kläger den Antrag
zurückgenommen hätte, wäre – da noch keine Genehmigung erteilt wurde – die Gebühr
nach § 9 Abs. 1 SaarlGebG nur „je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom
Hundert der vollen Gebühr zu zahlen“. Aus diesem Grunde wäre die Gebühr für den Typ
Vensys 62 jedenfalls um mindestens 25 v.H. zu mindern. Das hätte auch dann zu gelten,
wenn die Anlage nur baugenehmigungspflichtig gewesen wäre und der Kläger den Antrag
auf Erteilung der Baugenehmigung am Tage vor der Erteilung oder Ablehnung
zurückgenommen hätte.
Die Kammer erlaubt sich zudem den Hinweis, dass im Falle der Ablehnung des Antrags die
Gebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SaarlGebG bis auf ein Viertel der mit Vollendung der
Amtshandlung geschuldeten Gebühr ermäßigt werden kann. Allerdings kommt eine
Ablehnung des Antrags vorliegend nicht mehr in Betracht: In der mündlichen Verhandlung
hat der Kläger nämlich klargestellt, dass er kein Interesse mehr an einer Entscheidung über
den Anlagentyp Vensys 62 hat.
Keinen Erfolg hat die Klage, soweit sich der Kläger gegen die Höhe der Gebühren für die
bauaufsichtliche Prüfung der genehmigten Anlage Enercon E 53 wendet.
Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass es sich bei der zugelassenen
Windkraftanlage um ein „Gebäude gemäß § 51 LBO“ handelt. Die Einwendungen des
Klägers, der die Auffassung vertritt, Windkraftanlagen stellten allenfalls sonstige bauliche
Anlagen wie Sprungschanzen, Sprungtürme oder freistehende Schornsteine dar, greifen
nicht durch. Das Gebührenverzeichnis Bauaufsicht differenziert für die Gebühr für die
Bearbeitung des Bauantrags und die Erteilung der Baugenehmigung u.a. nach
1.1.1. Gebäuden, die nicht unter 1.. fallen,
1.1.2. Gebäuden gemäß § 51 LBO
…
1.1.11. sonstigen baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen und Einfriedungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 LBO wie Entwässerungsanlagen, Einfriedungen, Brücken,
Wasser- und Schwimmbecken, Schwimmbeckenüberdachungen,
Sprungschanzen, Sprungtürme, freistehende Schornsteine, Stützmauern,
Solaranlagen, usw.
In jeder Hinsicht abwegig ist die Begründung des Widerspruchs, die genehmigte
Windkraftanlage sei bereits keine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 LBO, weil sie
nicht aus Bauprodukten hergestellt sei, es sich dabei vielmehr nur um Maschinen handele,
die auf einem Maschinenfundament angeschraubt würden und aus stählernen
Maschinenteilen bestünden. Dass das viele Kubikmeter Beton umfassende Fundament und
der 69 m hohe Stahlrohrturm aus Bauprodukten hergestellt sind, bedarf keiner weiteren
Begründung. (Vgl. insoweit etwa Simon/Busse, BayBO 2008, Kommentar, Art. 2 Rdnrn. 81
ff., 90 und 91 Stichwort „Windenergieanlagen“)
Bei der dem Kläger genehmigten Windkraftanlage handelt es sich um ein „Gebäude“ im
Verständnis des Gebührentatbestands Nr. 1.. GebVerzBauaufsicht. Nach § 2 Abs. 2 LBO
sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen
betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen,
Tieren oder Sachen zu dienen.
Windenergieanlage stellen nicht per se Gebäude im Verständnis von § 2 Abs. 2 LBO dar,
sondern nur dann, wenn sie von Menschen betreten werden können und geeignet oder
bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (Ebenso:
Simon/Busse, BayBO 2008, Kommentar, Art. 2 Rdnr. 90) Das traf auf die Windkraftanlage
nicht zu, über die das OVG Nordrhein-Westfalen im August 1977 entschieden hatte; (Urteil
vom 29.08.1977 – 7 A 629/95 -, BRS 59 Nr. 110) diese hatte eine Nabenhöhe von 28,5
m, einen Rotordurchmesser von 17,2 m und 50 cm oberhalb der Geländeoberkante einen
Durchmesser von 1,20 m sowie unterhalb der Rotorgondel einen Durchmesser von 0,70
m. Dieses Bauwerk konnte ersichtlich nicht von Menschen betreten werden und wurde
vom OVG wegen der Baumasse als eine Anlage gewertet, von der Wirkungen wie von
oberirdischen Gebäuden ausgingen. Demgegenüber hatten die Windkraftanlagen, die
Gegenstand des Klageverfahrens 5 K 98/08 waren, Nabenhöhen zwischen 95 und 100 m,
Rotordurchmesser von 90 m, im Innern des Stahlrohrturmes Aufstiegsleitern mit
Steigschutz, Ruhe- und Arbeitsplattformen und konnten optional auch mit einer
Befahranlage (Aufzug) geliefert werden; die geschlossenen Gondeln hatten eine Dimension,
dass sie ohne weiteres zu Wartungszwecken betreten werden konnten. Ob elektrische
Anlagen vor dem Betreten von Gebäuden durch Menschen abzuschalten sind, spielt
entgegen der Einschätzung des Klägers für die Einordnung eines Bauwerks als Gebäude
keine Rolle.
Die dem Kläger genehmigte Anlage Enercon E53 hat ausweislich der vom Kläger
vorgelegten Genehmigungsunterlagen eine Nabenhöhe von 73,3 m und einen
Rotordurchmesser von 53 m. Der aus 3 Sektionen bestehende Stahlrohrturm hat am
unteren Flansch einen Durchmesser von 4,13 m und unterhalb der Rotorgondel von 1,33
m. Der Durchmesser der Gondel beträgt vertikal mehr als 4 m und horizontal etwa das
Doppelte. Der Zugang vom Fundament zum Turm erfolgt über eine außen angeordnete
Treppe. Vor der Turmeingangstür ist ein Podest angeordnet. Die untere Turmtür ist mit
einem Schloss ausgerüstet, das von innen ohne Schlüssel und Werkzeug entriegelt werden
kann. Ein Zugang von außen kann jedoch jederzeit durch Abschließen verhindert werden.
Im Turm befindet sich an dieser Stelle das Eingangspodest. Auf dem Podest sind einige
Niederspannungskomponenten, der Steuerschrank zur Bedienung der Anlage,
Leistungsschränke sowie optional eine Fernüberwachung und eine unabhängige
Stromversorgung angeordnet. Der Aufstieg im Turm erfolgt über eine Steigleiter in
Kombination mit einer Steigschutzeinrichtung gemäß VBG 74 „Leitern und Tritte“. Bei
Leiterlängen von mehr als 10 m werden in Abständen von höchstens 10 m
ausschwenkbare Ruhebühnen angebracht. Zum problemlosen Durchstieg sind in den
Podesten klappbare Luken angeordnet. Zwischen zwei Turmsektionen ist zur Kontrolle der
Ringflanschverbindung jeweils ein Zwischenpodest angeordnet. Die Turminnenbeleuchtung
ist jeweils an den Podesten sowie zusätzlich zwischen den Podesten angebracht. Eine
Ausleuchtung des Zwischenraumes ist gegeben. Die Turminnenbeleuchtung leuchtet auch
bei totalem Spannungsabfall zwecks gesichertem Abstieg noch ca. 3 Stunden nach. In dem
Traforaum sind Transformator und Schaltanlage so angeordnet, dass eine normgerechte
Bedienungsfreiheit gegeben ist.
Aufgrund dieser Beschreibung besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass diese
Windkraftanlage von Menschen betreten werden kann und zudem dem Schutz der darin
untergebrachten Technik zur Stromerzeugung zu dienen bestimmt ist. Damit handelt es
sich um ein Gebäude im Verständnis von § 2 Abs. 2 LBO.
Die Windkraftanlage erfüllt auch die Voraussetzungen des § 51 LBO. Nach dieser
Bestimmung können an Sonderbauten zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen
nach § 3 LBO im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt und/oder Erleichterungen
gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art
der Nutzung nicht bedarf. Welche baulichen Anlagen unter „Sonderbauten“ fallen,
bestimmt § 2 Abs. 4 LBO:
Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen
der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22
m),
2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
3. – 18. ….
Dass die Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 73,3 m und einem Rotordurchmesser
von 53 m nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 LBO einen Sonderbau darstellt, an den nach § 51 LBO
besondere Anforderungen nicht nur im Hinblick auf „die Bauart und Anordnung aller für die
Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme, Schall- oder Gesundheitsschutz
wesentlicher Bauteile und die Verwendung von Baustoffen“ (§ 51 Nr. 6 LBO) zu stellen
sind, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Damit hat der Beklagte die Gebührenfestsetzung für die bauaufsichtliche Prüfung
zutreffend auf die Nummer 1.. GebVerzBauaufsicht gestützt.
Soweit sich der Widerspruchsbescheid damit auseinandersetzt, ob der Rohbauwert
vorliegend schwer bestimmbar gewesen sei, bedarf es dazu keiner vertieften
Ausführungen, weil die Gebührenberechnung auf der Grundlage der Herstellungskosten für
den Kläger günstiger ist als auf der Grundlage der Rohbaukosten. Das hat seinen Grund
darin, dass der Faktor für jeweils angefangene 500 Euro beim Rohbauwert 6,64 beträgt,
bei den Herstellungskosten jedoch nur 4,60. Der Beklagte hat angenommen, der
Rohbauwert sei schwer bestimmbar und die Gebühr deshalb nach Nr. 1..2 wie folgt
berechnet: Herstellungskosten 535.180 EUR x 4,60 EUR je angefangene 500 EUR =
4.926,60 EUR. Die Rohbaukosten hat der Kläger am 11.09.2008 (Bl. 26 VA) mit 450.000
EUR angegeben. Berechnete man die Gebühren nach den Rohbaukosten (Nr. 1..1
GebVerz) ergäbe sich folgende Rechnung: 450.000 EUR x 6,64 EUR je angefangene 500
EUR = 5.976,00 EUR. Deshalb ist dieser Einwand zu Gunsten des Klägers nicht weiter zu
verfolgen.
Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass er für die Errichtung einer Windkraftanlage einen
Bauvorbescheid habe, hilft das vorliegend nichts. Denn der Bauvorbescheid ist allein zu der
sehr eng gestellten Frage des Nichtvorliegens einer Sperrwirkung im Sinne des § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB für die Anlage vom Typ Vensys 62 ergangen. Das rechtfertigt nach dem hier
einschlägigen Besonderen Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden vorliegend
keine Gebührenreduzierung.
Keinen Erfolg hat der Einwand des Klägers, der Prüfungsaufwand für die bauaufsichtliche
Prüfung sei im Hinblick darauf gering, dass für die genehmigte Anlage eine
Typengenehmigung vorgelegen habe. Denn den vorgelegten Unterlagen lässt sich zwar
prüfung
genehmigung
sieht Nr. 1.4 GebVerzBauaufsicht eine Reduzierung der Gebühren vor:
Nr. 1.4 GebVerzBauaufsicht: Bearbeitung eines Bauantrages mit Vorlage einer
Typengenehmigung: die jeweilige nach den Nummern 1.1 bis 1.3 errechnete
Gebühr abzüglich des durch die Typengenehmigung eingesparten
Verwaltungsaufwandes
Die aktuelle Fassung der LBO 2004 enthält keine Regelungen zur Typengenehmigung
mehr. Der Gesetzgeber hat für die Beibehaltung dieser Verfahrensart neben dem
gegenüber der Vorläuferregelung inhaltlich reduzierten vereinfachten
Genehmigungsverfahren in § 64 LBO 2004 kein Bedürfnis mehr gesehen.
(Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., 2005, VI Rdnr. 44 (S. 161)) In
der zuvor geltenden Fassung der LBO 1996 lautete § 79:
§ 79 Typengenehmigung
(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen
ausgeführt werden sollen, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde eine
allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung) erteilen, wenn die baulichen
Anlagen den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen und ihre Brauchbarkeit
für den jeweiligen Verwendungszweck nachgewiesen ist. Eine
Typengenehmigung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in
unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus
bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der
Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. …
(2) Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform. Sie darf unter dem Vorbehalt
des Widerrufs und nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre
nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu fünf
Jahren verlängert werden. …
(3) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Saarland.
(4) …
(5) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine
Baugenehmigung (§ 77) oder eine Zustimmung (§ 69) einzuholen.
(6) Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen brauchen von der
Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft werden.
Der Wegfall dieser bzw. einer entsprechenden Regelung beim Inkrafttreten der LBO 2004
am 01.06.2004 hat dazu geführt, dass seitdem auch im Falle der Nochgeltung von älteren
Typengenehmigungen oder solchen anderer Länder gleichwohl der Regelungsgehalt der
Typengenehmigung anlassbezogen bauaufsichtlich zu prüfen ist. Da allerdings das
Gebührenverzeichnis (wohl mit Recht) davon ausgeht, dass die Überprüfung von
typengeprüften Anlagen weniger aufwändig ist, sieht es mit der Ziffer 1.4 eine
Gebührenreduzierung ausdrücklich vor.
prüfung
genehmigung
GebVerzBauaufsicht. Sie stellt vielmehr eine von der Bauaufsichtsbehörde zu überprüfende
Unterlage dar.
Damit vermag das Gericht keine Rechtsfehler bei der Berechnung der Gebühren für die
bauaufsichtliche Prüfung der genehmigten Anlage erkennen. Insbesondere sind die Beträge
von 2.697,29 EUR (= ¾ von 3.596,39 EUR) für die Gebühr nach Nr. 1..2. und von
1.330,21 EUR für die Prüfung des Brandschutzes nach Nr. 2.1 GebVerzBauaufsicht
rechnerisch richtig ermittelt.
Diese Gebührenerhebung verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip.
Grundsätzliche Bedenken gegen die Ziffern 1..2. und 2.1. GebVerzBauaufsicht bestehen
nicht. Bei der Berechnung der zu entrichtenden Gebühren wird nicht allein auf den durch
die beantragte Verwaltungshandlung verursachten Verwaltungskostenaufwand abgestellt,
sondern es soll damit auch eine Vorteilsabschöpfung erreicht werden. Denn die Höhe der
Gebühr bestimmt sich maßgeblich am Wert des geprüften Objektes. Eine solche
Vorteilsabschöpfung lässt § 6 Abs. 3 Satz 3 SaarlGebG ausdrücklich zu, wonach bei der
Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren der Nutzen der staatlichen Leistung für
den Gebührenschuldner zu berücksichtigen ist.
Gegen die Verfolgung des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung durch das
GebVerzBauaufsicht bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, denn in der
Rechtsprechung ist anerkannt, dass sowohl die Kostendeckung als auch die
Vorteilsabschöpfung verfassungsrechtlich legitime Gebührenzwecke sein können. Eine
Grenze findet sich nur dort, wo die Gebührenregelung gegen das zu wahrende
Äquivalenzprinzip verstößt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 – 6 C 4.02 – BVerwGE
118, 123 = DVBl 2004, 194)
Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem
Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht. Insbesondere verbietet
das Äquivalenzprinzip die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der
gebührenpflichtigen Leistung. (Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 -,
BVerfGE 50, 217, vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363, vom 12.02.1992 -
1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337, und vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332,
sowie Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1)
Dieses Prinzip hat im Saarland, ebenso wie in § 3 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes
des Bundes, in § 6 Abs. 3 Satz 1 SaarlGebG seine einfachrechtliche Ausprägung gefunden,
wonach sich die Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die
Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges richten.
Bei Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber aber
über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum hinsichtlich der Bemessung der
Gebühr. Diese muss sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken,
sondern kann auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen, wie etwa den wirtschaftlichen
Wert der gebührenpflichtigen Leistung. Gleichwohl sind die für diese Leistung entstandenen
Kosten nicht gänzlich ohne Bedeutung. Das folgt aus dem Zweck der Gebühr, die dem
Gebührenschuldner vom Staat anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung in der Absicht auferlegt wird, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu
decken. § 6 Abs. 3 SaarlGebG berücksichtigt dies in seinem Satz 1 ausdrücklich, auch
wenn nach Satz 3 dem Nutzen für den Gebührenschuldner ebenfalls Rechnung zu tragen
ist. Daher verbietet sich eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten
der gebührenpflichtigen Leistung - hier der erteilten Genehmigung - entfernt. (vgl. BVerwG,
Urt. vom 19.09.2001 - 6 C 13.00 - BVerwGE 115, 125 und vom 30.04.2003, a.a.O.)
Vorliegend steht die von der Beklagten erhobene Genehmigungsgebühr für die
bauaufsichtliche Prüfung in Höhe von (3/4 von 3.596,39 =) 2.697,29 EUR zuzüglich der
Gebühr von 1.330,21 EUR für die Prüfung des Brandschutzes, insgesamt somit von
4.027,50 EUR angesichts eines Rohbauwertes von 450.000 EUR und von
Herstellungskosten für die Windenergieanlage von 535.180 EUR nicht in einem groben
Missverhältnis. Vielmehr beträgt die Gesamtsumme von 4.027,50 EUR 0,895 % der
Rohbaukosten und 0,75255 % der Herstellungskosten der Anlage. Darin ist keine
Verletzung des Äquivalenzprinzips zu erkennen.
Im Ergebnis ist somit für die bauaufsichtliche Prüfung der Anlage vom Typ Vensys 62 kein
Gebührenanspruch entstanden und die Gebührenfestsetzung in Höhe von 4.027,50 EUR
von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Folglich ist der Klage (nur) teilweise stattzugeben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung
mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG.