Urteil des VG Potsdam vom 14.03.2017

VG Potsdam: ddr, diplom, gleichwertigkeit, berufliche tätigkeit, ausbildung, ergänzung, unbestimmter rechtsbegriff, universität, fachschule, dienstleistung

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Gericht:
VG Potsdam 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 K 803/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 37 Abs 1 S 2 EinigVtr, Art 37
Abs 1 S 5 EinigVtr
Gleichwertigkeit eines in der DDR erworbenen Diploms mit
einem solchen, das in der früheren Bundesrepublik erworben
wurde
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine
Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Ergänzung des Bescheids des Beklagten über die Feststellung
der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen dahingehend, dass der von ihr erworbene
Abschluss als Diplom-Staatswissenschaftler mit einem Abschluss als Diplom-
Verwaltungswirt (FH) gleichwertig ist.
Die 1960 geborene Klägerin studierte von September 1982 bis November 1987 als
Hochschulfernstudentin an der ehemaligen Akademie für Staats- und
Rechtswissenschaft der DDR in Potsdam-Babelsberg. Ihr wurde von der Akademie unter
dem 1. November 1987 der akademische Grad "Diplom-Staatswissenschaftler"
verliehen. Zum wesentlichen Studieninhalt gehörten die Fächer Marxistisch-Leninistische
Philosophie, Wissenschaftlicher Kommunismus, Politische Ökonomie, Staats- und
Rechtstheorie, Staatsrecht, Verwaltungsrecht der DDR, Staatliche Leitung der
Volkswirtschaft, Wirtschaftsrecht der DDR, Arbeitsrecht der DDR, Agrarrecht,
Gerichtsverfassungs- und Staatsanwaltschaftsrecht und Zivilrecht. Das Studium war
darauf ausgerichtet, qualifiziertes Personal für höhere Aufgaben in der öffentlichen und
kommunalen Verwaltung heranzubilden.
Auf entsprechenden Antrag der Klägerin bescheinigte der Beklagte unter dem 2. Februar
1994, dass der Abschluss als Diplom-Staatswissenschaftler einem Abschluss
niveaugleich ist, der an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in dem
Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober
1990 galt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Ausbildung unmittelbar auf das
Wirtschafts- und Gesellschaftssystem der DDR ausgerichtet gewesen sei, so dass
hinsichtlich der Studieninhalte erhebliche systembedingte Unterschiede bestünden.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2006 beantragte der Ehemann der Klägerin für diese die
Aktualisierung der Bescheinigung. Die Klägerin war ausweislich ihres Schreibens an das
Sekretariat der Ständigen Kultusministerkonferenz vom 2. Februar 2006 der Auffassung,
dass die Gleichwertigkeitsbescheinigung unvollständig sei, weil sie keine präzise
Ergänzung zum fachlichen Bezug der Ausbildung enthalte, und beantragte eine
„Nachdiplomierung“ mit dem Titel „Diplom-Verwaltungswirt“ oder „Magister der
Verwaltungswissenschaften“.
Unter dem 28. März 2006 stellte der Beklagte - ohne Einschränkung - gegenüber der
Klägerin fest, dass der Abschluss als "Diplom-Staatswissenschaftler" mit einem
Abschluss gleichwertig ist, der an einer Universität oder einer gleichgestellten
Hochschule in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits
vor dem 3. Oktober 1990 galt.
Mit ihrer am 21. April 2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie
ist der Ansicht, dass der mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag verfolgte Zweck,
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ist der Ansicht, dass der mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag verfolgte Zweck,
systembedingte Wettbewerbsnachteile auf einem einheitlichen deutschen Arbeitsmarkt
auszugleichen, mit der abstrakten Gleichwertigkeitsfeststellung noch nicht vollständig
erfüllt sei. Diese lasse keine Rückschlüsse auf das Fachgebiet zu, dem der als
gleichwertig anerkannte Hochschulabschluss zuzuordnen sei. Dies führe zu einer
Verunsicherung ihres Arbeitgebers, behindere sie in ihrem beruflichen Fortkommen,
insbesondere hinsichtlich der Eingruppierung in eine höhere Gehaltsstufe, schließe sie
von der Teilnahme an einem fachspezifischen Studium aus und bereite Schwierigkeiten
im Rahmen einer von ihr angestrebten Dissertation an der Universität E.. . Der von ihr
wahrgenommene Ausbildungsgang sei der Ausbildung an der Fachschule für
Staatswissenschaft „Edwin-Hoernle“ Weimar angenähert, deren Absolventen durch
Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) mit dem Titel Diplomverwaltungswirt/FH
nachdiplomiert worden seien. Sie fordere insoweit Gleichbehandlung. Ihr
Ausbildungsgang sei auch der Ausbildung an der Fachhochschule für Verwaltung und
Dienstleistung Schleswig-Holstein, der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung in Brühl, der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in Berlin und
der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden fachlich angenähert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Ergänzung seines Bescheids vom 28. März 2006 zu
verpflichten, die Gleichwertigkeit ihres Abschlusses als Diplom- Staatswissenschaftler mit
einem Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt (FH) festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte
Ergänzung des angefochtenen Bescheids habe. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts setze die Gleichwertigkeit im Sinne einer Niveaugleichheit in
materieller Hinsicht voraus, dass die jeweiligen Ausbildungen einander fachlich
angenähert seien. Diese bestehe nur dann, wenn nicht auf Grund der Besonderheiten
des besuchten Ausbildungsganges so erhebliche Unterschiede bestünden, dass eine
Annäherung nicht mehr festgestellt werden könne. Bloße Überschneidungen in
Teilbereichen rechtfertigten nicht die Annahme einer fachlichen Annäherung. Der an der
Akademie für Staat und Recht in Potsdam-Babelsberg angebotene
staatswissenschaftliche Studiengang weise zwar Überschneidungen zu geläufigen
verwaltungs-, rechts-, finanz- und politikwissenschaftlichen Fachrichtungen auf, bilde
aber nach Anlage und Ausführung ein eigenständiges Ausbildungsangebot. Er sei
keinem der im „Altbundesgebiet“ bekannten Studiengänge soweit angenähert, dass
eine Gleichwertigkeitsfeststellung hierzu erfolgen könne. Insoweit verweise er auf die
Entscheidung der Kammer vom 15. März 2005, Az.: 3 K 4176/98, der er sich
vollumfänglich anschließe. Fehle es an einer Vergleichbarkeit des Bildungsabschlusses
der Klägerin mit einem an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im
Altbundesgebiet verliehenen Abschluss, so könne aus Art. 37 Einigungsvertrag kein
Anspruch auf Ergänzung des Bescheids über die Gleichwertigkeitsfeststellung folgen. Die
von der Klägerin geltend gemachten beruflichen Nachteile resultierten nicht aus Mängeln
des angefochtenen Bescheids, sondern hätten ihre Ursache allein in der Berufswahl der
Klägerin. Überdies gewähre Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag keinen Anspruch auf
Ausgleich sämtlicher tatsächlicher Nachteile. Insoweit komme der
Gleichwertigkeitsfeststellung nur begrenzte Aussagekraft zu, da sich ein Arbeitgeber
nicht mit den gleichlautenden oder aber unterschiedlichen Diplomgraden etwaiger
Bewerber begnügen würde, sondern nach den Einzelheiten des jeweiligen Studienablaufs
und ggf. des bisherigen beruflichen Werdeganges forschen werde. Die
Gleichwertigkeitsfeststellung stelle damit keinen abschließenden Qualifikationsnachweis
dar, sondern bedürfe der einzelfallbezogenen ergänzenden Klärung. Dies sei allein
Sache der Klägerin. Die Klägerin werde auch nicht gegenüber jenen Fach- und
Ingenieurschulabsolventen sachwidrig benachteiligt, deren Abschlüsse im Rahmen des
Nachdiplomierungsverfahrens eine Aufwertung zu Fachhochschulabschlüssen mit
Zuerkennung eines konkreten Diplomgrades erfahren hätten. Vielmehr sei zu
unterscheiden zwischen der nachträglichen Zuerkennung des bislang noch nicht
verliehenen Diplomgrades, die erst die Gleichwertigkeitsfeststellung abrunde und
vervollständige und den Fällen, in denen der Betreffende bereits über einen
Hochschulgrad verfüge und die Gleichwertigkeitsfeststellung sich auf die formale und
funktionale Einordnung dieser Abschlüsse beschränke. Deshalb sei es sachgerecht,
wenn die staatswissenschaftlichen Absolventen der Fachschule „Edwin Hoernle“ in
Weimar im Rahmen der Nachdiplomierung erstmals einen Hochschulgrad erhielten,
während der Klägerin, die bereits über einen akademischen Grad verfüge, kein
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während der Klägerin, die bereits über einen akademischen Grad verfüge, kein
Diplomgrad verliehen und auch kein erläuternder Zusatz gewährt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des vom Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich
mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO zulässig,
aber unbegründet. Die Unterlassung der von der Klägerin begehrten Ergänzung des
Bescheids des Beklagten vom 28. März 2006 ist nicht rechtswidrig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat hierauf keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5
VwGO).
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des
Einigungsvertrages (EV). Danach stehen die in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet oder
in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West)
abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise einander gleich und
verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Art. 37 Abs. 1 Satz 2
EV enthält insoweit eine umfassende materiell-rechtliche Grundnorm für die
Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle
festgestellt, Art. 37 Abs. 1 Satz 3 EV. Diese ist durch das Gesetz zu dem Abkommen
zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland vom 12. März 1992 zur Regelung
der Zuständigkeiten für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen
mit Hochschulabschlüssen gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages vom 18.
März 1994 (BGBl. I S. 78) bestimmt worden. Gemäß Art. 1 des Abkommens ist der für
das Hochschulwesen zuständige Landesminister - hier also der Beklagte - für diese
Entscheidung zuständig.
Die Klägerin hat nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV keinen Anspruch auf Ergänzung des
angefochtenen Bescheids mit dem Inhalt, dass ihr Abschluss als Diplom-
Staatswissenschaftler einem Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt (FH), der an einer
Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in dem Teil Deutschlands erworben
wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, gleichwertig ist.
Mit diesem Begehren macht die Klägerin – entgegen ihrer ausdrücklichen
gegensätzlichen Bekundungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – der Sache nach
einen Anspruch auf Umdiplomierung geltend. Denn die begehrte Ergänzung führt
letztlich dazu, dass der Klägerin ein weiterer akademischer Grad, nämlich der eines
Diplom-Verwaltungswirts (FH) zuerkannt wird. Eine solche (faktische) Umwandlung eines
in der DDR verliehenen Diplomgrades in einen vergleichbaren Diplomgrad, der in den
alten Bundesländern verliehen wird, findet in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV nach seinem Sinn
und Zweck keine Rechtsgrundlage. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu beachten,
dass es sich um eine staatsvertragliche Regelung handelt, in die die beiderseitigen
Interessen der Vertragsschließenden eingegangen sind und die die Zusammenführung
der Bevölkerung der alten Bundesländer und des Beitrittgebiets sowie die Angleichung
der Lebensverhältnisse in der nunmehr gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland zum
Ziel hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 -, zitiert nach juris).
Deshalb muss bei der Auslegung von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV die beiderseitige
Interessenlage berücksichtigt werden. Es galt, systembedingte Nachteile beim Start in
den Wettbewerb - soweit irgend vertretbar - auszugleichen. Die Anerkennung
berufsbezogener Prüfungen sollte mehr bewirken als nur die Einpassung der in der
ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse in das „gestufte System der bundesdeutschen
Bildungs- und Ausbildungslandschaft“. Den Vertragschließenden ging es nicht um bloße
Eingliederung, sondern vielmehr um eine gleichberechtigte Zusammenführung der
Menschen mit unterschiedlichen Bildungsabschlüssen in die nunmehr gemeinsame
Bundesrepublik. Diesem Zweck entspricht es nicht, dass der Inhaber eines in der DDR
erworbenen Diplomgrades – wie hier der Fall – verlangen kann, zusätzlich denjenigen
akademischen Grad zu führen, den er führen dürfte, wenn er seinen gleichwertigen
Abschluss an einer Universität oder Hochschule im alten Bundesgebiet erworben hätte.
Eine solche „Umdiplomierung“ wäre kaum geeignet, das Ziel der
Gleichstellungsregelung, systembedingte Startschwierigkeiten bei notwendigen
Neuorientierungen zu mildern, zu verwirklichen. Einem potentiellen Arbeitgeber, dem es
darauf ankommt, dass in einem bestimmten Fachgebiet ein akademisches
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darauf ankommt, dass in einem bestimmten Fachgebiet ein akademisches
Bildungsniveau erreicht wurde, das unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des
Bewerbers eine baldige Einarbeitung in die konkreten beruflichen Anforderungen
erwarten lässt, dient das in der DDR erworbene Hochschuldiplom in Verbindung mit der
Gleichwertigkeitsfeststellung als hinreichender Beleg dafür, dass der betreffende
Bewerber diese Voraussetzungen erfüllt, so dass die Chancengleichheit durch die hier
begehrte Ergänzung lediglich am Rande berührt wird. Eine solche „Umdiplomierung“
würde zu einer Entwertung von DDR-Diplomen führen, die mit dem Ziel der Regelung in
Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV, eine gleichberechtigte Zusammenführung unterschiedlicher
Bildungsabschlüsse – statt einer bloßen Einpassung ostdeutscher Abschlüsse in die
westdeutsch geprägte „Bildungslandschaft“ – nicht zu vereinbaren wäre. Überdies
ergäbe sich hieraus auch ein Widerspruch zu dem Recht auf Führung der Grade in der
erworbenen Form gem. Art. 37 Abs. 1 Satz 5 EV (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November
2005 - 6 C 19/04 -, zitiert nach juris).
Selbst wenn man der Auffassung der Klägerin folgt, ihr Begehren auf Ergänzung des
Bescheids des Beklagten vom 28. März 2006 stelle keinen Fall einer unzulässigen
„Umdiplomierung“ dar, kann dies ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die
Klägerin hat gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV keinen Anspruch auf die begehrte
Ergänzung des angefochtenen Bescheids, da es an der dort vorausgesetzten
Gleichwertigkeit fehlt.
Zwar trifft es zu, dass der Beklagte angesichts des mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV
verfolgten Zwecks, systembedingte Wettbewerbsnachteile auszugleichen, seine
Verpflichtung auf Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem abstrakten Ausspruch, dass
der Abschluss als Diplom-Staatswissenschaftler mit einem Abschluss gleichwertig ist,
der an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in dem Teil Deutschlands
erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, - auch
mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 23. November 2005 - 6 C
19/04 -, a. a. O. - nicht vollständig erfüllt hat. Denn ein möglicher Arbeitgeber kann aus
einer derart neutral abgefassten Gleichwertigkeitsfeststellung noch keine Rückschlüsse
auf das Fachgebiet ziehen, dem der als gleichwertig anerkannte Hochschulabschluss
zugeordnet ist. Daran fehlt es hier. Die hier streitbefangene Gleichwertigkeitsfeststellung
beruht auf dem Beschluss der KMK zur Feststellung der Gleichwertigkeit von
Bildungsabschlüssen i. S. des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages – Hochschulbereich
– vom 10./11. Oktober 1991 in der Fassung vom 26./27. März 1992 (Nr. 1), der durch
Beschluss der KMK vom 24. April 1998 in der Fassung vom 30. Juni 2000 in Umsetzung
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 -
geändert und ergänzt worden ist. Ausgehend von einem formellen und funktionalen
Gleichwertigkeitsbegriff hat die KMK unter Nr. 1 des Beschlusses vom 30. Juni 2000 in
Abänderung und Ergänzung der Beschlussfassung zu den Hochschulabschlüssen - ohne
Kunst- und Musikhochschulen - (Ziffer I des Beschlusses) die in der Anlage 1
aufgeführten Abschlüsse Abschlüssen gleichwertig gestellt, die an einer Universität oder
einer gleichgestellten Hochschule in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das
Grundgesetz bereits vor dem 03.10.1990 galt. In der Anlage 1 wird für die Fachrichtung
Staatswissenschaftler der Diplom-Staatswissenschaftler, der die Hochschule Recht und
Verwaltung Potsdam-Babelsberg besucht hat, aufgeführt. Diese Hochschule ist die
Nachfolgeeinrichtung der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften der DDR. Mit
Beschluss des Ministerrates der DDR vom 2. Februar 1990 wurde die Akademie in eine
Hochschule für Recht und Verwaltung umgebildet (GVBl I, 20. Februar 1990, S. 45).
Offenbar hat sich die KMK keine Gedanken darüber gemacht, welchem Bildungsgang im
Altbundesgebiet die Ausbildung an der Hochschule für Recht und Verwaltung fachlich
angenähert ist. Folglich hat der Beklagte lediglich eine abstrakte
Gleichwertigkeitsfeststellung getroffen, die den Anspruch der Klägerin auf Feststellung
der Gleichwertigkeit nicht vollständig erfüllt.
Dennoch steht der Klägerin kein Anspruch auf Ergänzung der
Gleichwertigkeitsfeststellung zu. Denn die begehrte Ergänzung setzt voraus, dass der
von ihr erworbene Abschluss als Diplom-Staatswissenschaftler mit dem Abschluss als
Diplom-Verwaltungswirt (FH) an den von ihr vorgeschlagenen Bildungseinrichtungen
gleichwertig ist. Daran fehlt es. Die Kammer hat insoweit als notwendige Vorstufe die
Gleichwertigkeit der entsprechenden Bildungsabschlüsse festzustellen (i. d. S. der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 10.12.1997, Az.: 6 C
10/97 sowie vom 23. November 2005, Az.: 6 C 19/04, a. a. O.).
Eine Gleichwertigkeit des von der Klägerin erworbenen Abschlusses als Diplom-
Staatswissenschaftler mit den zu erwerbenden Bildungsabschlüssen an der FH für
Verwaltung und Dienstleistung Schleswig-Holstein, der FH des Bundes für öffentliche
Verwaltung in Brühl, der FH für Verwaltung und Rechtspflege in Berlin oder der
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Verwaltung in Brühl, der FH für Verwaltung und Rechtspflege in Berlin oder der
Verwaltungsfachschule Wiesbaden, die alle einen Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt
(FH) bieten (bzw. geboten haben), kann nicht festgestellt werden.
Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf der in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV enthaltene Begriff
"gleichwertig" der rechtlichen Konkretisierung, wobei die Bestimmung seines Inhalts der
vollständigen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die Verwaltungsgerichte sind danach
befugt, diesen Begriff anders auszufüllen als dies in den Beschlüssen der
Kultusministerkonferenz vom 10./11. Oktober 1991 nebst weiteren
Änderungsbeschlüssen zum Ausdruck gekommen ist. Der Maßstab für die Bestimmung
dessen, was unter Gleichwertigkeit zu verstehen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem
Einigungsvertrag. Daher sind vor allem die Ziele zu beachten, die der Einigungsvertrag
verfolgt. Ausgehend von dem Ziel des Vertrages, die Zusammenführung der Menschen
aus beiden deutschen Staaten in einer nunmehr gemeinsamen Bundesrepublik
Deutschland zu gewährleisten, muss es für die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach
Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV genügen, wenn eine Niveaugleichheit des in der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Abschlusses besteht, d. h. wenn ein
Ausbildungsniveau festgestellt wird, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher
Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach
geeigneten individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine
erfolgreiche selbständige Einarbeitung in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt.
Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG,
Urteil vom 10.12.1997, Az.: 6 C 10/97, a. a. O.) unter folgenden Voraussetzungen der
Fall:
- Es muss sich um einander fachlich angenäherte Ausbildungen handeln,
- die Bildungseinrichtungen müssen bzw. mussten die gleichen oder zumindest etwa
gleichgewichtige Zulassungsvoraussetzungen fordern,
- der Umfang der absolvierten Ausbildung muss bzw. musste einen ähnlich weit
gefassten Rahmen haben,
- das Ausbildungsangebot muss bzw. musste niveaugleich strukturiert sein,
- und die Art der Prüfungen sowie der Studienabschluss bzw. der Bildungsabschluss
müssen in einem vergleichbaren Verfahren erworben worden sein bzw. erworben werden.
Bei dieser Beurteilung ist kein strenger, sondern ein eher großzügiger Maßstab
anzulegen. Niveaugleichheit in diesem Sinne bedeutet keine inhaltlich voll gleichwertige,
sondern lediglich fachlich einander angenäherte Ausbildung und wird insbesondere nicht
dadurch ausgeschlossen, dass der auf den Abschluss hinführende Studiengang in
besonderer Weise auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche System der DDR bezogen
war (BVerwG, Urteil vom 10.12.1997, a. a. O.). Eine Gleichwertigkeit des
Studienabschlusses der Klägerin in diesem Sinne mit den Studienabschlüssen an den
von ihr benannten Fachhochschulen kann nicht festgestellt werden. Zwar gelten für alle
Fachhochschulen die gleichen Zulassungsvoraussetzungen wie für den von der Klägerin
besuchten Studiengang, nämlich der Besitz der erforderlichen Hochschulreife.
Vergleichbar sind auch Art und Verfahren der Prüfungen, Prüfungen in den einzelnen
Fächern und die Anfertigung einer Diplomarbeit.
Die von der Klägerin absolvierte Ausbildung hatte jedoch von ihrem Umfang her nicht
einen ähnlich weit gefassten Rahmen wie an den oben genannten Fachhochschulen.
Hierbei ist nach der Rechtsprechung der Kammer zu berücksichtigen, dass die
Ausbildung der Klägerin als Fern- bzw. Selbststudium neben der Berufstätigkeit
konzipiert war. Nach den Feststellungen der Kammer in dem Verfahren 3 K 4176/98
handelte es sich dabei um ein organisiertes Selbststudium, für das Studienbriefe
herausgegeben wurden, anhand derer die Vorbereitungen auf die im jeweiligen Bezirk
alle 14 Tage stattfindende Vorlesungen erfolgten. Zu Beginn des 5. Studienjahres
begann die Diplomphase. Der Diplomstudiengang zum Verwaltungswirt (FH) an der FH
für Verwaltung und Rechtspflege in Berlin ist ein Vollzeitstudium über 8 Semester, das
insgesamt 4.590 Stunden Lehrveranstaltungen umfasst. Die Ausbildungen an der FH für
Verwaltung und Dienstleistung Schleswig-Holstein, der FH des Bundes für öffentliche
Verwaltung in Brühl und der Verwaltungsfachschule Wiesbaden stellen jeweils ein
Vollzeitstudium dar, das auf die Dauer von 6 Semestern mit einer Stundenzahl zwischen
2200 und 2400 angelegt ist. Zwar weist der Studienplan für das fünfjährige
staatswissenschaftliche organisierte Selbststudium an der Akademie für Staats- und
Rechtswissenschaft der DDR - nach den Feststellungen der Kammer in dem Verfahren 3
K 4176/98 - insgesamt eine Stundenzahl von 2830 Stunden und damit ca. 430 Stunden
mehr als die FH für Verwaltung und Dienstleistung Schleswig-Holstein, die FH des
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mehr als die FH für Verwaltung und Dienstleistung Schleswig-Holstein, die FH des
Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl und die Verwaltungsfachschule Wiesbaden
aus, die jedoch neben reinen Vorlesungs- und Seminarzeiten auch die entsprechenden
Zeiten für Vor- und Nacharbeiten sowie für das Selbststudium umfassen. Angesichts
dessen ist das nur 430 Stunden mehr umfassende Studium der Klägerin mit den
genannten Vollzeitstudiengängen nicht vergleichbar. Hinsichtlich des
Diplomstudienganges zum Verwaltungswirt (FH) an der FH für Verwaltung und
Rechtspflege in Berlin fehlt es bereits auf Grund der exorbitanten Unterschiede in der
Stundenzahl an einer Vergleichbarkeit. Die Frage, ob der Umfang der von der Klägerin
absolvierten Ausbildung einen ähnlich weit gefassten Rahmen hat wie die zum Vergleich
herangezogenen Studiengänge im „Altbundesgebiet“, bedarf jedoch keiner
abschließenden Klärung, jedenfalls ist das Studium der Klägerin den Studiengängen an
den oben genannten Fachhochschulen inhaltlich nicht hinreichend fachlich angenähert.
Der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur
Gleichwertigkeit vorgegebene Verzicht auf eine vollständige Inhaltsgleichheit - der sich
die Kammer anschließt - steht dieser Feststellung nicht entgegen. Er besagt nur, dass
keine inhaltliche Bewertung der zu vergleichenden Ausbildungsgänge vorgenommen und
insbesondere die Feststellung der Gleichwertigkeit nicht mit der Begründung abgelehnt
werden dürfe, die in der ehemaligen DDR absolvierte Ausbildung sei ausschließlich bzw.
in besonderer Weise auf das Gesellschaftssystem der DDR bezogen gewesen, so dass
wegen der systembedingten Unterschiede in den Ausbildungsgängen eine Gleichstellung
nicht in Betracht komme. Er bedeutet dagegen aber nicht, dass eine Feststellung der
Gleichwertigkeit unabhängig davon zu erfolgen hat, ob es im bisherigen Bundesgebiet
überhaupt einen vergleichbaren Ausbildungsgang gibt bzw. gegeben hat. Das Erfordernis
eines im bisherigen Bundesgebiet vorhandenen Ausbildungsganges ist unabdingbar;
denn nur ein solcher kann als Vergleichsgrundlage für die Prüfung der Niveaugleichheit
und damit der Gleichwertigkeit des in der ehemaligen DDR erworbenen
Bildungsabschlusses nach o. g. Kriterien dienen (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom
10.11.1999 - 1 KO 973/96 -, zitiert nach juris). Dass es eines Vergleichs mit einem
konkreten Studiengang bedarf, wird auch daraus ersichtlich, dass gleichwertige
Bildungsabschlüsse gleiche Rechte verleihen. Würde die Gleichwertigkeit nicht in Bezug
auf einen konkreten Bildungsabschluss festgestellt werden, bliebe offen, welche
Berechtigungen dem jeweiligen Absolventen zustehen.
Die Ausbildungsziele der von der Klägerin in den Blick genommenen Fachhochschulen
unterscheiden sich hier wesentlich von den Ausbildungszielen des Studienganges
Staatswissenschaft an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR,
ebenso der Ansatz der Ausbildung und die damit vermittelten Fertigkeiten.
Zu den Ausbildungszielen des fünfjährigen staatswissenschaftlichen Selbststudiums hat
die Kammer in ihrem Urteil vom 15. März 2005, Az. 3 K 4176/98 festgestellt:
„Aufgabe der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR war es nach
§ 1 Abs. 2 des Statuts (Gesetzblatt der DDR vom 25.02.1985, S. 73) die
Hochschulausbildung von Staatsfunktionären und die Qualifizierung leitender Kader der
Staatsorgane vorzunehmen. Entsprechend dem Beschluss des Präsidiums des
Ministerrates über das System der Aus- und Weiterbildung für Führungskräfte im
Staatsrat vom 23. April 1969 fand das Studium der Staatswissenschaften zunächst als
ein zweijähriges Vollzeitstudium statt. Ab 1971 sollte es durch die Herausgabe von
Lehrbriefen und anderen Materialien auf der Grundlage des Lehrstoffes des Zwei-Jahres-
Lehrganges in ein organisiertes Selbststudium überführt werden. Dabei sollte der
gesamte Lehrstoff des Zwei-Jahres-Lehrganges zu studieren und mit dem Diplom als
Staatswissenschaftler abzuschließen sein. Der Studienplan für das
staatswissenschaftliche organisierte Selbststudium an der Akademie für Staats- und
Rechtswissenschaften der DDR, welches der Kläger absolviert hat, enthielt entsprechend
der Bezeichnung des Studiengangs und der Zielvorgabe des Studiums,
Staatsfunktionäre und qualifizierte Kader der Staatsorgane auszubilden, in erheblichem
Umfang - nämlich mit 1149 Stunden von insgesamt 2830 Stunden - Fächer zu
marxistisch-leninistischen Lehren und Philosophien sowie zum Kommunismus. Weitere
1091 Stunden waren für das Studium juristischer Fächer vorgesehen. Die restliche
Ausbildungsdauer erstreckte sich auf die staatliche Leitung und Bewusstseinsbildung, die
staatliche Leitung der Volkswirtschaft, die Kriminalitätsbekämpfung und -vorbeugung,
Geheimnisschutz und Schutzrechtspolitik sowie Russisch. Das Studium hatte daher
einen stark ausgeprägten philosophischen, staatstheoretischen und staatsrechtlichen
Ansatz, bei dem zusätzlich die rechtlichen Grundlagen der staatlichen Verwaltung
vermittelt wurden. Ergänzend hierzu wurden Mittel der staatlichen Lenkung der
Wirtschaft und der Bevölkerung gelehrt. Aus den Studieninhalten wird deutlich, dass die
Ausbildung dazu diente, das Staatssystem der DDR sowie die staatstheoretischen und
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Ausbildung dazu diente, das Staatssystem der DDR sowie die staatstheoretischen und
philosophischen Grundlagen des Kommunismus zu erfassen und die Fertigkeiten für die
effektive administrative Umsetzung der marxistisch-leninistischen Theorien in der
Staatswirklichkeit zu vermitteln.“
Die Studiengänge an den von der Klägerin benannten Fachhochschulen vermitteln
neben den verwaltungsrechtlichen und staatsrechtlichen Grundlagen Kenntnisse des
Privat-, Dienst- und Kommunalrechts, der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre, der
Volkswirtschaftslehre, der öffentlichen Finanzwirtschaft sowie der Sozialwissenschaften in
der Verwaltung, die sich in Gegensatz zur Ausbildung der Klägerin nicht auf die
Vermittlung theoretischer Grundlagen beschränken. Vielmehr stellen diese
Ausbildungsgänge ein anwendungsbezogenes Studium der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Methoden dar, dass auch der Vermittlung berufspraktischer
Fähigkeiten und Kenntnisse dient, die zur Erfüllung der in den jeweils angestrebten
Laufbahnen (in der Regel im gehobenen nichttechnischen Dienst im öffentlichen Sektor)
befähigen sollen. Die Studiengänge sollen die Studierenden auf ihre berufliche Tätigkeit
im öffentlichen Sektor vorbereiten und zu einer anwendungsorientierten Problemlösung
auf wissenschaftlich-methodischer Basis mit dem Schwerpunkt Rechtsanwendung
befähigen. Überdies sollen Kompetenzen zur Lösung wirtschaftlicher Problemstellungen
erlangt und Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sowie die
Verantwortungsbereitschaft und Orientierung am Gemeinwohl zur Vorbereitung auf die
berufliche Tätigkeit im öffentlichen Sektor geschult werden. Die Studiengänge haben
demnach einen intensiven Praxisbezug, hinter dem die Vermittlung theoretischer
Grundlagen zurücktritt. Sie weisen von ihrem Ansatz und den wesentlichen Lehrinhalten
her so erhebliche Unterschiede auf, dass auch bei großzügiger Betrachtung der
Abschluss als Diplom-Staatswissenschaftler und das zugrundeliegende
staatswissenschaftliche Studium die Absolventen nicht dazu befähigt, ihnen bei der
Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiten fachlichen Feld der
Verwaltungswissenschaften eine Einarbeitung in die beruflichen Anforderungen zu
ermöglichen.
Soweit die Klägerin ihren Ausbildungsgang inhaltlich vergleichbar mit dem der
Staatswissenschaftler an der Fachschule „Edwin Hoernle“ hält - die durch Beschluss der
KMK nachdiplomiert worden sind -, kann dies ihrem Begehren schon deshalb nicht zum
Erfolg verhelfen, weil Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV eine Gleichwertigkeitsfeststellung nur im
Hinblick auf Bildungsabschlüsse im sog. Altbundesgebiet einschließlich Berlin (West)
normiert. Ein Vergleich mit den Bildungsabschlüssen in der ehemaligen DDR sieht diese
Vorschrift nicht vor. Die Klägerin wird hinsichtlich der Nachdiplomierung der Absolventen
der Fachschule „Edwin Hoernle“ auch nicht unter Verletzung des Gleichheitssatzes (Art.
3 GG) sachwidrig benachteiligt. Es handelt sich insoweit um verschiedene
Lebenssachverhalte, die unterschiedlich behandelt werden dürfen. Die Absolventen der
Fachschule „Edwin Hoernle“ verfügten noch nicht über einen Diplomgrad. Dessen
nachträgliche Zuerkennung dient lediglich der Abrundung und Vervollständigung der
Gleichwertigkeitsfeststellung, während die Klägerin bereits über einen Hochschulgrad
verfügt und die Gleichwertigkeitsfeststellung sich auf die formale und funktionale
Einordnung dieser Abschlüsse beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 -
6 C 19/04-,a. a. O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit der Entscheidung wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab
dem 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Die Kammer hat in Anlehnung an den
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327) den für die
Nachdiplomierung festgesetzten Betrag (Ziff. II.18.4 des Streitwertkataloges) in Ansatz
gebracht.
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