Urteil des VG Neustadt vom 21.12.2010

VG Neustadt: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, lmg, gesellschafter, programm, gesellschaftsvertrag, veranstaltung, umwandlung, kapitalgesellschaft, beurteilungsspielraum, rundfunk

VG
Neustadt/Wstr.
03.01.2011
6 K 1371/09.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 21.12.2010 - 6 K 1371/09.NW
Rundfunk- und Fernsehrecht
Verkündet am: 21.12.2010
gez. …
Justizbeschäftigte als Urkunds-
beamtin der Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht
Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, Georg-Glock-Straße 4, 40474
Düsseldorf,
gegen
die Landeszentrale für Medien und Kommunikation, Rheinland-Pfalz vertreten durch den Direktor,
Turmstraße 10, 67059 Ludwigshafen,
- Beklagte -
beigeladen:
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Arens, Maas und Knauth, Markt 31, 55116 Mainz,
wegen Zuteilung von Sendefrequenzen
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 21. Dezember 2010, an der teilgenommen haben
Präsidentin des Verwaltungsgerichts Faber-Kleinknecht
Richterin am Verwaltungsgericht Jahn-Riehl
Richter Niesler
ehrenamtliche Richterin Bürokauffrau Betsch
ehrenamtlicher Richter Winzer Bosch
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Veranstaltung eines Fernsehprogramms sowie die Zuordnung von
Kabelfrequenzen.
Im Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz Nr. 18/2009 (S. 948) schrieb die Beklagte
Kabelkanalkapazitäten (analoger Kabelkanal mit etwa 340.000 Haushalten) aus.
Bis zum Ablauf der Antragsfrist stellten vier Bewerber einen Antrag auf Rundfunkzulassung und
Zuordnung der ausgeschriebenen Kabelkapazitäten, namentlich die … GmbH, der … Rheinland-Pfalz
e.V., die Beigeladene sowie die Klägerin. Im Zeitpunkt ihrer elektronischen Antragstellung am 22. Juli
2009 firmierte die Klägerin als „...“. Am 23. Juli 2009 legte sie unter Bezugnahme auf die Antragstellung für
die „…“ einen Gesellschaftsvertrag der „… GbR“ vor. Dieser enthält unter anderem folgende
Vereinbarungen:
㤠1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
Zur Antragstellung auf die Zulassung als landesweiter Veranstalter regionaler Fernsehprogramme in
Rheinland-Pfalz und auf die Zuordnung von analogen Kabelfrequenzen wird von den Unterzeichnern
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:
„…“
gegründet.
Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet.
Sitz der Gesellschaft ist ….
§ 2 Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft beginnt ihre Tätigkeit mit der Antragstellung gem. § 1 des Vertrages und endet nach der
Zulassung als landesweiter Veranstalter von regionalen Fernsehprogrammen und der Beendigung des
Zuordnungsverfahrens von analogen Kabelfrequenzen. Die Gesellschafter werden die Gesellschaft bei
der Zuordnung von analogen Kabelfrequenzen an die GbR in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft
überführen.“
Ferner sieht § 6 des Gesellschaftsvertrages ein Einstimmigkeitserfordernis für die Beschlussfassung der
Gesellschafter vor.
Darüber hinaus wurde folgendes Schreiben als Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
vorgelegt:
„Die Gesellschafter sind allesamt langjährig im Fernsehbereich tätig und haben ihre wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit hinreichend unter Beweis gestellt.
Insbesondere die Gesellschafter … mbH, … und … haben durch ihre Beteiligung an den landesweiten
Fernsehsendern … in Nordrhein-Westfalen und … in Baden-Württemberg nachgewiesen, dass sie nicht
nur wirtschaftlich in der Lage sind, TV-Sender nachhaltig zu betreiben, sondern dies auch tun.“
Am 1. September 2009 leitete die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 2. Oktober 2009 ein
Einigungsverfahren ein und hörte am 5. Oktober 2009 sämtliche Bewerber an.
Mit Gesamtbescheid vom 17. November 2009 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Zulassung zur
Veranstaltung eines Fernsehprogramms mit lokalen und regionalen Bezügen auf analogen
Kabelfrequenzen in Rheinhessen, der Vorder- und Westpfalz und ordnete ihr die ausgeschriebenen
analogen Kabelfrequenzen zu. Die Zulassung und Zuordnung wurden jeweils für den Zeitraum vom 1.
Juni 2010 bis 31. Mai 2020 befristet. Der Zulassungs- und Zuordnungsantrag der Klägerin wurde
abgewiesen. Der Bescheid wurde für sofort vollziehbar erklärt.
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei nicht zulassungsfähig, weil es
sich bei ihr ausweislich § 2 des Gesellschaftsvertrages nicht um die Lizenzgesellschaft selbst handele,
sondern um ein Vehikel ausschließlich für die Bewerbung. Eine Übertragung der Lizenz lasse das
Landesmediengesetz nicht zu. Es sei auch nicht möglich, die Nachfolgegesellschaft als Lizenznehmerin
anzusehen. Abgesehen von der Unzulässigkeit der Lizenzübertragung stehe dem entgegen, dass die
Nachfolgegesellschaft insgesamt unbekannt sei, die Übernahme des vorgelegten Gesellschaftsvertrages
wegen des Einstimmigkeitserfordernisses ausgeschlossen sei und schließlich eine Aussage über die
Kapitalausstattung der Nachfolgegesellschaft nicht getroffen werden könne. Bei der Entscheidung über
die Zuordnung der ausgeschriebenen Sendefrequenzen anhand der Kriterien des § 30 Abs. 5
Landesmediengesetz sei ein Vorrang der Beigeladenen gegenüber der ebenfalls zugelassenen … GmbH
festzustellen gewesen. Diesen Vorrang würde sie auch dann genießen, wenn die Klägerin
zulassungsfähig gewesen wäre.
Hiergegen hat die Klägerin am 14. Dezember 2009 Klage erhoben, mit der sie die Zulassung als
Rundfunkveranstalterin und die Zuordnung der ausgeschriebenen Kabelfrequenzen ursprünglich jeweils
für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2020 begehrt hatte.
Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen vor: Sie sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
beteiligtenfähig. Auch sei sie identisch mit der im Verwaltungsverfahren auftretenden GbR i.G. Der GbR-
Vertrag sei im Zeitpunkt der Antragstellung bereits mündlich geschlossen gewesen. Die Klage sei auch
begründet. Die Zulassung sei zu Unrecht versagt worden. Die Gesellschaft ende nicht bei Zulassung zur
Rundfunkveranstaltung, sondern erst bei bestandskräftiger Ablehnung ihres Zulassungsantrages. Eine
Überführung im Sinne des § 2 des Gesellschaftsvertrages sei nur dann möglich und sinnvoll, wenn ihr
zuvor die Zulassung erteilt worden sei. Der Gesellschaftsvertrag sei so zu verstehen, dass die
Gesellschaften auch nach der Umwandlung identisch seien. Darüber hinaus lege das
Landesmediengesetz den Bewerber nicht auf eine bestimmte Gesellschaftsform fest. Des Weiteren sei die
ausreichende Finanzausstattung nachgewiesen. Die Versagung der Zuordnung der Sendefrequenzen sei
ebenfalls rechtswidrig. Die Beklagte habe den ihr im Rahmen der Vorrangentscheidung bei der
Zuordnung der Kabelfrequenzen zustehenden Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum fehlerhaft
ausgeübt. Dieser Spielraum sei hier dahingehend auf null reduziert, dass nur die Zuordnung an die
Klägerin rechtmäßig sei. Diesbezüglich hebt sie insbesondere hervor, dass sie bei der Prüfung bestimmter
Auswahlkriterien nicht berücksichtigt worden sei. Auch habe die Beklagte das von der Beigeladenen
vorgestellte Finanzierungskonzept nicht hinreichend geprüft und gewürdigt.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit für den Zeitraum vom 1. Juni 2010
bis zum 21. Dezember 2010 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr:
Unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 17. November 2009, Az. I/2-07.61 die
Beklagte zu verpflichten,
I. der Klägerin gemäß § 24 des Landesmediengesetzes vom 4. Februar 2005 (GVBl. S. 23) in der
Fassung vom 17. Juni 2008 (GVBl. S 83) die Zulassung zur Veranstaltung eines Fernsehprogramms bei
lokalen und regionalen Bezügen auf analogen Kabelfrequenzen in Rheinhessen, Vorderpfalz und
Westpfalz mit den nachfolgenden Maßgaben zu erteilen:
1. Die Zulassung gilt ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Mai 2020;
2. die Zulassung gilt für die in Anlage K 3 dargestellte Gesellschafterzusammensetzung der Klägerin;
3. der Gesellschaftsvertrag der … GbR, wie als Anlage K 4 beigefügt, wird Bestandteil der Zulassung;
4. das Programmschema der Klägerin, wie als Anlage 2 zu Anlage K 5 beigefügt, wird Bestandteil der
Zulassung.
II. Unter Aufhebung des Tenors zu II. des Bescheids der Beklagten vom 17. November 2009, Az. I/2-
07.61 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemäß §§ 29, 30 LMG analoge Kabelfrequenzen in
Rheinhessen, Vorderpfalz und Westpfalz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zuzuordnen:
1. Die verfügbaren Kabelfrequenzen umfassen jeweils einen analogen Kabelkanal in folgenden
Kabelnetzen in Rheinland-Pfalz:
Verteilbereich Netz angeschlossene WE
Kabel Deutschland
Glasfaserzuführung
von Nieder-Olm Alzey 16060
Mainz 49367
Ingelheim 17602
Nieder-Olm 12433
Glasfaserzuführung
von Kaiserslautern Kaiserslautern 36481
Landstuhl 9295
Weilerbach 2265
Glasfaserzuführung
von Ludwigshafen Deidesheim 1396
Edenkoben 4779
Frankenthal 21693
Grünstadt 4559
Haßloch 10380
Hochdorf-
Assenheim 7982
Ludwigshafen 65650
Maxdorf 5953
Neuhofen 10928
Neustadt/
Bad Dürkheim/
Lambrecht 22114
Schifferstadt 6079
Speyer-West 25503
Worms 25255
2. die Zuordnung wird für den Zeitraum ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Mai 2020 erteilt;
3. die Klägerin ist verpflichtet, in ihrem Programm lokale und regionale Inhalte nach Maßgabe der
folgenden Konkretisierung in einem Umfang von mindestens 180 Minuten täglich auszustrahlen;
Regionalität und Lokalität bestimmen sich dabei nach Lage der Kabelnetze, in denen das jeweilige
Programm verbreitet wird;
a) Die Klägerin ist verpflichtet, ein Programm auszustrahlen, das jedenfalls von montags bis freitags von
regionalen und lokalen Informationen geprägt ist, einschließlich regionaler und lokaler Kulturinhalte sowie
Informationen über regionale und lokale Kulturereignisse. Diese Inhalte müssen pro Woche in einem
Umfang von mindestens 100 Minuten Neuausstrahlungen sein. Programmzulieferungen dürfen im Monat
nicht mehr als 20 % der Sendezeit ausmachen, im Übrigen sind Wiederholungen zulässig;
b) die Klägerin ist verpflichtet, monatlich eine Programmstatistik zu übermitteln, aufgrund derer die
Einhaltung der Vorgaben überprüft werden kann;
c) die Zusammenarbeit mit einem Mantelprogramm ist zulässig; sie bedarf jeweils der Genehmigung
der Beklagten. Diese Sendezeit pro Tag darf fünf Stunden nicht unterschreiten. Ein zugelieferter Mantel
wird bei dieser Berechnung berücksichtigt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der angekündigte Klageantrag lasse den ihr zustehenden
Beurteilungsspielraum außer Acht. Darüber hinaus sei die Klagebefugnis der Klägerin zweifelhaft. Die
Klage sei unbegründet, weil die Klägerin nicht zulassungsfähig sei. Eine Prüfung der für die Zulassung
wesentlichen Faktoren, insbesondere der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei nicht möglich gewesen.
Auch gehe es nicht darum, ob eine Umwandlung der GbR möglich sei. Entscheidend sei vielmehr, ob die
Neugesellschaft in ihrer konkreten Verfassung der Prüfung im Auswahlverfahren bei der Zuordnung der
Sendefrequenzen unterzogen werden könne. Dies sei nicht der Fall gewesen, weil die konstitutiven
Merkmale der neuen Lizenzgesellschaft nicht bekannt seien. Auch sei die Zuordnungsentscheidung nicht
zu beanstanden. Angesichts der defizitären Bewerbungsunterlagen der Klägerin sei eine lediglich
kursorische Prüfung ausreichend gewesen. Die Vorrangentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen sei
zutreffend. Weshalb der Beurteilungsspielraum bei der Zuordnungsentscheidung zu Gunsten der Klägerin
auf null reduziert sein solle, sei nicht erkennbar. Im Übrigen seien die Ausführungen der Klägerin
hinsichtlich der Ermessensfehlerhaftigkeit der Zuordnungsentscheidung verfehlt. Der LMK stehe kein
Ermessens-, sondern ein Beurteilungsspielraum zu.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen der Beklagten und trägt ergänzend im
Wesentlichen vor: Die Klage sei unzulässig und unbegründet. Die Klägerin sei nicht hinreichend
bestimmt. Sie firmiere zwar als GbR, betreibe tatsächlich aber bereits einen Gewerbebetrieb und müsse
deshalb als OHG firmieren. Die Erteilung einer Rundfunklizenz an eine GbR sei gesetzlich
ausgeschlossen, da der Gesellschaftszweck der Betrieb eines Handelsgewerbes sei. Ihr Antrag richte sich
damit auf eine rechtlich unmögliche Leistung. Auch sei die beantragte rückwirkende Zulassung und
Zuordnung rechtlich nicht möglich. Darüber hinaus sei die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht
beteiligt gewesen. Den Antrag auf Zulassung und Zuordnung habe eine GbR i.G. gestellt. Die im
Klageverfahren auftretende Klägerin weise dieses Kürzel nicht auf. Eine Identität zwischen beiden
Gesellschaften sei nicht erkennbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten
Schriftsätze sowie auf die Behördenakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. Dezember 2010
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Klagebegehren hat keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt und beteiligtenfähig, da ihr als
Vereinigung das geltend gemachte Recht auf Zulassung als Rundfunkveranstalterin und Zuordnung der
Sendefrequenzen zustehen kann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann als
Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, soweit nicht spezielle
Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen. Soweit sie in diesem Rahmen eigene
Rechte und Pflichten begründet, ist sie rechtsfähig und damit potentielle Inhaberin eines subjektiven
Rechts gemäß § 61 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August
2004 – 9 A 1/03 –, juris, Rdnr. 18; BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 –, BGHZ 146, 341).
Auch kann ihr nicht die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO abgesprochen werden, weil der geltend
gemachte Anspruch auf Zulassung als Rundfunkveranstalterin und Zuordnung der Sendefrequenzen nicht
von vornherein nach jeder Betrachtungsweise schlichtweg ausgeschlossen ist.
Die Klage ist aber unbegründet. Die Versagung der Zulassung als Rundfunkveranstalterin (1.) sowie die
Versagung der Zuordnung der ausgeschriebenen Sendefrequenzen (2.) ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1.)
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Zulassung als Rundfunkveranstalterin.
Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Landesmediengesetz – LMG – der
Zulassung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK). Die Zulassung ist nach § 24 Abs. 1
Satz 2 LMG nicht übertragbar. Eine auf Dauer angelegte Personenvereinigung darf den Antrag auf
Zulassungserteilung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 LMG nur dann stellen, wenn diese ihren Sitz nicht
außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat und die weiteren personenbezogenen
Antragsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 LMG auch von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Vertreterinnen und Vertretern erfüllt sind. Darüber hinaus darf eine Zulassung nur erteilt werden an
Personen, die die Gewähr bieten, dass sie als Rundfunkveranstalter die gesetzlichen Vorschriften und die
Satzungsbestimmungen nach Maßgabe des LMG beachten (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 LMG), und die erwarten
lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Veranstaltung entsprechend ihrem
Antrag durchzuführen und ihr Programm zu verbreiten (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 LMG). Der Antrag muss diese für
die Zulassungserteilung erforderlichen Angaben enthalten und nachweisen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 LMG).
Gemessen daran ist die Klägerin nicht zulassungsfähig, weil sie nicht Rundfunkveranstalterin sein wird.
§ 24 Abs. 1 Satz 1 LMG knüpft die Zulassungspflichtigkeit an die Person des Rundfunkveranstalters. Damit
liegt dem LMG das Konzept der Identität zwischen dem die Zulassung Beantragenden und dem
eigentlichen Rundfunkveranstalter zu Grunde. Ein Zulassungsantrag durch eine „Vehikelgesellschaft“, die
lediglich die Lizenz beantragt, den Rundfunk selbst aber nicht veranstalten wird, ist deshalb grundsätzlich
unstatthaft. Dies bestätigt auch das Übertragungsverbot des § 24 Abs. 1 Satz 2 LMG, das bei natürlichen
Personen eine Übertragung der Zulassung schlechthin und bei juristischen Personen bzw.
Personenvereinigungen jedenfalls dann ausschließt, wenn ein Rechtsträgerwechsel stattfindet. Auch die
Bestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 2 LMG steht dem hier gewählten Modell der „Vehikelgesellschaft“
entgegen, weil er einen Zulassungsantrag einer Personenvereinigung nur dann anerkennt, wenn diese
auf Dauer angelegt ist. Außerdem verlangt § 25 Abs. 2 Nr. 2 LMG für die Zulassung die positive Prognose,
dass die Gesellschaft wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sein wird, die Veranstaltung
entsprechend ihrem Programm durchzuführen und ihr Programm zu verbreiten. Die entsprechenden
Angaben müssen bereits im Antrag enthalten sein und nachgewiesen werden (§ 25 Abs. 3 Satz 1 LMG).
Demnach anerkennt das Gesetz in § 25 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 LMG einen untrennbaren
Zusammenhang zwischen der Zulassungsfähigkeit und der späteren Rundfunkveranstaltung. Die auf die
spätere Rundfunkveranstaltung abstellende (Prognose-)Prüfung der Zulassungsfähigkeit setzt deshalb
notwendig die Identität zwischen dem die Zulassung Beantragenden und dem Rundfunkveranstalter
voraus.
Zwar schließt das LMG bei juristischen Personen und Personengesellschaften einen späteren Wechsel
der Gesellschaftsform nicht schlechthin aus, weil nicht in jedem Fall ein dem Übertragungsverbot des § 24
Abs. 1 Satz 2 LMG widersprechender Wechsel des Rechtsträgers stattfindet. Soll aber – wie hier – eine
gesellschaftsrechtliche Veränderung bereits im Zeitpunkt der Zuordnung der Sendefrequenzen und damit
schon zu Beginn der Rundfunkveranstaltung stattfinden und ist diese Veränderung bereits im Zeitpunkt
der Antragstellung geplant, muss sich die Prüfung der Zulassungsfähigkeit wegen ihrer Verzahnung mit
der geplanten Rundfunkveranstaltung (vgl. § 25 Abs. 2 Nr. 2 LMG) zwingend auf die künftige Gesellschaft
beziehen. Mit anderen Worten muss nicht die antragstellende, sondern die rundfunkveranstaltende
Gesellschaft anhand der Kriterien des § 25 Abs. 1 und 2 LMG, insbesondere auf ihre wirtschaftliche und
organisatorische Leistungsfähigkeit hin überprüfbar sein. Das ergibt sich insbesondere aus dem
Rechtsgedanken des § 24 Abs. 3 Satz 2 LMG, wonach jede geplante Veränderung von
Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen bei der LMK vor ihrem Vollzug schriftlich
anzumelden ist. Diese Veränderungen dürfen gemäß § 24 Abs. 3 Satz 4 LMG nur dann von der LMK als
unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt
werden könnte.
Eine solche Prüfung ist nur dann möglich, wenn bereits im Zeitpunkt der Antragstellung sowohl die
wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die innere Gesellschaftsstruktur dargelegt und nachgewiesen
wurden. Die Offenlegung der inneren Gesellschaftsstruktur wird dabei regelmäßig auch die Festlegung
auf eine bestimmte Gesellschaftsform erfordern.
Gemessen daran ist die Zulassung der Klägerin in Gestalt der GbR bereits deshalb nicht möglich, weil sie
nicht die Rundfunkveranstalterin sein wird. Die Zulassung der künftigen Gesellschaft ist ebenfalls nicht
möglich, weil sie nicht anhand der oben genannten Kriterien auf ihre Zulassungsfähigkeit überprüft
werden kann.
Es ist weder die Rechtsform noch die innere Struktur der künftigen Gesellschaft bekannt. § 2 Satz 2 des
Gesellschaftsvertrages erschöpft sich darin, dass die GbR bei der Zuordnung von analogen
Kabelfrequenzen in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft überführt werden wird. Weitere
Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Überführung nur unter Wahrung
der Rechtsträgeridentität und Beibehaltung des Gesellschaftsvertrages der GbR stattfinden soll, finden
sich weder im Vertragstext noch im nach außen erkennbaren Willen der Gesellschafter.
Zwar könnte diese geplante „Überführung“ kraft Gesetzes durch eine identitätswahrende Umwandlung in
eine Personenhandelsgesellschaft (OHG gem. §§ 105 ff. Handelsgesetzbuch – HGB – oder KG gemäß
§§ 161 ff. HGB) erfolgen. Dass dabei der Gesellschaftsvertrag der GbR unverändert übernommen wird, ist
aber nicht sichergestellt, weil sich in diesem hierüber keine Aussage findet. Bei der KG ist eine
Übernahme wegen der besonderen Bestimmungen über die Haftungsbeschränkung und den Ausschluss
von der Geschäftsführung (§§ 161 Abs. 1, 164 Satz 1 HGB) sogar fernliegend.
Gleiches gilt auch für die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft, zumal dabei die Wahrung der
Rechtsträgeridentität nur beim Formenwechsel gemäß §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz – UmwG – möglich
ist. Die anderen Arten der Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung), die im
Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen sind, haben einen Rechtsträgerwechsel zur Folge und
kollidieren deshalb bereits mit dem Übertragungsverbot des § 24 Abs. 1 Satz 2 LMG. Im Übrigen gilt auch
hier, dass die zukünftige Organisation der Kapitalgesellschaft unbekannt ist.
Darüber hinaus ist auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen. Die Darstellung der
Klägerin beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf die Behauptung, dass die Gesellschafter allesamt
langjährig im Fernsehbereich tätig gewesen seien und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend
unter Beweis gestellt hätten. Ein belastbares Finanzierungskonzept wurde nicht vorgelegt. Die Klägerin
kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte in der Ausschreibung keine detaillierten
Anforderungen an den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestellt hat. Zwar nimmt der
Ausschreibungstext lediglich auf die abstrakten gesetzlichen Bestimmungen Bezug, ohne diese weiter zu
konkretisieren. Dass sich die Finanzierung an Art und Umfang des jeweils geplanten Rundfunkprogramms
orientiert und sich hieraus wiederum die konkreten Finanzierungserfordernisse und das Ausmaß der
Darlegungspflicht des Bewerbers ergeben, versteht sich vielmehr von selbst.
2.)
Die Versagung der Zuordnung der ausgeschrieben Sendefrequenzen ist ebenfalls rechtmäßig, weil diese
die hier zu Recht versagte Zulassung als Rundfunkveranstalter voraussetzt (vgl. § 30 Abs. 6 Satz 1 LMG).
Auf die im Rahmen der Vorrangentscheidung nach § 30 Abs. 5 LMG stattgefundene Abwägung der
Programmvielfalt und Anbietervielfalt der Bewerber kann die Versagung indessen nicht gestützt werden.
Insoweit hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass infolge der
Nichtzulassung der Klägerin nur eine kursorische Abwägung ihres Angebots mit dem der beiden
lizensierten Mitbewerber erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung folgt für das streitig gebliebene Klagebegehren aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit
die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht
es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 Satz 1
VwGO), ebenfalls der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, weil sie auch insoweit aus den genannten
Gründen unterlegen gewesen wäre.
Das Auferlegen der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit gemäß § 162
Abs. 3 VwGO, weil sie durch das Stellen eines Antrages ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl.
§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.
Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung ...
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird einheitlich auf 50.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG), da die
übereinstimmend erklärte Erledigung nicht zu einer Streitwertminderung geführt hat.
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
gez. Faber-Kleinknecht
gez. Jahn-Riehl
gez. Niesler