Urteil des VG Neustadt vom 23.09.2010

VG Neustadt: aufschiebende wirkung, treu und glauben, lwg, behörde, grundstück, genehmigung, rechtsschutz, erlass, vollziehung, wiederaufforstung

VG
Neustadt/Wstr.
23.09.2010
4 L 899/10.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Beschluss vom 23.09.2010 - 4 L 899/10.NW
Verwaltungsprozessrecht, Forstrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht
Berichtigt durch Beschluss vom
6. Oktober 2010
gez. …
Justizbeschäftigte als Urkunds-beamtin der
Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht
Neustadt an der Weinstrasse
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Frau A,
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hagen Rocklage, Röchlingstraße 1, 67663 Kaiserslautern,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Struktur- und Genehmigungsdirektion
Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt,
- Antragsgegner -
beigeladen:
Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben, vertreten durch den Bürgermeister, Friedhofstraße 3,
67714 Waldfischbach-Burgalben,
wegen Wasserrechts
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom
23. September 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Butzinger
Richter am Verwaltungsgericht Kintz
Richter am Verwaltungsgericht Bender
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass ihr Widerspruch gegen die der
Beigeladenen erteilten Bescheide vom 02. Juni 2009 und 25. März 2010 aufschiebende Wirkung hat, ist
zwar zulässig
(1.)
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führt nicht zum Erfolg
(3.)
1.
gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO analog statthaft und auch ansonsten zulässig.
Das Begehren der Antragstellerin, der mehrere Fischteiche östlich der H………. gehören, wird nach dem
Inhalt ihres gestellten Antrags von der Rechtsbehauptung gekennzeichnet, dass ihr
Anfechtungswiderspruch vom 06. Juli 2010 gegen die der Beigeladenen erteilten Bescheide vom 02. Juni
2009 und 25. März 2010 nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. In dem Bescheid vom 02.
Juni 2009 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine gehobene Erlaubnis nach § 27 LWG zur
Einleitung von Abwasser aus der Gruppenkläranlage Waldfischbach-Burgalben in den Schwarzbach
sowie eine Genehmigung nach § 54 LWG für den Verbindungssammler von Schmalenberg über die
Hirschalber Mühle bis zur Werkskanalisation der B. Der Änderungsbescheid vom 25. März 2010 hatte die
Änderung der dem Bescheid vom 02. Juni 2009 zugrunde liegenden Erläuterungen und Planunterlagen
zum Gegenstand.
Bei den beiden Bescheiden vom 02. Juni 2009 und 25. März 2010 handelt es sich um Verwaltungsakte
mit Doppelwirkung, für die die Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dessen Satz 2 ebenfalls gilt.
Ein Fall, in dem die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) entfällt,
liegt hier nicht vor. Von der ihr durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eingeräumten Befugnis, die sofortige
Vollziehbarkeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden privaten Interesse eines Beteiligten
anzuordnen, hat der Antragsgegner weder im Bescheid vom 02. Juni 2009 noch im Bescheid vom 25.
März 2010 Gebrauch gemacht.
Da infolge der Einlegung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 06. Juli 2010 Ungewissheit über die
Vollziehbarkeit der von ihr angefochtenen Bescheide bestand, teilte der Antragsgegner der Antragstellerin
mit Schreiben vom 26. Juli 2010 mit, dass er deren Rechtsauffassung, der eingelegte Widerspruch habe
aufschiebende Wirkung, nicht teile, da der Antragstellerin die Widerspruchs-befugnis fehle. Dieses
Schreiben ist kein selbständiger, von den beiden Bescheiden unabhängiger Verwaltungsakt, sondern
eine die Vollziehbarkeit der Bescheide vom 02. Juni 2009 und 25. März 2010 regelnde behördliche
Maßnahme aufgrund der §§ 80, 80a VwGO. Als verfahrensrechtliche Maßnahme eigener Art ist sie mit den
gemäß den §§ 80, 80a VwGO vorgesehenen Rechtsbehelfenangreifbar.
Die verfahrensrechtliche Situation, auf die der Antragsgegner mit dem Schreiben vom 06. Juli 2010
reagiert hat, war gekennzeichnet durch das Vorliegen einer begünstigenden Maßnahme
(wasserrechtliche Erlaubnis sowie Genehmigung nach § 54 LWG), gegen die ein Dritter, die
Antragstellerin, einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Für eine derartige verfahrensrechtliche Lage bestimmt
sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, wonach die Behörde gemäß § 80 Abs. 4
VwGO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten
treffen kann. Seinem Wortlaut nach räumt das Gesetz der Behörde mithin nur für die Fälle eine
Regelungsbefugnis ein, bei denen es um die Aussetzung der Vollziehung von Verwaltungsakten geht, die
entweder kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Zulassung sofort vollziehbar sind. Dagegen wird der Fall,
dass eine bestehende aufschiebende Wirkung von der Behörde bzw. dem Begünstigten missachtet wird,
nicht ausdrücklich geregelt (sog. faktischer Vollzug). Insoweit enthält das Gesetz jedoch eine planwidrige
Regelungslücke: Nach dem in den §§ 123 Abs. 5, 80a VwGO zum Ausdruck kommenden Konzept soll der
vorläufige Rechtsschutz vollständig und ausschließlich im Rahmen des Systems der §§ 80a, 80 VwGO
gewährt werden. Soll daher auch in der Situation des faktischen Vollzugs dem grundrechtlichen Gebot
des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung getragen werden, ist § 80a Abs. 1 Nr. 2
VwGO analog auf den Fall des faktischen Vollzugs durch den Begünstigten anzuwenden. Kommt dem
Widerspruch des Dritten aufschiebende Wirkung zu, kann die Behörde analog § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO
den Begünstigten zur Beachtung der aufschiebenden Wirkung durch Feststellung der aufschiebenden
Wirkung des Rechtsbehelfs anhalten. Lehnt die Behörde - wie hier - das Begehren des Dritten auf
Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs analog § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ab, richtet
sich der vorläufige gerichtliche Rechtsschutz konsequenterweise nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. §
80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO analog: Der Dritte kann bei Gericht beantragen, dass dieses die von der Behörde
verweigerte Feststellung, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, selbst trifft (vgl. Puttler in:
Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 80 a Rdrn. 36; Gersdorf in: Posser/Wolf BeckOK VwGO, Stand
Juli 2010, § 80 a Rdnr. 25; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1995, 124; Hess. VGH, NVwZ-RR 2003, 345;
OVG Nordrhein-Westfalen, NuR 2010, 198, das allerdings § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 5 Sätze 1
und 3 VwGO entsprechend anwendet).
2.
beiden streitgegenständlichen Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung.
Die aufschiebende Wirkung tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsbehelf begründet ist.
Entsprechendes gilt grundsätzlich - vorbehaltlich gewisser, eng umgrenzter Ausnahmen - auch für einen
unzulässigen Rechtsbehelf. Für eine aufschiebende Wirkung ist nach herrschender Auffassung (s. z.B.
BVerwG, NJW 1993, 1610, 1611; OVG Berlin-Brandenburg, LKV 2008, 38), der die Kammer folgt,
allerdings dann kein Raum, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist, etwa weil der
angefochtene Verwaltungsakt dem Dritten gegenüber - zweifelsfrei - unanfechtbar geworden ist oder es
sich um einen Popularrechtsbehelf handelt, wenn also unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine
Rechtsverletzung des Dritten in Betracht kommt. Die aufschiebende Wirkung soll die Schaffung
irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung des angefochtenen
Verwaltungsakts ergeben können; dadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem
Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des Verwaltungsakts wirksamer Rechtsschutz
zuteil wird. Kommt die Gewährung von Rechtsschutz nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende als
Nichtadressat des Verwaltungsakts nicht geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu
sein, so besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass (OVG
Nordrhein-Westfalen, NuR 2010, 198 m.w.N.).
Davon ausgehend ist das Feststellungsbegehren der Antragstellerin unbegründet.
Diese wendet sich ausdrücklich gegen die beiden Bescheide vom 02. Juni 2009 und 25. März 2010. Mit
dem Bescheid vom 02. Juni 2009 fasste der Antragsgegner eine der Beigeladenen erstmals im Jahre
2000 erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis nach § 26, 27 LWG i.V.m. §§ 4, 7 und 8 WHG zur
Einleitung von Abwasser aus der Gruppenkläranlage Waldfischbach-Burgalben in den Schwarzbach
wegen des Anschlusses der Ortsgemeinde Schmalenberg an die Kläranlage Waldfischbach-Burgalben
neu. Die Erlaubnis schloss gemäß § 26 Abs. 3 LWG eine Genehmigung nach § 54 LWG für den
Verbindungssammler (Druck- und Freispiegelleitungen) von Schmalenberg über die H…….. bis zur
Werkskanalisation der B ein. Der Bescheid vom 02. Juni 2009 war mit mehreren Nebenbestimmungen
versehen, u.a. mit der Ziffer 5.1, die auf die der Beigeladenen erteilte naturschutzrechtliche Genehmigung
vom 26. Mai 2008 verwies, deren Nebenbestimmungen zu beachten seien. Die naturschutzrechtliche
Genehmigung vom 26. Mai 2008 zur Verlegung einer Druckleitung von Schmalenberg nach Geiselberg
sah in ihren Nebenbestimmungen u.a. Baumpflanzungen auf dem Grundstück FlurNr. …1…. in der
Gemarkung Schmalenberg vor. Der am 25. März 2010 ergangene Änderungsbescheid betraf lediglich die
Änderung der dem Bescheid vom 02. Juni 2009 zugrunde liegenden Erläuterungen und Planunterlagen.
Der nach § 68 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 2 Nr. 2 LWG statthafte Widerspruch der Antragstellerin
gegen die beiden Bescheide vom 02. Juni 2009 und 25. März 2010 hat keine aufschiebende Wirkung.
Zwar hat sie, wie schon der Antragsgegner in dem Schreiben vom 26. Juli 2010 zutreffend ausgeführt hat,
fristgerecht Widerspruch gegen die beiden Bescheide eingelegt. Allerdings fehlt es offensichtlich an der
analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Widerspruchsbefugnis der Antragstellerin.
Die Anforderungen an § 42 Abs. 2 VwGO dürfen zwar nicht überspannt werden. Es ist in diesem
Zusammenhang ausreichend, Tatsachen vorzutragen, die es denkbar und möglich erscheinen lassen,
dass eine eigene rechtlich geschützte Position beeinträchtigt wird. Daran fehlt es nur dann, wenn auf der
Grundlage des Tatsachenvortrags des Betreffenden offensichtlich und eindeutig nach keiner
Betrachtungsweise die von ihm behaupteten Rechtsposition besteht oder ihm zustehen oder - ihr
Bestehen oder Zustehen unterstellt - unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein kann (vgl. BVerwGE 119,
245, 249 m.w.N.). Im Falle des hier vorliegenden Drittwiderspruchs muss der Widerspruchsführer dabei
bereits hinsichtlich seiner Widerspruchsbefugnis geltend machen, durch die Verletzung einer auch ihn
schützenden Norm in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwGE 65, 313).
Auf eine solche drittschützende Norm kann sich die Antragstellerin vorliegend jedoch nicht berufen. Sie ist
weder als Eigentümerin noch als Pächterin von Grundstücken, die durch das Vorhaben in Anspruch
genommen werden, widerspruchsbefugt (s. Tektur Genehmigungsplanung, Lageplan Teil 3: die geplante
Druckleitung des Verbindungssammlers verläuft nicht über Grundstücke der Antragstellerin).
Auch ist die Antragstellerin von dem Vorhaben nicht mittelbar betroffen. Zur Begründung ihres Antrags hat
sie sich allein darauf berufen, die Rodung der an ihre Fischteiche östlich der H……. angrenzenden
Bäume auf dem – nicht im Eigentum der Antragstellerin stehenden – Grundstück FlurNr. ..2.. sei ein
unzulässiger Eingriff in Natur und Landschaft gewesen und habe zur Folge gehabt, dass es wegen des
fehlenden Schattenwurfs und der daraus resultierenden Aufheizung der Weiher in ihrer Fischteichanlage
in der Vergangenheit zu Fischsterben gekommen sei. Deshalb müsse das Grundstück FlurNr. ..2..
schnellstens wieder mit hochwachsenden Fichten aufgeforstet werden. Mit dieser Begründung kann die
Antragstellerin in dem auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Anfechtungswiderspruchs
gerichteten Verfahren nicht gehört werden. Zum einen ist die Rodung der Bäume auf dem Grundstück
FlurNr. ..2.. - diese erfolgte im Jahre 2006, weil die mit Fichten und Buchen bestandene Waldfläche
deutliche Windbruchschäden sowie Borkenkäferbefall aufgewiesen hatte (s. Blatt 31 der Verwaltungsakte)
- nicht Regelungsgegenstand der beiden streitgegenständlichen Bescheide. Zum anderen macht die
Antragstellerin mit ihrem Gesuch, das letztlich auf eine Wiederaufforstung des Grundstücks FlurNr. ..2.. mit
Fichten und Buchen zielt, kein Anfechtungs- sondern ein Verpflichtungsbegehren geltend. Sie fordert
inhaltlich gerade nicht die (Teil-)Aufhebung der beiden streitgegenständlichen Bescheide, sondern
begehrt den Erlass eines eigenständigen Verwaltungsakts, gestützt entweder auf die Bestimmungen des
Naturschutzrechts oder des Forstrechts. Hierfür ist in der Hauptsache aber allein die Verpflichtungsklage
statthaft. Eine drittschützende Bestimmung, auf die die Antragstellerin ihr Anfechtungsbegehren gegen die
beiden Bescheide stützten könnte, ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ersichtlich.
3.
ihres Widerspruchs gegen die Bescheide vom 02. Juni 2009 und 25. März 2010 in einen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kann keinen Erfolg haben.
Der Antrag ist zwar gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, da die Antragstellerin nach ihrem
Vorbringen den Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber der Beigeladenen mit dem Inhalt verlangt,
dieser die Wiederaufforstung des Grundstücks FlurNr. ..2.. mit Fichten und Buchen aufzugeben. Für ein
solches Begehren fehlt es aber ebenfalls schon an der erforderlichen Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2
VwGO. Denn eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Antragstellerin bietet das Forstrecht
ebenso wie das Naturschutzrecht nicht. § 5 Abs. 1 Nr. 3 LWaldG, der die unverzügliche Wiederaufforstung
unbestockter oder unvollständig bestockter Waldflächen regelt, besteht ebenso wie § 17 Abs. 8 Satz 2
BNatSchG, der die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nach einem naturschutzrechtlichen
Eingriff zum Gegenstand regelt, nur im öffentlichen Interesse und vermittelt keine subjektive Rechte
einzelner auf forstbehördliches Tätigwerden nach § 34 LWaldG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.
Juni 2010 – 8 A 10139/10.OVG -, juris; BVerwGE 128, 358).
Soweit die Antragstellerin noch geltend gemacht hat, Art. 14 GG gewähre ein Recht darauf,
Nachbargrundstücke zum eigenen Nutzen in der einen oder anderen Weise zu nutzen und sich in diesem
Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 1991, 1671) beruft, führt dies zu keinem
anderen Ergebnis. Dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem
der Beklagte des dortigen Verfahrens Erdaushub auf eine Zwischendeponie aufgebracht hatte, die den
Kaltluftabfluss von dem angrenzenden Weinberg des Klägers verhinderte und so Frostschäden an dessen
Rebstöcken verursachte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der beeinträchtigte Eigentümer einen
nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Benutzer des Deponiegrundstücks habe, wenn es mit
wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen möglich gewesen wäre, die Deponie so zu gestalten, dass ein
Kaltluftsee vermieden werde. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof u.a. aus, aus dem
nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis entspringe nach Treu und Glauben die Pflicht zu gesteigerter
gegenseitiger Rücksichtnahme, die in Ausnahmefällen dazu führen könne, dass die Ausübung gewisser
aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werde.
Mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist der vorliegende nicht vergleichbar. Die Fichten
und Buchen auf dem Grundstück FlurNr. ..2.. wurden 2006 gerodet, weil sie deutliche Windbruchschäden
sowie Borkenkäferbefall aufgewiesen hatten. In der Zwischenzeit wurde die Fläche wieder mit
standorttypischen Gewächsen aufgeforstet, die nach Auffassung der Antragstellerin nicht hoch genug
wachsen, um ihre Fischteiche ausreichend zu beschatten. Aus dem nachbarrechtlichen
Gemeinschaftsverhältnis folgt aber keine Verpflichtung für einen Grundstückseigentümer, bei der (Wieder-
)Aufforstung den Grundstücksnachbarn hinsichtlich der Auswahl der Pflanzen mit einzubeziehen. Das
rheinland-pfälzische Nachbarschaftsgesetz sieht in seinem § 49 für die Neubegründung oder Verjüngung
von Wald lediglich Grenzabstände gegenüber Nachbargrundstücken vor, um diese vor einer
Ver
Nachbargrundstück gibt es dagegen nicht. Dabei handelt es sich lediglich um einen Rechtsreflex, der
keine Rechtsposition für den Nachbarn begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.
Rechtsmittelbelehrung …
VGVG Butzinger ist
wegen Urlaubs an
der Unterschrift gehindert
gez. Kintz
gez. Kintz
gez. Bender