Urteil des VG Neustadt vom 14.10.2010

VG Neustadt: aufschiebende wirkung, berechtigung, anerkennung, sperrfrist, sperre, wohnsitzprinzip, entziehung, faber, mitgliedstaat, eignungsprüfung

VG
Neustadt/Wstr.
14.10.2010
6 L 953/10.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Beschluss vom 14.10.2010 - 6 L 953/10.NW
Fahrerlaubnisrecht
Verwaltungsgericht
Neustadt an der Weinstrasse
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn …
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Stich, Dörr, Roth & Partner, Rheinstraße 22, 76870 Kandel,
gegen
den Donnersbergkreis, vertreten durch den Landrat, Uhlandstraße 2, 67292 Kirchheimbolanden,
- Antragsgegner -
wegen Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom
14. Oktober 2010, an der teilgenommen haben
Präsidentin des Verwaltungsgerichts Faber-Kleinknecht
Richterin am Verwaltungsgericht Meyer
Richter Niesler
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. Juli 2010 gegen
den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juli 2010, mit dem festgestellt
wird, dass die dem Antragsteller erteilte französische Fahrerlaubnis der Klassen A1, B ihn nicht zum
Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, gemäß § 80
Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass
Verkehrsteilnehmer, deren Kraftfahreignung nach wie vor ungeklärt sei, im überwiegenden Interesse der
Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer vorläufig vom motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen
werden müssten, hält sich im Rahmen der Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung überwiegt auch nach der vom
Gericht vorzunehmenden eigenen Interessenabwägung, weil nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5
Satz 1 VwGO allein gebotenen summarischen Prüfung der angefochtene Feststellungsbescheid
offensichtlich rechtmäßig ist.
Er findet seine Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Danach
sind Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die – wie der Antragsteller – im deutschen Inland keinen
ordentlichen Wohnsitz haben (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV), nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges
berechtigt, wenn sie ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender
unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
es sei denn, dass sie – wovon hier nicht auszugehen ist – als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7
Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.
Nach § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV kann die Behörde in diesem Fall einen feststellenden Verwaltungsakt über
die fehlende Berechtigung erlassen, wovon der Antragsgegner vorliegend Gebrauch gemacht hat.
Auf dieser Grundlage ist der angefochtene Feststellungsbescheid zu Recht ergangen, weil die dem
Antragsteller erteilte französische Fahrerlaubnis, ausgestellt am 27. Oktober 2009, nicht anzuerkennen ist.
Sie beruht auf einer nicht zur Anerkennung verpflichtenden Umschreibung der ihm am 27. Februar 2006
erteilten tschechischen Fahrerlaubnis (Führerschein-Nr.: EB …).
Diese wiederum war nämlich ihrerseits in Deutschland wegen des offensichtlichen Verstoßes gegen das
Wohnsitzprinzip der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (2. Führerscheinrichtlinie) gemäß
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht anzuerkennen, was der Antragsgegner in seinem mittlerweile
bestandskräftigen Feststellungsbescheid vom 28. Januar 2009 so auch zutreffend festgestellt hat. Das
entsprechende tschechische Führerscheindokument enthielt die Wohnsitzangabe „Eisenberg, Spolková
Republika Nĕmecko“.
Die weitere Voraussetzung, dass vor der Fahrerlaubniserteilung durch die tschechischen Behörden dem
Antragseller in dem Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen oder ihm gegenüber eine andere
der in Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie aufgeführten Maßnahmen ergriffen worden war, ist
ebenfalls erfüllt (vgl. zu diesem Erfordernis OVG RP, Urteil vom 18. März 2010
– 10 A 11244/09.OVG –, juris).
Diesbezüglich kann allerdings nicht darauf abgestellt werden, dass der Antragsteller – der vor Erteilung
der tschechischen Fahrerlaubnis noch keine Fahrerlaubnis innehatte – seinen Ersterteilungsantrag vom
28. Dezember 2005 mit Schreiben vom 5. Mai 2006 zurückgenommen hatte, nachdem er zur Beibringung
einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufgefordert worden war. Anders als der
Antragsgegner meint, ist in einer solchen Antragsrücknahme kein Fahrerlaubnisverzicht zu sehen, der
eine mögliche Versagung der Fahrerlaubniserteilung verhindert und ihr damit gleichzusetzen ist. Sie ist
weder mit einer Einschränkung noch einer Aussetzung, Entziehung oder Aufhebung i.S.d. Art. 8 Abs. 2 der
2. Führerscheinrichtlinie vergleichbar (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 28. August 2009 – Au 7 K 08.1717 –,
juris, Rdnr. 34). Dies gilt zum einen deshalb, weil es sich bei diesen Maßnahmen um eng auszulegende
Ausnahmetatbestände vom unionsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in den
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine handelt. Zum anderen kann nicht ohne Weiteres in einer
Antragsrücknahme die unzulässige Umgehung einer – hier noch nicht einmal sicher zu erwartenden –
Versagung der Fahrerlaubniserteilung gesehen werden.
Auch soweit der Antragsgegner auf die bestandskräftige Aberkennungsfeststellung vom 28. Januar 2009
abstellt, kann darin keine entziehende oder beschränkende Maßnahme i.S.d. Art. 8 Abs. 2 der
2. Führerscheinrichtlinie gesehen werden, weil beide nicht wesensgleich sind. Während die Entziehung
oder Beschränkung einer Fahrerlaubnis eine Reaktion auf die sich herausstellende Ungeeignetheit des
Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, folgt die Aberkennung der Berechtigung, von einer EU-
Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, auf der Erkenntnis, dass diese unter Verstoß gegen die
Bestimmungen des EU-Fahrerlaubnisrechts zustande gekommen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. April
2010 – 10 A 11232/09.OVG –, DVBl. 2010, 1059). Mithin setzt eine solche Aberkennungsfeststellung
einen Verstoß gegen EU-Recht voraus, kann einen solchen aber nicht selbst begründen.
Eine zusätzlich zum Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip hinzukommende Maßnahme i.S.d. Art. 8 Abs. 4
Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie ist aber in der mit Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom
21. Februar 2002 ausgesprochenen Anweisung an die Verwaltungsbehörde zu sehen, dem Antragsteller
vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hintergrund dessen ist seine
strafgerichtliche Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und in einem
tateinheitlichen Fall wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.
Eine solche isolierte Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 Strafgesetzbuch
– StGB – ist zwar keine der in Art. 8 Abs. 2 der 2. Führerscheinrichtlinie ausdrücklich genannten
Maßnahmen, insbesondere wird sie gerade nicht gegenüber einem „Inhaber eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins“ angewendet. Sie ist diesen Maßnahmen aber als
entzugsähnliche Maßnahme gleichzusetzen. Allen in Art. 8 Abs. 2 der 2. Führerscheinrichtlinie genannten
Maßnahmen ist gemeinsam, dass sie eine Aussage über die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen
treffen und ihn deshalb vom motorisierten Straßenverkehr ausschließen. Dies wiederum ist auch bei der
Anordnung der isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB der Fall.
Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt, so
entzieht ihm das Gericht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt,
dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. In diesem Fall muss es nach § 69a Abs. 1 Satz 1
StGB zugleich bestimmen, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue
Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Unter der gleichen Voraussetzung – d.h. bei fehlender Kraftfahreignung
des Verurteilten – muss das Strafgericht gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB eine isolierte Sperrfrist
anordnen, wenn der Betroffene keine Fahrerlaubnis hat. Die selbständige Sperre ersetzt damit die in
diesem Fall unmögliche Entziehung der Fahrerlaubnis, die allerdings erfolgt wäre, wenn der Betroffene
eine solche gehabt hätte (vgl. Heuchemer, in: v. Heintschel-Heinegg, StGB, § 69a Rdnr. 6). Dies
rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer, die hier erfolgte Anordnung einer isolierten Sperrfrist als
entzugsähnliche Maßnahme den in Art. 8 Abs. 2 der 2. Führerscheinrichtlinie genannten Entziehungs-
bzw. Beschränkungsmaßnahmen gleichzustellen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 21. Oktober 2009 –
AN 10 S 09.01799 –, juris, Rdnr. 25 ff.).
Die zu dieser Maßnahme führende strafgerichtliche Verurteilung vom 21. Februar 2002 war im Zeitpunkt
der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 27. Februar 2006 noch nicht getilgt und damit gemäß
§ 29 Abs. 8 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – noch verwertbar (vgl. zu diesem Erfordernis OVG RP,
Beschluss vom 25. August 2010 – 10 B 10864/10.OVG –, m.w.N.). Die Tilgungsfrist für Entscheidungen, in
denen einen Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist, beträgt gemäß § 29 Abs. 1
Satz 2 Nrn. 2 a), 3 StVG zehn Jahre, die im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis noch
nicht abgelaufen waren, und auch heute noch nicht sind.
Der Antragsteller kann sich auch nicht im Hinblick auf den ihm am 27. Oktober 2009 ausgestellten
französischen Führerschein auf die unionsrechtliche Anerkennungspflicht berufen. Der zur
Anerkennungsversagung führende Mangel der tschechischen Fahrerlaubnis wirkt nämlich ungeachtet der
neu ausgestellten französischen Beweisurkunde, die keinen deutschen Wohnsitz ausweist und damit
nicht offensichtlich gegen das Wohnsitzprinzip verstößt, fort. Die Pflicht zur Anerkennung einer EU-
Fahrerlaubnis wird nur dann ausgelöst, wenn ihr eine tatsächliche Prüfung der Kraftfahreignung
vorausgegangen ist. Ein Führerschein des Ausstellermitgliedstaats, der nicht auf einer Eignungsprüfung
beruht, sondern als Ergebnis eines reinen Umtauschaktes lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt
erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, verpflichtet demgegenüber nicht zur Anerkennung (OVG RP,
Beschluss vom 14. Juli 2010 – 10 B 10527/10.OVG –).
Gemessen daran steht hinter dem französischen Führerscheindokument keine anzuerkennende, nach
vorangegangener Eignungsprüfung erfolgte Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Vielmehr liegt ihm ein
schlichter Umtauschakt zugrunde, infolge dessen sich das französische Dokument als Ersatzführerschein
für die nicht anzuerkennende tschechische Fahrerlaubnis erweist. Vom Vorliegen eines nicht
anzuerkennenden Umtauschführerscheins ist nämlich jedenfalls dann auszugehen, wenn in dem vom
Aufnahmemitgliedstaat herrührenden Führerscheindokument selbst unter Verwendung des Codes 70 und
Bezugnahme auf den vom anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein klargestellt ist, dass es
sich um die Ausstellung eines Führerscheins im Rahmen eines bloßen Umtausches handelt. Dies ist hier
durch Verwendung des Zahlencodes „70 ECH. EB …“ im französischen Führerschein geschehen. Das
Kürzel „ECH“ steht für „échanger“, was „umtauschen“, „auswechseln“ bedeutet (vgl. VG Neustadt,
Beschluss vom 8. Oktober 2009 – 3 L 1034/09.NW –).
Mit einem solchen Führerschein wird kein neuer Anerkennungstatbestand geschaffen mit der Folge, dass
er keine weitergehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet vermittelt als der
in Deutschland nicht anzuerkennende und umgetauschte tschechische Führerschein (vgl. OVG RP,
Beschluss vom 14. Juli 2010, a.a.O.).
Berechtigt damit die französische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland, ist der sofortige Ausschluss des Antragstellers von der motorisierten
Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wegen der fehlenden Berechtigung, insbesondere wegen der
nach wie vor ungeklärten Kraftfahreignung dringend geboten.
Die Aufforderung zur Vorlage des französischen Führerscheins zwecks Eintragung der rechtmäßig
festgestellten Nichtberechtigung erweist sich in analoger Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m.
§ 47 Abs. 2 Satz 1 FeV ebenfalls als rechtmäßig (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 23. August 2010 –
12 ME 138/10 –, juris, Rdnr. 11).
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG i.V.m. Nrn. 46.2, 46.3 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327), wobei im Eilverfahren vom
hälftigen Streitwert auszugehen ist.
Rechtsmittelbelehrung …
gez. Faber-Kleinknecht
gez. Meyer
gez. Niesler