Urteil des VG Neustadt vom 07.06.2010

VG Neustadt: satzung, öffentliches interesse, erlass, beseitigungsverfügung, ausnahme, gebäude, ermächtigung, stadtrat, ermessen, rechtfertigung

VG
Neustadt/Wstr.
07.06.2010
4 K 179/10.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 07.06.2010 - 4 K 179/10.NW
Baurecht
Verwaltungsgericht
Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des X.,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gehrlein & Kollegen, Waldstückerring 44, 76756 Bellheim,
gegen
den Landkreis Germersheim, vertreten durch den Landrat, Luitpoldplatz 1, 76726 Germersheim,
- Beklagter -
beigeladen:
Stadt Germersheim, vertreten durch den Bürgermeister, Kolpingplatz 3, 76726 Germersheim,
wegen Baurechts
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 7. Juni 2010, an der teilgenommen haben
Richter am Verwaltungsgericht Kintz
Richter am Verwaltungsgericht Bender
Richter am Verwaltungsgericht Pirrung
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Ziegler
ehrenamtlicher Richter Schornsteinfegermeister Bauer
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung und wendet sich gegen eine
Beseitigungsverfügung.
Der Kläger ist Eigentümer des im unbeplanten Innenbereich von Germersheim gelegenen Anwesens A-
Straße .., in dem er ein ……..institut betreibt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung der
Beigeladenen zur Gestaltung von Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten im Bereich der
Innenstadt, die am 04. März 2009 vom Stadtrat erlassen und am 17. April 2009 im Germersheimer
Stadtanzeiger öffentlich bekannt gemacht wurde. Diese Gestaltungsatzung, die auf die Vorschrift des § 88
der Landesbauordnung gestützt wurde, löste die Satzung vom 18. Februar 1986 ab, in der u.a. Folgendes
geregelt war:
§ 6 Werbeanlagen
(1) Allgemeine Anforderungen
….
b) Sie sind mit Ausnahme von Auslegern horizontal anzuordnen.
.….
(2) Werbeflächen
….
b) Die Höhe der Werbeflächen darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
bandartige Schilder – 0,40 m hoch
Buchstabenfelder – 0,40 m hoch
Einzelbuchstaben – 0,50 m
…..
Die Gestaltungssatzung aus dem Jahre 2009 enthält u.a. folgende Bestimmungen:
§ 5 Werbeanlagen
(1) Allgemeine Anforderungen
a) Werbeanlagen sind nur zulässig, wenn sie das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks und seiner
Umgebung nicht stören. ……
(2) Anbringungsort
a) Werbeanlagen dürfen nur an der Stätte der Leistung angebracht werden.
…..
(3) Anzahl der Werbeanlagen
a) An Gebäuden ist für die dort ansässigen Betriebe grundsätzlich jeweils 1 horizontale Werbeanlage
zulässig. Ist in einem Gebäude nur 1 Betrieb vorhanden, ist eine weitere Werbeanlage zulässig, wenn
diese als Ausleger konzipiert ist.
……
(4) Form/Größe der Werbeanlage
a) Werbeanlagen sind in Form bandartige Schilder, Buchstabenfelder oder Einzelbuchstaben horizontal
anzuordnen. Vertikale Werbeanlagen sind mit Ausnahme von Auslegern unzulässig.
b) Die Länge der Werbeflächen darf 2/3 der Gebäudeseite nicht überschreiten. …
Die Höhe darf nicht mehr als 0,50 m betragen. …
Die neue Gestaltungssatzung trifft daneben Reglungen zu Dächern, Fassaden, Warenautomaten,
Schaukästen, Lager- und Abstellplätzen sowie zu Einfriedungen.
Die folgende Skizze zeigt das Stadtgebiet der Beigeladenen und (grün umrandet) den Geltungsbereich
der neuen Gestaltungssatzung:
Im Frühjahr 2003 brachte der Kläger an der straßenseitigen Außenwand seines Anwesens über der
Eingangstür eine horizontale 4 x 1,10 m und unmittelbar rechts neben der Eingangstür eine vertikale 0,85
x 1,10 m große Werbeanlage an, die auf den Betrieb hinweisen. Hierfür reichte er nach Aufforderung
durch den Beklagten am 11. Juni 2003 einen Antrag auf Erlass einer Baugenehmigung unter Erteilung
einer Abweichung von den Vorschriften der Gestaltungssatzung aus dem Jahre 1986 ein, den der
Beklagte nach Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene am 11. August 2003 ablehnte.
Ferner erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger am 14. August 2003 eine Beseitigungsverfügung samt
Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500 €. Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 21. August 2003
Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar
2010 zurückwies. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, der Verwirklichung des
Vorhabens des Klägers stehe wegen seiner nicht durch eine Abweichung gedeckten Unvereinbarkeit mit
den Gestaltungsvorschriften ein dauerhaftes Hindernis entgegen. Für eine Reduzierung des
Abweichungsermessens fehle jeder Anhaltspunkt. Die Beseitigungsanordnung sei nicht zu beanstanden.
Es könne keine Rede davon sein, dass in der Altstadt von Germersheim viele vergleichbare Anlagen
gegen die Gestaltungssatzung verstießen.
Der Kläger hat dagegen am 25. Februar 2010 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe einen Anspruch auf
Erteilung einer Abweichung. Die Werbeanlagen verstießen weder in optisch-ästhetischer Hinsicht noch
unter Heranziehung der Werbeanlagen in der Umgebung gegen nennenswerte öffentliche Belange. Bei
der Abwägung öffentlicher Belange sei zu berücksichtigen, dass das gesamte Gebäude neu gestaltet sei
und ein harmonisches und städtebaulich wünschenswertes Bild abgebe, ohne dass es sich um eine
aufdrängende Reklame mit negativen Auswirkungen für das Stadtbild handele. Die Werbeanlagen hätten
keine planungsrechtliche Relevanz, da sie nur Nebenanlagen seien. Ungeachtet dessen seien sie im
unbeplanten Innenbereich zulässig. Die Beseitigungsverfügung sei unverhältnismäßig.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 11. August 2003 und vom 14. August 2003 jeweils in
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses vom 25. Januar 2010 zu verpflichten,
die am 02. Juni 2003 beantragte Baugenehmigung für die Anbringung einer horizontalen Werbeanlage
mit den Maßen 4 x 1,10 m sowie einer vertikalen Werbeanlage mit den Maßen 0,85 x 1,10 m zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass die beiden Werbeanlagen des Klägers nicht im Einklang mit den Bestimmungen
der neuen Gestaltungsatzung der Beigeladenen stünden. Für die Zulassung einer Abweichung bestehe
kein Raum.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verteidigt die neue Gestaltungsatzung, die sie auch durchsetze.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten und die Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen
über die neue Gestaltungssatzung verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit den im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) verfolgten Anträgen zulässig,
aber unbegründet. Sowohl die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige
Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung
(I.)
VwGO zulässige Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsverfügung vom 14. August 2003
(II.)
erfolglos.
I.
die Anbringung einer horizontalen Werbeanlage mit den Maßen 4 x 1,10 m sowie einer vertikalen
Werbeanlage mit den Maßen 0,85 x 1,10 m vor dem Anwesen A-Straße … in Germersheim. Der Bescheid
des Beklagten vom 11. August 2003 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom
25. Januar 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
Die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Baugenehmigung gemäß den §§ 70 Abs. 1, 66 der
Landesbauordnung - LBauO - sind nicht gegeben, denn dem Vorhaben des Klägers steht die Satzung
der Beigeladenen zur Gestaltung von Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten im Bereich der
Innenstadt (im Folgenden: Gestaltungssatzung), die am 04. März 2009 vom Stadtrat erlassen und am 17.
April 2009 im Germersheimer Stadtanzeiger öffentlich bekannt gemacht wurde, entgegen. Diese Satzung
ist Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens
(1.)
Gestaltungssatzung vor
(2.)
einer Abweichung nach § 69 LBauO
(4.)
1.
vorliegenden Verfahren Prüfungsgegenstand. Zwar trat die Satzung erst am 17. April 2009 und damit
deutlich nach Anbringung der Werbeanlagen und Stellung des Bauantrages durch den Kläger in Kraft. Bei
Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung ist von den Verwaltungsgerichten jedoch stets das Recht
anzuwenden, das im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch von der
Genehmigungsbehörde anzuwenden wäre (BVerwG, BRS 27 Nr. 133 m.w.N.; s. auch Kopp/Schenke,
VwGO, 16. Auflage 2009, § 113 Rdnr. 227). Diese Rechtsprechung folgt dem allgemeinen Grundsatz,
dass eine Verurteilung prozessrechtlich das Bestehen eines Anspruchs zu dieser Zeit voraussetzt.
Die Gestaltungssatzung ist auf der Grundlage der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 88 LBauO
ergangen und ist im vorliegenden Verfahren Prüfungsgegenstand, obwohl die erstrebte Baugenehmigung
für die beiden Werbeanlagen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 9 LBauO im vereinfachten Genehmigungsverfahren
ergeht. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass nach § 66 Abs. 3 LBauO bauordnungsrechtliche
Vorschriften nicht zu prüfen sind. Hier gilt jedoch etwas Anderes, denn der Kläger hat zusammen mit
seinem Bauantrag einen Abweichungsantrag nach § 69 LBauO gestellt. Auch in einem vereinfachten
Genehmigungsverfahren wird gemäß § 88 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 69 LBauO über Abweichungen von
bauaufsichtlichen Anforderungen nach der LBauO mit entschieden (Schmidt in: Jeromin/Lang/Schmidt,
LBauO RhPf, 2. Auflage 2008, § 69 Rdnr. 11; vgl. auch OVG Rheinalnd-Pfalz, Beschluss vom 04. Februar
2009 - 8 A 11283/08.OVG -). Die Verpflichtungsklage kann daher nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger
einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Abweichung nach § 88 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 69 LBauO hat.
Dies ist indessen nicht der Fall.
2.
Beigeladenen. Nach § 5 Abs. 3 der genannten Satzung ist an Gebäuden für die dort ansässigen Betriebe
grundsätzlich jeweils eine horizontale Werbeanlage zulässig. Ist in einem Gebäude nur ein Betrieb
vorhanden, ist eine weitere Werbeanlage zulässig, wenn diese als Ausleger konzipiert ist. Gemäß § 5 Abs.
4 a Satz 2 der Gestaltungssatzung sind vertikale Werbeanlagen mit Ausnahme von Auslegern unzulässig.
Schließlich darf nach § 5 Abs. 4 b Satz 3 der Satzung die Höhe nicht mehr als 0,50 m betragen. Der Kläger
hat vor seinem Anwesen jedoch zwei Werbeanlagen angebracht, ohne dass eine dieser beiden Anlagen
als Ausleger konzipiert ist. Eine Anlage ist zudem vertikal angeordnet. Ferner überschreiten beide
Werbeanlagen mit den Maßen 4 x 1,10 m und 0,85 x 1,10 m das zulässige Höchstmaß von 0,50 m.
3.
verfassungsrechtliche Zitiergebot
(a.)
Geltungsbereich der Satzung ist hinreichend bestimmt
(c.)
halten sich im Rahmen der für sie vorgesehenen gesetzlichen Ermächtigung des § 88 Abs. 1 LBauO
(d.)
a.
Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung
gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets. Gemäß
§ 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO kann die Gemeinde durch Satzung Vorschriften erlassen über besondere
Anforderungen gestalterischer Art an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz
bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von kultureller, historischer oder städtebaulicher
Bedeutung oder zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmälern. Vom Tatbestand unterscheidet sich die
Ermächtigung nach Nr. 2 von dem der Nr. 1 dadurch, dass hier auf bereits vorhandene baukünstlerische
Werte besondere Rücksicht genommen werden soll, während nach Nr. 1 Anforderungen gestellt werden,
die noch durchzuführende gestalterische Absichten betreffen. Da die Abgrenzung zwischen beiden
Ermächtigungsgrundlagen im Einzelfall schwierig sein kann, ist es zulässig, eine Satzung sowohl auf die
Ermächtigungsnorm Nr. 1 als auch nach Nr. 2 zu stützen (Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, LBauO RhPf,
a.a.O., § 88 Rdnr. 15).
Der Umstand, dass die Beigeladene in ihrer Gestaltungssatzung als Ermächtigungsgrundlage „nur“ die
Vorschrift des § 88 LBauO angegeben hat, ohne die Nummern 1 bis 8 näher zu bezeichnen, führt nicht zur
Unwirksamkeit der Satzung. Nach der Rechtsprechung beider Bausenate des OVG Rheinland-Pfalz (s.
Urteil vom 01. Oktober 2008 - 1 A 10362/08.OVG -, LKRZ 2008, 476 und Urteil vom 20. Januar 2010 - 8 C
10725/09.OVG -), der sich die erkennende Kammer anschließt, gilt für Gestaltungssatzungen nach § 88
Abs. 1 LBauO das verfassungsrechtliche Zitiergebot nach Art. 110 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung für
Rheinland-Pfalz - LV - nicht. Dieses findet ausdrücklich nur Anwendung auf Rechtsverordnungen, also für
die „gesetzesverlängernde“ Normsetzung durch die Exekutive. Eine entsprechende Anwendung auf
Gestaltungssatzungen der Gemeinden kommt nur in Betracht, wenn diese Regelungen auf dem
Gebrauchmachen delegierter Rechtssetzungsgewalt beruhen, es sich bei den Satzungen mithin um
„Rechtsverordnungen im materiellen Sinne“ handelt. Dies ist jedoch bei den bauordnungsrechtlichen
Gestaltungsvorschriften deshalb nicht der Fall, weil es sich bei diesen Regelungen nicht lediglich um
Vorschriften der Gefahrenabwehr (Bauordnungsrecht im engeren Sinne), sondern vielmehr der positiven
Ortsbildpflege handelt, die dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen sind (ausführlich
dazu OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2008, 476). Eine analoge Anwendung des verfassungsrechtlichen
Zitiergebots bei Rechtsverordnungen auf die aufgrund autonomer Satzungsgewalt erlassenen
Regelungen der Kommunen scheidet aus, weil keine Notwendigkeit besteht, einen
Legitimationszusammenhang zum unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgebungsorgan zu
dokumentieren. Es stellt einen maßgeblichen Unterschied dar, ob der Gesetzgeber seine
Normsetzungsbefugnis an eine Stelle der bürokratisch und hierarchisch organisierten staatlichen
Exekutive abgibt oder ob er, wie bei der Verleihung von Satzungsautonomie innerhalb eines von
vornherein durch Wesen und Aufgabenstellung der Körperschaft begrenzten Bereichs, einen bestimmten
Kreis von Bürgern ermächtigt, durch demokratisch gebildete Organe ihre eigenen Angelegenheiten zu
regeln. Auch aus rechtsstaatlichen Gründen ist die Angabe der Satzungsermächtigung bei Erlass
baugestalterischer Festsetzungen in Bebauungsplänen nicht zwingend geboten (vgl. BVerwG, NVwZ
1999, 984 zu den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB).
b.
Gestaltungssatzung vor deren öffentlichen Bekanntmachung am 17. April 2009 im Germersheimer
Stadtanzeiger ordnungsgemäß ausgefertigt.
c.
Dieser ergibt sich eindeutig aus § 1 Abs. 1 und 2 des Satzungstextes in Verbindung mit dem beigefügten
und zulässigerweise zum Bestandteil der Satzung gemachten Lageplan (s. § 88 Abs. 2 LBauO). Der
Umstand, dass der räumliche Geltungsbereich der Satzung die gesamten Altstadt von Germersheim
umfasst, ist nicht zu beanstanden (vgl. Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, LBauO RhPf, a.a.O., § 88 Rdnr.
16).
d.
vorgesehenen gesetzlichen Ermächtigung des § 88 Abs. 1 LBauO. Diese Vorschrift gibt der Gemeinde
nicht uneingeschränkt ein Gestaltungsrecht. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, der die
Kammer folgt, sind die Gemeinden nicht ermächtigt, Baugestaltungsvorschriften zur Verwirklichung
irgendeiner planerischen Absicht zu erlassen. Vielmehr muss damit zugleich das Ziel verfolgt werden,
negative Erscheinungen zu verhindern, mag eine solche Störung auch noch nicht zu einem Einschreiten
nach § 5 LBauO berechtigen. Die Befugnis zum Erlass baugestalterischer Vorschriften findet ihre
Einschränkung in der durch Art. 14 GG garantierten Baufreiheit. Daraus folgt, dass ein gewichtiges
öffentliches Interesse für den Erlass derartiger Bestimmungen bestehen muss; sie sind somit nicht
allgemein zulässig, sondern nur bei bestimmten für die Gestaltung des Ortsbildes notwendigen Anlässen.
Eine Gestaltungsregelung ist nur dann rechtlich zulässig, wenn für ein räumlich begrenztes
Gemeindegebiet eine gestalterische Absicht verfolgt wird, die ihrerseits gebietsspezifisch sein muss, d.h.
die durch die Besonderheiten des von der Satzung erfassten Gebiets geprägt ist. Dabei kann die
besondere Prägung des Gebiets historisch vorgegeben als auch – etwa in unbebauten Gebieten – erst
aufgrund von planerischen Festsetzungen beabsichtigt sein. Stets muss es sich aber um Besonderheiten
handeln, die gerade für dieses Gebiet charakteristisch sind. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass die
Gemeinde mit den Festsetzungen gestalterische Absichten verfolgt, die für das restliche Gemeindegebiet
in gleicher Weise zum Anlass für eine ähnliche Regelung genommen werden könnten. Die
Gestaltungsabsicht muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich hinreichend erkennen lassen
bzw. aus den Satzungsunterlagen deutlich ergeben (OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2008, 476 m.w.N.).
Diese für Regelungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO geltenden räumlichen Einschränkungen müssen bei
Festsetzungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift noch enger gefasst werden, was sich vor allem aus dem
Wortlaut der Bestimmung ergibt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 1 C
11999/02.OVG -, ESOVG).
Ferner bedürfen die Regelungen einer Gestaltungssatzung der Rechtfertigung, wobei zu berücksichtigen
ist, dass die Notwendigkeit einer Rechtfertigung einzelner Festsetzungen umso größer ist, je weniger
selbstverständlich zwingende gestalterische Vorschriften sind und je schwerwiegender sie in die
Baufreiheit eingreifen. Umgekehrt sind an die Rechtfertigung von Gestaltungsfestsetzungen geringe
Anforderungen dann zu stellen, wenn der Eingriff in die Baufreiheit nicht schwer wiegt (vgl. OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil des Senats vom 24. Oktober 1996 – 1 A 13500/95.OVG –).
Des Weiteren muss ein gewichtiges öffentliches Interesse für den Erlass derartiger Bestimmungen
bestehen, d.h. nicht nur für den Erlass einer Gestaltungssatzung als solcher, sondern auch für die
einzelnen in ihr getroffenen Regelungen. Die Gestaltungsregelungen können sich zulässigerweise
lediglich auf solche Bauteile und deren Gestaltung erstrecken, die geeignet sind, das Orts- oder
Straßenbild zu prägen, und müssen ein in sich schlüssiges Konzept verfolgen, dessen Umsetzung die
beabsichtigte Prägung auch tatsächlich erwarten lässt. Anders ausgedrückt ermächtigt die
Landesbauordnung die Gemeinde nicht zur Regelung der Gestaltung solcher Bauteile, deren
ortsbildprägende Wirkung eher marginal oder zu verneinen ist, sondern zur Umsetzung eines
gestalterischen Konzepts mit dem notwendigen Augenmaß, das der grundrechtlich geschützten
Baufreiheit den angemessenen Raum gibt, sich zu entfalten (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.
August 2001 - 1 A 10265/01.OVG -). Dies setzt voraus, dass der solche Regelungen erlassende Stadt-
oder Gemeinderat vor dem Satzungsbeschluss ein in sich schlüssiges Gestaltungskonzept entwickelt,
dessen Umsetzung in einzelne Satzungsregelungen oder gestalterische Festsetzungen eines
Bauleitplanes auch tatsächlich geeignet sind, das gewollte Ziel zu erreichen, und dass zugleich die
berechtigten Interessen der Bauherren daran, die durch Art. 14 GG garantierte Baufreiheit verwirklichen zu
können, nur gewichtigen öffentlichen Interessen untergeordnet werden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt im vorliegenden Fall für die von dem Kläger angegriffenen
Satzungsbestimmungen Folgendes:
Die erforderliche Gestaltungsabsicht der Beigeladenen beruht auf sachgerechten Erwägungen. Sie lässt
sich trotz gewisser Bedenken noch hinreichend aus dem Gesamtinhalt der Satzung und deren
Verfahrensvorgängen erkennen. In der Präambel der Satzung führt die Beigeladene u.a. aus:
„Mit der der Gestaltungssatzung werden gestalterische Grundprinzipien vorgegeben, die zu einem
abgestimmten Gesamtbild führen, ohne dass die Individualität des einzelnen Gebäudes verloren gehen
muss.
Sie soll dem Planer und Bauherrn helfen, die traditionellen landschaftsbezogenen Bauelemente mit ihrer
Eigenart zu erfassen, auch im Einzelfall zu erhalten, zu sanieren oder in zeitgerechte Architektursprache
neu umzusetzen.
Durch die formulierten Rahmenbedingungen der Gestaltungssatzung sollen Bauwerke entstehen, und
bestehende geändert werden, die in Maßstab und Gestalt wieder zusammenpassen und ein
harmonisches Stadtbild ergeben.“
Diese Ausführungen sind für sich genommen noch nicht ausreichend, um ihnen ein bestimmtes
Gestaltungskonzept der Beigeladenen entnehmen zu können. Gestalterische Motive finden sich aber in
den Verfahrensvorgängen der Beigeladenen. So ergibt sich aus den Informationen zur
Gestaltungssatzung, die dem Bau- und Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 22. Mai 2007,
an der auch Stadtratsmitglieder teilnehmen konnten, vorgetragen wurden als auch aus den Informationen
zur Gestaltungssatzung, die bei der Einwohnerversammlung am 19. Januar 2009 mitgeteilt wurden,
hinreichend die Gesamtkonzeption der Beigeladenen im Sinne einer Gestaltungsplanung. Hier werden
die historische Bedeutung des Altstadtbereichs von Germersheim und die Anerkennung des Ortsbildes als
schutzwürdiges Kulturgut herausgestellt. Es werden ortsprägende Gestaltungselemente wie harmonische
Dachlandschaften, ortsbildprägende Fassaden und positive wie negative Beispiele für Werbeanlagen
aufgezeigt (s. auch die Niederschrift zur Einwohnerversammlung vom 19. Januar 2009). Aus alledem
ergibt sich, dass die Beigeladene erkennbar das Gestaltungskonzept bezweckt hat, u.a. nur solche
Werbeanlagen im Innenstadtbereich zuzulassen, die sich in das historische Ortsbild in der Altstadt von
Germersheim harmonisch einfügen.
Das Gestaltungskonzept der Beigeladenen ist auch hinreichend gebietsspezifisch ausgestaltet. Die
Beigeladene verfolgt mit den streitgegenständlichen Vorschriften gebietsspezifische gestalterische
Absichten im gesamten Altstadtbereich, indem sie u.a. für Werbeanlagen in diesem Bereich Vorschriften
hinsichtlich Anzahl, Größe und Gestaltung erlassen hat. Das Bestreben, Werbeanlagen nur begrenzt und
unter näher umschriebenen Voraussetzungen zuzulassen, ist vor dem Hintergrund der historischen
Bedeutung des Altstadtbereichs von Germersheim ein anerkennenswertes Ziel. Zwar bedarf dieses in der
konkreten Planung einer am Maßstab der Rechte der Planbetroffenen sowie des Allgemeinwohlinteresses
ausgerichteten Prüfung. Denn die Anbringung von Werbeanlagen dient auch dem Schutz kleinerer
gewerblicher Betriebe; deren wirtschaftliche Freiheit wird verfassungsrechtlich durch Art. 52 Abs. 1 LV in
besonderer Weise gewährleistet (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, DVBl 2009, 64). Die gestalterischen
Absichten der Beigeladenen, die Zulässigkeit von Werbeanlagen im Altstadtbereich zu reglementieren,
müssen hier aber nicht hinter den Interessen der Gewerbetreibenden in diesem Gebiet zurückstehen.
Diese werden durch die Satzungsbestimmungen gerade nicht gehindert, überhaupt Werbeanlagen zu
errichten, sondern müssen lediglich gestalterische Beschränkungen hinnehmen. Dies ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da der Eingriff in die Baufreiheit nicht schwer wiegt.
4.
die § 5 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung, kommt die Erteilung einer Baugenehmigung nur noch unter den
Voraussetzungen des § 88 Abs. 7 i.V.m. § 69 LBauO in Betracht. Diese liegen hier indessen nicht vor.
Nach § 69 Abs. 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen
Anforderungen nach diesem Gesetz zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der
jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar sind. § 69 LBauO setzt für Abweichungen generell eine im Ermessen der
Bauaufsichtsbehörde stehende Zulassungsentscheidung voraus, so dass auch die Abweichung vom
Bauordnungsrecht einer Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde bedarf (Schmidt in:
Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, a.a.O. § 69 Rdnr. 11). Eine Abweichung - hier von den Vorschriften
der § 5 Abs. 3 und 4 der Gestaltungssatzung der Beigeladenen - kommt nur dann in Betracht, wenn
aufgrund besonderer Umstände der mit dieser Vorschrift verfolgte Zweck die Einhaltung der Norm nicht
erfordert oder wenn die Einhaltung der Norm aus objektiven Gründen außer Verhältnis zu der
Beschränkung steht, die mit einer Versagung der Abweichung verbunden wäre (OVG Rheinland-Pfalz,
NVwZ-RR 2000, 580 = AS 28, 65). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Besondere Umstände, die die Einhaltung der Norm zur Erreichung des mit der Satzung verfolgten Zwecks
– Reglementierung der Werbeanlagen im Altstadtbereich von Germersheim – nicht erfordern, sind nicht
ersichtlich. Der Kläger wird dadurch nicht beschränkt, überhaupt Werbung für seinen Betrieb zu machen.
Er muss sich - ebenso wie alle anderen Gewerbetreibenden im Altstadtbereich von Germersheim, die sich
nicht auf Bestandsschutz berufen können - lediglich an die vorgegebenen Gestaltungsregeln anpassen.
Die Einhaltung der Norm steht objektiv auch nicht außer Verhältnis zu der Beschränkung, die mit der
Versagung der Abweichung verbunden ist. Es ist dem Kläger zuzumuten, die Werbeanlagen vor seinem
Gebäude den gültigen Satzungsbestimmungen anzupassen.
Sind im Ergebnis die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 LBauO nicht erfüllt, scheidet die
Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die beiden bereits errichteten
Werbeanlagen vor dem Anwesen A-Straße … in Germersheim aus.
II.
Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 25. Januar 2010 sind ebenfalls rechtmäßig und
verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Beseitigungsverfügung ist die Vorschrift des § 81 Satz 1 LBauO. Danach kann
die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung solcher baulichen Anlagen verlangen, die seit ihrer Errichtung
formellem und materiellem Baurecht oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Die streitgegenständlichen Werbeanlagen sind formell illegal, weil sie ohne erforderliche Genehmigung
(s. § 62 Abs. 1 Nr. 8 a i.V.m. § 88 Abs. 1 LBauO) errichtet worden sind. Sie sind auch nicht
genehmigungsfähig, da sie mit dem materiellen Baurecht und zwar, wie die obigen Ausführungen
aufzeigen, nicht mit dem Bauordnungsrecht vereinbar sind.
Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf materiellen Bestandsschutz berufen. Dieser
steht einem Beseitigungsverlangen entgegen, wenn das Bauvorhaben ohne rechtswirksam genehmigt zu
sein, zur Zeit der Errichtung den materiellen Baurechtsvorschriften entsprochen hat oder ohne
rechtswirksam genehmigt und errichtet worden zu sein, nach der Errichtunglängere Zeit den materiellen
Baurechtsvorschriften entsprochen hat (ausführlich dazu Gohrke/Bresahn, NVwZ 1999, 932). Dies ist hier
nicht der Fall. Zum Zeitpunkt der Anbringung der beiden Werbetafeln galt zwar noch die
Gestaltungsatzung vom 18. Februar 1986. Jedoch sah schon diese solche gestalterische
Einschränkungen vor, die einer Genehmigungsfähigkeit der Werbeanlagen des Klägers entgegen
standen. So bestimmte u.a. § 6 Abs. 1 b) der Satzung, dass Werbeanlagen mit Ausnahme von Auslegern
horizontal anzuordnen waren. Darüber hinaus verlangte § 6 Abs. 2 b), dass bandartige Schilder nicht
höher als 0,40 m sein durften.
Der Kläger ist als Eigentümer des Anwesens A-Straße 20 in Germersheim und als Bauherr der richtige
Adressat der Beseitigungsanordnung i.S.d. § 54 Abs. 2 LBauO
.
Der Beklagte hat auch das ihm nach § 81 Satz 1 LBauO zustehende und vom Verwaltungsgericht nur in
den Grenzen des § 114 VwGO überprüfbare Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Nach § 59 Abs. 1 LBauO
haben die Bauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-
rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Damit ist den Bauaufsichtsbehörden die Aufgabe übertragen
worden, auch – worauf es hier ankommt – den bauordnungsrechtlichen Vorschriften Geltung zu
verschaffen. Sie sind daher gehalten, gegen baurechtswidrige Vorhaben einzuschreiten, so dass die
Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages im Allgemeinen ermessensgerecht ist. Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt
sich allerdings die Forderung ableiten, das eingeräumte Ermessen in gleich gelagerten Fällen
gleichmäßig auszuüben (vgl. BVerwG, BRS 60 Nr. 163). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Behörde
verpflichtet wäre, gleichsam schlagartig gegen alle illegalen Vorhaben vorzugehen, da dieses ihre
Verwaltungskraft übersteigen würde. Die Bauaufsichtbehörde darf sich - etwa in Ermangelung
ausreichender personeller oder sachlicher Mittel - auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn
sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (BVerwG, BauR 1999, 734; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 27. November 2003 - 1 A 10353/03.OVG -). Der Vorwurf der Willkür ist ihr erst dann zu machen, wenn
sie ohne Konzept und ohne sachlichen Grund allein Maßnahmen gegen einen Betroffenen ergreift (s. z.B.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1993 - 8 A 11479/91.OVG - ; BVerwG, BRS 57 Nr. 248).
Danach kann von einer willkürlichen Ungleichbehandlung des Klägers keine Rede sein. Dieser
vermochte, obwohl der Beklagte im Widerspruchsbescheid seiner Behauptung, es seien im räumlichen
Geltungsbereich der Gestaltungssatzung mehrere vergleichbare Werbeanlagen vorhanden,
widersprochen hat, einen gleichheitswidrigen Vollzug der Gestaltungsregelung nicht zu belegen.
Die in der Ziffer 2 des Bescheids vom 14. August 2003 verfügte Androhung eines Zwangsgeldes findet
ihre Rechtsgrundlage in den §§ 66, 64 LVwVG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167
VwGO.
Rechtsmittelbelehrung …
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 9.1.6. und
9.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
gez. Kintz
gez. Bender
gez. Pirrung