Urteil des VG Neustadt vom 07.06.2010

VG Neustadt: aufschiebende wirkung, verlängerung der frist, ablauf der frist, öffentliche urkunde, entziehung, verfügung, entziehen, ordnungswidrigkeit, zustellung, anfechtungsklage

VG
Neustadt/Wstr.
07.06.2010
3 L 526/10.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Beschluss vom 07.06.2010 - 3 L 526/10.NW
Fahrerlaubnisrecht
Verwaltungsgericht
Neustadt an der Weinstrasse
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn …
- Antragsteller -
gegen
die Stadt Speyer, vertreten durch den Oberbürgermeister, Maximilianstraße 100, 67346 Speyer,
- Antragsgegnerin -
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 VwGO
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom
7. Juni 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Seiler-Dürr
Richterin am Verwaltungsgericht Meyer
Richter Niesler
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, der bei sachgemäßer Auslegung seines Begehrens (§ 88
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs vom 21. Mai 2010 gegen die in Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 11. Mai
2010 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis (Klassen A1, C1E, M und L) gerichtet ist, ist zulässig,
insbesondere statthaft.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO ist in den Fällen des gesetzlichen Sofortvollzugs die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die im
Rahmen des Punktsystems gemäß
§ 4 Abs. 7 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis des
Antragstellers ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar
(vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Bei gesetzlichem Sofortvollzug kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn bereits im Rahmen der hier gebotenen
summarischen Prüfung hinreichend sicher beurteilt werden kann, dass die Behörde rechtswidrig
entschieden hat, oder – bei offener Rechtslage – jedenfalls das Einzelinteresse, vom Vollzug der
Verfügung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines etwaigen Klageverfahrens
verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist hier nicht
der Fall. Denn die in Ziffer 1 des Bescheides vom 11. Mai 2010 angeordnete und kraft Gesetzes sofort
vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich als offensichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG. Danach hat die
Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer
vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 in der festgesetzten
Frist nicht nachgekommen ist.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Antragsgegnerin hatte mit der vollziehbaren Verfügung vom 16. Dezember 2009, dem Antragsteller
am 22. Dezember 2009 zugestellt, auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG gegenüber
dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar ordnungsgemäß angeordnet, nachdem er
nach der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundeamtes vom 26. November 2009 einen Stand von
14 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht hatte. Als Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung
bei der Antragsgegnerin war in der Verfügung der
16. Februar 2010 bestimmt worden. Diese Frist wurde dem Antragsteller großzügig, zuletzt bis zum 12.
April 2010 verlängert.
Die geforderte Teilnahmebescheinigung wurde vom Antragsteller jedoch nicht fristgerecht bis zum 12.
April 2010 vorgelegt, obwohl die behördliche Anordnung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG vollziehbar war.
Die Antragsgegnerin musste daher dem Antragsteller – ohne jeglichen Ermessensspielraum – seine
Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG zwingend entziehen, weil er die Teilnahmebescheinigung
bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist nicht beigebracht hat.
Das vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG einzuhaltende gestufte Verfahren
nach § 4 Abs. 3 StVG hat die Antragsgegnerin beachtet. So hat sie vor Ergehen der mit Datum vom 16.
Dezember 2009 erfolgten Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Satz 1 StVG) auch ordnungsgemäß die erforderliche Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG wegen
des damals erreichten Punktestandes von 9 Punkten ergriffen, indem sie den Antragsteller mit diesem am
7. Februar 2008 zugestellten Schreiben vom 5. Februar 2008 wegen Erreichens von 9 Punkten
ordnungsgemäß verwarnt hatte. Soweit der Antragsteller diesbezüglich vorträgt, er habe dieses
Verwarnungsschreiben niemals zugestellt erhalten, kann dem nicht gefolgt werden. So ergibt sich aus der
Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, dass das Verwarnungsschreiben vom 5. Februar 2008 dem
Antragsteller unter seiner Adresse „L…. Straße 3, S.,“ am 7. Februar 2008 per Postzustellungsurkunde (§ 1
Landesverwaltungszustellungsgesetz – LVwZG –, § 3 Verwaltungszustellungsgesetz –) durch Einlegung
in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt wurde (s. Bl.
11 der Verwaltungsakte). Die Postzustellungsurkunde belegt als öffentliche Urkunde (§ 418
Zivilprozessordnung – ZPO –) die Tatsache der ordnungsgemäßen Zustellung des
Verwarnungsschreibens vom 5. Februar 2008 an den Antragsteller. Sein lediglich pauschaler Vortrag, er
bestreite die Zustellung der Verwarnung entschieden und werde dies in der Hauptsache durch
Zeugenaussagen belegen, ist unsubstantiiert und vermag die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde für
den konkreten Fall nicht in Frage zu stellen.
Die vom Antragsteller gegen die vollziehbare Entziehungsverfügung vorgebrachten Einwände bleiben
erfolglos:
Da die Fahrerlaubnis bei nicht fristgerechter Teilnahme an einem nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG
angeordneten Aufbauseminar zwingend gemäß § 4
Abs. 7 Satz 1 StVG zu entziehen ist, geht sein Einwand, er habe eine 51-jährige Fahrpraxis, sei über 5,5
Millionen Kilometer unfallfrei gefahren und habe niemanden gefährdet, ins Leere.
Soweit er vorträgt, die Punktezahl von 14 Punkten sei unrichtig, weil zum einen die im
Verkehrszentralregister eingetragene Ordnungswidrigkeit vom 5. Mai 2008 (Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h, geahndet mit seit
dem 5. November 2008 rechtskräftigen Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung L..., Eintrag von 3 Punkten)
punktemäßig zu hoch bewertet worden sei und zum anderen bezüglich der im Verkehrszentralregister
eingetragenen Entscheidung betreffend die Ordnungswidrigkeit vom 9. Februar 2005 (verbotswidriges
Nutzen eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs, geahndet mit seit dem 17. März
2005 rechtskräftigen Bußgeldbescheid der Stadt K…, Eintrag von 1 Punkt) jedenfalls die Einrede der
Verjährung erhoben werde, greifen diese Einwände aus folgenden Gründen nicht durch:
Sowohl Verwaltungsbehörde wie Gericht haben von den rechtskräftigen strafgerichtlichen und
ordnungsrechtlichen Entscheidungen auszugehen. Eine Überprüfung der mit Punkten bewerteten, im
Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen durch die Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen
der jeweiligen Punktzahl für die verschiedenen Eingriffsstufen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 StVG
findet nicht statt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006
– 16 B 2137/05 –, juris). Der Betroffene muss die im Verkehrszentralregister eingetragenen rechtskräftigen
Entscheidungen gegen sich gelten lassen, Fahrerlaubnisbehörde und Gericht sind an deren Inhalt
gebunden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 StVG). Der Antragsteller kann somit hier nicht mit Erfolg einwenden, die
rechtskräftige Entscheidung der Bußgeldbehörde betreffend die Ordnungswidrigkeit vom 5. Mai 2008 sei
in der Sache unrichtig.
Die vom Antragsteller geltend gemachte „Einrede der Verjährung“ in Bezug auf die Ordnungswidrigkeit
vom 9. Februar 2005, die mit 1 Punkt im Verkehrszentralregister bewertet wurde, vermag vorliegend
ebenfalls nicht die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung in Frage zu stellen. Zwar war vor Erlass
der nach
§ 4 Abs. 7 Satz 1 StVG ergangenen Entziehungsverfügung vom 11. Mai 2010 der Punktestand des
Antragstellers von im Zeitpunkt der vom 16. Dezember 2009 datierenden Anordnung der Teilnahme an
einem Aufbauseminar von 14 Punkten zum 17. März 2010, also während des Laufs der dem Antragsteller
zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung an einem Aufbauseminar bis zum 12. April 2004 gesetzten Frist,
auf nur noch 13 Punkte abgesunken, weil in Bezug auf die seit dem 17. März 2005 rechtskräftige
Ordnungswidrigkeit vom 9. Februar 2005 wegen des Ablaufs der „absoluten“ fünfjährigen Tilgungsfrist für
Ordnungswidrigkeiten gemäß
§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG zum 17. März 2010 Tilgungsreife eingetreten war. Für die Rechtmäßigkeit der hier
in Rede stehenden Fahrerlaubnisentziehung ist dies jedoch nicht von Bedeutung. Dies folgt daraus, dass
es nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG getroffenen Regelungen
auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe einer solchen Verfügung ankommt und nicht
– wie grundsätzlich bei der Anfechtung von belastenden Verwaltungsakten – auf den Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung (s. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 21/07 -, BVerwGE 132, 57 ff. u.
juris; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2010 – M 1 S 09.5282 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
17. Februar 2005 – 10 S 2875/04 –, DÖV 2005, 746; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai
2006 – 16 B 1093/05 –, DÖV 2006, 924; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. November
2006 – 1 M 140/06 –, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 15. November 2005
– 3 BS 232/05 –, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Mai 2008
– 3 M 445/08 –, juris; vgl. demgegenüber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Juli 2006 – 10 B
10750/06 –-, DÖV 2006, 834, das allerdings über eine Interessenabwägung ebenfalls auf den Zeitpunkt
des Ergehens der Verfügung abstellt). Das Punktsystem des § 4 StVG verfolgt nach § 4 Abs. 1 StVG das
Ziel, Schutz vor Gefahren, die von Mehrfachtätern ausgehen, zu bieten und soll eine einheitliche
Behandlung von Mehrfachtätern gewährleisten (vgl. BT-Drucksache 13/6914, 49). Hierzu wurde in § 4
Abs. 3 StVG ein aufeinander aufbauender Maßnahmenkatalog eingeführt, wobei von der
Fahrerlaubnisbehörde ab einer bestimmten Punktzahl näher benannte Maßnahmen ergriffen werden
müssen. Mit steigender Punktzahl sieht der Gesetzgeber auch eine steigende potentielle Gefährdung, die
von dem Fahrererlaubnisinhaber ausgeht. So muss dieser ab einer Punktzahl von 14 Punkten nach § 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG an einem Aufbauseminar teilnehmen, ab einer Punktzahl von 18 Punkten
ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen. Mit welchem Nachdruck der
Gesetzgeber die Teilnahme an einem Aufbauseminar, und damit eine Verringerung von Gefahren im
Straßenverkehr, durchsetzen will, zeigt sich daran, dass nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG Widerspruch und
Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben und die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1
StVG zu entziehen ist, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht innerhalb der gesetzten Frist an einem
Aufbauseminar teilnimmt. Anschließend darf nach § 4 Abs. 11 StVG die Fahrerlaubnis nur dann wieder
erteilt werden, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen ist. Mit Überschreiten der
Schwelle von 14 Punkten sieht der Gesetzgeber die fehlerhafte Einstellung des Fahrerlaubnisinhabers
zum Straßenverkehr als so ausgeprägt an, dass ihr zwingend durch die Teilnahme an einem
Aufbauseminar zu begegnen ist. Der Systematik des § 4 StVG würde es widersprechen, wenn im Laufe
des Widerspruchsverfahrens eintretende Veränderungen zugunsten des Fahrerlaubnisinhabers
berücksichtigt würden und er nur aus diesen Gründen von den in § 4 StVG vorgesehenen Maßnahmen
verschont bliebe; schließlich könnte er durch die Einlegung des Widerspruchs den Zeitpunkt des Erlasses
des Widerspruchsbescheides hinauszögern und damit der Verfügung die rechtliche Grundlage entziehen
(VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Dem Gesetzgeber liegt aber daran, rasch und wirksam gegen
Mehrfachtäter mittels des abgestuften Maßnahmesystems des § 4 Abs. 3 StVG zum Zwecke der Sicherheit
des Straßenverkehrs vorzugehen. Diese Zielsetzung wird gerade in Bezug auf die Maßnahmen nach § 4
Abs. 3 Nr. 2 und 3 StVG durch § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG deutlich, wonach Widerspruch und
Anfechtungsklage sowohl gegen die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sowie
gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Vorlage einer
Teilnahmebescheinigung an einem Aufbauseminar und wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis nach
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG wegen Erreichens von 18 Punkten keine aufschiebende Wirkung haben.
Die Entziehungsverfügung ist vorliegend auch nicht unverhältnismäßig. Zwar kann eine
Entziehungsverfügung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG dann unverhältnismäßig sein, wenn der Betroffene die
fristgemäße Erfüllung der Teilnahme an einem Aufbauseminar aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen
versäumt hat und zur Nachholung bereit ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
40. Aufl., § 4 Rdnr. 36 n. w. N. aus der Rechtsprechung). Da der Antragsteller jedoch bis zum Ablauf der
Frist am 12. April 2010 der Antragsgegnerin keine Nachweise über eine von ihm nicht zu vertretende, über
die gesetzte Frist hinausgehende Verhinderung vorlegte, war für eine weitere Entscheidung der
Antragsgegnerin über eine nochmalige Verlängerung der Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar
kein Raum.
Soweit der Antragsteller insoweit vorträgt, er habe innerhalb der ihm gesetzten Frist keinen Termin für ein
Aufbauseminar bekommen können bzw. infolge Erkrankung sei ihm die Teilnahme an einem
Aufbauseminar innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich gewesen, hat er diesen Vortrag nicht
hinreichend substantiiert. Zwar hat er am 15. März 2010 der Antragsgegnerin eine Krankmeldung für eine
am 12. März 2010 eingetretene und auch auf diesen Tag beschränkte Erkrankung vorgelegt und damit für
diesen einen Tag seine Unmöglichkeit begründet, an diesem Tag den erstem Termin des zum 12. März
2010 beginnenden Aufbauseminars bei der Fahrschule H.. in Bad D…, für das er sich angemeldet hatte,
besuchen zu können. Einen Nachweis darüber, dass er innerhalb der ihm daraufhin von der
Antragsgegnerin bis zum 12. April 2010 verlängerten Frist sich ernsthaft um einen neuen Termin für den
Besuch eines Aufbauseminars bemüht hätte oder dass er bis zum Ablauf dieser Frist wegen andauernder
Erkrankung kein Aufbauseminar besuchen konnte, hat er hingegen nicht erbracht.
Soweit er vorträgt, er habe seine Erkrankung durch Attest nachgewiesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass
er lediglich für den 12. März 2010 eine Erkrankung nachgewiesen hat. Einen Nachweis darüber, dass er
innerhalb der ihm bis zum
12. April 2010 gesetzten Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar wegen einer längerdauernden
Erkrankung nicht in der Lage war oder aus einem sonstigen triftigen Grund innerhalb der gesetzten Frist
kein Aufbauseminar hat besuchen können, hat er nicht erbracht. Damit stellt sich die
Entziehungsverfügung nicht als unverhältnismäßig dar.
Nach Ablauf der ihm bis zum 12. April 2010 gesetzten Frist zur Vorlage einer Bescheinigung über die
Teilnahme an einem Aufbauseminar hat er sich auch erst wieder im Rahmen seiner Anhörung zum
bevorstehenden Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG mit Schreiben vom 10. Mai 2010
mit der Antragsgegnerin in Verbindung gesetzt. Auch dann hat er aber nicht dargetan, warum er sich nicht
eher an die Antragsgegnerin zur Darlegung der aus seiner Sicht gegebenen Hinderungsgründe für die
fristgerechte Teilnahme an dem Seminar zu wenden vermocht hatte. Auch legte er die aus seiner Sicht
gegebenen Hinderungsgründe nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Vielmehr führte er in seinem
Schreiben vom 10. Mai 2010 aus, dass er das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin erneut zum
Anlass genommen habe, den Fahrschullehrerverband um einen neuen Termin zu bitten und er nach
seiner Erkrankung, die er durch Attest nachgewiesen habe, keinen neuen Termin erhalten habe. Damit
gab der Antragsteller aber zu erkennen, dass er erst das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom
26. April 2010 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis – nach Ablauf der ihm gesetzten Frist –
erneut zum Anlass nahm, sich um die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu bemühen. Erst nach
Ergehen der Entziehungsverfügung hat er sich schließlich ab 28. Mai 2010 bei einer Fahrschule in S….
zur Teilnahme an einem Aufbauseminar angemeldet. Auch dies vermag jedoch die ihm am 15. Mai 2010
zugestellte Entziehungsverfügung vom 11. Mai 2005 nicht als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen.
Der Antrag war nach alledem abzulehnen.
Da der Antragsteller seit dem 28. Mai 2010 ein Aufbauseminar besucht, weist das Gericht auf die
Vorschrift des § 4 Abs. 11 StVG hin. Dort ist für den Fall, dass die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1
StVG entzogen wurde, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht
nachgekommen wurde, geregelt, dass eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen
Voraussetzungen nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem
Aufbauseminar teilgenommen hat. Gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 StVG wird in diesem Fall die Fahrerlaubnis
ohne die Einhaltung einer Frist und ohne die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten
Begutachtungsstelle für Fahreignung erteilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG (wegen der Höhe s.
Nr. 1.5 und Nrn. 46.2, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom
7./8. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).
Rechtsmittelbelehrung ...
gez. Seiler-Dürr
gez. Meyer
gez. Niesler