Urteil des VG Neustadt vom 04.05.2009
VG Neustadt: garage, wohnhaus, wand, nachbar, grenzbereich, grundstück, dachgeschoss, wohngebäude, strasse, zugang
VG
Neustadt/Wstr.
04.05.2009
4 K 179/09.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 04.05.09 - 4 K 179/09.NW
Baurecht
Verkündet am: 4. Mai 2009
gez. …
Justizbeschäftigte als Urkunds-
beamtin der Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der
Frau A…
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Stich, Dörr, Roth & Partner, Rheinstraße 22, 76870 Kandel,
gegen
den
Landkreis Germersheim
, vertreten durch den Landra
, Luitpoldplatz
,
7672
Germershei
,
- Beklagter -
beigeladen:
1. Frau ………
,
2. Herr ……
.
,
Prozessbevollmächtigte zu 1-2: Rechtsanwälte Kleeberger & Nöther, Habsburger Allee 45 b,
76767 Hagenbach,
wegen Baunachbarrechts
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 4. Mai 2009, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Butzinger
Richter am Verwaltungsgericht Kintz
Richter am Verwaltungsgericht Bender
ehrenamtlicher Richter Industriemeister a.D. Hilzensauer
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hoffmann
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen.
Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlurNr. ……,
T-straße …. in der Gemarkung H…….. Westlich an das Grundstück der Klägerin grenzt das im Eigentum
der Beigeladenen stehende Grundstück FlurNr. …….., T-straße …., das ebenfalls mit einem
Wohngebäude sowie einem grenzständigen Nebengebäude bebaut ist und von den Beigeladenen
bewohnt wird. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nord, Änderung III“
der Stadt H…….
Das in den Jahren 2003/2004 nach Durchführung eines Freistellungsverfahrens errichtete Wohnhaus der
Beigeladenen steht in einem Abstand von 7 bis 9 m (auf Grund diagonalen Grenzverlaufs) von der Grenze
zu dem Grundstück der Klägerin entfernt. In dem grenzständigen Nebengebäude der Beigeladenen, das
etwa 10,35 m lang ist und eine mittlere Wandhöhe von weniger als 3,20 m hat, befindet sich im
Erdgeschoss eine Doppelgarage, ein Fahrradabstellraum sowie ein Geräteraum. Der unmittelbar hinter
der Garage anschließende Fahrradabstellraum verfügt über einen eigenen Eingang. Im Obergeschoss
des Nebengebäudes haben die Beigeladenen einen über den Fahrradabstellraum erreichbaren
Speicherraum sowie einen Hobbyraum eingerichtet, der in einem Abstand von 3 m von der Grenze an den
Speicherraum anschließt und von diesem mittels einer F-90 Trennwand getrennt ist. Der Hobbyraum hat
einen unmittelbaren Zugang zum Obergeschoss des Hauptgebäudes. Zwischen dem Wohngebäude und
dem Nebengebäude befindet sich im Erdgeschoss ein etwa 1,57 m breiter Durchgang. Durch ein über
diesen Gang hinweg bis an die Hauswand reichendes Walmdach sind Hauptgebäude und
Nebengebäude baulich miteinander verbunden; das Walmdach hat eine Dachneigung von weniger als
46°.
Nach den ursprünglichen Bauvorlagen sollte zwischen dem Dachraum des Nebengebäudes, der in den
Plänen als Speicher dargestellt war, und dem Wohnhaus keine funktionale Verbindung bestehen.
Während der Bauausführung im Jahre 2003 wandte sich die Klägerin jedoch mit der Begründung an den
Beklagten, die Beigeladenen seien im Begriff, eine derartige Verbindung herzustellen und die Grenzwand
der Garage zudem in unzulässiger Höhe zu errichten. Nach Ablehnung des begehrten bauaufsichtlichen
Einschreitens durch den Beklagten strengte die Klägerin ein verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren an,
das erfolglos blieb (s. VG Neustadt, Beschluss vom 30. September 2003 – 4 L 2312/03.NW – und
nachgehend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Dezember 2003 – 8 B 11769/03.OVG – ).
Den Einbau der Trennwand zwischen dem Speicherraum und dem Hobbyraum nahmen die
Beigeladenen im Jahre 2006 vor. Diese Gestaltung beanstandete die Klägerin am 09. Mai 2006
gegenüber dem Beklagten, der mit Bescheid vom 08. Juni 2006 ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen
die Beigeladenen ablehnte.
Hiergegen legte die Klägerin am 26. Juni 2006 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des
Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007, der Klägerin zugestellt am 05. Februar 2009,
zurückwies. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, die Klägerin habe keinen Anspruch
auf bauaufsichtliches Einschreiten. Denn die Grenzbebauung der Beigeladenen sei auch nach dem
erfolgten Dachausbau nach § 8 Abs. 9 LBauO privilegiert und stehe daher nicht im Widerspruch zu
nachbarschützenden Vorschriften. Die Garagen der Beigeladenen mit Nebenräumen und der grenznah
im Dachraum befindliche Abstellraum unterlägen weiterhin einer selbständigen
abstandsflächenrechtlichen Beurteilung als Nebengebäude und erwiesen sich nicht etwa als
unselbständige Bestandteile des Wohnhauses. Die Garagen seien samt Nebenräumen sowie der
Abstellraum über der grenznahen Garage nicht unmittelbar aus dem Wohngebäude, sondern
ausschließlich von außen über separate Zugänge bzw. die Garagentore zu betreten. Der funktional mit
dem Haupthaus verbundene und diesem deswegen in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht als
Gebäudebestandteil zugehörige Hobbyraum sei im Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze durch
eine Wand abgetrennt, die ein Betreten des grenznahen Bereichs vom Hauptgebäude her ausschließe.
Zwar sei die konstruktive Verschränkung des Hauptgebäudes mit dem von diesem baulich und optisch
abgesetzten Garagenanbau nicht von der Hand zu weisen, denn der dem Hauptgebäude funktional
zuzuordnende Hobbyraum ruhe konstruktiv auf den Garagen und verfüge mit diesen und dem
grenznahen Abstellraum zudem über eine gemeinsame Dachkonstruktion. Die Rechtsprechung zu § 8
LBauO lasse solche Formen der konstruktiven Abhängigkeit zwischen abstandsflächenrechtlich jeweils
selbständig zu beurteilenden baulichen Anlagen jedoch in vielfältigen Konstellationen zu. Die Zulässigkeit
der vorliegenden Dachgestaltung im Rahmen der Privilegierung nach § 8 Abs. 9 LBauO ergebe sich aus
Satz 4 dieser Vorschrift. Schließlich genüge auch die Trennwand zwischen dem Hobbyraum und dem
Abstellraum den Anforderungen an eine hinreichende bauliche Trennung von Haupt- und Nebenanlage
zur Sicherstellung des Regelungsziels, dass die Abstandsfläche nicht zu anderen als den privilegierten
Zwecken genutzt werde. Es sei eine vollständig geschlossene Wand in F-90-Ausführung errichtet;
weitergehende Anforderungen ergäben sich vorliegend auch nicht etwa aus Brandschutzgründen,
nachdem die grenzständige Garagenwand der Beigeladenen bereits als Brandwand ausgeführt sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 03. März 2009 Klage erhoben. Sie führt aus, das Bauvorhaben der
Beigeladenen verstoße gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 8 LBauO. Das Nebengebäude der
Beigeladenen stelle kein eigenständiges Gebäude dar, sondern sei mit dem Hauptgebäude verbunden.
Die zwischen dem Hobbyraum und dem Speicherraum eingebaute Trennwand sei nicht als Außenwand
ausgeführt, sondern lediglich als innen liegende Trennwand und könne jederzeit wieder entfernt werden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 08. Juni 2006 und des Widerspruchsbescheids des
Kreisrechtsausschusses des Landkreises Germersheim vom 17. Januar 2007 zu verpflichten, den
Beigeladenen aufzugeben,
a) die Nutzung der Räume, die sich über der Doppelgarage zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und
dem Wohnhaus der Beigeladenen befinden, als Wohnräume zu unterlassen
b) den Durchgang zwischen dem Wohnhaus der Beigeladenen und den in Ziffer a) bezeichneten Räumen
zu verschließen und die Räume über der Doppelgarage lediglich als Speicher zu nutzen
sowie die Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheids.
Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass das grenzständige Nebengebäude gemäß § 8 Abs. 9 LBauO privilegiert
sei. Im Jahre 2006 sei die Verbindung zwischen dem Wohnhaus und dem Nebengebäude zugemauert
und die Dachneigung an der Grundstücksgrenze auf 45° geändert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung vom 04. Mai 2009.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 42 Abs.1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Verpflichtungsklage ist in der
Sache unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches
Einschreiten gegenüber den Beigeladenen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 08. Juni 2006
und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsauschusses bei der Kreisverwaltung Germersheim vom
17. Januar 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
Als Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung des Beklagten, die begehrten Maßnahmen gegenüber den
Beigeladenen zu erlassen, kommen die §§ 81 Satz 1 und 59 der Landesbauordnung – LBauO – hier nicht
in Betracht. Diese Vorschriften regeln nicht ausdrücklich eine Verpflichtung, sondern die Befugnis der
Bauaufsichtsbehörde unter anderem die Nutzung zu untersagen, wenn bauliche Anlagen gegen
baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, Änderung,
Instandhaltung oder Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, wenn nicht auf andere Weise
rechtmäßige Zustände wieder hergestellt werden können. Die Bauaufsichtsbehörde hat hierüber nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei Nachbarrechte beeinträchtigenden Baulichkeiten ist das
Ermessen der Bauaufsichtsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z.
B. Beschluss vom 1. September 2003 - 8 A 11373/03.OVG -), der die Kammer folgt, regelmäßig dahin
reduziert, dass nur noch die Pflicht zur Beseitigung des nachbarrechtswidrigen Zustandes verbleibt.
Danach hat die Klägerin vorliegend keinen Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches
Einschreiten. Denn das streitgegenständliche Nebengebäude der Beigeladenen verstößt nicht gegen
baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin als Nachbarin
zu dienen bestimmt sind.
Insbesondere kann die Klägerin ihren geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsuntersagung des
Hobbyraums zu Wohnzwecken und Schließung der Verbindungstür zwischen dem Hobbyraum und dem
Hauptgebäude nicht aus der nachbarschützenden Vorschrift des § 8 LBauO herleiten. Ebenso wie der
Kreisrechtsausschuss des Beklagten ist die Kammer der Auffassung, dass sich die Beigeladenen in
Bezug auf die Bauausführung auf die Bestimmung des § 8 Abs. 9 LBauO berufen können. Grundsätzlich
sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO vor Außenwänden oberirdischer Gebäude Flächen von Gebäuden
freizuhalten (Abstandsflächen). Nach § 8 Abs. 6 Satz 2 LBauO muss die Tiefe der Abstandsfläche
mindestens 3 m betragen. Eine Ausnahme gilt aber u.a. für Garagen und sonstige Gebäude ohne
Aufenthaltsräume und Feuerstätten. Diese dürfen gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 3 LBauO ohne
Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen errichtet werden, wenn sie an den
Grundstücksgrenzen oder in einem Abstand von bis zu 3 m von den Grundstücksgrenzen a) eine mittlere
Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten, b) eine Länge von 12 m an einer
Grundstücksgrenze und von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten und c)
Dächer haben, die zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sind. Nach § 8 Abs. 9 Satz 4 LBauO
dürfen Dächer von Gebäuden nach Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 mit dem Dach eines anderen Gebäudes, das für
sich betrachtet die erforderliche Abstandsfläche einhält, baulich verbunden werden.
Diese Vorgaben hält das Nebengebäude der Beigeladenen ein. In dem Gebäude befindet sich eine
(Doppel-)Garage, also ein ganz oder teilweise umschlossener Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen
(s. § 2 Abs. 8 Satz 2 LBauO). Das Gebäude ist nicht länger als 12 m (10,35 m) und im Mittel nicht höher als
3,20 m; das Dach ist nicht mehr als 45° geneigt. Schließlich ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass
das Garagengebäude durch das Walmdach optisch an das Hauptgebäude angebunden ist. Denn § 8 Abs.
9 Satz 4 LBauO lässt auch grenzständige Garagen zu, die mit dem abstandspflichtigen Hauptgebäude
durch die Dachkonstruktion baulich verbunden sind (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Oktober
1996 – 1 B 12752/96.OVG –, ESOVG sowie den im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 02.
Dezember 2003 – 8 B 11769/03.OVG – ).
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt die Kammer nicht deshalb, weil sich im Obergeschoss
des Garagengebäudes in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze an den Speicherraum ein
Hobbyraum anschließt, der seinerseits einen unmittelbaren Zugang zu dem Hauptgebäude hat. Grenzt ein
Garagengebäude - wie hier - unmittelbar an ein Hauptgebäude an, so kommt es für die Anwendung des §
8 Abs. 9 LBauO nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entscheidend auf eine funktionale
Selbständigkeit des privilegierten Nebengebäudes an. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1
LBauO, die auch dem Gebäudebegriff im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO zugrunde zu legen ist
(s. VG Koblenz, Beschluss vom 28. August 1996 – 1 L 2748/96.KO -), sind Gebäude selbständig
benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet und
bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Selbständig benutzbar ist eine
bauliche Anlage dann, wenn sie für sich, also unabhängig von anderen baulichen Anlagen, geeignet ist,
den Verwendungszweck zu erfüllen. Im Regelfall wird die selbständige Benutzbarkeit durch eine
selbständige Zugangsmöglichkeit dokumentiert (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. Juli 2001 - 26 B 96.340 - ;
Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, Kommentar zur LBauO RhPf, 2. Auflage 2008, § 2 Rdnr. 33).Funktional
selbständig ist ein Gebäude dann, wenn die bauliche Anlage nicht als Teil eines einheitlichen Baukörpers
erscheint, sondern tatsächlich unabhängig von anderen baulichen Anlagen genutzt werden kann. Durch
die bauliche Verbindung mit anderen Gebäuden oder Anlagen wird die funktionale Selbständigkeit nicht
zwangsläufig in Frage gestellt (vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 787). Besteht diese, ist es unerheblich, ob das
äußere Erscheinungsbild ein oder mehrere Gebäude abgibt oder der Eindruck von Haupt- und Anbau
hervorgerufen wird (BVerwG a.a.O. für einen Anbau). Selbständige Benutzbarkeit setzt daher nicht
Abtrennung oder Abtrennbarkeit von anderen baulichen Anlagen voraus (OVG Nordrhein-Westfalen,
NVwZ-RR 2009, 277). Angesichts der Vielgestaltigkeit der baulichen Anlagen kann nicht generell
beantwortet werden, ob die erforderliche Selbständigkeit des Baukörpers und der Nutzbarkeit gegeben ist.
Sie ist daher im jeweiligen Einzelfall anhand der vorhandenen, selbständig nutzbaren Bauteile, wie z.B.
eigene Eingänge, Treppen, Brandwände, Dächer und haustechnische Anlagen der Ver- und Entsorgung
zu beurteilen (VG Koblenz, Beschluss vom 22. November 1994 - 1 L 4161/94.KO - m.w.N.).
Die Grenze für die Privilegierung einer mit dem abstandspflichtigen Hauptgebäude durch die
Dachkonstruktion baulich verbundenen Garage ist jedenfalls dann überschritten, wenn sie auch funktional
mit dem Hauptgebäude verbunden ist. Eine funktionale Verbindung besteht jedenfalls nicht, wenn
zwischen dem Hauptgebäude und dem privilegierten Nebengebäude eine konstruktive Trennung in Form
einer „(Brand-)Wand“ besteht (s. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 22. Oktober 1996 -
1 B 12752/96.OVG – , vom 04. Oktober 2004 - 1 E 11484/04.OVG –; vom 20. November 2007 - 1 B
11285/07.OVG – ; VG Koblenz, Urteile vom 05. August 2004 – 7 K 3814/03.KO – und vom 16. September
2008 – 7 K 9/08.KO -; VG Neustadt, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 3 L 1701/04.NW – und VG Trier, Urteil
vom 11. Oktober 2005 – 5 K 700/05.TR -; Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, a.a.O. § 8 Rdnr. 120 und
135). Denn dadurch wird gewährleistet, dass die Grenzbebauung nur entsprechend ihrer in § 8 Abs. 9
LBauO umschriebenen Form genutzt wird.
Vorliegend besteht die Besonderheit, dass das bis an die Nachbargrenze reichende Garagengebäude
der Beigeladenen baulich durch das Walmdach sowie insbesondere durch den Einbau einer Tür in der
westlichen Außenwand im Obergeschoss des Garagengebäudes mit dem Wohnhaus der Beigeladenen
verbunden ist. Dies steht der Annahme des Vorliegens eines abstandsflächenrechtlich privilegierten
Grenzgebäudes jedoch nicht entgegen. Denn die Beachtung der eingeschränkten
Benutzungsmöglichkeiten des Grenzgaragenprivilegs hinsichtlich des im Grenzbereich befindlichen
Anlagenteils lassen sich eindeutig beurteilen und bejahen.
Das Garagengebäude der Beigeladenen besitzt im Erdgeschoss einen eigenen Ausgang zur
Straßenseite hin (Garagentor) und verfügt nicht über eine unmittelbare Zugangsmöglichkeit zum
Wohnhaus. Der hinter der Garage angeordnete Fahrradabstellraum ist über die Garageneinfahrt und eine
Tür am hinteren Ausgang der Garage erreichbar, so dass im Erdgeschoss des Nebengebäudes insoweit
eine Nutzung unabhängig vom Hauptgebäude jederzeit möglich ist. In dem über der Doppelgarage
liegenden Obergeschoss befindet sich innerhalb der Abstandsfläche ein Speicherraum, der
ausschließlich über den Fahrradabstellraum mittels einer Einschubtreppe zu erreichen ist. Der
Speicherraum wird im Abstand von 3 m von der Nachbargrenze von dem sich daran anschließenden
Hobbyraum im Obergeschoss durch eine geschlossene, feuerbeständige (F 90) Trennwand abgegrenzt,
so dass der grenznahe Bereich von dem Hobbyraum aus nicht betreten und genutzt werden kann.
Dadurch wird sichergestellt, dass der Speicherraum nicht in diese nicht privilegierte Nutzung einbezogen
wird. Das gestattet eine gesicherte Aussage der Beschränkung der Nutzung des im Grenzbereich bis 3 m
befindlichen Anlagenteils auf die privilegierte Benutzung als Garage mit dem darüber liegendem
Speicherraum. Insoweit liegt ein gegenüber dem Hauptgebäude rechtlich „verselbständigungsfähiger
Baukörper“ vor (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 08. März 2007 - 2 R 9/06 -, BeckRS 2007 22894).
Mit dieser funktionsbezogenen Auslegung des § 8 Abs. 9 LBauO ist dem Schutzzweck des § 8 LBauO
Genüge getan. Die Abstandfläche dient der ausreichenden Belichtung und Belüftung, dem Brandschutz
sowie grundsätzlich auch dem störungsfreien Wohnen (vgl. Jeromin, § 8 Rdnr. 2 m.w.N.; zu den
Ausnahmen des § 8 Abs. 8 Satz 1 und 2 LBauO s. OVG Rheinland-Pfalz, AS 28, 400). Sie darf nach der
Entscheidung des Gesetzgebers ausnahmsweise für Nutzungen mit mindestens gleichrangiger Funktion
in Anspruch genommen werden, vornehmlich, um zur Entlastung des öffentlichen Verkehrsraums
Kraftfahrzeuge unterzubringen. Dieser gleichrangigen Funktion wegen muss der Nachbar ein Bauen in
der Abstandfläche als ihm zumutbar grundsätzlich hinnehmen, solange die dort genannten Maße
eingehalten werden. Gegen eine nicht nach § 8 Abs. 9 LBauO privilegierte Nutzung innerhalb der
Abstandsflächen kann sich der Nachbar dagegen regelmäßig mit Erfolg zur Wehr setzen. Findet die nicht
privilegierte Nutzung zwar teilweise oder vollständig innerhalb des privilegierten Nebengebäudes aber
durch eine innerhalb des Nebengebäudes verlaufende (Brand-)Wand getrennt ausschließlich außerhalb
des Mindestgrenzabstands nach § 8 Abs. 6 Satz 2 LBauO statt, so ist der Nachbar nicht schutzwürdig.
Denn in Bezug auf die vom Gesetz geschützten Belange sind keine zusätzlichen Beeinträchtigungen für
den Nachbarn ersichtlich.
Zutreffend hat in diesem Zusammenhang der Kreisrechtsausschuss des Beklagten in seinem
Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007 auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 22. September
2000 – 1 A 10952/00.OVG – , NVwZ-RR 2001, 290 zur Zulässigkeit von Dachterrassen über
Grenzgaragen Bezug genommen, in dem es u.a. heißt:
„(Es) stellt sich die Frage, warum zwei Anlagen, die voneinander getrennt als jeweils eigenständige
Anlagen gelten und als solche jede für sich zulässig sind (…), in ihrem Zusammenwirken unzulässig sein
sollen, wenn sie durch ihre Verbindung keine zusätzlichen Beeinträchtigungen für den Nachbarn in Bezug
auf die vom Gesetz geschützten Belange herbeiführen“.
Überträgt man diese Passage auf den vorliegenden Fall, so kann nicht bezweifelt werden, dass die
Beigeladenen den Hobbyraum jederzeit in ihrem Hauptgebäude einrichten und mit diesem bis auf einen
Abstand von 3 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranrücken dürften. Ferner könnten sie
unmittelbar im Anschluss daran innerhalb der Abstandsflächen bei Einhaltung der in § 8 Abs. 9 LBauO
genannten Maße einen 3 m breiten Abstellraum errichten und diesen mit dem Dach des Hauptgebäudes
verbinden, ohne dass die Klägerin hierdurch in ihren subjektiven Rechten verletzt würde. Es macht in
Bezug auf die Schutzwürdigkeit des Nachbarn aber keinen Unterschied, ob die nicht privilegierte Nutzung
innerhalb der Mauern des Hauptgebäudes oder des Nebengebäudes stattfindet, wenn der Raum, in dem
die nicht privilegierte Nutzung ausgeübt wird, durch eine geschlossene Abmauerung zur Grenze hin so
abgetrennt ist, dass er einen Abstand von mindestens 3 m zur Grenze einhält (vgl. OVG Saarland, Urteil
vom 08. März 2007 - 2 R 9/06 -, BeckRS 2007 22894). Entscheidend ist, dass der in den Abstandsflächen
befindliche Gebäudeteil funktional als Garage bzw. Abstellraum dient, ohne Rücksicht darauf, ob es sich
um ein selbstständiges Gebäude oder um Bauteile eines anderen Gebäudes handelt.
Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung auf eine
Entscheidung des VG Arnsberg beruft, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Dem Urteil
des VG Arnsberg vom 16. Februar 2005 - 4 K 528/04 - (juris) lag eine ähnliche Konstellation wie in dem
hier anhängigen Verfahren zugrunde: An der Grenze zum klägerischen Grundstück stand die streitige, mit
einem Satteldach versehene Doppelgarage der Beigeladenen. Der Zugang zum Dachgeschoss der
Doppelgarage erfolgte vom Gartenbereich der Beigeladenen. Diese erhielten eine Baugenehmigung für
die Nutzungsänderung im Dachgeschoss ihrer Doppelgarage von Bodenraum in Hobbyraum. Dabei war
vorgesehen, etwa in der Mitte des Dachgeschosses der Doppelgarage eine Trennwand zu errichten. Im
grenznahen Teil des Dachgeschosses sollte ein Abstellraum sowie ein nicht ausgebauter und nicht
zugänglicher Raum geschaffen werden. Im südwestlichen Teil des Dachgeschosses war der Hobbyraum
vorgesehen. Beide Räume sollten einen separaten Eingang erhalten. Das VG Arnsberg gab in dem
zitierten Urteil vom 16. Februar 2005 - 4 K 528/04 - (juris) der Klage der Nachbarn gegen die dem
Bauherrn erteilte Baugenehmigung statt und führte aus, eine Garage verliere ihre Privilegierung eines im
Grenzbereich zulässigen Gebäudes insgesamt, wenn sie neben der Funktion als Garage noch einer
anderen Nutzung diene, für die sie die bautechnische Grundlage darstelle. Dabei komme es nicht darauf
an, dass sich die fragliche andersartige Nutzung in einem Bereich des Gebäudes vollziehe, der außerhalb
des Abstandsmaßes liege. Entscheidend sei, dass das Gebäude als solches einer Funktion diene, die
über den von der Privilegierung erfassten Nutzungsrahmen hinausgehe. Eine Doppelgarage stelle für den
im Dachgeschoss liegenden Hobbyraum, der zum regelmäßigen Aufenthalt von Personen diene, die
bautechnische Grundlage dar und bilde mit dieser abstandsrechtlich nicht privilegierten Nutzung eine
bauliche Einheit, weshalb das gesamte Gebäude seine Privilegierung verliere. Bei der Verbindung einer
Grenzgarage mit einer im Grenzbereich unzulässigen Nutzung bleibe die abstandsrechtliche
Privilegierung der Garage dann bestehen, wenn zwei selbständige Gebäude oder bautechnisch
verselbständigte Bereiche aneinander stoßen würden. Ein solcher Fall liege im zu entscheidenden Fall
aber nicht vor. Zwar würden sowohl die beiden Garagen als auch die unterschiedlich genutzten Räume im
Dachgeschoss des streitigen Vorhabens nach den genehmigten Bauvorlagen durch eine Wand
voneinander getrennt. Nach dem äußeren Erscheinungsbild und der zu Grunde liegenden
bautechnischen Konzeption handele es sich aber um ein Gebäude mit einer einheitlichen
Dachkonstruktion, die den Eindruck zweier aneinandergebauter Vorhaben nicht aufkommen lasse, so
dass das Grenzgebäude nicht in zwei unterschiedlich zu bewertende Bereiche aufgeteilt werden könne.
Nach Auffassung der erkennenden Kammer muss Letzteres im vorliegenden Fall bezweifelt werden, denn
die Westfassade des Nebengebäudes der Beigeladenen lässt durchaus den Schluss zu, dass das
Grenzgebäude in zwei unterschiedlich zu bewertende Bereiche aufgeteilt werden kann (s. Blatt 21 der
Verwaltungsakte ………..). Unabhängig davon teilt die Kammer nicht die Ansicht des VG Arnsberg, dass
eine zulässige Grenzgarage ihre Privilegierung insgesamt verliert, wenn sie neben der Funktion als
Garage noch einer anderen Nutzung dient, für die sie die bautechnische Grundlage darstellt. Nach der
funktionsbezogenen Auslegung des § 8 Abs. 9 LBauO kommt es allein darauf an, ob der Nachbar durch
das Bauvorhaben zusätzlichen Beeinträchtigungen in Bezug auf die vom Gesetz geschützten Belange
ausgesetzt wird. Dies ist aber zu verneinen, wenn – wie oben ausgeführt – die nicht privilegierte Nutzung
zwar innerhalb des Nebengebäudes ausgeübt wird, der Raum, in dem die nicht privilegierte Nutzung
stattfindet, aber durch eine geschlossene (Brand-)Wand zur Grenze hin so abgetrennt ist, dass der
Grenzabstand von 3 m gewährleistet ist.
In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist ebenfalls kein Verstoß ersichtlich; zwecks Vermeidung von
Wiederholungen verweist die Kammer auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss des OVG
Rheinland-Pfalz vom 02. Dezember 2003 – 8 B 11769/03.OVG – in dem von der Klägerin angestrengten
Eilverfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Infolge der Kostentragungspflicht
der Klägerin scheidet ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
Die Berufung war gemäß § 124, 124 a Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, denn die Rechtsfrage, ob eine
Grenzgarage ihre Privilegierung nach § 8 Abs. 9 Nr. 1 LBauO insgesamt verliert, wenn sie neben der
Funktion als Garage noch einer nichtprivilegierten Nutzung dient, für die sie die bautechnische Grundlage
darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung.
Rechtsmittelbelehrung …
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
gez. Butzinger gez. Kintz gez. Bender
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