Urteil des VG Neustadt vom 24.03.2011

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VG
Neustadt/Wstr.
24.03.2011
4 K 1119/10.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 24.03.2011 - 4 K 1119/10.NW
Baurecht, Denkmalschutzrecht
Verwaltungsgericht
Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des A.,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Halling, Seitz & Partner, Bahnhofstraße 7, 67346 Speyer,
gegen
die Stadt Speyer, vertreten durch den Oberbürgermeister, Maximilianstraße 100, 67346 Speyer,
- Beklagte -
wegen Baugenehmigung
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 24. März 2011, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Butzinger
Richter am Verwaltungsgericht Kintz
Richter am Verwaltungsgericht Bender
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Henß
ehrenamtlicher Richter Industriemeister i.R. Hilzensauer
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Februar 2010 und des Widerspruchsbescheids
vom 12. Oktober 2010 verpflichtet, dem Kläger die bau- und denkmalschutzrechtliche Genehmigung für
die Errichtung der Solarkollektoren auf seinem Anwesen ...................-Allee … in Speyer entsprechend
seinem Bauantrag vom 22. Juli 2009 zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine bau- und denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Einbau von
Solarkollektoren auf dem Gebäudedach seines Anwesens.
Er ist Eigentümer des Grundstücks ...................-Allee … in Speyer, das mit einer in den Jahren 1910 und
1911 errichteten Doppelhaushälfte bebaut ist. Das Gebäude gehört zu der mit Rechtsverordnung vom 9.
Dezember 2001 förmlich unter Schutz gestellten Denkmalzone „……………….-Allee“. In der vom
Landesamt für Denkmalpflege herausgegebenen Denkmaltopografie ist zur Denkmalzone „……………-
Allee“ unter anderem ausgeführt:
„…Die in den Jahren 1910/1911 nach Entwürfen aus dem Architektenbüro Karl B…. als Beamtenhäuser
entstandenen Bauten sind eineinhalbgeschossige Putzbauten mit hohen Mansard- bzw.
Mansardwalmdächern. Mit Ausnahme von Nr. 11, das ein Einzelhaus ist, sind alle als Doppelhäuser
angelegt. Bis auf eines bestehen sie aus einer traufständigen und einer giebelständigen Hälfte, wodurch
jede Hälfte von ihrem Besitzer als ein eigenes Ganzes aufgefasst werden kann; dies umso mehr, als beide
Hälften durch unterschiedliche Erker an unterschiedlichen Stellen, unterschiedliche Aufgänge und
unterschiedlichen Dekoration, die aber einem einheitlichen Formenschatz entstammen, individuelle Züge
tragen. Zusammen mit den relativ kleinen Abmessungen der Häuser und den kleinteiligen Motiven
gewinnt die Architektur eine liebenswürdige biedermeierliche Innerlichkeit, die durch den in der Regel
guten originalen Erhaltungszustand und die gepflegte Umgebung der Bauten mit den originalen
straßenseitigen Einfassungen der Grundstücke noch gesteigert wird. (Lediglich bei Nr. 12 sind in jüngerer
Zeit erheblich störende Eingriffe vorgenommen worden.)
Die Häuser sind einzeln und insgesamt ein qualitativ hochstehendes, besonderes Beispiel für die
Wohnkultur im Bereich des Siedlungsbaus im Stadtrandbezirk vor dem Ersten Weltkrieg.“
Im Juli 2009 baute der Kläger auf der südwestlichen Dachfläche seines Anwesens Solarkollektoren in
Form von Heatpipes mit einer Fläche von 8,64 m sowie ein Dachfenster ein. Hierfür beantragte er
nachträglich am 22. Juli 2009 eine Baugenehmigung. Nach Abstimmung mit dem Landesamt für
Denkmalpflege genehmigte die Beklagte zwar mit Bescheid vom 26. September 2009 den Einbau des
Dachfensters; sie stellte aber unter Nr. 4 der Nebenbestimmungen auch fest, dass der Einbau der
Solarkollektoren unzulässig sei. Gegen diese Nebenbestimmung legte der Kläger am 8. Oktober 2009
Widerspruch ein. Sodann lehnte die Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom 1. Februar 2010 die
beantragte Baugenehmigung hinsichtlich der Solarkollektoren förmlich ab. Hiergegen legte der Kläger am
12. Februar 2010 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2010 wies der Stadtrechtsausschuss die beiden
Widersprüche mit der Begründung zurück, dass die Errichtung der
Solarkollektoren denkmalschutzwidrig sei, da sie das optische Erscheinungsbild und die gestalterische
Qualität des klägerischen Anwesens sowie der gesamten Denkmalzone erheblich beeinträchtigten. Die
Interessen des Klägers an einer Nutzung der Solarenergie müssten daher hinter die Belange des
Denkmalschutzes zurücktreten.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 15. Oktober 2010 hat der Kläger am 12. November 2010
Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Er trägt zur Begründung vor:
Angesichts des geringen Ausmaßes der Solarkollektoren sei eine Beeinträchtigung von
Denkmalschutzbelangen nicht zu erkennen. Die Anlage sei allenfalls von einem kurzen Abschnitt der
gegenüber liegenden Straßenseite aus bei einem steil nach oben gerichteten Blick erkennbar. Damit sei
der optische Gesamteindruck des Ensembles nicht beeinträchtigt. Seine Interessen an der Nutzung einer
umweltfreundlichen Energiequelle seien daher höher zu bewerten als die kaum beeinträchtigten Belange
des Denkmalschutzes.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Februar 2010 und des
Widerspruchbescheids vom 12. Oktober 2010 zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung und eine
denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Einbau von Solarkollektoren auf dem Dach seines
Anwesens ……………..-Allee … in Speyer entsprechend seinem Bauantrag vom 22. Juli 2009 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt insoweit unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids, die sie weiter vertieft,
vor, dass die besondere architektonische Bedeutung des denkmalgeschützten Ensembles gerade auch
auf der Gestaltung der Mansarddächer beruhe. Die Solarkollektoren beeinträchtigten daher das optische
Erscheinungsbild des Denkmals erheblich.
Die erkennende Kammer hat durch Inaugenscheinnahme des klägerischen Anwesens und der
Denkmalzone „………………..-Allee“ Beweis zur Frage der Beeinträchtigung der
denkmalschutzrechtlichen Belange durch die Solarkollektoren erhoben. Zum Ergebnis der
Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll und die angefertigten Lichtbilder verwiesen.
Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die
Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die
Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2010 und der hierzu ergangene
Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen
Rechten, weil er einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigungen hat (§ 113 Abs. 5
Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Das Klagebegehren ist zunächst zu Recht entsprechend der für das rheinland-pfälzische
Baugenehmigungsrecht geltenden Schlusspunkttheorie nicht nur auf die Erteilung der ursprünglich allein
beantragten Baugenehmigung beschränkt, sondern verfolgt auch die Erteilung einer für die Legalisierung
des Vorhabens ebenfalls notwendigen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 rheinland-
pfälzisches Denkmalschutzgesetz – DSchG –. So hängt die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 70
Abs. 1 Landesbauordnung – LBauO – nicht nur davon ab, dass baurechtliche Vorschriften dem Vorhaben
nicht entgegenstehen. Vielmehr dürfen auch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht durch das
Vorhaben verletzt werden. Deswegen hat die Baugenehmigungsbehörde nach § 65 Abs. 5 LBauO vor
Erteilung der Baugenehmigung die hierfür nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen
Zulassungen durch andere Behörden einzuholen. Ihr steht nach § 65 Abs. 1 Satz 2 LBauO insoweit im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens keine eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich dieser
anderweitigen Genehmigungen zu. Ihre aus § 70 Abs. 1 LBauO folgende Sachentscheidungskompetenz
ist insofern auf die Prüfung beschränkt, ob nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche
Zulassungen durch andere Behörden vorliegen, weil die Baugenehmigung insoweit keine
Konzentrationswirkungen hinsichtlich sonstiger Genehmigungserfordernisse entfaltet. Zusammen mit der
Baugenehmigung als dem Schlusspunkt der behördlichen Genehmigungsüberprüfung sind dann auch
die im Übrigen erforderlichen Genehmigungen zu erteilen. Liegen aber die erforderlichen sonstigen
öffentlich-rechtlichen Zulassungen für ein Vorhaben nicht vor, so ist die Baugenehmigung schon aus
diesem formalen Grund zu versagen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 – 8 A
10587/07.OVG – DVBl. 2007, 1247).
Die für den Einbau der Solarkollektoren nach § 61, 62 Abs. 1 Nr. 2d, 2. Halbs. LBauO erforderliche
Baugenehmigung wurde von der Beklagten zu Unrecht nach § 70 Abs. 1 LBauO mit der Begründung
verweigert, dass eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 13 DSchG nicht erteilt werden
könne. Der Kläger hat vielmehr einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach § 13 DSchG.
Für das Bauvorhaben besteht zunächst eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht nach §§ 13
Abs. 1 Nr. 2 und 3 DSchG. Demnach darf ein geschütztes Kulturdenkmal nur mit Genehmigung
umgestaltet oder in seinem Bestand verändert (Nr. 2) bzw. in seinem Erscheinungsbild nicht nur
vorübergehend beeinträchtigt werden (Nr. 3). Das betreffende Anwesen des Klägers ist als Teil einer
geschützten Denkmalzone nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 3 Nr. 1 DSchG ein Kulturdenkmal.
Mit dem Einbau der Heatpipe-Solarkollektoren wird die von einer roten Biberschwanzziegel-Eindeckung
geprägte Dachlandschaft des Kulturdenkmals von der gegenüberliegenden Straßenseite aus
südwestlicher Richtung sichtbar umgestaltet. Es findet damit auch eine dauerhafte Beeinträchtigung des
Erscheinungsbildes dieses Kulturdenkmals statt, weil diese Solarkollektoren den erstmaligen Einbruch
einer modernen technischen Dachfunktion sowie neuzeitlicher Dachmaterialien darstellt, die bisher in der
gesamten Denkmalzone beispiellos ist und naturgemäß die Frage der Vereinbarkeit mit dem bestehenden
Denkmalwert aufwerfen muss.
Diese Veränderung der Dachlandschaft des Kulturdenkmals „………………-Allee“ ist aber nach § 13 Abs.
2 Nr. 1 DSchG genehmigungsfähig. Danach ist eine solche genehmigungsbedürftige Umgestaltung des
Daches durch den Einbau von Solarkollektoren zu genehmigen, wenn die Belange des Denkmalschutzes
nicht entgegenstehen. Bei der hier zu treffenden Genehmigungsentscheidung muss eine Abwägung
zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den Interessen des Eigentümers an einem
privatnützigen Gebrauch seines Eigentums mit dem ihm nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG zukommenden
Gewicht vorgenommen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 a. a. O. sowie
Urteil vom 26. Mai 2004 – 8 A 12.009/03.OVG – esovgrp –). Hierbei ist gerade bei einer Beeinträchtigung
des optischen Erscheinungswertes eines Denkmals darauf differenzierend abzustellen, welche Gründe für
die Unterschutzstellung des Denkmals maßgeblich waren. Liegen die Gründe für die
Denkmalschutzwürdigkeit weniger in der architektonisch-künstlerischen Gestaltung des Bauwerks als in
seiner historisch-wissenschaftlichen Bedeutung, so ist die Empfindlichkeit eines solchen Denkmals
gegenüber optischen Einwirkungen geringer ausgeprägt, als wenn gerade das Erscheinungsbild des
Kulturdenkmals maßgeblich für dessen Erhaltungsbedürftigkeit ist. In einem solchen Fall dürfte die
Toleranzschwelle für optische Beeinträchtigungen des Denkmals eher schon auf einer sehr niedrigen
Stufe erreicht werden (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil der 3. Kammer vom 26. Mai 2010
– 3 K 84/10.NW – juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 3. Mai 2006 – 1 LB 16/05 – juris).
Davon ausgehend stehen bei der Unterschutzstellung des Denkmalensembles „……………….-Allee“ die
architektonische und städtebauliche Gestaltung des Straßenzugs gegenüber dem historisch-
wissenschaftlichen Wert der Denkmalzone im Vordergrund. Nach § 3 Abs. 1 der
Unterschutzstellungsverordnung vom 9. Dezember 2001 folgt das denkmalschutzrechtliche
Erhaltungsinteresse für das Ensemble sowohl aus wissenschaftlichen als auch aus künstlerischen und
städtebaulichen Gründen. Dabei stellen diese Gebäude „bemerkenswerte Vertreter des Heimatstiles“ dar
und lassen die bauliche Entwicklung der typischen Beamtenhäuser aus der Entstehungszeit vor dem
Ersten Weltkrieg bis in die zwanziger Jahre hinein besonders gut erkennen. Mithin erweisen sich die
architektonische Gestaltung der Gebäude und das Erscheinungsbild des homogen gestalteten und
erhaltenen Straßenzuges im Wesentlichen als maßgeblich für die Unterschutzstellung. Demgemäß durfte
die Beklagte auch zu Recht davon ausgehen, dass sich diese Denkmalzone als relativ empfindlich
gegenüber störenden optischen Einwirkungen darstellt.
Dennoch ist die Kammer auf der Grundlage ihrer Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die
streitgegenständlichen Solarkollektoren auf das optische Erscheinungsbild des Ensembles nur
geringfügig einwirken und deswegen in Abwägung mit den Interessen des Klägers an der effizienten
Ausnutzung einer umweltfreundlichen und erneuerbaren Energiequelle mit den Belangen des
Denkmalschutzes vereinbar sind. So konnte sich die erkennende Kammer vor Ort nicht nur davon
überzeugen, dass die Solaranlage mit 8,64 m² nur einen relativ kleinen Teil der Dachfläche (6 %) in
Anspruch nimmt und so nicht nur die für den Denkmalswert prägenden Stilelemente der mit kleinteiligen
Dekorationen gestalteten Fassaden oder der unterschiedlich ausgebildeten Erkereinbauten
unbeeinträchtigt lässt. Darüber hinaus bleiben auch die prägenden Elemente der Dachlandschaft wie
Form, Farbe und Materialien des Mansarddachs nach wie vor sehr gut erkennbar, weil die Solaranlage
keine dominante optische Wirkung entfaltet. Damit ist der Zeugniswert der Denkmalszone als eine
homogen gestaltete, zur Straße hin gut im Originalzustand erhaltene Häusergruppe, deren
Erscheinungsbild für den Baustil der Beamtenhäuser vor dem ersten Weltkrieg typische ist, auch insoweit
nicht wesentlich tangiert.
Maßgeblich für diese Bewertung ist dabei gerade auch, dass die auf dem Dach aufgebauten Hotpipes-
Kollektoren bei der Betrachtung aus der südwestlichen Richtung, die nach Auffassung der Beklagten eine
besonders gravierende optische Beeinträchtigung offenbare, nicht wie sonst häufig bei beschichten
Solarkollektoren durch Lichtreflexionen störend wirken, sondern sogar leicht transparent erscheinen und
dadurch die Dachgestaltung auch noch durch die Anlage hindurch wahrnehmbar ist. Dieser Umstand trägt
auch dazu bei, dass für einen unbefangenen Betrachter des Straßenzuges von der gegenüberliegenden
südwestlichen Straßenseite aus der Blick nicht durch die vergleichsweise diskreten Solarkollektoren nach
oben abgelenkt wird, sondern die für die Homogenität des gesamten Kulturdenkmals prägende
Hausfrontgestaltung wie auch die rote Dacheindeckung deutlich dominant in Erscheinung treten (vgl. die
bei der Beweisaufnahme angefertigten Lichtbilder Nrn. 2, 7, 8).
Die Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes folgt schließlich auch daraus, dass die
von der Beklagten auch als maßgeblich für die Denkmaleigenschaft erkannte Dachlandschaft des
gesamten Ensembles keineswegs als unbelastet in Bezug auf neuzeitliche Gestaltungselemente
anzusehen ist. So ist kaum ein zum Ensemble gehörendes Gebäude von dem Einbau neuzeitlicher
Dachfenster verschont geblieben. Das gilt nicht zuletzt auch für das Anwesen des Klägers selbst, auf dem
die Beklagte als Denkmalschutzbehörde den Einbau eines neuzeitlichen Dachfensters im Jahr 2009
gerade erlaubt hat. Dies entspricht offenkundig der üblichen Genehmigungspraxis der Beklagten, wie sie
sich in der Dachgestaltung aller Häuser dort spiegelt. Besonders gilt dies für das Anwesen
…………………-Allee Nr. 13, dessen Dachfläche durch nicht weniger als sieben neuzeitliche Dachfenster
so prägend umgestaltet ist, das nach Auffassung der erkennenden Kammer der Zeugniswert der
ursprünglichen Dachgestaltung weitgehend aufgehoben wurde (vgl. Lichtbilder Nrn. 5 und 6).
Soweit die Vertreter der Beklagten in der Verhandlung diesem Hinweis des Gerichts damit begegneten,
dass die Zulassungspraxis hinsichtlich der Dachfenster gerade das besondere Augenmaß bei der
Verfolgung des Denkmalschutzes dokumentiere, kann ihnen nicht gefolgt werden. Selbst wenn die
Dachfenster jeweils für sich allein genommen eine geringere Dachfläche als die streitgegenständlichen
Solarkollektoren einnehmen, ist die Art des optischen Eingriffs durch eine Durchbrechung der
Dachlandschaft mit neuzeitlichen Materialien und technischen Einrichtungen durchaus vergleichbar.
Nimmt sie dann Ausmaße wie zum Beispiel die auffällige Dachfensterhäufung auf dem Anwesen Nr. 13
an, dann lässt sich auch nicht feststellen, dass diese Anordnung von Dachfenstern weniger optisch in
Erscheinung treten als die streitgegenständlichen Solarkollektoren.
Geht die Beklagte dennoch von der Genehmigungsfähigkeit solcher Dachfenster aus, wird den Interessen
der Eigentümer an dem Ausbau von Dachgeschossen, dem der Einbau von Dachfenstern zu dienen
bestimmt ist, offenbar ein größeres Gewicht zugemessen als dem Aufbau von Solarkollektoren auf einem
denkmalgeschützten Gebäude. Dies erscheint der Kammer aber nicht schlüssig. So enthalten in beiden
Fällen die Eigentümerinteressen an einem privatnützigen Gebrauch ihres Gebäudes beträchtliche
wirtschaftliche Aspekte. Einerseits soll vorhandener Dachraum wirtschaftlich genutzt werden, andererseits
erbringt die Nutzung der Sonnenenergie eine Kostenersparnis bei Heizung und Warmwasserbereitung.
Darüber hinaus aber bestehen bei der Nutzung der Solarenergie auch beträchtliche ökologische
Interessen. Ein dadurch reduzierter Verbrauch von klimabelastenden fossilen Brennstoffen erweist sich
als ökologisch vorteilhaft und dient damit auch einem Interesse der Allgemeinheit. Nicht zuletzt deswegen
wird der Ausbau von Anlagen zur Nutzung erneuerbaren Energien wie der Sonnenenergie öffentlich stark
gefördert (vgl. hierzu die Vorschriften des Energieeinspeisungsgesetzes). Beachtet man gerade dieses
bedeutende ökologische Allgemeininteresse an der Nutzung von Solarenergie, so lässt sich zwar kein
grundsätzlicher Vorrang dieser Umweltschutzinteressen vor den Belangen des Denkmalschutzes
erkennen. Die Belange des Denkmalschutzes müssen aber dann zurücktreten, wenn eine effiziente
Nutzung der Sonnenenergie nur zu einer vergleichsweisen geringen (optischen) Beeinträchtigung eines
geschützten Kulturdenkmals führt, wie es hier vorliegend der Fall ist (vgl. hierzu: VG Braunschweig, Urteil
vom 25. April 2006 – 2 A 180/05 –; OVG Niedersachsen, a. a. O.; VG München, Urteil vom 14. Juli 2005 –
M 11 K 04.4504 – jeweils juris).
Ist daher die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 13 DschG zu erteilen, so liegen auch die
nach §§ 70 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 5 LBauO zu prüfenden Voraussetzungen für die Vereinbarkeit des
Bauvorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vor. Da auch sonstige baurechtliche oder
öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Einbau der Solaranlage nicht entgegenstehen, hat der Kläger auch
nach § 70 Abs. 1 LBauO einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 GKG, §§
708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung …
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
gez. Butzinger
gez. Kintz
gez. Bender