Urteil des VG Neustadt vom 16.11.2010

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VG
Neustadt/Wstr.
16.11.2010
6 K 753/10.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 16.11.2010 - 6 K 753/10.NW
Beamtenrecht
Verwaltungsgericht
Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Dr. …
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Walter, Baldauf, Theobald, Eisenbahnstraße 4 - 6, 67227
Frankenthal,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur,
Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz,
- Beklagte -
wegen Hinausschiebens des Ruhestandes
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom
16. November 2010, an der teilgenommen haben
Präsidentin des Verwaltungsgerichts Faber-Kleinknecht
Richterin am Verwaltungsgericht Jahn-Riehl
Richter Niesler
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hannah
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Kölsch
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 7. Februar 1945 geborene Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung im aktiven Dienstverhältnis.
Er stand als Leitender Regierungsschuldirektor im Dienst des Beklagten. Zuletzt war er Leiter des Referats
35 mit dem Zuständigkeitsbereich „Schulaufsicht, Schulberatung und Schulentwicklung Realschulen plus“
bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Mit Schreiben vom 1. August 2009 beantragte er das Hinausschieben seines Ruhestands für die Dauer
eines Jahres. Im Hinblick auf die Neuzusammensetzung der Schulfachreferate im Zusammenhang mit der
Umsetzung der Schulstrukturreform und der damit einhergehenden Koordination der Verwaltungs- und
Arbeitsabläufe wurde der Ruhestand des Klägers mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 um fünf Monate
bis zu 1. August 2010 hinausgeschoben.
Hiergegen wendete sich der Kläger mit einem vom Beklagten als Widerspruch gewerteten Schreiben vom
31. Mai 2010, mit welchem er das Hinausschieben seines Ruhestandsbeginns bis zum 1. März 2011
weiterverfolgte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2010 wies das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und
Kultur den Widerspruch zurück, weil ein dienstliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung des Klägers
über den 31. Juli 2010 hinaus nicht bestehe.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 25. Juni 2010 hat der Kläger am 16. Juli 2010 Klage
erhoben.
Seinen am 23. Juli 2010 gestellten Antrag, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, den Eintritt seines Ruhestands über den 31. Juli 2010 hinaus bis zu einer Entscheidung über
seinen Antrag im Klageverfahren hinauszuschieben und ihn bis zu diesem Zeitpunkt als Leitenden
Regierungsschuldirektor weiter zu beschäftigen, hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 27. Juli
2010 (6 L 779/10.NW) abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein dienstliches
Interesse an einem weiteren Hinausschieben des Ruhestands sei, soweit dies gerichtlich nachprüfbar sei,
nicht gegeben. Auch verstoße die Versagung des weiteren Hinausschiebens des Ruhestandes nicht
gegen das Verbot der Altersdiskriminierung aus der Richtlinie 2000/78/EG bzw. der zur Umsetzung dieser
Richtlinie in nationales Recht geschaffenen Regelung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Zwar
sei die Festlegung einer Altersgrenze, mit deren Erreichen der Beamte zwangsweise in den Ruhestand
trete, eine Benachteiligung wegen des Alters. Diese sei jedoch aus Gründen der Fürsorge und des
Schutzes älterer Arbeitnehmer sowie in Anbetracht des gesellschaftlichen Konsenses, dass ab einem
bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssten und dürften, um für die jüngeren
Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze frei zu machen, gerechtfertigt.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss
vom 25. August 2010 (2 B 10878/10.OVG) zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers, seine aktive
Dienstzeit im Wege der einstweiligen Anordnung über den 31. Juli 2010 hinaus erneut zu verlängern,
habe sich mit dessen Eintritt in den Ruhestand zum Ablauf des Monats Juli 2010 erledigt und sei daher
unzulässig geworden.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: An dem Hinausschieben seines
Ruhestands über den 31. Juli 2010 hinaus bestehe ein dienstliches Interesse. Dieses sei durch die
Personalsituation sowie aufgrund der aktuell anstehenden Koordinations- und Planungsaufgaben in dem
von ihm geleiteten Referat begründet. Infolge dessen sei er unabkömmlich. Darüber hinaus stelle die
Versagung des weiteren Hinausschiebens seines Ruhestandes eine unzulässige Altersdiskriminierung,
namentlich einen Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG dar. Die Versagung des weiteren
Hinausschiebens des Ruhestands sei keine verwaltungsorganisatorische, sondern eine
verwaltungspolitische Entscheidung gewesen.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 beantragte er beim Beklagten die Bewilligung von 55 Tagen
Erholungsurlaub, hilfsweise die Vergütung seines Urlaubsanspruchs. Mit Schreiben vom 20. Oktober
2010 teilte ihm der Beklagte mit, dass dieser Antrag erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens
beschieden werden könne.
Mit seiner Klageerweiterung macht der Kläger nunmehr auch einen Anspruch auf Vergütung nicht
genommenen Erholungsurlaubs geltend.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verpflichten, ihn zu unveränderten Bedingungen als Leitenden Regierungsdirektor
bis zum 28. Februar 2011 weiter zu beschäftigen,
2. den Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17. Juni 2010 aufzuheben.
hilfsweise
1. festzustellen, dass das Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten erst am 28. Februar 2011
endet,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn bis zum 28. Februar 2011 auch in Höhe der
bisherigen Dienstbezüge während der aktiven Tätigkeit zu vergüten,
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm 55 Tage Urlaub zu vergüten,
4. festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom 28. Dezember 2009, ihn zum 31. Juli 2010
zu entlassen, europarechtswidrig gewesen ist,
5. festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom 28. Dezember 2009 gegen die Richtlinie
2000/78/EG verstößt.
6. festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom 28. Dezember 2009 auf Ablehnung der
Dienstzeit bis zum 28. Februar 2011 ihm gegenüber gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG
verstößt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Ein dienstliches Interesse am weiteren Hinausschieben des
Ruhestands des Klägers bestehe nicht. Eine unzulässige Altersdiskriminierung sei ebenfalls nicht
gegeben. Der hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, 55 Tage Urlaub
zu vergüten, sei unzulässig. Es bestehe auch keine Möglichkeit, einem Ruhestandsbeamten Ersatz für
nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub zu leisten.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte
6 L 779/10.NW verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat sowohl mit
den Hauptanträgen (1.) als auch mit den Hilfsanträgen (2.) keinen Erfolg.
1.)
Soweit der Kläger mit seinen Hauptanträgen die Verpflichtung des Beklagten begehrt, seinen Ruhestand
gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz
– LBG – hinauszuschieben und ihn zu unveränderten Bedingungen als Leitenden
Regierungsschuldirektor bis zum 28. Februar 2011 weiter zu beschäftigen, ist seine Klage unzulässig.
Dieses Begehren hat sich – wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom
25. August 2010 (2 B 10878/10.OVG) dargelegt hat – mit Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats
Juli 2010 erledigt und ist damit unzulässig geworden.
Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag mit Hinweis auf eine ungerechtfertigte Altersbenachteiligung –
außerhalb von § 55 LBG – seine Weiterbeschäftigung begehrt, hat sich sein Begehren nach Auffassung
des Gerichts nicht durch Erreichen des im Bescheid vom 28. Dezember 2009 genannten Stichtages für
den Eintritt in den Ruhestand vollständig erledigt. Der auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und auf das zu ihrer Umsetzung in nationales Recht
geschaffene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – gestützte Anspruch auf Weiterbeschäftigung
wäre nicht untergegangen, wenn die gesetzliche Ruhestandsregelung der §§ 25 Beamtenstatusgesetz
– BeamtStG –, 54 LBG im Falle ihrer Europarechtswidrigkeit gegenüber dem Kläger unangewendet
bleiben müsste. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass er nicht mit Ablauf des 31. Juli 2010 in den
Ruhestand getreten, sondern im aktiven Dienst weiter zu beschäftigen wäre, ohne dass es hierzu einer
konstitutiven Entscheidung des Beklagten, etwa einer Reaktivierung, bedürfte (vgl. VG Neustadt, Urteil
vom 24. September 2010 – 6 K 105/10.NW –, m.w.N.).
Allerdings hat die Klage auf Weiterbeschäftigung auch unter diesem Blickwinkel keinen Erfolg, weil die mit
der Festlegung einer Altersgrenze für den Ruhestandseintritt einhergehende Altersbenachteiligung
gerechtfertigt ist und deshalb nicht gegen das in Art. 1, 2 Abs. 2a, 3 Abs. 1c der Richtlinie 2000/78/EG und
§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 24 AGG niedergelegte Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Insoweit wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 27. Juli
2010 (6 L 779/10.NW, S. 6 ff.) Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Auch nach erneuter Prüfung im
Hauptsacheverfahren hält das Gericht an dieser Rechtsauffassung fest.
Auch der EuGH hat jüngst für das Recht der Arbeitnehmer bestätigt, dass die automatische Beendigung
der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das Alter und die Beitragszahlung betreffenden
Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllen, seit langem Teil des Arbeitsrechts zahlreicher
Mitgliedsstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weithin üblich sei. Dieser Mechanismus
beruhe auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder
haushaltsbezogenen Erwägungen und hänge von der Entscheidung ab, die Lebensarbeitszeit der
Arbeitnehmer zu verlängern oder deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen. Der hinter der
Einführung von Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand stehende politische und soziale Konsens
über die Arbeitsteilung zwischen den Generationen und das Ersparen einer Kündigung wegen
nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit könnten eine an das Alter anknüpfende Ungleichbehandlung
rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 – Rs C-45/09 – „Rosenbladt ./.Oellerking Gebäudereini-
gungsges. m.b.H., Rdnr. 43 ff.; abrufbar unter http://curia.europa.eu).
2.)
Der Hilfsantrag zu 1) ist, soweit in den Hauptanträgen das Ziel auf Weiterbeschäftigung wegen
Unanwendbarkeit der Altersgrenze aus europarechtlichen Gründen zu sehen ist, gegenüber den im
Hauptantrag formulierten Leistungsbegehren gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär und damit
unzulässig. Jedenfalls aber ist er unbegründet. Der Kläger ist mit Ablauf des 31. Juli 2010 in den
Ruhestand getreten. Die den Ruhestand auslösende gesetzliche Altersregelung muss aus den genannten
Gründen ihm gegenüber nicht unangewendet bleiben.
Aus dem gleichen Grund bleibt auch den Hilfsanträgen zu 2), 4), 5) und 6) der Erfolg versagt.
Der Hilfsantrag zu 3), festzustellen, dass der Beklagte zur Vergütung von 55 nicht in Anspruch
genommenen Urlaubstagen verpflichtet sei, ist unzulässig. Der Kläger hat bereits nicht das gemäß §§ 54
Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, 218 Abs. 3 LBG auch vor der Erhebung einer Feststellungsklage erforderliche
Vorverfahren durchgeführt. Die Klage ist auch nicht als Untätigkeitsklage zulässig, weil der Kläger den
Antrag auf Gewährung bzw. Vergütung seines Urlaubsanspruchs erst mit Schreiben vom 14. Oktober
2010 gestellt hat, seither keine drei Monate vergangen sind und keine besonderen Umstände des Falles
eine kürzere Frist gebieten (§ 75 VwGO). Dass der Beklagte seine Entscheidung bis zum Ausgang dieses
Hauptsacheverfahrens zurückstellen will, führt zu keiner anderen Betrachtung. Die Frage der
Weiterbeschäftigung des Klägers im aktiven Dienst ist insoweit für den Beklagten entscheidungserheblich,
weshalb er vorläufig von einer Bescheidung des Antrages absehen durfte.
Ungeachtet dessen ist der Hilfsantrag zu 3) wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43
Abs. 1 VwGO unzulässig, weil der Kläger sein Vergütungsbegehren mit einer Leistungsklage hätte
verfolgen können.
Jedenfalls aber wäre der Hilfsantrag zu 3) unbegründet. Weder das nationale Beamten- noch das
Gemeinschaftsrecht sehen nämlich einen Anspruch des Beamten auf Abgeltung nicht genommenen
Erholungsurlaubs vor (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09.OVG –, DÖV 2010, 659).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167
VwGO.
Die Berufung ist gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache zuzulassen. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur
Vereinbarkeit der §§ 54, 55 LBG mit der Richtlinie 2000/78/EG und dem AGG liegt noch nicht vor. Darüber
hinaus ist grundsätzlich zu klären, ob der auf Unvereinbarkeit der Altersgrenze für den Ruhestandseintritt
mit Europarecht gestützte Anspruch eines Beamten auf Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst weiter
geltend gemacht werden kann, obwohl der Beamte den in § 54 LBG festgelegten bzw. auf Grundlage des
§ 55 LBG hinausgeschobenen Stichtag für den Eintritt in den Ruhestand überschritten hat.
Rechtsmittelbelehrung ...
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.656,96 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 5 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
gez. Faber-Kleinknecht
gez. Jahn-Riehl
gez. Niesler