Urteil des VG Neustadt vom 22.03.2010

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VG
Neustadt/Wstr.
22.03.2010
3 K 1150/09.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 22.03.2010 - 3 K 1150/09.NW
Verkehrsrecht
Verwaltungsgericht
Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn …
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stephan Schultz, Gutenbergstraße 11, 67346 Speyer,
gegen
die Stadt Speyer, vertreten durch den Oberbürgermeister, Maximilianstraße 100, 67346 Speyer,
- Beklagte -
wegen Verkehrsrechts
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 22. März 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Seiler-Dürr
Richterin am Verwaltungsgericht Meyer
Richter Niesler
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Schuhmacher
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Seibert-Schüler
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, der in Speyer einen Kraftfahrzeughandel betreibt, wendet sich gegen den Widerruf der
Zuteilung des roten Dauerkennzeichens …..
Nachdem ihm dieses Kennzeichen im Jahr 1998 zugeteilt worden war, führte er in den Jahren 2001 bis
2008 mehrfach bei Fahrten mit diesem Kennzeichen das Fahrzeugscheinheft nicht mit und trug die
Fahrten nicht in das Fahrtenbuch ein, weshalb er wiederholt ein Bußgeld entrichten musste und ihn die
Beklagte zur Einhaltung seiner Pflichten als Inhaber eines roten Dauerkennzeichens ermahnte. Im
Februar 2002 führte er zudem unter Anbringung des Kennzeichens ein Fahrzeug, bei dem der Endtopf der
Auspuffanlage und der vordere rechte Fahrtrichtungsanzeiger fehlten, woraufhin die Weiterfahrt polizeilich
untersagt wurde.
Mit Schreiben vom 23. April 2009 teilte das Regierungspräsidium Kassel der Beklagten mit, dass mit
einem Fahrzeug, an welchem das rote Dauerkennzeichen angebracht war, am 12. März 2009 eine
Ordnungswidrigkeit begangen worden sei. Bei einer daraufhin vorgenommenen Kontrolle stellte diese
fest, dass die Fahrt weder im Fahrzeugscheinheft noch im Fahrtenbuch eingetragen war.
Mit Schreiben vom 27. April 2009 setzte das Polizeipräsidium Stuttgart die Beklagte von einer
Fahrzeugkontrolle am 27. März 2009 gegen 12.45 Uhr in Stuttgart in Kenntnis. An dem betreffenden
Fahrzeug sei das dem Kläger zugeteilte rote Dauerkennzeichen angebracht gewesen. Das
Fahrzeugscheinheft sei nicht mitgeführt worden. Bei dem Fahrzeug habe es sich offensichtlich um ein
Schrottfahrzeug gehandelt: Die Abgasanlage sei mehrfach gebrochen bzw. unvollständig gewesen; ein
Teil der Abgasanlage habe bereits im Kofferraum gelegen. Aufgrund der defekten Abgasanlage sowie der
weiteren technischen Mängel und des fehlenden Fahrzeugscheines sei die Weiterfahrt untersagt worden.
Bei einer persönlichen Vorsprache gab der Kläger an, dass ihm der Fahrer nicht bekannt sei und dieser
das Fahrzeug nicht in seinem Auftrag gefahren sei. Weder im Fahrzeugscheinheft noch im Fahrtenbuch
war diese Fahrt eingetragen. Stattdessen waren im Fahrtenbuch für den 27. März 2009 zwei andere
Fahrten mit dem jeweils gleichen Fahrer dokumentiert: Eine Fahrt von Dresden nach Speyer mit einem
Toyota und eine von Bonn nach Speyer mit einem Nissan.
Mit Bescheid vom 25. Mai 2009 widerrief die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die
Zuteilung des roten Kennzeichens …, forderte den Kläger zur unverzüglichen Rückgabe der Kennzeichen
und des Fahrzeugscheinheftes auf und drohte ihm ein Zwangsgeld an. Zur Begründung führte sie unter
Bezugnahme auf die vorgenannten Vorfälle im Wesentlichen aus, dass der Kläger wegen wiederholter
Nichterfüllung der ihm obliegenden Dokumentationspflichten die zur Führung eines roten
Dauerkennzeichens erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze, weshalb der Widerruf im
übergeordneten öffentlichen Interesse geboten sei.
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch brachte der Kläger vor, dass der Widerruf der
Kennzeichenzuteilung ein schwerwiegender Eingriff in seine Berufsausübung sei. Zudem beziehe sich
die Beklagte in ihrem Bescheid auf zum Teil mehrere Jahre zurückliegende Vorfälle, die sie ihm nicht
mehr entgegen halten dürfe. Außerdem hätte sie ihn vor dem Widerruf erneut verwarnen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2009 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den
Widerspruch zurück. Bereits das wiederholte Führen eines nicht verkehrssicheren Kfz unter Verwendung
des roten Dauerkennzeichens am 27. März 2009 rechtfertige den Widerruf. Insgesamt lasse der Vorfall
von diesem Tag auf einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein gegenüber der
Allgemeinheit schließen. Einer Verwarnung habe es nicht bedurft, nachdem der Kläger bereits in der
Vergangenheit wiederholt zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen aufgefordert worden sei.
Änderungen im Betriebsablauf, die eine Wiederholung solcher oder ähnlicher Unregelmäßigkeiten
ausschließen oder wenig wahrscheinlich erscheinen lassen würden, seien nicht erkennbar. Die
Ausübung seines Gewerbes werde ihm durch den Widerruf zwar erschwert, nicht aber unmöglich
gemacht.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 25. September 2009 hat der Kläger am 22. Oktober
2009 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen wiederholt und vertieft, wobei er insbesondere
hervorhebt, dass er zur effektiven Ausübung seines Kraftfahrzeughandels auf die Benutzung des roten
Dauerkennzeichens angewiesen sei. Er habe seine Mitarbeiter angewiesen, die Kennzeichen zukünftig
nur bestimmungsgemäß zu benutzen und anschließend sofort zurückzugeben.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die in der Verfügung vom 25. Mai 2009 enthaltene
Zwangsgeldandrohung aufgehoben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 25. Mai 2009 mit seinem jetzigen Inhalt und den dazu ergangenen
Widerspruchsbescheid vom 23. September 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Widerruf sei entscheidend auf die Pflichtverletzungen im März 2009 gestützt und nicht auf die weiter
zurückliegenden Vorfälle. Weniger belastende Maßnahmen seien, nachdem Ermahnungen in der
Vergangenheit nicht zur dauerhaften Einhaltung der bei der Verwendung roter Dauerkennzeichen zu
beachtender Vorschriften geführt hätten, nicht in Betracht gekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese
Unterlagen lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren
wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22. März 2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid vom 25. Mai 2009 mit seinem jetzigen Inhalt
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid ist § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG
– i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, wonach ein rechtmäßiger
begünstigender Verwaltungsakt – ein solcher ist die Zuteilung des roten Dauerkennzeichens – ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden darf, wenn die Behörde auf Grund nachträglich
eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den
Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Es liegen Tatsachen vor, auf Grund derer die Beklagte berechtigt wäre, die Zuteilung eines roten
Dauerkennzeichens an den Kläger zu versagen. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung – StVZO a.F. – bzw. § 16 Abs. 3 Satz 1
Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der seit dem 1. März 2007 gültigen Fassung – FZV – darf die
Zulassungsbehörde rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte nur zuverlässigen
Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und
Kraftfahrzeughändlern zuteilen. Der Kläger hat sich indessen als unzuverlässig erwiesen.
Ob der Betroffene zuverlässig i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 1 StVZO a.F. bzw. § 16 Abs. 3 FZV ist, er also die
Gewähr dafür bietet, sich zukünftig gesetzeskonform zu verhalten, ist eine am Sinn und Zweck dieser
Vorschriften orientierte Prognoseentscheidung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. November
1992 – 13 B 3083/92 –, juris, Rn. 7). Nach § 28 Abs. 1 FZV sind Prüfungs-, Probe- und
Überführungsfahrten auch ohne eine EG-Typengenehmigung, nationale Typengenehmigung oder
Einzelgenehmigung zulässig. Auf Antrag werden bei Bedarf für diese Zwecke Kurzkennzeichen
ausgegeben, die jedoch für längstens fünf Tage gelten und nur an einem Fahrzeug verwendet werden
dürfen. In Anbetracht der mit der Zuteilung solcher Kurzkennzeichen einhergehenden Erschwernisse lässt
§ 16 Abs. 3 FZV zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs die Zuteilung roter Dauerkennzeichen zu,
und privilegiert dadurch den berechtigten Personenkreis. Diese Privilegierung ist indessen nur dann
gerechtfertigt, wenn der Kennzeicheninhaber das in ihn gesetzte Vertrauen auf den gesetzmäßigen
Umgang mit dem roten Dauerkennzeichen erfüllt. Nur er entscheidet nämlich über die jeweils
zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeuges und muss die Fahrten nebst Zweck der
vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis dokumentieren. Deshalb ist ein
Kennzeicheninhaber dann unzuverlässig, wenn er entweder Verstöße gegen die einschlägigen
Vorschriften über den Umgang mit dem roten Dauerkennzeichen begangen oder gegen Verkehrs- bzw.
Strafvorschriften verstoßen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung des roten
Dauerkennzeichens vermuten lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 11, 13; VG Augsburg, Urteil
vom 19. Mai 2009 – Au 3 K 08.1437 –, juris, Rn. 22).
Gemessen daran hat sich der Kläger als unzuverlässig erwiesen. Dies ergibt sich bereits aus dem Vorfall
vom 27. März 2009, bei dem erheblich gegen mehrere Vorschriften über den Umgang mit roten
Dauerkennzeichen verstoßen wurde: Entgegen der Bestimmung des § 16 Abs. 3 Satz 4 FZV führte der
Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeuges das Fahrzeugscheinheft nicht mit. Außerdem war die Fahrt
entgegen § 16 Abs. 3 Sätze 3 und 5 FZV weder im Fahrzeugscheinheft noch im Fahrtenbuch eingetragen.
Stattdessen waren für diesen Tag zwei andere Fahrten mit unterschiedlichen Wegstrecken, was eine
Falscheintragung und damit einen Verstoß gegen die der Aufzeichnungspflicht immanente Pflicht zur
richtigen Eintragung darstellt; eine rechtswidrige (vgl. § 267 Abs. 1 Var. 1 Strafgesetzbuch
– StGB –) Herstellung eines Duplikats des roten Dauerkennzeichens konnte dem Kläger dagegen nicht
nachgewiesen werden. Darüber hinaus hätte das Fahrzeug wegen der defekten Abgasanlage gemäß
§ 16 Abs. 1 Satz 2 FZV i.V.m. § 31 Abs. 2 StVZO i.V.m. § 49 Abs. 1 StVZO nicht in Betrieb genommen
werden dürfen. Hinzu kommt, dass der Kläger als Letztverantwortlicher für die Einhaltung der
Bestimmungen im Umgang mit dem roten Dauerkennzeichen nach eigenen Angaben weder den Fahrer
gekannt noch den Auftrag für die Fahrt vom 27. März 2009 erteilt habe und er mithin offenbar nicht die
erforderliche Kontrolle darüber hat, dass das rote Dauerkennzeichen nur zur bestimmungsgemäßen
Verwendung an dafür geeigneten Fahrzeugen unter Einhaltung der damit verbundenen
Dokumentationspflichten verwendet wird.
Auf diesen Vorfall hat auch die Beklagte ihre Widerrufsverfügung ausweislich des insoweit maßgeblichen
Widerspruchsbescheides (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entscheidend gestützt und damit – anders als
noch der Ausgangsbescheid – die Unzuverlässigkeit nicht aus sämtlichen, zum Teil einige Jahre
zurückliegenden Vorfällen hergeleitet, sondern den aktuellen Vorfall vom 27. März 2009 zum Anlass für
den Widerruf der Kennzeichenzuteilung genommen.
Mangels tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sein Verhalten und die betrieblichen Abläufe
seines Gewerbes derart verändert hätte, dass Verstöße gegen Vorschriften über den Umgang mit roten
Dauerkennzeichen nicht mehr zu erwarten wären, ist eine günstige Prognose seiner Zuverlässigkeit nicht
möglich. Nichts anderes ergibt sich aus seinem Vorbringen, er habe seine Mitarbeiter zum
bestimmungsgemäßen Umgang mit roten Dauerkennzeichen und zu deren unverzüglicher Rückgabe
ermahnt. Ungeachtet dessen, dass diese Angaben nicht belegt sind, stellen sie keine Gewähr dafür dar,
dass der Kläger persönlich bereits bei der Auftragsvergabe und bei der Überwachung der
Dokumentationspflichten, mithin bei der Wahrnehmung auch seiner Organisationsverantwortung, dem in
ihm
gesetzten Vertrauen des Gesetzgebers an den verantwortungsvollen Umgang mit roten
gesetzten Vertrauen des Gesetzgebers an den verantwortungsvollen Umgang mit roten
Dauerkennzeichen gerecht wird, das die deren Zuteilung stehende Privilegierung überhaupt erst
rechtfertigt.
Ohne den Widerruf bestünde die Gefahr der Inbetriebnahme nicht verkehrssicherer Fahrzeuge und der
weiterhin unterbleibenden oder unzureichenden Dokumentation der unter Verwendung des roten
Dauerkennzeichens durchgeführten Fahrten, weshalb das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung
der Verkehrssicherheit sowie der Aufklärung von Verkehrsverstößen und der Realisierung etwaiger
Schadensersatzansprüche gefährdet wäre.
Die Beklagte hat die Zuteilung der roten Dauerkennzeichen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48
Abs. 4 Satz 1 VwVfG innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung von dem Vorfall vom 27. März 2009
widerrufen.
Die Entscheidung der Beklagten, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Kennzeichenzuteilung
auch in Ansehung der damit für den Kläger einhergehendem Erschwernisse bei der Ausübung seines
Gewerbebetriebes überwiege, ist verhältnismäßig und auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern (vgl.
§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf eine Berufsausübungsbeschränkung
ist, die durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert ist, solange sie den Betroffenen
nicht übermäßig belastet (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 1 BvR 335/97 –, BVerfGE 103, 1
[10]; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 12 Rn. 36). Eine dem Kläger unzumutbare Belastung ist mit
dem Widerruf der Zuteilung der roten Dauerkennzeichen indessen nicht verbunden, weil er sein Gewerbe
als Kraftfahrzeughändler weiterhin ausüben und Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit
Kurzkennzeichen durchführen kann. Hierfür kann er sich eines Anhängers oder ähnlicher Transportmittel
bedienen oder, insbesondere für Probefahrten, die Zuteilung eines Kurzkennzeichens beantragen.
Wenngleich dies für ihn einen erhöhte Zeit- und Verwaltungsaufwand bedeutet und er in seiner Flexibilität
als Fahrzeughändler eingeschränkt wird, ist die Beklagte ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt,
dass ihm diese Belastung wegen des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Zuteilung roter
Dauerkennzeichen nur an zuverlässige Personen zumutbar ist (vgl. VG Augsburg, a.a.O., Rn. 27).
Einer erneuten Verwarnung und Ermahnung zur Einhaltung der beim Umgang mit roten
Dauerkennzeichen zu beachtenden Bestimmungen bedurfte es nicht, nachdem der Kläger bereits in der
Vergangenheit mehrfach auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden war. Im Übrigen darf von einem
Inhaber roter Dauerkennzeichen erwartet werden, dass er sich auch ohne wiederholte Verwarnungen
gesetzestreu verhält.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167
VwGO.
Rechtsmittelbelehrung ...
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
VRVG Seiler-Dürr ist wegen
Urlaubs an der Beifügung ihrer
Unterschrift gehindert.
gez. Meyer
gez. Meyer
gez. Niesler