Urteil des VG Münster vom 12.11.2010

VG Münster (stelle, stadtrat, recht des beamten, stellenbeschreibung, umsetzung, verhandlung, schule, amt, aufgaben, bewertung)

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1359/07
Datum:
12.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1359/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die am 00.00.1956 geborene Klägerin steht seit dem 00.00.1976 als
Verwaltungsbeamtin im Dienst der Beklagten. Ab dem 00.Januar 2006 war sie beim
Fachbereich 12 Finanzen als Leiterin des Geschäftsbereichs Kämmerei und
stellvertretende Fachbereichsleiterin eingesetzt. Fachbereichsleiter ist der Dezernent
und Kämmerer, Stadtrat F. . Mit Wirkung vom 00.August 2006 wurde die Klägerin zur
Stadtoberamtsrätin befördert und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 gD
eingruppiert. Unter dem 00.00.2007 verfasste sie zusammen mit der ebenfalls in dem
Fachbereich tätigen Frau T. einen Vermerk zur Vorlage an den Bürgermeister, in dem
sie und Frau T. umfangreich darlegten, dass ihrer Auffassung nach Stadtrat F. einen
Zuschuss i. H. v. 152.200,- Euro an die F1. , einer hundertprozentigen Tochter der Stadt
C. , auf ihren Vorhalt hin nicht zurückgefordert habe, obwohl der Zweck des Zuschusses
nachträglich entfallen sei. Herr F. habe ausdrücklich verboten, ein entsprechendes
Schreiben zu fertigen. Den Vermerk legten sie Herrn F. mit der Bitte um schriftliche
Bestätigung der Kenntnisnahme vor. Dabei wiesen sie darauf hin, dass das Rechtsamt
empfohlen habe, einen Vermerk darüber zu fertigen, dass sie angewiesen worden
seien, die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen. Daraufhin beantragte Stadtrat F.
noch am selben Tage beim Bürgermeister, die Klägerin umzusetzen. Zur Begründung
führte er aus, dass sich durch das Verhalten der Klägerin seit Monaten ein
Spannungsverhältnis zwischen ihnen aufgebaut habe. Seit etwa der 2. Hälfte des
Jahres 2006 habe die Klägerin versucht, an ihm vorbeizuarbeiten und habe ihn über
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wichtige Termine, Aufgabenplanungen und Arbeitsergebnisse nicht informiert. Das
Spannungsverhältnis gipfele in dem vorgelegten Vermerk. Der Vermerk suggeriere,
dass er Informationen nicht weitergegeben habe. Das Gegenteil sei der Fall. Er habe
der Klägerin mehrfach deutlich gemacht, dass eine Rückzahlung der der F1. gezahlten
Überbrückungsmittel nicht in Betracht komme, weil der zugrundeliegende
Ratsbeschluss eindeutig sei. Die Darstellung in dem Vermerk sei falsch und habe einen
sehr negativen gegen ihn gerichteten Unterton. Ein solches Intrigenspiel lasse er sich
nicht weiter bieten.
Durch Verfügung vom 29. März 2007 setzte der Bürgermeister die Klägerin
vorübergehend mit Wirkung vom 02. April 2007 für die Dauer von maximal 3 Monaten
vom Fachbereich Finanzen zum Fachbereich Schule, Bildung und Kultur um und
betraute den Beigeladenen mit der kommissarischen Wahrnehmung der bisherigen
Aufgaben der Klägerin. Unter dem 27. Juni 2007 wurde die Abordnung der Klägerin um
3 Monate verlängert, weil eine endgültige Einsatzmöglichkeit für sie noch nicht
gefunden worden sei. Zeitgleich wurden dem Beigeladenen die früheren Aufgaben der
Klägerin dauerhaft übertragen. Nachdem es auch in der Presse zu Berichten über die
unzureichende Nutzung von Computern im Schulbereich gekommen war, wurde die
Klägerin unter dem 03. Juli 2007 vom Fachbereich Finanzen zum Fachbereich Schule,
Bildung und Kultur unbefristet umgesetzt und zwar auf die dort neu eingerichtete - nach
A 13 gD bewertete - Stelle "Projekt Schulen ans Netz - Steuerung, Evaluierung und
Weiterentwicklung". Die gegen die vorläufige Umsetzung durch Verfügung vom 29.
März 2007 und die endgültige Umsetzung durch Bescheid vom 03. Juli 2007 mit der
Begründung, ein Spannungsverhältnis zu Herrn F. bestehe nicht und die zugewiesene
Stelle sei nicht amtsangemessen, erhobenen Widersprüche wies der Bürgermeister
durch Widerspruchsbescheide vom 27. und 30. Juli 2007 zurück, mit denen er das aus
seiner Sicht bestehende Spannungsverhältnis zwischen der Klägerin und Herrn F.
sowie die Stellenbewertung der zugewiesenen Stelle näher erläuterte. Unter dem 8.
Oktober 2007 verschmolz der Bürgermeister die Geschäftsbereichsleitung "Schule" mit
der bisherigen Stelle der Klägerin und übertrug die so geschaffene Stelle mit
Zustimmung des Personalrats und unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
der Klägerin.
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Bereits am 15. August 2007 hatte die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung,
dass ein Spannungsverhältnis zwischen ihr und Stadtrat F. nicht bestehe. Dazu macht
sie im Wesentlichen geltend, dass sie nie ein falsches Rollenverständnis gezeigt oder
sich im Ton gegenüber Stadtrat F. vergriffen habe. Insbesondere habe sie die
Vorstellungen von Stadtrat F. bei den Haushaltsberatungen im Sommer 2006 nicht
massiv in Frage gestellt oder sich dabei im Ton vergriffen. Sie sei auch nicht mit den
Worten: "Was fällt Ihnen ein, Absprachen zu treffen und mich hierüber nicht zu
informieren", in sein Zimmer gestürmt. Bei der Mitarbeiterbesprechung am 28.
September 2006 habe Herr F. ihr erklärt: "Was wollen wir noch weiter lange darüber
sprechen, es gibt keine Probleme in der Zusammenarbeit, es ist alles in Ordnung im
Miteinander". Dementsprechend sei Auslöser ihrer Umsetzung allein der Vermerk vom
13. März 2007, den sie auf Anregung des Rechtsamtes mit Frau T. abgefasst habe.
Dieser sei aber entsprechend dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes rechtlich
zutreffend, so dass sie lediglich ihrer Pflicht zur Remonstration genügt habe. Außerdem
werde Stadtrat F. entsprechend Pressemitteilungen Geschäftsführer der Stadtwerke, so
dass das von ihm behauptete Spannungsverhältnis ihrer Rückumsetzung nicht mehr
entgegenstehe. Im Übrigen habe man ihr in Vergleichsverhandlungen die Stelle einer
Demographiebeauftragten angeboten, die der Abteilung des Stadtrat F. zugeordnet sei.
4
Unabhängig davon sei die ihr zugewiesene Stelle entsprechend ihrer historischen
Entwicklung und Bewertung, die die Klägerin näher darlegt, nur mit A 12 zu bewerten.
Die Übertragung der Geschäftsbereichsleitung "Schule" ab Oktober 2007 sei nur formal
und umfasse nur 25 Prozent der Tätigkeiten. Außerdem sei der neu zugewiesene Teil
einer Stelle entnommen, die bisher mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet worden
sei. Dabei sei ihr die Geschäftsbereichsleitung tatsächlich nicht übertragen worden. Die
volle Produkt- und Personalverantwortung liege nicht beim Fachbereich, sondern beim
übergeordneten Geschäftsbereich. Die hier maßgebliche Geschäftsbereichsleitung
211/Schule liege de facto und entsprechend der diesbezüglichen Stellenbeschreibung
bei Herrn U. . Eine Verantwortung für Personal, wie sie die Bewertung nach A 13
voraussetze, liege daher nicht vor. Auch habe sie keine Produktverantwortung, weil sie
Herrn U. über die Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen habe. Außerdem seien ihr
eine Vielzahl von Aufgaben, die sie näher darlegt, übertragen worden, die etwa 40
Prozent der Gesamttätigkeit ausmachten und als einfache Sachbearbeitung zu
qualifizieren seien.
5
Nachdem die Beteiligten die Umsetzungsverfügungen vom 29. März 2007 und 27. Juni
2007 wegen Fristablaufs und die Umsetzungsverfügung vom 03. Juli 2007 wegen
Wegfall/Verschmelzung der Stelle für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin
nunmehr,
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die Beklagte unter Aufhebung der Stellenzuweisung des Bürgermeisters der Stadt C.
vom 08.10.2007 zu verpflichten, die Klägerin auf ihren bisherigen Dienstposten im
Fachbereich Finanzen der Stadt C. - stellvertretende Leiterin und
Geschäftsbereichsleiterin Kämmerei (A13 gehobener Dienst) - rückumzusetzen,
7
hilfsweise,
8
die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen.
9
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie vertieft die Begründung aus dem Umsetzungsantrag des Herrn F. und macht
geltend, dass die der Klägerin nun zugewiesene Stelle entsprechend den dazu
vorgelegten Gutachten nach A 13 zu bewerten sei. Der Wechsel des Stadtrats F. zu den
Stadtwerken sei von den zuständigen Gremien noch nicht endgültig beschlossen und
der jetzige Stelleninhaber scheide erst zum 31. Dezember 2011 aus. Die der Klägerin
angebotene Stelle einer Demographiebeauftragten, die zu September 2011 frei werde,
soll, worauf in den Verhandlungen ausdrücklich hingewiesen worden sei, dezernatsfrei
direkt als Stabstelle dem Bürgermeister zugeordnet werden.
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Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob und gegebenenfalls durch welche
Ereignisse das Arbeitsverhältnis zwischen Stadtrat F. und der Klägerin gestört bzw.
belastet wurde durch wiederholte Vernehmung des Stadtrat F. sowie durch Vernehmung
der Frau Olivia T. und Frau Stefanie Schulte als Zeugen. Darüber hinaus hat das
Gericht zu der Frage, welche Aufgaben die Stelle der Klägerin in welchem Umfang
erfasst, Herrn U1. und zu der Frage, wie nach der Stellenbeschreibung von Januar 2008
die Stelle bewertet wurde, Frau G. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der
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Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 13.
November 2009 und 6. Juli 2010 und wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14
Das Gericht entscheidet - nach Durchführung eines Mediationsverfahrens und
mündlicher Verhandlungen - mit Einverständnis der Beteiligten ohne erneute mündliche
Verhandlung.
15
Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Klägerin hat
keinen Anspruch auf Rückumsetzung und ihre Beschäftigung auf der ihr unter dem 8.
Oktober 2007 zugewiesenen Stelle ist jedenfalls für den Zeitraum bis zum Abschluss
des gerichtlichen Verfahrens über den Rückumsetzungsantrag rechtlich nicht zu
beanstanden.
16
Die Umsetzung eines Beamten ist die das statusrechtliche und das funktionelle Amt im
abstrakten Sinn unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens
(funktionelles Amt im konkreten Sinn) innerhalb der Behörde. Die darin liegende
Organisationsentscheidung des Dienstherrn hat der Beamte auf Grund seiner
allgemeinen Gehorsamspflicht (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG) zu befolgen. Er kann
Rechtsschutz gegen eine rechtwidrige Umsetzung (nur) in der Weise beanspruchen,
dass der ihn belastende Fehler, mit welchen die Umsetzung behaftet ist, ausgeräumt
wird. So kann der Entzug des bisherigen Dienstpostens fehlerhaft sein und deshalb
einen Anspruch auf Rückübertragung dieses Dienstpostens auslösen, ohne dass es auf
die Rechtmäßigkeit der Umsetzung im Übrigen ankäme. Zum anderen kann die
Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben zwar rechtsfehlerfrei sein, die
Übertragung des neuen Dienstpostens aber schützenswerte Rechte des Beamten,
insbesondere seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, verletzen. Ist
lediglich die Zuweisung der neuen, nicht amtsangemessenen Aufgaben an den
Beamten rechtswidrig, beschränkt sich sein Anspruch auf eine neue
ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen dienstlichen Einsatz.
17
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144, und vom 13.
November 1986 - 2 C 20.84 -, BVerwGE 75, 138, Beschluss vom 10. November 1998 - 2
B 91.98 - Buchholz 237.9 § 33 SaarLBG Nr. 1 = juris.
18
Gegen die Entziehung dienstlicher Aufgaben bzw. des innegehabten Dienstpostens ist
der Beamte in erheblich geringerem Maße rechtlich geschützt als gegen die Entziehung
des Amtes im statusrechtlichen Sinne (etwa durch Beendigung des
Beamtenverhältnisses) und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinn (etwa
durch Versetzung). Er hat zwar Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im
statusrechtlichen Sinn entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsgemäßen
Aufgabenbereichs". Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art.
33 Abs. 5 GG umfassen jedoch nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und
ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens. Der Beamte muss
vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder
andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen
Sinn hinnehmen.
19
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.87 -, a.a.O., und Beschluss vom 26.
November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 = juris.
20
Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des
Beamten ändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.
Besonderheiten des bisherigen Amtes, wie z.B. eine Vorgesetztenfunktion,
Leitungsbefugnisse, Beförderungsmöglichkeiten, ein etwaiges gesellschaftliches
Ansehen, oder die mit der Stelle verbundenen Beförderungsmöglichkeiten, auf die die
Klägerin besonderen Wert legt, haben dabei keine das Ermessen des Dienstherrn bei
der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung. Die
Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher verwaltungsgerichtlich im
Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch
maßgebend geprägt sind. Danach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt,
ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und
nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein und maßgebend auf anderen
Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen
Gründen willkürlich sind,
21
ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89
-, BVerwGE 89, 199, sowie Beschlüsse vom 26. November 2004 -2 B 72.04 -, a.a.O.,
und vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 -, Schütz BeamtR ES/A II 4.3 Nr. 17 = juris; OVG
NRW, Beschlüsse vom 8. September 2010 - 1 B 541/10 - und 7. Dezember 2006 - 1 B
2072/06 -, m.w.N..
22
Der Rückumsetzungsanspruch der Klägerin scheitert nicht schon daran, dass sie
zwischenzeitlich noch einmal unter Zuweisung einer neu geschaffenen Stelle "Projekt
Schulen ans Netz - Steuerung Evaluierung und Weiterentwicklung" umgesetzt wurde.
Die Klägerin wäre auf Grund ihrer Eignung und der Personalsituation nicht in jedem Fall
aus der Kämmerei auf diese Stelle umgesetzt worden. Vielmehr hat die Wegumsetzung
von ihrer Stelle im Geschäftsbereich Kämmerei ihre Wirkung nicht verloren. Die
Beklagte hat im Schriftsatz vom 21. Oktober 2009 dargelegt, dass zwar die Bildung der
neuen Stelle von der Wegumsetzung unabhängig war, dass aber die Besetzung dieser
Stelle mit der Klägerin deshalb nahe lag, weil sie aus dem Geschäftsbereich der
Kämmerei umgesetzt worden war und infolge dessen bereits die
"Geschäftsbereichsleitung Schule" wahrnahm, die Teil der neuen Stelle wurde. Ohne
die Wegumsetzung ist die Zuweisung der neuen Stelle danach nicht vorstellbar.
23
Andererseits folgt ein Rückumsetzungsanspruch nicht schon daraus, dass die Klägerin
geltend macht, das von Stadtrat F. behauptete Spannungsverhältnis ende jedenfalls mit
seinem Wechsel zu den Stadtwerken. Unabhängig davon, dass dieser Wechsel nach
der unwidersprochenen Darstellung des Beklagten erst zum Ende nächsten Jahres in
Betracht kommt, ist für den Anspruch auf Rückumsetzung, der auf dem Gedanken der
Folgenbeseitigung rechtswidriger Wegumsetzungen beruht, der Natur der Sache nach
auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Wegumsetzungsentscheidung abzustellen.
24
Der danach maßgebliche vom Bürgermeister geltend gemachte Grund des
Spannungsverhältnisses zwischen der Klägerin und Stadtrat F. ist nicht deshalb als
vorgeschoben anzusehen, weil die Beklagte der Klägerin die Stelle einer
Demographiebeauftragten angeboten hat. Die Beklagte hat unwidersprochen dargelegt,
dass sie in den Verhandlungen darauf hingewiesen habe, dass die geplante Stelle
dezernatsfrei direkt als Stabstelle dem Bürgermeister zugeordnet werden soll, so dass
25
die Klägerin mit Stadtrat F. keine speziellen Berührungspunkte haben würde.
Die Wegumsetzung der Klägerin ist auch nicht deshalb als willkürlich anzusehen, weil
das Gericht von Teilen der Umsetzungsbegründung nicht die volle Überzeugung ihrer
Richtigkeit gewinnen konnte. So gab Stadtrat F. bei seiner Zeugenvernehmung am 13.
November 2009 an, die Aufforderung, den Vermerk vom 13. März 2007 unterschreiben
zu sollen, dahin verstanden zu haben, dass er die Richtigkeit des Vermerks bestätigen
sollte, obwohl der Vermerk den Vordruck "Kenntnis genommen" und darunter den
Namen des Stadtrats aufweist. Außerdem hat er in seinem Umsetzungsantrag vom 23.
März 2007 an den Bürgermeister zeitnah erklärt, von den beiden Damen gebeten
worden zu sein, (lediglich) die Kenntnisnahme des beiliegenden Vermerks zu
bestätigen. Auch seine zunächst stringente Einlassung, die Klägerin und Frau T. hätten
ihn nicht über das Gespräch mit der Steuerberaterin der F1. am 13. Februar 2007
unterrichtet und die Modifizierung dieser Aussage erst nach einer Verhandlungspause
stärkten nicht die Überzeugungskraft der Aussage des Stadtrats, zumal die Zeugin T. in
der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2010, detailliert darlegen konnte, dass Stadtrat
F. das Gesprächsergebnis vom 13. Februar 2007 und die Rücküberweisung des Geldes
in der gemeinsamen Besprechung mit der Klägerin am 14. Februar 2007 genehmigt
habe. Auch seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2009, in
Sachfragen, zum Beispiel der neuen Satzung für die Tochtergesellschaft der F1. , habe
die Klägerin eine wesentlich andere Auffassung vertreten und schließlich auch
Weisungen nicht befolgt, lässt sich mit den Angaben der Zeugin T. in der mündlichen
Verhandlung vom 6. Juli 2010 nicht in Einklang bringen. Danach hat die Zeugin T. den
Entwurf eines Gesellschaftsvertrages der F1. überarbeitet und sodann gemeinsam mit
der Klägerin und dem Stadtrat F. besprochen, der sich mit dem Ergebnis einverstanden
erklärt habe.
26
Danach würde sich zwar eine klassische Ermessensentscheidung wegen Verwertung
auch unzutreffenden Sachverhaltes als rechtswidrig darstellen. Durch die hier
maßgebliche Umsetzungsentscheidung werden aber beamtenrechtliche subjektive
Rechte der Klägerin nicht berührt, so dass sie sich lediglich auf das im
Rechtsstaatsprinzip wurzelnde allgemeine Willkürverbot staatlichen Handelns berufen
kann. Danach stellt sich die Wegumsetzung letztlich nicht als willkürlich dar, weil zur
Überzeugung des Gerichts hinreichende Anhaltspunkte verbleiben, um auf ein
Spannungsverhältnis zwischen Stadtrat F2. und der Klägerin und damit auf eine
willkürfreie Wegumsetzung schließen zu können. Dazu hat das
Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Störung der
reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere
Spannung und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als
Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten sei, für deren Abstellung der
Dienstherr zu sorgen habe. Wenn dafür nach Lage des Falles die Versetzung eines der
Streitbeteiligten geboten erscheine, so sei ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung
grundsätzlich bereits auf Grund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis
zu bejahen, also von der Verschuldensfrage unabhängig.
27
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 235 § 9 BDO
Nr. 41.
28
Etwas anderes kann nur gelten, wenn - was von der Klägerin weder dargelegt noch
sonst erkennbar ist - offensichtlich ist, dass die Spannungslage durch Umsetzung eines
bestimmten (anderen) Bediensteten ohne weiteres lösbar sein würde oder andere
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Beteiligte komplottähnlich gegen den Umgesetzten intrigiert haben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2004 - 1 B 2338/04 -.
30
Unabhängig von der Eintrübung des Vertrauensverhältnisses kann das
Spannungsverhältnis auch darauf basieren, dass die Beteiligten ein unterschiedliches -
wenn auch jeweils rechtmäßiges - Verständnis von Verwaltung haben.
31
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 a.a.O..
32
Danach ist die Wegumsetzung der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden. Stadtrat F2.
hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2009 nachvollziehbar dargelegt,
dass er zum Teil erheblich andere Sachvorstellungen gehabt habe als die Klägerin und
erheblichen Aufwand habe investieren müssen, um die Klägerin zu überzeugen. Er
habe den Eindruck gehabt, die Klägerin akzeptiere nicht seine Weisungsbefugnis.
Außerdem habe sie sich ihm gegenüber öfter im Ton vergriffen. So habe sie im Januar
2007 von einer seiner Absprachen mit einem Fachbereichsleiter Kenntnis erlangt und
sei anschließend mit den sinngemäßen Worten in sein Zimmer gestürmt: "Was fällt
Ihnen ein, mich davon nicht zu unterrichten". Auch sei sein Vertrauensverhältnis zur
Klägerin erheblich getrübt worden. Bereits im Spätsommer 2006 seien in Gesprächen
vertrauliche Informationen aufgetaucht, die nur ihm, seiner Sekretärin und der Klägerin,
die damals noch Zugang zu seinem Kalender gehabt habe, bekannt gewesen seien.
Nachdem bis Ende des Jahres weitere vertrauliche Informationen aufgetaucht seien,
habe er den Zugang der Klägerin zu seinem Kalender durch die EDV sperren lassen.
Nach der Sperrung des Zugangs seien vertrauliche Mitteilungen nicht mehr aufgetaucht.
33
Diese Angaben werden durch die Aussage der Sekretärin des Stadtrat F. , der Zeugin
T1. , bestätigt. Sie erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2010
nachvollziehbar und überzeugend, dass das Verhältnis der Klägerin zu Stadtrat F. nach
dessen Dienstantritt im Januar 2006 zunächst normal gewesen sei. Nach ca. 3 bis 4
Monaten sei Stadtrat F. vereinzelt morgens ins Büro gekommen und habe erklärt, er
habe Magenschmerzen, wenn er an den anstehenden Termin mit der Klägerin denke.
Mehrfach sei es nach ihren Beobachtungen im Zimmer von Herrn F. zu
Auseinandersetzungen zwischen ihm und der Klägerin gekommen. Das schließe sie
daraus, dass es ungewöhnlich laut geworden sei. Sie meine das so gehört zu haben,
dass zunächst die Klägerin ihre Stimme erhoben habe. Nach einem der Gespräche
habe ihr Herr F. erzählt, dass er von einem Dritten auf seine Termine angesprochen
worden sei. Daraufhin habe er ihr die Weisung erteilt, bei der EDV anzurufen und die
Zugangsberechtigung der Klägerin zu seinem Terminkalender sperren zu lassen. Als
die Klägerin noch Zugriffsrecht auf den Terminkalender des Stadtrat F. gehabt habe, sei
es auch vorgekommen, dass er sie gebeten habe, einen Termin als privat zu
kennzeichnen. Als Begründung habe ihr Stadtrat F. gesagt, dass er von Dritten auf seine
Termine angesprochen worden sei. Im Übrigen sei ihr auch aufgefallen, dass die
Klägerin Termine des Stadtrat F. in der gemeinsamen Frühstückspause eher kritisch
kommentiert habe. Sie sei es vorher gewohnt gewesen und so sei es ihr beigebracht
worden, dass solche Termine diskret zu behandeln seien. Deshalb sei sie
unangenehme berührt gewesen.
34
Auch erklärte Stadtrat F. in seiner Vernehmung vom 13. November 2009 auf die Frage,
warum er die Klägerin beim Personalgespräch am 28. September 2006 nicht auf die
Probleme angesprochen habe, nachvollziehbar, dass er im nachhinein davon ausgehe,
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dass es richtiger gewesen wäre, dort schon die Probleme anzusprechen. Zu diesem
Zeitpunkt habe er aber das Gefühl gehabt, dass die erst seit wenigen Monaten
aufgetretenen Probleme vorübergehend sein könnten und ein Ansprechen der
Probleme eher zu einer Verschärfung des Konflikts geführt hätte. Angesichts dieser
insoweit glaubhaften Aussagen, die mit dem Eindruck, den das Gericht in der
mündlichen Verhandlung von der Klägerin und Stadtrat F. gewinnen konnte,
übereinstimmen, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das
Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und Stadtrat F. getrübt war und dass
Stadtrat F. und die Klägerin unterschiedliche Vorstellungen von ihren jeweiligen Rollen
haben, so dass es zu Spannungen gekommen ist, die Stadtrat F. belasten und eine
reibungslose und erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und Stadtrat F.
beeinträchtigen. Danach stellt sich die Wegumsetzung der Klägerin nicht als willkürlich
dar.
Durch die Zuweisung der Stelle "Projekt Schulen ans Netz - Steuerung, Evaluierung
und Weiterentwicklung" und deren Verschmelzung mit der Geschäftsbereichsleitung
"Schule" durch Verfügung vom 8. Oktober 2007 wird die Klägerin jedenfalls bis zur
bestandskräftigen Entscheidung über ihren Rückumsetzungsantrag auch nicht in ihrem
Recht auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt. Unabhängig davon, dass wie oben
dargelegt die mit dem früheren funktionellen Amt im konkreten Sinne verbundenen
personellen Entwicklungsmöglichkeiten und Beförderungsaussichten nicht in den
Schutzbereich des Anspruchs auf amtsangemessenen Beschäftigung fallen, streiten die
Beteiligten über die statusrechtliche Zuordnung der neuen Stelle. Während sich der
Beklagte auf seine Stellenbeschreibung und -bewertung vom 9. Januar 2008 beruft,
nach der die Stelle mit A13 zu bewerten ist, geht die Klägerin wie im Tatbestand
dargestellt aufgrund der historischen Stellenentwicklung davon aus, dass die Stelle
lediglich einem statusrechtlichen Amt nach A12 entspricht und legt dazu eine von ihrem
Fachbereichsleiter unter dem 9. März 2009 erstellte Stellenbeschreibung vor, die
insbesondere hinsichtlich des Gewichts der einzelnen Tätigkeiten deutlich von der
Stellenbeschreibung der Beklagten abweicht. Die rechtliche Bewertung von
Dienstposten, das heißt ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten
Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und
den Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer
Gestaltungsfreiheit. Diese wird in rechtlicher Hinsicht vorliegend nur durch den
Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung in § 18 BBesG berührt, nach dem die
Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht
zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter
Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherrn den Besoldungsgruppen
zuzuordnen. Diese Zuordnungsentscheidung dient allein dem öffentlichen, nicht auch
dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten Beamten.
Sie erfolgt damit auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden
Fürsorgepflicht. Wegen des allgemeinen rechtsstaatlichen Gebots willkürfreien
Handelns kommt danach einen Verletzung der Rechte des Beamten nur in Betracht,
wenn sich die Bewertung des von dem Beamten bekleideten Dienstpostens als
Missbrauch der organisatorischen Gestaltungfreiheit des Dienstherrn und damit als
Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen würde, das heißt wenn sich der
Dienstherr bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen
Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte,
um den Beamten auf einem Dienstposten zu verwenden, dem er in Wahrheit selbst nicht
eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, NVwZ 1992, 573 = ZBR 1992,
176.
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. In seiner Vernehmung vom 13. November
2009 erklärte der Zeuge U1. , dass er auch Zuständig für die Qualifizierung von Stellen
sei. Den Inhalt der Stellenbeschreibung vom 9. Januar 2008 habe er aus der
Stellenbeschreibung von Juni 2007 entwickelt und die diesbezügliche
Stellenbeschreibung insoweit übernommen, weil die Stelle mit der
Geschäftsbereichsleitung "Schule" verschmolzen werden sollte. Bei der
Stellenbeschreibung im Juni 2007 seien die Tätigkeiten und ihre Qualifizierung erfasst
worden. Der jeweilige Umfang sei zu diesem Zeitpunkt naturgemäß geschätzt worden.
Die Tätigkeit der Klägerin auf dieser Stelle sei bisher nicht evaluiert worden. Bei der
Stellenbeschreibung im Januar 2008 sei eine Evaluierung nicht vorgenommen worden,
weil bis dahin der Zeitraum zu kurz gewesen sei und sich eine Evaluierung noch nicht
gelohnt habe. Die Zeugin G. hat in der selben mündlichen Verhandlung erläutert, dass
sie für die Stellenbewertung zuständig war und diese entsprechend den Gewohnheiten
in der Stadt C. nach den Grundsätzen der KGSt durchgeführt habe. Danach ist bezogen
auf den Zeitpunkt der Stellenbewertung eine bewusst sachwidrige und damit
willkürliche Verfahrensweise zum Nachteil der Klägerin nicht ersichtlich. Dass zu
diesem Zeitpunkt die Anteile der einzelnen zu dieser Stelle gehörenden Tätigkeiten
geschätzt werden mussten, ergibt sich aus der Natur der Sache, weil die Stelle neu
gebildet worden war und Erfahrungswerte nicht vorlagen.
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Zwar sind in der Zwischenzeit seit Januar 2008 hinreichende Erkenntnisse angefallen,
um eine Stellenbeschreibung mit einer tatsachenbasierten Feststellung der einzelnen
Tätigkeitsanteile durchzuführen. Dazu ist die Beklagte auch grundsätzlich verpflichtet,
will sie sich nicht dem Vorwurf der Willkür aussetzen. Im vorliegenden Einzelfall liegt
allerdings nach Auffassung des Gerichts ein sachgerechter Grund dafür vor, bisher eine
solche Evaluierung und Überprüfung der amtsangemessenen Beschäftigung der
Klägerin zurückzustellen. Unter dem 22. Juli 2009 hat der Bürgermeister der Klägerin
mitgeteilt, er werde in ihrer Angelegenheit keine neue Entscheidung über den ihr
übertragenen und am 9. Januar 2008 mit A13 gD bewerteten Dienstposten treffen, da
das beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren noch nicht entschieden sei. In
diesem hier vorliegenden Verfahren hat die Klägerin wie oben erörtert ihre
Rückumsetzung beantragt. Hätte dieser Antrag Erfolg gehabt, hätte eine
zwischenzeitliche Neubewertung und mögliche erneute Umsetzung zu erheblichem
Verwaltungsaufwand und Einarbeitungsverlusten geführt. Dass das Unterlassen der
Überprüfung möglicherweise vorübergehend zu einer unterwertigen Beschäftigung der
Klägerin geführt hat, macht die Entscheidung nicht willkürlich, da eine unterwertige
Beschäftigung der Klägerin um mehrere Stufen auch von ihr nicht geltend gemacht wird
und die außergewöhnlich lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens mit einem
zwischengeschalteten Mediationsverfahren und zwei mündlichen Verhandlungen mit
Zeugenvernehmungen nicht vorhersehbar war.
39
Auch wenn sich danach die Beschäftigung der Klägerin auf der zugewiesenen Stelle
während des gerichtlichen Verfahrens als rechtmäßig darstellt, folgt aus dem
Vorstehenden andererseits auch, dass mit der Bestandskraft der gerichtlichen
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Wegumsetzung der Klägerin aus der
Kämmerei, die Beklagte verpflichtet ist, die zugewiesene Stelle zu evaluieren, neu zu
bewerten und nach dem Ergebnis der Bewertung über den weiteren Einsatz der
Klägerin neu zu entscheiden.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen
Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 2, 154
Abs. 3 VwGO).
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