Urteil des VG Münster vom 23.10.2008

VG Münster: schule, form, lehrer, erlass, zahl, entlastung, weiterbildung, geschäftsführung, kontingent, verordnung

Verwaltungsgericht Münster, 22 K 1951/08.PVL
Datum:
23.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 K 1951/08.PVL
Schlagworte:
Freistellung, Freistellungskontingent, Teilfreistellung, Dienstbefreiung,
Personalratssitzungen
Normen:
§ 42 LPVG NRW
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Antragstellers zu 1., vier
Mitglieder gemäß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW im Wege der
Regelfreistellung freistellen zu lassen, der Dienstbefreiung der
Antragsteller zu 2. bis 12. gemäß § 42 Abs. 2 LPVG NRW im Einzelfall
für die Teilnahme an Sitzungen, deren Vor- und Nachbereitungen sowie
den Anfahrten zu den Sitzungen nicht entgegensteht.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
G r ü n d e
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I.
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Der Antragsteller vertritt als örtlicher Personalrat auf der Ebene der Bezirksregierung ca.
2500 Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen und Schulen für Kranke im gesamten
Regierungsbezirk Münster. Er hat von der gemäß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW
vorgesehenen Regelvollfreistellung für vier Personalratsmitglieder Gebrauch gemacht.
Bei den Antragstellern zu 2. bis 12. handelt es sich um die übrigen - nicht freigestellten -
Personalratsmitglieder.
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Die Antragsteller und der Beteiligte streiten darüber, inwieweit die Tätigkeit der
Antragsteller zu 2. bis 12. für den Antragsteller zu 1. - namentlich die für die Teilnahme
an Personalratssitzungen erforderliche Zeit - im Rahmen der Dienstverpflichtung der
Antragsteller zu 2. bis 12. zu berücksichtigen ist. Unter dem 21. August 2008 hatte der
Beteiligte den Antragstellern zu 2. bis 12. schriftlich Folgendes mitgeteilt:
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"Der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen und Schulen für
Kranke, dem Sie als gewähltes Mitglied angehören, hat beschlossen, die dem
Gremium zur Verfügung stehenden vier Freistellungsmöglichkeiten auf vier
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Personen zu verteilen. Damit ist das entsprechende Kontingent, das nach dem
LPVG für Aufgaben der Geschäftsführung und damit auch der
Sitzungsteilnahme der übrigen Mitglieder vorgesehen ist, vollständig verteilt.
Für die reguläre Teilnahme an Sitzungen erhalten Sie entsprechend dieser
Beschlusslage keine Entlastungsstunden oder eine andere Form von
Dienstbefreiung, so dass Ihre bestehende Unterrichtsverpflichtung nicht
gemindert wird. Unterrichtstunden, die durch die Sitzungsteilnahme ausfallen,
müssten daher vor- oder nachgeholt werden.”
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Hiergegen wenden sich die Antragsteller in dem eingeleiteten Beschlussverfahren. Sie
tragen vor: Auch die nicht freigestellten Mitglieder des Personalrats müssten von ihrer
dienstlichen Tätigkeit entlastet werden, um insbesondere eine sachgerechte Teilnahme
an Personalratssitzungen leisten zu können. Dabei sei zeitlich die Vor- und
Nachbereitung und die Anfahrt zu den Sitzungen zu berücksichtigen. Gewährte man
den Antragstellern zu 2. bis 12. keine Arbeitsentlastung, müssten sie die
Personalratsarbeit zusätzlich zu der sonst aufgegebenen dienstlichen Tätigkeit leisten.
Das Begehren, ihnen dauerhaft pauschal Entlastungsstunden zu gewähren, beruhe auf
den Besonderheiten der Lehrertätigkeit. Die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts
hänge zwangsläufig vom Umfang der zu erbringenden Stunden ab. Eine dienstliche
Entlastung könne deshalb nur dann sachgerecht erfolgen, wenn eine pauschale
Stundenentlastung im Unterricht erfolge. Dies sei entweder im Einzelfall zu regeln oder
aber für alle Mitglieder durch eine Entlastungspauschale unter Berücksichtung der
durchschnittlichen Sitzungsdauer der Personalvertretung. Die vom Beteiligten vertretene
Rechtsauffassung, wonach den nicht freigestellten Personalratsmitgliedern keine
Entlastung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zu gewähren sei, stelle eine
Behinderung der Personalratsarbeit dar.
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Die Antragsteller beantragen,
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1. dem Beteiligten aufzugeben, den Antragstellern zu 2. bis 12. für die Anfahrt,
die Vor- und Nachbereitung sowie die Dauer der Personalratssitzungen
Entlastungsstunden im entsprechenden Umfang zu gewähren;
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2. hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss des Antragstellers zu 1., vier
Mitglieder gemäß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW im Wege der Regelfreistellung
freistellen zu lassen, der Dienstbefreiung der Antragsteller zu 2. bis 12. gemäß §
42 Abs. 2 LPVG NRW im Einzelfall für die Teilnahme an Sitzungen, deren Vor-
und Nachbereitungen sowie den Anfahrten zu den Sitzungen nicht
entgegensteht.
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Der Beteiligte beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Er trägt vor: Ziel der Novellierung des Personalvertretungsgesetzes im Oktober 2007 sei
die Einschränkung von Freistellungsmöglichkeiten gewesen. Die von den Antragstellern
angegriffene Regelung für Lehrerpersonalräte basiere auf einem Erlass des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 24. Juni 2008. Entgegen der Auffassung
der Antragsteller decke die auf der Grundlage von § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG berechnete
und gewährte Freistellung, den sich aus der Mitgliedschaft im Personalrat ergebenden
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regulären Bedarf ab. Der Antragsteller zu 1. verhalte sich daher rechtswidrig, wenn er
das für die Ausübung des Personalratsmandats aller Mitglieder vorgesehene Kontingent
ausschließlich für die umfassende Freistellung der Leitung des Gremiums verbrauche
und den Antragstellern zu 2. bis 12. den vorliegenden Konflikt auch mit ihren jeweiligen
Schulen - zumute. Die turnusmäßig stattfindenden Personalratssitzungen gehörten zu
den regelmäßig anfallenden Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung und lösten
keinen Anspruch auf Dienst- oder Arbeitsbefreiung aus. Der Antragsteller zu 1. sei
vielmehr verpflichtet, das Freistellungskontingent auf alle seine Mitglieder zu verteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den Inhalt der vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen.
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II.
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Die Hauptantrag hat keinen Erfolg; der Hilfsantrag hat hingegen Erfolg.
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1. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Kammer hält auch die Antragsteller zu 2. bis 12. für antragsbefugt; denn die zu
klärenden Fragen berühren ihre rechtlichen Interessen als Personalratsmitglieder im
Rahmen einer personalvertretungsrechtlichen Streitigkeit über die Anwendung des § 42
LPVG NRW.
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Vgl. dazu Lorenzen, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Loseblattkommentar, Stand
Juli 2008, Band 1, § 46 Rdnr. 157, m.w.N.;
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Der Hauptantrag ist unbegründet, weil für das mit ihm geltend gemachte Begehren keine
Rechtsgrundlage im LPVG NRW besteht. Dabei geht das Gericht unter
Berücksichtigung der Antragsbegründung sowie der Verwendung des Begriffes
"Entlastungsstunden" in der Antragsformulierung davon aus, dass die Antragsteller mit
dem Hauptantrag eine pauschale und dauerhafte Befreiung der Antragsteller zu 2. bis
12. in einem näher zu bezeichnenden Umfang von den in der jeweiligen Schule zu
leistenden Unterrichtsstunden (Pflichtstunden) begehren. Der Sache nach läuft dieses
Begehren auf eine unbefristete teilweise Freistellung von der Dienstverpflichtung im
Bereich des Unterrichtsdeputats hinaus. Demgegenüber richtet sich der Hauptantrag
auch unter Berücksichtigung des Inhaltes des Hilfsantrages nicht auf die Gewährung
einer individuellen Dienstbefreiung im unmittelbaren Zusammenhang mit
Personalratssitzungen.
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Es besteht kein Anspruch auf eine Verpflichtung des Beteiligten, den Antragstellern zu
2. bis 12. die begehrte (faktische) teilweise pauschale Freistellung von der
Unterrichtsverpflichtung zu gewähren. Sind die nach § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW
möglichen (echten) Freistellungen - wie hier ausgeschöpft, ist für weitere (faktische)
Freistellungen - auch in Form der (faktischen) Teilfreistellung - grundsätzlich kein Raum
mehr. Dies stellt auch der in § 42 Abs. 4 Satz 3 LPVG NRW zum Ausdruck kommende
gesetzgeberische Wille ausdrücklich klar. Für die begehrte (faktische) Teilfreistellung
der Antragsteller zu 2. bis 12. bietet auch § 42 Abs. 2 LPVG NRW keine
Anspruchsgrundlage.
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Vgl. zu einer ähnlichen Problematik: OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2003 -
1 B 646/03 -, PersR 2003, 418 = PersV 2004, 66.
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Namentlich scheidet auch § 42 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW als Grundlage für den geltend
gemachten Anspruch aus. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die in
Rede stehenden Personalratstätigkeiten im Zusammenhang mit Sitzungen außerhalb
der Arbeitszeit – also in der Freizeit der Antragsteller zu 2. bis 12. – stattfinden. Gründe
für die Annahme eines außergewöhnlichen, anlassbezogenen Bedarfs (vgl. § 42 Abs. 4
Satz 2 LPVG NRW), der etwa zur Gewährung von Teilfreistellungen führen könnte, sind
ebenfalls nicht dargetan.
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2. Der Hilfsantrag ist hingegen zulässig und begründet. Der Beteiligte hat im
Rechtsgespräch in der mündlichen Anhörung zum Ausdruck gebracht, dass er keine
prozessualen Einwände gegen die Stellung des Hilfsantrages erhebt, sondern vielmehr
an einer umfassenden Klärung des Streitstoffes interessiert ist. Das
Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller folgt aus der im Schreiben des Beteiligten vom
21. August 2008 enthaltenen Anordnung, wonach für die Teilnahme an
Personalratssitzungen keine Dienstbefreiung zu erteilen sei.
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Der Beschluss des Antragstellers zu 1., vier Mitglieder gemäß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG
NRW im Wege der Regelfreistellung freistellen zu lassen, steht der Dienstbefreiung der
Antragsteller zu 2. bis 12. gemäß § 42 Abs. 2 LPVG NRW im Einzelfall für die
Teilnahme an notwendigen Personalratssitzungen, deren Vor- und Nachbereitungen
sowie den Anfahrten zu den Sitzungen nicht entgegen. Eine derartige Dienstbefreiung
ist vielmehr nach § 42 Abs. 2 LPVG NRW im Einzelfall zu erteilen.
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Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Beteiligten greifen nicht durch. Seine im
Schreiben vom 21. August 2008 an die Antragsteller zu 2. bis 12. und in der
Antragserwiderung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung steht nicht mit den
Regelungen des LPVG NRW im Einklang. Es trifft nicht zu, dass die betroffenen - nicht
gemäß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW freigestellten - Mitglieder des Personalrats für die
reguläre Teilnahme an Personalratssitzungen keine Form der Dienstbefreiung erhalten
können. Diese mit § 42 LPVG NRW unvereinbare Ansicht des Beteiligten beruht auf
einer bereits im Ansatz fehlerhaften Bewertung der Rechtslage in dem Erlass des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.
Juni 2008 - 216-1.22.09-955 -. Ausweislich der dort zitierten Literaturstelle (Lorenzen, in:
Lorenzen u.a., BPersVG, Loseblattkommentar, Stand Juli 2008, Band 1, § 46 Rdnr. 50)
geht das Ministerium davon aus, dass die erforderliche Zeit für die Teilnahme an den
Personalratssitzungen bezüglich aller Personalratsmitglieder in dem
"Freistellungskontingent" enthalten sei; dabei differenziert das Ministerium allerdings
schon nicht zwischen örtlichen Personalräten - wie hier - , für die die gesetzliche
Freistellungsstaffel nach § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW gilt und Stufenvertretungen, für
die diese nicht gilt (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW). Nach Ansicht der Kammer
betrifft die Literaturstelle indes allenfalls die Konstellation eines individuell zu
bestimmenden Freistellungsumfanges, etwa für die Mitglieder einer Stufenvertretung
oder in Personalräten kleinerer Dienststellen (für die wegen ihrer Größe § 42 Abs. 4
Sätze 4 und 5 LPVG NRW nicht gelten). Es kann dahinstehen, ob bei Vorliegen
besonderer Umstände in derartigen Fällen in den (individuell) zu bestimmenden
Freistellungsumfang auch der Zeitbedarf für die Sitzungsteilnahmen einbezogen
werden kann. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr ergibt sich der
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Freistellungsumfang vorliegend aus dem Gesetz; gemäß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW
sind vier Mitglieder des Antragstellers zu 1. freizustellen, weil dieser als örtlicher
Personalrat (vgl. §§ 89, 92 LPVG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 2, Nr. 3 der
Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst
beschäftigten Lehrer) ca. 2500 Beschäftigte vertritt. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts gilt für den personalen Freistellungsumfang im Übrigen,
dass - soweit der Umfang der Freistellung es zulässt - die Mitglieder des jeweiligen
Personalrats in der gesetzlichen Reihenfolge von ihren dienstlichen Tätigkeiten
grundsätzlich ganz freizustellen sind.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Februar 1983 6 P 15.80 -,
ZBR 1983, 212, juris Rdnr. 20; dem folgend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss
vom 25. November 1998 - A 5 S 11/96 -, juris Rdnr. 27 ff.
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Etwaige aus § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW folgende Einschränkungen sind nicht
Gegenstand des Verfahrens.
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Das Regelfreistellungskontingent nach § 42 Abs. 4 Sätze 4 und 5 LPVG NRW kann und
soll im Grundsatz nicht den gesamten Zeitbedarf aller Personalratsmitglieder für
sämtliche Personalratstätigkeiten erfassen; namentlich kann der Gesetzgeber nicht die
Besonderheiten einzelner Dienststellen und ihrer Personalräte im Blick gehabt haben.
Die gesetzliche Freistellungsstaffel ist vielmehr abstrakt und generell; sie gilt für alle
Dienststellen des Landes, unabhängig davon, ob dort etwa "regelmäßig" in großem
zeitlichem Umfang Personalratssitzungen durchgeführt werden oder solche Sitzungen
seltener und mit geringem Zeitaufwand stattfinden. Eine Prüfung der "Erforderlichkeit"
des Freistellungsumfanges, wie sie § 42 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW regelt, ist bei der
Freistellungsstaffel gemäß § 42 Abs. 4 Sätze 4 und 5 LPVG NRW nicht vorgesehen
bzw. ausgeschlossen. Durch die Freistellungsstaffel sollte Rechtssicherheit für alle
Dienststellen geschaffen werden und etwaigem Streit über den Freistellungsumfang in
unterschiedlichsten Dienststellen vorgebeugt werden.
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Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in
Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand Juli 2008, Bd. II, § 42 Rdnr. 66
f.
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Der Gesetzgeber hat damit in Kauf genommen, dass neben den nach § 42 Abs. 4 Sätze
4 und 5 LPVG NRW freigestellten Personalratsmitgliedern auch die übrigen
Personalratsmitglieder für gelegentliche Personalratsarbeit (z. B. Sitzungen) im
Einzelfall Dienstbefreiung erhalten. Gemessen daran besteht keine rechtliche
Grundlage dafür, den Antragsteller zu 1. zu verpflichten, das Freistellungskontingent auf
alle seine Mitglieder aufzuteilen.
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Bei der von den Antragstellern zu 2. bis 12. versäumten Arbeitszeit, die der Teilnahme
an notwendigen Personalratssitzungen dient, handelt es sich um solche im Sinne von §
42 Abs. 2 LPVG NRW. Die genannte Vorschrift betrifft gerade Arbeitszeitversäumnisse,
die zur Wahrnehmung weniger umfänglicher Aufgaben (z.B. Personalratssitzungen)
erforderlich sind. Der durch Überschneidung beider Pflichtenkreise ausgelöste Konflikt
wird hier zu Gunsten der Personalratstätigkeit gelöst.
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Vgl. Lorenzen, in: Lorenzen u.a., a.a.O., Band 1, § 46 Rdnr. 25.
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Abweichendes lässt sich nicht daraus herleiten, dass der Antragsteller faktisch
"regelmäßig" - allerdings wohl außerhalb der Schulferien - Sitzungen durchführt. Dies
erschüttert schon nicht die Grundannahme, wonach die notwendige Anzahl und die
notwendige Dauer von Personalratssitzungen nicht vorhersehbar sind; insbesondere
auf die erforderliche Dauer einer Sitzung lässt dies keinen Rückschluss zu. Unter
Rücksichtnahme auf die dienstlichen Erfordernisse (vgl. § 31 Abs. 1 LPVG NRW) muss
der Personalrat sowohl die Zahl wie auch die Dauer der Sitzungen auf das
Notwendigste beschränken. Insofern wird die Inanspruchnahme von Dienstzeit durch
Personalratssitzungen im Wesentlichen beeinflusst von den durch den Personalrat zu
beratenden Maßnahmen; Zahl und Umfang etwaiger mitbestimmungspflichtiger
Maßnahmen sind indes ebenfalls nicht vorhersehbar; das schließt zugleich regelmäßig
eine prospektive Einschätzung der zeitlichen Inanspruchnahme der
Personalratsmitglieder aus.
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Vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 22. April 1987 - 6 P 29.84 -, PersV 1988,
133, juris Rdnr. 23; Lorenzen, in: Lorenzen u.a., a.a.O., Band 1, § 46 Rdnr. 50.
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Gemessen daran steht den Antragstellern zu 2. bis 12. im Einzelfall für die erforderliche
Teilnahme an notwendigen Personalratssitzungen ein Anspruch auf Dienstbefreiung
gemäß § 42 Abs. 2 LPVG NRW zu. Inwieweit diese Dienstbefreiung das jeweils
geforderte Dienstpensum der einzelnen Antragsteller zu 2. bis 12. beeinflusst, ist nicht
Gegenstand des Hilfsantrages.
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Vgl. insoweit allerdings auch den Hinweis bei: OVG NRW, Beschluss vom 28.
Mai 2003 - 1 B 646/03 -, PersR 2003, 418 = PersV 2004, 66;
Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 42 Rdnr. 22 a.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
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