Urteil des VG Minden vom 09.12.2009

VG Minden (pflichtstunden, schule, entlastung, kläger, schuljahr, lehrerkonferenz, verteilung, aufgaben, land, funktion)

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 1441/08
Datum:
09.12.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1441/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am 1948 geborene Kläger ist Lehrer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, derzeit
im Range eines Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15 Bundesbesoldungsordnung -
BBesO -).
2
Er ist seit einigen Jahren am F. -L. -Gymnasium in M. tätig. Dort wurde durch
entsprechenden Beschluss der Lehrerkonferenz zum Schuljahr 2003/2004 eine sog.
Bandbreiten-Regelung eingeführt. Nach dieser gibt (grundsätzlich) jede Lehrkraft mit
voller Stundenzahl eine zusätzliche Stunde in einen schulinternen Entlastungstopf.
Zwei Drittel der sich in diesem Entlastungstopf befindlichen Stunden werden als
Zuschlag zu den vorhandenen Entlastungsstunden eingesetzt, an die Lehrkräfte verteilt
und mit ihren Arbeitszeitkonten verrechnet. Das verbleibende Drittel an Stunden wird
von der Schulleitung für besondere Aufgaben vergeben, d. h. mit dem Arbeitszeitkonten
der entsprechend belasteten Kollegen verrechnet.
3
Der Kläger ist in folgender Weise von dem Bandbreitenmodell betroffen: Der durch
Verordnung des zuständigen Ministeriums bestimmten Anzahl von wöchentlichen
Pflichtstunden (25,5) wird eine weitere Pflichtstunde aus dem Bandbreitenmodell
hinzugerechnet. Die sich daraus ergebende Zahl von 26,5 Pflichtstunden ermäßigt sich
sodann um eine Stunde Altersentlastung, eine weitere Entlastungsstunde, die für die
Jahrgangsstufenleitung zwölf gewährt wird, sowie um eine halbe Stunde aus dem Topf,
der aus den vom Bandbreitenmodell erfassten Pflichtstunden gespeist wird.
4
Unter dem 12. August 2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen die ihm für das
Schuljahr 2007/2008 nach dem Bandbreitenmodell zugewiesene zusätzliche
(wöchentliche) Pflichtstunde und beantragte, dass dieses nicht weiter angewandt wird.
Zur Begründung führte er aus: Das Bandbreitenmodell verletze den Gleichheitssatz, da
insoweit an den einzelnen Schulen sehr unterschiedlich verfahren werde. Dies gelte
umso mehr, als ein Teil der Stunden vom Schulleiter nach dessen Ermessen vergeben
würden und dieses an den Schulen unterschiedlich ausgeübt werde. Auch stelle sich
die Frage, ob ein Lehrer, der an eine andere Schule versetzt werde, sein Punktekonto
übertragen könne. Aufgrund der unterschiedlichen Handhabung des
Bandbreitenmodells in den einzelnen Schulen und des hiermit verbundenen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz habe das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 08.
November 2006 - 5 AZR 5/06 - die Rechtswidrigkeit der Pflichtstunden-Bandbreite
festgestellt. Diese Entscheidung sei auch auf den Beamtenbereich übertragbar. Des
weiteren sei das an seiner Schule praktizierte Bandbreitenmodell rechtswidrig, weil
hieraus gewonnene Entlastungsstunden nicht dafür verwendet werden dürften, dass
damit Arbeitsgemeinschaften und somit zusätzliche Unterrichtsstunden ermöglicht
werden. Es sei deshalb problematisch, wenn durch die Schulleitung des F. -L. -
Gymnasiums Entlastungsstunden aus dem Bandbreitenmodell für Chor und Orchester
vergeben würden. Des Weiteren sei es beamtenrechtlich und vor dem Hintergrund des
Gleichheitssatzes problematisch, wenn - wie es an seiner Schule praktiziert werde - der
Koordinator der Erprobungsstufe aus den vom Schulleiter verwalteten
Entlastungsstunden eine Stunde erhalte, der Koordinator für die Mittelstufe aber nicht.
Insgesamt fehle es der Verteilung von Entlastungsstunden durch die Schulleitung an der
notwendigen Transparenz.
5
Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid
vom 04. April 2008 als unbegründet zurück: Das Bandbreitenmodell sei am F. -L. -
Gymnasium im Einklang mit den einschlägigen schulrechtlichen Regelungen eingeführt
worden. Ferner sei die praktische Umsetzung des Modells nicht zu beanstanden.
Überhänge und Defizite der Unterrichtsverteilung würden zeitnah - innerhalb eines
Schuljahres - zurückgegeben, damit das Stundensoll und die tatsächlich geleisteten
Stunden möglichst deckungsgleich seien. Die monatliche Fortschreibung der
Arbeitszeitkonten werde im Lehrerzimmer veröffentlich. Die Jahreskonten würden
halbjährlich bekannt gemacht. Darüber hinaus bestehe im Einzelfall die Möglichkeit,
sich durch den stellvertretenden Schulleiter beraten und informieren zu lassen. Die
Aufteilung, wonach zwei Drittel der Bandbreitenstunden als Zuschlag zu den
vorhandenen Entlastungsstunden und ein Drittel zum Ausgleich besonderer
Belastungen durch die Schulleitung eingesetzt würden, sei sachgerecht, da sie dem
Umstand Rechnung trage, dass die besondere Belastung einzelner Lehrkräfte nicht
uneingeschränkt durch eine generelle Regelung, sondern zu einem erheblichen Anteil
nur individuell durch die ungebundene Entscheidung des Schulleiters angemessen
aufgefangen werden könne. Soweit in diesem Sinne Stunden aus dem
Bandbreitenmodell zur Ermöglichung von Chor und Orchester eingesetzt würden, sei
dies nicht zu beanstanden, weil diese Einrichtungen für das Schulleben wichtig seien,
jedoch aufgrund eines erheblichen personellen Mangels im Fach Musik keine
zusätzlichen Lehrerstunden verfügbar seien. Die Funktion des
Erprobungsstufenkoordinators sei vakant und werde derzeit kommissarisch durch eine
Studienrätin über deren Pflichtdeputat hinaus wahrgenommen, so dass eine
Honorierung durch Zuerkennung einer Entlastungsstunde angemessen sei. Für die
Funktion des Mittelstufenkoordinators, die durch eine Studiendirektorin als
6
Funktionsstelleninhaberin wahrgenommen werde, könne dies indessen nicht gelten, so
dass sie keine zusätzliche Entlastung aus dem Bandbreitenmodell erhalte. Die
Regelung zur Pflichtstunden-Bandbreite seien überdies mit höherrangigem Recht,
insbesondere mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), vereinbar.
Dies habe auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in
seinem Urteil vom 16. März 2004 - 6 A 4402/02 - festgestellt.
Daraufhin hat der Kläger am 30. April 2008 Klage erhoben, die er am 28. Juli 2009
dahingehend erweitert hat, dass er sich auch gegen die Zuweisung einer weiteren
(wöchentlichen) Pflichtstunde aus der Bandbreitenregelung für das Schuljahr 2008/2009
wenden will. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft er früheres
Vorbringen.
7
Der Kläger beantragt,
8
1. die Zuweisung einer weiteren Pflichtstunde für das Schuljahr 2007/2008 sowie den
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 04. April 2008 aufzuheben,
9
2. die Zuweisung einer weiteren Pflichtstunde für das Schuljahr 2008/2009 aufzuheben,
10
3. die in den Schuljahren 2007/2008 sowie 2008/2009 bereits abgeleisteten Stunden
nach dem Bandbreitenmodell durch entsprechende Reduzierung der
Unterrichtsverpflichtung auszugleichen.
11
Das beklagte Land beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Zur Begründung wiederholt und vertieft es die bereits im Widerspruchsbescheid
angestellten Erwägungen.
14
Mit Beschluss vom 10. September 2008 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur
Entscheidung übertragen. Dieser hat dem beklagten Land durch Beschluss vom 21. Juli
2009 gemäß § 87 b Abs. 2 VwGO aufgegeben, verschiedene Lehrerkonferenzprotokolle
und Verwaltungsvorschriften beizubringen sowie einige Aspekte des am F. -L. -
Gymnasium in M. praktizierten Bandbreitenmodells näher zu erläutern. Im Einzelnen
wird hierzu auf den Beschluss vom 21. Juli 2009, die unter Bezugnahme hierauf vom
beklagten Land übersandten Unterlagen sowie die ergänzenden Erläuterungen des
Schulleiters des F. -L. -Gymnasiums M. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.
November 2009, die in der Sitzungsniederschrift im Einzelnen dokumentiert sind,
verwiesen.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte,
den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung E. (ein Heft) sowie die
über den Kläger geführte Personalakte (zwei Hefte) Bezug genommen.
16
Entscheidungsgründe:
17
A. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2
VwGO ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung.
18
B. Mit den Klageanträgen zu 1. und 2. ist die Klage als Anfechtungsklage im Sinne von
§ 42 Abs. 1 VwGO statthaft, weil die Zuweisungen von (zusätzlichen) Pflichtstunden für
die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 (belastende) Verwaltungsakte im Sinne von §
35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(VwVfG) sind. Problematisch ist insoweit allein, ob den Pflichtstundenzuweisungen -
wie nach § 35 Satz 1 VwVfG für einen Verwaltungsakt erforderlich - Außenwirkung
zukommt. Dies wäre nicht der Fall, wenn es sich bei diesen Maßnahmen um solche mit
lediglich innerschulischer Bedeutung handelte, die lediglich das Betriebsverhältnis zu
dem betroffenen Lehrer ausgestalten.
19
So offenbar das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 07. März 2006 - 2
K 1526/05 -, abrufbar über juris sowie die NRWE-Datenbank.
20
Das erkennende Gericht geht jedoch davon aus, dass sich die Erhöhung der
Pflichtstundenzahl auf die Gesamtarbeitszeit des betreffenden Lehrers auswirkt, weil
seine außerunterrichtlichen Verpflichtungen im Gegenzug nicht reduziert werden.
Daraus folgt, dass durch eine solche Maßnahme nicht lediglich das Betriebsverhältnis
berührt sein kann, sondern der Lehrer in seiner individuellen Rechtssphäre, also im
Grundverhältnis, betroffen wird.
21
Vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1971 - II C 17/70 -,
BVerwGE 38, 191, und des Hessischen Verwaltungsge-richtshofes vom 03. Februar
1970 - 1 OE 79/67 -, ZBR 1970, 124, sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Schleswig vom 25. Oktober 1977 - 11 D 36/77 -, DVBl. 1978, 117.
22
Mithin reichen die vom Schulleiter des F. -L. -Gymnasiums getroffenen Regelungen zur
Pflichtstundenzahl des Klägers über den innerschulischen Bereich hinaus, so dass es
sich insoweit um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW handelt, die
mit der Anfechtungsklage anzugreifen sind.
23
Die danach statthafte Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig:
24
Es ist in diesem Zusammenhang zunächst rechtlich unbedenklich, dass der Kläger
seine ursprünglich nur gegen die Pflichtstundenzuweisung für das Schuljahr 2007/2008
gerichtete Klage am 28. Juli 2009 dahingehend erweitert hat, dass auch die Zuweisung
für das Schuljahr 2008/2009 angegriffen wird. Die hierin liegende Klageänderung
25
- vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 1980 - IV C 61.77 -, DVBl.
1980, 598 -
26
ist schon deshalb zulässig, weil das beklagte Land sich im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 10. November 2009 sachlich auf die geänderte Klage eingelassen
hat, ohne der Klageänderung zu widersprechen, und somit von seiner Einwilligung in
die Klageänderung auszugehen ist (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
27
Darüber hinaus wurde das in Bezug auf die Regelung für das Schuljahr 2007/2008
erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Gegen die Pflichtstundenzuweisung für das
Schuljahr 2008/2009 war hingegen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) kein Vorverfahren
erforderlich, d. h. der Kläger durfte sich insoweit unmittelbar an das Verwaltungsgericht
28
wenden.
Der Kläger hat die gegen die vorgenannten Maßnahmen gerichteten Rechtsbehelfe
auch keineswegs verspätet erhoben. Dies gilt insbesondere für den gegen die
Pflichtstundenzuweisung für das Schuljahr 2007/2008 erhobenen Widerspruch sowie
für die verwaltungsgerichtliche Klage, soweit sie sich gegen die
Pflichtstundenzuweisung für das Schuljahr 2008/2009 richtet. Denn - wie unter den
Beteiligten unstreitig ist - waren den Pflichtstundenzuweisungen keine
Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt, so dass die betreffenden Rechtsbehelfe gemäß §
58 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich binnen Jahresfrist zu erheben waren. Das Gericht geht
auf der Grundlage des Sachvortrags der Beteiligten davon aus, dass diese Frist hier
jeweils gewahrt worden ist.
29
Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass sich die streitgegenständlichen
Pflichtstundenzuweisungen für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 nicht durch
Zeitablauf erledigt haben (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG), da dem Kläger die in vergangenen
Schuljahren ggf. zu viel erbrachte Pflichtstunden im Wege der Folgenbeseitigung im
laufenden Schuljahr gutgeschrieben werden könnten und die mit der Klage
angegriffenen Maßnahmen mithin noch nicht gegenstandslos geworden sind.
30
Vgl. zu dieser Problematik etwa den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 2008 - 6 A 1032/05 -, juris.
31
Hinsichtlich des auf Folgenbeseitigung gerichteten Klageantrags zu 3. ist die Klage
gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig.
32
C. Die danach insgesamt zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
33
I. Die Zuweisung zusätzlicher Pflichtstunden nach der am F. -L. -Gymnasium in M.
geltenden Bandbreitenregelung in den Schuljahren 2007/2008 sowie 2008/2009 ist
nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
34
Das an der Schule des Klägers praktizierte Bandbreitenmodell, nach dem ihm während
der genannten Schuljahre eine zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde auferlegt wurde,
findet seine rechtliche Grundlage in § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (SchulG) i.V.m. § 3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs.
2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG).
35
Gemäß § 93 Abs. 2 SchulG regelt das Ministerium für Schule und Weiterbildung im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen
Landtagsausschüsse bedarf, das Verfahren für die Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen
und bestimmt nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der
einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen
36
1. die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler, 2. die
Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer, 3. die
Klassengrößen, 4. die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle, 5. die Zahl der
Lehrerstellen, die den Schulen zusätzlich für den Unterrichtsmehrbedarf und den
Ausgleichsbedarf zugewiesen werden können, 6. den Stichtag für die Ermittlung der
37
Schüler- und Klassenzahlen.
§ 3 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG lautet wie folgt: Eine unterschiedliche zeitliche
Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch besondere schulische Aufgaben
und besondere unterrichtliche Belastungen soll in der Schule ausgeglichen werden
(Satz 1). Soweit dies im Einzelnen erforderlich ist und die besonderen Belastungen sich
nicht aus dem Inhalt des Amtes ergeben, können die in § 2 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2
SchulG genannten Werte unterschritten oder um bis zu drei Pflichtstunden überschritten
werden (Satz 2). Die Abweichungen müssen sich in der Schule insgesamt ausgleichen
(Satz 3). Die Verteilung der Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 der VO zu § 93 Abs. 2
SchulG ist zu berücksichtigen (Satz 4). In § 3 Abs. 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG heißt
es weiter: Über Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl
entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters
(Satz 1). Die Entscheidung im Einzelnen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter (Satz
2).
38
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die vorstehend zitierten Vorschriften mit
höherrangigem Recht vereinbar (nachfolgend 1.). Ferner steht das am F. -L. -
Gymnasium praktizierte Bandbreitenmodell während der Schuljahre 2007/2008 sowie
2008/2009 im Einklang mit den einschlägigen einfach-gesetzlichen Bestimmungen
(nachfolgend 2.).
39
1. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind die Regeln über die Pflichtstunden-
Bandbreite mit höherrangigem Recht, namentlich mit Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar.
40
a. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht
41
- vgl. dessen Urteil vom 08. November 2006 - 5 AZR 5/06 -, BAGE 120, 97 = MDR 2007,
665 -
42
entschieden, dass die Bandbreitenregelung, die bis in das Jahr 2005 in § 3 der
Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) enthalten war und sich seither
in der inhaltsgleichen Vorschrift des § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG findet, mit dem
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar sei. Im Einzelnen hat das
Bundesarbeitsgericht hierzu ausgeführt:
43
"Die Umsetzung der in § 3 der VO zu § 5 SchFG enthaltenen Bandbreitenregelung führt
zu einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die
Anwendung dieser Vorschrift hat eine sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche
Regelung der Pflichtstundenzahl vergleichbarer Lehrkräfte im Geschäftsbereich des
zuständigen Ministers zur Folge. In § 3 der VO zu § 5 SchFG ist nicht sichergestellt,
dass vergleichbar belastete Lehrkräfte in gleicher Weise bei der Festlegung der
Unterrichtsstunden entlastet werden. Der Lehrerkonferenz, die nach § 3 Abs. 2 der VO
zu § 5 SchFG über die Grundsätze für die Festlegung der individuellen
Pflichtstundenzahl entscheidet, sind in der Verordnung keinerlei Vorgaben zum
Ausgleich unterschiedlicher Inanspruchnahme der Lehrkräfte durch besondere
schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen gemacht. Unklar ist
bereits, was nach dieser Regelung überhaupt als relevante Belastung anzusehen ist.
Ob die Lehrerkonferenz - wie vorliegend - eher einen abstrakten Ausgleich nach
Maßgabe des im Auftrag der Landesregierung erstellten Gutachtens vornimmt,
Besonderheiten einzelner Schulklassen berücksichtigt oder gar aus grundsätzlichen
44
Erwägungen von einem Ausgleich überhaupt absieht, unterliegt der nur eingeschränkt
nachprüfbaren Ermessensentscheidung der Lehrerkonferenz der einzelnen Schule (...).
Die Durchführung des Ausgleichs hängt damit nicht nur von sehr unterschiedlichen und
nicht einheitlich vorgegebenen sachlichen Kriterien, sondern auch ganz erheblich von
der persönlichen Einstellung sowie Überzeugungs- und Durchsetzungskraft der
Lehrkräfte in der Lehrerkonferenz der jeweiligen Schule ab. Die Verordnung nimmt
damit eine sachfremde Gruppenbildung von Schule zu Schule in Kauf. Das ist mit dem
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. Der im Grundsatz nicht
zu beanstandende Belastungsausgleich könnte zwar im Geschäftsbereich des
Kultusministeriums nach einheitlichen Kriterien eingeführt werden, die Delegation der
Rechtssetzung auf die Schulen führt aber zwingend zu nicht mehr sachlich zu
rechtfertigenden Ungleichbehandlungen der beim selben Arbeitgeber beschäftigten
Lehrkräfte."
b. Das erkennende Gericht ist jedoch mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen
45
- vgl. dessen Urteile vom 16. März 2004 - 6 A 4402/02 - und - 6 A 4403/02 - sowie
Beschluss vom 24. Februar 2005 - 6 A 4527/02 -, beide abrufbar über juris und die
NRWE-Datenbank -
46
der Auffassung, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere
hinsichtlich des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, gegen die Bandbreitenregelung
- zumindest soweit sie die beamteten Lehrer betrifft - nicht bestehen.
47
Denn zum einen knüpfen die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts an den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz an, so dass schon aus diesem Grund
fraglich ist, ob die in dem Urteil vom 08. November 2006 angestellten Erwägungen ohne
weiteres auf das Beamtenrecht übertragen werden können. Jedenfalls aber hat das
Bundesarbeitsgericht nicht ausreichend gewürdigt, dass die Bandbreitenregelung in § 3
der VO zu § 5 SchFG bzw. § 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG lediglich an die mit
höherrangigem Recht vereinbaren Regelungen zur Bestimmungen der wöchentlichen
Pflichtstundenzahl für Lehrerinnen und Lehrer (vgl. § 2 Abs. 1 der VO zu § 5 SchFG
bzw. § 2 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) anknüpft, unter den besonderen
Voraussetzungen der Bandbreitenregelung Abweichungen zulässt und mithin lediglich
einen vergleichsweise kleinen Ausschnitt des Regelungsbereiches der von den
Lehrkräften zu erbringenden Pflichtstunden erfasst. Das Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in den genannten Entscheidungen ausgeführt:
48
"Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere in Hinsicht auf den
Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), bestehen gegen diese Regelung (Anm. des
erkennenden Gerichts: gemeint ist insoweit § 3 der VO zu § 5 SchFG) nicht. Sie geht
freilich davon aus, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 5 SchFG für den Regelfall die
Arbeitszeit der Lehrer in nicht zu beanstandender Weise festlegt und lediglich unter den
besonderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Sätze 1 bis 4 eine Abweichung hiervon
geboten ist. Gegen diesen Ausgangspunkt ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Der Senat hat (...) entschieden, dass die allgemeine Regelung über die
Pflichtstundenzahl (...) rechtmäßig sind."
49
Hinzu kommt, dass die Regelung zu Pflichtstunden-Bandbreite nach der ihr
zugrundeliegenden gesetzgeberischen Intention gerade darauf ausgelegt ist, den
50
Unterschieden in der zeitlichen Belastung der Lehrkräfte an den einzelnen Schulen
Rechnung zu tragen, Einzelfallgerechtigkeit herzustellen und zu diesem Zweck die
Verantwortung für die Verteilung der vom Bandbreitenmodelle erfassten Stunden den
Schulen zu übertragen. Insoweit hat das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des
Landes Nordrhein-Westfalen (heute: Ministerium für Schule und Weiterbildung) als
Urheber der Verordnungen zu § 5 SchFG und § 93 Abs. 2 SchulG in einer
Stellungnahme an den Vorsitzenden des Ausschusses für Schule und Weiterbildung
des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2003 - Az.: 225.2.02.06.03.02.01./
39279/03 - ausgeführt:
"Mit der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetzes (...) ist die
Lehrerarbeitszeit auf der Grundlage von Ergebnissen des Dialogs zwischen dem
Ministerium und den Lehrerverbänden zum Arbeitszeitgutachten der
Unternehmensberatung Mummert & Partner weiterentwickelt worden. Die Neuregelung
orientiert sich an der Überzeugung, dass nicht zentrale Vorgaben, sondern größere
Gestaltungsspielräume der Schulen der geeignete Weg sind, um bei den im Gutachten
aufgezeigten unterschiedlichen zeitlichen Belastungen für mehr Gerechtigkeit zu
sorgen.
51
Nach den Feststellungen der Gutachter lassen sich diese Unterscheide nicht allein aus
fachspezifisch divergierenden Aufwänden für Vor- und Nachbereitung bzw. Korrekturen
herleiten. Es spielen vielmehr z.B. auch schulinterne Optimierungsmöglichkeiten bei der
Vor- und Nachbereitung von Unterricht sowie die individuelle Herangehensweise der
einzelnen Lehrkraft eine entscheidende Rolle. Weil die festgestellten Differenzen auf
einer Vielzahl von in ihren Wechselwirkungen nicht exakt kalkulierbaren Faktoren
beruhen, stellten die Gutachter fest, dass eine Aufwandsdifferenzierung nach Fächern
schwierig sei.
52
Vor diesem Hintergrund haben die Lehrerverbände und die Landesregierung im
"Eckpunktepapier zur Weiterentwicklung der Lehrerarbeitszeit" ihrer gemeinsamen
Überzeugung Ausdruck verliehen, dass mehr Zeitgerechtigkeit nicht durch zentrale
Vorgaben zu erreichen sei, sondern größere Entscheidungs- und
Planungszuständigkeiten in der einzelnen Schule anzusiedeln seien. Den Schulen
seien durch größere Selbständigkeit Gestaltungsspielräume und Flexibilität auch beim
Einsatz der Lehrerarbeitszeit und der Verteilung schulischer Aufgaben einzuräumen.
53
Mit der Pflichtstunden-Bandbreite (...) erhalten die Schulen in diesem Sinne ein
zusätzliches Instrument, um besonderen individuellen Belastungen besser gerecht
werden zu können. Ziel der Regelung ist es, in der einzelnen Schule eine möglichst
ausgewogene Aufgabenverteilung unter den einzelnen Lehrerinnen und Lehrern zu
ermöglichen. Das Verfahren bei der Pflichtstunden-Bandbreite ist darauf angelegt, dass
die Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl möglichst im
Konsens zwischen der Schulleitung und der Lehrerkonferenz festgesetzt werden."
54
Der Normgeber hat mithin einer Übertragung der Verantwortung für die Pflichtstunden-
Bandbreite den Vorrang vor einer generalisierenden Regelung durch die
Landesregierung den Vorzug gegeben, damit den konkreten Verhältnissen vor Ort
besser Rechnung getragen werden könne. Es hat sich hiermit für ein anderes Modell
entschieden als es in anderen Bundesländern - so in Hamburg - installiert wurde. Ob
das zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen insoweit das "bessere"
Modell gewählt hat, ist (rechts-) politisch und mithin nicht durch das im gewaltenteiligen
55
Staatsaufbau auf eine Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht zu beantworten.
Angesichts der weiten Gestaltungsspielräume, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber
belässt, ergibt sich im Rahmen der hier (lediglich) vorzunehmenden rechtlichen
Beurteilung, dass die der Regelung zur Pflichtstunden-Bandbreite zugrunde liegende
gesetzgeberische Intention eine ausreichende Rechtfertigung für gewisse
Abweichungen in der Handhabung des Bandbreitenmodells vor Ort darstellt, so dass
hier keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegeben ist. Dies kann
allerdings nur vor dem Hintergrund gelten, dass die Regelung zur Pflichtstunden-
Bandbreite an die rechtmäßigen Regelungen zur Bestimmung der wöchentlichen
Pflichtstundenzahl für Lehrerinnen und Lehrer in § 2 Abs. 1 der VO zu § 5 SchFG bzw. §
2 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG anknüpft und diese (lediglich) ergänzt.
2. Sind danach die gesetzlichen Regelungen zum Bandbreitenmodell mit
höherrangigem Recht vereinbar, so ist weiter zu prüfen, ob diese Regelungen im
konkreten Einzelfall richtig umgesetzt wurden.
56
Die Feststellung, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen des § 3 der VO zu §
93 Abs. 2 SchulG im Einzelfall erfüllt sind, ist allerdings wiederum nur eingeschränkt
gerichtlich überprüfbar. Die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit als
"besondere schulische Aufgabe" oder als "besondere unterrichtliche Belastung"
einzustufen ist, die über die Belastung anderer Lehrer hinausgeht, setzt eine Bewertung
dieser Tätigkeit - nach Ermittlung und unter Würdigung zahlreicher Faktoren - voraus.
Sie kann letztlich nur von mit der konkreten Situation vertrauten Entscheidungsträgern
und unter Einbeziehung der Betroffenen selbst vorgenommen werden. Die
abschließende Entscheidung über den Belastungsausgleich liegt ferner auch bei
Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift im Ermessen der
Schulleitung. Bei der Ermessensausübung können zahlreiche Aspekte
entscheidungstragend werden, die teils in den besonderen Verhältnissen der Schule,
teils in allgemeinen, d. h. in allen Schulen zu beachtenden Grenzen angelegt sind. Mit
Bezug auf den letztgenannten Aspekt ist hervorzuheben, dass der Belastungsausgleich
nicht über das hinausgehen darf, was "im Einzelnen erforderlich" ist. Die
Pflichtstundenunter- und -überschreitungen müssen sich überdies "in der Schule
insgesamt ausgleichen". Das beruht auf schulrechtlichen und finanzpolitischen
Erwägungen, die im - mitbetroffenen - Interesse der Allgemeinheit nicht vernachlässigt
werden können: Weder darf der Belastungsausgleich zu einer ernsthaften
Beeinträchtigung der Unterrichtsversorgung noch zu einer zusätzlichen finanziellen
Belastung des Landeshaushalts führen. Hiervon ausgehend kann eine gerichtliche
Kontrolle der Entscheidung über den Belastungsausgleich nur in engen Grenzen
stattfinden. Die auf der Tatbestandsseite eröffnete Einschätzungsprärogative namentlich
in der Feststellung "unterschiedlicher zeitlicher Inanspruchnahme" von Lehrern und das
auf der Rechtsfolgenseite bestehende Ermessen lassen im Wesentlichen nur die
Prüfung zu, ob die Entscheidung von einem zutreffenden Normverständnis
einschließlich der zugehörigen Begrifflichkeiten ausgeht, auf einer richtig festgestellten
Tatsachengrundlage beruht, allgemein geltende Rechtsgrundsätze beachtet,
sachfremde Erwägungen vermeidet und mit dem Willkürverbot in Einklang steht.
57
Vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile
vom 16. März 2004 - 6 A 4402/02 - und - 6 A 4403/02 -, sowie Beschluss vom 24.
Februar 2005 - 6 A 4527/02 -, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07. März 2006 -
2 K 1526/05 -, jeweils a.a.O.
58
Gemessen hieran kann das erkennende Gericht nicht feststellen, dass das am F. -L. -
Gymnasium in M. praktizierte Bandbreitenmodell gegen die einschlägigen gesetzlichen
Vorgaben verstößt. Das an dieser Schule im Jahr 2003 installierte Modell sieht im
Wesentlichen vor, dass jede Vollzeitlehrkraft eine zusätzliche Stunde arbeitet,
Teilzeitkräfte entsprechend weniger. Diese zusätzliche Arbeitsstunde wird einem Topf
zugeschlagen, aus dem die einzelnen Lehrkräfte sodann für besondere Belastungen
entlastet werden. Ein Anteil von zwei Dritteln der sich in dem Topf befindlichen
Entlastungsstunden wird unmittelbar nach von der Lehrerkonferenz beschlossenen
Grundsätzen verteilt. Ausweislich des Lehrerkonferenzprotokolls vom 26. Februar 2003
handelt es sich bei den Verteilungsgrundsätzen um dieselben, die auch für die
Verteilung von Entlastungsstunden nach § 2 Abs. 5 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, also
außerhalb des Bandbreitenmodells, angewandt werden. Entlastung wird hiernach etwa
für besondere Belastung mit Korrekturen oder Experimentalunterricht gewährt. Das
verbleibende Drittel an Entlastungsstunden wird durch den Schulleiter verteilt. In dem
Protokoll über die Lehrerkonferenz vom 26. Februar 2003, mit dem das
Bandbreitenmodell am F. -L. -Gymnasium eingeführt wurde, heißt es dazu:
59
"(...) ein Drittel dieser Stunden (ca. 15 Stunden) soll aber in der Verfügung der
Schulleitung bleiben, um für besondere Härtefälle Entlastungsmöglichkeiten zu
erhalten."
60
Auf den Auflagenbeschluss des erkennenden Gerichts vom 21. Juli 2009 hin, hat der
Schulleiter des F. -L. -Gymnasiums ergänzend hierzu erläutert:
61
"(...) Das Drittel, das die Schulleitung vergibt, richtet sich in erster Linie nach den
Vorgaben des Schulentwicklungsprogramms bzw. aktueller Entwicklungsvorhaben,
wenn für deren Aufgaben keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Darüber hinaus
gibt es besondere persönliche oder gesundheitliche Probleme, die für eine begrenzte
Zeit eine Entlastung durch Unterrichtsverpflichtungen sinnvoll erscheinen lassen. (...)
Das Verfahren zur Vergabe beginnt mit der Beratung von Schulleiter und Stellvertreter,
in der das verfügbare Quantum an Entlastungsstunden beachtet und den
schulprogrammatischen Anforderungen einerseits sowie der arbeitszeitlichen
Beanspruchung der Lehrkräfte andererseits gegenübergestellt wird. Unter diesen
Faktoren wird ein möglichst optimaler Ausgleich gesucht. Dieses Ergebnis wird dann
dem Lehrerrat mitgeteilt und schließlich durch Aushang dem Kollegium bekannt
gemacht. In Personalentwicklungsgesprächen, die sowohl von der Schulleitung als
auch von Lehrkräften beantragt werden können, besteht die Möglichkeit, Wünsche zur
Verteilung von Entlastungsstunden einzubringen."
62
Die gegen dieses Modell vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch:
63
a. Dies gilt zunächst für seinen sinngemäßen Einwand, das Verfahren, in dem der vom
Schulleiter zu vergebende Anteil der Entlastungsstunden aus dem Bandbreitenmodell
verteilt werde, entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben und sei im Übrigen nicht
hinreichend transparent.
64
Das Verfahren, in dem das Bandbreitenmodell an der Schule des Klägers installiert
wurde, entspricht den gesetzlichen Vorgaben. § 3 Abs. 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG
bestimmt insoweit, dass die Lehrerkonferenz Grundsätze über die individuelle
Pflichtstundenzahl aufstellt und der Schulleiter die Entscheidung im Einzelfall trifft.
Diese Vorgaben sind hier erfüllt. Dies gilt unzweifelhaft für den Anteil von zwei Dritten
65
an den vom Bandbreitenmodell erfassten Entlastungsstunden, für den die
Lehrerkonferenz - in Anlehnung an die von ihr getroffene Regelung zu § 2 Abs. 5 der VO
zu § 93 Abs. 2 SchulG - detaillierte Maßgaben zur Vergabe der Entlastungsstunden
aufgestellt hat. Die formellen Anforderungen des § 3 Abs. 2 der VO zu § 93 Abs. 2
SchulG sind aber auch in Bezug auf die Verteilung des verbleibenden Anteils von
einem Drittel der Entlastungsstunden gewahrt. Auch insoweit hat die Lehrerkonferenz -
wie von § 3 Abs. 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG gefordert - Grundsätze über die
Verteilung der Entlastungsstunden aufgestellt, indem sie das betreffende Kontingent in
der Konferenz vom 26. Februar 2003 dem Schulleiter überantwortet hat, um diesem im
Einzelfall Entlastungsmöglichkeiten für besondere Härten zu geben. Die
Lehrerkonferenz hat hierdurch keineswegs auf die Aufstellung von "Grundsätzen" im
Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG verzichtet und die Vergabe eines
Teils der Entlastungsstunden in das freie Ermessen des Schulleiters gestellt, sondern
vielmehr einen Grundsatz des Inhalts aufgestellt, dass die Verteilung zur Behebung
besonderer Härten zu erfolgen habe. Dieser Grundsatz ist keinesfalls unbestimmt, da
seine Umsetzung - wie die übrigen von der Lehrerkonferenz aufgestellten Grundsätze
auch - den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, wonach die
Entlastung nach dem Bandbreitenmodell eine unterschiedliche zeitliche
Inanspruchnahme "durch besondere schulische Aufgaben" oder "besondere
unterrichtliche Belastungen" ausgleichen soll, zu entsprechen hat und im Sinne dieser
Vorgaben auszulegen ist. Auf diese Weise erhält der von der Lehrerkonferenz
formulierte Grundsatz, dass die Vergabe eines Drittels der Entlastungsstunden durch die
Schulleitung "besondere Härten" beheben soll, hinreichend scharfe inhaltliche
Konturen. Offenbar ging es der Lehrerkonferenz bei der Ausgestaltung des
Bandbreitenmodells darum, die Verteilung eines gewissen Anteils an den zur Verfügung
stehenden Entlastungsstunden für die Kompensation besonderer Belastungen
vorzusehen, deren genauere Beschreibung angesichts der Vielgestaltigkeit und
Unvorhersehbarkeit der in Betracht kommenden Fälle nicht möglich erschien. Der
betreffende Anteil an Entlastungsstunden wurde dem Schulleiter dementsprechend -
gerade auch um eine flexible, einzelfallgerechte und vor allem zeitnah Abhilfe
ermöglichen zu können - lediglich mit der weit gefassten Maßgabe überantwortet, dass
das betreffende Kontingent für "besondere Härtefälle" vorgesehen sei. Diese
offenkundige Zielsetzung kollidiert in keiner Weise mit den Vorgaben des § 3 VO zu §
93 Abs. 2 SchulG.
Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers, es mangele dem Verfahren der
Pflichtstundenzuweisung nach dem Bandbreitenmodell an der notwendigen
Transparenz, durch. Da die Pflichtstundenzuweisungen für die Schuljahre 2007/2008
und 2008/2009 - wie ausgeführt - als Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG
zu qualifizieren sind, ist die vom Dienstherrn zu wahrende Transparenz, d.h. der Umfang
seiner Pflicht, tatsächliche und rechtliche Gründe einer Entscheidung gegenüber dem
Betroffenen offenzulegen, an § 39 VwVfG zu messen. § 39 Abs. 1 VwVfG bestimmt,
dass ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch
bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist (Satz 1). In der
Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen,
die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Die Begründung von
Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen
die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Satz 3).
66
Die Begründungspflicht des § 39 VwVfG hat die Funktion, den Betroffenen über die
Gründe für die getroffene Regelung zu informieren, um ihn von der Richtigkeit der
67
Entscheidung zu überzeugen (Akzeptanzfunktion), sowie ihm die Möglichkeit zu geben,
sich über evtl. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung schlüssig zu werden und seine
Rechte damit wirksam zu wahren (Rechtsschutzfunktion). § 39 VwVfG statuiert insoweit
aber nur eine formelle Begründungspflicht, der grundsätzlich bereits genügt ist, wenn
die Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält, welche
die Behörde, tatsächlich zu ihrer Entscheidung bewogen haben, ohne Rücksicht darauf,
ob diese Gründe auch wirklich zutreffend sind.
Vgl. dazu im Einzelnen Kopp/Ramsauer, Kommentar zum
Verwaltungsverfahrensgesetz, 09. Auflage (2005), § 39, Rdnr. 2 f.
68
Gemessen hieran hat der Schulleiter bei der streitgegenständlichen Zuweisung von
Pflichtstunden die ihn treffende Begründungspflicht erfüllt, indem er das Rechenwerk,
das der Pflichtstundenzuweisung für sämtliche am F. -L. -Gymnasium beschäftigen
Lehrkräfte zugrundeliegt, in tabellarischer Form zusammengefasst und durch Aushang
für sämtliche Lehrkräfte einsehbar bekannt gemacht hat. Der ausgehängten Tabelle
lässt sich dabei nicht nur die rechnerische Richtigkeit der Pflichtstundenzuweisung
sowie die korrekte Berücksichtigung von Entlastungsstunden entnehmen, sondern auch
der Grund für die einzelnen Lehrkräften zuerkannte Entlastung, der jeweils stichwortartig
bezeichnet wird. So wird z. B. in der dem Gericht vorgelegten Tabelle für das 2. Halbjahr
des Schuljahres 2008/2009 unter der Überschrift "Verteilung des SL-Topfes (1)" ("SL"
steht hierbei für Schulleitertopf, "(1)" für die Schulleiterpauschale im Sinne von § 5 der
VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) mitgeteilt, dass die Lehrkraft T. -L1. mit zwei
Entlastungsstunden bedacht worden ist, wobei der Grund für die Entlastung mit dem
Stichwort "Erprobungsstufe" gekennzeichnet wird. Dabei ist davon auszugehen, dass
zumindest der Adressatenkreis, für den die Tabelle bestimmt ist, nämlich die Lehrkräfte
des F. -L. -Gymnasiums, hieraus schließen kann, dass die Entlastung an die von Frau T.
-L1. (kommissarisch) ausgeübte Funktion einer Erprobungsstufenkoordinatorin anknüpft.
In derselben Art und Weise sind auch die übrigen von der Schulleitung vergebenen
Entlastungsstunden gekennzeichnet. Zwar erfordert das Verständnis der Tabelle, in
dem die Verteilung von Entlastungs- und die Zuweisung von Pflichtstunden
zusammengefasst ist, einige Einarbeitung. Zudem wird das Verstehen der Tabelle
dadurch erschwert, dass sie zahlreiche Abkürzungen enthält und vielfach nur
Namenskürzel ausweist, deren Bedeutung der Adressat sich u. U. zunächst erschließen
muss. Gleichwohl ermöglicht es die tabellarische Zusammenstellung des Rechenwerks
nebst Erläuterungen, die Entscheidung der Schulleitung über die Verteilung von
Entlastungsstunden und Zuweisung von Pflichtstunden umfassend nachzuvollziehen.
Dass insoweit übersichtlichere Formen der Darstellung denkbar wären, vermag nichts
daran zu ändern, dass hierdurch der Begründungspflicht aus § 39 VwVfG genüge getan
und somit eine ausreichende Transparenz hergestellt ist
69
Doch selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - annähme, dass die
Erläuterung der Entlastungs- und Pflichtstundenverteilung in tabellarischer Form nicht
ausreiche, um der Begründungspflicht aus § 39 VwVfG zu genügen, sondern insoweit
leichter verständliche und in Textform gehaltene Ausführungen der Schulleitung
notwendig seien, könnte der Einwand fehlender Transparenz nicht durchgreifen, weil
jedenfalls die auf den Auflagenbeschluss des erkennenden Gerichts vom 21. Juli 2009
vorgelegten umfangreichen Erläuterungen des Systems der Verteilung von Entlastungs-
und Pflichtstunden durch die Schulleitung, die zudem in der mündlichen Verhandlung
vom 10. November 2009 durch den Schulleiter Dr. C. weiter ergänzt wurden, ohne
weiteres den Nachvollzug der im Rahmen des Bandbreitenmodells und darüber hinaus
70
getroffenen Entscheidungen ermöglichen. Die betreffenden Ausführungen sind überdies
im vorliegenden Verfahren zugunsten des beklagten Landes zu berücksichtigen, obwohl
sie erst im Anschluss an die Klageerhebung "nachgeschoben" wurden (vgl. § 45 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 2 VwVfG) Auch bei Heranziehung eines strengeren Maßstabes wäre die
Begründungspflicht mithin erfüllt.
b. Darüber hinaus greift der Einwand des Klägers nicht durch, es sei unzulässig,
Entlastungsstunden aus dem Schulleitertopf des Bandbreitenmodells zu verwenden, um
hiermit Lehrkräfte, die Arbeitsgemeinschaften - so Chor und Orchester - leiteten, zu
entlasten, weil hierdurch zusätzliche Unterrichtsangebote geschaffen würden, was dem
Gesetzeszweck widerspreche.
71
Der Schulleiter hat hierzu auf den Auflagenbeschluss des erkennenden Gericht vom 21.
Juli 2009 hin ausgeführt:
72
"Chor und Orchester werden als Arbeitsgemeinschaften geführt. Da wir lange Zeit einen
fachspezifischen Mangel an Lehrkräften hatten, musste die Sicherstellung des
Unterrichts Vorrang haben. Damit dennoch die für das Schulleben wichtigen Angebote
nicht gänzlich entfielen, wurde aus dem Schulleitungsanteil eine Anrechnung auf das
Deputat der Fachlehrer vorgenommen, weil andere Mittel dafür nicht zur Verfügung
standen. Inzwischen ist die Fachgruppe personell wieder gut aufgestellt und so wurden
seit dem Schuljahr 2008/2009 die Stunden für Chor und Orchester in die
Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte integriert."
73
Aus der Stellungnahme des Schulleiters ergibt sich, dass lediglich im Schuljahr
2007/2008 Chor und Orchester als Arbeitsgemeinschaften aus dem Schulleitungstopf
des Bandbreitenmodells "finanziert" wurden, wohingegen eine derartige Entlastung im
Schuljahr 2008/2009 nicht mehr stattfand.
74
Die im Schuljahr 2007/2008 durch den Schulleiter vorgenommene Entlastung von
Musiklehrern, welche die Arbeitsgemeinschaften Chor und Orchester geleitet haben, ist
durch § 3 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG gedeckt. Dort heißt es, dass eine
unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch
"besondere schulische Aufgaben" und "besondere unterrichtliche Belastungen" in der
Schule ausgeglichen werden sollen. Es spricht aus Sicht des erkennenden Gericht
bereits vieles dafür, dass es sich bei der Leitung der genannten Arbeitsgemeinschaften
um "besondere unterrichtliche Belastungen" im Sinne der genannten Vorschrift handelt,
da die genannten Arbeitsgemeinschaften Angebote sind, die in dieser Form an einer
Vielzahl von Schulen existieren, einen zumindest unterrichtsähnliche Charakter haben
und in einem derart engen und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Musikunterricht
stehen, dass ihre Zuordnung zum Tatbestandsmerkmal "besondere unterrichtliche
Belastungen" gerechtfertigt sein dürfte. Letztlich mag diese Frage aber sogar
dahinstehen. Denn jedenfalls handelt es sich bei der Leitung einer solchen
Arbeitsgemeinschaft um eine "besondere schulische Aufgabe". Weder die zur
Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG verfügbaren
Materialien noch die zu dieser Regelungen ergangenen Verwaltungsvorschriften lassen
nämlich erkennen, dass der Begriff der "besonderen schulische Aufgaben" lediglich
Verwaltungsaufgaben wie z. B. organisatorische Funktionen umfassen soll. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass der Begriff der "besonderen schulischen Aufgaben" in einem
weiten Sinne zu verstehen ist und auch über den eigentlichen Unterricht hinausgehende
Arbeit mit Schülern - wie etwa die Leitung von Arbeitsgemeinschaften - erfassen soll.
75
Nur dieses Verständnis wird im Übrigen auch der vom Gesetzgeber verfolgten Intention
gerecht, den Schulen mit dem Bandbreitenmodell einen (zusätzlichen)
eigenverantwortlich auszunutzenden Gestaltungsspielraum zum Ausgleich
unterschiedlicher Belastungen von Lehrkräften zu schaffen. Danach stößt es nicht auf
rechtliche Bedenken, wenn Entlastungsstunden aus dem Bandbreitenmodell - wie hier -
genutzt werden, um personelle Engpässe, die der Einrichtung und Unterhaltung von für
notwendig erachteten Arbeitsgemeinschaften entgegenstehen, dadurch zu überbrücken,
dass die entsprechende zusätzliche Arbeit der betroffenen Lehrer mit vom
Bandbreitenmodell erfassten Entlastungsstunden kompensiert wird.
c. Weiterhin lässt sich in Bezug auf die Entlastung, welche eine der Besoldungsgruppe
A 13 BBesO angehörende Studienrätin, als Ausgleich für die Wahrnehmung der
Funktion einer Erprobungsstufenkoordinatorin erhält, kein relevanter rechtlicher Fehler
feststellen.
76
Der Schulleiter hat hierzu ausgeführt:
77
"Nach der Pensionierung des Erprobungsstufenkoordinators, Herrn Studiendirektor H.
N. , zum 01. August 2008 hat Frau Studienrätin Q. T. -L1. diese Aufgabe weitergeführt,
da die A-15-Stelle noch nicht wieder besetzt werden konnte. Sie wurde
verwaltungstechnisch von Herrn N. weiter unterstützt. Wegen einer Schwerbehinderung
und aus eigener Entscheidung hat sie einen Teilzeitvertrag von 16 Wochenstunden
angenommen. Ihre Entlastung aus der Schulleitungspauschale beträgt seit Übernahme
dieser Aufgabe unverändert zwei Wochenstunden; aus dem Bandbreitenmodell erhält
sie zusätzlich keine weiteren Entlastungsstunden. Außerdem hatte bisher Frau J. C1. ,
Sportlehrerin im Angestelltentarif, zur Unterstützung von Frau T. -L1. den Bereich der
Mittagsbetreuung (Verwaltung des Essens, Aufsicht über den Freizeitbereich) mit einer
Entlastung von einer Wochenstunde aus dem Schulleitungsanteil des
Bandbreitenmodells übernommen. Seit dem Frühjahr 2009 wurde Herr Oberstudienrat
U. M1. anstelle von Frau C1. und der Hilfe durch den pensionierten Herrn N. zur
Unterstützung von Frau T. -L1. in das Team der Erprobungsstufe aufgenommen. Beide
Kollegen, Frau T. -L1. und Herr M1. , teilen sich die Aufgaben der Erprobungsstufe jetzt
gleichberechtigt und in etwa gleichem Umfang. Beide Kollegen werden dafür ab dem
Schuljahr 2009/2010 aus der Schulleitungspauschale je eineinhalb Stunden erhalten.
Die Mittelstufenkoordinatorin, Frau Studiendirektorin T1. Q1. , erhält für ihre Tätigkeit als
Koordinatorin keine Entlastung. Sie hat ihre Unterrichtsverpflichtung aber durch
Teilzeitvertrag auf 18 Wochenstunden reduziert."
78
Soweit danach die Studienrätin T. -L1. für die von ihr wahrgenommene Funktion einer
Erprobungsstufenkoordinatorin während des hier maßgeblichen Zeitraums eine
Entlastung von zwei (Wochen-) Stunden erhalten hat, stammen diese bereits nicht aus
den vom Bandbreitenmodell erfassten Entlastungsstunden, sondern aus der
Schulleitungspauschale (vgl. § 5 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG), aus der neben dem
Schulleiter und seinem Stellvertreter auch weitere Lehrkräfte, die mit Leitungsaufgaben
betraut sind, entlastet werden können (vgl. Nr. 5.1.2. und 5.1.3. der
Verwaltungsvorschriften zu der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Diese Möglichkeit der
Entlastung besteht gerade auch dann, wenn - wie im Falle der Studienrätin T. -L1. - eine
Stelle vorübergehend nicht besetzt ist und die entsprechende Funktion von einer
Lehrkraft kommissarisch wahrgenommen wird (Nr. 5.1.4. der Verwaltungsvorschriften zu
der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Die zur Entlastung der Studienrätin T. -L1.
herangezogenen Stunden stammen also von vornherein nicht aus dem
79
Bandbreitenmodell, das durch allen Lehrkräften - einschließlich dem Kläger -
abverlangte zusätzliche Pflichtstunden gespeist wird, so dass der Kläger durch die zur
Kompensation der Funktion der Erprobungsstufenleitung gewährte Entlastung schon
nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Davon
abgesehen kann das Gericht nach dem soeben Gesagten nicht erkennen, dass die
Entlastung der Studienrätin T. -L1. mit der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 5 der
VO zu § 93 Abs. 2 SchulG unvereinbar wäre. Ein Rechtsverstoß ergibt sich auch nicht
daraus, dass der Mittelstufenkoordinatorin, Studiendirektorin Q1. , eine entsprechende
Entlastung nicht gewährt wird. Denn sie nimmt diese Funktion - anders als die
Studienrätin T. -L1. die Funktion der Erprobungsstufenkoordinatorin - nicht lediglich
kommissarisch im Sinne der Nr. 5.1.4. der Verwaltungsvorschriften zu der VO zu § 93
Abs. 2 SchulG wahr, so dass insoweit - anders als vom Kläger geltend gemacht wird -
keine dem Gleichheitssatz widersprechende Behandlung vorliegt. Dies gilt umso mehr,
als die Studiendirektorin Q1. , die der Besoldungsgruppe A 15 BBesO angehört, in
Bezug auf die Mittelstufenkoordination - anders als Frau T. -L1. - keine höherwertige
Tätigkeit wahrnimmt, denn die Stellen der Erprobungs-, Mittelstufen- und
Oberstufenkoordination sind nach Angaben der Bezirksregierung E. stets mit A 15
BBesO bewertet und werden durchgehend mit dieser Wertigkeit ausgeschrieben (vgl.
auch Anlage I zur BBesO, in welcher u. a. der Studiendirektor als Koordinator
schulfachlicher Aufgaben der Besoldungsgrupe A 15 zugeordnet wird). Aus diesem
Grund könnte die Mittelstufenkoordinatorin für diese spezielle Funktion - selbst wenn
man sie begrifflich als "besondere schulische Aufgabe" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1
der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG versteht - auch keine Entlastung aus dem
Bandbreitenmodell erhalten. § 3 Abs 1 Satz 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG bestimmt
nämlich gerade, dass eine Abweichung von den in § 2 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2
SchulG genannten Pflichtstunden ausscheidet, wenn sich die besondere Belastung
bereits aus dem Inhalt des Amtes ergibt.
Soweit der angestellten Lehrerin C1. für die vom Schulleiter genannten
Verwaltungsaufgaben eine Entlastung von einer Stunde aus dem Schulleitungsanteil an
den vom Bandbreitenmodell erfassten Entlastungsstunden gewährt wurde, ist dies
rechtlich unbedenklich, da es sich insoweit wiederum um "besondere schulische
Aufgaben" im Sinne § 3 Abs. 1 Satz 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG handelt, so dass
der Schulleiter in diesem Zusammenhang die einschlägigen rechtlichen Vorgaben
beachtet und nicht beurteilungsfehlerhaft gehandelt hat.
80
d. Auch die weitere Rüge des Klägers, dass eine Mitnahme von Stundenguthaben aus
dem Bandbreitenmodell bei einem Schulwechsel ausgeschlossen sei, kann seiner
Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar ist die Frage der Mitnahme von
Stundenguthaben nicht ausdrücklich geregelt. Nach Angaben des Schulleiters des F. -L.
-Gymnasiums haben in den letzten Jahren zwei Lehrkräfte, die ein entsprechendes
Guthaben hatten, die Schule verlassen. Eine dieser Lehrkräfte sei ins Ausland
gegangen, so dass sich die Mitnahmefrage von vornherein nicht gestellt habe. Eine
weitere Kollegin sei nach I. gewechselt. Hier sei es ebenfalls nicht zu einer Mitnahme
des Stundenguthabens gekommen. Jedoch hat die Bezirksregierung E. dem Gericht auf
dessen Auflagenbeschluss vom 21. Juli 2009 hin mitgeteilt, dass eine
Verwaltungspraxis existiere, wonach ein im Zeitpunkt der Versetzung an eine andere
Schule vorhandenes Stundenguthabendurch in die an der neuen Schule praktizierte
Berechnung von Ist- und Soll-Stunden eingestellt werden könne. Diese
Verwaltungspraxis dürfte mit den einschlägigen Vorschriften der VO zu § 93 Abs. 2
SchulG vereinbar sein und den berechtigten Interessen der betroffenen Lehrkräfte
81
angemessen Rechnung tragen. Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Denn
es ist bereits nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht substanziiert vom Kläger
dargelegt, inwieweit er selbst überhaupt durch den Wechsel der beiden vom Schulleiter
genannten Lehrkräfte betroffen (gewesen) ist, d. h. in welchem Umfang sich für ihn
selbst hierdurch eine Erhöhung der effektiv zu leistenden Pflichtstunden ergeben hat.
Auch im Übrigen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Kläger durch das an
seiner Schule praktizierte Bandbreitenmodell in seinen Rechten verletzt wäre. Zwar
ergeben sich erhebliche rechtliche Bedenken insoweit, als der Schulleiter ausgeführt
hat, das ihm zur Verteilung zugewiesen Drittel an den vom Bandbreitenmodell erfassten
Entlastungsstunden diene (u. a.) der Kompensation "besonderer persönlicher oder
gesundheitlicher Probleme". Denn eine Vergabe von Entlastungsstunden mit dieser
Zielrichtung dürfte gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG verstoßen, der
einen Ausgleich nach dem Bandbreitenmodell nur für "besondere schulische Aufgaben"
und "besondere unterrichtliche Belastungen" ermöglicht. Jedoch hat sich die vom
Schulleiter des F. -L. -Gymnasiums genannte Zielrichtung, wonach im Rahmen der
Pflichtstunden-Bandbreite (auch) gesundheitliche und persönliche Probleme
ausgeglichen werden sollen, bislang nicht konkret ausgewirkt. Der Schulleiter Dr. C2.
hat nämlich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. November 2009 glaubhaft
ausgeführt, dass aus diesem speziellen Grund bislang noch in keinem einzigen Fall
eine Entlastung aus dem der Schulleitung überantworteten Anteil an den vom
Bandbreitenmodell erfassten Stunden erfolgt sei.
82
II. Kann danach nicht festgestellt werden, dass die streitgegenständliche
Pflichtstundenzuweisung für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 rechtswidrig ist
und den Kläger in seinen Rechten verletzt, so kann der auf Folgenbeseitigung
gerichtete Klageantrag zu 3. gleichfalls keinen Erfolg haben.
83
D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
Zivilprozessordnung (ZPO).
84