Urteil des VG Minden vom 14.04.2004

VG Minden: gesellschaft, öffentlich, eigene mittel, leistungsverhältnis, eingriffskondiktion, leistungskondiktion, leistungsklage, auszahlung, pflege, zusage

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2220/02
Datum:
14.04.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2220/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten
erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die am 1923 geborene J. Q. wurde am 1999 in die vorstationäre Pflege des T. D. ,
Wohn- und Lebenshaus für ältere Menschen, Gesellschaft für den Betrieb von
Sozialeinrichtungen mbH, C.----straße in N. , aufgenommen. Mit Bescheid vom
24.01.2000 gewährte der Kläger der Hilfeempfängerin Q. ab Aufnahmedatum Hilfe zur
Pflege gemäß § 68 BSHG zu Lasten des M. X. -M . durch Übernahme der durch eigene
Mittel nicht gedeckten Heimkosten. Mit Schreiben gleichen Datums übersandte der
Kläger der Einrichtung eine Durchschrift des an die Hilfeempfängerin gerichteten
Bewilligungsbescheides und sicherte die Übernahme der nicht durch eigene Einkünfte
der Hilfeempfängerin gedeckten Heimkosten aus Sozialhilfemitteln zu. Er wies
besonders daraufhin, dass er als Sozialhilfeträger nicht als Drittverpflichteter in den
zwischen der Einrichtung und der Hilfeempfängerin abgeschlossenen Heimvertrag
eintrete und die direkte Zahlung der ungedeckten Heimkosten an die Einrichtung statt
an die Hilfeempfängerin lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfolge.
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Am 25.07.2000 verstarb die Hilfeempfängerin. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger,
edv-technisch bedingt, bereits die Pflegekosten bis einschließlich den 31.08.2000 an
die Einrichtung überwiesen.
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Mit Schreiben vom 26.07.2000 und 05.10.2001 forderte der Kläger die Einrichtung auf,
überzahlte Pflegekosten i.H.v. 3.276,61 DM = 1.675,30 EUR zu erstatten. Der Betrag
setzt sich zusammen aus den auf den Zeitraum vom 26.07.2000 bis zum 31.08.2000
entfallenden Heimpflegekosten sowie aus Zahlungen für Fehlzeiten wegen
Krankenhausaufenthalten der Hilfeempfängerin.
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Nachdem innerhalb der bis zum 19.10.2001 gesetzten Frist kein Zahlungseingang zu
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verzeichnen war, hat der Kläger am 05.07.2002 gegen das Seniorenzentrum D. . ,
Gesellschaft für den Betrieb von Sozialhilfeeinrichtungen mbH, vertreten durch den
Geschäftsführer N N , C ----straße - , 3 N. , Klage erhoben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass während der Fehlzeiten und
nach dem Tod der Hilfeempfängerin kein Anspruch auf Zahlung von Heimpflegekosten
(mehr) bestanden habe. Die auf diese Zeiträume entfallenden Zahlungen seien daher
zu Unrecht erfolgt und auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs - wie näher ausgeführt wird - zu erstatten.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.675,30 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz ab dem 20.10.2001 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie darauf, dass die verklagte Gesellschaft unter der vom
Kläger angegebenen Adresse nicht ansässig sei. Die D. Gesellschaft für den Betrieb
von Sozialeinrichtungen mbH, S. -E. -T 3, 4 N3. betreibe in der Betriebsstätte C ----
straße - in N. seit dem 01.01.2001 einen Seniorenpark. In dem Zeitraum bis zum
31.12.2000 sei das Altenpflegeheim durch die Gesellschaft W. K. , Gesellschaft für den
Betrieb von Sozialeinrichtungen mbH mit Sitz im M2.---- 9, 99096 Erfurt betrieben
worden. Da die Forderung des Klägers aus Zahlungen für die verstorbene
Hilfeempfängerin aus dem Jahre 2000 stamme, sei die D. Gesellschaft für den Betrieb
von Sozialeinrichtungen mit Sitz in N nicht zur Rückzahlung verpflichtet, sondern die
Gesellschaft W. K. , Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen, mit Sitz in F. .
Die Forderung sei dabei an die letztgenannte Gesellschaft zu richten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Klägers Bezug
genommen.
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Mit Beschluss vom 03.03.2004 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO
auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet (§
101 Abs. 2 VwGO).
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Entscheidungsgründe:
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Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger
steht kein materieller Rechtsanspruch gegen die beklagte Gesellschaft auf Erstattung
überzahlter Heimpflegekosten zu, so dass die Frage dahingestellt bleiben kann, ob die
Beklagte überhaupt für den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert ist.
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1. Ein vertraglicher Rückforderungsanspruch des Klägers besteht schon mangels
einschlägiger vertraglicher Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht.
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2. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 50 Abs. 2 SGB
X. Nach dieser Norm sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu
Unrecht erbracht worden sind. § 50 SGB X regelt nur die Erstattung von Leistungen in
Sozial(hilfe)leistungsverhältnissen. Diese Qualifizierung des § 50 SGB X ergibt sich
bereits aus der Gesetzessystematik. Dadurch, dass der Gesetzgeber "Erstattungs- und
Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte" in einem gesonderten Kapitel des
SGB X geregelt hat (vgl. amtl. Überschrift des dritten Abschnitts im dritten Kapitel zu den
§§ 115 bis 119), hat er zum Ausdruck gebracht, dass die im dritten Abschnitt des ersten
Kapitels aufgeführte Vorschrift des § 50 SGB X nicht für Ansprüche gegen Dritte als
Nichtsozialleistungsempfänger konzipiert ist.
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Der in § 50 SGB X normierte besondere öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch stellt
dabei als gesetzliche Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs ebenso wie jener nur die "Kehrseite", das Gegenstück des
Leistungsanspruchs, das daraus folgende Erstattungsverhältnis lediglich die
Umkehrung, dass "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses dar und setzt deshalb das
Bestehen eines wirklichen oder vermeintlichen sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses
voraus, aus dem die jeweiligen Adressaten des Erstattungsverlangens unmittelbar vom
Träger der Hilfeleistung etwas erhalten haben. Empfänger der Hilfe im Sozialhilferecht
ist derjenige, der sachlich-rechtlicher Inhaber der Forderung gegen den Sozialhilfeträger
ist, also der Hilfe Suchende, dem die Leistung zugedacht ist. Für diese Feststellung ist
maßgeblich, wem die Leistung tatsächlich erbracht wird, d. h. wem sie als wirklichem
oder vermeintlichem Sozialhilfeberechtigten zufließt, wessen Hilfebedürftigkeit der
Träger der Sozialhilfe steuern wollte.
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Vgl. BVerwG, Urteil v. 30.04.1992 - 5 C 29.88 -, NJW 1993, 215; BVerwG, Urteil v.
22.10.1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43, 268; BSG, Urteil vom 28.08.1997 - 8 RKn 2/97 -,
NVwZ-RR 1998, 564; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 27.01.2000 - 4 A 111/97 -, FEVS
51, 555.
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Hier besteht ein Sozialleistungsverhältnis nicht zwischen dem Kläger und dem
Einrichtungskläger, sondern nur zwischen dem Kläger und der Hilfeempfängerin Q. . Die
Überweisung von Heimpflegekosten an den Heimträger stellt keine Sozialhilfeleistung
an diesen dar. Durch die direkte Auszahlung an den Heimträger und nicht an die
Hilfeempfängerin selbst als Inhaberin des sozialhilferechtlichen Anspruchs wollte der
Kläger lediglich den Hilfebedarf der Hilfeempfängerin decken und nicht (auch) dem
Heimträger Sozialhilfe gewähren. Die direkte Überweisung an den Heimträger erfolgte
ausschließlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, worauf der Kläger in
seinem Schreiben vom 24.01.2000 (Kostenzusicherung) ausdrücklich hingewiesen
hatte.
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3. Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch kann auch nicht auf § 92 a Abs.
4 Satz 1 BSHG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist zum Ersatz der Kosten zu
Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe in entsprechender Anwendung der
Absätze 1 bis 3 des § 92 a BSHG verpflichtet, wer die Leistung durch vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Aus der Inbezugnahme des § 92 a BSHG
ergibt sich, dass nur die dort aufgeführten unterhaltsberechtigten Angehörigen haften
sollen. Eine Anwendung der Vorschrift auf Einrichtungsträger, die mit den
Hilfeempfängern lediglich durch Heimverträge verbunden sind, scheidet damit aus. Im
Übrigen lässt sich aus § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG auch schon deshalb kein
durchsetzbarer Anspruch des Klägers herleiten, weil in dem Klammerzusatz dieser
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Vorschrift auf § 50 SGB X Bezug genommen und damit klargestellt wird, dass der
Ersatzanspruch unter dem Vorbehalt steht, dass Bewilligungsbescheide, auf deren
Grundlage der Sozialhilfeträger die Leistungen gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht
hat, zuvor aufgehoben worden sein müssen. Dies ist hier indessen nicht geschehen.
Zum anderen bestätigt der auf § 50 SGB X verweisende Klammerzusatz, dass ein
etwaiger Kostenersatzanspruch nach § 92 a Abs. 4 BSHG auch nicht im Wege der
allgemeinen Leistungsklage - wie hier - geltend gemacht werden könnte, sondern durch
den Erlass eines Verwaltungsakts zu konkretisieren ist.
Vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.
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4. Auch auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch kann der
Beklagte sein Zahlungsbegehren nicht stützen. Der öffentlich rechtliche
Erstattungsanspruch dient der Rückgängigmachung ohne Rechtsgrund erbrachter
Leistungen oder sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen. Der dem
Anspruch zu Grunde liegende Rechtsgedanke hat sich im öffentlichen Recht in
verschiedenen Vorschriften niedergeschlagen. Da § 50 Abs. 2 SGG X auf die
Beziehung zwischen Beklagtem und Kläger mangels sozialrechtlichen
Leistungsverhältnisses nicht anwendbar ist und deshalb eine ausdrückliche Regelung
für ein Erstattungsverhältnis zwischen den Beteiligten fehlt, kommt der allgemeine
öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht, dessen
Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs gemäß
§§ 812 ff. BGB entsprechen.
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So die std. Rechtspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil v. 12.03.1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71,
85 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, 101; BVerwG,
Urteil vom 27.10.1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107, 305.
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Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs analog §§ 812 ff. BGB liegen hier
aber weder im Sinne einer "Eingriffskondiktion" noch einer "Leistungskondiktion" vor.
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Ein Fall der Eingriffskondiktion ist dann gegeben, wenn eine Vermögensverschiebung
(hier Eingang der Heimpflegekosten beim Einrichtungsträger) nicht auf der
zweckgerichteten Zuwendung eines Leistenden beruht, sondern ohne Willen des
Entreicherten eingetreten ist. Um einen solchen Fall handelt es sich hier ersichtlich
nicht.
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Es liegt aber auch kein Fall der Leistungskondiktion vor. Diese setzt ein - wirkliches
oder vermeintliches - Leistungsverhältnis zwischen dem Leistenden und dem
Empfänger der Leistung voraus, d. h., dass mit der Leistung gerade gegenüber dem
Empfänger der Leistung ein Leistungszweck verfolgt wird. Ein öffentlich- rechtlicher
Erstattungsanspruch, der unter der Einschränkung steht, dass Leistungen nur von dem
Leistungsempfänger zu erstatten sind, dem die Leistung unmittelbar zugedacht ist,
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vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.
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ist daher dann nicht gegeben, wenn der Leistende mit der Leistung an den tatsächlichen
Empfänger einen Zweck gegenüber einer anderen Person verfolgt. So liegt der Fall aber
hier. Die Rechtsbeziehungen in dem Verhältnis des Klägers als Sozialhilfeträger, der
Hilfeempfängerin und dem Einrichtungsträger wird in erster Linie bestimmt durch das
allein zwischen dem Kläger und der Hilfeempfängerin bestehende
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Sozialhilfeleistungsverhältnis. Die Vorschriften des BSHG räumen, abgesehen von §
121 BSHG, allein dem Sozialhilfeberechtigten Rechtsansprüche auf Sozialhilfe ein.
Soweit der Sozialhilfeträger Geldleistungen, die Hilfeempfänger Dritten schulden (z. B.
Miete, Krankenversicherungsbeiträge, Heimpflegekosten) und auf die die
Hilfeempfänger einen Sozialhilfeanspruch haben, im Einverständnis mit den
Hilfeempfängern unmittelbar an den Dritten zur Auszahlung bringt, folgt aus dieser
Zahlungsmodalität für sich allein genommen kein Leistungsverhältnis zwischen
Sozialhilfeträger und Dritten. Vielmehr kommt zu dem Sozialhilfeverhältnis zwischen
dem Sozialhilfeträger und dem Hilfeempfänger nur ein weiteres zivilrechtlich
begründetes Vertragsverhältnis - hier Heimvertragsverhältnis - ausschließlich zwischen
der Hilfeempfängerin und dem Dritten (Einrichtungsträger) hinzu.
Ein Leistungsverhältnis zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits ergibt sich auch
nicht aus einer ausgesprochenen "Heimkostengarantieerklärung". Es ist zwar
grundsätzlich denkbar, dass der Sozialhilfeträger gegenüber dem Heimträger eine
rechtsverbindliche Zusage auf Zahlung der Heimpflegekosten erteilt und die
Überweisung der Heimkosten gerade auch zur Erfüllung dieser gegenüber dem
Heimträger eingegangenen Verpflichtung dient. Eine derartige rechtsverbindliche
Kostenzusage, die eine eigene Anspruchsgrundlage für den Heimträger auf Zahlung der
Heimpflegekosten sein könnte, kann danach für diesen einen Zahlungsanspruch nur
begründen, wenn der die Kostenzusage abgebende Sozialhilfeträger einen
dahingehenden Rechtsbindungswillen dem Grunde und der Höhe nach unzweideutig
zum Ausdruck gebracht hat. Die Interessenlage des Heimträgers allein rechtfertigt die
Annahme eines eigenen Zahlungsanspruchs im Zweifel nicht. Vielmehr müssen
besondere Umstände hinzutreten, die unmissverständlich auf einen entsprechenden
Rechtsbindungswillen des Sozialhilfeträgers schließen lassen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71; OVG NRW, Urteil
vom 08.12.1994 - 24 A 3212/92 -, FEVS 46, 77.
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Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Für die Auslegung von
Kostenübernahmeerklärungen/Kostenzusicherungen ist, nicht anders als für die
Auslegung von Willenserklärungen überhaupt, darauf abzustellen, wie der Empfänger
die Erklärung nach den Umständen des Einzelfalles bei verständiger Würdigung zu
verstehen hat. Das "Leistungsversprechen" des Klägers gegenüber dem Heimträger
stand auch für diesen erkennbar unter dem Vorbehalt, dass eine sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit der Hilfeempfängerin besteht. Zudem hat der Kläger in seiner
"Kostenzusicherung" vom 24.01.2000 gegenüber dem Heimträger ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Zahlung der Heimpflegekosten direkt an den Heimträger
ausschließlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfolgen sollte. Mit dieser
Zahlungsmodalität sollte auch dem Interesse des Einrichtungsträgers an einer
einfachen Abwicklung des Zahlungsverkehrs Rechnung getragen werden, durch die
sichergestellt wird, dass er das von dem in seiner Einrichtung aufgenommenen
Sozialhilfeempfänger zivilrechtlich geschuldete Entgelt tatsächlich auch erhält. Ein
darüber hinausgehender, Rechtsbindungswillen begründender Erklärungsinhalt lässt
sich der "Kostenzusicherung" vom 24.01.2000 nicht entnehmen. Der in einem ähnlich
gelagerten Fall ohne nähere Begründung geäußerten abweichenden Rechtsauffassung
des OVG Lüneburg (vgl. Urteil vom 27.04.2001 - 4 L 2578/00 -) vermag die Kammer
nicht zu folgen.
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Auch die Bezeichnung "Kostenzusicherung" selbst gibt für einen Rechtsbindungswillen
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des Klägers nichts her. Hierbei handelt es sich lediglich um die untechnische
zusammenfassende Bezeichnung der Nachricht an den Einrichtungsträger, dass der
Hilfeempfängerin Sozialhilfe durch Übernahme ungedeckter Heimkosten gewährt und
diese direkt an den Einrichtungsträger überwiesen werden sollen. Für eine Auslegung
der "Kostenzusicherung" als Zusicherung im Sinne von § 34 Abs. 1 SGB X besteht kein
Raum.
Vgl. z. B. OVG Frankfurt Oder, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.
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Fehlt es somit an einem Leistungsverhältnis in Bezug auf die nach dem Begehren des
Klägers rückabzuwickelnden Zahlungen, scheidet der allgemeine öffentlich rechtliche
Erstattungsanspruch als Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch aus.
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Gegen dieses Ergebnis lässt sich auch nicht einwenden, der allgemeine öffentlich
rechtliche Erstattungsanspruch beruhe auf einer gewohnheitsrechtlichen Grundlage und
lasse sich nicht im Wege einer Analogie aus §§ 812 ff. BGB ableiten. Unabhängig von
der konkreten Herleitung dieses Instituts besteht nämlich insofern Einigkeit, dass die in
§§ 812 ff BGB enthaltenen Regelungen in weitem Umfang Ausdruck allgemein gültiger
Rechtsprinzipien sind, die dann als solche in die tatbestandlichen Voraussetzungen der
ungeschriebenen öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage einfließen müssen.
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Vgl. Ossenbühl, Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, NVwZ 1991, 513; VGH
Mannheim, Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 -, NVwZ 1991, 583; BVerwG, Urteil vom
12.03.1985 - 7 C 48/82 -, NJW 1985, 2436.
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Zu diesen allgemeinen Prinzipien gehört auch die in § 812 Abs. 1 BGB angelegte
Unterscheidung zwischen Leistungs- und Eingriffskondiktion mit ihren jeweiligen
materiell-rechtlichen Voraussetzungen.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO
abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der
Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
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