Urteil des VG Minden vom 25.08.2010

VG Minden (verhältnis zu, kläger, grundstück, abwasseranlage, wasser, satzung, gemeinde, höhe, abzug, baden)

Verwaltungsgericht Minden, 3 K 245/10
Datum:
25.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 245/10
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Q.-------straße 18 in B. , das an die
öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde angeschlossen ist. Mit Bescheid vom 11.
Januar 2010 setzte der Beklagte für das Jahr 2009 Abwassergebühren in Höhe von
164,15 EUR fest und legte dabei den gemessenen und hochgerechneten
Frischwasserverbrauch von 67 m³ zugrunde.
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Gegen diese Berechnung wendet sich der Kläger. Er ist der Ansicht, das Frischwasser,
das er zur Gartenbewässerung verwende und das deshalb nicht in die Abwasseranlage
gelange, dürfe bei der Festsetzung der Abwassergebühr nicht berücksichtigt werden. Er
habe am 31. Juli 2009 einen zusätzlichen Wasserzähler (Nr. 9111517) installiert, über
den er das im Garten verwendete Wasser messe. In dem Jahr 2009 seien über diesen
Zähler 8 m³ Wasser entnommen worden.
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Am 4. Februar 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, jede
Frischwassermenge, die nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt werde,
müsse bei der Festsetzung der Gebühren berücksichtigt werden. Der Beklagte dürfe in
seiner Satzung nicht eine Mindestmenge von 15 m³ als sogenannte Bagatellgrenze
festlegen. Dabei beruft er sich auf ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 19. März
2009.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2010 insoweit aufzuheben, als darin
Abwassergebühren von mehr als ((67 - 8) m³ x 2,45 EUR/m³ =) 144,55 EUR festgesetzt
sind.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und verweist zur Begründung auf § 4 Abs. 5 Satz 2 der Abwassergebührensatzung.
Danach sind von dem Abzug (von nachweisbar auf dem Grundstück verbrauchten oder
zurückgehaltenen Wassermengen) Mengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11.
Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten
(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind die Regelungen der Satzung der
Gemeinde B. über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und
Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 30. November 2001 in der Fassung der 3.
Änderungssatzung vom 12. Dezember 2008 - GS -. Danach erhebt die Gemeinde für die
Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage Abwassergebühren zur
Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW (§ 2 Abs. 1 GS). Die Gemeinde erhebt
getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und
Niederschlagswasser (§ 3 Abs. 1 GS). Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach
dem Frischwassermaßstab (§ 3 Abs. 2 GS), d.h. als Schmutzwassermenge gilt die aus
der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge, wenn - wie
hier - nicht zusätzlich aus einer privaten Wasserversorgungsanlage Wasser bezogen
wird, abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und
zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage
eingeleitet werden (vgl. § 4 Abs. 2 GS). Die dem Grundstück zugeführten
Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GS). Bei der
Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen; von dem Abzug sind
aber Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 GS).
Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwaser jährlich 2,45 EUR (§ 4 Abs. 7 GS).
Gebührenpflichtig ist der Grundstückeigentümer (§ 6 Abs. 1 GS).
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Bei diesen Regelungen handelt es sich, soweit das vorliegende Verfahren Anlass zur
Überprüfung bietet, um formell und materiell wirksames Ortsrecht. Insbesondere ist -
anders als der Kläger meint - die sog. Bagatellgrenzen-Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 2
der Satzung nicht zu beanstanden.
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Zunächst handelt es sich bei dem der Schmutzwassergebühr zugrunde gelegten sog.
Frischwassermaßstab um einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die
Berechnung der Schmutzwassergebühren.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris, Rdn. 16.
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Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW ist eine Benutzungsgebühr nach der (tatsächlichen)
Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Nach Satz 2 gilt aber die
Ausnahme, dass, wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden kann, der nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
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Hinsichtlich des Schmutzwassers ist allgemein anerkannt, dass die tatsächliche
Inanspruchnahme der Anlage kaum zu messen ist. Aufgrund der Beschaffenheit des
Wassers ist die Installation von zuverlässig arbeitenden Wasserzählern insoweit
praktisch ausgeschlossen. Deshalb ist es grundsätzlich zulässig, auf einen
Wahrscheinlichkeitsmaßstab auszuweichen. Dieser Maßstab ist der
Frischwasserbezug. Er ist gerechtfertigt, weil man grundsätzlich davon ausgehen kann,
dass die Menge des in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleiteten
Schmutzwassers in etwa der Menge der bezogenen Frischwassers entspricht. Bei
normaler Wohnnutzung wird es typischerweise auf allen Grundstücken einen gewissen -
geringen - Verlust durch Kochen, Trinken, Putzen, Wässern von Topfpflanzen etc.
geben, der in etwa gleich sein dürfte und sich überdies konkret nicht nachweisen lässt.
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Über den Frischwassermaßstab können aber erhebliche Ungleichheiten durch eine
industrielle oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks oder infolge - wie hier -
unterschiedlichen Verbrauchs für die Gartenbewässerung nicht erfasst werden. Deshalb
ist - von wenigen denkbaren Ausnahmen abgesehen - der reine Frischwasserbezug nur
dann ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Satzung zusätzlich die
Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation
eingeleitete Wassermengen abzusetzen. Diese Möglichkeit ist nach der
Gebührensatzung des Beklagten gegeben.
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Die Absetzbarkeit wird durch § 4 Abs. 5 Satz 2 GS allerdings einschränkt. Ein Abzug ist
nur zulässig, wenn und soweit die auf dem Grundstück verbrauchten oder
zurückgehaltenen Wassermengen 15 m³ übersteigen. Diese Regelung verletzt nicht den
allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner abgabenrechtlichen
Ausprägung.
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Zwar kommt es durch die Anwendung des Anrechnungsausschlusses zu
Ungleichbehandlungen. So müssen Gebührenschuldner, auf deren Grundstück Wasser
verbraucht oder zurückgehalten wird, bis zu (15 m³ x 2,45 EUR/m³=) 36,75 EUR mehr
Abwassergebühren zahlen, obwohl der Abwasseranlage dieselbe Menge Wasser
zugeführt wird wie von anderen Grundstücken. Als sog. pauschalierender Teil eines
gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ist die sog. Bagatellgrenzenregelung aber
trotzdem zulässig.
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A.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2009 - 2 S 2650/08 -, juris.
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Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine
Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich,
Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich
"nicht unter allen Umständen", sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der
Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter
Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber in den
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Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Ob er im
einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist
angesichts dessen nicht zu prüfen. Dies gilt auch für die das Abgabenrecht
beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der
Abgabengerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen
und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von
Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -
praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung
entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den
erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der "Ausnahmen"
gering ist. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die
gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung
wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung
fehlt.
BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 -, juris, Rdn. 11.
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Ungleichbehandlung innerhalb der
verschiedenen Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der
Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, zumal sich die Ungleichbehandlung mit einem
Jahreshöchstbetrag von derzeit 36,75 EUR deutlich unterhalb der
Erheblichkeitsschwelle bewegt.
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Das VG Minden hat in einem Urteil vom 9. August 2001 - 9 K 561/01 - unter
Auseinandersetzung mit dort zitierten obergerichtlichen Entscheidungen und der
Kommentarliteratur auch einen Jahresbetrag von 118,05 DM, also ca. 60,00 EUR, als
"gerade noch unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit" bewertet. Vgl. dazu auch OVG
NRW, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 9 A 3249/07 -, juris.
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Der Satzungsgeber durfte im Rahmen seines Organisationsermessens davon
ausgehen, dass grundsätzlich bei jedem Anschlussnehmer die tatsächliche
Abwassermenge geringer ist als die nach dem Frischwasserbezug bemessene
Einführungswassermenge. Denn, wie oben bereits ausgeführt, verbleibt
notwendigerweise auf jedem Grundstück ein Teil des Frischwassers zurück. Die
Erfassung und Bearbeitung aller in Betracht kommenden Abzugsmöglichkeiten ist
nahezu unmöglich und selbst in den Fällen, in denen etwa im Garten verbrauchtes
Frischwasser über einen gesonderten Zähler erfasst wird, zwangsläufig mit einem
aufwändigen und kostenverursachenden Verwaltungsaufwand verbunden. Die
Ausführungen des VGH Baden-Württemberg, a.a.O., zu dieser Thematik überzeugen
nicht. Der VGH geht davon aus, dass die Bearbeitung einer Vielzahl von
Absetzungsanträgen keinen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand
verursacht. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge könne grundsätzlich
den Gebührenschuldnern auferlegt werden, die die Kosten für Anschaffung, Installation
und Unterhaltung der notwendigen Messeinrichtungen selbst tragen müssten. Auch
verursache die zusätzliche Ablesung eines Nebenzählers nur einen sehr geringen
personellen Aufwand, weil sie zusammen mit der Ablesung des Hauptzählers erfolgen
könne und zudem die Ablesung ohnehin oft dem Gebührenschuldner selbst übertragen
werden. Der VGH berücksichtigt dabei nicht, dass die Möglichkeit, über die Installation
eines weiteren Wasserzählers Abwassergebühren zu sparen, auch leicht missbraucht
werden kann. Zum einen muss das Vorhandensein eines geeichten Wasserzählers
zumindest stichprobenartig überprüft werden, zum anderen muss auch geprüft und
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sichergestellt werden, dass das abgeleitete Wasser nicht an anderer Stelle doch wieder
der Abwasseranlage zugeführt wird. Auch ist die Plausibilität des
Frischwasserverbrauchs schwerer zu überprüfen, wenn dafür weitere Parameter in den
Blick genommen werden müssen.
Zusammenfassend ist daher angesichts der - geringen - absoluten Höhe des ggf. zuviel
gezahlten Betrages und der mit der Abzugsgrenze verbundenen
Verwaltungsvereinfachung die vom Beklagten getroffene Satzungsregelung nicht zu
beanstanden. Auf der Grundlage der danach insgesamt wirksamen Satzung hat der
Beklagte die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2009 zu Recht auf 164,15 EUR
festgesetzt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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