Urteil des VG Minden vom 27.12.2010

VG Minden (kläger, grundstück, öffentliche bekanntmachung, satzung, planung, erweiterung, inhalt, stadt, einfamilienhaus, ausnahme)

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 843/10
Datum:
27.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 843/10
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines
Einfamilienhauses.
2
Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 55, Flurstück 151 (I.------straße
11 b und c). Das Grundstück ist im straßennahen Bereich mit einem im Jahre 1936
errichteten Wohnhaus und im rückwärtigen Bereich mit einem Hinterhaus bebaut.
Dieses wurde zunächst mit Baugenehmigung vom 07.10.1935 als Geräteschuppen
errichtet und mit Baugenehmigung vom 14.06.1951 erweitert und zu einem
eingeschossigen Behelfsheim mit einer Grundfläche von ca. 31 m² umgebaut. Mit
Genehmigung vom 09.07.1952 erfolgte der Anbau eines Schuppens.
3
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 27.02.1965 rechtsverbindlichen
Bebauungsplans III/2/09.01, der den fraglichen Bereich als Mischgebiet ausweist. Für
eine südwestlich an das Grundstück des Klägers angrenzende Teilfläche des
Bebauungsplangebietes ist am 14.08.2008 der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.
III/3/87.00 "Möbelfachmärkte I1. Straße/I.------straße " in Kraft getreten, der den fraglichen
Bereich als Sondergebiet "Möbelmarkt" ausweist.
4
Für den Bereich, in dem das Grundstück des Klägers liegt, hatte der Umwelt- und
Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt C. am 18.09.2007 den
Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplans III/2/09.01 gefasst. Der
5
Beschluss wurde am 22./23.09.2007 öffentlich bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 04.03.2009, beim Beklagten eingegangen am 23.03.2009,
beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die "Erweiterung eines
Einfamilienhauses". Nach den eingereichten Bauvorlagen soll das Hinterhaus auf
seinem Grundstück zu einem Einfamilienhaus mit einer Grundfläche von 79,37 m²
erweitert und mit einem Obergeschoss aufgestockt werden.
6
Mit Zurückstellungsbescheid vom 30.03.2009 setzte der Beklagte die Entscheidung
über Bauantrag unter Hinweis auf die geplante Änderung des Bebauungsplans
III/2/09.01 bis zum 29.03.2010 aus. Gleichzeitig ordnete er die sofortigen Vollziehung
des Bescheides an.
7
Am 16.03.2010 beschloss der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss für das Gebiet,
in dem das Grundstück des Klägers liegt, die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr.
III/3/8.00 "Am V. " und die Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren.
Der Planentwurf sieht die Ausweisung eines allgemeines Wohngebietes und eine
Beschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche auf eine Bauzeile entlang der I.------
straße vor. Die rückwärtige Gartenzone soll im Hinblick auf potentiellen Gewerbelärm
der unmittelbar angrenzenden Gewerbe- und Sondergebiete von Hauptnutzungen
zukünftig freigehalten werden. Der Aufstellungs- und Änderungsbeschluss wurde am
22.03.2010 öffentlich bekannt gemacht.
8
Mit Dringlichkeitsbeschluss vom 18.03.2010 beschloss der Haupt- und
Beteiligungsausschuss eine Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für
die südwestlich der I.------straße gelegene Teilfläche des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplans Nr. III/3/8.00 für eine Dauer von zwei Jahren. Die öffentliche
Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 24.03.2010. Der Dringlichkeitsbeschluss
wurde vom Rat der Stadt C. in seiner Sitzung am 25.03.2010 genehmigt.
9
Mit Bescheid vom 25.03.2010 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung
für das Vorhaben des Klägers ab. Zur Begründung verwies er auf die erlassene
Veränderungssperre, nach der Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt
werden dürften. Die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre sei nicht
möglich, da das Vorhaben der Entwicklungskonzeption für den Bereich des
Bebauungsplans widerspreche. Da die Baugrundstücke recht schmal seien und die
rückwärtigen Bereich sowohl wohngärtnerisch als auch zur Unterbringung des
ruhenden Verkehrs genutzt würden, hier aber noch keine zweite Baureihe entstanden
sei, sei für die Zukunft beabsichtigt, auf eine Hinterlandbebauung zu verzichten und
somit die überbaubaren Grundstücksflächen auf den rückwärtigen Grundstücksflächen
zurückzunehmen.
10
Der Kläger hat daraufhin am 07.04.2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor,
die Veränderungssperre könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da sie
rechtswidrig sei. Das bereits seit Jahrzehnten an der Stelle vorhandene Einfamilienhaus
genieße Bestandsschutz und solle nur erweitert werden. Es sei im Jahre 1970 mit einer
Waschgelegenheit und einer Toilette ausgestattet und an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen worden. Spätestens mit der vollständigen Erschließung und dem
eigenen Anschluss an die öffentliche Kanalisation habe das Gebäude seinen Charakter
als Behelfsheim verloren und sei als vollwertiges Wohnhaus anzusehen. Im Jahre 1997
sei eine Isolierverglasung eingebaut worden und in den Jahren 2000 bis 2002 seien die
11
Räume mit Nachtspeicheröfen ausgestattet worden. Der geplante Ausschluss einer
Hinterlandbebauung könne daher nicht verwirklicht werden. Die Planung eines Sonder-
bzw. Gewerbegebietes sei im Hinblick auf die immissionsschutzrechtlichen
Auswirkungen mit dem Charakter des faktisch an der I.------straße vorhandenen
Wohngebietes nicht vereinbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
12
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheid vom 25.03.2010 zu
verpflichten, ihm eine Baugenehmigung für die Erweiterung des vorhandenen
Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 55, Flurstück 151 (I.------straße 11 c)
zu einem Einfamilienhaus gemäß seinem Bauantrag vom 04.03.2009 zu erteilen.
13
Der Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Er vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, das
auf dem Grundstück vorhandene Gebäude sei 1951 als Umbau eines Geräteschuppens
zu einem Behelfsheim genehmigt worden. Es sei nach seiner Ausführung nicht für eine
dauernde Nutzung ausgelegt gewesen. Ein Bestandsschutz für ein vollwertiges, den
heutigen Anforderungen genügendes Wohnhaus könne aus der Baugenehmigung für
ein Behelfsheim nicht hergeleitet werden. Die 1970 auf der Grundlage der
Entwässerungssatzung erteilte Entwässerungsgenehmigung lasse die
Baugenehmigung von 1951 und den Status als Behelfsheim unberührt. Für eine
Umnutzung liege keine bauordnungsrechtliche Genehmigung vor. Bei der Aufstellung
des Bebauungsplans seien mehrere Abwägungsbelange zu beachten. Die geplante
Ausweisung des bislang als Mischgebiet festgesetzten Bereichs und die Vermeidung
einer Hinterlandbebauung seien ein Entwicklungsziel. Die schalltechnische
Untersuchung für das benachbarte Sondergebiet für großflächige
Möbeleinzelhandelsbetriebe komme zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte
am Tag für allgemeine Wohngebiet sicher eingehalten würden. Ein Nachtbetrieb sei
nicht beabsichtigt.
16
Anlässlich eines am 10.11.2010 durchgeführten Erörterungstermins hat der
Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei
getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
18
Die Beteiligten haben im Erörterungstermin übereinstimmend auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
19
Entscheidungsgründe:
20
Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
21
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
22
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 25.03.2010 ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, da seinem Vorhaben
öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -).
23
Der Erteilung der Genehmigung steht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, der
bei Verpflichtungsklagen regelmäßig für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage
maßgeblich ist, die am 24.03.2010 für den Bereich, in dem das Grundstück des Klägers
liegt, in Kraft getretene Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre
entgegen. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung dürfen im Geltungsbereich der
Veränderungssperre u.a. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches - BauGB -
nicht durchgeführt werden.
24
Die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre ist formell und materiell
rechtmäßig.
25
Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung
eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den Planbereich eine
Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29
BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Veränderungssperre gilt
gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Dauer von zwei Jahren.
26
Diesen Vorgaben genügt die hier vorliegende Veränderungssperre. Nachdem der
Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss am 16.03.2010 die Neuaufstellung des
Bebauungsplans Nr. III/3/8.00 "Am V. " beschlossen hatte, konnte der Haupt- und
Beteiligungsausschuss als Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 der
Gemeindeordnung - GO NRW - am 18.03.2010 die Veränderungssperre gemäß § 16
Abs. 1 BauGB als Satzung beschließen. Die Satzung ist am 24.03.2010 öffentlich
bekannt gemacht worden. Die Dringlichkeitsentscheidung wurde vom Rat der Stadt C.
am 25.03.2010 gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.
27
Eine Veränderungssperre dient der Sicherung der Bauleitplanung. Sie soll verhindern,
dass die Planung durch tatsächliche Veränderungen baulicher oder sonstiger Art
während der von der Verwaltung benötigten Erarbeitungszeit durch Schaffung
vollendeter Tatsachen vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das zeitlich befristete
Verbot, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen, ist als Ausdruck einer
zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums
verfassungsrechtlich unbedenklich.
28
BVerwG, Beschluss vom 30.09.1992 - 4 NB 35.92 -, BRS 54 Nr. 72 m.w.N.; OVG NRW,
Urteil vom 26.02.2009 - 10 D 40/07.NE -, juris.
29
Eine Veränderungssperre darf nach ständiger Rechtsprechung allerdings erst erlassen
werden, wenn die Planung, die gesichert werden soll, ein Mindestmaß dessen erkennen
lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Wesentlich ist dabei,
dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des
30
Bebauungsplanes entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft,
einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die
angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der
Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes noch offen. Die nachteiligen Wirkungen
einer Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG -
nicht erträglich, wenn eine Planung gesichert werden soll, die sich in ihrem Inhalt noch
in keiner Weise absehen lässt.
BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118; OVG NRW, Urteil vom
26.02.2009, a.a.O.; Beschlüsse vom 11.07.2007 - 7 A 3851/06 -, juris; vom 31.03.2008 -
10 B 286/08 -, juris, und vom 23.06.2008 - 7 B 163/08 -.
31
Eine Veränderungssperre darf schließlich nicht erlassen werden, wenn die
beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend
konkretisiert ist, sich jedoch das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer
Festsetzung nicht erreichen lässt, oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für
deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt
sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings
nicht behebbare Mängel aufweist.
32
BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95; OVG NRW, Urteil
vom 26.02.2009 a.a.O.
33
Dies ist hier nicht der Fall. Die von der Stadt C. beabsichtigte Ausweisung eines
allgemeinen Wohngebietes statt des bislang festgesetzten Mischgebietes entspricht der
tatsächlich vorhandenen baulichen Nutzung und ist nach den Untersuchungen des
Beklagten auch mit der Ausweisung der südwestlich angrenzenden Fläche als
Sondergebiet für Möbelfachmärkte vereinbar. Die weiter geplante Änderung der
festgesetzten Baugrenzen und die damit verbundene Verkleinerung der rückwärtigen,
sehr tiefen überbaubaren Grundstücksflächen ist ebenfalls rechtlich zulässig,
insbesondere hält sie sich im Rahmen des der Stadt durch § 1 Abs. 3 BauGB
eingeräumten Planungsermessens. Eine Begrenzung der bislang möglichen Bebauung
der rückwärtigen Grundstücksflächen ist im Hinblick auf das angrenzende Sondergebiet
unter Berücksichtigung des Trennungsgebotes städtebaulich sinnvoll. Die durch die
Beschränkung der baulichen Nutzung betroffenen Belange der Grundstückseigentümer
sind in die Interessenabwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen, können aber der
Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre nicht entgegengehalten werden.
34
Die von dem Kläger geplante Erweiterung des vorhandenen Hinterhauses zu einem
Einfamilienhaus unterliegt dem zeitlich befristeten Bauverbot des § 2 Abs. 1 der
Veränderungssperre. Dabei kommt es auf die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob
das vorhandene Gebäude bereits als Einfamilienhaus anzusehen ist und als solches
Bestandsschutz genießt, nicht an. Die Erweiterung ist in jedem Fall ein Vorhaben im
Sinne des § 29 BauGB und darf daher unter der Geltung der Veränderungssperre nicht
durchgeführt werden.
35
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung für das Vorhaben des Klägers auch unter Berücksichtigung der
Anrechnungsregelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB noch nicht abgelaufen. Die
Veränderungssperre ist für eine Dauer von zwei Jahren nach ihrer am 24.03.2010
erfolgten öffentlichen Bekanntmachung beschlossen worden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2
36
BauGB ist auf die Zweijahresfrist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung des
Baugesuchs des Klägers nach § 15 Abs. 1 BauGB durch Bescheid vom 30.03.2009
abgelaufene Zeitraum von knapp einem Jahr anzurechnen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zulassung einer Ausnahme von der
Veränderungssperre gemäß § 2 Satz 2 der Satzung i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB. Danach
kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Überwiegende öffentliche
Belange stehen der Erteilung einer Ausnahme entgegen, wenn das Bauvorhaben den
Zielen der Planung widerspricht, zu deren Sicherung die Veränderungssperre erlassen
worden ist.
37
BVerwG, Beschluss vom 17.05.1989 - 4 CB 6.89 -, BRS 49 Nr. 115; OVG NRW, Urteil
vom 07.10.1993 - 10 A 333/90 -, juris; Beschluss vom 03.09.2008 - 7 A 102/08 -.
38
Dies ist hier der Fall. Mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan sollen die
überbaubaren Grundstücksflächen auf eine straßennahe Bauzeile beschränkt und eine
Bebauung der rückwärtigen Flächen verhindert werden. Diesem Ziel widerspricht das
Bauvorhaben des Klägers, das nicht nur zu einer erheblichen Erweiterung des
Hinterhauses sondern praktisch zu einem Neubau führen würde. Die Grundfläche des
Gebäudes würde von ca. 31 m² auf über 79 m² mehr als verdoppelt und das
Gebäudevolumen bedingt durch die Aufstockung mehr als vervierfacht werden. Bei
einer Zulassung dieses Vorhabens könnte zudem im Hinblick auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz eine vergleichbare Bebauung der Nachbargrundstücke
nicht verhindert werden.
39
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis
beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
40