Urteil des VG Mainz vom 11.11.2009
VG Mainz: befreiung, bebauungsplan, aufschiebende wirkung, gebäude, grundstück, firsthöhe, rechtswidrigkeit, umbau, genehmigungsverfahren, nachbar
VG
Mainz
11.11.2009
3 K 101/09.MZ
Baurecht
Verwaltungsgericht Mainz <<<<>>>>
3 K 101/09.MZ
Urteil
wegen Baugenehmigung
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
11. November 2009, an der teilgenommen haben Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Faber-
Kleinknecht
Richter am Verwaltungsgericht Ermlich
Richter am Verwaltungsgericht Hildner
ehrenamtlicher Richter Bankkaufmann Hothum
ehrenamtliche Richterin Journalistin Hock für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt
die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese
selbst zu tragen haben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des in B. gelegenen Grundstücks „Im H. XX“, Flur x Nr. XX/3. Den Beigeladenen
gehört das Grundstück „R. XX“, Flur X Nr. XX/1. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans „R.-R.“. Dieser setzt in Ziffer 1.1. der textlichen Festsetzungen eine Bauhöhengrenze von
8 m talseits der Straßen „Im H.“ und „Im R.“ fest. Unter dem 30. Oktober 2007 legten die Beigeladenen der
Beklagte im Wege des Freistellungsverfahrens Bauunterlagen vor, die den Umbau und die Sanierung des
auf dem Grundstück „R. XX“ befindlichen Wohnhauses sowie die Errichtung von zwei Garagen zum
Gegenstand hatten. Ausweislich der Baupläne sollte das Gebäude nach dem Umbau die im
Bebauungsplan festgesetzte talseitige Bauhöhengrenze überschreiten, auch wenn durch den Umbau die
Firsthöhe insgesamt reduziert würde. Nachdem die Beklagte den Beigeladenen mit Schreiben vom 07.
November 2007 mitgeteilt hatte, dass auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verzichtet
werde, begannen diese am 03. Dezember 2007 mit den Bauarbeiten Unter dem 12. Dezember 2007
beantragte der Kläger bei der Beklagten einen Baustopp für das Vorhaben der Beigeladenen. Er trug in
diesem Zusammenhang vor, dass das Vorhaben die im Bebauungsplan festgesetzte talseitige
Bauhöhengrenze von 8,00 m überschreite, ferner, dass die Garagen außerhalb des im Bebauungsplan
festgesetzten Baufensters lägen. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 03. Januar 2008
mitgeteilt hatte, dass sie lediglich hinsichtlich der Überschreitung der Bauhöhengrenze in Ausübung
pflichtgemäßen Ermessens die notwendigen Maßnahmen treffen werde, beantragte der Kläger den Erlass
einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die Beklagte zu verpflichten, gegen das Vorhaben der
Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten. Dieser Antrag wurde vom erkennenden Gericht durch
Beschluss vom 13. März 2008 (3 L 6/08.MZ) abgelehnt, die hiergegen erhobene Beschwerde vom
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 06. Mai 2008 (1 B 10379/08.OVG)
zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die
Überschreitung der – nachbarschützenden – Bauhöhengrenze talseits nicht zu einer
Rechtbeeinträchtigung des Klägers führe, und zwar auch dann, wenn diese 87 cm betrage. Denn
aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles seine relevante Beeinträchtigung der durch die
Bauhöhengrenze geschützten Aussichtsmöglichkeiten nicht zu erwarten. Bereits unter dem 08. Januar
2008 hatten die Beigeladenen für ihr Vorhaben die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten
Genehmigungsverfahren unter Gewährung einer Befreiung von der Festsetzung der Bauhöhengrenze
talseits in einem Umfang von 12,5 cm beantragt. Auf diesen Bauantrag hin erteilte die Beklagte den
Beigeladenen mit Bauschein vom 01. Februar 2008 die beantragte Baugenehmigung unter Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplans „R.-R.“ bezüglich einer Überschreitung der Bauhöhengrenze zur
Straße „Im H.“ um 13 cm. Am 13. Februar 2008 erhob der Kläger Widerspruch gegen die den
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und beantragte unter dem 15. Februar 2008 beim erkennenden
Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das erkennende Gericht lehnte
diesen Antrag durch Beschluss vom 07. März 2008 (3 L 86/08.MZ) ab. Auf die Beschwerde des Klägers
hin ordnete das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 06. Mai 2008 (1 B 10280/08.OVG) unter
Abänderung des Beschlusses vom 07. März 2008 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Klägers gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung an. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, die Erteilung der Befreiung leide an einem Ermessensfehler, weil die Beklagte von
unzutreffenden Annahmen hinsichtlich der Bezugshöhe für die im Bebauungsplan festgesetzte Bauhöhe
ausgegangen sei. Mit Bescheid vom 20. Mai 2008 hob die Beklagte die Baugenehmigung vom 01.
Februar 2008 auf. Unter dem 05. Juni 2008 beantragte der Kläger erneut den Erlass einer einstweiligen
Anordnung des Inhalts, die Beklagte zu verpflichten, einen vorläufigen Baustopp hinsichtlich des
Vorhabens der Beigeladenen zu erlassen. Dieser Antrag wurde vom erkennenden Gericht durch
Beschluss vom 30. Juni 2008 (3 L 536/08.MZ) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 06. August 2008 (1 B 10741/08.OVG)
zurück. Nachdem die Beigeladenen bereits 27. Mai 2008 einen Antrag auf Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans „R.-R.“ bezüglich einer Überschreitung der Bauhöhengrenze zur
Straße „Im H.“ um 87 cm gestellt hatten, beantragten Sie unter dem 25. August 2008 erneut die Erteilung
einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren unter Erteilung der beantragten
Befreiung für ihr Vorhaben. Nachdem der Stadtrat der Beklagten bereits am 20. August 2008 der Erteilung
der Befreiung einstimmig zugestimmt hatte, erteilte die Beklagte den Beigeladenen mit Bauschein vom 26.
August 2008 die beantragte Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans „R.-R.“ bezüglich einer Überschreitung der Bauhöhengrenze zur Straße „Im H.“ um 87
cm. Ein Abdruck des Bauscheins wurde dem Kläger am 30. August 2008 gegen Postzustellungsurkunde
zugestellt. Mit seinem am 12. September 2008 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor: Die Erteilung
der Befreiung sei rechtswidrig. Die Mitglieder des Stadtrates seien vor der Entscheidung über die
Befreiung falsch unterrichtet worden. Es fehlten überdies die Voraussetzungen für die Erteilung der
Befreiung; insbesondere seien die nachbarlichen Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden. Des
Weiteren würden durch die Befreiung die Grundzüge der Planung berührt. Darüber hinaus füge sich das
Vorhaben der Beigeladenen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, denn es rage mit 9,18 m
Höhe über alle anderen Häuser mit ca. 1,70 m hinaus. Schließlich hätten die Beigeladenen das Gebäude
8 cm höher errichtet als in den Plänen vorgesehen. Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den
Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2009 zurück. Zur Begründung
wurde ausgeführt, die Erteilung der Baugenehmigung sei rechtmäßig; insbesondere werde der Kläger
nicht durch Erteilung der Befreiung von der Bauhöhengrenze des Bebauungsplans i.H. von 87 cm in
seinen Rechten verletzt. Denn die erteilte Befreiung sei dem Kläger gegenüber nicht rücksichtslos. Dies
habe das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 06. Mai 2008 im Verfahren 1 B
10379/08.OVG im Einzelnen ausgeführt und es habe ferner ausgeführt, dass in Bezug auf die Ermittlung
der Firsthöhe von dem Bezugspunkt „P 8“ in dem vom Kläger vorgelegten Nivellement des
Sachverständigen K. vom 22. Dezember 2007 auszugehen sei. Diese Ausführungen des
Oberverwaltungsgerichts mache sich die Beklagte zu eigen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids
am 14. Januar 2009 hat der Kläger am 13. Februar 2009 Klage erhoben. Er trägt unter Vertiefung seines
bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Die Baugenehmigung sei objektiv rechtswidrig erteilt worden. Die
Überschreitung der Bauhöhengrenze betrage nicht 87 cm, sondern 1,24 m, denn die Beklagte habe den
Höhenbezugspunkt falsch bestimmt. Es sei nämlich auf den Bezugspunkt „P 3“ in dem Nivellement K. und
nicht auf den Bezugspunkt „P 8“ abzustellen. Damit liege bereits eine weitere Überschreitung von 13 cm
vor. Außerdem sei der zugrunde gelegte Bezugspunkt „P 8“ falsch vermessen worden, was zu einer
nochmaligen Überschreitung von 10 cm führe. Darüber hinaus hätten die Beigeladenen planaweichend
gebaut, was zu einer weiteren Überschreitung von 8 cm geführt habe. Damit sei die Befreiung aufgrund
einer falschen Tatsachengrundlage erteilt worden, was zu ihrer Rechtswidrigkeit führe. Außerdem greife
die Befreiung zu tief in das Interessengeflecht des Bebauungsplans ein, welches gerade auch dem Schutz
des Landschaftsbildes, welches Bestandteil des UNESCO-Weltkulturerbes „Oberes Mittelrheintal“ sei,
diene. Das Vorhaben füge sich bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die Eigenart der
näheren Umgebung ein und nachbarliche Interessen seien nicht gewürdigt worden. Das Bauvorhaben
der Beigeladenen schränke die Aussicht von seinem Grundstück erheblich ein; so werde beispielsweise
die auf R. Seite stehende „G.“ völlig verdeckt. Der Kläger beantragt, die den Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung vom 26. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2009
aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den
angefochtenen Widerspruchsbescheid. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt, treten jedoch der
Klage unter Hinweis auf Vorbringen in den vorangegangenen Eilverfahren und dem Klageverfahren 3 K
673/08.MZ. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der
Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten
sowie die Gerichtsakten 3 L 6/08.MZ, 3 L 86/08.MZ und 3 L 536/08.MZ liegen der Kammer vor und waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die den Beigeladenen unter
Gewährung einer Befreiung von der in Ziffer 1.1 Abs. 3 Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans „R. – Im R.“ der Antragsgegnerin festgesetzten Bauhöhengrenze von 8 m talseits der
Straßen „Im H.“ und „Im R.“ i.H. von 87 cm erteilte Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen – drittschützenden – Rechten. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO ist die Baugenehmigung zu
erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entgegen stehen. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das Vorhaben der Beigeladenen nach
§ 30 Abs. 1 BauGB, denn es liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „R. – Im R.“ der
Antragsgegnerin, der für das gesamte Plangebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die
Festsetzung „Reines Wohngebiet“ (WR) trifft. In einem reinen Wohngebiet – das nach § 3 Abs. 1 BauNVO
dem Wohnen dient – sind Wohnhäuser allgemein zulässig (§ 30 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 3 Abs. 2
BauNVO). Aber auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist das Vorhaben der Beigeladenen
rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die vom Kläger beanstandete
Überschreitung der in Ziffer 1.1 Abs. 3 Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „R. – Im R.“
der Beklagten festgesetzte Bauhöhengrenze von 8 m talseits der Straßen „Im H.“ und „Im R.“. Zwar
verstößt – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – das Vorhaben der Beigeladenen gegen die in der
vorgenannten textlichen Festsetzung enthaltene Bauhöhengrenze, denn es hat ausweislich der
genehmigten Baupläne in Bezug auf die Straße „Im H.“ eine Firsthöhe von 8,06 m und überschreitet damit
– unabhängig davon, wo die nach Ziffer 1.1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen für die Bauhöhengrenze
maßgebliche Bezugshöhe zu ermitteln ist – die in Ziffer 1.1 Abs. 3 Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans festgesetzte Bauhöhengrenze von 8 m. Die Beklagte hat jedoch von dieser textlichen
Festsetzung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung dergestalt erteilt, dass die Bauhöhengrenze zur
Straße „Im H.“ um 87 cm überschritten werden darf. Gegen die erteilte Befreiung kann sich der Kläger
jedoch nicht mit Erfolg wenden, da er durch deren Erteilung nicht in seinen – nachbarschützenden –
Rechten verletzt wird. Zunächst steht dem Klagebegehren des Klägers nicht entgegen, dass mit der den
Beigeladenen gewährten Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten talseitigen Bauhöhengrenze
(vgl. § 18 BauNVO) von einer Nachbarschutz nur im Ausnahmefall vermittelnden, das Maß der baulichen
Nutzung betreffenden Festsetzung des Bebauungsplans befreit wurde. Denn jedenfalls hat die Beklagte
gerade der hier in Rede stehenden textlichen Festsetzung Ziffer 1.1. Abs. 3 Nr. 2 des Bebauungsplans „R.
– Im R.“ über ihren Belange der Allgemeinheit betreffenden Regelungsgehalt auch nachbarschützende
Wirkung beigemessen; insoweit kann das erkennende Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die den Beteiligten bekannten Beschlüsse der Kammer vom 07. März 2008 – 3 L 86/08.MZ – und des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 06. Mai 2008 – 1 B 10379/08.OVG – Bezug nehmen.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte eine Befreiung von einer Nachbarschutz vermittelnden
Festsetzung des Bebauungsplans erteilt hat, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten
Baugenehmigung, denn durch die erteilte Befreiung wird der Kläger nicht in seinen – nachbarlichen –
Rechten verletzt. Dies ergibt sich aus folgendem: Mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen
vermittelt § 31 Abs. 2 BauGB nachbarschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 –
4 C 8.84 –, NVwZ 1987, 409) mit der Folge, dassbei einer fehlerhaften Befreiung von einer
nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben
ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2
BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Juli 1998 – 4
B 64.98 –, NVwZ-RR 1999, 8). Dies bedeutet, dass die unter Erteilung einer Befreiung von einer
Nachbarschutz vermittelnden Festsetzung des Bebauungsplans ergangene Baugenehmigung auf die
Klage des Nachbarn hin aufzuheben ist, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig erteilt worden wurde,
denn eine objektiv rechtwidrig erteile Befreiung verletzt den Nachbarn stets in seinen Rechten (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 08. Juli 1998, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. August 2007 – 1 A
10230/07.OVG – [zu § 69 LBauO]). Eine solche objektiv rechtswidrige Befreiung ist vorliegend nicht erteilt
worden. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, und wenn neben dem Vorliegen eines
Befreiungstatbestandes die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen
Belangen vereinbar ist. Insbesondere werden durch die erteilte Befreiung ersichtlich nicht die Grundzüge
der Planung berührt; insoweit kann zur Begründung im Einzelnen auf die Ausführungen im Beschluss der
Kammer vom 07. März 2008 (a.a.O. S. 7 des Umdrucks) Bezug genommen werden, die insoweit vom
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 06. Mai 2008 – 1 B 10280/08.OVG -
vollumfänglich bestätigt wurden. Die Befreiung von der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1 Abs. 3 Nr. 2 des
Bebauungsplans ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht zu beanstanden. Mit dem
Erfordernis der Würdigung nachbarlicher Interessen in § 31 Abs. 2 BauGB wird zum Ausdruck gebracht,
dass die Befreiung nicht nur den Interessen des Bauherrn dient, sondern zugleich auch die individuellen
Interessen des Nachbarn schützen will (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand:
Mai 2007, § 31 BauGB Rdnr. 59). Insoweit ist ein Ausgleich zwischen den divergierenden Interessen des
Bauherrn einerseits und dem Schutzbedürfnis des Nachbarn andererseits vorzunehmen. Dies bedeutet,
dass die für eine Befreiung anzuführenden öffentlichen und privaten Belange den von der Befreiung
berührten privaten Interessen gegenüber gestellt und gewichtet werden müssen. Insoweit ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19. September 1986, a.a.O. S. 410) auf
die zum „Gebot der Rücksichtnahme“ entwickelten Grundsätze abzustellen. Der Nachbar kann um so
mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im
Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt
braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je
verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Weiterhin ist nach den
Grundsätzen zur erforderlichen „Qualifizierung und Individualisierung“ zu prüfen, ob die durch die
Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch
zumutbar ist. Da jedoch durch den Bebauungsplan im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eine
Gewichtung der verschiedenen, widerstreitenden Interessen vorgenommen wurde, werden nachbarliche
Belange nur dann zu überwinden sein, wenn die für eine Befreiung sprechenden Belange als sich
wesentlich schwerwiegender erweisen; letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Befreiung nur
zu einer unbedeutenden Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft führt
(vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 10. März 1986 – 6 A 133/84 –, BRS 46 Nr. 153; OVG Berlin,
Beschluss vom 05. Februar 1993 - 2 S 23.92 –, BRS 55 Nr. 120). Maßgeblich sind insoweit die konkreten
Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.O.). Ausgehend von diesen
Grundsätzen erweist sich die den Beigeladenen erteilte Befreiung von der Festsetzung des
Bebauungsplans „R. – R.“ über die Bauhöhengrenze talseits der Straßen „Im H.“ und „Im R.“ (8 m) i.H. von
87 cm dem Kläger gegenüber als nicht rücksichtslos. Zur Begründung dessen und zur Vermeidung von
Wiederholungen bezieht sich die Kammer auf die umfänglichen Ausführungen und Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 06. Mai
2008 – 1 B 10379/08.OVG (vgl. S. 9 bis 11 des Umdrucks), die sie sich zu eigen macht. Demgegenüber
vermögen die im vorliegenden Verfahren getätigten Einwände des Klägers zu keiner anderen Beurteilung
zu führen. Soweit er geltend macht, die Überschreitung der Bauhöhengrenze betrage insgesamt 1,24 m
und nicht wie der Befreiung zugrunde gelegt 87 cm (vgl. insoweit seine Ausführungen in dem Schriftsatz
vom 06. November 2009, Bl. 104, 105 der Gerichtsakten), schließt sich die Kammer dem nicht an. Insoweit
ist zunächst darauf hinzuweisen, dass entgegen der vom Kläger weiterhin vertretenen Auffassung als
Höhenbezugspunkt nicht der Punkt P 3 im Nivellement K. (vgl. hierzu die Ausführungen auf S. 3 der
Klageschrift vom 11. Februar 2009, Bl. 3 der Gerichtsakten) heranzuziehen ist, sondern der Punkt P 8; dies
hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 06. Mai 2008 im Verfahren 1 B
10379/08.OVG im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, so dass zur Vermeidung vion
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Des Weiteren greift auch der vom Kläger gemachte
Einwand, der Höhenbezugspunkt sei falsch vermessen worden, so dass eine weitere
Höhenüberschreitung von 10 cm vorliege (vgl. S. 4 der Klageschrift, a.a.O. Bl. 4 der Gerichtsakten) nicht
durch. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, diese Höhenüberschreitung ergebe sich daraus,
dass die für die Abstandsmessungen der Konstruktionspunkte die mit Nägel markierten Punkte des
Ingenieurbüros G. herangezogen worden seien, die nicht mit den Abständen der vermessenen Punkte
des Ingenieurs K. übereinstimmten, so dass der Höhenbezugspunkt P 8 von dem Ingenieurbüro G. falsch
bestimmt worden sei (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 06. November 2009, Bl. 104 der Gerichtsakten), ohne
dies auch nur ansatzweise nachprüfbar zu belegen. Dem steht jedoch abgesehen von dem Umstand,
dass der Kläger seine Behauptung selbst nicht nachprüfbar belegt hat, das Ergebis der durch die Beklagte
am 05. August 2008 (vgl. Bl. 82 der Bauakte 189-08) selbst durchgeführten Höhenmessung entgegen, die
ebenfalls zu einer Höhenüberschreitung um 87 cm gelangt. Die Kammer hat keinerlei Veranlassung, die
Richtigkeit dieser Messung in Zweifel zu ziehen. Schließlich geht auch der Einwand des Klägers fehl, die
Beigeladenen hätten im Umfang von 8 cm höher genehmigungsabweichend gebaut (vgl. S. 1 des
Schriftsatzes vom 06. November 2009, a.a.O. Bl. 104 der Gerichtsakten). Denn insoweit ist das Vorbringen
des Klägers in sich unstimmig, wenn er einerseits vorträgt, die Beigeladenen hätten abweichend von den
vorgelegten Bauplänen, auf die sich ihrerseits die Befreiung bezieht, den First im Bereich über der
Türschwelle niedriger als vorgesehen gebaut, andererseits aber aus dem Umstand des Niedrigerbauens
eine zusätzliche Höhenüberschreitung ableitet. Soweit der Kläger des Weiteren gegen die erteilte
Befreiung einwendet, die Gemeinde sei vor Beschlussfassung über der Gewährung der Befreiung falsch
unterrichtet worden (vgl. S. 4, 5 der Klageschrift, a.a.O. Bl. 4, 5 der Gerichtsakten), vermag dies die
Rechtmäßigkeit der erteilten Befreiung nicht in Frage zu stellen. So ist es bereits unzutreffend, dass die
Planungsabteilung der Beklagten ausgeführt haben soll, dass „der Altbestand als
Entscheidungsgrundlage herangezogen werden kann“. Denn in der vom Kläger hierfür herangezogenen
Stellungnahme vom 03. Juli 2008 (vgl. Bl. 31, 32 der Bauakten) ist hiervon mit keinem Wort die Rede; dort
heißt es lediglich, dass „das geplante Gebäude in seiner (First-)Höhe verglichen mit dem vor Rechtskraft
des Bebauungsplans errichteten, bestandsgeschützten Gebäude insgesamt eine geringere Bauhöhe
aufweist“ (vgl. Bl. 32 der Bauakte 189-08). Unbehelflich ist auch der Einwand, dass die Mitglieder des
Stadtrates nicht darüber informiert worden seien, dass die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
Eilentscheidungen gewesen seien und die Hauptsache noch anhängig sei. Denn aufgrund der Ablaufs
des Verfahrens, insbesondere auch der Stellungnahmen des Klägers – etwa an die Mitglieder des
Bauausschusses (vgl. Schreiben vom 05. August 2008, Bl.78 ff. der Bauakte 189-08) – war jedem klar,
welchen Inhalt und welche Rechtswirkungen die vom Kläger angestrengten verwaltungsgerichtlichen
Verfahren hatten. Soweit der Kläger schließlich behauptet, die Mitglieder des Stadtrates hätten vor der
Beschlussfassung über den Befreiungsantrag sein Schreiben vom 20. August 2009 nicht erhalten, steht
dem zweifelsfrei der in der Bauakte befindliche Beschlussauszug „Sitzung des Rates der Stadt B. am R.
vom 20.08.2008“ (vgl. Bl. 95 der Bauakte 189-08) entgegen, aus der sich ergibt, dass die Ratsmitglieder
von der Vorsitzenden über das am selben Tage per Fax eingegangene Schreiben des Klägers und die
Gelegenheit zur Einsichtnahme informiert wurden. Letzlich vermag der Kläger auch nicht mit dem
Einwand der Rechtswidrigkeit der Befreiung durchzudringen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen
verwiesen werden, aus denen sich ergibt, dass die Befreiung nicht die Grundzüge der Planung berührt
und auch mit den nachbarlichen Interessen vereinbar ist. Auf ein Einfügen in die nähere Umgebung i.S.
von § 34 BauGB kommt es vorliegend bereits deshalb nicht an, da das Grundstück der Beigeladenen im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und sich demgemäß nach § 30 BauGB beurteilt. Soweit der
Kläger schließlich geltend macht, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße auch insoweit gegen den
Bebauungsplan, weil eine in der südwestlichen Grundstücksecke geplante Doppelgarage teilweise
außerhalb der durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen liege, vermag er hiermit ebenfalls
nicht durchzudringen, denn insoweit wird er ebenfalls nicht in seinen drittschützenden Rechten verletzt.
Zur Begründung dessen und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer insoweit auf die
Ausführungen in ihrem Beschluss vom 07. März 2009 im Verfahren 3 L 86/08.MZ sowie in dem Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 06. Mai 2008 im Verfahren 1 B 10280/08.OVG und
sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab, zumal der Kläger dem nicht mehr substantiiert entgegen
getreten ist. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO
abzuweisen. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und somit auch kein Kostenrisiko
eingegangen sind, bestand vorliegend keine Veranlassung, den Kläger auch mit den außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen zu belasten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils
hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Soweit der Kläger schließlich die
Zulassung der Sprungrevision, hilfsweise der Berufung beantragt hat, war dem nicht zu entsprechen, da
zum einen die Voraussetzungen der Sprungrevision schon deshalb nicht vorliegen, weil die Beklagte ihre
Zustimmung hierzu verweigert hat (§ 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO), und zum anderen ein
Berufungszulassungsgrund i.S. von § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegt.
Beschluss
der3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2009 Der Streitwert wird auf 7.500,00 €
festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
NVwZ 2004, 1327 ff.).