Urteil des VG Köln vom 06.07.2006

VG Köln: isle of man, öffentliche sicherheit, juristische person, ort der begehung, ausschluss der strafbarkeit, veranstaltung, eugh, europäisches gemeinschaftsrecht, konkretes rechtsverhältnis

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 1030/05
Datum:
06.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1030/05
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, in Nordrhein-
Westfalen Sportwetten zu festen Gewinnquoten an im EU-Ausland - mit
Ausnahme der Isle of Man - konzessionierte Sportwettenveranstalter zu
vermitteln.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragene GmbH,
deren Niederlassung sich in 00000 L. , H.------wall 0 befindet.
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Am 27. Oktober 2004 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer
Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten gemäß § 1 Satz 1 i.V.m. §
2 Sportwettengesetz NRW. Zur Begründung machte sie geltend, sie beab- sichtige
einen Zugang zu den besten Anbietern von Sportwetten zu ermöglichen. Soweit § 1
Abs. 1 Satz 2 Sportwettengesetz NRW dem entgegenstehe, verstoße dies gegen EU-
Recht, weshalb die Bestimmung nicht anwendbar sei. Hierzu verwies sie auf eine dem
Antrag beigefügte gutachtliche Abhandlung mit zahlreichen Recht-
sprechungshinweisen.
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Nachdem die Landesregierung in ihrer Kabinettsitzung vom 11. Januar 2005 be-
schlossen hatte, dem Antrag nicht zu entsprechen, lehnte der Beklagte den Antrag der
Klägerin mit Bescheid vom 19. Januar 2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die
von der Klägerin geplante Veranstal- tung/Vermittlung von Sportwetten sei
genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmi- gungsfähig. Nach § 284 StGB stehe die
öffentliche Veranstaltung von Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis unter Strafe.
Unter welchen Voraussetzungen die zum Ausschluss der Strafbarkeit erforderliche
behördliche Erlaubnis erteilt werden könne, bestimme sich nach dem Sportwettengesetz
NRW. Nach dessen § 1 Abs. 1 S. 2 könne Träger eines Wettunternehmens nur eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten
Rechts sein, deren Anteile überwie- gend juristischen Personen des öffentlichen Rechts
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gehörten. Darüber hinaus könne eine Erlaubnis an Private nach § 5 Abs. 4 des
Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland nur für Lotterien, nicht aber für
Sportwetten erteilt werden. Auch die Vermittlung von genehmigungsbedürftigen, aber
nicht genehmigungsfähigen Wetten sei naturgemäß nicht genehmigungsfähig. Die von
der Klägerin angegebenen Recht- sprechungshinweise ließen keine andere Beurteilung
zu. Dem Gesetzgeber stehe bei der Regelung des Sportwettenrechts ein Beurteilungs-
und Prognosespielraum zu. Die Entscheidung, die Veranstaltung/Vermittlung von
Sportwetten staatlichen Un- ternehmen vorzubehalten, sei zur Abwehr der Gefahren des
Glückspiels geeignet und erforderlich. Zweck der gesetzlichen Regelung sei unter
anderem, eine übermä- ßige Nachfrage nach Glückspielen zu verhindern, durch
staatliche Kontrolle einen ordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten und eine
Ausnutzung des natürli- chen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen
Gewinnzwecken zu verhindern. Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von
Sportwetten durch private Veranstalter sei weder grundgesetz- noch
gemeinschaftsrechtswidrig. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führe
zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Vielmehr habe der EuGH in seiner
Entscheidung vom 6. November 2003 (Gambelli) bestätigt, dass die schädlichen Folgen
für den Einzelnen und die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergingen, eine
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs
rechtfertigen könnten. Diesen Anforderungen trage das Sportwettengesetz NRW
Rechnung.
Am 12. Februar 2005 hat die Klägerin hiergegen fristgerecht Klage erhoben.
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Sie trägt vor: Die Klägerin beabsichtige nicht, in eigener Verantwortung Sportwetten zu
veranstal- ten, sondern lediglich Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte
Veranstalter, wie z.B. die Firmen E. GmbH und E. -Ltd. , zu vermit- teln. Wie der
Beklagte im angefochtenen Bescheid ausgeführt habe, falle aber auch das Vermitteln
von Wetten unter den Begriff des Veranstaltens und sei daher nach §§ 1 und 2
Sportwettengesetz NRW zulassungsfähig. Die einzige der Erlaubnisertei- lung
entgegenstehende Vorschrift sei § 1 Abs. 1 Satz 2 Sportwettengesetz. Diese müsse
jedoch wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts außer Be- tracht
bleiben.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in mehreren Entscheidungen (u.a. im
Gambelli-Urteil) die Voraussetzungen aufgestellt, denen eine Beschränkung der
Dienstleistungsfreiheit im Glückspielbereich genügen müsse. Zum einen sei erforder-
lich, dass die innerstaatliche Beschränkung der Sportwettenveranstaltung tatsächlich
bezwecke, die sozialpolitisch schädlichen Auswirkungen des Glückspiels einzu-
schränken. Ferner dürfe die in Rede stehende Beschränkung die im Ausland ansäs-
sigen Anbieter nicht gegenüber inländischen Glückspielbetreibern benachteiligen.
Schließlich müsse die Beschränkung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im
Einklang stehen. Diese Voraussetzungen lägen für das Sportwettenmonopol in NRW
ganz offensichtlich nicht vor. Die staatliche Monopolisierung verfolge nicht das Ziel, die
Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Vielmehr zeige sich vor allem am
Werbeverhalten der Sportwetten- betreiber, dass die Erzielung von Einnahmen nicht nur
eine erfreuliche Nebenfolge, sondern wesentliche Zielsetzung des
Sportwettenmonopols darstelle. Ferner seien die in Rede stehenden beschränkenden
Maßnahmen weder auf Bundes- noch Landesebene von einer Untersuchung zur
Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen begleitet
worden, wie sie der EuGH im Lindman-Urteil gefordert habe, obwohl die dem Lindman-
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Urteil zeitlich nachfolgende Verabschiedung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen für
Deutschland allen Anlass geboten hätte, eine solche Untersuchung nachzuholen. Auch
das OVG NRW habe in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 die
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Rechtslage zum staatlichen
Sportwettenmonopol bestätigt. Soweit es gleichwohl unter Hinweis auf eine nach seiner
Auffassung inakzeptable Gesetzeslücke eine temporäre Durchbrechung des
Grundsatzes des Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht angenommen habe,
widerspreche dies der Rechtsprechung des EuGH.
Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2005 aufzuheben und ihr die beantragte
Geneh- migung zur Veranstaltung und Vermittlung von Wetten mit festen Gewinnquoten
auf Sportereignisse in Nord- rhein-Westfalen zu erteilen.
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Sie beantragt nunmehr,
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festzustellen, dass sie berechtigt ist, Sportwetten zu feststehenden Gewinnquoten an im
EU-Ausland - mit Ausnahme der Isle of Man - konzessionierte Sportwettenveranstalter
zu vermitteln, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar
2005 zu verpflichten, ihr eine Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten mit
festen Gewinnquoten zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmi- gung für
die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten. Dem stehe die Gesetzeslage in
NRW entgegen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 28.
März 2006 entschieden, dass das bayerische Sportwettenrecht mit Art. 12 Grundgesetz
unvereinbar sei und zur gesetzlichen Neuregelung insoweit eine Frist bis 31. Dezember
2007 gesetzt. Das Gericht habe jedoch weiter ausgeführt, dass die bisherige Rechtslage
während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung mit der Maßgabe
anwendbar sei, dass der Freistaat Bayern unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz
zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der
Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits
herzustellen habe. Das gewerbliche Veranstalten von Wetten privater Wettunternehmer
und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet würden,
dürfe weiterhin ordnungsrechtlich unterbunden und als verboten angesehen werden.
Bei Übertragung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Rechtslage
in Nordrhein-Westfalen bleibe diese wegen der nichtfestgestellten Nichtigkeit ohne jede
Einschränkung voll umfänglich anwendbar, ohne dass eine Bindung an die Maßgaben
des Bundesverfassungsgerichts bestünde. Gleichwohl habe sich das Land NRW
entschlossen, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende
gesetzliche Neuregelung des staatlichen Wettmonopols vorzunehmen und im Rahmen
der Übergangszeit die entsprechenden Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts
umzusetzen. Das Innenministerium des Landes NRW habe in seiner Eigenschaft als
Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 19. April 2006 verschiedene ineinander greifende
Maßnahmen vorgegeben, durch welche entsprechend den für Bayern verbindlichen
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine konsequente Ausrichtung an der
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Bekämpfung der Wettsucht und Begrenzung der Wettleidenschaft sichergestellt werde.
Dementsprechend habe die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG als einziges in
Nordrhein-Westfalen zugelassenes Wettunternehmen unverzüglich damit begonnen,
das Wettangebot entsprechend anzupassen. Die bereits eingeleiteten Maßnahmen
würden fortlaufend ergänzt und führten dazu, dass die ODDSET-Teilnahme faktisch
außerhalb der Annahmestellen nicht mehr beworben werde. Dass der Beklagte mit der
Anweisung des Innenministeriums an die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in vollem Umfang Rechnung getragen habe,
habe u.a. auch das VG Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 29. Mai 2006
ausgeführt. Wenn nach allem die bestehende Gesetzeslage in Nordrhein- Westfalen
weiter uneingeschränkt anzuwenden sei, stehe fest, dass die Erteilung der von der
Klägerin begehrten Genehmigung ausgeschlossen sei.
Auch aus europäischem Gemeinschaftsrecht folge kein Anspruch auf Erteilung der
begehrten Genehmigung. Denn die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen stehe jedenfalls
aktuell nicht in Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben. Gegenstand einer
europarechtlichen Bewertung sei nicht die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts, sondern die durch die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts und ihre Umsetzung in Nordrhein-Westfalen veränderte
Sach- und Rechtslage. Diese entspreche nach ganz überwiegender Auffassung der
Fachgerichte spätestens nunmehr den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.
Gemeinschaftliche Vorgaben hinderten deshalb nicht die Anwendbarkeit des in
Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg.
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Es kann offenbleiben, ob in dem Übergang der Klägerin von einer Verpflich- tungsklage
zu einer Feststellungsklage eine Klageänderung zu erblicken ist, da eine solche
jedenfalls im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich wäre. Da im Rahmen einer auf
Erlaubniserteilung gerichteten Verpflichtungsklage möglicherweise nicht entschieden zu
werden braucht, ob die Klägerin wegen des Vorranges von Gemeinschaftsrecht auch
ohne eine Erlaubnis des Beklagten berechtigt ist, in Nordrhein-Westfalen (vgl. die
Klarstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung) Sportwetten an im EU-
Ausland - mit Ausnahme der Isle-of-Man - konzessionierte Veranstalter zu vermitteln,
trägt die Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Feststellungsantrag zu
einer endgültigen Klärung der zwischen den Parteien umstrittenen Rechtsfragen bei.
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Der Feststellungsantrag ist zulässig. Dem steht nicht § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, da
die Klägerin ein mögliches Recht, ohne Erlaubnis der Beklagten Sportwetten ins EU-
Ausland vermitteln zu dürfen, nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage
verfolgen könnte. Es liegt auch ein der gerichtlichen Feststellung zugängliches
konkretes Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO vor. Dieses ist in der von der
Klägerin geltend gemachten und von dem Beklagten bestrittenen Berechtigung der
Klägerin zu der von ihr beabsichtigten Sportwettenvermittlung zu erblicken.
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Der Feststellungsantrag ist auch begründet.
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Die Klägerin ist berechtigt, in Nordrhein-Westfalen für im EU-Ausland - mit Ausnahme
der Isle of Man - konzessionierte Veranstalter Sportwetten zu ver- mitteln.
22
Die genannte Vermittlungstätigkeit beinhaltet jedenfalls gegenwärtig keinen Ver- stoß
gegen die öffentliche Sicherheit, der von den zuständigen Ordnungsbehörden gemäß §
14 OBG unterbunden werden könnte.
23
Von einem Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit wäre dann auszugehen, wenn sich
die Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Wettveranstalter
durch die Klägerin als Verstoß gegen das Sportwettengesetz NRW bzw. als Beihilfe zur
unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen gemäß § 284 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB
oder als Werbung für unerlaubtes Glücksspiel gemäß § 284 Abs. 4 StGB darstellen
würde.
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Dies ist indes nicht der Fall. Zwar sind Oddset-Wetten der in Rede stehenden Art nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - der die Kammer in ständiger
Rechtsprechung folgt - als Glücksspiel anzusehen, da der Erfolg zumindest
überwiegend vom Zufall abhängt,
25
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2001 - 6 C 2.01 - GewArch. 2001, S. 334.
26
Auch verfügen weder die Klägerin noch im EU-Ausland konzessionierte
Sportwettenveranstalter über eine Zulassung als Wettunternehmer nach nordrhein-
westfälischem Landesrecht. Eine solche ist auch nicht möglich, da sie nach § 1
Sportwettengesetz NRW ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder solchen juristischen Personen des Privatrechts vorbehalten ist, deren Anteile
überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Auch werden die
von der Klägerin zu vermittelnden Oddset-Wetten nicht nur im EU- Ausland, sondern
auch in NRW veranstaltet, da Ort der Begehung einer Straftat im Sinne von § 9 StGB
jeder Ort ist, an dem irgendein Teil des strafbaren Tatbestandes verwirklicht worden ist
27
- vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2002 - 4 B 1844/02 -
28
und die Klägerin als Vermittlerin für den ausländischen Wettveranstalter in ihrem Betrieb
in L. Vorkehrungen zu treffen beabsichtigt, um den Abschluss von Sportwettenverträgen
zu bewirken.
29
Dies alles bedarf jedoch keiner Vertiefung, da der Annahme eines Verstoßes gegen das
Sportwettengesetz NRW oder einer Beihilfe der Klägerin zur Veranstaltung unerlaubten
Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB entgegen steht, dass das staatliche
Sportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung gegen die Niederlassungs-
und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49 EG-Vertrag verstößt. Wegen des
Anwendungsvorranges des europäischen Gemeinschaftsrechts führt dies zur
Unanwendbarkeit der § 284 Abs. 1, § 27 StGB bzw. des § 1 Sportwettengesetz.
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Vgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 23.05.2006 - 1 L 379/06 -; VG Minden,
Beschluss vom 26.05.2006 - 3 L 249/06 -.
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Der EuGH hat entschieden,
32
Urteil vom 06.11.2003 - Rs. C-243/01 - (Gambelli), Slg. 2003, S I- 13031, Rn. 48f, 59 f,
65, 72, 75
33
dass nationale Regelungen, die strafbewehrte Verbote des Sammelns, der Annahme
und der Übertragung von Sportwetten enthalten, Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs darstellen, wenn der
betreffende Mitgliedsstaat keine Genehmigungen erteilt. Die Beschränkungen müssen
aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein und geeignet
sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und dürfen
nicht über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinausgehen. Zu den zwingenden
Gründen des Allgemeininteresses, die derartige Beschränkungen rechtfertigen könnten,
gehöre u.a. die Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für das Spielen.
Unverhältnismäßig könnten strafrechtliche Sanktionen sein, wenn staatlich zugelassene
nationale Einrichtungen zur Teilnahme an Sportwetten ermutigten.
34
Letzteres ist vorliegend der Fall.
35
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
36
- vgl. Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - NJW 2006, 1261 -
37
hat die dem Sportwettengesetz NRW entsprechenden bayerischen Vorschriften zum
staatlichen Sportwettenmonopol in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung - ins- besondere
weil es eine effektive Suchtbekämpfung nicht sicherstelle - als unverhältnismäßigen
Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit gewürdigt und bestätigt,
dass die Unverhältnismäßigkeit der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen
Wettmonopols auch den Ausschluss der Vermittlung privater Wetten erfasst. Es hat
hierbei ausdrücklich hervorgehoben, dass die Anforderungen des deutschen
Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum
Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben laufen bzw. die Vorgaben des
Gemeinschaftsrechts denen des Grundgesetzes entsprechen (Rn. 144). Damit impliziert
seine verfassungsrechtliche Würdigung zwingend die Wertung, dass das bayerische
Sportwettenmonopol auch gegen Art. 43 und 49 EG-Vertrag verstößt. Da die Rechtslage
betreffend das staatliche Sportwettenmonopol in Bayern und NRW keine wesentlichen
Unterschiede aufweist, sind die Ausführungen auf den Rechtszustand in NRW
übertragbar.
38
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -; VG Arnsberg, Beschluss
vom 23.05.2006 - 1 L 379/06 - mwN; Urteil der Kammer vom 22. Juni 2006 - 1 K 2675/04
-.
39
Soweit das BVerfG ausgeführt hat, dass die bisherige Rechtslage während einer bis
zum 31.12. 2007 andauernden Übergangszeit, in der das Sportwettenrecht im Einklang
mit dem Grundgesetz neu zu regeln ist, weiterhin anwendbar bleibe und die private
Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten weiterhin als verboten angesehen und
ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfe, steht dies der Annahme eines Verstoßes
gegen Gemeinschaftsrecht nicht entgegen, da es an einer vergleichbaren
europarechtlichen Übergangsregelung fehlt und im Widerspruch zu unmittelbar
geltendem EG-Recht stehendes nationales Recht wegen des Anwendungsvorrangs von
EG-Recht nicht angewendet werden darf.
40
Vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.1978 - Rs. 106-77 - (Simmenthal), Slg. 1978, 629, Leitsatz
3; VG Arnsberg, a.a.O..
41
Hierdurch wird die vom BVerfG angeordnete Übergangsregelung nicht unterlau- fen, da
das BVerfG in der genannten Entscheidung ausdrücklich festgestellt hat, es sei zur
Beantwortung der Frage der Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Norm des einfachen
Rechts mit Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht zuständig (Rdn.
77). Es kann daher nicht angenommen werden, dass das BVerfG mit der
Übergangsregelung konkludent zum Ausdruck bringen wollte, dass das staatliche
Wettmonopol europarechtskonform sei.
42
So aber Schmid, Gew Arch 2006, 177 (179).
43
Dies erscheint auch deshalb ausgeschlossen, weil das BVerfG inhaltlich - wie oben
bereits ausgeführt - von „parallelen Anforderungen" des Grundgesetzes und des
Gemeinschaftsrechts ausgeht, weshalb bei Zugrundelegung seiner Auffassung alles
dafür spricht, dass das staatliche Wettmonopol auch als europarechtswidrig angesehen
werden muss. Der Hinweis des BVerfG auf die Zulässigkeit der ordnungsrechtlichen
Unterbindung privater Sportwetten in der Übergangszeit ist daher so zu verstehen, dass
er ohne Prüfung bzw. vorbehaltlich entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts ergangen
ist.
44
Der Umstand, dass die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG auf Veranlassung des
Innenministeriums NRW zwischenzeitlich um eine den Vorgaben des BVerfG
entsprechende tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols bemüht ist
45
- siehe Anschreiben des Innenministeriums an die Geschäftsführung der Westdeutschen
Lotterie GmbH & Co. OHG vom 19.04.2006 -
46
kann an dem festgestellten Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht nichts
ändern, da rein tatsächliche Änderungen der Sportwettenpraxis der staatlichen
Wettunternehmen zur Beseitigung des Gemeinschaftsrechtsverstoßes nicht ausrei-
chend sind, sondern es darüber hinaus auch einer den gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben entsprechenden rechtlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols
bedarf, die bislang nicht erfolgt ist.
47
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006, a.a.O.; VG Arnsberg, a.a.O.; Urteil der
Kammer vom 22.06.2006, a.a.O..
48
Aus diesem Grunde konnte auch der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten
gestellte Beweisantrag zu Veränderungen des Wettangebotes des in Nordrhein-
Westfalen konzessionierten Wettveranstalters als unerheblich abgelehnt werden.
49
Aus alldem folgt, dass angesichts des - unmittelbar eingreifenden -
Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts derzeit von einem Verstoß des
Klägers gegen §§ 284, 27 StGB bzw. gegen § 1 Sportwettengesetz nicht ausgegangen
werden kann. Die Frage einer Verwirklichung des Straftatbestandes kann sich erst dann
stellen, wenn die Zulassung einer Veranstaltung von Sportwetten im Einklang mit den
Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts geregelt worden ist.
50
Vgl. HessVGH, Beschluss vom 09.02.2004 - 11 TG 3060/03 - GewArch 2004, 153.
51
Soweit das OVG NRW im - in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
ergangenen - zitierten Beschluss für den vorliegenden Kontext diesen An-
wendungsvorrang im Hinblick auf eine ansonsten entstehende inakzeptable
Gesetzeslücke begrenzen will mit der Folge, dass die Vorschriften der §§ 284 f. StGB
und des Sportwettengesetzes NRW auch vor dem Hintergrund der genannten
europarechtlichen Vorschriften nach denselben (zeitlichen wie materiellen) Maßgaben
vorübergehend anwendbar bleiben sollen, wie es das Bundesverfassungsgericht unter
dem Gesichtspunkt des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) im Ergebnis
für das bayerische Recht an- genommen hat, vermag sich die Kammer dem nicht
anzuschließen:
52
Eine derartige Ausnahme vom Grundsatz des Anwendungsvorranges ist in der
Rechtsprechung des EuGH bislang nicht anerkannt. Die insoweit allein zur
Rechtfertigung vom OVG NRW herangezogene Entscheidung des EuGH,
53
Urteil vom 30. April 1996 - Rs. C-194/94 - (CIA Security International), Slg. 1996, I-2201,
Rdn. 52f.,
54
ist nicht einschlägig; sie betrifft einen anderen Sachverhalt und enthält nicht
ansatzweise Ausführungen zur Frage einer Durchbrechung des Anwendungsvorrangs.
55
Darüber hinaus hat die Kammer gegen die Annahme einer - und sei es nur temporären -
Durchbrechung des Anwendungsvorranges der Art. 43 und 49 EGV auch deshalb
Bedenken, weil dies keine Auslegung des Inhalts der genannten Bestimmungen mehr
darstellt, sondern auf eine Unwirksamkeitserklärung dieser unmittelbar geltenden
gemeinschaftsrechtlichen Normen - für den Bereich der Sportwetten - hinausläuft.
Nationale Gerichte sind jedoch nur befugt, Gültigkeitsfragen hinsichtlich
entscheidungserheblicher Gemeinschaftsnormen positiv zu beantworten, sie sind
hingegen nicht berechtigt, diese für ungültig zu erklären, sondern müssen in solchen
Fällen zwingend das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um
Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Norm vorlegen,
56
vgl. EuGH, Urteile vom 22. Oktober 1987 - Rs. 314/85 - (Foto-Frost), Slg. 1987, 4199,
Rdn. 15 und vom 10.Januar 2006 - Rs. C-344/04 -, Rdn. 22 ff., Ehricke in: Streinz,
EUV/EGV, 2003, EGV Art. 234 Rdn. 42.
57
Jedenfalls aber ist für die Kammer nicht erkennbar, dass die vom OVG NRW für eine
temporäre Durchbrechung des Anwendungsvorrangs geforderte inakzeptable
Gesetzeslücke vorläge. Hierfür will das OVG NRW im Anschluss an Jarass/Beljin,
58
in: NVwZ 2004, 1, 5,
59
hohe Anforderungen stellen, welche u.a. dann erfüllt sein sollen, wenn aus der
Nichtanwendung des nationalen Rechts absehbar eine Gefährdung wichtiger
Allgemeininteressen resultiere, diese Gefährdung ersichtlich schwerer wiege als die
Beeinträchtigung der durch die jeweils verletzte europarechtliche Vorschrift geschützten
Rechtsgüter, und schließlich die Gefährdung der wichtigen Allgemeininteressen nicht
anders abgewendet werden könne als durch eine zeitlich begrenzte weitere
Anwendung der betroffenen nationalen Rechtsvorschriften. Seien diese
Voraussetzungen erfüllt, werde man den Anwendungsvorrang so lange als suspendiert
60
betrachten müssen, bis der nationale Gesetzgeber hinreichend Gelegenheit gehabt
habe, den fraglichen Lebensbereich ge- meinschaftsrechtskonform zu regeln, wobei im
Rahmen des Vollzugs des danach vorübergehend weiter anwendbaren nationalen
Rechts die Organe des Mitgliedstaates jedoch regelmäßig sicherzustellen zu hätten,
dass den Anforderungen der verletzten Norm des Gemeinschaftsrechts so weit wie
möglich Rechnung getragen werde.
Dass diese hohen Anforderungen erfüllt wären, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist
nicht ersichtlich, weshalb die angesprochenen wichtigen Allgemeininteressen
(Eindämmung der Spielsucht, Gewährleistung hinreichenden Verbraucherschutzes im
Glücksspielbereich, präventive Bekämpfung der dort drohenden Begleit- und
Folgekriminalität) durch die sofortige Nichtanwendbarkeit der das staatliche
Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen begründenden Normen im
Übergangszeitraum bis längstens Ende 2007 gefährdet sein sollten. Insoweit ist darauf
zu verweisen, dass zum einen die staatlichen Wettunternehmen in der Vergangenheit
jedenfalls bis April dieses Jahres massiv für sich geworben und gerade nicht die
Wettsucht bekämpft haben. Zum anderen sind private Wettanbieter, die ihrerseits
ebenfalls offensiv geworben haben, teilweise jahrelang - im Hinblick auf die bei dem
Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren - geduldet worden. Es ist für die
Kammer schon nicht erkennbar (und auch vom OVG NRW im zitierten Beschluss nicht
belegt), dass es dabei bislang zu unerträglichen Konsequenzen gekommen wäre, etwa
weil die Spielsucht in gefährlicher Weise zugenommen hätte oder der
Verbraucherschutz nicht gewährleistet gewesen wäre. Der bloße Umstand, dass
angesichts der starken Zunahme privater Wettanbieter nach einer - gegebenenfalls
erfolgenden verfassungs- und europarechtskonformen - Neuregelung des staatlichen
Wettmonopols auf die Ordnungsbehörden vermehrter Arbeitsanfall zukommen kann,
kann jedenfalls nicht als Gefährdung wichtiger Allgemeininteressen qualifiziert werden.
Insofern ist nicht nachvollziehbar, welche unerträglichen Konsequenzen durch die
Nichtanwendung der europarechtswidrigen Normen im Übergangszeitraum von
höchstens knapp eineinhalb Jahren eintreten sollten.
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Nach allem war der Klage bereits mit dem Hauptantrag stattzugeben, so dass über den
Hilfsantrag nicht mehr entschieden werden musste.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nach § 124
Abs. 1 und 2 Nrn. 3 und 4 VwGO zuzulassen.
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