Urteil des VG Köln vom 30.05.2001

VG Köln: verschulden, bestrafung, form, betreiber, nachbesserung, zustandsstörer, vollstreckbarkeit, zivilprozessordnung, konkretisierung, vergütung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
7
8
Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 6693/99
30.05.2001
Verwaltungsgericht Köln
25. Kammer
Gerichtsbescheid
25 K 6693/99
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden,
wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in der selben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
Mit Gebührenbescheid vom 23. Juli 1999 forderte die Beklagte von der Klägerin eine
Gebühr in Höhe von 250,00 DM für die Bearbeitung eines Verstoßes gegen die
Frequenzzuteilungsverordnung bzw. gegen Bedingungen oder Auflagen der Fre-
quenzzuteilung 00000000, nachdem sie der Klägerin mit Schreiben vom 06. April 1999
eine Überprüfung ihrer CB-Funkanlage angekündigt, daran auf die Gebühren- erhebung
hingewiesen und bei der am 12. Juli 1999 erfolgten Überprüfung eine Ab- weichung von
der zulässigen Frequenzablage und dem zulässigen Frequenzhub festgestellt hatte.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Ihr sei keine Möglich- keit zur
Stellungnahme und Nachbesserung vor Erlass des Gebührenbescheides gegeben und
kein Messprotokoll vorgelegt worden. Sie habe keine Veränderung an der immer noch
versiegelten Anlage vorgenommen, weshalb sie an den Abweichun- gen kein Verschulden
treffe. Der Gebührenbescheid stelle sich für sie als Bestrafung für die ordnungsgemäße
Anmeldung ihrer Anlage und für eine Tat dar, die sie nicht begangen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. Juli 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Ein Verschulden für den festgestellten Verstoß, der durch Alterung und
Verschleiß des Geräts entstanden sein könne, werde vom Telekommunikations- gesetz
nicht vorausgesetzt. Sie teilt auf Nachfrage der Klägerin die von ihr eingesetz- ten
9
10
11
12
13
14
15
16
Messmittel sowie den Kalibrier-Zyklus mit und verteidigt im Übrigen ihren Gebüh-
renbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ent- scheiden, weil
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder recht- licher Art aufweist,
der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten dazu vorher gehört worden sind (§ 84 Abs. 1
Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die zulässige Klage ist ohne Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die
Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der
angefochtene Bescheid ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Er findet seine
Rechts- grundlage in Nummer C.1 der Anlage zur Frequenzgebührenverordnung (FGebV)
in Verbindung mit § 1 FGebV und §§ 48 Abs. 1, 49 Telekommunikationsgesetz (TKG). Die
Gebührennummern des Abschnitts C der Anlage zur Frequenzgebührenverord- nung sind
wirksam, insbesondere hinsichtlich der Gebührenhöhe rechtlich nicht zu beanstanden.
Vgl. Urteile der Kammer vom 16. Februar 2001 - 25 K 8565/98 und 25 K 981/99 -.
Der von der Beklagten festgestellte und von der Klägerin nicht bestrittene Verstoß im Sinne
des § 49 TKG in Form von Abweichungen von der zulässigen Frequenzablage und dem
zulässigen Frequenzhub setzt kein Verschulden voraus und beinhaltet nicht den Vorwurf
einer strafbaren Handlung oder Ordnungswidrigkeit. Die Vorschrift hat vielmehr rein
ordnungsrechtlichen Charakter und ermächtigt die Behörde, die notwendigen -
gebührenauslösenden - Maßnahmen zur Sicherung eines störungsfreien Funkverkehrs zu
ergreifen. Der jeweilige Betreiber ist - ordnungsrechtlich ausgedrückt - allein wegen des
Betreibens seiner mit Mängeln behafteten Anlage Zustandsstörer, weshalb dieser Mangel
("Verstoß") ihm zugerechnet wird. Die Gebühren stellen ebensowenig eine Geldstrafe oder
ein Bußgeld dar; mit ihnen wird allein der Ersatz von Kosten festgesetzt, die entstanden
sind und nicht nur von der Beklagten auf den jeweiligen Betreiber der Anlage umgelegt
werden können, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - wie hier -
sogar müssen. Die Gebühren sind also insbesondere keine Bestrafung für eine Tat, die die
Klägerin nicht begangen hat und schon gar nicht für eine Anmeldung der Anlage. Es liegt
bei der Klägerin, diese mangelfrei zu betreiben, auch wenn sie die Mängel nicht
verschuldet hat. Das wäre ihr schon wegen der vorherigen Ankündigung der Überprüfung -
etwa bei einem Betrieb - auch möglich gewesen, hätte dann allerdings voraussichtlich
Kosten in Form einer Vertragsvergütung nach sich gezogen. So, wie die Vergütung dort
nicht von einer vorherigen Möglichkeit zur (eigenen) Behebung von Mängeln abhängig ist,
sieht auch das Telekommunikationsgesetz vor der Gebührenfestsetzung keine Möglichkeit
zur Stellungnahme oder gar Nachbesserung durch den Anlagenbetreiber selbst vor.
Die festgesetzten Gebühren sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die
Konkretisierung der Rahmengebühr (Gebührennummer C.1: 50,00 DM bis 3.000,00 DM)
beruht auf ermessensregelnden Verwaltungsvorschriften der Beklagten und liegt am
unteren Rand des Gebührenrahmens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen
17
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung (ZPO).