Urteil des VG Köln vom 20.04.2007

VG Köln: sachliche zuständigkeit, arbeitsgerichtsbarkeit, verfahrensart, privatwirtschaft, gesetzesänderung, datum, anhörung

Verwaltungsgericht Köln, 33 K 597/07.PVB
Datum:
20.04.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
33. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
33 K 597/07.PVB
Tenor:
Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen erklärt nach
(schriftlicher) Anhörung der Verfahrensbeteiligten den
Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit auf
Antrag der Verfahrensbeteiligten an das Arbeitsgericht Köln.
G r ü n d e
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Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Köln
ist für die vorliegende Kostenerstattungsangelegenheit einer
Bezirksschwerbehindertenvertreterin sachlich unzuständig.
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Die sachliche Zuständigkeit der Fachkammer ist in § 83 Abs. 1 BPersVG abschließend
geregelt. Der vorliegende, auf § 96 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 8 SGB IX i.V.m. §§ 44, 54
Abs. 1 BPersVG gestützte Rechtsstreit fällt unter keine der dort genannten
Zuständigkeitsfallgruppen. Zwar hat die Fachkammer früher ihre Zuständigkeit für
organrechtliche Streitigkeiten von Schwerbehindertenvertretern mit den
Dienststellenleitern bejaht. Sie war der Auffassung des BAG, Beschluss vom 21.
September 1989 - 1 AZR 465/88 - Personalvertretung 1990, 180 (181, 182 jeweils 2.
Spalte) gefolgt und hatte in dem in § 26 Abs. 3 bis 6 SchwbG geregelten Verweis auf die
Rechtsstellung u.a. von Mitgliedern des Personalrats nicht nur eine materiell- rechtliche,
sondern (mangels einer ausdrücklich normierten Zuständigkeitsregelung) auch eine
verfahrensrechtliche Vorschrift gesehen. Diese Rechtsauffassung lässt sich aufgrund
der ab Juli 2001 geltenden Neufassung des § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG nicht mehr
vertreten. Durch diese Gesetzesänderung sind die von §§ 94, 95, 139 SGB IX erfassten
organrechtlichen Streitigkeiten - gleichgültig, ob es sich um eine in der Privatwirtschaft
oder im öffentlichen Dienst tätige Schwerbehindertenvertretung handelt - abweichend
von der bisherigen Rechtspraxis ausschließlich der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen
worden. Damit ist für die bisherige Auslegung, der Gesetzgeber des
Schwerbehindertengesetzes habe die Rechtsstreitigkeiten über die Rechte und
Pflichten des Organs „Schwerbehindertenvertretung" im Beschlussverfahren vor den
Arbeitsgerichten (soweit Betriebe betroffen) oder vor den Verwaltungsgerichten (soweit
Dienststellen betroffen) entschieden haben wollen, kein Raum mehr. Der Gesetzgeber
hat offenbar für die sonstigen, nicht in § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG aufgeführten
organrechtlichen Streitigkeiten von Schwerbehindertenvertretern keine besondere
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Verfahrensart mehr vorgesehen und sie dem Individualrechtsschutz zugeordnet (vgl.
hierzu auch die Erläuterungen von Assmann zu § 96 SGB IX, Das deutsche
Bundesrecht, V C 10/IX, insbesondere Seite 111, letzter Absatz zu § 96; ferner zur durch
die Neufassung des § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG geänderten Rechtslage, BAG, Beschluss
vom 11. November 2003 - 7 AZB 40/03 -, Personalrat 2004, 279).
Die Zuordnung der nicht in § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG aufgeführten organrechtlichen
Streitigkeiten von Schwerbehindertenvertretern zum Individualrechtsschutz hatte in dem
früher bei der Kammer anhängig gewesenen Verfahren 33 K 2811/06.PVB, in dem der
Bezirksschwerbehindertenvertreter den Status eines Berufssoldaten hatte, dazu geführt,
dass das Verfahren an das allgemeine Verwaltungsgericht Köln verwiesen und von der
für Soldatenrecht zuständigen Kammer bearbeitet wurde. Im vorliegenden Fall hat die
antragstellende Bezirksschwerbehindertenvertreterin den „Status" einer
Verwaltungsangestellten, so dass die Sache an das für ihren Individualrechtsschutz
sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen ist.
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Der Verwaltungsrechtsweg ist demgemäß für unzulässig zu erklären und der
Rechtsstreit auf übereinstimmenden Antrag der Verfahrensbeteiligten an das sachlich
und örtlich zuständige Arbeitsgericht Köln zu verweisen (vgl. § 17a Abs. 2 GVG i.V.m. §
48 Abs. 1 ArbGG).
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Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG).
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