Urteil des VG Köln vom 19.08.2009

VG Köln (antragsteller, tätigkeit, bewährung, bearbeitung, bewerber, arbeit, präsident, stelle, gut, arbeitsgerichtsbarkeit)

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 931/09
Datum:
19.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 931/09
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Etwaige
außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
3. Der Tenor soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben
werden.
Gründe
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Der sinngemäße Antrag,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im
Justizministerialblatt NRW 2008, lfd. Nr. 21 vom 01. November 2008 ausgeschriebene
Stelle einer Präsidentin/eines Präsidenten des Landesarbeitsgerichts bei dem
Landesarbeitsgericht L. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung
des Antragstellers eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist,
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ist nicht begründet.
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Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der
betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte
Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch
vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese
Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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Zwar hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser ergibt
sich daraus, dass das Justizministerium des Antragsgegners beabsichtigt, dem
Beigeladenen die Stelle des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts bei dem
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Landesarbeitsgericht L. zu übertragen. Der Vollzug dieses Vorhabens würde die vom
Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung geltend gemachten Rechte endgültig
vereiteln, weil er in einem Hauptsacheverfahren nach der nicht mehr
rückabzuwickelnden Übertragung dieses Richteramtes (vgl. hierzu in einem
vergleichbaren Fall eingehend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2009 - 10 A
10805/08 - , juris Rn. 80 ff.) keinen effektiven Rechtsschutz mehr erlangen könnte.
Der Antragsteller hat jedoch keinen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Nach geltendem Dienstrecht hat ein Richter - ebenso wie ein Beamter - grundsätzlich
keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr
nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder
sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung
über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des
Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für
den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner
Ermessensausübung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten
und durch § 4 Abs. 1 LRiG i.V.m. §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG, § 9 BeamtStG
einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu
orientieren. Danach ist der Dienstvorgesetzte gehalten, ein Beförderungsamt
demjenigen von mehreren Bewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß
den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im
Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach
pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein
Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser
sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO
durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn
untersagt werden kann, die streitbefangene Beförderungsstelle vorläufig bis zu einer
erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für
eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene
Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt
wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Richters
bzw. Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft und nicht
auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten
ausfallen würde.
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Der Antragsteller hat eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch
die angegriffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des
Beigeladenen nicht glaubhaft gemacht, weil diese Entscheidung sich nach dem
gegenwärtigen Sachstand aufgrund einer dem Anordnungsverfahren gemäßen Prüfung
der Sach- und Rechtslage (vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002,
1633) nicht als fehlerhaft erweist.
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Der Antragsgegner hat auf der Grundlage aktueller aussagekräftiger dienstlicher
Beurteilungen einen Leistungs- und Eignungsvergleich der konkurrierenden Bewerber
vorgenommen und hierbei dem Beigeladenen einen Leistungs- und Eignungsvorsprung
zuerkannt.
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Dabei ist er zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass beide Bewerber bezüglich
der Notenstufe eine gleiche Leistungs- und Eignungsbewertung erhalten haben. Denn
die Anlassbeurteilungen des Antragstellers vom 17. Februar 2009 und des
Beigeladenen vom 02. März 2009 lauten bei Bewertung der Befähigung und fachlichen
Leistung sowie der Eignung übereinstimmend auf die Prädikate "hervorragend" sowie
"hervorragend geeignet". Diese Spitzennoten sind nach den jeweils mit Bestwertung
versehenen Einzelmerkmalen allesamt plausibel.
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Der Einwand des Antragstellers, die Rechtsprechungstätigkeit des Beigeladenen sei
mangels aussagekräftiger Tatsachengrundlage objektiv fehlerhaft bewertet worden,
vermag nicht zu überzeugen. Auch wenn in der seit November 2007 gut 15-monatigen
Tätigkeit des Beigeladenen als zweitinstanzlicher Arbeitsrichter und Vorsitzender der 1.
Kammer des Landesarbeitsgerichts E. nur verhältnismäßig wenige Eingänge (2008:12,
Anfang 2009: 6 Eingänge) zu verzeichnen waren und der Beigeladene nur zwei
Entscheidungen abgesetzt und sieben Vergleiche herbeigeführt hat, schließt diese
geringe Anzahl der bearbeiteten Verfahren eine Bewertung der richterlichen Arbeit des
Beigeladenen insgesamt mit dem Spitzenprädikat nicht aus. Zu Recht hat der
Antragsgegner in der Antragserwiderung darauf hingewiesen, dass die absolute Anzahl
der in einer Kammer eingegangenen und erledigten Verfahren weder einen
Rückschluss auf die Qualität der richterlichen Arbeit noch auf den Umfang der
arbeitsrechtlichen Kenntnisse des jeweiligen Kammervorsitzenden allgemein zulassen,
weil eine regelhafte Verknüpfung zwischen der Qualität richterlicher Arbeit und der Zahl
der eingegangenen bzw. erledigten Verfahren nicht besteht. Vielmehr kann schon die
Bearbeitung weniger Fälle die Befähigung und Leistungsfähigkeit des Richters
exemplarisch widerspiegeln. Nach den mit der Antragserwiderung wiederholten
Angaben hatte der Beurteiler vom Beigeladenen bearbeitete Akten durchgesehen und
sich hierbei - nach seiner Einschätzung - aussagekräftige Erkenntnisse verschafft.
Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass dem Beurteiler die Befähigung und
Leistungsfähigkeit des Beigeladenen aus seiner Vortätigkeit als Leitender Ministerialrat
bzw. Ministerialrat im Justizministerium bekannt war und ihm daher die wenigen
Beispiele der richterlichen Arbeit ausreichen konnten, um umfassende Wertaussagen zu
den Einzelmerkmalen in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen treffen zu
können. Der Beurteiler konnte auch ohne vorherige Überhörung des Beigeladenen
dessen Verhandlungs- und Vernehmungsgeschick bewerten. Das Vorhandensein der
hierfür maßgeblichen Eigenschaften war bereits bei der leitenden Tätigkeit des
Beigeladenen im Justizministerium zutage getreten und in den Vorbeurteilungen positiv
gewürdigt worden. Dass sich der Beurteiler aus den ständigen dienstlichen Kontakten
mit dem Beteiligten in dessen Funktion als Präsident des Landesarbeitsgerichts E.
einen aktuellen Eindruck über die Ausprägung dieser Eigenschaften hat verschaffen
können und ferner die Bestätigung des so gewonnenen Eindrucks durch Einsicht in die
Sitzungsprotokolle, die den Ablauf der mündlichen Verhandlung, die gegebenen
rechtlichen Hinweise und die daraufhin erzielten Vergleiche wiedergaben, hat finden
können, ist für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar.
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Auch die Wertaussage, dass dem Beigeladenen seine "überlegenen Fachkenntnisse"
zugute kämen, ist durch die erläuternden Angaben auf Seite 2 des
Besetzungsvermerkes vom 04. Juni 2009 und Seite 5 der Antragserwiderung plausibel
gemacht. Danach brachte der Beigeladene bereits vor seinem Übertritt in die
Arbeitsgerichtsbarkeit umfangreiches arbeitsrechtliches Vorwissen mit. So hatte er sich
wissenschaftlich in seiner Promotion mit dem Arbeitsrecht befasst. Umfassende
praktische arbeitsrechtliche Kenntnisse hatte er sich während seiner mehrjährigen
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Tätigkeit als Referatsleiter im Justizministerium aneignen können. So war er u. a.
zuständig für die Prozessführung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und für die
Beratung des Ministeriums in arbeitsrechtlichen Fragen einschließlich des Tarif- und
Personalvertretungsrechts. Nach der Einschätzung des Beurteilers, die dieser aus der
Durchsicht der vom Beigeladenen bearbeiteten Prozessakten gewonnen hat, hat der
Beigeladene während seiner gut 15-monatigen Tätigkeit als Vorsitzender der 1.
Kammer des Landesarbeitsgerichts E. seine umfangreichen arbeitsrechtlichen
Kenntnisse weiter vertieft und überzeugend angewandt.
Die in der dienstlichen Beurteilung mit dem Eignungsgrad "hervorragend geeignet"
abgegebene Eignungsbewertung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie
orientiert sich an den vom Justizministerium festgelegten Anforderungsprofil für das Amt
eines Präsidenten des Landesarbeitsgerichts. Nach Teil 5 der Anlage zur Beurteilungs-
AV des Justizministeriums vom 02. Mai 2005, JMBl. NRW S. 121 erfordert die Sach- und
Fachkompetenz dieses Amtes, dass der Amtsinhaber über Erfahrungen in der
Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten der Justiz verfügt und den
Anforderungen genügen muss, die an die Vorsitzenden der Kammer des
Landesarbeitsgerichts gestellt werden. Diese müssen die Anforderungen an das
erstinstanzliche Richteramt in besonderem Maße erfüllen und über folgende Sach- und
Fachkompetenz verfügen: in der Regel langjährige Bewährung beim Arbeitsgericht,
besonderes Verhandlungs- und Vernehmungsgeschick, Förderung der Einheitlichkeit
der Rechtsprechung der Kammer und Hinwirken auf klare und nachvollziehbare
Strukturierung sowie vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen und Erkennen
der praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze. Der insbesondere vom
Präsidialrat und vom DGB im durchgeführten Beteiligungsverfahren erhobene Einwand
- den sich auch der Antragsteller vorliegend zu Eigen macht - , der Beigeladene erfülle
mangels mehrjähriger Bewährung in der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht das erforderliche
Anforderungsprofil, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass der Beigeladene keine
mehrjährige Bewährung bei einem Arbeitsgericht aufweisen kann. Die mehrjährige
Bewährung ist allerdings nur "in der Regel" erforderlich, sodass Ausnahmen möglich
sind. Angesichts der klar erkennbaren Bedeutung dieses Merkmals für die bestmögliche
Wahrnehmung der Aufgaben dieses hohen Richteramtes sind an die Zulassung von
Ausnahmen strenge Anforderungen zu stellen. Ausnahmen dürfen nicht zu einer
faktischen Entwertung des Richteramtes führen. Ein die Ausnahme rechtfertigender Fall
liegt hier jedoch vor, weil der Beigeladene das Richteramt eines Präsidenten des
Landesarbeitsgerichts und zugleich als Vorsitzender einer Kammer des
Landesarbeitsgerichts bereits gut 15 Monate wahrgenommen und seine Aufgaben -
auch im Bereich der Rechtsprechung - nach Einschätzung des Beurteilers
"erwartungsgemäß hervorragend" ausgefüllt hat. Die geäußerten Zweifel, ob der
Beigeladene das Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters am
Landesarbeitsgericht erfülle, mögen seinerzeit bei Besetzung der Stelle des
Präsidenten des Landesarbeitsgerichts E. durch den Beigeladenen nicht unberechtigt
gewesen sein. Nach gut 15-monatiger Bewährung auf dieser Stelle sind sie jedenfalls
nicht mehr stichhaltig, weil die zur Eignung abzugebende prognostische Aussage
bereits durch die auf einer gleichen Richterstelle festgestellte Bewährung erhärtet und
gesichert ist.
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Der Antragsgegner hat sodann unter Ausschöpfung der für beide Bewerber erstellten
Anlassbeurteilungen einen Leistungs- und Eignungsvergleich vorgenommen und dem
Beigeladenen hierbei einen Leistungs- und Eignungsvorsprung zuerkannt. Die vom
Antragsgegner hierzu angestellten Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
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Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller wegen dessen ca. 30-jähriger richterlicher
Tätigkeit in der Arbeitsgerichtsbarkeit - davon ca. 18 Jahre in zweiter Instanz - einen
Kompetenzvorsprung in der Rechtsprechung zuerkannt hat, ist dies ohne weiteres
nachvollziehbar, weil der Beigeladene keine - auch nur annähernd - vergleichbare
Spruchpraxis aufzuweisen hat. Soweit der Antragsgegner demgegenüber dem
Beigeladenen einen Kompetenzvorsprung in der Bearbeitung von
Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz zugebilligt hat, ist diese Wertung ebenfalls
plausibel. Zwar hat auch der Antragsteller als Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
L. seit 2004 Erfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten
gewonnen. Ihm wurden nämlich als Verwaltungsaufgaben Dienstaufsichtsbeschwerden
und Disziplinarangelegenheiten insbesondere gegen Richter, richterlicher
Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts und laufende
Präsidiumsangelegenheiten, allgemeine Geschäftsprüfungen bei den Arbeitsgerichten
und dem Landesarbeitsgericht, Grundsatzangelegenheiten der Informationstechnik,
Liegenschaftsangelegenheiten überwiegend zur selbständigen Erledigung übertragen.
Darüber hinaus wurde er auch in das Beurteilungsverfahren des richterlichen Dienstes
einbezogen. Demgegenüber hat der Beigeladene als Präsident des
Landesarbeitsgerichts E. umfassend die Verwaltungstätigkeit des Präsidenten
wahrgenommen. Diese im Amt des Präsidenten eines Landesarbeitsgerichts gezeigten
Verwaltungsleistungen durfte der Antragsgegner als umfassender und qualitativ
wertvoller als die des Antragstellers würdigen (vgl. zum höheren Gewicht der
Leitungserfahrung des Behördenleiters gegenüber einem stellvertretenden
Behördenleiter im Justizbereich OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 1998 - 12 B
1474/98, 1475/98 und 1476/98 -). Er durfte darüber hinaus den Umstand
mitberücksichtigen, dass der Beigeladene bei seiner Vortätigkeit als Leitender
Ministerialrat bzw. Ministerialrat im Justizministerium umfangreiche, gerade für die
Wahrnehmung der Aufgaben als Präsident eines Landesarbeitsgerichts förderliche
Verwaltungserfahrung gewonnen und auch sachgerecht angewandt hat.
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Der Antragsgegner durfte auch den Kompetenzvorsprung des Beigeladenen bei der
Bearbeitung von Verwaltungssachen stärker gewichten als den Kompetenzvorsprung
des Antragstellers im Bereich der Rechtsprechung und deshalb dem Beigeladenen
jedenfalls insgesamt einen Leistungs- und Eignungsvorsprung zuerkennen. Zur
Begründung hat er sich darauf berufen, dass - aus seiner Sicht - die Verwaltungstätigkeit
als Gerichtsleiter prägend im Vordergrund des zu besetzenden Amtes steht und
gemessen daran der rechtssprechenden Tätigkeit eine nachrangige Bedeutung
zukomme. Er hat insoweit auf die unterschiedliche Besoldungseinstufung verwiesen,
wonach der Präsident des Landesarbeitsgerichts vornehmlich wegen dessen
Leiterfunktion den Besoldungsgruppen R 6 bzw. R 5 BBesO zugeordnet ist, während
der Vorsitzende einer Kammer des Landesarbeitsgerichts lediglich nach
Besoldungsgruppe B 3 BBesO besoldet werde. Auch der Umstand, dass die
Besoldungsgruppe des Präsidenten mit der Zahl der in seinem Bezirk tätigen Richter
verknüpft sei, betone zusätzlich, dass beim Präsidentenamt die Verwaltungs- und nicht
die rechtsprechende Tätigkeit im Vordergrund stehe. Mit dieser wertenden Gewichtung
bewegt sich der Antragsgegner (noch) im Rahmen des ihm überlassenen
Wertungsrahmens.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der
Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig
zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko
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ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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