Urteil des VG Koblenz vom 17.11.2009

VG Koblenz: satzung, wirtschaftliches interesse, schutzwürdiges interesse, genehmigungsverfahren, grundstück, öffentlich, ortsbild, verein, geschäftshaus, finanzen

VG
Koblenz
17.11.2009
7 K 292/09.KO
Baurecht
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17. November 2009, an der teilgenommen haben
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für Recht erkannt:>
Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2009 wird die Beklagte verpflichtet, für weitere sechs
beantragte Stellplätze die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren zu erteilen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagten bleibt nachgelassen, die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der
Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für sechs weitere Stellplätze.
Er ist Eigentümer des Grundstücks H.-Straße … in Lautzenhausen (Flur ..., Flurstück ...), auf dem sich ein
Wohn- und Geschäftshaus befindet. Das Grundstück ist bauplanungsrechtlich nach § 34 des
Baugesetzbuchs (BauGB) einzuordnen und liegt unstreitig in einem Bereich, der als Mischgebiet
eingeordnet werden kann. Ferner befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich der Satzung der
Ortsgemeinde Lautzenhausen über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen vom 20. August 2008.
Diese Satzung enthält in § 2 (Anzahl der Stellplätze) folgende Regelung:
1) Für die jeweilige Nutzung baulicher Anlagen bestimmt sich der Stellplatzbedarf nach der Anlage
(Richtzahlen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs) der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der
Finanzen vom 24. Juli 2000 … Die genannte Verwaltungsvorschrift ist Bestandteil dieser Satzung.
2) Abweichend von der unter Absatz 1 genannten Verwaltungsvorschrift sind je Einfamilienhaus bis zu 4
Stellplätze, je Zweifamilienhaus bis zu 5 Stellplätze und je Dreifamilienhaus bis zu 6 Stellplätze zulässig.
3) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellplätze hinaus sind weitere Stellplätze (z.B.
Mietstellplätze) nicht zulässig.
Die Satzung ist gestützt auf § 24 der Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 88 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie
Abs. 3 Nr. 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO). In der Begründung zur Satzung wird auf
die besondere Situation der Ortsgemeinde Lautzenhausen mit ihrer Lage unmittelbar am Flughafen
Frankfurt/Hahn verwiesen. Da sich innerhalb der Ortslage Parkplatzangebote für Flugreisende
entwickelten, drohe der gesamten Ortslage die Entstehung von kleineren und größeren Parkplätzen,
welche das Ortsbild erheblich beeinträchtigten. Mit der Stellplatzsatzung sei es nicht mehr möglich,
Stellplätze für Flugreisende anzubieten. Über die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
vom 24. Juli 2000 hinaus seien keine weiteren Stellplätze wie zum Beispiel Mietstellplätze mehr zulässig,
auch nicht für die Nutzer des Flughafens Frankfurt/Hahn.
Der Kläger beantragte am 18. September 2008 eine Baugenehmigung im vereinfachten
Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO für die Errichtung einer Stellplatzanlage mit insgesamt 14
Stellplätzen.
Die Beklagte erteilte unter dem 5. November 2008 eine Baugenehmigung mit lediglich acht Stellplätzen
für PKW und verwies zur Begründung im Einzelnen auf die Berechnung aufgrund der Stellplatzsatzung
i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 24. Juli 2000.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger neben dem Hinweis auf
Bestandsschutzgesichtspunkte unter anderem Folgendes geltend: Rund um das Haus seien auf vier
Seiten – näher bezeichnete – Geschäfte mit hunderten von parkenden Autos, während man für sein
Geschäftshaus nur drei Stellplätze genehmigt habe. Eine Vermietung des Geschäfts, um die er sich seit
den 80er Jahren bemühe, sei ohne ausreichende Stellplätze unmöglich.
Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises wies den Widerspruch
mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2009, dem Kläger zugestellt am 7. März 2009, zurück. Zur
Begründung ist unter anderem ausgeführt, dass das Vorhaben zwar planungsrechtlich nach § 34 BauGB
zulässig sei, indes kein Sachbescheidungsinteresse an einer Erteilung der Baugenehmigung im
vereinfachten Verfahren bestünde. Der Bauherr habe nämlich kein schutzwürdiges Interesse an der
Genehmigung eines Vorhabens, von dem ausgeschlossen sei, dass es legal verwirklicht werden könne.
Das sei aber hier aufgrund des Widerspruchs zur Stellplatzsatzung der Beigeladenen der Fall.
Der Kläger hat am 20. März 2009 Klage erhoben und macht sowohl formelle als auch materielle Gründe
gegen die Wirksamkeit der Stellplatzsatzung geltend. Ein Ratsmitglied sei bei der Beschlussfassung über
die Satzung zu Unrecht ausgeschlossen worden, obwohl kein Sonderinteresse nach § 22 GemO
bestanden habe. Die Satzung selbst sei auch nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 88 Abs. 3
LBauO gedeckt. § 2 Abs. 3 der Satzung beziehe sich nicht auf abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes,
sondern betreffe faktisch das gesamte Gemeindegebiet. Es lägen keine städtebaulichen Gründe im Sinne
des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO vor. Der Satzungsgeber habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da die
Verhältnisse in Lautzenhausen keine Veranlassung böten, die Herstellung von Stellplätzen in dem
geregelten Umfange zu untersagen. Nach Aktenlage sei zu vermuten, dass die Satzung im vorrangigen
Interesse des Flughafenbetreibers erlassen worden sei, um für eine ausreichende Auslastung der
Flughafenstellplätze Sorge zu tragen.
Der Kläger beantragt,
unter entsprechender Abänderung der Baugenehmigung vom 5. November 2008 und des
Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2009 die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte
Baugenehmigung zur Errichtung einer Stellplatzanlage mit insgesamt 14 Stellplätzen auf dem Grundstück
Flur ..., Flurstück ... in Lautzenhausen zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Stellplatzsatzung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht für wirksam. Bei dem
genannten Ratsmitglied habe aufgrund der besonderen Situation, nämlich der Errichtung einer nicht
genehmigten Stellplatzanlage, ein unmittelbares persönliches und wirtschaftliches Interesse im Sinne des
§ 22 GemO bestanden. Die Satzung sei nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen worden, was sich
auch aus den vorgelegten Lageplänen mit Markierung der nicht von dem Geltungsbereich der Satzung
erfassten Gemarkungsbereiche ergebe. Die Auswahl des Geltungsbereichs der Stellplatzsatzung sei
unter dem Gesichtspunkt erfolgt, welche Bereiche der Ortslage vor das Ortsbild beeinträchtigende
gewerblich vermietete Parkflächen zu schützen seien.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Aufrechterhaltung ihrer
Rechtsansicht im Einzelnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie eine Bauakte der Beklagten, die Akte betreffend den Erlass
der Stellplatzsatzung sowie die Kreisrechtsausschussakte W 08/276 Bezug genommen; diese Unterlagen
sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Ablehnung der – weitergehenden – Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten, denn er hat einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine
baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Vorhaben des
Klägers ist nicht genehmigungsfrei nach § 62 Abs. 1 Nr. 11 lit. d LBauO, da die Stellplatzfläche den
dortigen Wert von 100 qm überschreitet. Die beantragten Stellplätze unterliegen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1
Nr. 8 LBauO dem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Der entsprechend gestellte Bauantrag ist
jedenfalls in der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Gestalt durch den Widerspruchsbescheid
auch im vereinfachten Verfahren beschieden worden. Nach § 66 Abs. 3 LBauO beschränkt sich im ver-
einfachten Genehmigungsverfahren die Prüfung auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den
Bestimmungen des Baugesetzbuchs und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, d.h. eine
Prüfung des Bauordnungsrechts findet nicht statt.
Die aus § 70 Abs. 1 Satz 1 und § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO folgenden Anspruchsvoraussetzungen liegen
vor: Dem Vorhaben des Klägers stehen keine bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-
rechtlichen Vorschriften entgegen. Dem Kläger kann zudem ein Sachbescheidungsinteresse an der
Erteilung der Genehmigung nicht abgesprochen werden.
Bauplanungsrechtlich ist die Errichtung von 6 weiteren Stellplätzen zulässig. Diese zwischen den
Beteiligten unstreitige Einschätzung ist auch nach dem Stand der mündlichen Verhandlung zutreffend.
Nach der Umgebungsbebauung liegt das Grundstück des Klägers in einem Mischgebiet nach § 6 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Anlage von gewerblichen Stellplätzen ist in einem Mischgebiet
zulässig (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 6 Rdnr. 26). Nach der
Beschreibung der Umgebungsbebauung sind ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das
Vorhaben des Klägers gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde.
Der Kläger hat sodann ein Sachbescheidungsinteresse an der beantragten Baugenehmigung. Nach dem
Urteil des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2008 (8 A
10942/08.OVG) ist einem Bauherren das Sachbescheidungsinteresse an einer im vereinfachten
Verfahren zu erteilenden Baugenehmigung wegen etwaiger Verstöße gegen Bauordnungsrecht nur dann
abzusprechen, wenn das Vorhaben offensichtlich gegen Bauordnungsrecht verstößt, es also
ausgeschlossen ist, das Vorhaben legal zu verwirklichen. Offensichtlich sind derartige Verstöße jedoch
nur dann, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass das Vorhaben wegen
entgegenstehender Vorschriften nicht verwirklicht werden darf.
Hier ist es keineswegs offensichtlich im vorbezeichneten Sinne, dass den zur Genehmigung gestellten 6
weiteren Stellplätzen Bauordnungsrecht in Gestalt der Stellplatzsatzung der Beigeladenen entgegensteht.
Denn es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Satzung auf ihre Rechtmäßigkeit und damit Wirksamkeit
zu prüfen ist. Ob die Rechtmäßigkeitsbedenken tatsächlich im Ergebnis durchgreifen, ist dabei ohne
Belang. Denn auszugehen ist vom eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO, wonach im
vereinfachten Genehmigungsverfahren gerade keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen sind.
Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit
die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilende
Baugenehmigungen zu erweitern. Die Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens hat nach
dem Willen des Gesetzgebers zur Folge, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung
nach § 66 LBauO und die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens auseinanderfallen können.
Wenn unter dem Blickwinkel des Sachbescheidungsinteresses eine bauordnungsrechtliche Prüfung
stattfindet, kann diese – soll der objektivierte Wille des Gesetzgebers nicht unterlaufen werden – nur auf
eindeutige Fälle beschränkt sein. Bereits die Überprüfungswürdigkeit einer Satzung schließt die Annahme
aus, dass ein Vorhaben offensichtlich gegen Bauordnungsrecht verstößt und damit ein
Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren fehlt.
Hier besteht Anlass zur Überprüfung der Stellplatzsatzung dahingehend, ob sie von der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Nach § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO können die Gemeinden für
abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets oder für bestimmte Fälle durch Satzung die Herstellung von
Stellplätzen untersagen oder einschränken, soweit Bedürfnisse des Verkehrs oder städtebauliche Gründe
dies erfordern.
Die Beigeladene hat sich zur Begründung ihrer Stellplatzsatzung auf städtebauliche Gründe bezogen.
Damit ein „Erfordern“ einer örtlichen Bauvorschrift nach § 88 Abs. 3 LBauO gegeben ist, müssen
gewichtige Gründe vorliegen (vgl. Jeromin, LBauO Rheinland-Pfalz, Kommentar, 2. Aufl. 2008).
Ausweislich der Begründung zur Stellplatzsatzung will die Beigeladene einer erheblichen
Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die Anlage von Parkplätzen auf Privatgrundstücken entgegen-
treten. Sie geht von mehr als 500 gewerblich genutzten Stellplätzen aus, die zusammen mit den
zugehörigen Hinweisschildern erhebliche negative Auswirkungen auf die nach wie vor überwiegend
dörflich geprägte Ortsstruktur (Ortsbild) bedeuteten. Diese Gesichtspunkte mögen im Allgemeinen
gewichtige städtebauliche Gründe darstellen können. Das ist jedoch zumindest einer näheren Prüfung zu
unterziehen in dem vom Geltungsbereich der Satzung erfassten Teil des Gemeindegebietes, in dem das
Grundstück des Klägers liegt und der sich als ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO darstellt. Da in einem
solchen Mischgebiet, wie eingangs erwähnt, eine gewerbliche Stellplatzvermietung zulässig ist, bedarf es
besonders gewichtiger Gründe des Städtebaus, die zu einer Verhinderung der dem Eigentümer
bauplanungsrechtlich und durch Art. 14 GG geschützten gewerblichen Nutzung führen. Die Klärung der
Frage, ob solche Gründe vorliegen, kann nicht im Rahmen der Prüfung des Sachbescheidungsinteresses
an einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren erfolgen. Deshalb steht bereits mit Blick auf die
Prüfungsbedürftigkeit der genannten Frage die Stellplatzsatzung nicht mehr offensichtlich entgegen.
Selbst wenn man die Wirksamkeit der Stellplatzsatzung der Beigeladenen unterstellt, kann nicht ohne
weitere Prüfung festgestellt werden, dass das Vorhaben des Klägers offensichtlich mit dieser unvereinbar
ist. Angesichts der Grundstückssituation des Klägers bestünde zumindest Anlass für die Prüfung, ob nach
§ 88 Abs. 7 i.V.m. § 69 LBauO eine Abweichung zu erteilen wäre. Dass eine solche Prüfung per se für den
Kläger negativ ausgehen müsste, kann nicht gesagt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Beklagte als Unterlegener die
Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da sie keine
Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO
entfällt, da es unbillig wäre, die Beklagte mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
belasten, da diese der Sache nach ebenso wie der Beklagte unterlegen ist. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Fritz
gez. Theobald
RVG Holly ist wegen Erkrankung an
der Unterschriftsleistung gehindert.
gez. Dr. Fritz
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden.
gez. Dr. Fritz
gez. Theobald
RVG Holly ist wegen Erkrankung an
der Unterschriftsleistung gehindert.
gez. Dr. Fritz
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