Urteil des VG Karlsruhe vom 02.02.2016

öffentlich, bezirk, anwendungsbereich, beamtenverhältnis

VG Karlsruhe Beschluß vom 2.2.2016, 7 K 348/16
Leitsätze
Ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (hier: Rechtsreferendariat) fällt nicht in
den Anwendungsbereich von § 52 Nr. 4 VwGO, denn ihrer Art nach sind die
Dienstverhältnisse in § 52 Nr. 4 VwGO abschließend aufgezählt.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
1 Der vorliegende Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1
VwGO i.V.m. § 17a Satz 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht
Berlin zu verweisen.
2 Der Antragsteller, der bis zur Bekanntgabe des Bestehens der Zweiten juristischen
Staatsprüfung Rechtsreferendar im Oberlandesgerichtsbezirk ... war und derzeit in
... wohnt, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Einsicht in Akten
des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die dort über seine
von ... bis ... abgeleistete Wahlstation sowie über das von ihm angestrengte
Beschwerdeverfahren nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
geführt werden.
3 Eine örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, als dem Gericht, in
dessen Bezirk der derzeitige Wohnsitz des Antragstellers liegt, besteht für dieses
Verfahren nicht. Zwar besteht nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO für Klagen - und damit
auch für entsprechende Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes -
aus einem „gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht- oder
Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen
Verhältnisses beziehen“ eine örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, in
dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz bzw. in
Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat.
4 Bei dem auf § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und §
29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gestützten Begehren des Antragstellers, Einsicht in die
beim Antragsgegner geführten Akten betreffend seine Wahlstation und betreffend
das Beschwerdeverfahren nach dem AGG zu erlangen, handelt es sich jedoch nicht
um Streitigkeiten aus einem solchen früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht- oder
Zivildienstverhältnis. Zwar sind diese Akten anlässlich der Absolvierung der
Wahlstation des Antragstellers beim Bundesministerium der Justiz entstanden und
stehen damit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Referendarausbildung des
Antragstellers. Das Referendarverhältnis des Antragstellers fällt jedoch nicht unter
den Anwendungsbereich des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, denn Rechtsreferendare in
Niedersachsen stehen nicht in einem Beamtenverhältnis, sondern in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Niedersachen (vgl. § 5 Abs. 1
Satz 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen -
NJAG -). Für derartige öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse gilt die
Gerichtsstandsregelung für Klagen aus einem „besonderen Pflichtenverhältnis“
(Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 52 Rn. 15) nach § 52 Nr. 4 VwGO nicht. Denn
ihrer Art nach sind die Dienstverhältnisse in § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO abschließend
angeführt (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL, Oktober 2015, § 52 Rn. 37;
Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 52 Rn. 31; a.A. OVG Hamburg, Urteil vom 14.05.1980
- Bf II 79/77 -, DVBl. 1981, 48 für die Klage eines Helfers des THW gegen die
Bundesanstalt THW). Der Umstand, dass die landesrechtlichen Regelungen in § 5
Abs. 2 Satz 1 NJAG für Rechtsreferendare eine weitgehende entsprechende
Anwendung der für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften
anordnet und nach § 5 Abs. 4 NJAG für Referendarinnen und Referendare
„entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften“ eine Anwartschaft auf
Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf
Hinterbliebenenversorgung gewährleistet wird, führen nicht dazu, dass das
öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis zu einem Beamtenverhältnis wird. Da es
sich bei der Zweiten juristischen Staatsprüfung, die den Vorbereitungsdienst der
Rechtsreferendare abschließt, auch nicht um eine beamtenrechtliche
Laufbahnprüfung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1972 - VII C 22.71 -, juris),
lässt sich auch aus dem Zusammenhang des Akteneinsichtsersuchens mit dieser
Prüfung nicht auf einen Gerichtsstand nach § 52 Nr. 4 VwGO schließen.
5 Damit bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall - mangels des
Vorliegens einer der Anwendungsfälle der § 52 Nr. 1 bis 4 VwGO - nach § 52 Nr. 5,
1. Alt VwGO, wonach das Verwaltungsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der
Beklagte seinen Sitz hat. Ist - wie im vorliegenden Fall - der Staat Beklagter bzw.
Antragsgegner, so ist der Sitz der Behörde maßgeblich, die befugt ist, über den vom
Kläger bzw. Antragsteller geltend gemachten Anspruch zu entscheiden
(Kopp/Schenke, a.a.O., § 52 Rn. 19). Der Sitz des Bundesministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz ist Berlin, woraus hier die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts Berlin folgt.
6 Die Entscheidung über die Kosten bleibt nach den §§ 83 Satz 1 VwGO und 17 b
Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.
7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).