Urteil des VG Karlsruhe vom 19.08.2009

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VG Karlsruhe Urteil vom 19.8.2009, 10 K 2043/07
Umrechnung des Urlaubsanspruch bei einem Beamten im Schichtdienst
Leitsätze
Die nach § 5 Abs. 5 S. 1 EUrlV erforderliche "entsprechende" Umrechnung des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1
bei Beamten, die im Schichtdienst tätig sind, darf aus Praktikabilitätsgründen pauschalierend erfolgen. Der
allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verlangt keine spitze Umrechnung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Festsetzung seines Erholungsurlaubs für das Urlaubsjahr 2006/2007
auf 22 Tage.
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Der 1974 geborene Kläger ist als Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8 Bundesbesoldungsgesetz) bei der
Feuerwehr im Materialdepot ... im Zwei-Schichtendienst tätig. Hierdurch wird die regelmäßige Arbeitszeit des
Klägers auf weniger als fünf Tage in der Woche bei einem durchgehenden Schichtplan von Montag bis Sonntag
verteilt.
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Mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 31.01.2007 wurde der Anspruch des Klägers auf
Erholungsurlaub für die Urlaubsjahre 2006/2007 neu festgesetzt, wobei im Rahmen der nach § 5 Abs. 5 S. 1
EUrlV erforderlichen Umrechnung des sich aus § 5 Abs. 1 EUrlV ergebenden Regelurlaubsanspruchs ein
Berechnungsfaktor von 260 als Wert für die Anzahl der Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche herangezogen
wurde. In der Begründung führt die Beklagte aus, dass dieser Berechnungsfaktor um 25 Arbeitstage zu kürzen
sei, da der Kläger im Jahr 2006 an diesen Tagen Tagdienst abgeleistet habe. Nach folgender Rechnung setzte
die Beklagte danach für das Urlaubsjahr 2006 (Nachberechnung) zunächst 20 Urlaubstage fest:
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Anzahl der Arbeitstage bei 5-Tage-Woche 235 (Berechnungsfaktor)
Anzahl geleisteter Schichten
126
Differenz
109
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Umrechnung Regelanspruch: 29 - (29 x 109 / 235) =
15,55 Tage
Umrechnung Resturlaub:
9,22 - (9,22 x 109 / 235) = 4,94 Tage
20,49 Tage
gerundet 20 Tage
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Mit Bescheid vom 09.08.2007 wurde der Erholungsurlaubsanspruch für das Jahr 2006 auf 21 Tage korrigiert:
Die Umrechnung des Resturlaubs 2005 ergebe 4,95 und nicht 4,94 Tage. Durch die Berichtigung ergebe sich
ein Anspruch von 20,5 Tagen, der auf 21 Tage aufgerundet werde.
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Mit Schreiben vom 23.02.2007 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 31.01.2007 Widerspruch ein: Zu
Unrecht werde stets ein Berechnungsfaktor von 260 Arbeitstage pro Jahr in der 5-Tage-Woche zugrunde
gelegt. Dieser Wert werde in der 5-Tage-Woche aufgrund von Feiertagen theoretisch und praktisch nie erreicht.
Es seien vielmehr die tatsächlichen Arbeitstage für 2006 in der 5-Tage-Woche zu den tatsächlich geleisteten
Schichten ins Verhältnis zu bringen. Im Jahr 2006 habe ein Beamter der Wehrbereichsverwaltung Süd (Baden-
Württemberg) in der 5-Tage-Woche tatsächlich abzüglich der Wochenfeiertage 249 Arbeitstage geleistet.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2007 wies die Wehrbereichsverwaltung Süd den Widerspruch des
Klägers zurück: Nach § 5 Abs. 5 S. 1 EUrlV sei der Urlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 EUrlV entsprechend
umzurechnen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als
fünf Tage in der Kalender verteilt sei. Dabei werde der Erholungsurlaub, der einem Beamten im Alter des
Klägers in der Fünf-Tage-Woche zustehe, im Verhältnis der von ihm tatsächlich geleisteten Schichten zum
hierfür allgemein als verbindlich anerkannten Berechnungsfaktor 260 in Anwendung von § 5 Abs. 5 S. 1 und 2
EUrlV umgerechnet. Trotz der Wochenfeiertage bestehe die Arbeitswoche in der Regel aus fünf Tagen im
Sinne von § 5 Abs. 1 EUrlV. § 5 Abs. 1 EUrlV gehe damit nicht von den tatsächlich zu leistenden Arbeitstagen
im Jahr aus, sondern stelle auf eine regelmäßige Arbeitszeit von fünf Tagen in der Kalenderwoche ab. Nichts
anderes könne bei § 5 Abs. 5 S. 1 EUrlV gelten. Auch hier werde auf die durchschnittliche regelmäßige
Wochenarbeitszeit abgestellt. Damit werde eine Gleichbehandlung zwischen den in der regelmäßigen Fünf-
Tage-Woche mit den im Schichtdienst arbeitenden Beamten erreicht. Hinzu komme, dass aus Gründen der
Praktikabilität eine derartige Pauschalierung und Typisierung gerechtfertigt erscheine.
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Der Kläger hat am 03.07.2007 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 31.01.2007 sowie des
Widerspruchsbescheids vom 23.05.2007 zu verpflichten, seinen Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr
2006/2007 auf 22 Tage festzusetzen.
11 Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Das Bundesarbeitsgericht berücksichtige gesetzliche Feiertage und
Sonntage bei der Berechnung der Urlaubsdauer, wenn die regelmäßige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auch
auf den Sonntag und die gesetzlichen Feiertage verteilt würde. Anderes könne auch nicht bei der Berechnung
des Urlaubsanspruchs eines Beamten gelten. Weiter habe der Beamte in der Fünf-Tage-Woche zu seinem
vollen Urlaubsanspruch zusätzlich freie Tage durch die Feiertage. Dies sei bei den Beamten im Schichtdienst
nicht der Fall, da er regelmäßig an Feiertagen arbeite und die Feiertage bei seiner Urlaubsberechnung nicht
berücksichtigt würden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete es daher, die Feiertage bei der
Urlaubsberechnung mit einzubeziehen. Außerdem ziehe die Beklagte bei der Urlaubsberechnung zu Unrecht
die Tage ab, die er im Tagdienst abgeleistet habe. Auch wenn der Berechnungsfaktor 260 allgemein verbindlich
anerkannt sein möge, so führe er trotzdem zu unrichtigen Ergebnissen und verstoße somit gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass nicht eine abstrakte, sondern eine konkrete
Berechnungsmethode zu wählen sei. Die Wochenfeiertage seien einige wenige Tage im Jahr, die unschwer zu
ermitteln seien. Die Beklagte könne sich daher nicht auf eine abstrakte Berechnungsmethode aus Gründen der
Praktikabilität berufen, da diese zu unrichtigen Ergebnissen führe. Richtig sei - auf der Grundlage der
Berechnungsmethode der Beklagten - die nachfolgende Berechnung für 2006:
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Anzahl der Arbeitstage bei 5-Tage-Woche 235 Tage - 11 Wochenfeiertage = 224 Tage
Abzüglich geleisteter Schichten
126 Tage
Differenz
98 Tage
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Umrechnung Regelanspruch: 29 - (29 x 98 / 224) =
16,32 Tage
Umrechnung Resturlaub:
9,22 - (9,22 x 109 / 235) = 5,19 Tage
21,51 Tage
gerundet 22 Tage
14 Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
16 Zur Begründung führt sie aus: Sei die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder
weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, sei der Urlaubsanspruch gemäß § 5 Abs. 5 S. 1 EUrlV
entsprechend umzurechnen. Da der Begriff „entsprechend“ in der Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung
vom 11.11.2004 nicht näher definiert werde, lasse sich die Entsprechung nur anhand einer
Berechnungsmethode ermitteln, die geeignet sei, eine sachgerechte Relation von Urlaubstagen und
Arbeitstagen bei ungleichen Arbeitszeiten festzulegen. Zu diesem Zweck sei es sachgerecht, auf die
Maßgaben der Sätze 1 und 2 des § 5 Abs. 5 EUrlV a.F. abzustellen, die für die Fälle, in denen die regelmäßige
Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist, eine genaue
Berechnungsweise aufgezeigt hätten. Nach dieser Berechnungsmethode werde der Erholungsurlaub, der einem
Beamten in der Fünf-Tage-Woche zustehe, im Verhältnis der von ihm tatsächlich geleisteten Schichten zum
hierfür allgemein als verbindlich anerkannten Berechnungsfaktor 260 umgerechnet. Dies bedeute, dass der
Anspruch nach § 5 Abs. 1 EUrlV für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag um ein Zweihundertsechzigstel
gekürzt werde. Der Divisor ein Zweihundertsechzigstel berücksichtige auch die einem Beamten in der Fünf-
Tage-Woche zustehenden freien Samstage und Sonntage. Grundlage der Berechnung seien 52 Wochen à 5
Arbeitstage im Urlaubsjahr. Die geleisteten Arbeitstage des Klägers im Kalenderjahr würden in Relation zu den
möglichen Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche gestellt. Die Berechnungsmethode verstoße auch nicht
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. § 5 Abs. 1 EUrlV beziehe sich auf die regelmäßige Arbeitszeit bei
einer Fünf-Tage-Woche. Das Adjektiv „regelmäßig“ impliziere, dass von der abstrakt möglichen und nicht von
der tatsächlich individuellen Arbeitszeit ausgegangen werden müsse. Deshalb ergäben sich für das Jahr 260
Arbeitstage. Auch wenn bedingt durch Feiertage tatsächlich weniger Arbeitstage im Jahr anfielen, bleibe es bei
dem abstrakten Berechnungsfaktor, da nur so eine einheitliche gerechte Berechnung erfolgen könne. Weiter sei
Grundlage für die Freistellung an gesetzlich anerkannten Feiertagen sowie Heiligabend und Silvester die
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV),
wonach sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit um die auf diese Tage entfallenden Arbeitszeiten
verkürze, § 3 Abs. 3 S. 1 AZV. Gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 AZV werde die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte,
die im Schichtdienst eingesetzt seien, im selben Umfang verkürzt. Durch diese Reduzierung der wöchentlichen
Sollarbeitszeit „erwirtschafte“ der Kläger ein Plus in Höhe der Differenz zur regelmäßigen wöchentlichen
Sollarbeitszeit, wenn er am Feiertag arbeite. Das Plus könne er durch einen zusätzlichen freien Tag
ausgleichen. Demnach erhalte er auch eine Freistellung und damit exakt den gleichen Zeitausgleich wie ein in
der Fünf-Tage-Woche Beschäftigter. Die Tatsache, dass sich die Arbeitszeit eines Beamten im
feuerwehrtechnischen Dienst auch auf Wochenenden und Feiertage erstrecke, sei berufsbedingt und habe dem
Kläger bereits bei der Berufswahl bewusst sein müssen. Dieser Umstand könne und solle nicht durch das
Urlaubsrecht „ausgeglichen“ werden.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Akten
des Gerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
18 Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt der Klage nicht etwa deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil das
Begehren sich durch Zeitablauf erledigt hätte. Der Anspruch auf Erholungsurlaub erledigt sich nicht dadurch,
dass das betreffende Urlaubsjahr verstrichen ist. Die Beklagte kann die Rechtswirkungen zu Unrecht versagten
Urlaubs auch noch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit beseitigen (BVerwG, Beschluss vom 06.05.1987
- 1 WB 14.79 -, BVerwGE 73, 170; vgl. ebenso für Sonderurlaub und Freistellung vom Dienst: BVerwG, Urteil
vom 29.01.1987 - 2 C 12.85 -, Buchholz 232.4 § 7 SUrlV Nr. 1, vom 19.05.1988 - 2 A 4.87 -, BVerwGE 79, 336
und vom 29.08.1991 - BVerwG 2 C 40.88 - Buchholz 237.5 § 106 HeLBG Nr. 2). Aus Gründen eines effektiven
Rechtsschutzes gilt dies auch dann, wenn eine gesetzliche Frist für die Bewilligung von Erholungsurlaub für
das abgelaufene Kalenderjahr zwischenzeitlich abgelaufen ist (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 4.05 -,
DVBl 2006, 648).
19 Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 31.01.2007 sowie deren
Widerspruchsbescheid vom 23.05.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der
Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Festsetzung seines Erholungsurlaubs für das Urlaubsjahr
2006/2007 auf 22 Tage (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
20 Die Festsetzung seines Erholungsurlaubs ergibt sich beim Kläger aus § 5 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 EUrlV. Bei der
danach vorzunehmenden „entsprechenden Umrechnung“ darf die Beklagte aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung pauschalieren. Der Kläger hat weder aus der Erholungsurlaubsverordnung selbst
(hierzu unter 1.) noch aus verfassungsrechtlichen Gründen (hierzu unter 2.) einen Anspruch auf eine „spitze
Umrechnung“.
21 1. Nach § 5 Abs. 1 EUrlV beträgt der Erholungsurlaub für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige
Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr
22 § 5 Abs. 5 EUrlV trifft die nachfolgende Regelung: Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des
Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach
Absatz 1 entsprechend umzurechnen. Bei der Umrechnung auf eine Sechs-Tage-Woche gelten alle
Kalendertage, die nicht Sonntage sind, als Arbeitstage; ausgenommen sind gesetzlich anerkannte Feiertage,
Heiligabend und Silvester, soweit diese zu einer Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit führen. In
Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann der Erholungsurlaub
generell auf der Grundlage einer Sechs-Tage-Woche berechnet werden. Ändert sich die Verteilung der
regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsberechnung, soweit sie nicht nach Absatz 5a erfolgt, die Zahl der
Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs
maßgebende Verteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
23 Da sich die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers auf weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist
sein Urlaubsanspruch aus § 5 Abs. 1 EUrlV gemäß § 5 Abs. 5 S. 1 EUrlV entsprechend umzurechnen. Die
Beklagte darf bei dieser Umrechnung einen pauschalen Berechnungsfaktor von 260 für die Anzahl der
Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche anlegen.
24 Während die Sätze 1 und 2 des § 5 Abs. 5 EUrlV a.F. eine genaue Berechnungsweise für die Fälle aufgezeigt
hatten, in denen die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche
verteilt ist, legt § 5 Abs. 5 S. 1 EUrlV in der hier anzuwendenden Fassung lediglich fest, dass der
Urlaubsanspruch nach Absatz 1 „entsprechend“ umzurechnen ist. Eine solche Entsprechung ist nur bei einer
Berechnungsmethode gegeben, die geeignet ist, eine sachgerechte Relation von Urlaubstagen und
Arbeitstagen bei ungleichen Arbeitszeiten festzulegen. Diesen Anforderungen genügt die hier
streitgegenständliche Berechnungsmethode, denn es ist sachgerecht, wie von der Beklagten vorgenommen,
auf die Regelung der Sätze 1 und 2 des § 5 Abs. 5 EUrlV a.F. zurückzugreifen (vgl. Weber/Banse, Das
Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, Band 1, Stand: November 2008, § 5 EUrlV RdNr. 19). Für den
vorliegenden Fall, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des
Urlaubsjahres auf weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt verminderte sich der Urlaub gemäß §
5 Abs. 5 S. 2 EUrlV a.F. für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach §
5 Abs. 1 EUrlV; die zusätzlichen arbeitsfreien Tage wurden ohne Rücksicht auf gesetzliche Feiertage ermittelt.
Diese Berechnung liegt der hier streitgegenständlichen Festlegung des Erholungsurlaubs des Klägers für die
Urlaubsjahre 2006/2007 zugrunde. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass es sich dabei um eine
pauschalierende und nicht um eine spitze Urlaubsumrechnung handelt. Derartige pauschalierende und
typisierende Regelungen sind aber in § 5 Abs. 5 EUrlV angelegt (vgl. zu § 5 Abs. 5 S. 3 EUrlV: BVerwG, Urteil
vom 25.02.1988 - 2 C 3/86 -, Buchholz 232.3 § 5 EUrlV Nr. 1). Der Verordnungsgeber hat die in § 5 Abs. 5 S. 2
EUrlV a.F. vorgegebene Pauschalierung durch die nunmehr vorgesehene „entsprechende“ Umrechnung nicht
beseitigt, sondern der anwendenden Behörde einen Auslegungsspielraum eröffnet, ob und in welcher Form sie
pauschaliert. Dem Wortlaut der aktuellen Fassung der Erholungsurlaubsverordnung ist eine zwingend spitze
Urlaubsumrechnung nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der in § 5 Abs. 5a EUrlV vorgesehenen
Möglichkeit („kann“) der Dienststelle, den Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs wahlweise nach
Stunden zu berechnen, dass auch nach der Wortlautänderung in § 5 Abs. 5 S. 1 EUrlV unterschiedliche
Berechnungsmethoden mit unterschiedlichem Grad der Pauschalierung und Typisierung möglich sind. Mithin
ist der Beklagten (auch) ein Rückgriff auf die früher bindend vorgegebene Umrechnungsmethode nach § 5 Abs.
5 S. 2 EUrlV a.F. nicht verwehrt.
25 Keinen Bedenken begegnet weiter das Vorgehen der Beklagten, die Zeiten des Tagesdienstes des Klägers aus
der Umrechnung herauszunehmen. Grund für eine Anwendung von § 5 Abs. 5 EUrlV auch für diesen Zeitraum
besteht nicht.
26 2. Einer pauschalierenden Umrechnung stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Der
allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Dieser gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches
seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (st. Rspr. d. BVerfG; vgl. Urteil vom 03.04.2001 - 2 C
4/05 -, BVerfGE 103, 242). Der Gesetz-/Verordnungsgeber verletzt das Gleichheitsgrundrecht, wenn er bei
Regelungen, die unmittelbar oder mittelbar Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von
solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl.
BVerfG vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 -, BVerfGE 102, 41). Der Gesetz- und
Verordnungsgeber ist grundsätzlich berechtigt und auch darauf angewiesen, generalisierende, typisierende und
pauschalierende Regelungen zu treffen. Er muss insbesondere nicht allen Besonderheiten im Rahmen seiner
Regelung Rechnung tragen, sondern hat realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrundezulegen (vgl.
BVerfG vom 21.6.2006 - 2 BvL 2/99 -, BVerfGE 116, 164). Ob der Gesetzgeber im Einzelnen die
zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist deshalb nicht zu prüfen.
Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können durch Erwägungen
der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich
einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche
Gleichbehandlung wesentlicher ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt
(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 -, NVwZ-RR 1995, 594).
27 Gemessen an diesen Grundsätzen ist weder der Verordnungsgeber noch der Rechtsanwender vorliegend von
Verfassung wegen gehalten, allein die spitze Umrechnung der Urlaubstage zuzulassen. Er darf der Verwaltung
schon aus Gründen der Praktikabilität die Möglichkeit eröffnen, die Umrechnung der für das gesamte
Bundesgebiet einschlägigen Erholungsurlaubsverordnung in pauschalierter Form vorzunehmen. Andernfalls
müsste die Beklagte nicht nur aufgrund der wechselnden Wochenfeiertage für jedes Urlaubsjahr einen
unterschiedlichen Umrechnungsfaktor verwenden, sondern auch wegen teilweise verschiedener Feiertage in
den einzelnen Bundesländern auch insoweit nochmals differenzieren. Die besondere Problematik der vom
Kläger geforderten spitzen Umrechnung zeigt sich deutlich im Fall eines Bundesbeamten, der im laufenden
Urlaubsjahr das Bundesland wechselt. Bei einer spitzen Umrechnung wäre hier jeweils eine geteilte
Berechnung unter Berücksichtigung der in dem jeweiligen Bundesland verbrachten Zeit erforderlich.
28 Art. 3 Abs. 1 GG ist weder durch § 5 Abs. 1 Satz 1 EUrlV noch durch die vorgenommene Auslegung mit Blick
darauf verletzt, dass der Kläger regelmäßig an Feiertagen seinen Dienst versehen muss. Nach § 3 Abs. 3 S. 1
AZV verkürzt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie
für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. Nach Satz 2 dieser Regelung wird die
Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, im selben Umfang verkürzt.
29 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs.1 VwGO.
30 Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m.
§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben ist.
31
Beschluss
32 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt
33 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1, 3 und 5
GKG verwiesen.