Urteil des VG Hannover vom 12.12.2012

VG Hannover: verordnung, rücknahme, beihilfe, durchführung des gemeinschaftsrechts, gesellschafter, nummer, auszahlung, kommission, form, niedersachsen

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Rückforderung einer Betriebsprämie
Zur Frage der Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Zur Frage, wann die Differenz zwischen der angegebenen und ermittelten
Fläche von mehr als einen Hektar bei Antragstellung im elektronischen
Antragsverfahren auf einer vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeit des
Betriebsinhabers beruht.
VG Hannover 11. Kammer, Urteil vom 12.12.2012, 11 A 4748/12
§ 719 BGB, § 10 MOG, Art 80 EGV 1122/2009, Art 60 EGV 1122/2009, Art 58 EGV
1122/2009, Art 57 EGV 1122/2009, Art 34 EGV 73/2009, Art 2h EGV 73/2009, § 37
Abs 1 VwVfG, § 48 VwVfG
Tenor
Die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 26.07.2012
zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2010 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 159.841,62 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der
Beklagten zur Betriebsprämienregelung für das Jahr 2010.
Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes, der in der
Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird. Sie bewirtschaftet
Flächen in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Gesellschafter sind die
Kläger zu 2) bis 4).
Am 22.04.2010 beantragte die Klägerin zu 1) im elektronischen
Antragsverfahren unter Beifügung des von den Klägern zu 2) bis 4)
unterschriebenen Datenbegleitscheins bei der Beklagten mit dem
Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2010 unter
anderem die Auszahlung einer Betriebsprämie für landwirtschaftliche Flächen in
Niedersachsen zur Größe von insgesamt 573,01 ha und in Nordrhein-Westfalen
zur Größe von insgesamt 0,17 ha zur Aktivierung ihrer Zahlungsansprüche. Im
Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis zum Sammelantrag Agrarförderung und
Agrar-Umweltmaßnahmen 2010 gab die Klägerin zu 1) unter anderem unter der
laufenden Nummer 30 der Anlage 1a den Schlag 41 "D. " im Feldblock DENILI
0760870016 mit einer Größe von 7,93 ha mit der Kulturbezeichnung
"Winterweizen" an. Der Schlag 41 wurde von der Klägerin zu 1) in dem
Feldblock skizziert.
Unter Ziffer VII. 19 des Antragsformulars bestätigte die Klägerin zu 1), dass ihr
die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen bekannt sind und dass sie
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verpflichtet ist, der Bewilligungsstelle unverzüglich Tatsachen mitzuteilen, die
einer Bewilligung entgegenstehen. Sie erkannte die Richtigkeit und
Verbindlichkeit der in dem Sammelantrag gemachten Angaben und der
dargelegten Verpflichtungen, Erklärungen und Hinweise als verbindlich an.
Mit Bescheid vom 17.12.2010 bewilligte und zahlte die Beklagte der Klägerin
zu1) für das Jahr 2010 eine Beihilfe in Höhe von 158.354,62 Euro unter
nochmaligem Hinweis auf die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen
und abgegebenen Erklärungen sowie die Möglichkeit der Rückforderung
eventuell zuviel gezahlter Beträge aus.
Bei der in der Zeit vom 30.08. bis zum 09.09.2011 im klägerischen Betrieb
durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde unter anderem der beantragte Schlag
41 mit einer Größe von 4,70 ha ermittelt. Die Differenzfläche von 3,23 ha ist
ausweislich Blatt 2 der Anlage 2 zum Prüfbericht seit 2009 Bauland. Nach
Auskunft der Stadt E. vom 20.09.2011 wurde der im nördlichen Teile des
Feldblocks DENILI 0760870016 gelegene zweite Bauabschnitt im Jahr 2006
und der sich südlich anschließende dritte Bauabschnitt im Jahr 2007 fertig
gestellt und das erste Haus in diesem Bereich 2008 errichtet.
Nach vorheriger Anhörung nahm die Beklagte mit den separat an die Kläger zu
2) bis 4) adressierten Bescheiden vom 26.07.2012 den Bewilligungsbescheid
zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2010 vom 17.12.2010
vollständig in Höhe von 158.354,62 Euro zurück und forderte diesen Betrag
zuzüglich Zinsen in Höhe von 698,17 Euro zurück. Gleichzeitig setzte sie
Kosten zu Lasten des jeweiligen Klägers auf 1.460,00 Euro fest. Der
Rückforderungsbetrag, die Zinsen und die Kosten des Verfahrens werden von
den Klägern zu 2) bis 4) absolut nur in der festgesetzten Höhe beansprucht mit
der Maßgabe, dass die Zahlung eines Gesellschafters auf die Haupt- oder
Zinsforderung oder auf die Verwaltungskosten die Erfüllung in Höhe der
geleisteten Zahlung bewirkt.
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der
Bewilligungsbescheid zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2010 sei
rechtswidrig.
Bei einer absoluten Abweichung der beantragten von der festgestellten Fläche
von 1,72 ha und einer relativen Abweichung von 0,30 % wäre die
Betriebsprämie 2010 in jedem Fall um diesen Betrag zu kürzen.
Für das Jahr 2010 sei aber keine Beihilfe zu gewähren, weil die Differenz
zwischen der angegebenen und ermittelten Fläche mehr als einen Hektar
betragen habe und auf einer vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeit der
Betriebsinhaber beruhe. Aufgrund der Angaben und Erklärungen der
Klägerpartei im Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen
2010 und der jahrelangen Erfahrungen sei ihr bekannt gewesen, dass eine mit
einer Wohnbebauung genutzte Fläche nicht als landwirtschaftlich genutzte
Fläche angemeldet werden dürfe.
Die Klägerpartei habe erstmals im Jahr 2009 die Fläche im Feldblock DENILI
0760870016 aktiv mit einer falschen Größe beantragt und skizziert. Auf der
ANDI-CD 2009 seien die Vorjahresdaten aus 2008 unter der laufenden Nummer
30 als Schlag 41 mit 2,44 ha und als Schlag 4100 mit 2,25 ha hinterlegt
gewesen. Die Klägerpartei habe bei der Antragstellung 2009 den vorbelegten
zweiten Schlag 4100 gelöscht und den Schlag 41 mit 7,93 ha mit der
Kulturbezeichnung Winterraps zur Körnergewinnung gemeldet. Der Feldblock
DENILI 0760870016 mit einer Größe von 7,93 ha sei 2008 aus dem Feldblock
DENILI 0460870167 mit einer Größe von 9,34 ha hervorgegangen. Ab 2010 sei
der Feldblock DENILI 1160870030 mit einer Größe von 4,71 ha gültig. Im Jahr
2010 habe die Klägerpartei wiederum den Feldblock DENILI 0760870016 zur
Größe einer bewirtschafteten Fläche von 7,93 ha - nunmehr mit der
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Kulturbezeichnung Winterweizen - zur Auszahlung der Betriebsprämie
gemeldet.
Im Antrag 2010 habe die Klägerpartei aktiv eine falsche Flächengröße und eine
vom Antrag 2009 abweichende Kulturart für den gesamten Feldblock
angegeben. Darüber hinaus habe sie aktiv im Feldblock DENILI 0760870016
eine Flächenskizzierung bejaht, obwohl ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis und der
Bewirtschaftung der angrenzenden Schläge bekannt und bewusst gewesen sei,
dass das Luftbild nicht mehr den örtlichen Gegebenheiten entsprochen habe.
Sie habe im Jahr 2010 ein Baugebiet als landwirtschaftlich genutzte Fläche zur
Größe von 3,23 ha angemeldet und damit vorsätzlich eine Unregelmäßigkeit
begangen.
Die Bautätigkeit auf einer unmittelbar an ihre Schläge grenzenden Fläche hätte
Anlass geboten, ihre Antragsangaben zu prüfen. Die Klägerpartei habe zudem
vorsätzlich unterlassen, die Behörde nach Antragstellung über die tatsächlichen
Verhältnisse in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen treffe sie auch ein Schuldvorwurf.
Der Bewilligungsbescheid zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr
2010 sei nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG zurückzunehmen. Die Klägerpartei
könne sich auch nicht auf die vorgehende EU-rechtliche
Vertrauensschutzregelung berufen, da sie die Überzahlung durch unrichtige
Angaben im Antrag selbst erwirkt habe. Danach sei die zu Unrecht erhaltene
Beihilfe in Höhe von 158.354,62 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 698,17
Euro zurück zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruhe auf den Vorschriften des Niedersächsischen
Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 75 der Anlage zur
Allgemeinen Gebührenordnung.
Die Kläger haben am 08.08.2012 Klage erhoben.
Sie tragen vor, eine vollständige Rückforderung der ausgezahlten Beihilfe für
das Jahr 2010 sei rechtswidrig. Es läge keine vorsätzlich begangene
Unregelmäßigkeit vor. Sie hätten nicht wissentlich und willentlich in ihrem
Förderantrag bebaute Flächen aufgenommen. Ihnen sei bekannt, dass solche
Flächen nicht förderfähig sind.
Die streitgegenständliche Fläche habe in den zurückliegenden Jahren
zahlreiche Änderungen erfahren. Im Jahr 2007 sei im nördlichen Teil ein
Flächenentzug durch Baumaßnahmen erfolgt. Es seien Flächen der Eigentümer
umgelegt, versteint und aus der Verpachtung genommen worden. Neue
Flurstücke seien gebildet und neue Flurstücknummern vergeben worden. Die
landwirtschaftliche Nutzfläche habe sich dadurch verkleinert. Sie hätten den
nördlichen Teil des Feldblocks DENILI 0760870016 seit 2007 nicht mehr
bewirtschaftet. Sie hätten im Jahr 2007 nur zwei Teilschläge von 2,44 ha und
2,25 ha beantragt, weil der eine Eigentümer die Ausbringung von Klärschlamm
akzeptierte, der andere hingegen nicht. Im papiergebundenen Förderantrag
2008 hätten sie die Antragsangaben aus 2007 übernommen, obwohl auf beiden
Flächen Winterweizen angebaut worden sei. Im Jahr 2009 sei der Kläger zu 4)
über Monate schwer erkrankt gewesen, wodurch die Familie schwer belastet
gewesen sei. Bei der erstmaligen Bearbeitung des Förderantrages 2009 in der
Maske des Programms ANDI sei der Kläger zu 3) von seiner Ehefrau Dr. F. G.
unterstützt worden. Sie hätten sich dazu entschlossen, die beiden Teilflächen
mit den Schlagnummern 41 und 4100 in einer Zeile zusammenzuführen. Dabei
müsse zunächst die zweite Zeile unter laufender Nummer 30 am Bildschirm des
PC gelöscht, sodann mittels der in der zweiten Spalte abgebildeten Lupe das
Luftbild geöffnet und aus diesem die Größe von 7,93 ha abgelesen und in die
dafür vorgesehene Spalte der verbliebenen Zeile unter laufender Nummer 30
des Antragsformulars 2009 eingetragen worden sein. Ihnen sei dabei nicht
bewusst gewesen, dass die Angaben auf der Antrags-CD - insbesondere
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hinsichtlich der Größe des Feldblocks und des abgebildeten Lichtbildes - nicht
mehr der Situation vor Ort und den in den beiden Jahren zuvor abgegebenen
Anträgen entsprochen habe. Es habe keine Täuschungsabsicht bestanden.
Weil die zweite Zeile mit der Bezeichnung 30 vollständig verschwunden
gewesen sei, sei auch bei nochmaliger Durchsicht am PC nicht aufgefallen,
dass die aus der Karte übernommene Angabe nicht mit der Addition der beiden
Teilflächen aus dem Vorjahr überein stimmte. Der Fehler habe sich im Jahr 2010
fortgesetzt, weil es vor Ort keine Änderungen gegeben hätte.
Ihre sofortige Akzeptanz dieser Übererklärung und die im Übrigen geringfügigen
Übererklärungen bei den über 100 Feldblöcken zeige, dass sie nichts zu
verbergen hätten. Ihnen sei auch die Bedeutung der richtigen Angaben im
Förderantrag bekannt.
Sie hätten lediglich fahrlässig gehandelt. Es sei nur die landwirtschaftlich nicht
genutzte Fläche in Abzug zu bringen.
Die Kläger beantragen,
die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Beklagten vom
26.07.2012 zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2010
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und macht ergänzend geltend, sie vertrete weiterhin die Auffassung, dass die
Beantragung einer mit Wohnhäusern bebauten Fläche als beihilfefähige Fläche
eine vorsätzlich falsche Angabe darstelle. Aufgrund der Ausweisung des
Baugebietes, der Bautätigkeit, der Bewirtschaftung der angrenzenden Schläge
und des streitgegenständlichen Schlages sei den Klägern bekannt und bewusst
gewesen, dass der Schlag 41 in 2010 nicht 7,93 ha groß ist. Die Kläger zu 2) bis
4) hätten durch ihre Unterschrift bestätigt, dass es sich bei der beihilferelevanten
Abweichung von den Antragsangaben insbesondere hinsichtlich der Größe und
der Nutzung von Flächen um ein entscheidungserhebliches Kriterium für die
Beihilfegewährung handelt, und dass die im Gesamtflächen- und
Nutzungsnachweis aufgeführten Antragsflächen zum 16.05.2010 zur
Bewirtschaftung stehen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau Dr. F. G. als
Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 12.12.2012 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren
11 A 3303/12 und 11 A 4747/12 sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen
Verhandlung, die Klage solle auch von den Klägern zu 2) bis 4) als erhoben
gelten, ist als schlichte Rubrumsberichtigung aufzufassen. Es handelt sich nicht
um eine Einbeziehung weiterer Kläger im Sinne einer Klageänderung nach § 91
VwGO, weil aus dem Klagevorbringen und der Vorlage aller drei Rücknahme-
und Rückforderungsbescheide mit der Klageerhebung ersichtlich ist, dass sich
alle Beteiligte gegen die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der
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Beklagten zur Wehr setzen wollen.
Die an die Kläger zu 2) bis 4) adressierten Rücknahme- und
Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 26.07.2012 zur
Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2010 sind rechtswidrig und
verletzen die Kläger in ihren Rechten.
Die Beklagte ist nicht berechtigt, die der Klägerin zu 1) für das Jahr 2010
bewilligte und ausgezahlte Beihilfe in Höhe von 158.354,62 Euro zuzüglich
Zinsen in Höhe von 698,17 Euro von den Klägern zu 2) bis 4) nach § 10 Abs. 1
des Marktorganisationsgesetzes (MOG) - in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4
VwVfG und Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zurückzufordern.
Adressatin des Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 17.12.2010 zur
Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2010 und Empfängerin der von ihr
beantragten Zuwendung ist allein die Klägerin zu 1). Adressaten der
Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 26.07.2012 zur
Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2010 sind indes die Kläger zu 2)
bis 4). Bei den Adressaten der Rücknahme- und Rückforderungsbescheide
handelt es sich nach Auffassung der Kammer um andere
Rechtspersönlichkeiten als bei der Antragstellerin und
Zuwendungsempfängerin.
Die Kammer hat bereits in früheren Entscheidungen bei Beteiligung einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechtes im Landwirtschaftsrecht die einzelnen
Gesellschafter als nicht beteiligtenfähig angesehen hat, soweit es um Rechte
und Pflichten der Gesellschaft geht (vgl. VG Hannover, Urt. v. 26.09.2001 - 11 A
3706/99 -; Urt. v. 29.06.2004 - 1599/02 -).
Die Kammer ist davon ausgegangen, dass auch eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechtes als Klägerin selbst Träger von Rechten und Pflichten und damit
beteiligtenfähig im Sinne des § 11 Nr. 1 und 2 VwVfG und § 63 VwGO sein kann
und folgt insoweit der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilten
Auffassung, die von der Gesamthand als Rechtssubjekt ausgeht und diese der
juristischen Person gleichstellt (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2001, Rechtspfleger S.
246 f. m.w.N.; Flume, Die Personengesellschaft, S. 50 f., 68 f.; Münchener
Kommentar/Ulmer, § 105 Rn. 109 f.).
Die traditionelle Auffassung, die das vom Gesamthandsprinzip erfasste
Vermögen als Sondervermögen ansieht, dessen Träger ausschließlich einzelne
Gesellschafter sind (vgl. Zöllner, FS Gernhuber 1993, S. 563 f.; ders. FS Kraft
1998, S. 701 f.) weist dem gegenüber konzeptionelle Schwächen auf. Betrachtet
man die Gesellschaftsverbindlichkeit lediglich als gemeinschaftliche
Verbindlichkeiten der Gesellschafter, so widerspricht dies dem
Gesamthandsprinzip. Der einzelne Gesellschafter kann die Leistung wegen §
719 BGB nicht als Gesamtschuldner allein erbringen. Deshalb müssen auch die
Vertreter der traditionellen Auffassung zwischen der Gesellschaftsschuld und
der Gesellschafterschuld differenzieren, verwischen dabei aber die Grenzen
zwischen Schuld und Haftung. Demgegenüber erweist sich die Auffassung von
der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen
Rechtes als weitaus praktikableres Modell für die vom Gesetz gewollte
rechtliche Absonderung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der
Gesellschafter. Ein weiterer Vorzug besteht darin, dass ein Wechsel im
Mitgliederbestand keinen Einfluss auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft
bestehenden Rechtsverhältnisse hat und damit die Handlungsfähigkeit der
Gesellschaft im Rechtsverkehr nicht beeinträchtigt wird. Auch entfällt die
Notwendigkeit, dass immer sämtliche gegenwärtigen Mitglieder der Gesellschaft
verklagt werden und klagen müssen, um einen Titel gegen und für die
Gesamthand zu erhalten, was gerade den Gesellschaftsgläubigern bei größeren
Gesellschaften und bei solchen mit häufigen Mitgliederwechseln erhebliche
Probleme bereiten kann. Darüber hinaus führt die Anerkennung der nach außen
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bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auch im
Vollstreckungsverfahren zu einfachen und konsequenteren Lösungen und wird
dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber inzwischen die Insolvenzfähigkeit der
Gesellschaft bürgerlichen Rechtes anerkannt hat, die Gesellschaft mithin als
Träger der Insolvenzmasse ansieht.
Mithin konnten die angefochtenen Rücknahme- und Rückforderungsbescheide
der Beklagten vom 26.07.2012 schon nicht rechtmäßig gegenüber den Klägern
zu 2) bis 4) als Gesellschafter der Klägerin zu 1) erlassen werden.
Selbst wenn man der traditionellen Auffassung folgen würde und die Beklagte
auch die Bewilligung der Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 gegenüber
den Klägern zu 2) bis 4) auf deren Antrag ausgesprochen hätte, wäre die Klage
erfolgreich gewesen.
Durch Erlass von drei separaten Bescheiden gegen die einzelnen
Gesellschafter der Klägerin zu 1) und den jeweiligen Zusatz im Tenor, der
Rückforderungsbetrag, die Zinsen und die Kosten des Verfahrens würden von
den Gesellschaftern absolut nur in der festgesetzten Höhe beansprucht mit der
Maßgabe, dass die Zahlung eines Gesellschafters auf die Haupt- oder
Zinsforderung oder auf die Verwaltungskosten die Erfüllung in Höhe der
geleisteten Zahlung bewirkt, wird nicht hinreichend deutlich, dass die einzelnen
Adressaten der Bescheide nicht die Forderungen der Beklagten jeweils in
vollem Umfang erfüllen müssen, sondern nach § 719 BGB nur
gesamthänderisch in Anspruch genommen werden können, mithin die
Forderung nur einmal erfüllt werden muss. Der Tenor entspricht in der bisherigen
Form nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG. Unklarheiten
gehen dabei zulasten der Behörde. In der bisherigen Form wären die
angefochtenen Bescheide auch nicht vollstreckbar, ohne dass die Kläger zu 2)
bis 4) in ausreichendem Maße gegen eine weitere Inanspruchnahme geschützt
wären, sofern alle drei Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der
Beklagten vom 26.07.2012 bestandskräftig würden.
Unabhängig von den vorstehenden Gründen hätte die Klage in der Sache zum
überwiegenden Teil Erfolg gehabt.
Die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 26.07.2012
zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2010 wären rechtswidrig,
soweit sie über die Bewilligung und Auszahlung der Beihilfe für das Jahr 2010
für die falsch beantragte Fläche von 1,72 ha einschließlich der auf den
entsprechenden Rückforderungsbetrag entfallenden Zinsen hinausgehen und
die Kostenfestsetzung 10 % des Rückforderungsbetrages übersteigt.
Rechtliche Grundlage für die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides
vom 01.12.2009 sind die Vorschriften des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation - Marktorganisationsgesetz
(MOG) - in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG und Art. 80 der nunmehr
anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.
November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.
73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen,
der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im
Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger
Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. Nr.
L 316/65) in der zum Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassung.
Ungeachtet der Tatsache, dass die Zuwendung auf gemeinschaftsrechtlicher
Grundlage gewährt wurde, ist hier nationales Recht anwendbar. Denn das
europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Rücknahme des
Festsetzungsbescheids keine Grundlage. Zwar geht es um eine Zuwendung,
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die auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht, nämlich der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für
Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. Nr. L 30/16),
gewährt wurde. Diese Verordnung enthält indes keine Rechtsvorschriften, die
die Befugnis der Behörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger regeln,
Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts
gewährte Zuwendungen zurückzunehmen oder zu widerrufen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der nunmehr anzuwendenden
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009.
Nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 können zwar zu Unrecht gezahlte
Beträge zurückgefordert werden. Diese Vorschrift regelt zwar - wie die
vorangegangenen Regelungen in Art. 44 VO (EG) Nr. 2419/2001 der
Kommission vom 11.12.2001 (ABl. EG Nr. L 327/11) und Art. 73 der VO (EG) Nr.
796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18) - einige wichtige
Teilaspekte wie den Vertrauensschutz gemeinschaftsrechtlich, ermächtigt die
Behörden jedoch nicht zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden; dies ergibt
sich bereits aus Art. 73 Satz 1 VO (EG) Nr. 817/2004, nach dem die
Mitgliedstaaten ein System von Sanktionen für Verstöße gegen die
Bestimmungen dieser Verordnung festlegten und alle gebotenen Maßnahmen
zu deren Durchsetzung trafen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22.02-,
NVwZ-RR 2004, 413; OVG NRW, Urt. v. 01.06.2010 - 20 A 2705/08 - nach juris).
Nach § 10 Abs. 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den
Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind,
zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 3 MOG
werden zu erstattende Beträge durch Bescheid festgesetzt. Ein Ermessen wird
der Behörde bei der Rücknahme der Förderbescheide nicht zugestanden (vgl.
BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl. 2010, 411; OVG
Lüneburg, Urt. v. 17.01.2012 - 10 LB 8/12 -, nach juris). Betriebsprämien fallen
gemäß §§ 1 Abs. 1a, 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG unter den Anwendungsbereich dieser
Regelung (vgl. VG Hannover, Urt. v. 24.08.2011 - 11 A 3274/09 -).
Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 17.12.2010 ist nur rechtswidrig,
soweit er die Gewährung der beantragten Beihilfe für eine Fläche von 1,72 ha
betrifft.
Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Gewährung Auszahlung der
Betriebsprämie sind die Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Titel
III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit
gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen
Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. Nr. L 30/16) in Verbindung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates
hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und
des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der
genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im
Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. Nr. L 316/65) in der
jeweils geltenden Fassung.
Gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird den
Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei
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Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Art.
34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 definiert eine beihilfefähige
Hektarfläche unter anderem als landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für
die landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche wird
nach der Definition des Art. 2 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
jede Fläche bezeichnet, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit
Dauerkulturen genutzt wird.
Eine solche landwirtschaftliche genutzte Fläche liegt unstreitig hinsichtlich der
als Baugebiet ausgewiesenen und genutzten Fläche zur Größe von 3,23 ha im
nördlichen Bereich des von den Klägern unter der laufenden Nummer 30 der
Anlage 1a zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen
2010 mit einer Größe von 7,93 ha beantragten Schlages 41 im Feldblock
DENILI 0760870016 nicht vor. Bei der im klägerischen Betrieb durchgeführten
Vor-Ort-Kontrolle wurde der beantragte Schlag und mit einer Größe von 4,70 ha
ermittelt.
Darüber hinaus wurden die aus dem Prüfprotokoll ersichtlichen weiteren
geringfügigen Flächenabweichungen bei weiteren Schlägen festgestellt.
Nach Saldierung aller Über- und Untererklärungen der Kläger im Antragsjahr
2010 ergab sich unstreitig bei den Flächen in Niedersachsen und Nordrhein-
Westfalen bei einer beantragten Fläche von 570,38 ha und einer festgestellten
Fläche von 568,66 ha eine Differenz von insgesamt 1,72 ha.
Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen
Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der
ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe nach Art. 57 Abs.
3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 - unbeschadet der gemäß den Artikeln 58
und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse - auf der Grundlage der
für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Für diesen Fall der Übererklärungen sehen die Vorschriften der Art. 58 ff. der
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 - wie bereits die Vorgängervorschriften - ein
abgestuftes, an der Höhe der Differenz zwischen beantragter und festgestellter
Fläche und dem Maß des Sorgfaltsverstoßes ausgerichtetes Sanktionssystem
vor.
Nach Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird im laufenden
Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung
gewährt, sofern die Differenz mehr als 0,5 % der ermittelten Fläche oder mehr
als einen Hektar beträgt und die festgestellte Differenzen zwischen der
angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche auf
vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten beruhen. "Unregelmäßigkeiten"
bedeutet nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Ziffer 10 der Verordnung (EG)
Nr. 1122/2009 jede Missachtung der für die Gewährung der betreffenden
Beihilfe geltenden Rechtsvorschriften.
Die aufgeführten europarechtlichen Regelungen verlangen vom
Betriebsinhaber, dass er Beihilfeanträge nur für Flächen stellt, die die
Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen erfüllen, und dass er die
zuständige Behörde unverzüglich über nach Antragstellung eingetretene
Änderungen informiert (vgl. Art 73 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009).
Dem sind die Kläger vorliegend nicht in vollem Umfang nachgekommen.
Nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Beteiligten haben die Kläger bei
der Bearbeitung der ANDI-CD 2010 in dem seit 2009 von der Beklagten
verwendeten elektronischen Antragsverfahren die Fläche im Feldblock DENILI
0760870016 aktiv mit einer falschen Größe beantragt und skizziert. Sie haben
dabei die in dem elektronischen Antragsformular für diesen Feldblock unter der
laufenden Nummer 30 als Schlag 41 nach dem Antrag aus dem Vorjahr
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hinterlegte Größe von 7, 93 ha übernommen und in die für die Angabe der
Schlaggröße vorgesehenen Spalte eingegeben.
Die unstreitig von der Beklagten festgestellte Differenz zwischen beantragter
und festgestellter Fläche von insgesamt 1,72 ha übersteigt in jedem Fall die
Grenze von einen Hektar.
Darüber hinaus setzt die Anwendung der Sanktionsregelung des Art. 60 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 Vorsatz des Betriebsinhabers in Bezug auf
die begangenen Unregelmäßigkeiten voraus.
Vorsatz wird von der Verordnung nicht definiert, setzt aber nach dem
allgemeinen juristischen Verständnis das Wissen und Wollen hinsichtlich der
Verwirklichung des rechtserheblichen Tatbestandes voraus. Wegen der
seelischen Ausrichtung kann sich der Vorsatz nur auf menschliches Verhalten
beziehen und kann mithin einer juristischen Person oder einer als eigene
Rechtspersönlichkeit behandelten Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur über die
handlungsberechtigten Gesellschafter zugerechnet werden.
Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erkennen
können, dass die Kläger zu 2) bis 4) bei der Antragstellung 2010 die
Unregelmäßigkeiten in Kenntnis aller rechtserheblichen Umstände begehen
wollten.
Die den Klägern bei der Antragstellung 2010 im elektronischen Verfahren von
der Beklagten vorgehaltenen Unregelmäßigkeiten hinsichtlich des Schlages 41
erschließen sich bereits auf der intellektuellen Seite nicht unmittelbar. Die
fehlerhafte Abweichung des "Irrtümlichen" vom "Richtigen" lässt sich als solche
nicht auf den ersten Blick erkennen. In der ANDI-CD 2010 war unter der
laufenden Nummer 30 der Anlage 1a zum Sammelantrag 2010 die
Feldblockbezeichnung und Größe seit 2009 unverändert vorgegeben, ohne
dass sich diese optisch oder in anderer Form aus dem Bild der 129 beantragten
Feldblöcke abhob. Die Kläger zu 2) bis 4) sind auch nicht durch eine Fehler-
bzw. Änderungsmeldung des Systems auf die tatsächlichen und später durch
die Vor-Ort-Kontrolle und das erst zu diesem Zeitpunkt aktualisierte Luftbild
bestätigten Veränderungen aufmerksam gemacht worden, denn die Feldblock-
und Größenbezeichnungen auf dem auf der ANDI-CD 2010 hinterlegten
veralteten Luftbild weichen nicht von den Angaben unter der laufenden Nummer
30 der Anlage 1a zum Sammelantrag 2010 ab. Nach dem bei der Antragstellung
2010 vorliegenden veralteten Luftbild ist auf dem türkis umrandeten Feldblock
DENILI 0760870016 mit der Größenangabe von 7,93 ha keinerlei Bautätigkeit
wahrzunehmen.
Der Kläger zu 3) und die Zeugin Dr. G. haben zur Überzeugung des Gerichts
dargetan, dass sie der Bearbeitung dieses Feldblocks keine besondere
Aufmerksamkeit gewidmet und ihrer Erinnerung nach nicht darüber gesprochen
haben. Sie hatten erkennbar auch keinen Anlass dazu. Sie haben erstmals im
Jahr 2009 die Antragstellung in elektronischer Form mit erheblichen technischen
Anlaufschwierigkeiten übernommen. Sie waren bei der erstmaligen Bearbeitung
der Vielzahl an Flächen nicht mit den bei diesem Feldblock in den
vorangegangenen Jahren erfolgten Veränderungen vertraut. Da es sich lediglich
um eine von vielen Pachtflächen handelte und der große klägerische Betrieb
von der ganzen Familie und einem weiteren Mitarbeiter bewirtschaftet wird, ist
nachvollziehbar, dass die falsche Größenangabe bei der Bearbeitung des
Feldblocks DENILI 0760870016 bei der Antragstellung 2009 nicht aufgefallen ist
und sich bei den Anträgen 2010 fortgesetzt hat, zumal in diesem Jahr keine
Änderungen bei diesem Feldblock von ihnen wahrgenommen worden sind.
Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer kein vorsätzliches Handeln der
Kläger zu 2) bis 4), sondern nur einen Sorgfaltsmangel erkennen, den sie hätten
zum Anlass nehmen müssen, die Flächengröße zu überprüfen und die
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Flächenskizze zu korrigieren.
Dafür spricht auch die Einlassung der Kläger, ihnen sei die Bedeutung der
richtigen Angaben im Förderantrag bekannt und sie wüssten, dass ein
Baugebiet keine landwirtschaftlich genutzte Fläche sei. Demnach war ihnen bei
Antragstellung lediglich nicht bekannt und bewusst, dass die Angaben auf der
Antrags-CD hinsichtlich der Größe des Feldblocks und des abgebildeten
Lichtbildes nicht mehr der Situation vor Ort und den in den beiden Jahren zuvor
abgegebenen Anträgen entsprochen hat.
Gegen den darüber hinaus zur Annahme des Vorsatzes erforderlichen Willen
der Kläger zu 2) bis 4) zur Begehung von Unregelmäßigkeiten spricht zudem die
sofortige Akzeptanz der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle bekannt gewordenen
Übererklärungen und der geringe Umfang der Übererklärung beim Schlag 41
bezüglich einer Fläche von 3,23 ha - nach Korrekturen und Saldierung im
Ergebnis auf 1,72 ha reduziert - im Vergleich zur beantragten Gesamtfläche von
570,38 ha. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Kläger
sehenden Auges wegen einer verhältnismäßig geringen Fläche die Auszahlung
der gesamten Betriebsprämie 2010 gefährden wollten.
Eine Kürzung nach Art. 58 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 entfällt
ebenfalls.
Nach dieser Vorschrift wird die Beihilfe auf der Grundlage der nach Artikel 57
ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz,
berechnet, wenn die Differenz der angemeldeten Fläche zu der ermittelten
Fläche über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche
ausmacht.
Danach ist die Beihilfe für das Antragsjahr 2010 bei einer unstreitig
angenommenen beantragten Fläche von insgesamt 570,38 ha und einer
unstreitig festgestellten Fläche von insgesamt 568,66 ha wegen der errechneten
Differenz von 1,72 ha und einer relativen Abweichung von 0,30 % nicht um das
Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen, weil beide vorgegebenen
Toleranzgrößen nicht überschritten werden.
Es verbleibt indes bei der Berechnung der Beihilfe nach Art. 57 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe
ermittelten Fläche, so dass der Betrag nur um die errechnete Differenz von 1,72
ha zu kürzen ist.
Mithin war der Bewilligungsbescheid vom 17.12.2010 nur hinsichtlich des auf
1,72 ha entfallenen Beihilfebetrages für 2010 einschließlich Modulation
rechtswidrig.
Gemäß Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sind nur die dafür zu
Unrecht ausgezahlten Beträge zurückzuzahlen.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auch nicht nach Art. 80 Abs. 3
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ausgeschlossen. Entsprechende
Vertrauensschutzgesichtspunkte haben die Kläger nicht geltend gemacht.
Die Pflicht zur Verzinsung des Erstattungsbetrags ergibt sich aus Art. 80 Abs. 1
und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG.
Die auf §§ 1 und 3 NVerwKostG i.V.m. Nr. 75 der Anlage zur Allgemeinen
Gebührenordnung gestützte Kostenentscheidung ist rechtswidrig, soweit der auf
den Höchstbetrag von 1.460,00 Euro festgesetzte Betrag 10 % des
Rückforderungsbetrages übersteigt.
Unabhängig von diesen Hilfserwägungen folgt die Kostenentscheidung aus §
154 Abs. VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des
festgesetzten Streitwertes folgt aus § 52 Abs.32 GKG.