Urteil des VG Hannover vom 12.12.2012
VG Hannover: verordnung, rücknahme, durchführung des gemeinschaftsrechts, beihilfe, gesellschafter, nummer, niedersachsen, kontrolle, auszahlung, form
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Rückforderung Betriebsprämie 2009
Zur Frage der Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Zur Frage, wann die Differenz zwischen der angegebenen und ermittelten
Fläche von mehr als einen Hektar bei Antragstellung im elektronischen
Antragsverfahren auf einer vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeit des
Betriebsinhabers beruht.
VG Hannover 11. Kammer, Urteil vom 12.12.2012, 11 A 4747/12
§ 719 BGB, MOG, Art 34 EGV 73/2009, Art 2h EGV 73/2009, § 37 Abs 1 VwVfG, § 48
VwVfG, Art 73 EGV 796/2004, Art 72 EGV 796/2004, Art 68 EGV 796/2004, Art 53
EGV 796/2004, Art 19 EGV 796/2004, Art 51 EGV 796/2004
Tenor
Die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 26.07.2012
zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2009 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der
Beklagten zur Betriebsprämienregelung für das Jahr 2009.
Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes, der in der
Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird. Sie bewirtschaftet
Flächen in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Gesellschafter sind die
Kläger zu 2) bis 4).
Am 25.03.2009 beantragte die Klägerin zu 1) im elektronischen
Antragsverfahren unter Beifügung des von den Klägern zu 2) bis 4)
unterschriebenen Datenbegleitscheins bei der Beklagten mit dem
Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2009 unter
anderem die Auszahlung einer Betriebsprämie für landwirtschaftliche Flächen in
Niedersachsen zur Größe von insgesamt 551,63 ha und in Nordrhein-Westfalen
zur Größe von insgesamt 22,28 ha zur Aktivierung ihrer Zahlungsansprüche. Im
Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis zum Sammelantrag Agrarförderung und
Agrar-Umweltmaßnahmen 2009 gab die Klägerin zu 1) unter anderem unter der
laufenden Nummer 30 der Anlage 1a den Schlag 41 "G. " im Feldblock DENILI
0760870016 mit einer Größe von 7,93 ha mit der Kulturbezeichnung "Winterraps
zur Körnergewinnung" an. Der Schlag 41 wurde von den Klägern in dem
Feldblock skizziert.
Unter Ziffer VII. 19 des Antragsformulars bestätigte die Klägerin zu 1), dass ihr
die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen bekannt sind und dass sie
verpflichtet ist, der Bewilligungsstelle unverzüglich Tatsachen mitzuteilen, die
einer Bewilligung entgegenstehen. Sie erkannte die Richtigkeit und
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Verbindlichkeit der in dem Sammelantrag gemachten Angaben und der
dargelegten Verpflichtungen, Erklärungen und Hinweise als verbindlich an.
Mit Bescheid vom 01.12.2009 bewilligte und zahlte die Beklagte der Klägerin zu
1) für das Jahr 2009 eine Beihilfe in Höhe von 153.122,17 Euro unter
nochmaligem Hinweis auf die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen
und abgegebenen Erklärungen sowie die Möglichkeit der Rückforderung
eventuell zuviel gezahlter Beträge aus. Dabei war der Schlag 1790 nach dem
ZID-Abgleich 2009 mit Sanktionen um 0,86 ha auf festgestellte 0,30 ha und der
ausweislich des klägerischen Schreibens vom 27.07.2009 mit 2,88 ha falsch
gemeldete Schlag 2067 ohne Sanktion auf 0,00 ha gekürzt worden.
Bei der in der Zeit vom 30.08. bis zum 09.09.2011 im klägerischen Betrieb
durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde unter anderem der beantragte Schlag
41 mit einer Größe von 4,70 ha ermittelt. Die Differenzfläche von 3,23 ha ist
ausweislich Blatt 2 der Anlage 2 zum Prüfbericht seit 2009 Bauland. Nach
Auskunft der Stadt H. vom 20.09.2011 wurde der im nördlichen Teile des
Feldblocks DENILI 0760870016 gelegene zweite Bauabschnitt im Jahr 2006
und der sich südlich anschließende dritte Bauabschnitt im Jahr 2007 fertig
gestellt und das erste Haus in diesem Bereich 2008 errichtet.
Unter Berücksichtigung aller Übererklärungen der Klägerin zu 1) im Antragsjahr
2009 wurde bei den Flächen in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen bei
einer beantragten Fläche von insgesamt 571,03 ha und einer festgestellten
Fläche von insgesamt 566,03 ha eine Differenz von 5,00 ha ermittelt.
Nach vorheriger Anhörung nahm die Beklagte mit den separat an die Kläger zu
2) bis 4) adressierten Bescheiden vom 26.07.2012 den Bewilligungsbescheid
zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2009 vom 01.12.2009
vollständig in Höhe von 153.122,17 Euro zurück und forderte diesen Betrag
zuzüglich Zinsen in Höhe von 675,10 Euro zurück. Gleichzeitig setzte sie
Kosten zu Lasten des jeweiligen Klägers auf 1.460,00 Euro fest. Der
Rückforderungsbetrag, die Zinsen und die Kosten des Verfahrens werden von
den Klägern zu 2) bis 4) absolut nur in der festgesetzten Höhe beansprucht mit
der Maßgabe, dass die Zahlung eines Gesellschafters auf die Haupt- oder
Zinsforderung oder auf die Verwaltungskosten die Erfüllung in Höhe der
geleisteten Zahlung bewirkt.
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der
Bewilligungsbescheid zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2009 sei
rechtswidrig.
Bei einer absoluten Abweichung der beantragten von der festgestellten Fläche
von 5,00 ha und einer relativen Abweichung von 0,88% wäre die Betriebsprämie
2009 in jedem Fall um den doppelten Abzug von 10,00 ha zu kürzen.
Für das Jahr 2009 sei aber keine Beihilfe zu gewähren, weil die Differenz
zwischen der angegebenen und ermittelten Fläche mehr als einen Hektar
betragen habe und auf einer vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeit der
Betriebsinhaber beruhe. Aufgrund der Angaben und Erklärungen der
Klägerpartei im Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen
2009 und der jahrelangen Erfahrungen als Landwirt sei ihr bekannt gewesen,
dass eine mit einer Wohnbebauung genutzte Fläche nicht als landwirtschaftlich
genutzte Fläche angemeldet werden dürfe.
Die Klägerpartei habe erstmals im Jahr 2009 die Fläche im Feldblock DENILI
0760870016 aktiv mit einer falschen Größe beantragt und skizziert. Auf der
ANDI-CD 2009 seien die Vorjahresdaten aus 2008 unter der laufenden Nummer
30 als Schlag 41 mit 2,44 ha und als Schlag 4100 mit 2,25 ha hinterlegt
gewesen. Die Klägerpartei habe bei der Antragstellung 2009 den vorbelegten
zweiten Schlag 4100 gelöscht und den Schlag 41 mit 7,93 ha mit der
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Kulturbezeichnung Winterraps zur Körnergewinnung gemeldet. Der Feldblock
DENILI 0760870016 mit einer Größe von 7,93 ha sei 2008 aus dem Feldblock
DENILI 0460870167 mit einer Größe von 9,34 ha hervorgegangen.
Im Antrag 2009 habe die Klägerpartei aktiv eine falsche Flächengröße und eine
vom Antrag 2008 abweichende Kulturart für den gesamten Feldblock
angegeben. Darüber hinaus habe sie aktiv im Feldblock DENILI 0760870016
eine Fläche skizziert, obwohl ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis und der
Bewirtschaftung der angrenzenden Schläge bekannt und bewusst gewesen sei,
dass das Luftbild nicht mehr den örtlichen Gegebenheiten entsprochen habe.
Sie habe im Jahr 2009 ein Baugebiet als landwirtschaftlich genutzte Fläche zur
Größe von 3,23 ha angemeldet und damit vorsätzlich eine Unregelmäßigkeit
begangen.
Die Bautätigkeit auf einer unmittelbar an ihre Schläge grenzenden Fläche hätte
Anlass geboten, ihre Antragsangaben zu prüfen. Die Klägerpartei habe zudem
vorsätzlich unterlassen, die Behörde nach Antragstellung über die tatsächlichen
Verhältnisse in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen treffe sie auch ein Schuldvorwurf.
Der Bewilligungsbescheid zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr
2009 sei nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG zurückzunehmen. Die Klägerpartei
könne sich auch nicht auf die vorgehende EU-rechtliche
Vertrauensschutzregelung berufen, da sie die Überzahlung durch unrichtige
Angaben im Antrag selbst erwirkt habe. Danach sei die zu Unrecht erhaltene
Beihilfe in Höhe von 153.122,17 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 675,10
Euro zurück zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruhe auf den Vorschriften des Niedersächsischen
Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 75 der Anlage zur
Allgemeinen Gebührenordnung.
Die Kläger haben am 08.08.2012 Klage erhoben.
Sie tragen vor, eine vollständige Rückforderung der ausgezahlten Beihilfe für
das Jahr 2009 sei rechtswidrig. Es läge keine vorsätzlich begangene
Unregelmäßigkeit vor. Sie hätten nicht wissentlich und willentlich in ihrem
Förderantrag bebaute Flächen aufgenommen. Ihnen sei bekannt, dass solche
Flächen nicht förderfähig sind.
Die streitgegenständliche Fläche habe in den zurückliegenden Jahren
zahlreiche Änderungen erfahren. Im Jahr 2007 sei im nördlichen Teil ein
Flächenentzug durch Baumaßnahmen erfolgt. Es seien Flächen der Eigentümer
umgelegt, versteint und aus der Verpachtung genommen worden. Neue
Flurstücke seien gebildet und neue Flurstücknummern vergeben worden. Die
landwirtschaftliche Nutzfläche habe sich dadurch verkleinert. Sie hätten den
nördlichen Teil des Feldblocks DENILI 0760870016 seit 2007 nicht mehr
bewirtschaftet. Sie hätten im Jahr 2007 nur zwei Teilschläge von 2,44 ha und
2,25 ha beantragt, weil der eine Eigentümer die Ausbringung von Klärschlamm
akzeptierte, der andere hingegen nicht. Im papiergebundenen Förderantrag
2008 hätten sie die Antragsangaben aus 2007 übernommen, obwohl auf beiden
Flächen Winterweizen angebaut worden sei. Im Jahr 2009 sei der Kläger zu 4)
über Monate schwer erkrankt gewesen, wodurch die Familie schwer belastet
gewesen sei. Bei der erstmaligen Bearbeitung des Förderantrages 2009 in der
Maske des Programms ANDI sei der Kläger zu 3) von seiner Ehefrau Dr. I. J.
unterstützt worden. Sie hätten sich dazu entschlossen, die beiden Teilflächen
mit den Schlagnummern 41 und 4100 in einer Zeile zusammenzuführen. Dabei
müsse zunächst die zweite Zeile unter laufender Nummer 30 am Bildschirm des
PC gelöscht, sodann mittels der in der zweiten Spalte abgebildeten Lupe das
Luftbild geöffnet und aus diesem die Größe von 7,93 ha abgelesen und in die
dafür vorgesehene Spalte der verbliebenen Zeile unter laufender Nummer 30
des Antragsformulars 2009 eingetragen worden sein. Ihnen sei dabei nicht
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bewusst gewesen, dass die Angaben auf der Antrags-CD - insbesondere
hinsichtlich der Größe des Feldblocks und des abgebildeten Lichtbildes - nicht
mehr der Situation vor Ort und den in den beiden Jahren zuvor abgegebenen
Anträgen entsprochen habe. Es habe keine Täuschungsabsicht bestanden.
Weil die zweite Zeile mit der Bezeichnung 30 vollständig verschwunden
gewesen sei, sei auch bei nochmaliger Durchsicht am PC nicht aufgefallen,
dass die aus der Karte übernommene Angabe nicht mit der Addition der beiden
Teilflächen aus dem Vorjahr überein stimmte.
Ihre sofortige Akzeptanz dieser Übererklärung und die im Übrigen geringfügigen
Übererklärungen bei den über 100 Feldblöcken zeige, dass sie nichts zu
verbergen hätten. Ihnen sei auch die Bedeutung der richtigen Angaben im
Förderantrag bekannt.
Sie hätten lediglich fahrlässig gehandelt. Es sei nur die landwirtschaftlich nicht
genutzte Fläche eines zusätzlichen Betrages in doppelter Höhe der falsch
beantragten Fläche in Abzug zu bringen.
Die Kläger beantragen,
die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Beklagten vom
26.07.2012 zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2009
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und macht ergänzend geltend, sie vertrete weiterhin die Auffassung, dass die
Beantragung einer mit Wohnhäusern bebauten Fläche als beihilfefähige Fläche
eine vorsätzlich falsche Angabe darstelle. Aufgrund der Ausweisung des
Baugebietes, der Bautätigkeit, der Bewirtschaftung der angrenzenden Schläge
und des streitgegenständlichen Schlages sei den Klägern bekannt und bewusst
gewesen, dass der Schlag 41 in 2009 nicht 7,93 ha groß ist. Die Kläger zu 2) bis
4) hätten durch ihre Unterschrift bestätigt, dass es sich bei der beihilferelevanten
Abweichung von den Antragsangaben insbesondere hinsichtlich der Größe und
der Nutzung von Flächen um ein entscheidungserhebliches Kriterium für die
Beihilfegewährung handelt, und dass die im Gesamtflächen- und
Nutzungsnachweis aufgeführten Antragsflächen zum 16.05.2009 zur
Bewirtschaftung stehen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau Dr. I. J. als
Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 12.12.2012 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren
11 A 3303/12 und 11 A 4748/12 sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen
Verhandlung, die Klage solle auch von den Klägern zu 2) bis 4) als erhoben
gelten, ist als schlichte Rubrumsberichtigung aufzufassen. Es handelt sich nicht
um eine Einbeziehung weiterer Kläger im Sinne einer Klageänderung nach § 91
VwGO, weil aus dem Klagevorbringen und der Vorlage aller drei Rücknahme-
und Rückforderungsbescheide mit der Klageerhebung ersichtlich ist, dass sich
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alle Beteiligte gegen die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der
Beklagten zur Wehr setzen wollen.
Die an die Kläger zu 2) bis 4) adressierten Rücknahme- und
Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 26.07.2012 zur
Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2009 sind rechtswidrig und
verletzen die Kläger in ihren Rechten.
Die Beklagte ist nicht berechtigt, die der Klägerin zu 1) für das Jahr 2009
bewilligte und ausgezahlte Beihilfe in Höhe von 153.122,17 Euro zuzüglich
Zinsen in Höhe von 675,10 Euro von den Klägern zu 2) bis 4) nach § 10 Abs. 1
des Marktorganisationsgesetzes (MOG) - in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4
VwVfG und Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in der zum
Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassung zurückzufordern.
Adressatin des Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 01.12.2009 zur
Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2009 und Empfängerin der von ihr
beantragten Zuwendung ist allein die Klägerin zu 1). Adressaten der
Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 26.07.2012 zur
Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2009 sind indes die Kläger zu 2)
bis 4). Bei den Adressaten der Rücknahme- und Rückforderungsbescheide
handelt es sich nach Auffassung der Kammer um andere
Rechtspersönlichkeiten als bei der Antragstellerin und
Zuwendungsempfängerin.
Die Kammer hat bereits in früheren Entscheidungen bei Beteiligung einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechtes im Landwirtschaftsrecht die einzelnen
Gesellschafter als nicht beteiligtenfähig angesehen hat, soweit es um Rechte
und Pflichten der Gesellschaft geht (vgl. VG Hannover, Urt. v. 26.09.2001 - 11 A
3706/99 -; Urt. v. 29.06.2004 - 1599/02 -).
Die Kammer ist davon ausgegangen, dass auch eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechtes als Klägerin selbst Träger von Rechten und Pflichten und damit
beteiligtenfähig im Sinne des § 11 Nr. 1 und 2 VwVfG und § 63 VwGO sein kann
und folgt insoweit der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilten
Auffassung, die von der Gesamthand als Rechtssubjekt ausgeht und diese der
juristischen Person gleichstellt (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2001, Rechtspfleger S.
246 f. m.w.N.; Flume, Die Personengesellschaft, S. 50 f., 68 f.; Münchener
Kommentar/Ulmer, § 105 Rn. 109 f.).
Die traditionelle Auffassung, die das vom Gesamthandsprinzip erfasste
Vermögen als Sondervermögen ansieht, dessen Träger ausschließlich einzelne
Gesellschafter sind (vgl. Zöllner, FS Gernhuber 1993, S. 563 f.; ders. FS Kraft
1998, S. 701 f.) weist dem gegenüber konzeptionelle Schwächen auf. Betrachtet
man die Gesellschaftsverbindlichkeit lediglich als gemeinschaftliche
Verbindlichkeiten der Gesellschafter, so widerspricht dies dem
Gesamthandsprinzip. Der einzelne Gesellschafter kann die Leistung wegen §
719 BGB nicht als Gesamtschuldner allein erbringen. Deshalb müssen auch die
Vertreter der traditionellen Auffassung zwischen der Gesellschaftsschuld und
der Gesellschafterschuld differenzieren, verwischen dabei aber die Grenzen
zwischen Schuld und Haftung. Demgegenüber erweist sich die Auffassung von
der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen
Rechtes als weitaus praktikableres Modell für die vom Gesetz gewollte
rechtliche Absonderung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der
Gesellschafter. Ein weiterer Vorzug besteht darin, dass ein Wechsel im
Mitgliederbestand keinen Einfluss auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft
bestehenden Rechtsverhältnisse hat und damit die Handlungsfähigkeit der
Gesellschaft im Rechtsverkehr nicht beeinträchtigt wird. Auch entfällt die
Notwendigkeit, dass immer sämtliche gegenwärtigen Mitglieder der Gesellschaft
verklagt werden und klagen müssen, um einen Titel gegen und für die
Gesamthand zu erhalten, was gerade den Gesellschaftsgläubigern bei größeren
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Gesellschaften und bei solchen mit häufigen Mitgliederwechseln erhebliche
Probleme bereiten kann. Darüber hinaus führt die Anerkennung der nach außen
bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auch im
Vollstreckungsverfahren zu einfachen und konsequenteren Lösungen und wird
dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber inzwischen die Insolvenzfähigkeit der
Gesellschaft bürgerlichen Rechtes anerkannt hat, die Gesellschaft mithin als
Träger der Insolvenzmasse ansieht.
Mithin konnten die angefochtenen Rücknahme- und Rückforderungsbescheide
der Beklagten vom 26.07.2012 schon nicht rechtmäßig gegenüber den Klägern
zu 2) bis 4) als Gesellschafter der Klägerin zu 1) erlassen werden.
Selbst wenn man der traditionellen Auffassung folgen würde und die Beklagte
auch die Bewilligung der Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 gegenüber
den Klägern zu 2) bis 4) auf deren Antrag ausgesprochen hätte, wäre die Klage
erfolgreich gewesen.
Durch Erlass von drei separaten Bescheiden gegen die einzelnen
Gesellschafter der Klägerin zu 1) und den jeweiligen Zusatz im Tenor, der
Rückforderungsbetrag, die Zinsen und die Kosten des Verfahrens würden von
den Gesellschaftern absolut nur in der festgesetzten Höhe beansprucht mit der
Maßgabe, dass die Zahlung eines Gesellschafters auf die Haupt- oder
Zinsforderung oder auf die Verwaltungskosten die Erfüllung in Höhe der
geleisteten Zahlung bewirkt, wird nicht hinreichend deutlich, dass die einzelnen
Adressaten der Bescheide nicht die Forderungen der Beklagten jeweils in
vollem Umfang erfüllen müssen, sondern nach § 719 BGB nur
gesamthänderisch in Anspruch genommen werden können, mithin die
Forderung nur einmal erfüllt werden muss. Der Tenor entspricht in der bisherigen
Form nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG. Unklarheiten
gehen dabei zulasten der Behörde. In der bisherigen Form wären die
angefochtenen Bescheide auch nicht vollstreckbar, ohne dass die Kläger zu 2)
bis 4) in ausreichendem Maße gegen eine weitere Inanspruchnahme geschützt
wären, sofern alle drei Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der
Beklagten vom 26.07.2012 bestandskräftig würden.
Unabhängig von den vorstehenden Gründen hätte die Klage in der Sache zum
überwiegenden Teil Erfolg gehabt.
Die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 26.07.2012
zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2009 wären rechtswidrig,
soweit sie über die Bewilligung und Auszahlung der Beihilfe für das Jahr 2009 in
doppelter Höhe der falsch beantragten Fläche von 5,00 ha einschließlich der auf
den entsprechenden Rückforderungsbetrag entfallenden Zinsen hinausgehen
und die Kostenfestsetzung 10 % des Rückforderungsbetrages übersteigt.
Rechtliche Grundlage für die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides
vom 01.12.2009 sind die Vorschriften des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation - Marktorganisationsgesetz
(MOG) - in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG und Art. 73 der Verordnung
(EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18) in der zum
Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassung.
Ungeachtet der Tatsache, dass die Zuwendung auf gemeinschaftsrechtlicher
Grundlage gewährt wurde, ist hier nationales Recht anwendbar. Denn das
europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Rücknahme des
Festsetzungsbescheids keine Grundlage. Zwar geht es um eine Zuwendung,
die auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht, nämlich der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für
Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007
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sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. Nr. L 30/16),
gewährt wurde. Diese Verordnung enthält indes keine Rechtsvorschriften, die
die Befugnis der Behörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger regeln,
Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts
gewährte Zuwendungen zurückzunehmen oder zu widerrufen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Durchführungsbestimmungen der
Kommission zur Betriebsprämienregelung und zur Einhaltung anderweitiger
Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und
Kontrollsystem in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L
141/18). Nach Art. 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 können zwar zu Unrecht
gezahlte Beträge zurückgefordert werden. Diese Vorschrift regelt zwar - wie die
vorangegangene Regelung in Art. 44 VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission
vom 11.12.2001 (ABl. EG Nr. L 327/11) - einige wichtige Teilaspekte wie den
Vertrauensschutz gemeinschaftsrechtlich, ermächtigt die Behörden jedoch nicht
zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden; dies ergibt sich bereits aus Art. 73
Satz 1 VO (EG) Nr. 817/2004, nach dem die Mitgliedstaaten ein System von
Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festlegten
und alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung trafen (vgl. BVerwG,
Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22.02-, NVwZ-RR 2004, 413; OVG NRW, Urt. v.
01.06.2010 - 20 A 2705/08 - nach juris).
Nach § 10 Abs. 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den
Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind,
zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 3 MOG
werden zu erstattende Beträge durch Bescheid festgesetzt. Ein Ermessen wird
der Behörde bei der Rücknahme der Förderbescheide nicht zugestanden (vgl.
BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl. 2010, 411; OVG
Lüneburg, Urt. v. 17.01.2012 - 10 LB 8/12 -, nach juris). Betriebsprämien fallen
gemäß §§ 1 Abs. 1a, 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG unter den Anwendungsbereich dieser
Regelung (vgl. VG Hannover, Urt. v. 24.08.2011 - 11 A 3274/09 -).
Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 01.12.2009 ist nur rechtswidrig,
soweit er die Gewährung der beantragten Beihilfe für eine Fläche von 10,00 ha
betrifft.
Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Gewährung der Auszahlung
der Betriebsprämie sind die Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in
Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit
gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen
Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. Nr. L 30/16) in Verbindung mit der
Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141) und der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L
141/18) in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird den
Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Art.
34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 definiert eine beihilfefähige
Hektarfläche unter anderem als landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für
die landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche wird
nach der Definition des Art. 2 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
jede Fläche bezeichnet, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit
Dauerkulturen genutzt wird.
Eine solche landwirtschaftliche genutzte Fläche liegt unstreitig hinsichtlich der
als Baugebiet ausgewiesenen und genutzten Fläche zur Größe von 3,23 ha im
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nördlichen Bereich des von den Klägern unter der laufenden Nummer 30 der
Anlage 1a zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen
2009 mit einer Größe von 7,93 ha beantragten Schlages 41 im Feldblock
DENILI 0760870016 nicht vor. Bei der im klägerischen Betrieb durchgeführten
Vor-Ort-Kontrolle wurde der beantragte Schlag und mit einer Größe von 4,70 ha
ermittelt.
Darüber hinaus wurden die aus dem Prüfprotokoll ersichtlichen weiteren
geringfügigen Flächenabweichungen bei weiteren Schlägen festgestellt.
Unter Berücksichtigung aller Übererklärungen der Kläger im Antragsjahr 2009
ergab sich unstreitig bei den Flächen in Niedersachsen und Nordrhein-
Westfalen bei einer beantragten Fläche von 571,03 ha und einer festgestellten
Fläche von 566,03 ha eine Differenz von insgesamt 5,00 ha.
Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen
Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der
ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe nach Art. 50 Abs.
3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - unbeschadet der gemäß den Artikeln 51
und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse - auf der Grundlage der
für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Für diesen Fall der Übererklärungen sehen die Vorschriften der Art. 51 ff. der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - wie bereits die Vorgängervorschriften - ein
abgestuftes, an der Höhe der Differenz zwischen beantragter und festgestellter
Fläche und dem Maß des Sorgfaltsverstoßes ausgerichtetes Sanktionssystem
vor.
Nach Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird im laufenden
Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung
gewährt, sofern die Differenz mehr als 0,5 % der ermittelten Fläche oder mehr
als einen Hektar beträgt und die festgestellte Differenzen zwischen der
angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 ermittelten Fläche auf
vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten beruhen. "Unregelmäßigkeiten"
bedeutet nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Ziffer 10 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 jede Missachtung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfe
geltenden Rechtsvorschriften.
Die aufgeführten europarechtlichen Regelungen verlangen vom
Betriebsinhaber, dass er Beihilfeanträge nur für Flächen stellt, die die
Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen erfüllen, und dass er die
zuständige Behörde unverzüglich über nach Antragstellung eingetretene
Änderungen informiert.
Dem sind die Kläger vorliegend nicht in vollem Umfang nachgekommen.
Nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Beteiligten haben die Kläger bei
der Bearbeitung der ANDI-CD 2009 in dem erstmals von der Beklagten
verwendeten elektronischen Antragsverfahren die Fläche im Feldblock DENILI
0760870016 aktiv mit einer falschen Größe beantragt und skizziert. Auf der
ANDI-CD 2009 waren die Vorjahresdaten aus dem Sammelantrag 2008 unter
der laufenden Nummer 30 als Schlag 41 mit 2,44 ha und als Schlag 4100 mit
2,25 ha hinterlegt gewesen. Die Kläger haben bei der Antragstellung 2009 den
vorbelegten zweiten Schlag 4100 gelöscht und den Schlag 41 auf mit 7,93 ha
korrigiert und mit der Kulturbezeichnung Winterraps zur Körnergewinnung
gemeldet.
Die unstreitig von der Beklagten festgestellte Differenz zwischen beantragter
und festgestellter Fläche von insgesamt 5,00 ha übersteigt in jedem Fall die
Grenze von einen Hektar.
Darüber hinaus setzt die Anwendung der Sanktionsregelung des Art. 53 Abs. 1
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der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Vorsatz des Betriebsinhabers in Bezug auf
die begangenen Unregelmäßigkeiten voraus.
Vorsatz wird von der Verordnung nicht definiert, setzt aber nach dem
allgemeinen juristischen Verständnis das Wissen und Wollen hinsichtlich der
Verwirklichung des rechtserheblichen Tatbestandes voraus. Wegen der
seelischen Ausrichtung kann sich der Vorsatz nur auf menschliches Verhalten
beziehen und kann mithin einer juristischen Person oder einer als eigene
Rechtspersönlichkeit behandelten Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur über die
handlungsberechtigten Gesellschafter zugerechnet werden.
Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erkennen
können, dass die Kläger zu 2) bis 4) bei der Antragstellung 2009 die
Unregelmäßigkeiten in Kenntnis aller rechtserheblichen Umstände begehen
wollten.
Die den Klägern bei der Antragstellung 2009 im elektronischen Verfahren von
der Beklagten vorgehaltenen Unregelmäßigkeiten hinsichtlich des Schlages 41
erschließen sich bereits auf der intellektuellen Seite nicht unmittelbar.
Den Klägern war zwar nach ihrem Vorbringen bewusst, dass sie den nördlichen
Teil des Feldblocks DENILI 0760870016 seit 2007 nicht mehr bewirtschaftet
haben. Sie haben nachvollziehbar dargetan, warum sie im Jahr 2007 nur zwei
Teilschläge von 2,44 ha und 2,25 ha beantragt und diese Angaben im letzten
papiergebundenen Förderantrag 2008 übernommen haben, obwohl auf beiden
Flächen dieselbe Kultur angebaut worden war. Vor diesem Hintergrund ist auch
nachvollziehbar, dass sich der erstmals mit der Antragstellung im elektronischen
Verfahren befasste Kläger zu 3) und die Zeugin Dr. K. im Jahr 2009 dazu
entschlossen haben, die beiden Teilflächen mit den Schlagnummern 41 und
4100 in einer Zeile zusammenzuführen und dabei - noch nicht vertraut mit der
erstmals im elektronischen Verfahren verwendeten ANDI-CD - eine Zeile unter
laufender Nummer 30 am Bildschirm des PC zunächst gelöscht haben und die
dann nicht mehr ablesbare, aber für die Addition in der verbleibenden Zeile
erforderliche Größe des gelöschten Schlages auf andere Weise zu
rekonstruieren versucht und dazu das auf der ANDI-CD 2009 hinterlegte
veraltete Luftbild geöffnet haben. Auf diesem lässt sich die fehlerhafte
Abweichung des "Irrtümlichen" vom "Richtigen" als solche nicht einmal
ansatzweise erkennen. Auf dem nach dem Vorbringen der Beklagten bis zur
Antragstellung 2012 hinterlegten veralteten Luftbild ist auf dem türkis
umrandeten Feldblock DENILI 0760870016 mit der Größenangabe von 7,93 ha
keinerlei Bautätigkeit wahrzunehmen.
Der Kläger zu 3) und die Zeugin Dr. J. haben zur Überzeugung des Gerichts
dargetan, dass sie der Bearbeitung dieses Feldblocks keine besondere
Aufmerksamkeit gewidmet und ihrer Erinnerung nach nicht darüber gesprochen
haben. Sie hatten erkennbar auch keinen Anlass dazu. Sie haben erstmals im
Jahr 2009 die Antragstellung in elektronischer Form mit erheblichen technischen
Anlaufschwierigkeiten übernommen. Sie waren bei der erstmaligen Bearbeitung
der Vielzahl an Flächen nicht mit den bei diesem Feldblock in den
vorangegangenen Jahren erfolgten Veränderungen vertraut. Da es sich lediglich
um eine von vielen Pachtflächen handelte und der große klägerische Betrieb
von der ganzen Familie und einem weiteren Mitarbeiter bewirtschaftet wird, ist
nachvollziehbar, dass die falsche Größenangabe bei der Bearbeitung des
Feldblocks DENILI 0760870016 bei der Antragstellung 2009 tatsächlich - wenn
auch Sorgfaltswidrig - nicht aufgefallen ist.
Wenn der Kläger zu 3) und die Zeugin Dr. J. - wie vorgetragen - bei der
Antragstellung davon ausgegangen sind, dass das Luftbild den Gegebenheiten
vor Ort angepasst worden ist, und ihnen wegen der gelöschten zweiten Zeile mit
der Bezeichnung 30 auch bei nochmaliger Durchsicht am PC nicht aufgefallen
ist, dass die aus der Luftbildkarte übernommene Angabe nicht mit der Addition
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der beiden Teilflächen aus dem Vorjahr überein stimmte, so liegt darin lediglich
ein Sorgfaltsmangel bei der Antragstellung begründet. Gerade das Wissen um
die geplante Bautätigkeit auf dem nördlichen Teil des Feldblocks DENILI
0760870016 und die vorgenommene Änderung in Zeile 30 des
Sammelantrages 2009 hätte die Klägerin zu 1) durch den für sie handelnden
Kläger zu 3) veranlassen müssen, die Aktualität der Luftbildkarte und die
eingetragene Größenangabe des verbleibenden Schlages zu überprüfen.
Die Kläger zu 2) bis 4) sind auch nicht durch eine Fehler- bzw.
Änderungsmeldung des Systems auf die tatsächlichen und später durch die
Vor-Ort-Kontrolle und das erst zu diesem Zeitpunkt aktualisierte Luftbild
bestätigten Veränderungen aufmerksam gemacht worden, denn die Feldblock-
und Größenbezeichnungen auf dem auf der ANDI-CD 2009 hinterlegten
veralteten Luftbild weichen nicht von den Angaben unter der laufenden Nummer
30 der Anlage 1a zum Sammelantrag 2011 ab.
Dafür spricht auch die Einlassung der Kläger, ihnen sei die Bedeutung der
richtigen Angaben im Förderantrag bekannt und sie wüssten, dass ein
Baugebiet keine landwirtschaftlich genutzte Fläche sei. Demnach war ihnen bei
Antragstellung lediglich nicht bekannt und bewusst, dass die Angaben auf der
Antrags-CD hinsichtlich der Größe des Feldblocks und des abgebildeten
Lichtbildes nicht mehr der Situation vor Ort und den in den beiden Jahren zuvor
abgegebenen Anträgen entsprochen hat.
Gegen den darüber hinaus zur Annahme des Vorsatzes erforderlichen Willen
der Kläger zu 2) bis 4) zur Begehung von Unregelmäßigkeiten spricht zudem
die sofortige Akzeptanz der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle bekannt
gewordenen Übererklärungen und der geringe Umfang der Übererklärung beim
Schlag 41 bezüglich einer Fläche von 3,23 ha im Vergleich zur beantragten
Gesamtfläche von 571,03 ha. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar,
dass die Kläger sehenden Auges wegen einer verhältnismäßig geringen Fläche
die Auszahlung der gesamten Betriebsprämie 2009 gefährden wollten.
Hinsichtlich der weiteren Übererklärungen der Kläger im Antragsjahr 2009 von
insgesamt 1,77 ha hat die Beklagte keine vorsätzlich begangenen
Unregelmäßigkeiten nach Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004
angenommen.
Es verbleibt indes bei einer Kürzung nach Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004.
Nach dieser Vorschrift wird die Beihilfe auf der Grundlage der nach Artikel 50
ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz,
berechnet, wenn die Differenz der angemeldeten Fläche zu der ermittelten
Fläche über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche
ausmacht.
Danach ist die Beihilfe für das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten Fläche
von insgesamt 571,03 ha und einer festgestellten Fläche von insgesamt 566,03
ha wegen der errechneten Differenz von 5,00 ha und einer relativen
Abweichung von 0,88 % allein wegen der überschrittenen Toleranzgröße von 2
ha jedenfalls um den Betrag für 10,00 ha zu kürzen.
Beim Vorliegen von Unregelmäßigkeiten oberhalb der von der Verordnung
vorgegebenen Toleranzgrenze kann damit nur in den speziell geregelten Fällen
des offensichtlichen Irrtums nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, der
rechtzeitigen Unterrichtung der zuständigen Behörde über die Fehlerhaftigkeit
des Beihilfeantrages nach Art. 68 Abs. 2 sowie in Fällen höherer Gewalt und
außergewöhnlicher Umstände nach Art. 72 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004
von einer Sanktionsregelung abgesehen werden.
Die Anwendung der Art. 68 Abs. 2 und 72 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004
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scheitert bereits an der fehlenden schriftlichen Anzeige der Übererklärungen vor
der Unterrichtung der Kläger durch die Beklagte.
Bei den Fehlern im Antragsformular 2009 handelt es sich nach Auffassung der
Kammer auch nicht um einen anzuerkennenden offensichtlichen Irrtum im Sinne
des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, der in dem Beihilfeantrag auch
noch nach Ablauf der vorgegebenen Fristen korrigiert werden kann. Die Kläger
räumen selbst ein, beim Ausfüllen des Beihilfeantrags 2009 bei der Beantragung
des Schlages 41 fahrlässig gehandelt zu haben. Hinsichtlich der weiteren
Übererklärungen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und vorgetragen, die
geeignet wären, den Fahrlässigkeitsvorwurf zu entkräften.
Mithin war der Bewilligungsbescheid vom 01.12.2009 nur hinsichtlich des auf
10,00 ha entfallenen Beihilfebetrages für 2009 einschließlich Modulation
rechtswidrig.
Gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 sind nur die dafür zu Unrecht
ausgezahlten Beträge zurückzuzahlen.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auch nicht nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG)
Nr. 796/2004 ausgeschlossen. Entsprechende Vertrauensschutzgesichtspunkte
haben die Kläger nicht geltend gemacht.
Die Pflicht zur Verzinsung des Erstattungsbetrags ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1
und 3 VO (EG) Nr. 796/2004 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG.
Die auf §§ 1 und 3 NVerwKostG i.V.m. Nr. 75 der Anlage zur Allgemeinen
Gebührenordnung gestützte Kostenentscheidung ist rechtswidrig, soweit der auf
den Höchstbetrag von 1.460,00 Euro festgesetzte Betrag 10 % des
Rückforderungsbetrages übersteigt.
Unabhängig von diesen Hilfserwägungen folgt die Kostenentscheidung aus §
154 Abs. VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.