Urteil des VG Hannover vom 30.04.2013

VG Hannover: auflage, handel, sondernutzung, besucher, mindestabstand, veranstaltung, abgrenzung, satzung, ufer, händler

Ambulanter Straßenhandel (Pingeln)
1. In der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zum ambulanten
Straßenhandel einer Großstadt darf der durch die Sondernutzungssatzung
bereits aus städtebaulichen Gründen geschützte Innenstadtbereich ebenso
vom Geltungsumfang der Erlaubnis ausgenommen werden wie bestimmte
andere Teile des öffentlichen Straßenraums.
2. Die Auflage in der straßenrechltichen Sondernutzungserlaubnis zum
ambulanten Straßenhandel, mit der sichergestellt werden soll, dass der
Erlaubnisinhaber zu den festgesetzten Märkten (Wochen-Weihnachts- und
Sondermärkten), Schulstandorten, sowie zu großen Veranstaltungen, welche
durch mehr als 1.000 Besucher gekennzeichnet sind, einen Mindestabstand
von 250 m Luftlinie wahrt, dient in straßenrechtlich unzulässiger Weise dem
Konkurrenzschutz, bis zur Abgrenzung unterschiedlicher Sondernutzung in
diesem Umfang nicht erforderlich, sowie unverhältnismäßig und teilweise
unbestimmt.
VG Hannover 7. Kammer, Urteil vom 30.04.2013, 7 A 498/13
§ 18 StrG ND, § 36 VwVfG, § 37 Abs 1 VwVfG, Art 12 GG
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren
eingestellt.
Die Auflage in dem Bescheid der Beklagten vom 20.12.2012 - Az.: 23.41/42 -
Vertragsnummer 320000384920 mit dem Wortlaut
„Zu den festgesetzten Märkten (Wochen- Weihnachts- und
Sondermärkten), Schulstandorten sowie zu großen Veranstaltungen,
welche durch mehr als 1.000 Besucher gekennzeichnet sind, ist ein
Mindestabstand von 250m Luftlinie zu wahren.“
wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu je 1/2. Die
außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1/2 und die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1/2. Im Übrigen
trägt jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des festgesetzten Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
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Auf entsprechende Anträge des Klägers vom 29. November 2012 erteilte ihm
die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 20. Dezember 2012 jeweils eine mit
Widerrufsvorbehalt versehene Erlaubnis zur Sondernutzung an Ortsstraßen und
Ortsdurchfahrten für einen ambulanten Straßenhandel im Umherziehen bzw. -
fahren ("Pingelschein“) für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 31.
Dezember 2013. Die Erlaubnisse gelten jeweils für das gesamte Stadtgebiet der
Beklagten außerhalb der Innenstadt und mit Ausnahme der Lister Meile und der
Fußgängerzone der Limmer Straße. Der Bereich der Innenstadt i. S. d.
Sondernutzungssatzung der Beklagten ist durch eine Anlage
„Innenstadtbegrenzung“ zu jedem Bescheid zeichnerisch dargestellt.
Die streitgegenständliche Sondernutzungserlaubnis (Aktenzeichen 23.41/42,
Vertragsnummer: 320000384920) umfasst den Handel mit Lebensmitteln,
Getränken und Süßwaren auf einer Fläche von 3 qm. Der Bescheid enthält die
Ausnahmeregelung, am Nord- und Ostufer (Rudolf-von-Bennigsen-Ufer) des
Maschsees sei das „Pingeln“ bis zum 30. Juni 2013 „probeweise“ erlaubt; dies
gelte jedoch nicht bei Veranstaltungen am Maschsee („z. B. Maschseefest“). In
einer Anlage zu dem Bescheid definiert die Beklagte das „Pingeln“ als Handel,
welcher im Umherziehen und Umherfahren ausgeübt werde; das heiße, dass
die /der Händler/in aus der Bewegung innehalte, um Kunden zu bedienen und
sich anschließend sofort mit der der Ware weiterbewege; dies könne z. B. zu
Fuß, auf dem Fahrrad oder per Kraftfahrzeug ausgeübt werden. Wesentliches
Merkmal sei, dass das Umherziehen bzw. -fahren nur zum ambulanten Verkauf
unterbrochen werde. Der Erlaubnis ist als „Bedingungen und Auflagen“ u. a. die
Regelung beigefügt:
„Zu den festgesetzten Märkten (Wochen-, Weihnachts- und
Sondermärkten), Schulstandorten sowie zu großen Veranstaltungen,
welche durch mehr als 1.000 Besucher gekennzeichnet sind, ist ein
Mindestabstand von 250m Luftlinie zu wahren.“
Der Kläger hat am 22. Januar 2013 bei dem erkennenden Gericht gegen den
oben bezeichneten Bescheid Klage erhoben. Er wendet sich dagegen, dass der
Bereich um das Sprengel-Museum in den sog. Innenstadtbereich einbezogen
worden sei. Außerdem hält er die Auflage, von bestimmten Standorten bzw. von
bestimmten Veranstaltungen einen Abstand von 250m Luftlinie zu halten, für
rechtswidrig. Er vermöge keine städtebaulichen oder verkehrlichen Belange zu
erkennen, die die Ausweitung des für das „Pingeln“ gesperrten
Innenstadtbereichs rechtfertigen könnten; Nord- und Ostufer des Maschsees
wiesen keine Bebauung auf, die Straßen jenseits des Sprengel-Museums seien
reine Wohnstraßen. Der Bereich sei zu groß angelegt. Es sei zu
berücksichtigen, dass der ambulante Straßenhandel seinem Wesen nach nur
zeitweise und punktuell an einem Ort auftrete. Daher dürften lediglich
verkehrliche Aspekte, nicht jedoch städtebauliche Belange eine Rolle spielen.
Diese rechtfertigten die Ausweitung der Innenstadtzone nicht. Die 250m-
Bannmeile diene ausschließlich dem Konkurrentenschutz anderer privater
Händler. Die Regelung des Abstandes zu den Schulstandorten ergäbe sich
nicht aus der Sondernutzungssatzung. Sowohl der Abstand von 250m Luftlinie
wie auch die Anzahl von „mehr als 1.000 Besuchern“ seien zu unbestimmt.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger
unter Änderung des Bescheides der Beklagten vom 20.12.2012, Az. 23.41/42,
die Erlaubnis zur Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten für den
ambulanten Straßenhandel (Verkauf von Lebensmitteln, Getränken und
Süßwaren) an den Ufern des Maschsees (Nordseite und Ostseite nördlich der
Geibelstraße), dem Arthur-Menge-Ufer, den Kurt-Schwitters-Platz, das Rudolf-
von-Bennigsen-Ufer (nördlich der Geibelstraße), der Planck-, Gneist- und
Geibelstraße (jeweils beidseitig der Straße) sowie für die Willy-Brandt-Allee
(östliche Straßenseite) zu erteilen und die Auflage, dass zu den festgesetzten
Märkten (Wochen-, Weihnachts- und Sondermärkten), Schulstandorten sowie zu
großen Veranstaltungen, welche durch mehr als 1.000 Besucher
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gekennzeichnet seien, für die Sondernutzung ein Mindestabstand von 250m
Luftlinie zu wahren ist, aufzuheben.
Der Kläger beantragt (nunmehr noch),
1. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Änderung ihres
Bescheides vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 23.41/42
Vertragsnummer: 320000384920 - die Erlaubnis zur Sondernutzung
an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten für den ambulanten
Straßenhandel (Verkauf von Lebensmitteln, Getränken, Süßwaren)
- an den Ufern des Maschsees (Nordseite und Ostseite nördlich der
Geibelstraße) für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2013,
- dem Arthur-Menge-Ufer,
- dem Kurt-Schwitters-Platz,
- dem Rudolf-von-Bennigsen-Ufer (soweit innerhalb der Innenstadt-
Zone nach Anlage III der Sondernutzungssatzung der Beklagten
gelegen),
- der Planckstraße (beiderseitig der Straße),
- der Gneiststraße (beiderseitig der Straße) und
- der Willy-Brandt-Allee (östliche Straßenseite) zu erteilen.
2. Die Auflage in dem Bescheid der Beklagten vom 20.12.2012 -
Aktenzeichen 23.41/42 Vertragsnummer 320000384920 - mit dem
Wortlaut
„Zu den festgesetzten Märkten (Wochen-, Weihnachts- und
Sondermärkten), Schulstandorten sowie zu großen Veranstaltungen,
welche durch mehr als 1.000 Besucher gekennzeichnet sind, ist ein
Mindestabstand von 250 m Luftlinie zu wahren“
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte entgegnet, es sei bereits äußerst zweifelhaft, ob der Kläger
überhaupt ambulanten Straßenhandel i. S. d. Sondernutzungssatzung betreibe,
weil er aus mit Rollen versehenen Truhen Getränke verkaufe; diese
Konstruktion sei nicht geeignet, einen Verkauf im Umherziehen zu verwirklichen.
Die Beklagte habe jedenfalls in ihrer Satzung in zulässiger Weise das „Pingeln“
in bestimmten Teilen des Stadtgebietes bzw. in bestimmten Straßenzügen
generell ausschließen können. Die in § 3 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung in
Verbindung mit der Anlage III festgelegte Innenstadt weise eine im Vergleich
zum übrigen Stadtgebiet besondere Struktur auf. Denn das so bezeichnete
Gebiet stelle den Kernbereich der Landeshauptstadt dar, welcher generell durch
eine besondere Verkehrsdichte gekennzeichnet sei. Die Plätze in der Innenstadt
dienten in besonderer Weise dem kommunikativen Verkehr von Einwohnern
und Touristen. Zu einem bedeutenden Teil wiesen sie auch eine hohe
städtebauliche Wertigkeit auf. Im Gegensatz zu sonstigen Sondernutzungen
gäben die „Pingler“ die Flächen, die sie konkret nutzen wollten, im
Antragsverfahren in der Regel nicht an. Bei dem typischen ambulanten
Straßenhandel - etwa dem Verkauf von Eis aus einem Eiswagen heraus - sei es
für die Händler im Vorfeld nicht ohne weiteres vorhersehbar, wo der Verkauf
stattfinden werde. Die Beklagte trage diesem Umstand Rechnung, indem sie
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eine Sondernutzungserlaubnis erteile, die grundsätzlich für das Stadtgebiet
gelte. In typischerweise verkehrsintensiven Gebieten sowie in solchen
Bereichen, die eine besondere städtebauliche Qualität aufwiesen, schränke die
Beklagte die Nutzung ein. Die Beklagte müsse sich dabei auf eine typisierende
Betrachtung stützen, weil sie die konkrete Nutzung der Straße durch die
„Pingler“, insbesondere die Nutzungszeiten, nicht vorhersehen könne, wenn
diese nicht in besonderer Weise spezifiziert werde. Die Beklagte habe also nur
die Möglichkeit, in typisierender Betrachtung einzelne Bereiche als verkehrlich
und städtebaulich ungeeignet anzusehen. Wenn die konkrete Nutzung
entgegen dieser typisierenden Betrachtung unschädlich sei, so habe der
jeweilige „Pingler“ die Möglichkeit, dies im Wege einer Ausnahme geltend zu
machen. Dann obliege es ihm aber, diese Ausnahme unter Benennung
bestimmter Umstände zu beantragen. Insbesondere sei die Fläche, welche in
Anspruch genommen werden solle, konkret zu benennen. Dies sei vorliegend
nicht geschehen.
Die angegriffene Auflage sei rechtmäßig. Diese Abstandsregelung bezwecke,
dass Märkte und Veranstaltungen einen abgegrenzten Charakter bewahrten. Im
Bereich der festgesetzten Veranstaltungen der §§ 64ff. GewO bestehe kein
Anspruch auf Zulassung zu der festgesetzten Veranstaltung, wenn die Kapazität
erschöpft sei. Insbesondere könne die zuständige Gebietskörperschaft auch
nicht dazu verpflichtet werden, die Kapazität zu Gunsten eines Bewerbers
auszuweiten. Wäre es nicht möglich, Sondernutzungen im Umfeld dieser
Veranstaltungen zu beschränken, würde die Kapazitätsbeschränkung
unterlaufen. Es könne keinen Unterschied machen, ob die so begrenzte
Veranstaltung auf der Grundlage der Gewerbeordnung festgesetzt sei oder ob
sich die zuständige Behörde eines anderen Zulassungsinstruments bediene.
Typischerweise komme es im Umfeld von Märkten und Veranstaltungen zu
einer hohen Verkehrskonzentration. Die angegriffene Auflage trage dieser
typischen Entwicklung Rechnung, indem sie das „Pingeln“ im
verkehrsintensiven Umfeld dieser Veranstaltungen untersage. Die sogenannte
Abstandsregelung diene damit nicht dem Konkurrenzschutz privater Händler.
Die Regelung sei auch hinreichend bestimmt. Es könne mit eindeutiger
Sicherheit gesagt werden, ob eine Sondernutzung gegen das Abstandsgebot
verstoße oder nicht. Die Tatsache, dass der einzuhaltende Abstand für
denjenigen, der auf der Straße stehe, nicht ohne technische Hilfsmittel zu
erkennen sei, stehe dem nicht entgegen. Nicht nachvollziehbar seien die
Bedenken im Hinblick auf die Frage, von wo aus der Abstand, den die „Pingler“
zu halten hätten, gemessen werden solle. Ein „Abstand" könne schon seinem
Wortlaut nach nur von dem Rand eines Objekts her entstehen. Auch die
aufgeworfene Frage, ob mit der „Veranstaltung, die durch mehr als 1.000
Besucher gekennzeichnet ist", eine solche gemeint sei, die 1.000 Besucher
gleichzeitig oder in einem beliebigen Zeitraum besuchten, lasse sich zwanglos
im ersteren Sinne beantworten.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Soweit der Kläger die Klage konkludent zurückgenommen hat - hinsichtlich der
Erlaubnis, auch während des ersten Halbjahres 2013 am Maschsee und
(ganzjährig) in der Geibelstraße ambulanten Straßenhandel zu betreiben - ist
das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
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II.
Im Übrigen hat die zulässige Klage in dem sich aus dem
Entscheidungsausspruch ergebenden Umfang Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm zu
erlauben, seinen ambulanten Straßenhandel (auch) in Straßen, die in der durch
§ 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. der Anlage III der Satzung über die Sondernutzung an
Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt Hannover
(Sondernutzungssatzung - SNS -) vom 13. November 2008 (Gem. Abl. 2008, S.
467), geändert durch Satzung vom 24. Mai 2012 (Gem. Abl. 2012, S. 264),
festgesetzten Innenstadtzone verlaufen, sowie an den von ihm bezeichneten
Teilen des Maschseeufers auszuüben (1.).
Hingegen ist die Auflage, die ihm gebietet, einen Mindestabstand von 250m
Luftlinie zu Märkten, Schulstandorten und großen Veranstaltungen, welche
durch mehr als 1.000 Besucher gekennzeichnet sind, zu wahren, rechtswidrig
und verletzt ihn in seinen Rechten (2.).
1. Gemäß § 18 Abs. 1 Nds. Straßengesetz - NStrG - ist die Benutzung der
Straße über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung (Satz 1). Sie bedarf
der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis
der Gemeinde (Satz 2). Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte
Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in Gemeindestraßen von der
Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln (Satz 4).
Das Recht der Sondernutzung ist damit gesetzlich als präventives Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Da der ambulante Straßenhandel über den
Gemeingebrauch hinausgeht, steht es im Ermessen der Beklagten, diese
Sondernutzung hinsichtlich des "Ob" und des "Wie" durch ihr Satzungsrecht zu
regeln. Hierbei hat die Beklagte zu beachten, dass Schutzgut der
straßenrechtlichen Erlaubnispflicht für Sondernutzungen vor allem das
öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs
sowie der Schutz des Straßenbildes ist (BVerwG, Urt. v. 07.06.1978 - 7 C 6/78 -,
BVerwGE 56, 56 = NJW 1978, 1937). Ferner können städteplanerische und
baupflegerische Belange in die Ermessenserwägung einbezogen werden (vgl.
OVG Lüneburg, Urt. v. 14.03.1994 - 12 L 2354/92 -, juris; Beschl. v. 14.02.2013 -
7 LA 161/11 -).
Zwar kann nach § 11 Abs. 1 SNS der ambulante Handel erlaubt werden. Die
Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 SNS ("Besondere Gebietsbeschränkungen"),
wonach in der Innenstadt - zeichnerisch dargestellt in der Anlage III zur
Sondernutzungssatzung; hier liegen die streitbefangenen Straßenflächen -, an
den Maschseeufern, der Lister Meile und der Fußgängerzone der Limmer
Straße u. a. der Betrieb von Straßenhandelsstellen (ambulanter Handel)
außerhalb genehmigter Veranstaltungen grundsätzlich nicht erlaubt ist, und die
Vorschrift des § 3 Abs. 3 SNS, wonach für bestimmte Bereiche der Beklagten im
Genehmigungsverfahren Ausnahmen von den Nutzungsbeschränkungen
zugelassen werden können, wenn dies mit verkehrlichen und städtebaulichen
Belangen vereinbar ist, halten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung.
Diese Vorschriften verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht in § 18 NStrG
und Art. 12 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Grundgesetz -GG-. Art.12 GG vermittelt keinen -
uneingeschränkten bzw. nicht einschränkbaren - Anspruch des
Straßenhändlers auf Sondernutzung aller Straßen einer Stadt zum ambulanten
Handel.
Der streitgegenständliche Erlaubnisbescheid vom 20. Dezember 2012 folgt den
Regelungen der Sondernutzungssatzung der Beklagten als Ortsgesetz. Die
Begründung, die in der Ratsdrucksache Nr. 0149/2012 für die Ausweitung der
Innenstadtzone durch die im Jahre 2012 erfolgte Änderung der
Sondernutzungssatzung gegeben ist, trägt die von dem Kläger angegriffene
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Regelung. Danach sei die städtebauliche Besonderheit der Gartendenkmale
bzw. des Ensembles Rathaus, Maschpark, Landesmuseum sowie Sprengel-
Museum schützenswert. Im Zusammenhang mit Großveranstaltungen in der
AWD-Arena sei dieses Erscheinungsbild durch einen unattraktiven ambulanten
Handel (überwiegend Alkoholverkauf) im Bereich des Landesmuseums sowie
des Sprengel-Museums stark beeinträchtigt. Durch die Ergänzung der
Innenstadtzone um das Landes- und das Sprengel-Museum werde der
städtebaulichen Besonderheit dieser touristischen Attraktionen Rechnung
getragen.
Dass insbesondere der südliche Teil der durch die Anlage III der
Sondernutzungssatzung geschützten Innenstadtzone mit Rathaus, Maschpark,
Landesmuseum, Staatskanzlei, Sprengelmuseum und Maschseeufern einer
besonderen städtebaulichen Wertung zugänglich ist, ist für die Kammer
offensichtlich. Daher ist nicht zu erkennen, dass sich das Ermessen der
Beklagten hinsichtlich der Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 SNS auf
„Null“ reduziert haben könnte. Auch im Übrigen sind Fehler bei der
Ermessensausübung nicht gegeben.
2. Anders verhält es sich mit der nach Auffassung der Kamer selbstständig
anfechtbaren Auflage:
„Zu den festgesetzten Märkten (Wochen-, Weihnachts- und
Sondermärkten), Schulstandorten sowie zu großen Veranstaltungen,
welche durch mehr als 1.000 Besucher gekennzeichnet sind, ist ein
Mindestabstand von 250m Luftlinie zu wahren.“
Die selbständig anfechtbare Auflage ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten. Sie ist von einer bislang ermessenswidrigen Begründung
getragen, inhaltlich hinsichtlich der Definition der „großen Veranstaltung“ zu
unbestimmt und hinsichtlich der Größe des Sperrkreises von 250m
unverhältnismäßig. Die Auflage verstößt gegen § 18 NStrG, §§ 36 und 37 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - sowie den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Im Einzelnen:
Zunächst kann die Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit der
streitbefangenen Auflage nicht vorhalten, er betreibe ambulanten Straßenhandel
mit einem untauglichen Gefährt (hier: mit Rollen versehene Truhe). Zum einen
hat die Beklagte im Erlaubnisverfahren weder Anforderungen an das Gefährt
gestellt, noch eine Fahrzeugbeschreibung angefordert. Zum anderen ist die
Frage der Tauglichkeit des Gefährts für den ambulanten Straßenhandel im
Umherziehen oder -fahren eine Frage des etwaigen Widerrufs der
Sondernutzungserlaubnis, nicht jedoch eine Frage der Rechtmäßigkeit einer
Abstandsauflage.
Da der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Abstandsregelung
insoweit keine gesonderte Begründung enthält, ist auf die Motive der
Satzungsänderung abzustellen. Danach stellt sich die Regelung als
ausschließlicher Konkurrenzschutz zu großen Veranstaltungen dar. Denn in der
- bereits zitierten - Drucksache Nr. 0149/2012 heißt es hierzu:
„Der ambulante Handel im Umherziehen (Pingeln) nutzt derzeit
imageträchtige und touristisch wichtige Großveranstaltungen in der Stadt
Hannover (z.B. Maschseefest) für den Verkauf von Alkohol. Durch den
Verkauf aus nicht ansprechenden Vorrichtungen (z.B. Kühltruhen auf
Rollen) wird das städtische Bestreben, hochwertige Veranstaltungen zu
organisieren, konterkariert. Die TeilnehmerInnen an diesen
Veranstaltungen hingegen investieren entsprechend den
Ausschreibungen hohe Summen in ihre Standeinheiten und müssen
zudem noch weitaus höhere Gebühren bezahlen. Sie sorgen damit für die
große Anziehungskraft dieser Veranstaltungen, von denen dann der
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ambulante Handel profitiert. Durch die Neuregelung sollen
VeranstalterInnen und TeilnehmerInnen geschützt und der Eindruck von
wenig ansehnlichen ‚Nebenveranstaltungen‘ vermieden werden.“
Dieser Zweck, der auf Konkurrenzschutz abzielt, ist nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss v. 12.04.2007 - 1
BvR 78/02 -, NVwZ 2007, 1306) im Straßenrecht nicht legitim.
Soweit die Beklagte im Klageverfahren vorträgt, der 250m-Sperrkreis zu
Veranstaltungen wie dem Maschseefest oder auch zu Wochenmärkten erfülle
eine Abgrenzungsfunktion, um „Nebenveranstaltungen“ von den
„Hauptveranstaltungen“ zu differenzieren, stellt sich die 250m-Sperrkreis-
Regelung als unverhältnismäßig dar. Zwar liegt der Zweck der Erlaubnispflicht
für Sondernutzungen auch darin, dem öffentlich-rechtlichen Bedürfnis Rechnung
zu tragen, beim Zusammentreffen gegenläufiger Straßennutzungsinteressen
verschiedener Straßenbenutzer den erforderlichen Interessenausgleich zu
schaffen; diese Ausgleichs- und Verteilungsfunktion kann zu einer räumlichen
und (oder) zeitlichen Begrenzung bestimmter Sondernutzungen führen und
begegnet jedenfalls dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn
Grundrechte nur geringfügig berührt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v.
12.08.1980 - 7 B 155/79 -, NJW 1981, 472). Zur Abgrenzung des ambulanten
Handels zu den genannten Veranstaltungen bedarf es aber jedenfalls nicht
eines derart weiten Sperrkreises von 250m. Im Übrigen hat die Beklagte bislang
nicht hinreichend dargetan, dass vorliegend eine Abgrenzung zwischen dem
ambulanten Handel und den o. g. Veranstaltungen (aus anderen Gründen als
dem Konkurrentenschutz) auch erforderlich ist, um einen Interessenausgleich
herbeizuführen. Die räumliche Abgrenzung einzelner Sondernutzungen mittels
eines Sperrkreises bedarf einer gesonderten, straßenrechtlich legitimen
Begründung.
Die Einlassung der Beklagten, der Sperrkreis gewährleiste bzw. erhöhe jeweils
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, ist insofern bereits widersprüchlich,
als die Beklagte in der Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2013 den
ambulanten Straßenhandel am Nordufer des Maschsees, der einen Hauptan-
und abmarschmarschweg zur HDI-Arena bildet, erlaubt. Die Erwägung der
Beklagten ist deshalb nicht tragfähig. Zudem hat das VG Berlin (Urt. v.
05.09.2001 - 25 A 239/98 -, NZV 2002, 55) straßenverkehrsrechtlich selbst
einen 100m-Sperrkreis an U-und S-Bahnaufgängen für ambulante
Straßenhändler für unverhältnismäßig erachtet. Dieser Auffassung schließt sich
die Kammer an. Auch soweit die Sicherheit an Schulstandorten gewährleistet
werden soll, bedarf es jedenfalls nicht eines 250m-Sperrkreises.
Die Auflage ist im Übrigen insoweit unbestimmt, als sie die großen
Veranstaltungen, zu denen der Kläger Abstand halten soll, nicht bezeichnet und
insbesondere auch nicht klarstellt, ob es sich um straßenrechtlich genehmigte
Veranstaltungen oder auch andere Veranstaltungen (Fußballspiele, Konzerte
außerhalb des Straßenraums) handelt.
Die Regelung, wonach zu großen Veranstaltungen, welche durch mehr als
1.000 Besucher gekennzeichnet seien, ein Mindestabstand von 250m Luftlinie
zu wahren ist, ermöglicht es dem Kläger nicht, in Grenzfällen sein Handeln
darauf einzurichten. Es ist nicht ersichtlich, wie der Kläger mit hinreichender
Sicherheit - gegebenenfalls kurzfristig - die Kenntnis von der Teilnehmerzahl
einer Veranstaltung erlangen kann. Da nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) SNS
ordnungswidrig i. S. d. § 61 Abs. 1 Nr. 1 NStrG bei der Benutzung der durch
diese Satzung erfassten Straßen handelt, wer einer nach § 13 Abs. 2 SNS
erteilten Auflage oder Bedingung nicht nachkommt, muss für den
Handeltreibenden jederzeit erkennbar sein, ob/wann er sich ordnungswidrig
verhält. Dies ist vorliegend nicht gewährleistet.
Ein 250m-Sperrkreis ist auch nicht erforderlich, um leichtsinniges Verhalten von
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Schülerinnen und Schülern an Schulstandorten abzuwenden. Wenn überhaupt,
kann erst das Auftauchen eines „Pinglers“ im Sichtfeld einer Schule
Schülerinnen und Schüler dazu provozieren, Straßen unbedacht zu überqueren.
Auch insofern ist ein 250m-Sperrkreis unverhältnismäßig, zumal sich in den
Teilen des Stadtgebietes, die für den ambulanten Handel grundsätzlich geöffnet
sind, eine Vielzahl von Schulstandorten befindet. Die mit der Auflage
angeordneten 250m-Abstandsflächen von Schulstandorten überschneiden sich
dabei vielfach. Hierdurch und im Zusammenwirken mit entsprechenden
Abstandskreisen um Wochenmärkte und Veranstaltungen wird die Auflage
zudem in ihrer Gesamtheit unverhältnismäßig.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Die Berufung ist nach §§ 124a, 124 II Nr. 3 VwGO für die Beklagte zuzulassen,
weil die Kammer der Frage, ob es straßenrechtlich gerechtfertigt ist, in eine
straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zur räumlichen Abgrenzung des
ambulanten Straßenhandels zu Veranstaltungen und festgesetzten Märkten im
Straßenraum eine Auflage aufzunehmen, wonach der ambulante Handel 250m
Abstand zu einer Veranstaltung bzw. einem festgesetzten Markt zu halten hat,
grundsätzliche Bedeutung beimisst.