Urteil des VG Hannover vom 30.04.2013

VG Hannover: beihilfe, krankenpflege, einverständnis, vollstreckung, vollstreckbarkeit, pflegeheim, niedersachsen, vervielfältigung, datenschutz, genehmigung

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Beihilfe für ambulante Pflegemaßnahmen bei
gleichzeitiger stationärer Pflege
VG Hannover 13. Kammer, Urteil vom 30.04.2013, 13 A 934/13
§ 34 BhV ND 2011, § 22 BhV ND 2011, § 43 SGB 11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die
Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Beihilfe für eine Behandlungspflege
Bei dem Kläger handelt es sich um einen beihilfeberechtigten
Ruhestandsbeamten. Sein maßgeblicher Bemessungssatz für die Beihilfesatz
beträgt 70 v.H. Der Kläger lebt in einer stationären Pflegeeinrichtung und ist in
die Pflegestufe 1 eingestuft. Für die Unterbringung und Betreuung in der
Pflegeeinrichtung übernimmt die Beihilfe laufend 70 v.H. des monatlichen
Höchstbetrages von 1.023,00 €. Diese Beihilfe wurde auch für den Zeitraum
gewährt, in der die hier streitigen Leistungen fallen.
Vom 06.08. bis 27.08.12 hielt sich der Kläger nicht in der Pflegeeinrichtung auf.
Er verbachte einen Urlaub in Kühlungsborn. Während seines Aufenthaltes in
Kühlungsborn nahm der Kläger dort einen ambulanten Pflegedienst in
Anspruch. Von der Hausärztin war entsprechend dem Kläger häusliche
Krankenpflege verordnet worden (Beiakte A Bl. 17) Dem Kläger entstanden für
diese Pflege Aufwendungen iHv. 496,01 € (Beiakte A Bl. 16). Der Kläger
beantragte hierfür Beihilfe
Mit Bescheid vom 03.09.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger zwar für eine
Reihe von Aufwendungen jeweils Beihilfen, lehnte jedoch für die
Behandlungspflege in Kühlungsborn eine Beihilfe ab.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 15.01.2013, zugestellt am 19.01.2013, zurückwies.
Der Kläger hat am 28.01.2013 Klage erhoben.
Er trägt vor, für die Pflegemaßnahmen in Kühlungsborn sei ihm häusliche
Krankenpflege vom Arzt verordnet worden. Aus §§ 80 Abs. 3 Nr. 2 NBG, 22
NBhVO ergebe sich ein Anspruch auf die begehrte Beihilfe. Die Beklagte stütze
sich zu Unrecht auf § 34 Abs. 2 Satz 2 NBhVO.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ihm weitere 357,21 € Beihilfe zu gewähren
und den Bescheides der Beklagten vom 03.09.2012 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.01.2013 aufzuheben, soweit die
Kosten der häuslichen Krankenpflege in Höhe von 496,01 € nicht als
beihilfefähig anerkannt worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Klage entgegen.
Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit
einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden
erklärt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2
und 3 VwGO durch den Berichterstatter. Das Gericht versteht die Äußerung der
Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.04.2013 dahingehend, dass die Beklagte
eine Entscheidung durch den Berichterstatter meinte. Das Gericht hatte mit
Verfügung vom 27.03.2013 angefragt, ob Einverständnis mit einem Urteil ohne
mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter bestehe. Die Klägerseite
hatte mit Schriftsatz vom 08.04.2013 ausdrücklich sowohl einem Urteil ohne
mündliche Verhandlung als auch einer Entscheidung durch den Berichterstatter
zugestimmt. Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten mit der Frage übersandt, ob
sie ebenfalls zustimme. Wenn dann die Antwort lautet, man verzichte auf
mündliche Verhandlung und stimme einer Entscheidung durch den Einzelrichter
zu, liegt es auf der Hand, dass lediglich versehentlich in dem Schriftsatz vom
15.04.2013 die Begriffe verwechselt wurden.
Nach § 101 Abs. 2 VwGO ergeht die Entscheidung weiterhin ohne mündliche
Verhandlung.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine
Beihilfe für die ambulanten Pflegemaßnahmen während seines Urlaubs.
Grundsätzlich sind Aufwendungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege
zwar beihilfefähig, § 22 NBhVO. Es ist dem Kläger auch einzuräumen, dass die
hier streitigen Pflegemaßnahmen ärztlich verordnet wurden und er damit de
Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 1 NBhVO erfüllt.
Gleichwohl kann der Kläger in diesem Fall mit seiner Klage keinen Erfolg haben.
Denn der Kläger hat für denselben Zeitraum auch eine Beihilfe auf den
Höchstsatz nach § 43 SGB XI für vollstationäre Pflege gem. § 34 NBhVO
erhalten. Beihilfen für den gleichen Zeitraum sowohl nach § 22 als auch nach §
34 NBhVO schließen sich jedoch aus. Nach § 34 Abs. 1 NBhVO wird eine
Beihilfe für eine vollstationäre Pflege gewährt, wenn eine häusliche Pflege nicht
möglich ist. Daraus ergibt sich, dass Doppelleistungen nicht beihilfefähig sind.
Wenn der Kläger für den Zeitraum seines Urlaubs die vollstationäre Pflege nicht
in Anspruch nimmt, gleichzeitig dafür aber weiterhin mindestens den Höchstsatz
nach § 43 SGB XI zahlt und hierfür eine Beihilfe beantragt und erhält, so muss er
die durch die Nichtinanspruchnahme der stationären Pflege verursachten Mehr-
Aufwendungen - hier die Kosten der zusätzlichen ambulanten Pflege - selbst
tragen. Die zusätzlichen Aufwendungen waren nicht notwendig iSd. der
Beihilfevorschriften (§ 5 Abs. 1 NBhVO), weil der Kläger ja stattdessen auch die
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vollstationäre Pflege in seinem Pflegeheim hätte in Anspruch nehmen können.
Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3
und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708
Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.