Urteil des VG Hannover vom 15.11.2012
VG Hannover: waffen und munition, aufschiebende wirkung, öffentliche sicherheit, nummer, waffengesetz, waffenhandel, androhung, einziehung, widerruf, jagd
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Einziehung eines Jagdscheins wegen jagd- und
waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit bei wiederholten
Verstößen gegen das Waffengesetz
VG Hannover 11. Kammer, Beschluss vom 15.11.2012, 11 B 5794/12
§ 17 Abs 1 Nr 2 BJagdG, § 17 Abs 4 Nr 2 BJagdG, § 18 Abs 1 BJagdG, § 80 Abs 5
VwGO, § 34 Abs 2 WaffG, § 5 Abs 2 Nr 5 WaffG
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 EURO festgesetzt.
Gründe
Der am 15.10.2012 vom Antragsteller gestellte Antrag mit dem Begehren,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az.: 11 A 5795/12) gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.09.2012 wiederherzustellen bzw.
anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Soweit sich der Antragsteller gegen die
Einziehung des Dreijahresjagdscheins für die Jagdjahre 2011 bis 2014 wendet,
entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und hinsichtlich der Androhung des
Zwangsgeldes gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO i. V. m. § 64 Abs. 4 des
Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.
SOG).
Der Antrag bleibt indes ohne Erfolg.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der unter Androhung
eines Zwangsgeldes ausgesprochenen Einziehung des Dreijahresjagdscheins
Nr. 1536 für die Jagdjahre 2011 bis 2014 mit der am 14.09.2012 zugestellten
Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.09.2012 überwiegt das besondere
Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner hiergegen
gerichteten Klage vom Montag, dem 15.10.2012 (Az.: 11 A 5795/12). Bei
summarischer Prüfung erweist sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich
rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller unter Androhung
eines Zwangsgeldes in Höhe von 100,00 Euro und Anordnung der sofortigen
Vollziehung den für ungültig erklärten Dreijahresjagdschein Nr. 1536 für die
Jagdjahre 2011 bis 2014 zu entziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Antragsgegnerin hat ihre Einziehungsverfügung zutreffend auf §§ 18 und 17
Abs. 1 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in Verbindung mit §§ 5
Abs. 2 Nummern 5 und 1 Buchstabe c, 34 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG)
gestützt.
Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist der Jagdschein in den Fällen des § 17 Abs. 1
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BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn der Behörde, die den
Jagdschein erteilt hat, nach dessen Erteilung Tatsachen bekannt werden, die
die Versagung des Jagdscheins begründen. Nach § 17 Abs. 1 Nummer 2
BJagdG ist der Jagdschein u. a. Personen zu versagen, bei denen Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzen. Gemäß § 5 Abs. 2 Nummer 5 WaffG besitzt die erforderliche
Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer wiederholt oder gröblich gegen die
Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen
hat. Zu den in § 5 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe c WaffG genannten Gesetze
zählt auch das Waffengesetz.
Der Antragsteller ist in seiner Eigenschaft als Waffenhändler seiner nach § 34
Abs. 2 WaffG bestehenden Verpflichtung, die Überlassung von Schusswaffen
an Dritte binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen,
mehrfach nicht nachgekommen. In folgenden sieben Fällen holte der
Antragsteller die erforderliche Mitteilung mit einer Verspätung von zweieinhalb
bis neun Monaten nach:
1. Verkauf einer Repetierbüchse am 27.05.2011, Mitteilung
eingegangen am 21.02.2012.
2. Verkauf einer Repetierbüchse am 08.06.2011, Mitteilung
eingegangen am 19.12.2011.
3. Verkauf einer Selbstladeflinte am 21.06.2011, Mitteilung eingegangen
am 19.12.2011.
4. Verkauf einer Selbstladebüchse am 25.06.2011, Mitteilung
eingegangen am 19.12.2011.
5. Verkauf einer Pistole am 21.07.2011 oder am 29.07.2011, Mitteilung
eingegangen am 21.02.2012.
6. Verkauf einer Büchse am 28.10.2011, Mitteilung eingegangen am
19.12.2011.
7. Verkauf einer Repetierbüchse am 06.10.2011, Mitteilung
eingegangen am 19.12.2011.
Soweit der Antragsteller demgegenüber behauptet, er habe die Meldungen
ordnungsgemäß auf den Postweg gebracht, wo sie möglicherweise
verlorengegangen seien, und erst aufgrund der Einleitung eines Verfahrens zum
Widerruf seiner Waffenbesitzkarten im November 2011 von seinem damaligen
Bevollmächtigten bzw. nach Erhalt des Bußgeldbescheides vom 19.02.2012
erfahren, dass die Antragsgegnerin die Meldungen nicht erhalten habe, ist
dieser Vortrag nicht glaubhaft. Der Antragsteller bietet keine Erklärung dafür an,
dass gleich sieben an unterschiedlichen Tagen abgesandte Meldungen ihre
Empfänger nicht erreicht haben. Vielmehr begründete der damalige
Bevollmächtigte des Antragstellers die verspäteten Meldungen gegenüber der
Antragsgegnerin mit der Doppelbelastung des Antragstellers durch den
Waffenhandel und die hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit bei den Stadtwerken
Hannover. Darüber hinaus räumt der Antragsteller selbst ein, nunmehr sein
Meldesystem umgestellt zu haben.
Es handelt sich auch um wiederholte Verstöße gegen das Waffengesetz.
„Fortlaufende“ Verstöße gegen das Waffengesetz werden vom Gesetzgeber
entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift nicht
gefordert. Im Gesetzentwurf (BT-Drucksache 14/7758 S. 105) wird ausgeführt,
dass es auch künftig möglich sein soll, beispielsweise Waffenbesitzer, die
wiederholt oder gar fortlaufend ihren waffenrechtlichen Pflichten nicht oder nicht
ordnungsgemäß nachkommen und dadurch jede effektive Kontrolle des privaten
Waffenhandels gefährden, nicht nur mit Bußgeldern zu belegen, sondern auch
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im Hinblick auf ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit
kritisch zu überprüfen. Ein solches Verhalten des Antragstellers ist hier zu
beurteilen.
Es liegt auch kein Ausnahmefall von der Regelvermutung der jagd- und
waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit vor.
Die Regeltatbestände des § 5 Abs. 2 WaffG und des gleichlautenden § 17 Abs.
4 Nummer 2 BJagdG typisieren die Unzuverlässigkeitsmerkmale in der Weise,
dass die in ihnen genannten Tatsachen schon für sich allein den Mangel der
erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, sofern nicht besondere Umstände
diese Annahme im Einzelfall entkräften (vgl.: OVG NRW, Beschl. v. 25.10.2007 -
20 A 1881/07 - nach juris; Nds. OVG, Urt. v. 16.12.2008 - 11 LB 31/08 - nach
juris). Diese gesetzliche Regelung steht im Einklang mit höherrangigem Recht
(vgl.: BVerwG, Urt. v. 13.12.1994 - 1 C 31/92 -, NVwZ-RR 1995, 525). Damit hat
der Gesetzgeber bewusst hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt,
da ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran besteht, das mit dem
Privatbesitz an Waffen verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering
zu halten. Dieses Risiko soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach
ihrem Verhalten Vertrauen dahin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition
jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (VGH Bad.-Württ.,
Beschl. v. 13.4.2007 - 1 S 2751/06 -, NJW 2007, 2346; Nds. OVG, Beschl. v.
21.7.2005 - 8 PA 105/05 -; Beschl. v. 18.3.2005 - 8 ME 316/04 -; Urt v.
16.12.2008 - 11 LB 31/08 -).
Die gesetzliche Regel spricht für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers.
Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelvermutung setzt voraus, dass die
Umstände der wiederholten Verstöße des Antragstellers gegen das
Waffengesetz die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht
erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel
durch eine solche Verstöße begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit
des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht
gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt
einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit
des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (ständ. Rspr.
d. Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschl. v. 21.7.2008 - 3 B 12/08 -, DÖV
2008, 922 m.w.N.; ebenso BayVGH, Beschl. v. 15.8.2008 - 19 CS 08.1471 -,
juris; OVG NRW, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. v. 5.2.2003
- 11 LA 5/03 -; Urt. v. 16.12.2008 - 11 LB 31/08 -).
Ein Abweichen von der Regelvermutung kann insbesondere nicht darauf
gestützt werden, dass der Antragsteller lediglich bei sieben von 53 im Zeitraum
von Mai bis Oktober 2011 getätigten Waffenverkäufen gegen seine
Mitteilungspflichten verstoßen und im Übrigen als privater Waffenbesitzer seit
1999 und als Jäger seit 2006 seine jagd- und waffenrechtlichen Pflichten nicht
verletzt hat.
Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nummer 5 WaffG und der zugrunde
liegenden Wertung des Gesetzgebers rechtfertigt bereits die Begehung
wiederholter Verstöße gegen das Waffengesetz grundsätzlich die Annahme,
dass es dem Waffenbesitzer an der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft
fehlt, mit Waffen gewissenhaft umzugehen. Darüber hinaus setzt der
Gesetzgeber ein gesetzestreues Verhalten eines Jägers als selbstverständlich
voraus.
Auch der Hinweis des Antragstellers, er habe die Meldung unverzüglich nach
Kenntniserlangung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens zum Widerruf
seiner Waffenbesitzkarten im November 2011 bzw. nach Erhalt des
Bußgeldbescheides vom 19.02.2012 nachgeholt, rechtfertigt kein Abweichen
von der Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit. Bei fünf der sieben
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Verfahren ist der Antragsteller jedenfalls nach Einleitung eines Verfahrens zum
Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und nach Erhalt des entsprechenden
Schreibens der Antragsgegnerin vom 23.11.2011 seinen Mitteilungspflichten
nicht sofort und umfassend, sondern erst mit einer weiteren Verzögerung von
einem Monat nachgekommen.
Dass die vom Antragsteller im Zusammenhang mit dem Waffenhandel
begangenen Ordnungswidrigkeiten keinen direkten Bezug zur Jagdausübung
aufweisen, bleibt ebenfalls rechtlich unerheblich. Ein jagdlicher Bezug wird vom
Gesetzgeber gerade nicht gefordert.
Darüber hinaus ist die vom Antragsteller vorgetragene Doppelbelastung durch
den Waffenhandel und die hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit bei den
Stadtwerken Hannover nicht geeignet, sein Verhalten in einem milderen Licht
erscheinen zu lassen. Damit hat der Antragsteller vielmehr eingeräumt, über
mehrere Monate den Anforderungen an einen sorgfältigen Umgang mit Waffen
und Munition nicht mehr gewachsen gewesen zu sein, ohne daraus zeitnah
Konsequenzen gezogen zu haben. Auch wenn er später den Widerruf der
Erlaubnis für den Waffenhandel mit Bescheid der Stadt Garbsen vom
16.06.2012 hat bestandskräftig werden lassen und den Waffenhandel eingestellt
hat, so sind damit weitere Verstöße nicht ausgeschlossen. Der Antragsteller hat
schon nicht nachvollziehbar darlegen können, wie es zu den Verstößen
gekommen ist. Hinzu kommt der Umstand, dass der Antragsteller zunächst
falsche Angaben gegenüber der Stadt Garbsen in Bezug auf die geplante
Geschäftsübernahme durch seine Tochter gemacht hat. Darüber hinaus
unterliegt der Antragsteller als Jäger und privater Waffenbesitzer Anzeige-,
Vorlage-, Auskunfts- und sonstigen waffenrechtlichen Pflichten.
Damit ist auch in hinreichendem Maße die Persönlichkeit des Antragstellers
berücksichtigt worden. Weitere Aspekte sind insofern nicht ersichtlich und nicht
vorgetragen.
Die Aufforderung an den Antragsteller, den Jagdschein bis zum 28.09.2012 bei
der Antragsgegnerin abzugeben, hat seine Rechtsgrundlage in § 18 Satz 1
BJagdG. Die Verpflichtung der Behörde zur Einziehung des Jagdscheins
schließt die Ermächtigung zur Anordnung der Rückgabe ein.
Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtlich nicht zu
beanstanden.
Die Antragsgegnerin ist insofern zu Recht davon ausgegangen, dass bei der
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung
der Verfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers an der weiteren
Jagdausübung das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Einziehung
des Dreijahresjagdscheins zum Zwecke des Schutzes der Allgemeinheit
überwiegt und dass ein Zuwarten bis zur endgültigen Entscheidung im
Klageverfahren nicht hingenommen werden kann. Die Antragsgegnerin hat bei
der Abwägung in ausreichendem Maße berücksichtigt, dass der Antragsteller
weder beruflich noch als Inhaber eines Jagdreviers auf den Jagdschein
angewiesen ist.
Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 100,00 Euro lässt ebenfalls
keine Ermessensfehler erkennen.
Im Übrigen wird zur Begründung in vollem Umfang gemäß § 117 Abs. 5 VwGO
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der
Antragsgegnerin vom 12.09.2012 Bezug genommen und von einer weiteren
Darstellung der Gründe abgesehen.
Der Antrag ist mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 3
GKG i.V.m. Ziffer 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
in der Fassung der im Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (DVBl.
2004, 1525 ff.). Die Androhung des Zwangsmittels bleibt gemäß Ziffer 1.6.2 für
die Streitwertfestsetzung außer Betracht. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs
wird der Streitwert in einstweiligen Rechtsschutzverfahren in der Regel halbiert
(so für vergleichbare Verfahren: OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.09.2010 - 11 ME
324/10 -).