Urteil des VG Hannover vom 12.09.2014

VG Hannover: versetzung, mitarbeit, schüler, biologie, chemie, spanisch, widerspruchsverfahren, unterricht, zweifelsfall, geschichte

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Vorläufige Zulassung zum Unterricht der 8. Klasse -
hier: Antrag nach § 123 VwGO
VG Stade 4. Kammer, Beschluss vom 12.09.2014, 4 B 1373/14
§ 4 AllgSchulVersV ND, § 2 AllgSchulVersV ND, § 19 AllgSchulVersV ND, § 59 Abs 4
S 1 SchulG ND, § 36 SchulG ND, § 35 SchulG ND
Gründe
Der am B. 1999 geborene Antragsteller zu 1. und seine Eltern, die Antragsteller
zu 2. und 3., begehren im Wege einer einstweiligen Anordnung die
Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zu 1. für das Schuljahr
2014/2015 vorläufig am Unterricht der 8. Jahrgangsstufe teilnehmen zu lassen.
In dem Schuljahr 2013/2014 besuchte der Antragsteller zu 1. bei dem
Antragsgegner die Klasse 7S1. Durch Schreiben vom 24. Oktober 2013 wies
der Antragsgegner die Antragsteller zu 2. und 3. einerseits darauf hin, dass
durch die Rhythmisierung des Unterrichts einige Fächer nur im ersten oder
zweiten Halbjahr unterrichtet würden, so dass die Note eines Epochalfachs,
welches im ersten Halbjahr unterrichtet werde, im Versetzungszeugnis
einzutragen und versetzungsrelevant sei, was bedeute, dass bereits jetzt eine
Versetzungsgefährdung vorliegen könne. Andererseits teilte der
Antragsgegner mit, dass die Versetzung des Antragstellers zu 1. gefährdet sei,
weil insbesondere die Leistungen in den Fächern Spanisch, Chemie, Biologie
und Erdkunde nicht ausreichten. Das dem Antragsteller zu 1. am 29. Januar
2014 erteilte Halbjahreszeugnis wies für die Fächer Biologie, Chemie,
Mathematik und Spanisch die Note „mangelhaft“, für die Fächer Deutsch und
Sport die Note „befriedigend“ und für die Fächer Englisch, Geschichte und
Erdkunde die Note „ausreichend“ aus. Sein Arbeits- und Sozialverhalten wurde
jeweils mit „entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen“ bewertet.
Darüber hinaus hieß es in diesem Zeugnis unter Bemerkungen: „Die
Versetzung ist gefährdet.“ Durch (weiteres) Schreiben vom 29. April 2014 teilte
der Antragsgegner den Antragstellern zu 2. und 3. erneut mit, dass die
Versetzung ihres Sohnes aufgrund seines (seinerzeitigen) Leistungsstandes
gefährdet sei, weil die Leistungen in den Fächern Spanisch, Chemie und
Biologie nicht ausreichten und die Leistungen in Deutsch schwach
ausreichend seien.
Am 24. Juli 2014 beschloss die Klassen-/Versetzungskonferenz, den
Antragsteller zu 1. nicht in die 8. Klasse zu versetzen. Dabei sprachen sich von
den in seinem Fall stimmberechtigten Mitgliedern der Klassenkonferenz nach
dem in dem Konferenzprotokoll wiedergegebenen Abstimmungsverhältnis (2 :
6) zwei Lehrkräfte für seine Versetzung und sechs Lehrkräfte dagegen aus.
Eine Begründung für diese Entscheidung enthält das Konferenzprotokoll nicht.
Das Ergebnis der Versetzungskonferenz teilte der Schulleiter des
Antragsgegners den Antragstellern zu 2. und 3. durch Schreiben vom 25. Juli
2014 mit. Gleichzeitig übersandte er ihnen das mit dem Datum „30.07.2014“
versehene Schuljahreszeugnis 2013/2014. Danach hat der Antragsteller zu 1.
in den Fächern Biologie und Chemie jeweils mangelhafte Leistungen, in den
Fächern Mathematik und Sport jeweils befriedigende Leistungen und in den
übrigen neun in diesem Schuljahr unterrichteten Fächern (Deutsch, Englisch,
Spanisch, Musik, Kunst, Geschichte, Erdkunde, Religion und Physik) jeweils
ausreichende Leistungen erbracht. Während nach diesem Zeugnis sein
Sozialverhalten den Erwartungen entspricht, ist dies bei seinem
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Arbeitsverhalten mit Einschränkungen der Fall. Ferner ist in dem
Schuljahreszeugnis vermerkt, dass die Fächer Geschichte, Erdkunde, Chemie
und Biologie im ersten Halbjahr unterrichtet worden sind und dass der
Antragsteller zu 1. während des Schuljahres 2013/2014 insgesamt 37
Unterrichtstage versäumt hat.
Gegen die Nichtversetzung ihres Sohnes erhoben die Antragsteller zu 2. und
3. bei dem Antragsgegner am 28. Juli 2014 Widerspruch, über den noch nicht
entschieden ist. Eine bei dem Antragsgegner durch Schreiben vom 31. Juli
2014 erfolgte Abmeldung des Antragstellers zu 1. vom Schulbesuch zum 30.
Juli 2014 widerriefen die Antragsteller zu 2. und 3. noch am selben Tage.
Durch Schreiben vom 4. August 2014 teilte der Schulleiter des Antragsgegners
dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit, dass sich die Mitglieder
einer Abhilfekonferenz am 9. September 2014 mit dem Widerspruch
beschäftigen würden.
Am 8. August 2014 haben die Antragsteller bei der beschließenden Kammer
um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.
In der am 9. September 2014 von dem Antragsgegner durchgeführten
Klassen-/Abhilfekonferenz sind nach dem hierzu gefertigten Protokoll folgende
Beschlüsse gefasst worden:
Abstimmung für die Anwendung der Ausgleichsregel
Es stimmen 11 von 11 stimmberechtigten Lehrkräften
gegen
Anwendung der Ausgleichsregel
Begründung: Bis auf zwei Ausnahmen waren Mitarbeit und erbrachte
Leistungen in den Fächern zu schwach, wobei eine
Verschlechterungstendenz deutlich wurde.
Der Zusammenhang zwischen Fehltagen und Leistungsüberprüfungen
lässt darauf schließen, dass für G. die Anforderungen zu hoch waren. Es
fällt außerdem auf, das ca. 50% der schriftlichen Leistungskontrollen
mangelhaft oder ungenügend waren. Eine Wiederholung wird G. durch
niedrigere Leistungsanforderungen die Chance bieten, Defizite
aufzuarbeiten und Erfolgserlebnisse zu erfahren.
Abstimmung für Zulassung zu einer Nachprüfung
Es stimmen 11 von 11 stimmberechtigten Lehrkräften gegen eine
Zulassung zu Nachprüfungen in den Fächern Biologie und Chemie
Begründung: Die Leistungen waren in den Fächern Chemie und Biologie
nur schwach mangelhaft, dass nicht von einer signifikanten
Verbesserung ausgegangen werden kann. Das Leistungsbild ist so
schwach, dass eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsten Jahr nicht erwartet
wird.
Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt
ohne Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht
auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch
eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese
Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen
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Gründen nötig erscheint. Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der
begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine
materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu
machen.
Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben haben die Antragsteller einen
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Die Entscheidung der
Klassenkonferenz, den Antragsteller zu 1. nicht in den 8. Schuljahrgang zu
versetzen, wird sich in dem anhängigen Widerspruchsverfahren aller
Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen, so dass die im Wege einer
einstweiligen Anordnung begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, den
Antragsteller zu 1. für das Schuljahr 2014/2015 vorläufig zum Unterricht in der
8. Jahrgangsstufe zuzulassen, nicht in Betracht kommt. Dazu im Einzelnen:
Gemäß § 59 Abs. 4 Satz 1 Nds. Schulgesetz (NSchG) kann eine Schülerin
oder ein Schüler den nächsthöheren Schuljahrgang einer Schulform oder
eines Schulzweigs erst besuchen, wenn die Klassenkonferenz entschieden
hat, dass von ihr oder ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang
erwartet werden kann (Versetzung). Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift
macht deutlich, dass die Entscheidung darüber, ob eine Schülerin oder ein
Schüler versetzt werden kann, auf einer pädagogisch-fachlichen Prognose der
für sie oder ihn zuständigen Klassenkonferenz beruht.
Näheres über die Voraussetzungen der Versetzung regelt für den
vorliegenden Fall die auf der Grundlage des § 60 Abs. 1 Nr. 2 NSchG
erlassene Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und
Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und
Versetzungsverordnung - DVVO -). In diesem Zusammenhang bestimmt § 2
Abs. 1 Satz 1 DVVO, dass im Gymnasium am Ende der Schuljahrgänge 5 bis
10 Versetzungen stattfinden. Da danach hier eine Versetzung vorgeschrieben
ist, sieht § 2 Abs. 2 DVVO vor, dass eine Schülerin oder ein Schüler zu
versetzen ist, wenn die Leistungen in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern
mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind (Satz 1), und dass nicht
ausreichende Leistungen nach Maßgabe der §§ 4 und 5 DVVO ausgeglichen
werden können (Satz 2). Gemäß der für den Antragsteller zu 1. allein in
Betracht kommenden Ausgleichsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVVO
können bei ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern mangelhafte
Leistungen in zwei Fächern durch befriedigende Leistungen in zwei
Ausgleichsfächern ausgeglichen werden, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im
höheren Schuljahrgang erwartet werden kann. Ob die Klassenkonferenz von
Möglichkeiten des Ausgleichs Gebrauch macht, steht nach § 4 Abs. 3 Satz 1
DVVO in ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. In diese Beurteilung sind die unter
pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des
Einzelfalles einzubeziehen und mögliche Fördermaßnahmen zu
berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 DVVO).
Darüber hinaus regelt die DVVO in ihrem Achten Abschnitt die Möglichkeit
nachträglicher Versetzungen. Hierzu bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 1 DVVO, dass
die Klassenkonferenz, wenn eine Schülerin oder ein Schüler des 5. bis 9.
Schuljahrganges - wie hier - wegen mangelhafter Leistungen in zwei Fächern
nicht versetzt wird, darüber entscheidet, ob sie in einem der beiden Fächer
eine Nachprüfung zulässt. Nach § 19 Abs. 2 DVVO kann die Nachprüfung
zugelassen werden, wenn bei Bestehen eine erfolgreiche Mitarbeit im höheren
Schuljahrgang erwartet werden kann; § 4 Abs. 3 Satz 2 DVVO gilt
entsprechend.
Zur Durchführung der DVVO hat das Nds. Kultusministerium durch Runderlass
(RdErl.) vom 10. Mai 2012 (SVBl. 7/2012 S. 357) in der Fassung vom 11.
August 2014 (SVBl. 9/ 2014 S. 456) unter anderem die folgenden
ergänzenden Bestimmungen getroffen:
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1. Zu § 2:
Versetzungen und Nichtversetzungen beruhen auf pädagogischen
Erwägungen, die dazu beitragen sollen, dass der Bildungsweg einer Schülerin
oder eines Schülers mit der persönlichen Entwicklung, dem Lernverhalten und
dem Leistungsvermögen übereinstimmt. Zugleich soll eine den
Unterrichtszielen der Schule angemessene Leistungsentwicklung der
aufsteigenden Klasse gesichert werden.
2. Zu § 3:
2.1 Zuständig für alle Konferenzentscheidungen nach dieser Verordnung ist
die Klassenkonferenz.
2.2 Für das Verfahren der Konferenz gelten die Vorschriften des
Niedersächsischen Schulgesetzes. … Bei Entscheidungen über Versetzungen
und Abschlüsse gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag auf Versetzung oder
Erteilung eines Abschlusses als angenommen.
2.11 Sehen die Vorschriften der Bezugsverordnung die Möglichkeit eines
Ausgleichs nicht ausreichender Leistungen vor, so sind die Gründe für die
Entscheidung nach § 4 Abs. 3 in der Konferenzniederschrift zu vermerken.
2.12 Die Konferenzniederschrift muss über die Angaben nach Nrn. ... 2.11
hinaus mindestens enthalten:
2.12.1 die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung
2.12.2 die Namen der Anwesenden
2.12.3 die Zahl der anwesenden und der abwesenden stimmberechtigten
Konferenzmitglieder,
2.12.4 die Abstimmungsergebnisse
2.12.5 …
3. Zu § 4
In die Erwägung nach § 4 Abs. 3 sind neben den im gesamten Schuljahr
gezeigten Leistungen auch Umstände einzubeziehen, die sich auf das
Lernverhalten und Leistungsvermögen auswirken. Außergewöhnliche
Bedingungen wie Schulwechsel, längere Krankheit, ungünstige häusliche
Verhältnisse, längerer Unterrichtsausfall oder Lehrerwechsel sind zu
berücksichtigen. In Zweifelsfällen, insbesondere bei positiver
Leistungsentwicklung, ist auf Versetzung zu entscheiden.
Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 NSchG ist für jede Klasse eine Klassenkonferenz
zu bilden. Diese entscheidet als Teilkonferenz im Rahmen der Beschlüsse der
Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse
oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere auch
über Zeugnisse und Versetzungen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 NSchG).
Teilnehmer einer Teilkonferenz sind nach § 36 Abs. 3 Satz 1 NSchG unter
anderen die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 NSchG sind die
Termine der Sitzungen der Teilkonferenzen im Einvernehmen mit der
Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuberaumen. Die Schulleiterin oder der
Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann
Teilkonferenzen auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur
Erledigung wichtiger Angelegenheiten für erforderlich hält (§ 36 Abs. 4 Satz 2
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NSchG). Nimmt sie oder er in Fällen des § 36 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 NSchG an
den Sitzungen teil, so führt sie oder er den Vorsitz (§ 36 Abs. 4 Satz 3 NSchG).
Die Konferenzen beschließen gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 NSchG mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Dabei haben in
Teilkonferenzen bei Entscheidungen über die in § 36 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2
NSchG genannten Angelegenheiten, also unter anderem bei Versetzungen
nur die Mitglieder Stimmrecht, die die Schülerin oder den Schüler planmäßig
unterrichtet haben, während die übrigen Mitglieder an der Entscheidung
beratend mitwirken (vgl. § 36 Abs. 7 NSchG).
Sowohl der Klassenkonferenz bei ihren fachlich-pädagogischen
Prognoseentscheidungen als auch den Lehrkräften bei der Notenvergabe
steht ein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogener
Bewertungsspielraum zu, der mit der Rechtsstellung von Prüfern und
Prüfungsgremien im Bereich einer fachlich-wissenschaftlichen Bewertung von
Prüfungsleistungen vergleichbar ist (vgl. u. a.: Nds. OVG, Beschl. v.
20.03.2008 - 2 ME 83/08 - m. w. N.). Weder die Klassenkonferenz noch die
Landesschulbehörde oder das Verwaltungsgericht können eine eigene
Bewertung der versetzungsrelevanten Leistungen eines Schülers vornehmen
oder der einzelnen Lehrkraft eine Tendenz ihres pädagogisch-fachlichen
Urteils vorschreiben. Entsprechendes gilt für die pädagogisch-fachliche
Beurteilung durch die Klassenkonferenz. In einem Rechtsstreit um die
Nichtversetzung prüft das Verwaltungsgericht daher nur, ob die dem
Konferenzbeschluss zugrunde liegenden Erwägungen und die
versetzungsrelevante Notenfindung im Einklang mit den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften stehen, ob von richtigen Voraussetzungen und
sachlichen Erwägungen ausgegangen wurde, ob der beurteilungsrelevante
Sachverhalt vollständig berücksichtigt worden ist und ob die Notengebung sich
im Rahmen allgemein anerkannter pädagogischer Grundsätze oder
Bewertungsmaßstäbe bewegt. Hierauf beschränkt sich die mögliche
Fachaufsicht der Schulbehörden nach § 121 Abs. 2 NSchG wie auch die
verwaltungsgerichtliche Kontrolle entsprechend § 114 Satz 1 VwGO.
Im vorliegenden Fall hat die Klassen-/Versetzungskonferenz am 24. Juli 2014,
im Widerspruchsverfahren bestätigt durch die Klassen-/Abhilfekonferenz vom
9. September 2014, die Nichtversetzung des Antragstellers zu 1. in die 8.
Schuljahrgangsklasse beschlossen. Dieser Beschluss hält bei der in einem
gerichtlichen Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage und im Hinblick auf den von der Kammer
zu berücksichtigenden, der Klassenkonferenz sowie den daran beteiligten
(stimmberechtigten) Lehrkräften zustehenden pädagogisch-fachlichen
Beurteilungsspielraum einer gerichtlichen Kontrolle stand.
Soweit die Antragsteller Verfahrens- und Formfehler bei dem
Zustandekommen der Nichtversetzungsentscheidung der Klassenkonferenz
rügen, greifen ihre Einwendungen nicht durch.
Zwar ist es zutreffend, dass das Protokoll der Klassen-/Versetzungskonferenz
vom 24. Juli 2014 entgegen der Ziffer 2.11 RdErl. keine Angaben dazu enthält,
aus welchen Gründen im Falle des Antragstellers zu 1. die Ausgleichsregelung
des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVVO nicht zur Anwendung gekommen ist. Die
schriftlich festzuhaltende Begründung ist hier aber durch die in der
Protokollniederschrift wiedergegebenen Beschlüsse der Klassen-
/Abhilfekonferenz vom 9. September 2014 nachgeholt und daher ist dieser
Verfahrens-/Formfehler noch im Widerspruchsverfahren gemäß §§ 1 Abs. 1
Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG), 45 Abs. 1 und 2
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zulässigerweise geheilt worden.
Soweit die Antragsteller darüber hinaus im Zusammenhang mit der
Niederschrift der Abhilfekonferenz einerseits gerügt haben, dass der am 9.
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September 2014 bei der Sitzung anwesende Schulleiter des Antragsgegners
die Konferenz abweichend von § 36 Abs. 4 Satz 3 NSchG nicht geleitet habe,
trifft dieser Einwand nicht zu, weil sich aus dem Protokoll eindeutig ergibt, dass
Oberstudiendirektor H., der Schulleiter, den Vorsitz in dieser Klassenkonferenz
geführt hat. Dies haben auch die Antragsteller durch Schriftsatz vom 10.
September 2014 eingeräumt. Andererseits ist zwar die Sitzungsniederschrift
sowohl der Kammer als auch von dieser dem Prozessbevollmächtigten der
Antragsteller am 10. September 2014 zunächst ohne Unterschriften des
Vorsitzenden und des Protokollführers übermittelt worden. Auf entsprechenden
(telefonischen) Hinweis der Berichterstatterin an die Prozessbevollmächtigte
des Antragsgegners sind die zunächst fehlenden Unterschriften nachgeholt
und ist das unterschriebene Protokoll sodann noch am selben Tage erneut der
Kammer und von dieser dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller per
Telefax übersandt worden. Hinsichtlich der über der Unterschrift des
„Protokollanten“ nach der Bezeichnung „Unterschrift/Datum:“ fehlenden
Datumsangabe ist weder vorgetragen, noch für die Kammer sonst ersichtlich,
warum hieraus eine Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Abhilfekonferenz
folgen soll. Entsprechendes gilt hinsichtlich der in dem übermittelten Exemplar
der unterschriebenen Sitzungsniederschrift hinter „Ph: Herr C. (e)“ erfolgten
Streichung des Klammerzusatzes „(e)“.
Darüber hinaus rügen die Antragsteller ebenfalls zu Unrecht, dass sich aus
dem Abhilfeprotokoll entgegen der Vorgabe der Ziffer 2.12.3 RdErl. nicht die
Zahl der anwesenden und der abwesenden stimmberechtigten
Konferenzteilnehmer ergibt. Da bei der Entscheidung über die Versetzung
oder Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers nach § 36 Abs. 7
Satz 1 NSchG ausschließlich die sie oder ihn in dem fraglichen Schuljahrgang
planmäßig unterrichtenden Lehrkräfte abstimmen dürfen und im Falle des
Antragstellers zu 1.
alle elf Fachlehrer
jeweils zwei Fächer betreut -, die ihm in dem Schuljahr 2013/2014 Unterricht
erteilt haben, anwesend gewesen sind, gab es schon keine
abwesenden
stimmberechtigten
erübrigte bzw. sich die Forderung nach einer solchen Angabe als reiner
Formalismus darstellen würde. Aufgrund der Regelung in § 36 Abs. 7 Satz 1
NSchG konnten im Übrigen bei der Klassen-/Versetzungskonferenz vom 24.
Juli 2014 von den insgesamt neun anwesenden Lehrkräften über die Frage
der Versetzung/Nichtversetzung des Antragstellers zu 1. nur acht Lehrkräfte
abstimmen, weil die in dem Fach Werte und Normen tätige Lehrkraft den
Antragsteller zu 1. planmäßig nicht unterrichtet, sondern er stattdessen
Unterricht in Fach (katholische) Religion erhalten hatte, der Religionslehrer
aber zu den bei dieser Konferenz fehlenden stimmberechtigten Lehrkräften
gehörte. Soweit die Antragsteller ferner einwenden, aus dem Protokoll ergebe
sich nicht, dass die Abhilfekonferenz ihre Entscheidungen auf Vorschlag der
Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers getroffen habe (vgl. Ziffer 2.3 RdErl.),
gehört dies schon nicht zu den von Ziffer 2.12 RdErl. geforderten
Mindestangaben in einer Konferenzniederschrift. Im Übrigen hat die
Klassenlehrerin des Antragstellers (Frau I., geb. J.) als erste Lehrkraft ihre
Überlegungen zur (Nicht)Versetzung des Schülers dargelegt, so dass auch
der Regelung der Ziffer 2.3 RdErl. hinreichend Rechnung getragen worden ist.
Schließlich ist der weitere (formelle) Einwand der Antragsteller, die
Durchführung einer erneuten Abstimmung im Rahmen der Abhilfekonferenz
sei unzulässig, weil dies nicht durch Rechtsvorschrift vorgesehen sei oder
gefordert werde, für die Kammer nicht nachvollziehbar. Da die Antragsteller zu
2. und 3. Widerspruch gegen die Nichtversetzung des Antragstellers zu 1.
ersichtlich mit dem Ziel erhoben haben, eine Versetzung ihres Sohnes in den
8. Schuljahrgang zu erreichen, musste im Rahmen der Abhilfekonferenz
zwingend eine erneute Befassung der Klassenkonferenz mit dieser Frage
erfolgen, weil einerseits der Gesetzgeber durch § 59 Abs. 4 Satz 1 NSchG
ausschließlich der Klassenkonferenz (und den daran beteiligten
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stimmberechtigten Lehrkräften) die pädagogisch-fachliche Prognose, ob von
der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler eine erfolgreiche
Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang zu erwarten ist, zugewiesen hat
und andererseits auch der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 3 DVVO die
Entscheidung darüber, ob die Klassenkonferenz von Möglichkeiten der
Ausgleichsregelung Gebrauch macht, in deren pflichtgemäße Beurteilung
gestellt hat. Daher liegt es auf der Hand, dass (auch) in einem
Widerspruchsverfahren eine Beschlussfassung über die
Versetzung/Nichtversetzung und damit auch über die Anwendung der
Ausgleichsregelungen des § 4 DVVO sowie der Zulassung einer Nachprüfung
im Sinne des § 19 DVVO durch die Klassenkonferenz im Wege einer
Abhilfeprüfung zu erfolgen hat. Daraus folgt zugleich, dass kein
(stimmberechtigter) Konferenzteilnehmer an sein (früheres)
Abstimmungsverhalten im Rahmen der Versetzungskonferenz gebunden ist,
weil sich anderenfalls jede Abhilfeprüfung von vornherein erübrigen würde.
Daher ist es rechtlich nicht angreifbar, dass sich zwei stimmberechtigte
Lehrkräfte, die sich am 24. Juli 2014 zunächst noch für eine Versetzung des
Antragstellers zu 1. ausgesprochen hatten, nach nochmaliger pädagogischer
und fachlicher Prüfung des Einzelfalles unter Einbeziehung aller wesentlichen
Gesichtspunkte (vgl. dazu § 4 Abs. 3 Satz 2 DVVO) am 9. September 2014
gegen die Anwendung der Ausgleichsregelungen sowie die Zulassung einer
Nachprüfung und damit für die Nichtversetzung des Antragstellers zu 1. in den
8. Schuljahrgang ausgesprochen haben.
Materiell-rechtlich ergeben sich im vorliegenden Fall auch keine
durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen
der Klassenkonferenz. Dies gilt sowohl hinsichtlich der von der
Klassenkonferenz beschlossenen Nichtanwendung der Ausgleichsregelungen
der §§ 4 f. DVVO als auch für die von ihr auf der Grundlage der §§ 19 ff. DVVO
nicht zugelassene Nachprüfung in einem der beiden mit „mangelhaft“
bewerteten Fächer. Insbesondere vermag die Kammer nicht festzustellen,
dass - wie die Antragsteller vortragen - die Abhilfekonferenz von dem Willen
beseelt gewesen sei, ein stimmiges Abstimmungsergebnis zu erzielen, um
einen Zweifelsfall im Sinne der Ziffer 3 Satz 3 RdErl. zu umgehen.
Zwar verfügt der Antragsteller zu 1. - bei ansonsten ausreichenden Leistungen
in neun weiteren Fächern - hinsichtlich seiner mangelhaften Leistungen in den
Fächern Biologie und Chemie mit den Fächern Mathematik und Sport, in
denen er jeweils die Note „befriedigend“ erhalten hat, grundsätzlich über zwei
Ausgleichsfächer im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVVO. Dies allein reicht
aber, wie sich ohne weiteres sowohl aus § 59 Abs. 4 Satz 1 NSchG als auch
aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 DVVO ergibt, für seine Versetzung in den 8.
Schuljahrgang nicht aus, weil zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 4
DVVO noch die positive pädagogisch-fachliche Prognose der
Klassenkonferenz hinzukommen muss, dass bei ihm eine erfolgreiche
Mitarbeit in dem höheren Schuljahrgang zu erwarten ist. Dies hat die
Klassenkonferenz im Falle des Antragstellers zu 1. in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise verneint, weil die in dem Protokoll der Abhilfekonferenz
vom 9. September 2014 festgehaltenen Erörterungen der den Antragsteller zu
1. in dem Schuljahr 2013/2014 unterrichtenden Lehrkräfte die
Nichtversetzungsentscheidung rechtfertigen.
Aufgrund der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtung der
Klassenkonferenz, alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die
pflichtgemäße Beurteilung einzubeziehen und neben den im gesamten
Schuljahr gezeigten Leistungen auch auf das Lernverhalten und
Leistungsvermögen der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers
abzustellen (vgl. Ziffer 3 Satz 1 RdErl.), kann hier - entgegen der Auffassung
der Antragsteller - nicht festgestellt werden, dass die beteiligten Lehrkräfte bei
ihrer Nichtversetzungsentscheidung von einer falschen Tatsachengrundlage
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ausgegangen sind.
Zum einen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es bei den
in ein Zeugnis aufzunehmenden und dort wiedergegebenen Noten nicht
zulässig ist, Differenzierungen danach vorzunehmen, ob es sich
beispielsweise um ein „gutes“ Ausreichend, ein „mittleres“ Ausreichend oder
ein „schwaches“ Ausreichend handelt, das heißt, ob Tendenzen vorliegen, die
für gleichbleibende Leistungen oder für die Möglichkeit einer
Notenverbesserung oder einer Notenverschlechterung sprechen. Für die hier
streitige Prognose der erfolgreichen Mitarbeit in dem nächsthöheren
Schuljahrgang sind solche Differenzierungen aber durchaus ein
sachgerechtes Beurteilungskriterium. Entsprechendes gilt für das von einer
Schülerin oder einem Schüler während des gesamten Schuljahres gezeigte
Arbeitsverhalten. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn in den in der
Sitzungsniederschrift wiedergegebenen Überlegungen der einzelnen
Lehrkräfte mehrfach von nur schwach ausreichenden Leistungen des
Antragstellers zu 1. oder von einer nur mangelhaften oder sporadischen
Unterrichtsbeteiligung die Rede ist. Entsprechend ist auch das
Arbeitsverhalten des Antragstellers zu 1. in beiden Zeugnissen insgesamt nur
mit „entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen“ bewertet worden. Zum
anderen vermag die Kammer auch nicht festzustellen, dass die Lehrkräfte oder
jedenfalls einzelne von ihnen sich von sachfremden Erwägungen bei ihrer
Entscheidung haben leiten lassen. Soweit die Antragsteller hierzu auf eine
Anmerkung der das Fach Erdkunde unterrichtenden Lehrkraft (Frau L.) in den
Bewertungsvorschlägen zu dem Sozialverhalten der einzelnen Schülerinnen
und Schüler für das 1. Schulhalbjahr verweist, wonach diese die Bewertung D
„wegen seiner Niedertracht“ vorgeschlagen hatte, wird einerseits übersehen,
dass auch die übrigen Lehrkräfte bei ihm eine Bewertung seines
Sozialverhaltens mit „entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen“
vorgeschlagen haben. Andererseits ist die Erdkundelehrerin die einzige
Lehrkraft, die sein Arbeitsverhalten während des 1. Halbjahres mit „B“
(„entspricht den Erwartungen in vollem Umfang“) bewertet hatte, so dass sich
für die Kammer keine Anhaltspunkte für eine „Vorverurteilung“ des
Antragstellers zu 1. ergeben. Insgesamt vermögen die Überlegungen der
einzelnen Lehrkräfte deren Einschätzung zu tragen, dass - von zwei
Ausnahmen abgesehen - die von dem Antragsteller zu 1. gezeigte Mitarbeit
und die von ihm erbrachten Leistungen in den Fächern zu schwach bei einer
deutlichen Verschlechterungstendenz waren, um die Erwartung zu
rechtfertigen, dass er bei einer Anwendung der Ausgleichsregelung in der
Lage sein wird, in dem Schuljahr 2014/2015 den Anforderungen der 8.
Jahrgangsstufe gerecht zu werden.
Hinsichtlich des Umstandes, dass der Antragsteller zu 1. chronisch erkrankt ist
und an den Spätfolgen einer Borreliose-Infektion leidet und dass er aus
gesundheitlichen Gründen im Schuljahr 2013/2014 insgesamt 37
Unterrichtstage versäumt hat, ist sein Gesundheitszustand von der
Klassenkonferenz ebenfalls berücksichtigt worden. Bereits während des
Schuljahres ist - nach den Feststellungen in dem Protokoll der
Abhilfekonferenz, die die Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt
haben - auf seinen gesundheitlichen Zustand Rücksicht in der Weise
genommen worden, dass ihm nach Fehlzeiten Hilfen angeboten worden sind,
die er aber nur in wenigen Einzelfällen angenommen hat. Darüber hinaus hat
es in diesem Schuljahr nach den - ebenfalls von den Antragstellern nicht in
Abrede gestellten - Feststellungen des Antragsgegners viermal
zusammenhängende Fehltage von vier bis sechs Tage gegeben, während alle
weiteren Fehlzeiten jeweils Einzelfehltage gewesen sind, die häufig mit
angekündigten schriftlichen Leistungsüberprüfungen zusammenfielen. Die aus
dem Zusammenhang zwischen Fehltagen und Leistungsüberprüfungen sowie
dem weiteren Umstand, dass ca. 50 % der schriftlichen Leistungskontrollen bei
dem Antragsteller zu 1. mangelhaft oder ungenügend gewesen seien,
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gezogene Schlussfolgerung der Klassenkonferenz, dass die Anforderungen
für den Antragsteller zu 1. zu hoch gewesen seien und dass eine
Wiederholung der 7. Jahrgangsstufe ihm durch niedrigere
Leistungsanforderungen die Chance bieten werde, Defizite aufzuarbeiten und
Erfolgserlebnisse zu haben, ist Ausdruck des der Klassenkonferenz
zustehenden pädagogisch-fachlichen Beurteilungsspielraums und daher
gerichtlich nicht zu beanstanden.
Angesichts der mit deutlicher Stimmenmehrheit sowohl in der
Versetzungskonferenz als auch in der Abhilfekonferenz für eine
Nichtversetzung des Antragstellers zu 1. getroffenen Entscheidung vermag die
Kammer auch nicht festzustellen, dass es sich hier um einen Zweifelsfall im
Sinne der Ziffer 3 Satz 3 RdErl. handeln könnte. Zwar hat der Antragsteller zu
1. - wie bereits ausgeführt - zwischen Ende Januar 2014 und Ende Juli 2014 in
zwei Fächern eine positive Leistungsentwicklung gezeigt, indem er seine
Leistungen in dem Fach Mathematik, was durchaus Anerkennung verdient,
von der Note „mangelhaft“ auf die Note „befriedigend“ verbessern und auch
seine Leistungen in dem Fach Spanisch von einem „Mangelhaft“ in dem
Halbjahreszeugnis auf ein „Ausreichend“ in dem Schuljahreszeugnis steigern
konnte. Gleichwohl ist aber während des Schuljahres 2013/2014 auch eine
Notenverschlechterung in dem Fach Deutsch von einer befriedigenden
Leistung zu einer nur noch (schwach) ausreichenden Leistung eingetreten.
Hinzu kommt, dass auch in weiteren Fächern, in denen der Kläger die Note
„ausreichend“ erhalten hat (z. B. in dem Fach Spanisch), die von ihm während
des Schuljahres 2013/2014 erbrachten Leistungen diese Note nur „geradeso“
noch rechtfertigen konnten. Auch sein Lernverhalten und sein
Leistungsvermögen, wie es im Einzelnen von den ihn unterrichtenden
Lehrkräften in dem Protokoll der Abhilfekonferenz wiedergeben wird, schließen
es aus, hier einen Zweifelsfall, in dem auf Versetzung zu entscheiden ist,
anzunehmen.
Schließlich wird die Entscheidung der Klassenkonferenz, den Antragsteller zu
1. nicht zu einer Nachprüfung im Sinne des § 19 ff. DVVO zuzulassen, aller
Voraussicht nach in dem anhängigen Widerspruchsverfahren ebenfalls
Bestand haben, weil insbesondere der allgemeine Leistungsstand des
Antragstellers zu 1. eine erfolgreiche Mitarbeit in der 8. Jahrgangsstufe - wie
von der Klassenkonferenz rechtsfehlerfrei festgestellt - nicht erwarten lässt
(vgl. auch § 19 Abs. 2 DVVO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2
Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der Hälfte des Auffangwertes von
5.000,00 €.