Urteil des VG Göttingen vom 10.04.2013
VG Göttingen: öffentliche sicherheit, bahnhof, verwaltungsakt, rechtsgrundlage, wiederholungsgefahr, gewahrsam, rechtswidrigkeit, anschluss, gespräch, lautsprecher
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Keine Rechtsgrundlage für polizeiliche Einschließung
Die polizeiliche Einschließung eines mutmaßlichen Demonstranten bedarf
einer Rechtssgrundlage.
VG Göttingen 1. Kammer, Urteil vom 10.04.2013, 1 A 127/11
§ 11 SOG ND
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen
Maßnahme.
Am 22.05.2011 fand der Landesparteitag der NPD in F. statt. Hierzu hatten der
Deutsche Gewerkschaftsbund und die Verdi Jugend E. Gegendemonstrationen
angezeigt; autonome Gruppierungen der linken Szene E. hatten über das
Internet, Plakate und Flyer zur Verhinderung des Parteitages aufgerufen. Am
22.05.2011 fuhren ca. 200 Gegendemonstranten mit dem Zug von E. nach F.,
darunter befanden sich 80 bis 120 Angehörige des linksautonomen Spektrums.
Als sie um 9.20 Uhr im F. Bahnhof eintrafen, war der Bahnhofsvorplatz von
Polizisten der 5. Bereitschaftspolizeihundertschaft umstellt. Ein Verlassen des
Platzes war nur nach vorheriger Kontrolle durch die Polizei möglich. Ein Teil der
Gegendemonstranten weigerte sich, sich kontrollieren zu lassen. Lt. Bericht des
vor Ort eingesetzten Hundertschaftsführers der 5.
Bereitschaftspolizeihundertschaft G. vom 25.05.2011 handelte es sich dabei um
Angehörige des linksautonomen Spektrums, die dann von 09.20 bis 13.32 Uhr
auf dem Bahnhofvorplatz verblieben, ohne an der Gegendemonstration
teilgenommen zu haben. Um 13.32 Uhr fuhr die Gruppe mit dem Zug nach E.
zurück, traf um 13.48 Uhr im E. Bahnhof ein und ging zum Bahnhofsvorplatz.
Inzwischen war der Einsatzort der 5. Bereitschaftspolizeihundertschaft nach E.
verlegt worden, um etwaige versammlungsrechtliche Aktionen der
zurückgekehrten Demonstranten polizeilich zu begleiten. Die Polizei hatte über
das Internet erfahren, dass die zurückreisenden Demonstranten in E. eine
Spontandemonstration durchführen wollten; ferner war es im Zug von F. nach E.
zu einer Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und der Bundespolizei
gekommen. G. ließ den Bahnhofsvorplatz des E. Bahnhofs durch
Einsatzfahrzeuge und eine Polizeikette absperren. Auch im Bahnhofsgebäude
wurde zwischen Burger King und dem Info-Point der Deutschen Bundesbahn
eine Polizeikette gebildet, der Hinter(West)ausgang des Bahnhofs wurde
ebenfalls von Polizisten kontrolliert. Später trafen noch weitere Polizeikräfte ein
und verstärkten die Absperrung des Bahnhofvorplatzes. Zwischen den
Beteiligten ist inzwischen unstreitig, dass es in der Absperrung Durchlassstellen
gab. Die Polizei wies über Lautsprecher darauf hin, dass Bahnreisende und
einzelne Personen an eingerichteten Durchlassstellen den Bahnhofsvorplatz
verlassen könnten. Die auf dem Bahnhofsvorplatz verbliebenen Personen
verließen den Platz erst mit einer bei der Polizei spontan angemeldeten
Demonstration. Zu der Demonstration gab es Lautsprecherdurchsagen der
Polizei. Ca. 20 Minuten nach Ankunft des Zuges aus F. in E. setzte sich der
Demonstrationszug unter polizeilicher Begleitung Richtung Innenstadt in
Bewegung. Zugleich wurde die Absperrung des Bahnhofsvorplatzes aufgelöst.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Weise der Kläger von
dem Geschehen auf dem Bahnhofsvorplatz am 22.05.2011 betroffen war.
Der Kläger trägt vor, auch er sei um 13.48 Uhr mit dem Zug aus F. im E. Bahnhof
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eingetroffen und habe gemeinsam mit seinem Freund H. den Heimweg antreten
wollen. Als er gesehen habe, dass der Bahnhofsvorplatz von Einsatzfahrzeugen
und einer Polizeikette abgeriegelt gewesen sei, habe er den Bahnhof durch den
Westausgang verlassen wollen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, weil
eine im Bahnhofsgebäude zwischen Burger King und Service-Point der
Deutschen Bahn gebildete Polizeikette ihm den Weg zum Westausgang
versperrt habe. Nach seiner Rückkehr auf den Bahnhofsvorplatz habe er die bei
den Fahrzeugen eingesetzten Polizisten gebeten, ihn durch die Absperrung
durchzulassen. Dies sei ihm unter Hinweis auf entsprechende Anweisungen
ihres Vorgesetzten verwehrt worden. Auf Nachfrage bei einem augenscheinlich
ranghöheren Beamten habe er lediglich erfahren, dass es während der Zugfahrt
Vorkommnisse gegeben habe, die der Klärung bedürften. Er habe den
Polizisten nach seinem Namen gefragt. Dieser habe „I.“ oder „J.“ geantwortet;
wahrscheinlich habe es sich um den von der Beklagten als Zeugen benannten
POK K. gehandelt. Die Polizei habe über Lautsprecher mitgeteilt, dass man den
Kessel verlassen dürfe, wenn man an einer Demonstration teilnehme, die
allerdings erst angemeldet werden müsse. Personen, die wie er den Kessel zum
Antritt ihres Heimweges hätten verlassen wollen, sei dies von der Polizei
weiterhin versagt worden. Später sei die weitere Lautsprecherdurchsage erfolgt,
dass es nunmehr einen Anmelder gebe und die Demonstration beginnen könne.
Ihm sei nichts anderes übrig geblieben, als sich der Demonstration bis zum
„Nabel“ in der E. Innenstadt anzuschließen. Erst danach habe er sich nach
Hause begeben können.
Der Kläger hat am 11.07.2011 Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113
Abs. 1 Satz 4 VwGO analog erhoben.
Er verfüge über das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Zum einen
habe er ein Rehabilitationsinteresse, da seine Einschließung auf dem
Bahnhofsvorplatz auf offener Straße vor anderen Menschen erfolgt sei und er
von dem Makel des scheinbar gefährlichen Störers befreit werden wolle. Es
liege auch eine Wiederholungsgefahr vor, da er weiterhin zu Demonstrationen
mit der Bahn anreisen wolle, sodass er auch zukünftig der Gefahr ausgesetzt
sei, von Polizeibeamten am E. Bahnhof festgehalten und zur Teilnahme an einer
Versammlung gezwungen zu werden. Zudem stelle die Freiheitsentziehung
einen derart nachhaltigen und erheblichen Grundrechtseingriff dar, dass er das
Recht habe, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nachträglich feststellen
zu lassen. Seine Klage sei auch begründet, denn für die Einschließung seiner
Person habe es keine Rechtsgrundlage gegeben.
Er beantragt,
festzustellen, dass seine polizeiliche Einschließung auf dem
Bahnhofsvorplatz in E. am 22.05.2011 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie zweifelt das Rechtsschutzinteresse des Klägers an, weil sie nicht wisse, ob
sich der Kläger am 22.05.2011 tatsächlich auf dem Bahnhofsvorplatz
aufgehalten und an dem Spontanaufzug teilgenommen habe. Sie bestreitet,
dass die Personengruppe auf dem Bahnhofsvorplatz von der Polizei
eingekesselt worden sei. Einzelnen Personen sei das Verlassen des
Bahnhofsvorplatzes über Durchlassstellen jederzeit und nicht nur als Teilnehmer
einer Demonstration möglich gewesen. Sie bestreitet, dass der Kläger die Bitte
geäußert habe, den Bahnhofsvorplatz verlassen zu dürfen und dass ihm dies
nicht gestattet worden sei. Sofern für den Kläger aufgrund der Aufstellung der
Einsatzfahrzeuge und der Einsatzkräfte auf dem Bahnhofsvorplatz der Eindruck
entstanden sein sollte, dass er den Platz nicht habe verlassen dürfen, stelle dies
eine unbeabsichtigte Unannehmlichkeit der notwendigen
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Gefahrenabwehrmaßnahme dar, die vom Kläger hinzunehmen gewesen sei.
Die Absperrung des Bahnhofsvorplatzes sei unter gefahrenabwehrrechtlichen
Gesichtspunkten notwendig gewesen. Unter Berücksichtigung des
uneinsichtigen und teils aggressiven Verhaltens von einigen
Gegendemonstranten an der Kontrollstelle in F. und der nur eingeschränkten
Polizeipräsenz in E. bei Rückkehr der Gegendemonstranten habe eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit bestanden, falls die zurückgereisten Personen
geschlossen und polizeilich unbegleitet in die Göttinger Innenstadt gelangt
wären. In der Vergangenheit sei es im Göttinger Innenstadtbereich aus Anlass
oder im Anschluss an versammlungsrechtliche Aktionen häufiger zu Störungen
und Auseinandersetzungen aus der linken Szene gekommen. Beispiele hierfür
seien Vorfälle im Anschluss an Demonstrationen vom 22.01., 02.02., 13.03.,
03.04. und 04.07.2011 in E..
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Bei der vom Kläger
behaupteten polizeilichen Maßnahme handelt es sich um einen Verwaltungsakt
auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr. Dieser Verwaltungsakt war nach Ergehen
der Maßnahme am 22.05.2011 und damit vor Klageerhebung erledigt. Gemäß §
113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass
ein Verwaltungsakt, der erledigt ist, rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger
ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Vorschrift ist
entsprechend anwendbar, wenn sich ein streitiger Verwaltungsakt schon vor
Klageerhebung erledigt hat. Ein berechtigtes Interesse im genannten Sinn kann
u.a. dann vorliegen, wenn die Gefahr der Wiederholung gleichartiger
Verwaltungsentscheidungen besteht, wenn die Maßnahme diskriminierend
gewirkt und der Kläger ein Interesse an der Rehabilitation hat oder wenn der
gerügte Eingriff zu einem tiefgreifenden und folgenschweren
Grundrechtsverstoß geführt hat.
Der Kläger kann sich auf ein Feststellungsinteresse wegen einer
Wiederholungsgefahr berufen; ob er daneben auch ein Rehabilitationsinteresse
oder einen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß geltend machen kann, kann
deshalb dahinstehen. Ein Interesse wegen einer Wiederholungsgefahr setzt die
hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen
unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger
Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 4 C 12/04 -,
Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23 m.w.N.), wobei es nicht des
Fortbestehens der gleichen Umstände in allen Einzelheiten bedarf (Hettich,
Versammlungsrecht in der kommunalen Praxis, 2003, Rn. 285). Vorliegend liegt
eine Wiederholungsgefahr vor. Der Kläger beabsichtigt, auch zukünftig an durch
Angehörige der linken Szene (mit)veranstalteten Versammlungen teilzunehmen
und zu den Veranstaltungsorten mit der Bahn anzureisen. Hierbei kommt es
erfahrungsgemäß u. a. deshalb zu Auseinandersetzungen zwischen Polizei und
Demonstranten, weil Demonstranten sich einer polizeilichen Kontrolle
widersetzen. Insofern wird es auch zukünftig Situationen geben, in denen mit der
Bahn nach E. zurückgereiste Demonstranten einen von der Polizei umstellten
Bahnhofsvorplatz vorfinden, weil die Polizei befürchtet, dass die „unverrichteter
Dinge“ zurückgekehrten Demonstranten in E. eine Spontandemonstration mit
gewalttätigen Ausschreitungen durchführen könnten. Es ist deshalb hinreichend
wahrscheinlich, dass der Kläger zukünftig in eine mit der hier streitigen Situation
vergleichbare Lage geraten und ihm das Verlassen des Bahnhofsvorplatzes
untersagt wird.
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Die Klage ist auch begründet. Die am 22.05.2011 auf dem Bahnhofsvorplatz
erfolgte Einschließung des Klägers durch die Polizei war rechtswidrig und
verletzte den Kläger in seinen Rechten. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass dem
Kläger von der Polizei das Verlassen des Bahnhofsvorplatzes zum Antritt seines
Heimweges untersagt wurde (1). Hierfür gab es keine Rechtsgrundlage (2).
(1) Der Zeuge L. hat bei seiner Zeugenvernehmung den Vortrag des Klägers
bestätigt, der Kläger und er seien am 22.05.2011 gemeinsam mit dem
Regionalzug aus F. um 13.48 Uhr im E. Bahnhof angekommen. Sie seien
gemeinsam durch das Bahnhofsgebäude Richtung Hauptausgang gegangen
und hätten dabei eine Polizeikette zwischen Burger King und Info-Point der
Deutschen Bundesbahn passiert. Auf dem Bahnhofsvorplatz angekommen,
hätten sie gesehen, dass dieser von dicht an dicht stehenden Polizeifahrzeugen
und Polizisten umstellt gewesen sei. Es habe nur einen kleinen Durchlass
zwischen den ersten Einsatzfahrzeugen gegeben, die vom Haupteingang aus
gesehen links in der Nähe des Eingangs gestanden hätten. Dort seien
Bahnreisende, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich nicht zu
den aus F. zurückgekehrten Demonstrationsteilnehmern gehörten,
durchgelassen worden. Dem Kläger und ihm sei an der Durchlassstelle der
Durchlass verwehrt worden, obwohl sie gesagt hätten, dass sie nach Hause
gehen wollten. Der Zeuge hat auch bestätigt, dass der Kläger und er
anschließend ein Gespräch mit einem Polizisten gehabt hätten, der ihnen
mitgeteilt habe, dass der Bahnhofsvorplatz wegen eines Vorfalls im Regionalzug
von F. nach E. zur Zeit nicht verlassen werden dürfe, dass dies aber im Rahmen
einer Demonstration möglich sei. Das Gericht hat keinen Anlass, die Richtigkeit
dieser Angaben in Frage zu stellen. Die Aussage des Zeugen war
widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Soweit er sich nicht mehr daran erinnern
konnte, ob es ein Polizist oder eine Polizistin waren, die ihnen den Durchlass
verwehrt hatten, handelt es sich um ein unwesentliches Detail.
Die weiteren Zeugen konnten zwar keine Angaben zu dem konkreten
streitbefangenen Vorfall machen, da sie einen solchen Vorfall mit dem Kläger
nicht beobachtet hatten. Ihre Aussagen sprechen jedoch überwiegend dafür,
dass der vom Kläger behauptete Vorfall sich tatsächlich so zugetragen haben
kann. So hat der Zeuge M., der ebenfalls um 13.48 Uhr mit dem Regionalzug
von F. aus E. zurückfuhr, ohne an der Demonstration teilgenommen zu haben,
angegeben, als er den Bahnhofsvorplatz erreicht habe, habe ihn zunächst ein
Polizist, der ihn wohl als Stadtverbandsvorsitzenden der SPD erkannt habe,
heran gewinkt, um ihn durch die Absperrung durchzulassen. Hiervon habe er
keinen Gebrauch gemacht, weil er auf seine Parteigenossen habe warten
wollen. Er habe dann beobachtet, dass zunächst Einzelpersonen
durchgelassen worden seien, die offensichtlich nichts mit dem
Demonstrationsgeschehen in F. zu tun gehabt hätten, wie zum Beispiel
Personen mit großen Koffern oder Einkaufstüten. All diejenigen, die vom
äußeren Erscheinungsbild her zu den aus F. zurückgekehrten Demonstranten
gehört hätten, seien von der Polizei nicht durchgelassen worden. Auch er selbst
sei später trotz seiner ausdrücklich geäußerten Bitte, den Bahnhofsvorplatz
verlassen zu dürfen, nicht durch die Absperrung durchgelassen. Der Zeuge
benannte namentlich weitere Personen, denen ebenfalls der Durchlass versagt
worden sei.
Die Zeugin PK N. (geborene O.) hatte nur noch schwache Erinnerungen an
ihren Einsatz auf dem E. Bahnhofsvorplatz am 22.05.2011. Sie konnte sich
weder daran erinnern, dass es in der Absperrung des Bahnhofsvorplatzes
Durchlassstellen gab noch daran - wie von der Beklagten vorgetragen -, dass
sie an einer solchen Durchlassstelle eingesetzt war. Der Zeuge P., der laut
Angabe der Beklagten gemeinsam mit PK N. an einer Durchlassstelle eingesetzt
war, hat dies ausdrücklich ausgeschlossen. Er sei im Bearbeitungstrupp
eingesetzt gewesen, Truppführer sei der Zeuge POK Q. gewesen. Er habe
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schriftliche Aufgaben wie Anzeigen schreiben oder Platzweise erstellen erledigt.
Er hat weiter angegeben, direkt gegenüber dem Haupteingang des Bahnhofs
habe es eine Durchlassstelle gegeben; dort und auch an anderen Stellen seien
Reisende, die augenscheinlich nicht zu der aus F. zurückgekehrten
Demonstrationsgruppe gehörten, durchgelassen worden. Personen, die nach
ihrem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck erweckt hätten, an dem
Demonstrationsgeschehen am Bahnhof F. beteiligt gewesen zu sein, seien an
den Durchlassstellen nicht durchgelassen worden. Grund hierfür sei seiner
Auffassung nach gewesen, dass diese Personen in F. bereits eine gewisse
Gewaltbereitschaft gezeigt hätten und aufgebracht gewesen seien, weil sie an
der Demonstration in F. nicht hätten teilnehmen können. Die Zeugin N. hat
ausgesagt, in Situationen wie derjenigen auf dem Bahnhofsvorplatz vom
22.05.2011, nämlich wenn nach einem Demonstrationsgeschehen
zurückkehrende Demonstranten unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr
umstellt würden, sei es generell so, dass die Polizei Personen, die
augenscheinlich mit dem vorherigen Demonstrationsgeschehen nichts zu tun
gehabt hätten, wie z.B. Familien, an Durchlassstellen durchlasse. Personen, die
augenscheinlich an einer weiteren Demonstration teilnehmen wollten, würden
zunächst gesammelt und nicht durch die Absperrung durchgelassen. Bei der
Einschätzung, ob jemand an einer Demonstration teilnehmen wolle, orientiere
sie sich am äußeren Erscheinungsbild, z.B. an der für die Linksautonomen
typischen schwarzen Kleidung, ggfs. an mitgebrachten Transparenten oder
ähnlichem. Es komme auch vor, dass sie Personen, die an dem
vorangegangenen Demonstrationsgeschehen teilgenommen hätten,
wiedererkenne. Damit bestätigten die Zeugen N. und P., dass es grundsätzlich –
wie vom Kläger vorgetragen – am 22.05.2011 Situationen gegeben haben kann,
in denen einzelnen Personen das Verlassen des Bahnhofsvorplatzes allein
aufgrund ihres äußeren Eindrucks als potentielle Demonstrationsteilnehmer
untersagt wurde, ohne dass danach gefragt wurde, ob die Betroffenen
tatsächlich an einer Demonstration teilnehmen wollen. Auch der Kläger wurde
nicht danach gefragt. Zudem hatte er ausdrücklich erklärt, dass er lediglich nach
Hause gehen wolle.
Auch der Zeuge POK R., der nach seinen Angaben am 22.05.2011 als
Zugführer des 1. Zugs der 5. Bereitschaftspolizeihundertschaft zunächst in F.
und dann am E. Bahnhof eingesetzt war, hat die Aussagen der Zeugen N. und
P. insoweit bestätigt, als er erklärt hat, er schließe nicht aus, dass er Personen,
die nicht offensichtlich als Reisende zu erkennen und eher
Demonstrationsteilnehmern zuzuordnen gewesen seien, auf Nachfrage nicht
durch die Absperrung durchgelassen habe. Dies müsse zu einem Zeitpunkt
gewesen sein, als es noch keine Durchlassstelle gegeben habe. An den Kläger
konkret könne er sich nicht erinnern; auch der Kläger konnte sich nicht an POK
R. erinnern. POK R. konnte sich jedoch daran erinnern, dass er auf dem
Bahnhofsvorplatz mehrfach nach den Gründen für die Absperrung gefragt
worden sei, eine Person habe ihn auch nach seinen Namen gefragt. Es könne
durchaus sein, dass er derjenige gewesen sei, den der Kläger gefragt habe,
warum er den Bahnhofsvorplatz nicht verlassen dürfe, und dass er darauf
geantwortet habe, weil er dies angeordnet habe bzw. wegen der Vorfälle im Zug
von F. nach E.. Dieses Gespräch müsse zu einem Zeitpunkt stattgefunden
haben, als noch nicht ausreichend geklärt gewesen sei, ob aufgrund der Vorfälle
im Zug von F. nach E. auf dem Bahnhofsvorplatz noch nach mutmaßlichen
Tätern gesucht werden solle. Auf Vorhalt der Beklagtenvertreterin, dass der
Zeuge in seiner Stellungnahme vom 19.12.2011 angegeben habe, Ziel der von
ihm eingerichteten Durchlassstelle sei gewesen, eintreffenden und abreisenden
Bahnreisenden den Zu- und Abgang zum Bahnhof zu ermöglichen und
Einzelpersonen (Unbeteiligten und Teilnehmern der vorangegangenen
Versammlung am Bahnhof F.) das Verlassen des Bahnhofs zu ermöglichen,
was dafür spreche, dass – entgegen seiner bisherigen Aussage – auch
Teilnehmer des vorausgegangenen Demonstrationsgeschehens am Bahnhof F.
an der Durchlassstelle durchgelassen worden seien, erklärte der Zeuge, dass er
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davon ausgehe, dass er zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme die Situation so
wiedergegeben habe, wie sie sich für ihn dargestellt habe. Er könne sich heute
allerdings nicht daran erinnern, dass Personen, die nach ihrem äußeren
Erscheinungsbild mutmaßlichen Demonstranten zuzuordnen gewesen seien,
von ihm oder von anderen Polizeikräften durch die Absperrung durchgelassen
worden seien. Demnach steht auch die Aussage des Zeugen R. nicht im
Widerspruch zum Vortrag des Klägers, sondern lässt dessen Darstellung
vielmehr als durchaus möglich erscheinen.
Lediglich der Zeuge POK Q., der am 22.05.2011 Truppführer des
Bearbeitungstrupps war, dem neben seiner Person PK P., PK N. und PK S.
angehört hätten, bestätigte nicht, dass mutmaßliche Demonstrationsteilnehmer
generell nicht durch die Absperrung durchgelassen wurden. Er gab an, die
Polizei sei in dieser Hinsicht besonders sensibilisiert. Er selbst würde im
Einzelfall jede Person durch eine Absperrung durchlassen, die nachvollziehbar
erkläre, an keiner weiteren Demonstration teilnehmen zu wollen. Nach seiner
Beobachtung hätten ca. 10 bis 20 Personen den Bahnhofsvorplatz durch die
Durchlassstelle verlassen. Er könne sich insbesondere an Reisende mit Koffern
erinnern. Er habe in der Nähe der Durchlassstelle gestanden. Ob auch
Personen, die von ihrem äußeren Erscheinungsbild eher mutmaßlichen
Demonstranten zuzuordnen gewesen seien, durchgelassen worden seien,
könne er nicht sagen. Er habe auch beobachtet, dass die an der Durchlassstelle
eingesetzten Polizisten mit einzelnen Personen, auch mit mutmaßlichen
Demonstranten, gesprochen hätten. Verstanden habe er von den Gesprächen
aufgrund des allgemeinen Lärmpegels nichts. Soweit der Zeuge für sich selbst
ausgeschlossen hat, in einer Situation wie derjenigen auf dem Bahnhofsvorplatz
mutmaßliche Demonstrationsteilnehmer generell nicht durch eine Absperrung
durchzulassen, steht auch dies dem Vortrag des Klägers nicht entgegen. Zum
einen war der Zeuge an keiner Durchlassstelle eingesetzt. Zum anderen konnte
er sich nicht daran erinnern, beobachtet zu haben, dass mutmaßliche
Demonstrationsteilnehmer durch die Durchlassstelle durchgelassen wurden,
obwohl er in der Nähe einer Durchlassstelle stand.
Nach alledem hält es das Gericht für erwiesen, dass dem Kläger am 22.05.2011
trotz seines ausdrücklich geäußerten Wunsches nach Hause gehen zu wollen,
das Verlassen des Bahnhofsvorplatzes durch die Polizei verwehrt wurde. Auf
die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob es eine
Lautsprecherdurchsage der Polizei gab, wonach der Bahnhofsvorplatz nur
verlassen werden könne, wenn man sich einer Demonstration anschließe,
kommt es nicht mehr an. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war
dies jedenfalls für den Kläger die einzige Möglichkeit, den Bahnhofsvorplatz zu
verlassen. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger nicht
alternativ den Bahnhofsvorplatz durch das Bahnhofsgebäude über den
Westausgang verlassen konnte. Zwar konnte der Zeuge L. sich nicht mehr
daran erinnern, ob – wie vom Kläger vorgetragen – der Kläger und er vergeblich
versucht hatten, die Polizeikette zwischen Burger King und Info-Point der
Deutschen Bahn zu passieren, um zum Westausgang zu gelangen. Dies steht
dem Vortrag des Klägers jedoch nicht entgegen. Das Gericht sieht keinen Grund
seinen ansonsten glaubhaften Vortrag an dieser Stelle anzuzweifeln. Doch
selbst wenn der Kläger nicht versucht haben sollte, den Bahnhofsvorplatz über
den Westausgang zu verlassen, wäre trotzdem von seiner Einschließung auf
dem Bahnhofsvorplatz auszugehen. Es ist nachvollziehbar, dass unter
Berücksichtigung der Gesamtsituation in und um den E. Bahnhof –
Verweigerung des Durchlasses auf dem Bahnhofsvorplatz, Polizeikette im
Bahnhofsgebäude zwischen Burger King und Service-Point, Polizeikontrollen
am Westausgang und fehlendem Hinweis der Polizei, dass ein Verlassen des
Bahnhofsvorplatzes über den Westausgang möglich sei – nicht nur der Kläger,
sondern auch die Zeugen M. und L. davon ausgehen mussten, dass ein
Verlassen des Bahnhofsvorplatzes über den Westausgang nicht möglich war.
Dass die beiden Zeugen diesen Eindruck hatten, haben sie bei ihren
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Zeugenaussagen ausdrücklich erklärt.
(2) Als Rechtsgrundlage für die Einschließung des Klägers kommt § 11 Nds.
SOG in Betracht. Danach können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die
notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die
Vorschriften des dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der
Polizei besonders regeln. Die Norm des § 18 Nds. SOG (Gewahrsam) scheidet
als spezielle Ermächtigungsgrundlage aus, da der Kläger von der Polizei
offensichtlich nicht in Gewahrsam genommen wurde. Aber auch die
Voraussetzungen der allgemeinen Eingriffsnorm nach § 11 Nds. SOG liegen
nicht vor. Gefahr im Sinne des Nds. SOG ist nach § 2 Nr. 1. a) stets eine
konkrete Gefahr, d.h. eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende
Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Eine solche Sachlage lag
hinsichtlich der Person des Klägers offensichtlich nicht vor und wird von der
Beklagten auch nicht vorgetragen. Der Kläger wollte den Bahnhofsvorplatz
verlassen, um nach Hause zu gehen. Dies hatte er gegenüber den Polizisten
auch erklärt. Damit gehörte er nicht zu denjenigen auf dem Bahnhofsvorplatz
Eingeschlossenen, die noch eine Demonstration in E. durchführen wollten.
Insofern kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die vorübergehende
Einschließung dieses Personenkreises in rechtmäßiger Weise auf Grundlage
des§ 11 Nds. SOG erfolgte, denn der Kläger gehörte weder nach seinem
eigenen noch nach dem Vortrag der Beklagten zu diesem Personenkreis.
Da dem Kläger in rechtswidriger Weise untersagt wurde, den Bahnhofsvorplatz
in freier Entscheidung zu verlassen, wurde er in seinen Grundrechten aus Art. 2
Abs. 2 GG und Art. 8 GG, der auch die negative Versammlungsfreiheit schützt,
verletzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.