Urteil des VG Göttingen vom 15.04.2013
VG Göttingen: treu und glauben, hochschule, verwaltungsakt, verwaltungsverfahren, vollstreckung, missbrauch, rechtspflege, universität, klagebegehren, genehmigung
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Zur Zulässigkeit einer außerkapazitären
Untätigkeitsklage im Hochschulzulassungsrecht
Eine auf die außerkapazitäre Zulassung zum Studium gerichtete
Untätigkeitsklage ist nur zulässig, wenn die beklagte Hochschule vor
Klageerhebung ausdrücklich und vergeblich aufgefordert wrude, den Antrag
auf außerkapazitäre Zulassung zu bescheiden.
VG Göttingen 8. Kammer, Urteil vom 15.04.2013, 8 A 691/12
§ 2 Abs 2 HSchulVergabeV ND 2000, § 42 Abs 1 VwGO, § 75 VwGO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig
vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen
ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn die Beklagte
nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur endgültigen Zuweisung
eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin außerhalb der
festgesetzten Zulassungszahlen nach den Rechtsverhältnissen des
Wintersemesters 2011/2012.
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2011/2012 rechtzeitig bei der
Beklagten außerkapazitär um einen Vollstudienplatz im Studiengang
Humanmedizin. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (8 C 1204/11)
blieb er erfolglos (VG Göttingen, Beschluss vom 04.11.2011 - 8 C 708/11 u.a. -;
Nds. OVG, Beschluss vom 18.07.2012 - 2 NB 368/11 -); seine außerkapazitäre
Bewerbung wurde von der Beklagten nicht beschieden.
Am 07.05.2012 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Ausbildungskapazitäten der
Beklagten seien nicht ausgeschöpft. Die Klage sei eigentlich keine
Untätigkeitsklage, vielmehr stehe das Verpflichtungsbegehren auf Zulassung
zum Studium im Vordergrund. Auch sei er sich bewusst, dass andere
Antragsteller des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit besseren
Rangplätzen ebenfalls klagen könnten; dieses Risiko nehme er in Kauf. Sollten
aber solche Kläger nicht vorhanden sein, bestehe nach dem Abschluss der
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren keine Bindung mehr an die Reihenfolge,
die für die Verteilung aufgefundener außerkapazitärer Studienplätze ausgelost
worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach den Verhältnissen des
Wintersemesters 2011/ 2012 außerhalb der festgesetzten
Zulassungszahlen auf einem Vollstudienplatz im 1. Fachsemester des
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Studiengangs Humanmedizin zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Die Zulässigkeit der
Untätigkeitsklage sei nicht hinreichend substantiiert begründet worden. Alle
Studienkapazitäten im Fach Humanmedizin im Wintersemester 2011/12 seien
ausgeschöpft worden.
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf den
Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze,
den Inhalt der Gerichtsakten 8 C 1204/11 und 8 A 691/12 im Übrigen sowie den
Beschluss der Kammer vom 04.11. 2011 - 8 C 708/11 u.a. - Bezug genommen;
diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die erhobene Untätigkeitsklage – nur um eine solche kann es sich vorliegend
handeln, weil ansonsten mangels eines abgeschlossenen
Verwaltungsverfahrens die Voraussetzung des § 42 Abs. 1 VwGO für die
Erhebung einer Verpflichtungsklage in Form des abgelehnten oder
unterlassenen Verwaltungsakts fehlen würde – gemäß § 75 VwGO ist nicht
zulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Mit diesem Begriff wird zum
Ausdruck gebracht, dass nur derjenige einen Anspruch auf eine gerichtliche
Sachentscheidung hat, welcher mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen
Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt. Diese
Zulässigkeitsvor-aussetzung für alle verwaltungsgerichtlichen Klage- und
Antragsarten wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot
von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer
Rechte und dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effektivität
staatlichen Handelns (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Vorb § 40 Rn
30 m.w.N.).
Der an die Hochschule fristgerecht zu richtende außerkapazitäre Antrag ist
gemäß § 2 Abs. 2 Hochschul-Vergabeverordnung (vom 22.06.2005, Nds. GVBl.
S. 215, in der für die Zulassung zum Wintersemester 2011/12 geltenden
Fassung vom 01.07.2011, Nds. GVBl. S. 233) nur dann erforderlich, wenn
beabsichtigt wird, "einen Studienplatz auf dem Gerichtsweg außerhalb des
Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahl zu erlangen". Die
Hochschul-Vergabeverordnung verwendet die Begriffe Zulassungsverfahren
und Zulassungsantrag ausschließlich im Zusammenhang mit der Vergabe der
durch die jeweils geltende Fassung der Zulassungszahlenverordnung (ZZ-VO)
festgesetzten - "innerkapazitären" - Studienplätze und trifft ausschließlich hierzu
Regelungen des Verwaltungsverfahrens. Von daher ist bereits zweifelhaft, ob
der außerkapazitäre Antrag an die Hochschule lediglich eine
Zulässigkeitsvoraussetzung des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gemäß
§ 123 Abs. 1 VwGO, nicht aber die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens i.S.d.
§§ 1 Abs. 1 Nds.VwVfG, 9 VwVfG ist, und deshalb gar nicht darauf gerichtet ist,
mit einem Verwaltungsakt der Hochschule beantwortet zu werden, was
Voraussetzung für die erhobene Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO
wäre. Hierauf kommt es letztlich nicht entscheidend an, weil die erhobene
Untätigkeitsklage auch dann gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn
der außerkapazitäre Antrag an die Hochschule ein Verwaltungsverfahren
eröffnet.
Den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist seit langem aus den halbjährlich
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geführten Eilantragsverfahren gegen die Beklagte deren Verwaltungspraxis
bekannt, dass die auf die Zulassung zum Studium im 1. Fachsemester
gerichteten außerkapazitären Anträge dort lediglich zur Kenntnis genommen
und zwecks Prüfung der Zulässigkeit der Eilanträge gemäß § 123 Abs. 1 VwGO
gesammelt, nicht aber beschieden werden. Diese Praxis hat seinen Grund nicht
allein in einer Kostenersparnis für alle Beteiligten. Die Beklagte ist nämlich bei
der Frage, wie viele Studienplätze sie zu vergeben hat, an die Festsetzungen in
der jeweils geltenden Fassung der ZZ-VO gebunden. Abgesehen von den
Fällen, in denen ein Verwaltungsgericht die Hochschule zu einer (vorläufigen)
Vergabe weiterer Studienplätze verpflichtet oder die Hochschule versehentlich
die Kapazität "überbucht", wäre die Immatrikulation auch nur eines Studierenden
außerhalb der festgesetzten Kapazität - und damit außerhalb des
verordnungsrechtlich geregelten Zulassungsverfahrens - auf der Grundlage
eines Verwaltungsaktes der Hochschule als Verstoß gegen die ZZ-VO
rechtswidrig.
Wäre demnach als Ziel des Antrags an die Hochschule anzusehen, dass eine
außerkapazitäre Zulassung zum Studium durch einen Verwaltungsakt erlangt
werden soll, so wäre unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit des
Verwaltungshandelns das Verwaltungsverfahren von vornherein auf eine der
Hochschule rechtlich unmögliche Leistung gerichtet. Außer der Kenntnis der
jeweils festgesetzten Zulassungszahlen würde die Hochschule keine weiteren
Angaben zum Sachverhalt benötigen; sie hätte demzufolge jeden bei ihr
eingehenden außerkapazitären Antrag schon deshalb unverzüglich
abzulehnen, weil er auf eine Überschreitung der für die Hochschule verbindlich
festgesetzten Zulassungszahl gerichtet wäre. Enthielten diese Bescheide
zutreffende Rechtsbehelfsbelehrungen, so müssten die Antragsteller binnen
einer Monatsfrist (§ 74 VwGO) eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
erheben, um zu verhindern, dass ihre (ggf. noch zu stellenden) gerichtlichen
Eilanträge wegen der eintretenden Bestandskraft der Ablehnungsbescheide
unzulässig wären bzw. würden. Dies würde neben überflüssigen weiteren
Kosten für die Beteiligten zu einer Flut von Klageverfahren (und
Prozesskostenhilfeanträgen zu Lasten des Landeshaushalts) bei den
Verwaltungsgerichten führen, die ausschließlich den Zweck hätte, den
jeweiligen Klägern den einstweiligen Rechtsschutzweg zu eröffnen, der ohne die
streitgegenständlichen Ablehnungsbescheide ebenfalls eröffnet wäre. So
verstanden, enthielte die postwendende Ablehnung aller eingehenden
außerkapazitären Anträge durch die Hochschule einen Verstoß gegen das
Verbot der Schikane der Antragsteller, weil sie diese zu überflüssigen
Klageverfahren zwingen würde. Unter diesen Umständen, die sich einem
verständigen Prozessbevollmächtigten und Organ der Rechtspflege ohne
weiteres erschließen müssten, wäre er gehalten, von der Hochschule entgegen
der ihm bekannten und rechtmäßigen Verwaltungspraxis der Nichtbescheidung
ausdrücklich eine zeitnahe Entscheidung über den außerkapazitären Antrag zu
verlangen. Tut er dies - wie vorliegend - nicht, so wird die Hochschule von der
Erhebung der Untätigkeitsklage überrascht, so dass sich die Klage auch als
Missbrauch eines prozessualen Rechts erweist und die Kostenfolge des § 161
Abs. 3 VwGO nicht eintreten kann.
Überdies ist die Klage auch deshalb unzulässig, weil das rechtshängige
Verpflichtungsbegehren unmittelbar auf die Zulassung zum Studium gerichtet ist,
die Voraussetzungen hierfür jedoch nicht vorliegen. Hier ist nämlich zu
beachten, dass die Kammer die Verfahrensweise bei der Vergabe nicht
besetzter Studienplätze durch die Festlegung einer Nachrücker-Rangliste der
Studienkohorte abschließend geregelt hat, indem sie im
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren 8 C 708/11 u.a. am 02.11.2011 eine
Rangfolge für die Besetzung freier Studienplätze auslosen ließ. Diese ist nicht
nur für das durchgeführte Eilverfahren verbindlich, sondern auch für die
Nachbesetzung jedes anderen freien oder wieder frei gewordenen
Studienplatzes im 1. Fachsemester dieser Kohorte durch eine gerichtliche
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Entscheidung, weil die Kammer das Besetzungsverfahren für außerkapazitäre
Studienplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -;
Nds.OVG, Beschluss vom 05.09.2005 - 2 NB 250/05 -, beide juris) und sich
durch die Auswahl des Vergabeverfahrens selbst gebunden hat. Zwar endet die
Besetzbarkeit freier Studienplätze grundsätzlich mit dem Ende des Semesters,
vorliegend also mit dem Ablauf des 31.03.2012. Der Kläger begehrt jedoch
seine Zulassung nach den Rechtsverhältnissen dieses abgelaufenen
Wintersemesters 2011/12, zu denen auch die Vergabereihenfolge gehört, so
dass die Rangfolge ausnahmsweise auch nach dem Ende des fraglichen
Semesters einzuhalten ist. Der Kläger wird in dieser Rangfolge nicht auf einem
der ersten 50 Plätze geführt, so dass seinem Rangplatz eine Vielzahl
potenzieller Nachrücker vorgeht. Es ist nicht Aufgabe der Kammer, hinsichtlich
sämtlicher vor der klagenden Partei geloster Nachrücker des fraglichen
Durchgangs sicherzustellen, dass deren vorrangige Rechtspositionen als
Ergebnis der erfolgten Verlosung durch die begehrte Zulassungsverpflichtung
der Beklagten nicht vereitelt werden. Vielmehr obliegt es der klagenden Partei,
auch diese Voraussetzung für einen Erfolg ihres Klagebegehrens vollumfänglich
darzulegen, beispielsweise durch Verzichtserklärungen aller vorrangig gelosten
Studienplatzbewerber des Durchgangs; dies ist trotz eines entsprechenden
rechtlichen Hinweises nicht geschehen.
Abgesehen von ihrer Unzulässigkeit hat die Klage auch keinen Erfolg, weil sie in
der Sache unbegründet ist. Die Kammer hat im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes 8 C 708/11 u.a. durch Beschluss vom 04.11.2011 (insoweit
bestätigt durch Nds. OVG, Beschluss vom 15.08.2012 - 2 NB 359/11 u.a. -)
aufgrund einer eingehenden Prüfung festgestellt, dass die Beklagte die bei ihr
(gemäß § 1 Abs. 1 ZZVO 2011/12 i.V.m. Anl. 1, Abschnitt I B und II, B, jeweils
Universität H.) vorhandene Kapazität an Vollstudienplätzen des 1.
Fachsemesters im Studiengang Humanmedizin ausgeschöpft hat. Da weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass abweichend von dem vorgenannten
Beschluss und dem bereits zitierten Beschluss des Nds. OVG vom 15.08.2012
weitere nicht ausgeschöpfte Kapazitäten im Fach Humanmedizin im Umfang
von mindestens einem Studienplatz bei der Beklagten bestehen, kann das
Klagebegehren auch materiell-rechtlich keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.