Urteil des VG Göttingen vom 25.07.2014

VG Göttingen: beförderung, beschränkung, übertragung, erfüllung, rechtsschutz, organisation, ausschreibung, gebäude, inhaber, eingrenzung

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Beschränkung des Bewerberkreises um einen
höheren Dienstposten durch das Anforderungsprofil
Es steht in der Organisationsgewalt des Dienstherrn, den Bewerberkreis um
einen höheren Dienstposten dadurch zu beschränken, dass im
Anforderungsprofil das Bekleiden eines Amtes einer bestimmten
Besoldungsgruppe vorausgesetzt wird, soweit dies nicht aus sachwidrigen
Gründen erfolgt.
VG Göttingen 1. Kammer, Beschluss vom 25.07.2014, 1 B 101/14
§ 9 BeamtStG, Art 33 Abs 2 GG
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Besetzung zweier durch die
Antragsgegnerin ausgeschriebener Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) mit den Beigeladenen.
Die Antragstellerin ist als Stadtamtsrätin (A 12 BBesG) bei der Antragsgegnerin
als Leiterin des Fachdienstes Personalwirtschaft beschäftigt. Mit
Rundschreiben Nr. 68/2013 vom 09.12.2013 informierte die Antragsgegnerin
über eine verwaltungsinterne Ausschreibung von 13 Beamtendienstposten,
unter anderem zwei Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 – Leitung des
Fachbereichs Personal und Organisation sowie Leitung des Fachbereichs
Gebäude und Immobilien. Dem Rundschreiben waren Anforderungsprofile der
zwei genannten Dienstposten beigefügt. Als Voraussetzung für die
Dienstposten ist unter Nummer B des jeweiligen Anforderungsprofils bestimmt,
dass ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 13 bekleidet sein muss.
Die Antragstellerin, die grundsätzlich die laufbahnrechtlichen Anforderungen
erfüllt, bewarb sich auf die beiden ausgeschriebenen Dienstposten. Anlässlich
ihrer Bewerbung wurde eine Anlassbeurteilung erstellt. Gegen die
Anlassbeurteilung hat die Antragstellerin nach erfolglosem Widerspruch Klage
erhoben (1 A 106/14), über die noch nicht entschieden ist.
Durch zwei getrennte Auswahlvermerke vom 05.02.2014 hat die
Antragsgegnerin entschieden, die Leitung des Fachbereichs Personal und
Organisation mit dem Beigeladenen zu 1. und die Leitung des Fachbereichs
Gebäude und Immobilien mit dem Beigeladenen zu 2. zu besetzen. Beide
Beigeladene sind die bisherigen Dienstposteninhaber und in der
Besoldungsgruppe A 13. Die Antragstellerin wurde nicht berücksichtigt, weil sie
die Voraussetzungen des Anforderungsprofils hinsichtlich des Bekleidens
eines Amtes mindestens der Besoldungsgruppe A 13 nicht erfülle. In seiner
Sitzung vom 16.05.2014 hat der Rat der Antragsgegnerin mit Mehrheit
beschlossen, die Beigeladenen zu befördern. Mit zwei unterschiedlichen
Schreiben vom 16.05.2014 wurde die Antragstellerin von den beabsichtigten
Beförderungen unterrichtet.
Am 17.06.2014 hat die Antragstellerin Klage erhoben und um vorläufigen
gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie rügt, dass die zugrunde gelegte
Anlassbeurteilung von einem Mitbewerber erstellt wurde. Außerdem sei die
Antragstellerin rechtswidriger Weise durch das Erfordernis des Bekleidens
eines Amtes mindestens der Besoldungsgruppe A 13 in den
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Anforderungsprofilen aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen worden. Das
Qualifizierungskonzept der Antragsgegnerin setze für die Übertragung eines
Amtes der Besoldungsgruppe A 14 unter anderem eine mindestens dreijährige
Verwendung in einer sonstigen Funktion als Besoldungsgruppe A 12 bei der
Antragsgegnerin voraus. Die Voraussetzung des Bekleidens eines Amtes der
Besoldungsgruppe A 13 in den Anforderungsprofilen stehe dazu im
Widerspruch. Die Antragsgegnerin habe bei der Abfassung der
Anforderungsprofile sachfremde Erwägungen angestellt. Die Antragsgegnerin
habe gerade eine neu geschaffene A 13-Stelle ausgeschrieben und dadurch
gezeigt, dass es ihr jederzeit möglich sei, neu A 13-Stellen zu schaffen.
Die Antragstellerin beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu
untersagen, die Beigeladenen Herrn I. J. und Herrn L. M. bis zum Ablauf
eines Monats nach Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung
hinsichtlich des Beförderungsbegehrens der Antragstellerin zu befördern
und ihnen eine Ernennungsurkunde auszuhändigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Sie führt aus, die Beschränkung des Bewerberkreises auf Stelleninhaber ab
Besoldungsgruppe A 13 solle der Möglichkeit vorbeugen, dass im
ungünstigsten Fall alle Bewerber einer niedrigen Besoldungsgruppe im
Ausschreibungsverfahren obsiegen könnten und in diesem Fall die derzeitigen
Stelleninhaber der Besoldungsgruppe A 13 mangels entsprechender Stellen
nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden könnten. Ihre ursprünglichen
Stellen wären anderweitig besetzt und es gebe neben diversen
freigewordenen Stellen etwa der Besoldungsgruppe A 12 keine freien Stellen
der Besoldungsgruppe A 13. Dieses stehe nicht im Widerspruch zum
Qualifizierungskonzept der Antragsgegnerin, da allein die Erfüllung der
grundsätzlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung
eines höherwertigen Amtes noch keine Garantie sei, sich auch im konkreten
Fall um ein höherwertiges Amt bewerben zu dürfen. Die neu geschaffene A 13-
Stelle gehe aus einer umfassenden Organisationsänderung hervor, die allein
im Organisationsermessen der Antragsgegnerin stehe.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und
Personalakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Hierzu muss der um Gewährung des vorläufigen
Rechtsschutzes Nachsuchende gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§
920 Abs. 2 und 294 ZPO glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte
materiell-rechtliche Anspruch (Anordnungsanspruch) zusteht und darüber
hinaus im Hinblick auf eine ansonsten drohende Rechtsvereitelung oder -
erschwerung eine besondere Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung
(Anordnungsgrund) zu bejahen ist.
Ein Anordnungsgrund ist hier gegeben. Denn der Antragstellerin droht ohne
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die Entscheidung des Gerichts ein Rechtsverlust, weil sie im Fall der
Beförderung der Konkurrenten in einem späteren Hauptsacheverfahren
grundsätzlich keinen effektiven Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung
(Art. 19 Abs. 4 i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG) mehr erlangen kann.
Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um
die Übertragung eines höherwertigen Amtes bzw. Dienstpostens dann, wenn
es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend
wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren
getroffene Auswahlentscheidung zulasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft
ist. Dies ist nicht der Fall, denn die Antragsgegnerin hat zu Recht den
Bewerberkreis um die zwei A 15-Stellen eingeschränkt.
Die Auswahl unter den Bewerbern für einen Beförderungsdienstposten beruht
auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen persönlichen
Merkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil des jeweiligen
Dienstpostens gesetzt werden. Erst dieser Vergleich ermöglicht die Prognose,
dass der in Betracht kommende Beamte den nach der
Dienstpostenbeschreibung anfallenden Aufgaben besser als andere Bewerber
gerecht und damit auch für ein höherwertiges Statusamt geeignet sein wird.
Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der
Dienstherr aufgrund seiner Organisationsgewalt die Kriterien für die Auswahl
der Bewerber fest und prägt dadurch den Maßstab für seine
Auswahlentscheidung vor. Die Festlegung des Anforderungsprofils wird vom
Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG nicht erfasst.
Insbesondere besteht ein Anspruch auf eine möglichst umfassende
Offenhaltung des Bewerberfelds durch einen möglichst allgemein gehaltenen
Zuschnitt des Bewerbungs- bzw. Anforderungsprofils nicht. Die sehr weite
Organisationsbefugnis des Dienstherrn, die Funktion eines Dienstpostens
nach Art und Umfang sowie die an den Inhaber zu stellenden Anforderungen
festzulegen, setzt der gerichtlichen Überprüfung enge Grenzen. Die Ausübung
der Organisationsgewalt kann insoweit allein dahingehend überprüft werden,
ob die Festlegung des Anforderungsprofils durch Ermessensmissbrauch
maßgebend geprägt ist, ob mithin die Gründe des Dienstherrn seiner
tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben
sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen
Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl.
Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.02.2010 - 5 ME 266/09 -, juris Rn.
18 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Nach diesen Grundsätzen ist die Beschränkung des Bewerberkreises auf
Personen, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 bekleiden,
nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist deshalb zu Recht aus dem
Bewerberkreis um die Besetzung der beiden Dienstposten ausgeschieden
worden. Die Eingrenzung eines Bewerberfelds nach dem innegehabten Amt ist
mit Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich vereinbar und entspricht dem Gedanken
des Laufbahnrechts. Die Norm hindert den Dienstherrn nicht, einen
bestimmten Status als Mindestvoraussetzung für eine Beförderung
vorzuschreiben. Denn jede Beförderung ist auf Grundlage der Eignung,
Befähigungen und fachliche Leistung des Beamten vorzunehmen. Mit einer
Beförderung werden die dienstlichen Eigenschaften des Beamten förmlich
anerkannt und er wird in aller Regel Inhaber eines Amtes mit größerem
Verantwortungsbereich und damit aus der Gruppe derjenigen Beamten
herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt
innehatten. Darüber hinaus gehört es zu den überkommenden Grundlagen
des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt auch höhere
Dienstbezüge verbunden sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss
vom 20.09.2007 – 2 BvR 1972/07 –, juris Rn. 17 ff. = ZBR 2008, 167 ff.;
Thüringer OVG, Beschluss vom 30.01.2008 - EO 236/07 - juris Rn. 75 ff.). Die
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Antragsgegnerin durfte damit grundsätzlich in den Anforderungsprofilen der
beiden hier im Streit stehenden Dienstposten als Voraussetzung mindestens
das Bekleiden eines Amtes nach A 13 festlegen. Da die zu besetzenden A 15-
Stellen Spitzenämter der A-Besoldung im früheren höheren Dienst sind, ist die
Festlegung auf das Amt A 13 nicht zu beanstanden, denn es handelt sich um
das Einstiegsamt des früheren höheren Dienstes und damit um ein plausibles,
objektives Abgrenzungskriterium.
Der Beschränkung liegen auch keine sachfremden Erwägungen der
Antragsgegnerin zugrunde. Das am Statusamt orientierte Kriterium ist
ersichtlich nicht allein durch die Beigeladenen erfüllt, sondern eröffnete den
Kreis einer Vielzahl von potenziellen Bewerbern. Es sind auch keine Gründe
ersichtlich und von der Antragstellerin nicht vorgetragen, dass das Merkmal
gezielt ausgewählt wurde, um die Antragstellerin aus dem Bewerberkreis
auszuschließen. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin
Vorsorge dafür treffen wollte, dass sie die derzeitigen Stelleninhaber im
ungünstigsten Fall nicht auf einem nach A 13 bewerteten Dienstposten
amtsangemessen hätte beschäftigen können. Dem steht auch nicht entgegen,
dass die Antragsgegnerin zurzeit einen neu geschaffenen Dienstposten A 13
zur Besetzung ausgeschrieben hat. Die Schaffung von
Beförderungsdienstposten steht als organisationsrechtliche Maßnahme in
einem weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen des
Dienstherrn. Dieses Ermessen dient primär nicht dem Interesse des Beamten,
sondern ist an dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen
Aufgabenerfüllung ausgerichtet (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom
19.09.2013 – 5 ME 153/13 –, DVBl. 2013, 4073 ff. m. w. N.). Die Antragstellerin
hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin beispielsweise
Organisationsänderungen vornimmt und dadurch zusätzliche A 13-Stellen
schafft. Auch der Hinweis der Antragstellerin auf das Qualifizierungskonzept
der Antragsgegnerin, das die Voraussetzungen für eine Beförderung auf einen
Dienstposten A 14 festlegt, führt nicht zum Erfolg ihrer Anträge. Das
Qualifizierungskonzept legt die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen fest,
nach denen Beamte, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
eingestellt worden sind, überhaupt grundsätzlich nach A 14 befördert werden
können (s. dazu § 12 Abs. 2 Niedersächsische Laufbahnverordnung). Da ein
Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung hat (ständige
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Gerichtsbescheid
vom 21.09.2005 – 2 A 5/04 –, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen), führt
die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für einen
höherwertigen Dienstposten nicht automatisch dazu, sich auch auf alle
ausgeschriebenen Stellen bewerben zu dürfen. Das Laufbahnrecht steht dem
Organisationsermessen des Dienstherrn auf Beschränkung einer
Ausschreibung nicht entgegen.
Ist die Antragstellerin somit zu Recht aus dem Bewerberkreis um die beiden
ausgeschriebenen A 15-Dienstposten ausgeschieden worden, kommt es auf
die Rechtmäßigkeit der Anlassbeurteilung nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig
erklärt, weil diese keine Anträge gestellt und sich daher nicht am Kostenrisiko
beteiligt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei
orientiert sich die Kammer an § 52 Abs. 5 Satz 4 und Satz 1 Nr. 1 GKG und der
Empfehlung in Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013) und legt für ein
Hauptsacheverfahren die Summe der für sechs Monate zu zahlenden Bezüge
nach Besoldungsgruppe A 15 (6 x 5.807,73 Euro = 34.846,38 Euro) zugrunde.
Dieser Wert wird im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des
Eilrechtsschutzverfahrens halbiert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Da es
hier um die Besetzung zweier Stellen geht, wird dieser Wert wieder verdoppelt.