Urteil des VG Göttingen vom 14.05.2013
VG Göttingen: russische föderation, abschiebung, bundesamt, asylverfahren, vervielfältigung, datenschutz, niedersachsen, genehmigung, drittstaat, rechtsschutz
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Untersagung der Abschiebung bei Asylfolgeantrag
Für den Zeitraum von der wirksamen Stellung eines Asylfolgeantrags beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bis zur Klärung durch dasselbe, ob
ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, ist die Abschiebung des
betroffenen Ausländers unmittelbar kraft Gesetzes vorübergehend
ausgesetzt.
Beachtet die Ausländerbehörde dieses gesetzliche Abschiebungsverbot
nicht, ist dem betroffenen Ausländer einstweiliger Rechtsschutz in einem
gegen die Ausländerbehörde gerichteten Verfahren zu gewähren.
VG Göttingen 2. Kammer, Beschluss vom 14.05.2013, 2 B 594/13
§ 71 Abs 5 S 2 AsylVfG, § 58 AufenthG, § 123 Abs 1 S 1 VwGO, § 51 VwVfG
Gründe
Der bei verständiger Würdigung der Begründung wie tenoriert gestellte Antrag
der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von
der Antragsgegnerin für den 15. Mai 2013 vorgesehene Abschiebung in die
Russische Föderation ist begründet, denn die Antragsteller haben einen
Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, §§ 123
Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO. Dies ergibt sich aus folgenden
Erwägungen:
Die aufgrund des ablehnenden Bescheides des BAMF vom 30. Juli 2007
(nachgehend Urteil des VG Braunschweig vom 15. Oktober 2007 - 8 A 286/07)
vollziehbar ausreisepflichtigen, bis zum heutigen Tage geduldeten Antragsteller
haben am 8. Mai 2013 beim BAMF - Referat Außenstelle Braunschweig - einen
Asylfolgeantrag gestellt, über den bislang nicht entschieden ist. Auf Nachfrage
des Berichterstatters hat der zuständige Einzelentscheider per Email heute
mitgeteilt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3
VwVfG zur Zeit noch geprüft werde und eine kurzfristige Entscheidung des
Bundesamtes nicht möglich sei.
Daraus folgt, dass die Abschiebung der Antragsteller gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2
AsylVfG erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen
werden darf; eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat ist hier nicht
vorgesehen. Zwar ist das Bundesamt aus Gründen der Rechtssicherheit
verpflichtet, nach Eingang des Asylfolgeantrags unverzüglich zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen (Funke-
Kaiser, GK-AsylVfG, § 71 AsylVfG Rn. 122). Für den Zeitraum von der
wirksamen Antragstellung beim Bundesamt bis zur Klärung durch dasselbe, ob
ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, ist die Abschiebung des
betroffenen Ausländers unmittelbar kraft Gesetzes vorübergehend ausgesetzt,
wenngleich dessen Ausreisepflicht weiter besteht und diese auch vollziehbar
bleibt (Funke-Kaiser, a.a.O., § 71 Rn. 113 m.w.N.). Die Antragsgegnerin kann
aus dem Umstand, dass das Bundesamt auf ihre Anfrage vom 8. Mai 2013, ob
die gestellten Asylfolgeanträge der für den morgigen Tag geplanten
Abschiebung entgegenstehen, bis heute nicht geantwortet hat, keinen
gegenteiligen Befund herleiten. Die Ausländerbehörde ist in eigener
Verantwortung gehalten, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zur
Aufenthaltsbeendigung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen
(weiter) vorliegen; ihr bleibt es dabei unbenommen, beim Bundesamt vorstellig
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zu werden und auf die erforderliche Mitteilung gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG
hinzuwirken (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 71 Rn. 318.1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG (1/2
Auffangstreitwert pro Person).