Urteil des VG Göttingen vom 02.04.2014

VG Göttingen: betriebsgesellschaft, wirtschaftliche einheit, treu und glauben, vollziehung, bekanntgabe, aufschiebende wirkung, zuwendung, insolvenz, verwaltungsakt, anhörung

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Rückforderung einer Subvention bei
Betriebsaufspaltung
1. Die Insolvenz einer Betriebsgesellschaft kann im Fall einer
Betriebsaufspaltung das besondere Interesse an der Anordnung der
sofortigen Vollziehung eines Rückforderungsbescheids an das
Besitzunternehmen begründen.
2. Bei einer fehlerhaften Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids an das
Besitzunternehmen verwirkt diese ihr Recht, sich auf den Fehler zu berufen,
wenn sie das subventionierte Investitionsvorhaben umsetzt.
VG Göttingen 1. Kammer, Beschluss vom 02.04.2014, 1 B 38/14
§ 80 Abs 5 VwGO, § 41 Abs 1 VwVfG
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
gegen die Erstattung einer gewährten Zuwendung.
Die Antragstellerin führt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein
Besitzunternehmen. Sie ist die hundertprozentige Gesellschafterin der
Betriebsgesellschaft J. K. GmbH und deren alleinige Geschäftsführerin. Mit
Antrag vom 23.05.2011 beantragte die J. K. GmbH einen
Investitionskostenzuschuss in Höhe von 58.250,00 Euro für die Erweiterung
der Betriebsstätte durch einen Hallenanbau sowie die Schaffung einer
zusätzlichen CNC-Universal-Drehmaschine. Der Antrag war von der
Antragstellerin in dem dafür vorgesehenen Feld für Besitzgesellschaften
mitunterzeichnet. Mit Bescheid vom 08.07.2011 bewilligte der Antragsgegner
für die Erweiterung der Betriebsstätte eine Zuwendung von maximal 58.250,00
Euro. Der Zuwendungsbescheid war mit diversen Nebenbestimmungen
versehen. Unter Nummer 4.6.7 war u.a. bestimmt, dass der
Zuwendungsbescheid u.a. dann widerrufen werden könne, wenn gegen den
Betrieb innerhalb des Zweckbindungszeitraums ein Insolvenz- oder
Zwangsvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet würde. Darüber hinaus
war dort festgelegt, dass im Fall des Widerrufs das Besitzunternehmen A. B.
und die J. K. GmbH als Betriebsgesellschaft gesamtschuldnerisch haften. Die
Zweckbindungsfrist betrug drei Jahre nach Abschluss des Vorhabens. Der
Bescheid war adressiert an die Fa. J. K. GmbH, Frau A. B., unter der
Geschäftsadresse. Ein Rechtsmittelverzicht war mit der Unterschrift von Frau
B. unterzeichnet. Mit Bescheid vom 20.06.2012 wurde die Auszahlung von
58.250,00 Euro angewiesen und der Betrag tatsächlich ausgezahlt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts G. vom 01.06.2013 (Aktenzeichen XX IN
XX/XX L.) wurde über das Vermögen der J. K. GmbH das Insolvenzverfahren
wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Daraufhin widerrief der Antragsgegner
nach Anhörung jeweils durch gesonderten Bescheid vom 17.06.2013
gegenüber der J. K. GmbH und der Antragstellerin den Zuwendungs- und den
Auszahlungsbescheid. Beide Widerrufsbescheide wurden bestandskräftig.
Darüber hinaus meldete die Antragstellerin gegenüber dem Insolvenzverwalter
die Forderung nebst Zinsen zum Insolvenzverfahren an. Nach Anhörung der
Antragstellerin forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Bescheid vom
24.09.2013, zugestellt am 25.09.2013, zur Rückzahlung der gewährten
Subventionen in Höhe von 58.250,00 Euro plus Zinsen in Höhe von 2.762,55
Euro auf. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der
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Zuwendungsbescheid vom 08.07.2011 sowie der Auszahlungsbescheid vom
20.06.2012 seien bestandskräftig für die Vergangenheit widerrufen worden, so
dass sich ein Rückzahlungsanspruch aus § 49a Abs. 1 1. Alt.
Verwaltungsverfahrensgesetz ergebe. Die Antragstellerin hafte im Falle eines
Widerrufs gesamtschuldnerisch. Aus Gesichtspunkten der effektiven
Rückerlangung der Zuwendung sei das Besitzunternehmen A. B. ausgewählt
worden.
Am 10.10.2013 hat die Antragstellerin fristgerecht Klage (1 A 235/13) erhoben.
Zur Begründung führt sie an, der Zuwendungsbescheid vom 08.07.2011 sei ihr
nicht bekannt gegeben worden und ihr gegenüber deshalb nicht wirksam. Eine
gesamtschuldnerische Haftung sei deshalb nicht wirksam begründet worden.
Mit Schreiben vom 26.02.2014 in dem Klageverfahren ordnete der
Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Rückforderungsbescheids vom
24.09.2013 an. Er begründete die sofortige Vollziehung mit dem großen
Interesse des Antragsgegners, die Fördermittel zurückzuerlangen. Der knapp
bemessene Kreishaushalt mache eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter
Fördermittel unverzichtbar. Zudem sei der Antragsteller gemäß § 110 Abs. 2
NKomVG zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung
verpflichtet. Es bestände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die
Antragstellerin die Fördermittel nicht zurückzahlen könne. Sie habe erklärt,
dass eine wirtschaftliche Einheit zwischen ihr und der J. K. GmbH bestehe. Die
rechtliche Selbstständigkeit von Besitz- und Betriebsgesellschaft überwinde
nicht ihre faktische Abhängigkeit. Durch die Insolvenz der Betriebsgesellschaft
sei die Besitzgesellschaft unmittelbar betroffen, da sie keine Einnahmen von
der Betriebsgesellschaft erziele. Im Übrigen ist der Antragsgegner der
Auffassung, dass der Zuwendungsbescheid neben der Betriebsgesellschaft J.
K. GmbH auch der Besitzgesellschaft A. B. bekannt gegeben und so
rechtswirksam eine Gesamtschuld begründet worden sei.
Am 12.03.2014 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz
nachgesucht. Zur Begründung führt sie an, der Antragsgegner habe das
erforderliche spezifische öffentliche Interesse an einer Anordnung der
sofortigen Vollziehung nicht dargelegt. Die desolate Finanzlage öffentlicher
Kassen reiche dafür nicht aus. Sie widerspricht dem Vorbringen des
Antragsgegners, ihr drohe die Zahlungsunfähigkeit.
Die Antragstellerin beantragt,
die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 26.02.2014 aufzuheben
und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10.10.2013 gegen den
streitigen Bescheid vom 24.09.2013 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist er auf die Begründung zur Anordnung der sofortigen
Vollziehung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO
zulässig.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Antragsgegner das
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Antragsgegner das
besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Rückforderungsbescheids schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die Berufung auf bloße Haushaltsinteressen rechtfertigt allerdings nicht das
besondere Interesse in diesem Sinne, da jedem Leistungsbescheid ein
Interesse an der Kostenerstattung immanent ist und dieses deshalb keine
besondere Eilbedürftigkeit begründet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
06.07.2010 – 13 B 663/10 –, juris Rn. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss
vom 22.10.2012 – 2 M 22/12 –, juris Rn. 42). Etwas anderes gilt dann, wenn
die Verwirklichung des Leistungsbescheids nach rechtskräftigem Abschluss
des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheint. Hier hat der
Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf gestützt, dass
der knapp bemessene Kreishaushalt eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter
Fördermittel unverzichtbar notwendig mache. Dies allein würde die Anordnung
allerdings nicht rechtfertigen. Darüber hinaus führt der Antragsgegner an, die
Antragstellerin und die in Insolvenz befindliche Betriebsgesellschaft stellten
eine wirtschaftliche Einheit dar, so dass die Insolvenz der Betriebsgesellschaft
die Besitzgesellschaft unmittelbar betreffe. Sie erhalte keine Einnahmen mehr.
Da die Antragstellerin die Abführungen der Betriebsgesellschaft für die
Kredittilgung einkalkuliert habe, sei der Ausfall der Mieteinnahmen für die
Antragstellerin bedeutend. Mit diesem Vortrag zielt der Antragsgegner auf eine
ernsthafte Gefährdung der Verwirklichung seines Rückzahlungsanspruches
ab.
Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass der Antragsgegner seine
Vermutung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin mehr
untermauert hätte, reicht sein Vortrag zur Begründung des besonderen
Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung seines
Rückzahlungsbescheides aus. Denn die enge wirtschaftliche Verflechtung der
Antragstellerin mit der Betriebsgesellschaft J. K. GmbH ergibt sich aus den
Antragsunterlagen für die Gewährung der Zuwendung und den Unterlagen zur
Mittelanforderung selbst. Danach hat die Antragstellerin die Investition über
Kredite in Höhe von fast 180.000 Euro finanziert, zu deren Absicherung sie
ihre Grundstücke belastet hat. Außerdem hat sie die Bürgschaft für einen
Kredit der Betriebsgesellschaft über 76.000 Euro übernommen. Darüber
hinaus ergibt sich aus den Unterlagen, dass die Antragstellerin von der
Betriebsgesellschaft 39.000,00 Euro an Mieteinnahmen pro Jahr erwartete.
Dem standen Betriebskosten und Zinsaufwände von gut 19.000,00 Euro
gegenüber. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen diesen Fixkosten
keine Einnahmen mehr gegenüber. Nach alledem scheint eine Verwirklichung
des Rückzahlungsanspruchs in Höhe von gut 61.000,00 Euro bei einem
Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens
ernsthaft gefährdet.
Der Antrag ist unbegründet.
Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende
Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, einstweilen von dem
Vollzug der angegriffenen Verfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem
vom Antragsgegner vertretenen öffentlichen Interesse an der sofortigen
Vollziehung der Entscheidung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach
der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und
gebotenen summarischen Überprüfung bestehen keine Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Rückzahlungsanspruchs im Bescheid vom 24.09.2013.
Rechtsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch ist § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m.
§ 49 a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen
zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit
widerrufen worden ist. Voraussetzung dabei ist nicht, dass der
Erstattungsschuldner auch der Zuwendungsempfänger ist. Vielmehr kann
auch ein Dritter, der neben dem Zuwendungsempfänger oder an seiner Stelle
die Erstattung schuldet, herangezogen werden. Hierbei ist gleichgültig, ob der
Dritte als Rechtsnachfolger an die Stelle des Zuwendungsempfängers getreten
ist oder gesamtschuldnerisch neben diesem für die Erstattung haftet (vgl.
BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 – 3 C 19/10 –, juris Rn. 14). Hier haftet die
Antragstellerin als Gesamtschuldnerin für die ausgezahlte Zuwendung. Sie ist
nicht Zuwendungsempfängerin, denn der Zuwendungsantrag ist von der
Betriebsgesellschaft J. K. GmbH gestellt worden und der Antragsgegner hat
den Zuwendungsbescheid vom 08.07.2011 eindeutig an diese Gesellschaft
gesendet. Auch die Auszahlung der Zuwendung erfolgte an die J. K. GmbH.
Aber durch den Zuwendungsbescheid vom 08.07.2011 ist ein wirksames
Gesamtschuldnerverhältnis zwischen der Antragstellerin und der J. K. GmbH
für den Fall eines Widerrufs der Zuwendung begründet worden. Entgegen der
Auffassung des Antragsgegners ist der Zuwendungsbescheid vom 08.07.2011
der Antragstellerin allerdings nicht wirksam bekannt gegeben worden. Soweit
in einem Verwaltungsverfahren nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine
Bekanntgabe an mehrere Adressaten und/oder Betroffene erforderlich ist,
muss der Verwaltungsakt jedem von ihnen gesondert bekannt gegeben
werden. Das bedeutet grundsätzlich, dass jedem von ihnen eine eigene
Ausfertigung ausgehändigt oder übersandt werden muss (Kopp/Ramsauer,
Verwaltungsverfahrensgesetz, 14. Auflage 2013, § 41 Rn. 30). Bei der
Antragstellerin und der J. K. GmbH handelt es sich um zwei selbstständige
Unternehmen. Schon allein durch die Begründung des
Gesamtschuldverhältnisses ist die Antragstellerin von dem
Zuwendungsbescheid betroffen, so dass der Bescheid ihr gegenüber
gesondert hätte bekannt gegeben werden müssen. Der Zuwendungsbescheid
vom 08.07.2011 ist allerdings allein der Betriebsgesellschaft J. K. GmbH
bekannt gegeben worden. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Adresse in
dem Zuwendungsbescheid. Es handelt sich dabei um die Adresse der
Betriebsgesellschaft. Das Besitzunternehmen firmiert unter einer anderen
Adresse. Dass die Geschäftsführerin der Betriebsgesellschaft und die
Antragstellerin personenidentisch sind, ändert an der Selbstständigkeit der
beiden Unternehmen nichts. Es genügt deshalb nicht, wenn nur ein Adressat
im Verwaltungsakt genannt ist, aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes aber
hervorgeht, dass ein Dritter mitbetroffen ist. Selbst wenn man keine eigene
Ausfertigung an die Antragstellerin fordert, so hätte der Zuwendungsbescheid
zumindest auch an die Besitzgesellschaft adressiert werden müssen. Insoweit
gilt das Gleiche wie bei zwei Eheleuten (s. dazu Hoffert in Knack/Hänicke,
Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2009, § 41 Rn. 11). Dass die
Antragstellerin den Zuwendungsantrag der J. K. GmbH mitunterzeichnet hat,
ändert daran nichts. Denn darin ist keine konkludente Bevollmächtigung oder
Anscheinsvollmacht zum Empfang von Verwaltungsakten zu sehen
(Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 41 Rn. 32). Die fehlende Bekanntgabe führt im
vorliegenden Fall allerdings nicht nach § 43 Abs. 1 VwVfG zur Unwirksamkeit.
Denn der Verwaltungsakt ist gegenüber der J. K. GmbH ordnungsgemäß
bekannt gegeben worden und damit wirksam. Wie Bekanntgabefehler in
mehrpoligen Rechtsverhältnissen zu lösen sind, wird unterschiedlich
betrachtet (s. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8.
Auflage 2014, § 41 Rn. 229 ff.). Das BVerwG hat den allgemeinen Grundsatz
formuliert, nach dem die fehlende Bekanntgabe an einen Dritten nur bewirkt,
dass die Anfechtungsfrist nicht einen Monat, sondern ein Jahr beträgt und erst
zu laufen beginnt, nachdem der Dritte vom Inhalt der Bescheide sichere
Kenntnis hätte erlangen müssen, wobei als Kenntnisnahmemöglichkeit die
Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge ausreicht. Ist das
Anfechtungsrecht verwirkt, wirkt dies wie eine ordnungsgemäß erfolgte
Bekanntgabe (Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 44/09 -, NVwZ 2011, 1016;
Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 41 Rn. 229). Da die Antragstellerin in ihrer
Doppelfunktion als Geschäftsführerin der J. K. GmbH und Gesellschafterin
spätestens mit Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts am 16.08.2011 von
dem Zuwendungsbescheid Kenntnis erhalten hat, wäre nach dieser
Auffassung der Zuwendungsbescheid mit Ablauf eines Jahres am 16.08.2012
auch der Antragstellerin gegenüber wirksam geworden. Den Bescheid hat die
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Antragstellerin nämlich nicht angefochten.
Die Antragstellerin könnte hier aber auch ihr Recht verloren haben, sich auf die
fehlerhafte Bekanntgabe zu berufen. Eine Verwirkung kommt dann in Betracht,
wenn der Betroffene den Verwaltungsakt gegenüber der Behörde erkennbar
als gültig behandelt (vgl. Stellkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 41 Rn. 238 m.w.N.).
Die Antragstellerin hat gegenüber dem Antragsgegner am 16.08.2011 auf
einen Rechtsbehelf gegen den Zuwendungsbescheid ausdrücklich verzichtet.
Entgegen der vorherigen Korrespondenz im Antragsverfahren war der
Unterschrift der Antragstellerin kein Stempel oder Zusatz hinzugefügt, der auf
die J. K. GmbH hinwies. Die Antragstellerin hat deshalb für den Antragsgegner
erkennbar nicht nur als Geschäftsführerin der Betriebsgesellschaft J. K. GmbH,
sondern auch als Besitzunternehmen den Inhalt des Zuwendungsbescheides
und damit die Begründung des Gesamtschuldverhältnisses anerkannt.
Außerdem hat die Antragstellerin im Folgenden zwei Kreditverträge
abgeschlossen und die Investitionsmaßnahme umgesetzt. Dadurch hat sie
ebenfalls gezeigt, dass sie den Zuwendungsbescheid anerkennt. Soweit die
Antragstellerin sich jetzt auf eine fehlerhafte Bekanntgabe des
Zuwendungsbescheides beruft, handelt sie gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben und hat das Recht, die fehlerhafte Bekanntgabe zu rügen,
verloren.
Die unterschiedlichen Betrachtungsweisen führen hier zu dem gleichen
Ergebnis, dass der Zuwendungsbescheid auch gegenüber der Antragstellerin
als von Anfang an wirksam bekannt gegeben gilt mit der Folge, dass das
Gesamtschuldverhältnis wirksam begründet wurde.
Die weiteren Voraussetzungen des § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind erfüllt.
Sowohl gegenüber der Antragstellerin als auch gegenüber der
Betriebsgesellschaft J. K. GmbH sind der Zuwendungsbescheid vom
08.07.2011 und der Auszahlungsbescheid vom 20.06.2012 jeweils durch
einen gesonderten Bescheid vom 17.06.2013 bestandskräftig widerrufen
worden. Die erbrachte Leistung ist dann zurückzuerstatten. Ein Ermessen
steht dem Antragsgegner nicht zu. Die notwendige Anhörung vor Erlass des
Rückzahlungsbescheids ist erfolgt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der
Antragsgegner die Forderung sowohl zum Insolvenzverfahren angemeldet hat,
als auch von der Antragstellerin zurückverlangt. Da der Antragsgegner bisher
noch nicht voll befriedigt worden ist, lässt § 43 Insolvenzordnung diese
Vorgehensweise ausdrücklich zu. Hinsichtlich der Höhe des
Rückerstattungsbetrags einschließlich der Zinsen sind Bedenken weder
ersichtlich noch vorgetragen worden.
Insgesamt wird sich deshalb der angefochtene Rückzahlungsbescheid vom
24.09.2013 als rechtmäßig herausstellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1
GKG.