Urteil des VG Gießen vom 24.08.2009

VG Gießen: zuwendung, vorbehalt des gesetzes, auflösende bedingung, entsorgung, finanzierungsplan, leistungsverwaltung, hessen, widerruf, ersparnis, eingriffsverwaltung

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Gericht:
VG Gießen 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 K 2272/08.GI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 49 Abs 3 VwVfG HE, § 4 Abs
3 Nr 1 GVFG, § 3 S 1c GVFG, §
2 Abs 1 Nr 1a GVFG
(Gemeindeverkehrsfinanzierung; Kostenersparnisse;
Zuwendungsminderung; fiktive Verteilung; Widerruf)
Leitsatz
1.
Es ist rechtmäßig und ermessensfehlerfrei, Kostenersparnisse zuwendungsmindernd zu
berücksichtigen, die dadurch entstehen, dass mehrere Maßnahmen gleichzeitig
durchgeführt werden anstatt isoliert, denn insoweit ist ein anderer als der Träger des
Vorhabens verpflichtet, Kosten zu tragen.
2.
Es begegnet keinen Bedenken, Kostenersparnisse fiktiv auf die einzelnen Maßnahmen
zu verteilen, eine Zurechnung von Einsparungen in Bezug auf jede Baumaßnahme ist
subventionsrechtlich geradezu geboten; dabei ist unbeachtlich, bei welchem
Rechtsträger die Ersparnisse eintreten.
3.
Die Reduzierung von Zuwendungen in Form der Anteilfinanzierung ist rechtstechnisch
kein Widerruf, wenn lediglich ein Höchstbetrag in Aussicht gestellt wurde und die
endgültige Festsetzung von der Prüfung des Endverwendungsnachweises und der
endgültigen Höhe der zuwendungsfähigen Kosten abhängig ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der
Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der Klage wendet die Klägerin sich gegen eine Neufestsetzung von
Zuwendungsbeträgen in reduziertem Umfang nach dem
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz.
Mit Schreiben vom 27.02.2002 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten
Landeszuwendungen aus den Finanzierungshilfen des Bundes gem. dem
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz für den geplanten Ausbau einer
Ortsdurchfahrt im Zuge der Landesstraße 3387 und führte zur Begründung aus,
der Ausbau der Ortsdurchfahrt sei in dem entsprechenden Programm für den
kommunalen Straßenbau für 2002 zur Förderung vorgesehen. Zur Fortsetzung
und zum Abschluss früherer Baumaßnahmen solle nunmehr die gesamte
Ortsdurchfahrt ausgebaut werden. Die Kosten der Maßnahme beliefen auf 1,3
Millionen Euro und die Klägerin könne Projekte in dieser Größenordnung aufgrund
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Millionen Euro und die Klägerin könne Projekte in dieser Größenordnung aufgrund
der angespannten finanziellen Haushaltslage nicht ohne finanzielle Unterstützung
durchführen. Die Klägerin bat darum, ihre Planungen in angemessener Höhe zu
fördern.
Die beabsichtigte Baumaßnahme im Zuge der Ortsdurchfahrt wurde durch
Beschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung vom 21.05.2002 planfestgestellt.
Mit Bescheid vom 28.08.2002 gewährte der Beklagte der Klägerin eine Zuwendung
nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in Höhe von bis zu 813.700,00
€. Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Zuwendung werde als
Anteilfinanzierung bewilligt. Bei Unterschreitung der im Finanzierungsplan
genannten Kosten ermäßige sich die Zuwendung entsprechend. Die Zuwendung
sei zweckgebunden und für das im Betreff genannte Vorhaben bestimmt. Sie
stehe im Rahmen des dargelegten verbindlichen Finanzierungsplanes in den
entsprechenden Haushaltsjahren zur Verfügung. Die Verwendung der
Zuwendungsmittel sowie der Nachweis und die Prüfung der Verwendung seien
vorzulegen.
Mit Bescheid vom 06.10.2005 reduzierte der Beklagte die bewilligte maximale
Zuwendung in Höhe von 813.700,00 € auf 606.700,00 € und führte zur
Begründung aus, die dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen vorliegenden
Unterlagen zeigten eine Verringerung der Gesamtkosten auf. Nach den
Bedingungen, die der Bewilligung zu Grunde lägen, habe eine Kostenminderung
automatisch eine Verringerung der Zuwendungshöhe zur Folge. Die Zuwendung
werde als Anteilfinanzierung bewilligt. Die vorzunehmende Neuberechnung habe
ergeben, dass die Zuwendung sich um 207.000,00 € vermindere.
Mit Bescheid vom 28.08.2008 änderte der Beklagte die Zuwendungshöhe erneut.
Die Zuwendung wurde um weitere 183.000,00 € herabgesetzt und auf 423.700,00
€ festgesetzt. Dabei ging der Beklagte von Gesamtausgaben in Höhe von
952.528,00 € aus, die in Höhe von 564.934,00 € zuwendungsfähig seien. Die
Zuwendung in Höhe von 75 % hiervon ergäbe einen Zuwendungsbetrag in Höhe
von 423.700,00 €, welcher festgesetzt worden sei. Dem Bescheid beigefügt ist
eine entsprechende Berechnung des Finanzierungsplans.
Auch wenn dem Bescheid vom 22.08.2008 eine Begründung für die
Kostenreduzierung und die hier streitbefangenen Anteile Dritter nicht zu
entnehmen sind, so ist dem in den Behördenvorgängen enthaltenen
Schriftverkehr gleichwohl zu entnehmen, woher die von dem Beklagten der
Zuwendungsberechnung zu Grunde gelegten Werte stammen. In dem hier
interessierenden streitbefangenen Umfang der Zuwendungsreduzierung wurde
beispielsweise die Klägerin mit Schreiben vom 13.11.2007 darüber informiert, dass
bei den Kosten für Leitungsgräben von einer hälftigen Teilung als "Ersparnis"
auszugehen sei und die Kosten für Leitungen in den Fahrbahnen und im Gehweg
gesondert zu ermitteln und entsprechend den jeweiligen Einheitspreisen bei der
fiktiven Kostenberechnung als Gesamtersparnis zu berücksichtigen seien.
Aufgrund des mit ihr geführten Schriftverkehrs wusste die Klägerin daher, welche
Werte der Festsetzung der Zuwendung in dem Bescheid vom 22.08.2008 zu
Grunde lagen.
Am 18.09.2008 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie aus, die Klage wende sich gegen einen
Teilminderungsbetrag in Höhe von 32.773,40 € in dem Bescheid vom 22.08.2008.
In dieser Höhe sei die Reduzierung der Zuwendung rechtswidrig und verletze die
Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte sei nicht berechtigt, die Kostenersparnis
eines privaten Versorgungsträgers bei der Klägerin nachträglich
aufwandsmindernd in Ansatz zu bringen. Hierfür fehle es an einer entsprechenden
Ermächtigungsgrundlage. Grundlage der Zuwendung seien die Bestimmunen des
GVFG, die LHO sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO mit Anlagen. In
diesen Vorschriften werde der Beklagte nicht zu Maßnahmen der
streitgegenständlichen Art ermächtigt. In dem geltend gemachten Umfang sei der
Beklagte auch nicht berechtigt, den Zuwendungsbescheid vom 28.02.2002
aufzuheben. Insoweit sei § 49 HessVwVfG einschlägig, da es sich bei dem
Zuwendungsbescheid um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt handele. Dieser sei
auch nicht durch eine etwaige Kostenersparnis der Stadtwerke rechtswidrig
geworden. Der Zuwendungsbescheid hätte daher nur unter den Voraussetzungen
des § 49 Abs. 3 HessVwVfG zum Nachteil der Klägerin abgeändert werden können,
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des § 49 Abs. 3 HessVwVfG zum Nachteil der Klägerin abgeändert werden können,
dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Zudem enthalte der
Zuwendungsbescheid keine Nebenbestimmung, die es der Klägerin auferlegt
hätte, privaten Versorgungsträgern die Erneuerung ihrer Versorgungsleitungen im
öffentlichen Straßenabschnitt nur gegen Beteiligung an den Kosten zu gestatten.
Eine solche Auflage ergebe sich auch nicht aus den allgemeinen
Nebenbestimmungen zu § 44 LHO. Der Abzug von Kostenersparnissen privater
Versorgungsträger sei auch der Sache nicht gerechtfertigt. Insbesondere könne
der Beklagte sich nicht auf Entscheidungen anderer Gerichte zum Beitragsrecht
berufen. Das Beitragsrecht sei Eingriffsverwaltung, vorliegend gehe es aber um
Leistungsverwaltung im Verhältnis zweier rechtlich selbständiger Hoheitsträger
zueinander. Zudem seien die Kostenersparnisse privater Versorgungsträger keine
Kostenersparnisse der Gemeinde. Damit sei beim Leistungsempfänger selbst, der
Klägerin, keine Kostenersparnis feststellbar. Die Annahme des Beklagten, die
Klägerin habe fiktiv Baukosten in Höhe von 65.546,80 € erspart, welche
zuwendungsmindernd zu berücksichtigen seien, sei daher rechtlich nicht haltbar.
Die von dem Beklagten angenommenen fiktiven Ersparnisse entfielen teilweise auf
einen Eigenbetrieb der Klägerin und teilweise auf die Stadtwerke A-Stadt GmbH. In
die fiktiven Baukosten eingerechnet worden seien im Eigentum der Stadtwerke
stehende Hausanschlüsse an Wasserversorgungsleitungen. Abwasseranschlüsse
seien nicht berücksichtigt worden. Im Bereich der Abwasserleitungen seien von der
Klägerin Erschließungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.093,40 € erhoben
worden. Für die Baumaßnahmen an den Wasserversorgungsleitungen seien,
ebenso wie bei den Kanalleitungen, keine Beträge erhoben worden, da es sich um
die Erneuerung bereits vorhandener Leitungen gehandelt habe. Die Verminderung
der Zuwendung stelle sich rechtlich als Teilrücknahme des ursprünglichen
Bewilligungsbescheides dar. Die Teilrücknahme erweise sich auch nicht deshalb als
rechtmäßig, weil die Zuwendung unter dem Vorbehalt des
Verwendungsnachweises gewährt worden sei. Dieser Vorbehalt rechtfertige eine
Rückforderung gezahlter Zuwendungen nämlich nur dann, wenn letztere nicht
zweckentsprechend verwendet worden seien. Keinesfalls berechtige der Vorbehalt
den Subventionsgeber, die gezahlten Subventionen aus beliebigen, ihm sachlich
geboten erscheinenden Gründen zurückzufordern. Die Klägerin habe aber die
Subventionen zweckentsprechend verwendet, was unstreitig sei. Die
Teilrücknahme auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei den
streitgegenständlichen Kosten um solche handele, die ein anderer als der Träger
des Vorhabens zu tragen verpflichtet sei. Dies gelte jedenfalls für den auf die
Wasserversorgungsleitungen entfallenden Anteil. Die Stadtwerke A-Stadt GmbH
sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Tragung dieser Kosten verpflichtet
gewesen. Eine Verpflichtung hätte sich
allenfalls aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben können, die aber nicht
bestehe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22.08.2002 in Höhe eines
Teilminderungsbetrages von 32.773,40 € aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die in dem angegriffenen Bescheid
durchgeführte Reduzierung der Zuwendung sei zu Recht erfolgt. Entgegen der
Auffassung der Klägerin sei die aufgrund der gleichzeitig vorgenommenen
Straßen- und Leitungsbauarbeiten eingetretene Kostenersparnis aufwands- und
zuwendungsmindernd zu berücksichtigen. Würden Baumaßnahmen von
Kostenträgern aus verschiedenen Aufgabenbereichen derart miteinander
verbunden, dass dadurch Kosten eingespart würden, so dürfe diese Ersparnis nicht
nur bei einer Baumaßnahme berücksichtigt werden, sondern müsse auf alle
Baumaßnahmen verteilt werden. Da die Kostenersparnis in der gemeinsamen
Durchführung der Maßnahme begründet sei, wäre es willkürlich, die Ersparnisse
nur bei einer der Maßnahmen zur berücksichtigen und dadurch lediglich einen der
Kostenträger zu entlasten. Vielmehr müsse der wirtschaftliche Erfolg der
gemeinsamen Durchführung jedem der Kostenträger zu Gute kommen. Dieser
Grundsatz sei vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgegriffen und bestätigt
worden. Gleiches gelte für den Hessischen Rechnungshof. Der Umfang der
Förderung ergebe sich aus den Bewilligungsbescheiden, die Kürzung und ihre
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Förderung ergebe sich aus den Bewilligungsbescheiden, die Kürzung und ihre
Begründung aus dem geprüften Schlussverwendungsnachweis. Die Ausführungen
der Klägerin zu angeblich fehlenden Ermächtigungsgrundlagen oder
Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides könnten ebenso wenig
überzeugen wie ihre Hinweise auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder auf
angeblich zu beachtende Unterschiede zwischen Eingriff- und Leistungsverwaltung.
Auch komme es nicht auf die Frage an, ob bei der Bemessung der
Kostenersparnis ein Über-/Unterordnungsverhältnis oder ein Verhältnis zweier
Hoheitsträger vorliege. Dies ergebe sich eindeutig aus einer Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.
Am 15.06.2009 hat der Berichterstatter die Sach- und Rechtslage mit den
Beteiligten erörtert. Wegen des Ergebnisses der Erörterung wird auf die
Niederschrift vom 15.06.2009 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der
Kammer ohne mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 87a Abs. 2
VwGO, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der mit der Klage angefochtene Abschlussbescheid des Beklagten vom
22.08.2008, mit dem die bewilligte Zuwendung um 183.000,00 € vermindert und
neu auf 423.700,00 € festgesetzt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Vorliegend kann offen bleiben, ob der Klageantrag auf Aufhebung des
vorbezeichneten Bescheides in Höhe eines Teilminderungsbetrages von 32.773,40
€ als Anfechtungsklage zulässig ist oder ob die Klägerin Verpflichtungsklage auf
höhere Festsetzung des Zuwendungsbetrages hätte erheben müssen, denn die
Entscheidung des Beklagten in Bezug auf die Höhe der Minderung und endgültige
Festsetzung der Zuwendung erweist sich als rechtmäßig. Der Klägerin steht kein
Anspruch darauf zu, dass der Beklagte bei der Zuwendungsfestsetzung einen
Betrag von 32.773,40 € zuwendungserhöhend berücksichtigt. Zu Recht hat der
Beklagte nach Prüfung des von der Klägerin vorgelegten
Endverwendungsnachweises die Zuwendung endgültig auf 423.700,00 €
festgesetzt.
Grundlage der Festsetzung der Zuwendung ist § 4 des Gesetzes über Finanzhilfen
des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden -
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - [GVFG] (vom 28.01.1988, BGBl. I Seite
101, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.12.2008, BGBl. I Seite
2986) i.V.m. den Verwaltungsvorschriften des Landes Hessens zur Durchführung
des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (Staatsanzeiger für das Land
Hessen vom 16. Februar 1998, Seite 502) und den vorläufigen
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (Staatsanzeiger für das Land Hessen 2000,
Seite 1079). Auf Grundlage dieser Normen bewilligte der Beklagte der Klägerin mit
Bescheid vom 28.08.2002 eine Zuwendung bis zu 813.700,00 € als
Anteilfinanzierung und wies in der Begründung des Bescheides darauf hin, dass
sich bei Unterschreitung der im Finanzierungsplan genannten Kosten die
Zuwendung entsprechend ermäßige sowie dass die Höhe der Zuwendung von der
Verwendung der Mittel sowie dem Nachweis und der Prüfung der Verwendung
abhängig sei. In dem die ursprüngliche maximale Zuwendungshöhe auf
606.700,00 € reduzierenden Bescheid vom 06.10.2005 wies der Beklagte die
Klägerin darauf hin, dass sich die als Anteilfinanzierung bewilligten Zuwendungen
bei Ermäßigung der in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben
reduzierten und dass sich die Zuwendung nach Ziffer 2 der Anlage 3 zu den
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO reduziere, wenn sich die Deckungsmittel
erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten. Schließlich wurde die Klägerin
darauf hingewiesen, dass der Zuwendungsbetrag neu zu berechnen sei, wenn sich
die zuwendungsfähigen Kosten verminderten. Diese Neuberechnung und
Neufestsetzung erfolgte schließlich in dem angefochtenen, rechtlich aber nicht zu
beanstandenden Bescheid vom 22.08.2008.
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Die endgültige Festsetzung der Zuwendung durch den Beklagten steht im Einklang
mit den Regelungen in § 4 GVFG und den Verwaltungsvorschriften zur
Durchführung des GVFG. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 sind GVFG sind solche Kosten der
Maßnahme nicht zuwendungsfähig, die ein anderer als der Träger des Vorhabens
zu tragen verpflichtet ist. Nach § 2 GVFG können die Länder die dort bezeichneten
Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern. Dementsprechend
sieht Nr. 1.5 der Verwaltungsvorschriften des Landes Hessen vor, dass ein
Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nicht besteht. Nr. 3.1.1.3
dieser Verwaltungsvorschriften bestimmt weiter, dass Voraussetzung für die
Gewährung einer Zuwendung ist, dass das Vorhaben u.a. unter Beachtung des
Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und Nr. 5.4.1 der
Verwaltungsvorschriften bestimmt ferner, dass Kosten, die ein anderer als der
Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist (z.B. Kostenanteile nach
Kreuzungsrecht, Kosten für Erschließungsanlagen in Höhe des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes nach § 127 ff. des Baugesetzbuches, Beiträge nach § 11
Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Abgaben) nicht zuwendungsfähig sind. Im
Rahmen dieser gesetzlichen Regelungen ist die endgültige Festsetzung der
Zuwendung nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht kein Anspruch darauf zu, die
Zuwendung um 32.773,40 € zu erhöhen.
Grundlage der Kürzung des Zuwendungsbetrages in der von der Klägerin
beanstandeten Höhe ist die Tatsache, dass im Zuge der Straßenbaumaßnahme,
die nach GVFG förderfähig ist, durch die Träger der Ver- und Entsorgung Leitungen
im Straßenkörper erneuert oder verlegt wurden und diesen Ver- und
Entsorgungsträgern hierdurch Kosten erspart wurden, die entstanden wären, wenn
sie ihre Arbeiten nach endgültiger Fertigstellung der Straßenbaumaßnahme
durchgeführt hätten. Nachdem die Höhe der durch den Beklagten
vorgenommenen Kürzung mit der Klage nicht angegriffen wird, sondern lediglich
der Grund der Kürzung, besteht für das Gericht kein Anlass, in die Prüfung des
Endverwendungsnachweises und die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten
einzutreten. Die Klage richtet sich allein gegen die Kürzung dem Grunde nach und
diese ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von
Wiederholungen folgt das Gericht insoweit der Klageerwiderung des Beklagten vom
23.03.2009 und sieht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO von einer eigenen
Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Zu Recht hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid die
zuwendungsfähigen Gesamtkosten um die Hälfte desjenigen Betrages gekürzt,
den die Träger der Ver- und Entsorgung durch die gleichzeitige Ausführung von
Leitungs- und Straßenbauarbeiten fiktiv erspart haben und ausgehend hiervon,
unter Berücksichtigung der im Endverwendungsnachweis aufgeführten Kosten, die
Zuwendung neu berechnet und zu Recht auf 423.700,00 € festgesetzt. Zu Recht
weist der Beklagte darauf hin, dass, wenn Baumaßnahmen von Kostenträgern aus
verschiedenen Aufgabenbereichen derart miteinander verbunden werden, dass
dadurch insgesamt Kosten eingespart werden, diese Ersparnis nicht nur zu Lasten
einer Baumaßnahme - hier der zuwendungsfähigen Straßenbaumaßnahme -
berücksichtigt werden darf, sondern auf alle Baumaßnahmen verteilt werden
muss. Insoweit besteht auch kein Anlass von der in der Klageerwiderung zitierten
Rechtsprechung des OVG NRW und des Hess. VGH zum Abgaben/Beitragsrecht für
den Bereich des Subventionsrechts abzuweichen. Die von dem Beklagten zitierte
Rechtsprechung erging im Bereich der Eingriffsverwaltung, welche einer
gesetzlichen Eingriffgrundlage bedarf. Im Subventionsrecht, welches auch für das
Verhältnis der Kommunen zum Staat Geltung beansprucht, geht die
"Wesentlichkeitstheorie" des Bundesverfassungsgerichts nicht soweit, dass die
Regelung der Verwaltungszuständigkeit in jedem Fall dem Gesetz vorbehalten ist,
zumal die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber durch das
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz selbst getroffen wurden. Im Bereich der
Leistungsverwaltung erfährt der Vorbehalt des Gesetzes eine Einschränkung und
es genügt, wenn Verwaltungsrichtlinien das Verfahren der Förderung im Einzelfall
regeln (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29.12.1999, 4 B 99.526 m.w.N. zur
Rechtsprechung des BVerwG). Daher ist es nach § 4 GVFG i.V.m. den
Verwaltungsvorschriften des Landes Hessen zur Durchführung des Gesetzes nicht
zu beanstanden, wenn der Beklagte bei gleichzeitiger Durchführung von
Maßnahmen und hierdurch ersparten Kosten eine Aufteilung der fiktiven
Kostenersparnis dergestalt vornimmt, wie sie der Hess. VGH und das OVG NRW für
den Bereich der beitragsrechtlichen Eingriffsverwaltung für geboten erachtet. Die
in dem Bescheid aufgenommene Verteilung dieser fiktiven Ersparnis, wie sie in der
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in dem Bescheid aufgenommene Verteilung dieser fiktiven Ersparnis, wie sie in der
Allgemeinverfügung Nr. 15/2008 des Hessischen Landesamtes für Straßen- und
Verkehrswesen vorgegeben ist, hält ebenfalls der rechtlichen Prüfung stand. Die
Aufteilung der anteiligen Fixkosten zu je 1/2 zu Gunsten bzw. zu Lasten der
Straßenbaumaßnahme einerseits und der Baumaßnahme in Bezug auf Ver- und
Entsorgungsanlagen auf der anderen Seite ist rechtlich nicht zu beanstanden und
hält sich im Rahmen des dem Beklagten eingeräumten Ermessens, zumal nach
Nr. 1.5 der Verwaltungsvorschriften des Landes Hessen ein Rechtsanspruch auf
Gewährung von Zuwendungen ohnedies nicht besteht. Auch wenn der Beklagte im
Zeitpunkt des Beginns und der Beantragung der Förderung diese Aufteilungspraxis
noch nicht eingeführt hatte, so steht es ihm im Bereich der Leistungsverwaltung
durchaus frei, seine Verwaltungspraxis und seine Ermessenspraxis für die Zukunft
zu ändern. Dies hat er mit der vorbezeichneten Allgemeinverfügung und dem mit
der Klage angefochtenen Bescheid getan. In dem Erörterungstermin vor dem
Berichterstatter haben die Vertreter des Beklagten weiter angegeben, die
geänderte Verwaltungspraxis werde durchgängig so gehandhabt. Ein
Ermessensfehlgebrauch ist daher nicht ersichtlich. Damit ist dem Grunde nach die
Anrechnung fiktiver Ersparnisse mit der Folge gerechtfertigt, dass sich die Höhe
der zuwendungsfähigen Kosten und damit auch die Höhe der Zuwendung
reduzieren.
Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, eine Kostenersparnis sei nicht in
ihrer Person eingetreten, sondern bei den rechtlich selbständigen Trägern der Ver-
und Entsorgung. Im Bereich der Leistungsverwaltung unterliegt es keinen
rechtlichen Bedenken, zuwendungsmindernd zu berücksichtigen, dass bei
gleichzeitiger Durchführung von kostenträchtigen Maßnahmen Dritte dadurch
Vorteile erlangen, dass sie in ihre Sphäre fallende Maßnahmen zusammen mit den
Straßenbauarbeiten durchführen und hierdurch insgesamt Aufwendungen
vermieden werden. Die Ersparnis auf Seiten der Träger der Ver- und
Entsorgungseinrichtungen sind nämlich dem Grunde nach Kosten, die ein anderer
als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr.
1 GVFG. Bei dieser Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Durchführung der
zur Förderung beantragten Straßenbaumaßnahme, isoliert für sich betrachtet,
kein Erfordernis beinhaltet, im oder unterhalb des Straßenkörpers verlegte Ver-
und Entsorgungsleitungen ebenfalls zu erneuern oder zu verlegen, obwohl für eine
zeitliche Zusammenlegung derartiger Maßnahmen mit den
Straßenerneuerungsarbeiten alle relevante Gesichtspunkte sprechen. Die
gemeinsame Durchführung der Maßnahme verhindert zum einen, dass alsbald der
neu hergestellte Straßenkörper für Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
wieder geöffnet werden muss, gewährleistet eine sach- und fachgerechte
Durchführung aller Arbeiten und vermindert schließlich - und das ist der
wesentliche Gesichtspunkt - die Kosten, die bei den Trägern der Ver- und
Entsorgung dadurch entstünden, dass alsbald nach Fertigstellung der
Straßenbaumaßnahme erforderliche Arbeiten an den im Straßenkörper verlegten
Leitungen zu einem erneuten Aufbruch der gerade hergestellten Straße führen. In
einem derartigen Fall erscheint es aber mehr als ermessensgerecht, diese
ersparten Aufwendungen der Träger der Ver- und Entsorgung in die Höhe der
zuwendungsfähigen Kosten und damit schließlich in die Höhe der Zuwendung
selbst einfließen zu lassen und zwar dergestalt, wie es der Beklagte in der
angefochtenen Bescheid getan hat. Ob die Kommune selbst Träger der Ver- und
Entsorgung ist oder ob dies Eigenbetriebe oder selbständige privatrechtliche
Gesellschaften sind, spielt dabei keine Rolle, ebenso wenig, ob die bei den Ver- und
Entsorgungsträgern entstehenden Kosten im Rahmen des Beitragsrechts auf die
Anlieger umgelegt werden können oder nicht. Insgesamt sind die bei gleichzeitiger
Durchführung verschiedener Baumaßnahmen ersparten Kosten jedenfalls solche,
die wenigstens zum Teil ein anderer als der Träger des zuwendungsfähigen
Vorhabens zu tragen verpflichtet ist. Allein dieser Gedanke entspricht zudem der
Förderungsvoraussetzung, dass das Vorhaben unter Beachtung des Grundsatzes
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist. Dieser in § 3 Satz 1 Bst. c GVFG
i.V.m. Nr. 3.1.1.3 der Verwaltungsvorschriften normierte Grundsatz erfordert es
geradezu, im Zuge der zuwendungsfähigen Straßenbaumaßnahmen sämtliche
anderen Baumaßnahmen inner- und unterhalb des Straßenkörpers durchzuführen,
hinsichtlich derer in absehbarer Zeit die Gefahr besteht oder eintreten könnte, die
mit öffentlichen Mitteln geförderte und hergestellte Straße kostenträchtig
innerhalb des Zeitraumes, in dem hinsichtlich der Straße kein Erneuerungsbedarf
entstehen dürfte, wieder aufreißen und verschließen zu müssen. Insoweit vermag
das Gericht dem Einwand der Klägerin nicht zu folgen, bei der Belastung der Träger
der Ver- und Entsorgung mit Kosten sei eine derartige sinnvolle Zusammenarbeit
durch Zusammenlegung verschiedener Baumaßnahmen wahrscheinlich nicht zu
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durch Zusammenlegung verschiedener Baumaßnahmen wahrscheinlich nicht zu
erreichen, denn durch die gemeinsame Durchführung der Maßnahme ersparen die
Träger sämtlicher Baumaßnahmen auf absehbare Zeit erhebliche Kosten, was
einen Anreiz bieten dürfte, gemeinsame Maßnahmen durchzuführen.
Im Bereich der subventionsrechtlichen Leistungsverwaltung nach Maßgabe des
GVFG ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte bei der Festsetzung der
konkreten Höhe der Zuwendung fiktive Ersparnisse einfließen lässt, die nicht in
gleichzeitigen Baumaßnahmen der Klägerin, sondern darin begründet sind, dass
Dritte durch die gleichzeitige Durchführung ihrer Arbeiten im Zuge der
Straßenbaumaßnahme Kosten ersparen. Es obliegt der Klägerin, diese Dritten in
die Kostenpflicht einzubinden oder aber schlicht Subventionseinbußen
hinzunehmen. Insoweit sei noch angemerkt, dass Aufwendungen in Bezug auf Ver-
und Entsorgungsanlagen im Regelfall auf die Eigentümer der anliegenden
Grundstücke, jedenfalls teilsweise, umgelegt werden können, sei es beitrags- oder
gebührenrechtlich. Ließe man den Kostenvorteil der Träger dieser Anlagen außer
Betracht, hieße dies, dass die steuerfinanzierte Zuwendung nach dem GVFG für
eine der Allgemeinheit dienende Landesstraße zumindest teilweise allein den
Straßenanliegern dadurch zu Gute käme, dass diese Erschließungsbeiträge oder
Gebühren ersparten, was aber offensichtlich nicht dem Zweck der Förderung
entspräche (vgl. §§ 2, 3 GVFG i.V.m. Nr. 2 der Verwaltungsvorschriften einerseits
und §§ 2 Abs. 1 Nr. 1a - Ausnahme -, 4 Abs. 3 Nrn. 1 GVFG i.V.m. Nrn. 5.4.1, 5.4.2
und 5.4.3 der Verwaltungsvorschriften andererseits).
Schließlich dringt die Klägerin nicht mit ihrer Ansicht durch, der angefochtene
Bescheid vom 22.08.2008 stelle sich als Widerruf der ursprünglichen Bewilligung
dar, hinsichtlich dessen die Voraussetzung des § 49 Abs. 3 Hess. VwVfG nicht
vorlägen. Entgegen dieser Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem
Bescheid vom 22.08.2008 nicht um einen Widerrufsbescheid. Der Bescheid vom
22.08.2008 widerruft nämlich gerade nicht die Zuwendungsbescheide vom
28.08.2002 und den bereits rechtskräftigen Minderungsbescheid vom 06.10.2005.
Von einem Widerruf einer Subventionsbewilligung könnte nämlich nur dann
ausgegangen werden, wenn bereits eine bestandskräftige Bewilligung mit einer
konkreten Fördersumme ergangen wäre. Zwar liegt eine bestandskräftige
Bewilligung einer Zuwendung für die Straßenbaumaßnahme der Klägerin in dem
Bescheid vom 28.08.2002 vor, indes enthält die Bewilligung keine konkrete
Zuwendungshöhe, mit der die Klägerin rechnen und auf die sie vertrauen durfte.
Dem Bescheid ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei der
Zuwendung um eine Anteilfinanzierung handelt und die Höhe der Zuwendung
davon abhängt, in welcher Höhe zuwendungsfähige Kosten im Zuge der
Baumaßnahme entstehen. Diese Verknüpfung folgt eindeutig daraus, dass bereits
in dem Ausgangsbescheid vom 28.08.2002 darauf hingewiesen wird, dass die
konkrete Festlegung der Zuwendungshöhe erst nach Verwendung der
Zuwendungsmittel sowie nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgen
kann, worauf nochmals mit dem Änderungsbescheid vom 06.10.2005 ausdrücklich
hingewiesen wird. Gerade dieser Bescheid führt nämlich aus, dass sich die
Zuwendungen reduzieren, wenn sich die im Finanzierungsplan veranschlagten
Gesamtausgaben ermäßigen oder die Deckungsmittel erhöhen oder neue
Deckungsmittel hinzutreten. Insgesamt enthalten die Bewilligungsbescheide vom
28.08.2002 und vom 06.10.2005 hinsichtlich der Höhe der Anteilfinanzierung die
auflösende Bedingung, dass die im Finanzierungsplan dargestellten und
genannten Kosten erreicht und durch den Verwendungsnachweis nachgewiesen
werden. Das Erreichen der im Finanzierungsplan dargelegten und durch
Verwendungsnachweis nachgewiesenen Kosten ist untrennbar mit der in Aussicht
gestellten Zuwendungshöhe im Sinne einer auflösenden Bedingung verknüpft.
Nach Prüfung des Verwendungsnachweises ist der Beklagte aber in rechtlich nicht
zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die endgültige
Zuwendung auf 423.700,00 € festzusetzen ist. Die Festsetzung in dem
angefochtenen Bescheid vom 22.08.2008 stellt sich damit gerade nicht als
Widerruf oder Teilwiderruf einer bestandskräftigen Bewilligung dar, sondern als die
in den vorangegangenen Bescheiden angekündigte endgültige Festlegung des
Zuwendungsumfangs nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises und
Darlegung der Gesamtkosten und zuwendungsfähigen Kosten der geförderten
Baumaßnahme. Auf irgendwie gearteten Vertrauens- oder Bestandsschutz kann
sich die Klägerin daher nicht berufen. Nach vorstehenden Ausführungen erweist
sich der Zuwendungsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 22.08.2008
insgesamt als rechtmäßig mit der Folge, dass die Klage mit der sich aus § 154
Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen ist. Der Ausspruch zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
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vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr.
1 VwGO), denn in Bezug auf das hier streitige Rechtsverhältnis ist dem Gericht
eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht bekannt und
nach den Angaben der Beteiligten im Erörterungstermin vom 15.06.2009 gibt es in
Bezug auf die streitige Rechtsfrage noch zahlreiche Altverfahren, die eine
Grundsatzentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als notwendig
erscheinen lassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.