Urteil des VG Gelsenkirchen vom 29.10.2010

VG Gelsenkirchen (festsetzung, gebäude, bebauungsplan, grünfläche, verhältnis zu, höhe, einstellung der bauarbeiten, zustand, dachgeschoss, teil)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 576/09
Datum:
29.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 576/09
Schlagworte:
Abrissverfügung, Beseitigungsverfügung, Bestandsschutz, Änderung
Normen:
GG Art 14; BauGB § 30 Abs 1; § 31 Abs 2; BauO NRW § 61
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin
wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks N.---------straße 11 in H. (Gemarkung C. ,
Flur 5, Flurstück 2337 - früher 516, 517, 518), welches sie 2002 erworben hat. Das
Grundstück ist mit einem mehrstöckigen Mehrfamilienhaus bebaut, welches unmittelbar
an das ebenfalls grenzständige Gebäude N.---------straße 9 (Flurstücke 515, 2335)
angebaut ist. Im Jahr 2002 bestand das bereits seit über 100 Jahren existierende Haus
aus einem Keller-, einem Erd-, einem Ober- sowie einem Dachgeschoss.
2
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 178 der Stadt H. vom
1. Juli 1977. Der Bebauungsplan sieht zwischen der geplanten - und inzwischen
errichteten - Wohnbebauung im Norden des Plangebietes und der im Süden des
Plangebietes festgesetzten Fläche für ein Umspannwerk eine sich nach Westen
keilförmig weitende Grünfläche vor, die im Osten an eine bestehende
Dauerkleingartensiedlung anschließt. Die Festsetzung der Grünfläche endet im
westlichen Teil entlang einer geraden Linien, die unter anderem durch den hinteren Teil
des Flurstücks 2337 in Nord-Süd-Richtung verläuft. Westlich dieser Linie weist der
Bebauungsplan Gewerbeflächen aus. Weiterhin sieht der Bebauungsplan vor, dass der
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fragliche Teil der N.---------straße zurückgebaut und durch einen Geh- und Radweg, der
weiter östlich verläuft, ersetzt wird. Westlich dieses Geh- und Radweges enthält die
Festsetzung "Grünfläche" die Ergänzung "Schutz- und Trennbepflanzung", östlich
davon (und damit nördlich des Umspannwerkes) die Ergänzung "Dauerkleingärten".
Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung wird auf die zeichnerische Darstellung des
Bebauungsplans Bezug genommen. In der Begründung zum Bebauungsplan wird
ausgeführt, dass die im nördlichen Teil des Plangebietes geplante Bebauung durch die
öffentliche Grünfläche von den westlich gelegenen Industrieflächen der Eisen- und
Metall AG abgeschirmt werden solle.
Der Flächennutzungsplan (Leitplan 1952) in der Fassung der 103. Änderung vom 1. Juli
1977 sieht an den betreffenden Stellen Grünflächenfestsetzungen vor, so im westlichen
Teil als Schutz- und Trenngrün und zwischen Wohnbebauung und Umspannwerk als
Dauerkleingärten.
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Die nördlich des Umspannwerks gelegene Grünfläche wird heute als solche, allerdings
nicht als Kleingartenanlage genutzt. Der beschriebene Rad- und Gehweg ist nicht
anlegt, die N.---------straße bisher nicht zurückgebaut worden. Der westlich der N.---------
straße in diesem Bereich eingezeichnete Bestand an Gebäuden (N.---------straße 3 - 11)
ist bis heute vorhanden.
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Im Oktober 2003 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer
Baugenehmigung, welcher "Umbau und Renovierung an einem Mehrfamilienhaus und
Errichtung von Balkonen" als Gegenstand vorsah. Die Nutzung wurde mit "Wohnen EG
Büro" beschrieben. Die Bauzeichnungen sahen neben Keller- und Erdgeschoss zwei
Obergeschosse und ein Dachgeschoss vor. Der Antrag wurde durch den Beklagten im
November 2003 abgelehnt, da das Vorhaben als massive Veränderung und
Erweiterung den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 178 widerspreche und eine
Befreiung nicht erteilt werden könne. Weiterhin verstoße das Vorhaben gegen § 6 Abs.
2 Bauordnung NRW (BauO NRW), da die ausgelösten Abstandflächen auf das
Nachbarflurstück 515 fielen.
6
Im Februar 2006 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten erneut eine
Baugenehmigung. Das Vorhaben wurde als "Umbau und Renovierung an einem
Mehrfamilienhaus und Errichtung von Balkonen" sowie als "Nutzungsänderung von
Wohnen in Büroräume im EG" bezeichnet. Die dem Antrag beigefügten Zeichnungen
zeigen keine Veränderungen hinsichtlich der Geschosszahl und der Anlage des Daches
gegenüber dem 2002 vorgefundenen Zustand. Das Vorhaben wurde antragsgemäß im
März 2006 genehmigt.
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Anlässlich einer Ortsbegehung stellten Mitarbeiter des Beklagten am 29. Mai 2007 fest,
dass das gesamte Dachgeschoss einschließlich der gemauerten Giebel des Hauses
abgebrochen worden war. Mit Bescheid vom 6. Juni 2007 gab der Beklagte der Klägerin
unter Anordnung des Sofortvollzugs die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten auf und
drohte für den Fall der Nichteinhaltung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe
von 2.000,- Euro an. Der Bescheid wurde bestandskräftig, den Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht H. mit Beschluss vom 16.
Juli 2007 (Aktenzeichen 6 L 638/07) ab.
8
Bei Ortsterminen am 19., 20. und 22. Juni 2007 stellten Vertreter des Beklagten jeweils
weitere Bautätigkeiten auf der stillgelegten Baustelle der Klägerin fest. So wurde
9
festgestellt, dass in der Zwischenzeit das Dachgeschoss auf der Gartenseite um bis zu
2,50 m aufgestockt worden war, so dass das Dach auf dieser Seite deutlich flacher
verläuft. Außerdem zeigte sich, dass im Rahmen der Baumaßnahmen die Decken
zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss und zwischen erstem Obergeschoss
und Dachgeschoss sowie die entsprechenden Treppen abgebrochen und neue Decken
eingezogen worden waren. Dabei wurden die Raumhöhen so reduziert, dass nunmehr
neben Erd- und Dachgeschoss zwei Obergeschosse vorhanden sind. Um dies zu
ermöglichen wurden gleichzeitig Fensteröffnungen für das neue erste Obergeschoss in
die Außenwände gebrochen und die Fensteröffnungen des bisherigen ersten
Obergeschosses teilweise verschlossen und nach oben erweitert, um für das zweite
Obergeschoss nutzbar zu sein. Hinsichtlich der Einzelheiten des damaligen
Bauzustandes wird auf die Zeichnungen und Lichtbilder (Bl. 12 ff. der Beiakte Heft 1)
Bezug genommen.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. Juli 2007 setzte der Beklagte ein Zwangsgeld in
Höhe von 2.000,- Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 4.000,-
Euro an. Bei Ortsterminen am 12. und am 18. Juli 2007 stellten Vertreter des Beklagten
weitere Bautätigkeiten auf der stillgelegten Baustelle der Klägerin fest. Mit
bestandskräftigem Bescheid vom 25. Juli 2007 setzte der Beklagte ein Zwangsgeld in
Höhe von 4.000,- Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 8.000,-
Euro an.
10
Bei Ortsterminen am 5. und am 12. September 2007 stellten Vertreter des Beklagten
wiederum Bautätigkeiten auf der stillgelegten Baustelle der Klägerin fest. Mit Bescheid
vom 18. September 2007 setzte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000,- Euro
gegen die Klägerin fest und drohte ihr die Anwendung unmittelbaren Zwanges in Form
der Versiegelung der Baustelle an. Die hiergegen gerichtete Klage (Aktenzeichen 6 K
3020/07) wies das Verwaltungsgericht H. mit Urteil vom 13. Februar 2008 ab, nachdem
bereits der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos geblieben war
(Aktenzeichen 6 L 1135/07, OVG NRW 10 B 1874/07).
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Am 12. Dezember 2007 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf
Erteilung einer Baugenehmigung für die abweichende Bauausführung und die Balkone.
Der Bauantrag umfasst ausweislich der Planzeichnungen Keller-, Erd-, erstes und
zweites Ober- und Dachgeschoss. Nach mit Schreiben vom 12. Februar 2008 erfolgter
Anhörung der Klägerin lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 18. Juni 2008 die
Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab, da das Vorhaben gegen Bauplanungs-
und Bauordnungsrecht verstoße.
12
Hiergegen hat die Klägerin am 3. Juli 2008 Klage (Aktenzeichen 6 K 3620/08) erhoben,
die ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen worden ist.
13
Nach Anhörung mit Schreiben vom 30. September 2008 gab der Beklagte der Klägerin
mit Bescheid vom 23. Januar 2009 auf, das auf dem streitgegenständlichen Grundstück
umgebaute Mehrfamilienhaus innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit
dieser Ordnungsverfügung vollständig zu beseitigen. Für den Fall, dass die Klägerin
dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, drohte der Beklagte der Klägerin ein
Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR an. Zur Begründung führte der Beklagte aus,
dass die Arbeiten nicht von der im März 2006 erteilten Baugenehmigung gedeckt seien
und der Legalisierungsantrag vom 12. Dezember 2007 abzulehnen gewesen sei. Daher
seien die Bauarbeiten formell illegal ausgeführt worden. Auch in materieller Hinsicht sei
14
das Gebäude in Golge wesentlicher Veränderungen illegal geworden. Insoweit deckt
sich die Begründung mit der des Ablehnungsbescheides vom 18. Juni 2008. Der Abriss
sei auch trotz des Verlustes der Bausubstanz verhältnismäßig, da die Klägerin
baurechtliche Vorschriften umfassend missachtet habe und nur die Beseitigung des
gesamten Gebäudes den vorliegenden Verstoß ausräumen könne.
Gegen die Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2009 hat die Klägerin am 10. Februar
2009 Klage erhoben.
15
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Arbeiten am Dachstuhl einschließlich der
vorgenommenen Veränderungen im Rahmen des für das Gebäude bestehenden
Bestandsschutzes blieben. Es habe sich ergeben, dass der Dachstuhl nach 50 Jahren
in wesentlichen Teilen marode gewesen sei, so dass es wirtschaftlich sinnvoller
gewesen sei, den kompletten Dachstuhl auszutauschen. Insofern habe es sich lediglich
um Instandsetzungsarbeiten gehandelt, die den Bestandsschutz nicht entfallen ließen.
Auch sei sie dabei nicht verpflichtet gewesen, den Dachstuhl in exakt gleicher Weise
wie bisher wieder aufzubauen. Bei den Abweichungen handele es sich nur um solche
unwesentlicher Natur. Angesichts ihres Umfangs stelle sich die Genehmigungsfrage
nicht neu. Hinsichtlich der neu eingezogenen Etage habe der Beklagte im Ortstermin
zugesagt, diese zu akzeptieren. Im Übrigen sei die Anordnung des vollständigen
Abrisses des Gebäudes unverhältnismäßig, da eine Nutzungsuntersagung ausreichend
gewesen sei. Auch sei eine Beseitigungsverfügung nur für die rechtswidrigen Teile des
Bauwerks nicht in Betracht gezogen worden. Der komplette Abriss des Gebäudes
bedeute ihren finanziellen Ruin.
16
Die Klägerin beantragt,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten einschließlich der Androhung eines
Zwangsgeldes vom 23. Januar 2009 (Az: 63/1-02902-08-12) aufzuheben.
18
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
20
Er ist der Ansicht, dass die ergangene Abrissverfügung einschließlich der
Zwangsgeldandrohung rechtmäßig sei. Das Vorhaben erweise sich formell und
materiell als illegal. In materieller Hinsicht verstoße es gegen Bauplanungs- und
Bauordnungsrecht. Bauplanungsrechtlich stehe dem Vorhaben der Bebauungsplan Nr.
178 entgegen, der diese Fläche als Grünfläche ausweise. Diese sei Teil des regionalen
Grünzugs D. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31
Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht. Das Vorhaben verstoße weiterhin gegen § 6
Abs. 2 BauO NRW, da die Erhöhung des Gebäudes Abstandsflächen auf die Flurstücke
515 und 2336 werfe. Die Bauausführung sei auch nicht durch das Rechtsinstitut des
Bestandsschutzes gedeckt, denn der Umfang der Bauarbeiten komme einer
Neuerrichtung gleich. In formeller Hinsicht sei das Vorhaben nach § 63 Abs. 1 BauO
NRW baugenehmigungspflichtig. Zwar habe die Klägerin 2006 eine Baugenehmigung
zum Umbau des Hauses erhalten, diese decke die vorgenommenen Arbeiten aber bei
weitem nicht ab.
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Der damalige Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 6. Juli 2009 in Augenschein
genommen. Auf die angefertigten Lichtbilder (Bl. 33 ff. der Gerichtsakte in dem
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Verfahren 6 K 3620/08) wird Bezug genommen.
Im übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren 6 K
3020/07 und 6 K 3620/08 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
24
Die Klage ist unbegründet, denn die Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2009 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Die Abrissverfügung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW
und ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere ist die Klägerin mit Schreiben vom
30. September 2008 hinsichtlich der geplanten Abrissverfügung angehört worden.
26
Die Abrissverfügung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Das
Gebäude ist materiell rechtswidrig und nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt.
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Materiell stehen dem Vorhaben jedenfalls bauplanungsrechtliche Vorschriften
entgegen. Bauplanungsrechtlich sind die Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB einzuhalten,
da es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB handelt. Da das
Vorhaben im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 178 des Beklagten vom 1.
Juli 1977 liegt, bestimmt sich die Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Den
Festsetzungen dieses Bebauungsplans widerspricht das Gebäude, denn der
Bebauungsplan enthält für den vorderen Teil des Flurstücks 2337, in dem das
streitgegenständliche Gebäude steht, eine Festsetzung als Grünfläche.
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Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans sind nicht vorgetragen worden
und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Bebauungsplan entsprechend § 8
Abs. 2 S. 1 Bundesbaugesetz (BBauG) in der Fassung vom 18. August 1976 aus dem
Flächennutzungsplan (Leitplan 1952) in der Fassung der 103. Änderung vom 1. Juli
1977 entwickelt worden. Auch steht der Wirksamkeit nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt
des Erlasses die Planungen dem Bestand an Gebäuden nicht entsprachen. Denn es ist
Sinn der Bauleitplanung, zukunftsgerichtet die städtebauliche Entwicklung zu lenken,
was mehr als bloß deskriptive Elemente voraussetzt. Dafür, dass schon zum Zeitpunkt
des Erlasses des Bebauungsplans die in Rede stehenden Planfestsetzungen in der
Zukunft nicht umsetzbar gewesen sein sollten, ist nichts ersichtlich. Inwieweit ein
entsprechender Mangel heute noch gerügt werden könnte, mag dahinstehen.
29
Die Festsetzung der Grünfläche in dem Bebauungsplan Nr. 178 ist auch nicht
funktionslos geworden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt außer Kraft, wenn und
soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen
Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit
ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung
gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige
Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3
BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten.
Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird dabei nicht schon
dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann.
30
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71, 76;
31
Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 4 BN 48/99 -, juris.
Die Festsetzung einer Grünfläche in dem fraglichen Bereich ist nach wie vor geeignet,
einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung zu leisten. Der Bebauungsplan
sieht zwischen Wohnbebauung im Norden des Plangebietes und der im Süden des
Plangebietes geplanten Fläche für ein Umspannwerk eine sich nach Westen keilförmig
vergrößernde Grünfläche vor, die im Osten an eine Kleingartenanlage grenzt, die
wiederum im Osten an den Ostfriedhof stößt. Damit entsteht eine zusammenhängende
Grünfläche von erheblicher West-Ost-Ausdehnung. Die Schaffung und Erhaltung einer
solchen zusammenhängenden innerstädtischen Begrünung, die im Westen des
Plangebietes über die noch bestehende N.---------straße hinausreicht, dient
insbesondere der Berücksichtigung der Erholungsbelange der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6
Nr. 3 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 - § 1 Abs. 6 BBauG
i.d.F. vom 18. August 1976). Hinzu kommt, dass im geltenden Regionalen
Flächennutzungsplan die betreffenden Grünflächen als Teil des regionalen Grünzugs D
dargestellt worden sind. Soweit die Grünflächen als Schutz- und Trenngrün festgesetzt
sind, kommt ihnen eine Bedeutung auch im Hinblick auf eine Trennung unverträglicher
Nutzungen, nämlich der Wohnbebauung auf der einen und der Industrie- und
Gewerbeflächen auf der anderen Seite zu, was als bauplanungsrechtlicher Belange in §
1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 lit. c) BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(§ 1 Abs. 6 BBauG i.d.F. vom 18. August 1976) niedergelegt ist.
32
Es ist auch kein Zustand erreicht worden, der die Verwirklichung der Festsetzung auf
unbestimmte Zeit ausschließen würde. Zwar wird die Grünfläche nördlich des
Umspannwerkes nicht als Kleingartenfläche, sondern als allgemeine Grünfläche genutzt
und die N.---------straße ist in dem betreffenden Abschnitt nicht zurückgebaut worden,
sondern führt an dem Gebäudebestand N.---------straße 3-11 vorbei. Dies stellt jedoch
keinen Zustand dar, der die Planverwirklichung auf unbestimmte Zeit ausschließen
würde. Denn es ist nicht erforderlich, dass die Planverwirklichung zeitlich absehbar sein
muss.
33
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1997 - 4 B 6/97 -, BRS 59 Nr. 56; OVG NRW,
Beschluss vom 17. Juli 1996 - 7 B 917/96 -, juris.
34
Vielmehr erscheint es einleuchtend, dass der Plangeber bei Aufstellung des
Bebauungsplans wie auch heute davon ausgehen durfte bzw. darf, dass jedenfalls über
einen namhaften Zeitraum die bestehende Bebauung nicht zu-, sondern abnehmen und
dann - insbesondere in Zusammenhang mit dem Rückbau der Straße - eine
durchgehende Grünfläche entstehen werde. So ist den Bestandsgebäuden - wie allen
Bauwerken - nur eine beschränkte Bestehensdauer zu eigen, wobei angesichts des
Alters des streitgegenständlichen Hauses planungsrechtlich durchaus mit einem nur
beschränkten Fortbestehen geplant werden kann, ohne dass es hierfür konkreter
Anhaltspunkte bedürfte. Selbst wenn man dies beiseite ließe, erweist sich jedenfalls die
Festsetzung auch nur des Teils der Grünfläche, dem eine Schutz- und Trennfunktion
durch den Bebauungsplan zugewiesen worden ist, nicht insgesamt als funktionslos, da
diese in erheblichen Teilen bereits umgesetzt worden ist, so westlich des
Umspannwerkes bis zur Straße. Auch im betreffenden Bereich der N.---------straße stellt
die vorhandende Fläche einen Abstand zu der im Bebauungsplan festgesetzten
Wohnbebauung her und schützt diese damit vor Störungen durch die industrielle oder
gewerbliche Nutzung westlich des Plangebiets. Dass diese Fläche im vorhandenen
Bestand an Gebäuden noch bewohnt wird, nimmt der Festsetzung als Schutz- und
35
Trenngrün nicht seine planerische Funktion und Wirksamkeit.
Der Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans wird auch nicht durch die
Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB überwunden, denn die Klägerin hat keinen Anspruch
auf Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans. Voraussetzung
für eine mögliche Befreiung ist, dass das Vorhaben die Grundzüge der Planung nicht
berührt. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen
Planungssituation ab. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur
Verfügung, das trotz Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der
Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar
widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang
bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft.
36
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989 - 4 B 163.89 -, BRS 49 Nr. 175;
Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5/99 -, BRS 62 Nr. 99.
37
Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je
tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der
Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-
)Planung möglich ist.
38
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - BVerwG 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, 71;
Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5/99 -, BRS 62 Nr. 99.
39
Die Befreiung kann dabei nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde
getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von
Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die
sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten
Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.
40
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1989 - 4 B 78.89 -, Buchholz 406.11 § 31
BBauG/BauGB Nr. 27; Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5/99 -, BRS 62 Nr. 99.
41
Insofern können nur solche Befreiungen als nicht für die Grundzüge der Planung
erheblich angesehen werden, die zwar erhebliche Auswirkung auf einzelne
Grundstücke haben mögen, die aber die der Planung insgesamt zu Grunde liegende
städtebauliche Konzeption und Austarierung der unterschiedlichen Interessen nicht
ändern.
42
Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 13 Rn 2a.
43
Dies wäre aber vorliegend der Fall, denn die Festsetzung als Grünfläche mit Schutz-
und Trennfunktion, die miteinander nicht verträgliche Nutzungen trennen soll, um so ein
möglichst störungsfreies Nebeneinander von Wohnbebauung und Industrie bzw.
gewerblicher Nutzung zu ermöglichen, stellt einen integralen Bestandteil des
Bebauungsplans dar. Dies geht aus der amtlichen Begründung zu dem Bebauungsplan
Nr. 178 (Beiakte Heft 3 zu 6 K 576/09) hervor. Diese legt als Zweckbestimmung der
öffentlichen Grünfläche ausdrücklich fest, die vorgesehene Wohnbebauung von den
Industrieflächen der westlich angrenzenden Eisen- und Metall AG abzuschirmen.
Gerade das Vorhandensein dieser an sich nicht verträglichen Nutzungen in einem
räumlich engen Zusammenhang bedingt es, den Konflikt planerisch zu bewältigen, was
44
angesichts der regelmäßig von Industrie bzw. Großgewerbe ausgehenden Emissionen
eine möglichst weitgehende räumliche Trennung zwingend erforderlich macht. Hierbei
kann auf die zu berücksichtigenden Belange i.S.d. § 1 Abs. 6 BauGB/BBauG
zurückgegriffen werden, welcher in beiden Fassungen die allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohnverhältnisse umfasst. Würde in diesem Grünstreifen Wohnbebauung
neu genehmigt, würde dies dem langfristig zu erreichenden Ziel dieser Trennung
zuwider laufen und den zu bewältigenden Konflikt erneut beleben. Insofern besteht
hinsichtlich des Grundstücks der Klägerin auch keine singuläre Situation. Vielmehr
besteht bei allen Gebäuden (N.---------straße 3-11) die gleichgelagerte Problematik, dass
der Bestand durch den geltenden Bebauungsplan als Grünfläche ausgewiesen worden
ist und deshalb eine Baugenehmigung aufgrund planungsrechtlicher Aspekte nicht
mehr erteilt werden dürfte.
Die Klägerin kann sich im Angesicht der bauplanungsrechtlichen Verstöße nicht auf das
Institut des Bestandsschutzes berufen. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Recht, ein
Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen. Deshalb ist es der
Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich verwehrt, gegen ein bestehendes Gebäude
vorzugehen, auch wenn dieses den aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen
widerspricht. Ein derartiger Bestandschutz liegt aber nur dann vor, wenn der betreffende
Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden ist oder jedenfalls
genehmigungsfähig war und der Bestandsschutz nicht erloschen ist.
45
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2000 - 1 BvR 151/99 -, NVwZ 2001, 424; Papier, in:
Maunz/Dürig, GG, Stand: Juni 2002, Art. 14 Rn 84.
46
In den durch das Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten
einschließlich der Hausakte findet sich eine Genehmigung für die Errichtung des
Gebäudes aus dem Jahr 1891 (Beiakte Heft 8 zu 6 K 576/09). Dem Gebäude kam somit
ursprünglich Bestandsschutz zu, der jedoch inzwischen erloschen ist.
47
Der Bestandsschutz erlischt, wenn bei Reparaturen oder sonstigen Baumaßnahmen die
Identität des wiederhergestellten oder veränderten mit dem ursprünglichen Bauwerk
nicht gewahrt bleibt. Kennzeichen dieser Identität ist es, dass das ursprüngliche
Gebäude unverändert als die Hauptsache erscheinen muss. Hieran fehlt es, wenn
entweder der mit der Instandsetzung oder der Baumaßnahme verbundene Eingriff in
den vorhandenen Bestand seiner Qualität nach so intensiv ist, dass er die
Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt, also nicht mehr isoliert geprüft werden
kann, sondern eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich
macht, wenn der für die Instandsetzung oder die Baumaßnahme notwendige
Arbeitsaufwand seiner Quantität nach den Arbeitsaufwand für einen Neubau erreicht
oder gar übersteigt, wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen
wesentlich erweitert wird.
48
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126; Urteil vom
24. Oktober 1980 - IV C 81.77 -, BVerwGE 61, 112; Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C
80.82 -, BVerwGE 72, 362; Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18/01 -, BRS 64 Nr. 90;
OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2002 - 10 B 1233/02 -, BRS 65 Nr. 174; Urteil
vom 27. August 2005 - 10 A 4694/03 -, BRS 69 Nr. 189.
49
Angesichts der vorgenommenen Baumaßnahmen ist das aktuell auf dem Grundstück
befindliche Gebäude nicht mehr mit dem als identisch anzusehen, welches vor Beginn
50
der Baumaßnahmen vorhanden war. Vielmehr haben die vorgenommenen und
teilweise noch fertigzustellenden Änderungen ein solches Gewicht, dass sich das
Gebäude vor und nach den Baumaßnahmen als im wesentlichen unterschiedlich
darstellt.
Abweichend von dem bisherigen Zustand und der im Jahre 2006 erteilten
Baugenehmigung für Umbaumaßnahmen ist das Gebäude derart entkernt worden, dass
die bisherigen Geschossdecken entfernt und neue eingezogen worden sind, wobei die
Geschossanzahl von einem Ober- und einem Dachgeschoss auf zwei Obergeschosse
und ein Dachgeschoss erhöht worden ist. Darüber hinaus ist das Dachgeschoss auf der
einen Seite um ca. 2 m aufgestockt und die Dachkonstruktion entsprechend geändert
worden, wobei der Dachstuhl komplett erneuert worden ist. Die Außenmauern sind
aufgrund der Veränderung der Geschossanzahl und -höhe dahingehend angepasst
worden, dass die bisherigen Fensteröffnungen teilweise zugemauert und neue in die
Wände geschlagen worden sind. Schließlich sind an der Rückseite Balkone für jede
Etage angebracht worden.
51
HilkdjHierin sind ohne Zweifel erhebliche Änderungen an der Gebäudestruktur zu
sehen, die eine statische Neuberechnung des kompletten Baukörpers erfordern, denn
den Geschossdecken kommt zum einen schon hinsichtlich ihrer eigenen Tragfähigkeit,
zum anderen im Hinblick auf die Verteilung von Belastungen auf die tragenden Wände
eine entscheidende Bedeutung für die Statik des gesamten Gebäudes zu.
52
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2002 - 10 B 1233/02 -, BRS 65 Nr. 174.
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Die Frage der Statik stellt sich angesichts der Erhöhung der Giebelmauern in
besonderer Deutlichkeit. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die höhere
Anzahl an Fensteröffnungen in den Außenmauern Einfluss auf die Statik des gesamten
Gebäudes haben kann, so dass insgesamt eine Neuberechnung nötig ist, um den
baurechtlichen Erfordernissen der Standsicherheit Genüge zu tun. Dabei ist das Gericht
jedenfalls in eindeutigen Fällen nicht zur Hinzuziehung eines Sachverständigen
angehalten, zumal die Gebäudestatik für die wertend zu beantwortende Frage, ob das
Gebäude durch Umbauarbeiten zu einem "aliud" geworden ist bzw. werden soll, nur
einen von mehreren Aspekten darstellt.
54
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2006 - 10 A 738/04 -, juris.
55
Die Änderungen haben ohne Frage auch zu einer wesentlichen Änderung der
Bausubstanz insgesamt geführt.
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Darüber hinaus haben die Umbauarbeiten an dem Gebäude einen Umfang erreicht, der
in quantitativer Hinsicht an den einer Neuerrichtung heranreicht. Zwar sind bei den
Bauarbeiten die Außenmauern des Hauses einschließlich der Kellerdecke stehen
geblieben. Jedoch wurden die vorbeschriebenen Arbeiten durchgeführt, so dass
angesichts der stets einem Umbau innewohnenden Erschwerung und Beschränkung
durch die vorhandene Bausubstanz das Gericht die vorgenommenen und im derzeitigen
Bauzustand noch durchzuführenden Arbeiten als mit denen eines Neubaus vergleichbar
ansieht.
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Weiterhin ist durch die Veränderung des Daches im hinteren Teil auch das
Raumvolumen in Bezug auf das Gebäude insgesamt nicht unerheblich erhöht worden,
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da nunmehr in diesem gesamten hinteren Bereich des Dachgeschosses eine nutzbare
Raumhöhe von 2,50 m gegeben ist, welche sich vorher auf bis zu 1,00 m verringerte.
Ebenso haben die Baumaßnahmen durch die Schaffung jedenfalls eines neuen
Vollgeschosses zu einem erheblichen Zuwachs an Wohnfläche im Vergleich zu dem
bisherigen Bestand geführt. So hat die Klägerin in dem 2006 gestellten Bauantrag die
geplante Wohnfläche mit 251,90 m2 angegeben, während der
verfahrensgegenständliche Genehmigungsantrag eine Wohnfläche von 395,49 m2
ausweist. Diese Erweiterung der Wohnfläche fällt dabei auch deshalb besonders ins
Gewicht, da dies dem Ziel der Trennung gewerblicher Flächen und Wohnnutzung im
Bebauungsplan gerade entgegenläuft und damit die überplanten und nur noch
bestandsgeschützten Gebäude in ihrer Nutzung verfestigen würde.
Insofern kann offen bleiben, das Vorhaben darüber hinaus in materieller Hinsicht auch
bauordnungsrechtliche Vorschriften wie etwa § 6 Abs. 2 BauO NRW verletzt.
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Das Gebäude ist in seinem derzeitigen Zustand auch nicht durch eine Baugenehmigung
gedeckt. Die im März 2006 erteilte Baugenehmigung umfasst weder die Arbeiten an den
Decken noch am Dach in seiner konkreten Form und kann diese daher auch nicht
legalisieren. Eine sonstige Baugenehmigung für das Gebäude in seiner jetzigen Gestalt
ist nicht ersichtlich.
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Weiterhin ist die Klägerin als Eigentümerin auch ordnungspflichtig, da sie nach § 18
Abs. 1 S. 1 OBG NRW Zustandsstörerin hinsichtlich des baurechtswidrigen Zustands
ist.
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Die Abrissverfügung des Beklagten ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat
im Rahmen der Ausübung seines Auswahlermessens den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gewahrt, denn die Abrissverfügung ist erforderlich, um den
baurechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Ein für die Klägerin milderes, die
Allgemeinheit nicht mehr belastendes Mittel, welches sich als gleich effektiv erweist, ist -
entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht gegeben. Zwar würde eine
Ordnungsverfügung, die der Klägerin aufgäbe, den Zustand vor den Baumaßnahmen -
also vor allem die ursprüngliche Dachgeschossform und die Etagenaufteilung -
wiederherzustellen, diese ebenso wie eine Nutzungsuntersagung formal betrachtet
weniger belasten, da insoweit jedenfalls die Außenmauern und das Kellergeschoss
nicht betroffen wären bzw. der Bau insgesamt unangetastet bliebe. Allerdings wäre eine
solche Maßnahme nicht geeignet, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Denn wie
bereits ausgeführt ist ein Bestandschutz für das komplette Gebäude und nicht nur für die
geänderten Teile jedenfalls mit Vornahme der Bauarbeiten erloschen, so dass das
Gebäude insgesamt einschließlich aller Außenmauern und des Kellergeschosses
aufgrund des entgegenstehenden Bebauungsplans baurechtswidrig ist. Eine bloße
Rückbauverfügung würde daher einen wiederum rechtswidrigen Zustand herbeiführen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, BRS 69 Nr. 189.
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Zudem käme sie einem verfassungsrechtlich problematischen Baugebot gleich.
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Im Übrigen ist die Beseitigungsverfügung auch angemessen, denn der Eingriff in die
Rechtsposition der Klägerin steht nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck
der Maßnahme. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass durch den Vollzug der
Beseitigungsverfügung die Klägerin einen erheblichen wirtschaftlichen Verlust erleiden
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wird, zumal das Grundstück aufgrund der Festsetzung im Bebauungsplan einer
baulichen Nutzung nicht mehr zugeführt und deshalb auch nur - wenn überhaupt - mit
beträchtlichen Verlusten veräußert werden könnte. Dieser Aspekt führt aber nicht zur
Unangemessenheit der Maßnahme, denn es ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin
die baurechtswidrige Lage wissentlich herbeigeführt hat und ihr Handeln daher auch
nicht schützenswert ist. So hat die Klägerin 2003 einen Bauantrag gestellt, der die
Erhöhung der Geschosszahl vorsah. Diesen hat der Beklagte mit dem Hinweis auf die
entgegenstehende Festsetzung des Bebauungsplans und einen Verstoß gegen § 6
Abs. 2 BauO NRW abgelehnt. Der 2006 gestellte Bauantrag, der durch den Beklagten
genehmigt worden ist, sah genau diese Änderung wie auch die der Dachkonstruktion
nicht vor. Die Klägerin hat in der Folge gleichwohl Bauarbeiten vornehmen lassen, von
deren Rechtswidrigkeit sie jedenfalls aufgrund der Ablehnung ihres Bauantrags aus
dem Jahre 2003 Kenntnis haben musste. Dennoch hat sie die Bauarbeiten fortgesetzt
und hat sich hiervon auch nicht durch die Stilllegungsverfügung sowie die Androhung
und spätere Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von 2.000,- EUR und 4.000,-
EUR sowie die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 8.000,- EUR abhalten
lassen. Erst die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 8.000,- EUR und die
Androhung der Versiegelung der Baustelle haben zur Einstellung der Bauarbeiten
geführt. Vertrauensschutz kommt der Klägerin nach alledem nicht ansatzweise zu.
Gegen die Angemessenheit der Maßnahme spricht auch nicht, dass der Rat der Stadt H.
am 13. Juni 1995 einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan Nr. 313 gefasst
hat, der den Bereich des verfahrensgegenständlichen Flurstücks mit umfassen soll.
Hierbei kommt es auf die Frage, ob die Absicht der Aufstellung heute noch verfolgt wird,
nicht an. Denn ausweislich der Begründung soll der Bebauungsplan Nr. 178 auch bei
Erlass des Bebauungsplans Nr. 313 nicht aufgehoben werden, da die Festsetzungen
des alten Plans im Falle der Nichtigkeit des neuen weiterhin gebraucht würden. Dies
betreffe insbesondere die Überplanung der vorhandenen, immissionsbelasteten
Wohngebäude an der N.---------straße . Hieraus wird deutlich, dass nach dem
Aufstellungsbeschluss auch der Bebauungsplan Nr. 313 die Überplanung der
betreffenden Häuser beibehalten soll und daher keine bauplanungsrechtskonforme
Situation entstehen würde, die einen Abriss unangemessen erscheinen lassen könnte.
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Auch die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 EUR in der
Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2009 ist rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage findet
sie in den §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
(VwVG NRW). Die Androhung ist auch mit einer angemessenen Frist zur Erfüllung
gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 VwVG NW versehen, da die Ordnungsverfügung der Klägerin
für die Beseitigung des Gebäudes eine Frist von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit
lässt. Schließlich steht das angedrohte Zwangsmittel auch in einem angemessenen
Verhältnis zu seinem Zweck, denn die Klägerin hat in der Vergangenheit gezeigt, dass
sie sich durch die Androhung geringerer Zwangsgelder einschließlich eines solchen in
Höhe von 8.000,- EUR nicht zur Befolgung behördlicher Ordnungsverfügungen
bewegen lässt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711, 709 S. 2 ZPO.
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